{"id":10295,"date":"1997-05-23T11:40:00","date_gmt":"1997-05-23T09:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/buergerrechte-in-europa\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"buergerrechte-in-europa","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/buergerrechte-in-europa\/","title":{"rendered":"B\u00fcrgerrechte in Europa"},"content":{"rendered":"<p>Christian Rath<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1997, S. 172-177<\/p>\n<p>Angst vor Europa? Wenn es um die Grundrechte in Deutschland geht, verspricht das Grundgesetz in seinen Artikeln 1 bis 19 relativ umfassenden Schutz. Wie aber sieht es im zusammenwachsenden Europa aus? Zu unterscheiden ist hierbei zwischen dem Grundrechtsschutz bei Ma\u00dfnahmen der Europ\u00e4ischen Union (wovon im folgenden unter 1 bis 5 die Rede sein soll) und dem zus\u00e4tzlichen Schutz, den die EU-Grundfreiheiten (siehe Ziffer 6) und die Menschenrechtskonvention des Europarates (7.) gegen die deutsche Staatsgewalt bieten.<\/p>\n<p>1.Die vom Europ\u00e4ischen Gerichtshof entwickelten Grundrechte<\/p>\n<p>Immer mehr Wirtschafts- und Lebensbereiche werden heute durch das Recht der Europ\u00e4ischen Union bestimmt. Die Umsetzung und Durchf\u00fchrung dieses EU-Rechts ist zwar meistens noch den 15 Mitgliedsstaaten \u00fcberlassen. Dennoch fragt sich, ob die EU-Institutionen auch an Grundrechte gebunden sind. In den EU-Vertr\u00e4gen, die eine Art Verfassung der Europ\u00e4ischen Union darstellen, findet sich kein dem Grundgesetz vergleichbarer Grundrechtskatalog &#8211; was h\u00e4ufig beklagt wird. Diese L\u00fccke hat inzwischen der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gef\u00fcllt. Seine eigentliche Aufgabe ist es, Streitigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten und den EU-Organen zu kl\u00e4ren und auf Vorlage nationaler Gerichte das EU-Recht auszulegen. In seiner Rechtsprechung hat er seit Ende der 60er Jahre aber auch immer mehr Grundrechte als &#8222;allgemeine Rechtsgrunds\u00e4tze&#8220; entwickelt, an die die EU-Institutionen gebunden sind. Er nimmt dabei Bezug auf die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten sowie die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention (s. u.).<\/p>\n<p>Folgende Grundrechte werden bereits vom EuGH garantiert:<\/p>\n<p>Nichtdiskriminierung wegen der (EU-)Staatsangeh\u00f6rigkeit,<\/p>\n<p>Gleichbehandlung von Mann und Frau im Arbeitsleben (s. den Beitrag von M. Pelzer in diesem Band),<\/p>\n<p>Eigentum,<\/p>\n<p>Freiheit der Berufswahl und -aus\u00fcbung,<\/p>\n<p>Familienleben,<\/p>\n<p>Unverletzlichkeit der Wohnung,<\/p>\n<p>Meinungs- und Informationsfreiheit und<\/p>\n<p>rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze.<\/p>\n<p>Auch europ\u00e4ische Grundrechte gew\u00e4hren, wie ihre deutschen Pendants, keinen absoluten Schutz. Eingriffe in Grundrechtspositionen sind m\u00f6glich, die Voraussetzungen sind bisher aber nicht exakt herausgearbeitet. Vor allem hieran zeigt sich, da\u00df die europ\u00e4ische Grundrechtssystematik noch am Anfang steht.<\/p>\n<p>Ob die Ausarbeitung einer EU-Verfassung mit Grundrechtskatalog bessere Schutzstandards br\u00e4chte, darf bezweifelt werden. Im wesentlichen geht es in dieser Diskussion auch gar nicht um einen besseren Schutz der B\u00fcrgerrechte. Die eine Seite erhofft von einer ausdr\u00fccklichen Grundrechtsverfassung eine bessere Legitimation f\u00fcr die europ\u00e4ische Idee, w\u00e4hrend die Gegnerinnen und Gegner dies als einen verfr\u00fchten Schritt zum Bundesstaat Europa ablehnen.