{"id":10299,"date":"1997-05-23T11:40:00","date_gmt":"1997-05-23T09:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet\/","title":{"rendered":"Nachrichtendienste und &#8222;organisierte Kriminalit\u00e4t&#8220;"},"content":{"rendered":"<p>Hans Lisken<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1997, S. 192-199<\/p>\n<p>Um 1990, als sich innerhalb von 30 Jahren die Zahl der j\u00e4hrlichen polizeilich gemeldeten Kriminalit\u00e4tsf\u00e4lle verdoppelt hatte, obwohl auch die Zahl der Polizisten um 100 Prozent gestiegen war, begann verst\u00e4rkt eine politisch bestimmte Diskussion \u00fcber die sogenannte innere Sicherheit, die insbesondere durch die &#8222;Organisierte Kriminalit\u00e4t&#8220; bedroht sei. Was damit gemeint war, blieb unbestimmt, aber das Ziel der Meinungsf\u00fchrer war bestimmt: eine rigide &#8222;Versch\u00e4rfung&#8220; der &#8222;Sicherheitsgesetze&#8220;. Dabei kam es mittels der sogenannten Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetze von 1992 und 1994 zur Einf\u00fchrung geheimdienstlicher Methoden in den Strafproze\u00df, also zum Beispiel zur Befugnis, Geheimagenten &#8211; &#8222;verdeckte Ermittler&#8220; genannt &#8211; einzusetzen, die sich mittels falscher Papiere und falscher Angaben (&#8222;Legenden&#8220;) in das Vertrauen anderer, insbesondere verd\u00e4chtiger Menschen, einschleichen sollten, um sie zu \u00fcberf\u00fchren. Das Verh\u00e4ltnis dieser Befugnis zum grundrechtlich verb\u00fcrgten T\u00e4uschungsverbot gem\u00e4\u00df Paragraph 136a Strafproze\u00dfordnung (StPO) und zum Fair-trial-Gebot des Art. 6 der Menschenrechtskonvention ist bis heute ungekl\u00e4rt. Zwar hat der Bundesgerichtshof einige Versuche zur Abgrenzung des &#8222;verdeckten Ermittlers&#8220; vom V-Mann unternommen, aber praktisch ist der Einsatz polizeilicher Geheimagenten nach Auskunft des Generalbundesanwaltes zum Erliegen gekommen, weil sich die Verbrecherbanden st\u00e4rker als je zuvor vor Fremden sch\u00fctzen. \u00dcber das innere Zerbrechen etlicher &#8222;Schattenm\u00e4nner&#8220; an dem ihnen aufgegebenen Doppelleben gibt es keine offiziellen Ausk\u00fcnfte.<\/p>\n<p>Weniger praktische Probleme bereitet hingegen die Indienstnahme der Geheimdienste mit ihren Ausforschungsm\u00f6glichkeiten im Vorfeld von Gefahr und Verdacht. Wer hier &#8222;spioniert&#8220;, erf\u00e4hrt manches, was die Polizei mit eigenen Mitteln nie erfahren w\u00fcrde. Da\u00df sich dennoch der &#8222;Staat k\u00fcnstlich dumm stellen&#8220; soll, leuchtet dem Laien nicht ein, zumal wenn ein damaliger Verfassungsrichter es &#8222;angesichts der Einheit der Staatsgewalt&#8220; als &#8222;geradezu widersinnig&#8220; bezeichnet hat, &#8222;den Staat an der Verwendung von Material zu hindern, das sich legitimerweise in seinen H\u00e4nden befindet und das er sich zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung &#8230; beschafft hat&#8220; (Sondervotum Wand BVerfGE 39, 386ff zum Schutz vor Extremisten im Staatsdienst). Was also liegt n\u00e4her, als zum Beispiel den Verfassungsschutz mit seinen innerstaatlichen Ausforschungsm\u00f6glichkeiten der &#8222;Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung&#8220; nutzbar zu machen, wie es in Bayern nunmehr nach einer \u00c4nderung des dortigen Verfassungsschutzgesetzes geschieht? Auch der Bund hat durch \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber den Bundesnachrichtendienst versucht, dessen Befugnis zum elektronischen Belauschen des internationalen Funkverkehrs als Ermittlungsmethode ins Strafverfahren einzuf\u00fchren. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch durch einstweilige Anordnung vom 5.7.1995 die Anwendung dieser Befugnis unterbunden, soweit sie der Ausforschung, also Ermittlungen ohne konkrete Verdachtsmomente im Sinne von \u00a7 152 II StPO, dienen sollte.<\/p>\n<p>Die rechtssystematische und rechtsethische Bedenklichkeit der Einbindung der Geheimdienste in die neuerdings so genannte Strafverfolgung, also in die Wahrheitsermittlungen bei einem Verdacht strafbaren Handelns, aber auch in die Ausforschung im &#8222;Vorfeld&#8220; eines konkreten Verdachts, im kriminogenen Milieu, wo der Fahnder dem Beschatteten nur &#8222;zutraut&#8220;, da\u00df er ein Verbrechen begehen k\u00f6nnte, wo also an Stelle der Redlichkeitsvermutung das Mi\u00dftrauen gilt, war und ist offenkundig. Die Bedenken richten sich einmal gegen die Heimlichkeit des Vorgehens, aber auch gegen die Abkehr von dem aus Art. 1 I GG folgenden, also den Staat des Grundgesetzes konstituierenden Redlichkeitsprinzip. M\u00f6gen auch die Fluggastkontrollen ebenso wie die verdachtsunabh\u00e4ngigen Kontrollen der Reisenden auf den Fernstra\u00dfen Bayerns und Baden-W\u00fcrttembergs offen und (noch) nicht &#8222;verdeckt&#8220; stattfinden, so setzen doch auch sie die &#8222;primitive Vermutung&#8220; voraus, da\u00df &#8222;jedermann potentiell ein Flugzeugentf\u00fchrer oder ein Terrorist sei&#8220; (Benda, Handbuch des Verfassungsrechts, 1. Aufl. 1984, S. 121). Der Mitmensch wird ohne jeden Verdacht zum Risikofaktor degradiert, dem man mit Mi\u00dftrauen begegnet. Sein Anspruch, ohne Verdacht &#8222;vom Staat in Ruhe gelassen&#8220; zu werden (BVerfGE 27, 1), sein Anspruch auf Wahrung seiner psychischen Integrit\u00e4t (Marcic, in: Festschrift f\u00fcr Voegelin 1962, 360) wird geleugnet. Dem Mitmenschen wird letztlich seine Freiheitsf\u00e4higkeit aberkannt.<\/p>\n<p>Die Folgen f\u00fcr das Schuldstrafrecht und f\u00fcr die gesamte Legalstruktur sind un\u00fcbersehbar. Dennoch versucht der Gesetzgeber fortschreitend, die Grenzen der Verfassung auszuloten, um sich allenfalls der Grenzziehung durch das Bundesverfassungsgericht zu beugen. Zugleich versucht er, mit scheintatbestandlichen Formulierungen, verwirrenden Verweisungstechniken und Verkleidungen von Erm\u00e4chtigungen in Beschr\u00e4nkungsregeln den Eindruck &#8222;bem\u00fchter Rechtsstaatlichkeit&#8220; (Heinz Wagner) zu erzeugen. (Ein Beispiel daf\u00fcr ist \u00a7 3 des Gesetzes zu Art. 10 GG.)<\/p>\n<p>Die Nutzung der Geheimdienste im vermeintlichen &#8222;Kampf&#8220; gegen die Kriminalit\u00e4t bedarf in der Tat einer genaueren verfassungs- und menschenrechtlichen Pr\u00fcfung. Das von den Alliierten bei der Genehmigung des Grundgesetzes zum Verfassungsbestandteil gemachte Gebot der organisatorischen und sachlichen Trennung von Polizei und Geheimdienst ist auch nach der Wiedererlangung unserer Souver\u00e4nit\u00e4t nicht erloschen. Es diente n\u00e4mlich nicht der Souver\u00e4nit\u00e4tsbegrenzung zugunsten der Siegerm\u00e4chte. Die Souver\u00e4nit\u00e4t kann also nur das Recht zur \u00c4nderung begr\u00fcnden. Aber bisher ist dieser Verfassungsbestandteil au\u00dferhalb des Grundgesetz-Textes noch durch kein Gesetz mit verfassungs\u00e4ndernder Mehrheit aufgehoben worden. Der Gesetzgeber hat im Gegenteil in allen Verfassungsschutzgesetzen das Trennungsgebot perpetuiert. Die partiellen Einbr\u00fcche haben keineswegs die Vermutung der Verfassungsvertr\u00e4glichkeit f\u00fcr sich.