<\/p>\n<p>2.Soziale Grundrechte<\/p>\n<p>Vielfach wird auch gehofft, auf dem Umweg \u00fcber Europa soziale Grundrechte festschreiben zu k\u00f6nnen. Gedacht ist etwa an das Recht auf Arbeit oder das Recht auf eine Wohnung. Dabei wird jedoch \u00fcbersehen, da\u00df Arbeitsmarkt- und Wohnungspolitik weiterhin nationale Aufgaben sind und entsprechende europ\u00e4ische Grundrechte kaum mehr als symbolischen Rang h\u00e4tten. (Der Wert derart vollmundiger Proklamationen in nationalen Verfassungen ist allerdings meist auch nicht viel handfester.)<\/p>\n<p>Die 1989 auf EG-Ebene verabschiedete &#8222;Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer&#8220; enth\u00e4lt ebenfalls nur politische Absichtserkl\u00e4rungen ohne rechtliche Verbindlichkeit. Wichtiger ist das in Maastricht ausgehandelte Sozialprotokoll, das in zahlreichen Bereichen der EU-Sozialpolitik ein Vorgehen ohne Gro\u00dfbritannien erlaubt und die Abstimmung per Mehrheitsbeschlu\u00df zul\u00e4\u00dft. So konnten endlich europ\u00e4ische Betriebsr\u00e4te f\u00fcr multinationale Unternehmen eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>3.Grundrechte und \u00f6konomische Interessen<\/p>\n<p>Entsprechend dem Stand der EU-Integration kreist die Diskussion um den europ\u00e4ischen Grundrechtsschutz derzeit noch prim\u00e4r um F\u00e4lle, in denen die Interessen von Wirtschaftsunternehmen im Mittelpunkt stehen. So beklagt sich der Chemiekonzern Hoechst, da\u00df die EU-Kommission seine Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume ohne richterlichen Befehl durchsuchen lie\u00df, um Mauscheleien aufzudecken. Die Tabakindustrie sieht ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt, weil sie zu Warnhinweisen auf Zigarettenschachteln verpflichtet wurde. Und die deutschen Bananenimporteure berufen sich auf ihr Eigentumsrecht, um gegen die f\u00fcr sie ung\u00fcnstige EU-Marktordnung zu protestieren.<\/p>\n<p>Wenn derartige Klagen vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof keinen Erfolg haben, d\u00fcrfte dies zumindest im Ergebnis nicht Anla\u00df zu Protesten aus b\u00fcrgerrechtlicher Sicht sein.<\/p>\n<p>4.Streit mit Karlsruhe<\/p>\n<p>Dennoch geriet der Grundrechtsschutz des EuGH in letzter Zeit ins Gerede, nachdem das deutsche Bundesverfassungsgericht in seinem Maastricht-Urteil 1993 angek\u00fcndigt hatte, es wolle nun verst\u00e4rkt kontrollieren, ob die Luxemburger Richter (bisher nur M\u00e4nner) ihre Arbeit gut machen. Der Schutz der deutschen Bananenh\u00e4ndler gilt in Karlsruhe derzeit als Pr\u00fcfstein.<\/p>\n<p>Wenn das Bundesverfassungsgericht am Ende wirklich die Rechtsprechung des EuGH mi\u00dfachtet, k\u00f6nnte das die europ\u00e4ische Einigung schwer belasten. Denn die EU-Vertr\u00e4ge sehen eindeutig vor, da\u00df der Europ\u00e4ische Gerichtshof derartige Fragen abschlie\u00dfend kl\u00e4rt, um eine Zersplitterung des gemeinsamen Rechts zu vermeiden. Artikel 23 Absatz 1 Grundgesetz fordert von der EU ohnehin nur &#8222;einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz&#8220;. Gewisse Abweichungen nach oben oder unten sind also m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Dem Verfassungsgericht geht es allerdings wohl weniger um den Grundrechtsschutz als vielmehr um die eigene Macht, die es zu verlieren f\u00fcrchtet. Vor allem beim \u00dcbergang in die Europ\u00e4ische W\u00e4hrungsunion wollen die deutschen Verfassungsrichterinnen und -richter dem EuGH nicht das letzte Wort \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>5.Europol<\/p>\n<p>Da sich die EU inzwischen immer st\u00e4rker im Bereich &#8222;Innere Sicherheit&#8220; engagiert, k\u00f6nnten k\u00fcnftig auch genuin b\u00fcrgerrechtliche Fragen wichtig werden. Die Europol-Konvention, die derzeit von den 15 nationalen Parlamenten ratifiziert wird, erlaubt der Europa-Polizei zwar (noch) keine eigenst\u00e4ndigen Ermittlungen. In Den Haag sollen jedoch bald Unmengen von Daten \u00fcber (potentielle) T\u00e4terinnen und T\u00e4ter, deren Umfeld und Opfer gesammelt werden &#8211; was gro\u00dfe Datenschutzprobleme aufwirft. Bei Streitigkeiten um die Auslegung der Konvention kann nach einem j\u00fcngst gefundenen Kompromi\u00df der EuGH eingeschaltet werden. Diesen Zugang zum Gerichtshof wollen alle Staaten &#8211; au\u00dfer Gro\u00dfbritannien &#8211; er\u00f6ffnen. Hier wird der EuGH reiche Gelegenheit erhalten, seine Grundrechtsrechtsprechung zu verfeinern.<\/p>\n<p>Keine Rolle spielt der EuGH allerdings im Rahmen des Schengen-Informationssystems, an dem die meisten EU-Staaten ebenfalls teilnehmen (s. den Beitrag von Heiner Busch). Dies zeigt: Die internationale Polizeizusammenarbeit mu\u00df in die Strukturen der EU integriert werden, sonst k\u00f6nnen Rechtsschutz und demokratische Legitimation lange auf sich warten lassen. Die blo\u00dfe v\u00f6lkerrechtliche Zusammenarbeit der Staaten konzentriert sich auf die formale Wahrung staatlicher Souver\u00e4nit\u00e4t und opfert daf\u00fcr in der Tendenz B\u00fcrgerrechte und Demokratie.<\/p>\n<p>6.\u00d6konomische Grundfreiheiten<\/p>\n<p>Neben den Grundrechten gegen Akte der Gemeinschaft sind noch die in den EU-Vertr\u00e4gen ausdr\u00fccklich normierten vier Grundfreiheiten wichtig. Sie sind vor allem gegen die Mitgliedsstaaten gerichtet. Denn diese tendieren dazu, ihre eigenen Staatsb\u00fcrgerinnen und -b\u00fcrger auf den heimischen M\u00e4rkten vor unliebsamer Konkurrenz zu sch\u00fctzen. Gesichert werden:<\/p>\n<p>die Freiheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in anderen EU-Staaten arbeiten und wohnen zu d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>die Freiheit, Waren grenz\u00fcberschreitend handeln zu d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>die Freiheit, Dienstleistungen grenz\u00fcberschreitend anbieten zu d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>die Freiheit, Kapital grenz\u00fcberschreitend transferieren zu d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Zwei wichtige Urteile des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes verdeutlichen die Wirkung der Grundfreiheiten:<\/p>\n<p>Der belgische Berufskicker Jean-Marc Bosman klagte gegen Transfersummen und Ausl\u00e4nderklauseln im Profifu\u00dfball. Der EuGH gab ihm 1995 recht: Auch Profifu\u00dfballer k\u00f6nnen ihren Arbeitsplatz in Europa frei w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Eine els\u00e4ssische Brauerei war vom deutschen Markt vertrieben worden, weil ihr Bier Zutaten enthielt, die nicht dem deutschen Reinheitsgebot entsprachen. Der EuGH zwang 1987 Deutschland zur Markt\u00f6ffnung, denn das Reinheitsgebot sei gesundheitspolitisch nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Die Beispiele machen deutlich: Der Schutz gegen die nationale Staatsgewalt gilt bei den Grundfreiheiten nur f\u00fcr (EU-)Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder. Dagegen d\u00fcrfen Inl\u00e4nder und Inl\u00e4nderinnen im Zweifel sogar schlechter gestellt werden.<\/p>\n<p>7.Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention<\/p>\n<p>Dem Europarat geh\u00f6ren derzeit 40 Mitgliedsstaaten an. Er ist eine eigenst\u00e4ndige Organisation neben der EU und engagiert sich vor allem im Bereich Kultur und Menschenrechte. Fast alle Mitgliedsstaaten haben die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet und unterwerfen sich der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte (EuGHMR) in Stra\u00dfburg. Die EMRK garantiert eine Vielzahl von Menschenrechten gegen staatliche \u00dcbergriffe. Doch mu\u00df erst der nationale Rechtsweg (inkl. Verfassungsgericht) ersch\u00f6pft sein, bevor sich Betroffene nach Stra\u00dfburg wenden k\u00f6nnen. F\u00fcr Kurdinnen und Kurden, die sich \u00fcber Menschenrechtsverletzungen der T\u00fcrkei beschweren wollen, wurde j\u00fcngst jedoch festgestellt, da\u00df sie nicht den Umweg \u00fcber t\u00fcrkische Gerichte gehen m\u00fcssen, weil sie dort keinen fairen Proze\u00df zu erwarten haben.<\/p>\n<p>Gro\u00dfe Bedeutung hat das Stra\u00dfburger Kontrollsystem auch f\u00fcr Staaten ohne eigenes Verfassungsgericht, etwa Gro\u00dfbritannien. Die mit Abstand meisten Beschwerden kommen jedoch aus Italien, dessen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger sich oft erfolgreich wegen der \u00fcberlangen Verfahrensdauer vor heimischen Gerichten beschweren.<\/p>\n<p>Ein Fall aus Deutschland erregte 1995 gro\u00dfes Aufsehen. Die einst in der DKP engagierte Lehrerin Dorothea Vogt war 1987 in Niedersachsen aus dem Staatsdienst entfernt worden, obwohl sie sich im Schuldienst nichts hatte zuschulden kommen lassen. Der EuGHMR stellte nunmehr fest, da\u00df dies ein Eingriff in die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit war, der &#8222;in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig&#8220; ist. Vogt bekommt Schadenersatz &#8211; und die deutschen Beamtengesetze m\u00fcssen neu ausgelegt werden (s. den Beitrag von Becker\/Damann in diesem Band).<\/p>\n<p>Ausbaden mu\u00df Stra\u00dfburg k\u00fcnftig, da\u00df das deutsche Verfassungsgericht kaum noch einstweilige Anordnungen in Asylverfahren erteilen will. Im Schnellverfahren des neuen deutschen Asylrechts abgelehnte Asylbewerberinnen und -bewerber sollen dann ihr Verfassungsbeschwerde-Verfahren von der Heimat, also vom potentiellen Verfolgerstaat aus weiterf\u00fchren. Um die drohende Abschiebung zu verhindern, k\u00f6nnte sich nun je nach Lage des Falles eine Menschenrechtsbeschwerde in Stra\u00dfburg lohnen. Denn Artikel 3 der EMRK sch\u00fctzt nicht nur vor Folter, sondern auch vor der Auslieferung in einen Folterstaat.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1024],"class_list":["post-10295","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1024"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>B\u00fcrgerrechte in Europa - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/buergerrechte-in-europa\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"B\u00fcrgerrechte in Europa - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Christian Rath Grundrechte-Report 1997, S. 172-177 Angst vor Europa? 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