<\/p>\n<p>Aber auch unabh\u00e4ngig von dieser Verfassungsfrage ergibt sich aus dem Rechtsstaatsgebot das Verbot, das Wissen einer Beh\u00f6rde, das sie f\u00fcr ihre Aufgaben legal gewonnen hat, dysfunktional zu Lasten der betroffenen Menschen zu nutzen. Das Wissen des Amtsarztes steht also nicht dem Finanzamt zur Verf\u00fcgung. Ebensowenig ist das Wissen einer Ordnungsbeh\u00f6rde ohne weiteres f\u00fcr andere Zwecke anderer Beh\u00f6rden abrufbar. Weder die Floskel von der &#8222;Einheit der Staatsgewalt&#8220; noch das &#8222;Amtshilfegebot&#8220; k\u00f6nnen das Prinzip des Grundgesetzes aushebeln, da\u00df jede Beh\u00f6rde sich zur Erf\u00fcllung der ihr zugewiesenen Aufgaben nur der ihr hierf\u00fcr zugewiesenen Befugnisse bedienen darf. Die Weitergabe befugt erhobener personenbezogener Daten &#8211; etwa im Zuge der Amtshilfe &#8211; setzt also voraus, da\u00df die Empfangsbeh\u00f6rde mit einer zumindest teilidentischen Aufgabe betraut ist und die erbetenen Daten mit gleichen oder sogar identischen Befugnissen erheben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Diese Verbindung besteht zwischen den verschiedenen Geheimdiensten einerseits und zwischen Polizei und Justiz andererseits nicht. Die Verbindung l\u00e4\u00dft sich auch nicht kurzerhand rechtstechnisch dadurch schaffen, da\u00df man dem Verfassungsschutz zus\u00e4tzlich die Aufkl\u00e4rung der &#8222;Organisierten Kriminalit\u00e4t&#8220; zuweist. Denn die den Geheimdiensten exklusiv zugewiesenen Befugnisse sollten und sollen &#8211; wie es vom Bundesverfassungsgericht im sogenannten Abh\u00f6rurteil (BVerfGE 30, 1) und in der Entscheidung \u00fcber die strategische Postkontrolle (BVerfGE 67, 157) betont worden ist &#8211; ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Zwecke der Abwehr denkbarer existentieller Staatsgefahren genutzt werden d\u00fcrfen. Eine Datenweitergabe an andere Beh\u00f6rden sei verboten (BVerfGE 30, 1, 22f). Dahinter steht das f\u00fcr den demokratischen Staat des Grundgesetzes wesentliche Prinzip der Offenheit staatlichen Handelns. Vor allem sollen Grundrechtseingriffe aller Art \u00f6ffentlich, also dem Betroffenen erkennbar und damit abwehrf\u00e4hig stattfinden. Selbst der Verd\u00e4chtige ist ein Proze\u00dfsubjekt und kein Objekt des Verfahrens, so da\u00df sich geheimdienstliche Methoden ihm gegen\u00fcber von Rechts wegen verbieten.<\/p>\n<p>Dieser rechtsethische Hintergrund erkl\u00e4rt auch die Beschr\u00e4nkung der 1968 erstmals eingef\u00fchrten Befugnis zur heimlichen Auswertung von privaten Telefongespr\u00e4chen. Der &#8222;Straftatenkatalog&#8220; in \u00a7 100a StPO sollte die ethisch suspekte Methode als Mittel der strafprozessualen Beweissicherung wie eine notstands\u00e4hnliche Ausnahmebefugnis in F\u00e4llen schwerster Kriminalit\u00e4t erscheinen lassen. Da\u00df hierbei die Aufkl\u00e4rung von Staatsschutzdelikten an erster Stelle stand, also nicht die Grundrechtssicherung des einzelnen, fiel bei dieser \u00dcbernahme einer geheimdienstlichen Arbeitsmethode weniger auf.<\/p>\n<p>Und mit dieser ersten Legalisierung heimlicher Datenerhebung im Bereich der Eingriffsverwaltung schwanden die rechtsethischen und verfassungsrechtlichen Bedenken, w\u00e4hrend die Neigung zur Ausweitung zum Zweck effektiver &#8222;Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung&#8220; zunahm &#8211; so, als ob der Zweck die Mittel heiligen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Auf diesem Wege vom Rechtsdenken zum Zweckdenken wurde die Einf\u00fchrung geheimdienstlicher Methoden in den Polizeigesetzen schon nicht mehr mit pr\u00e4zise benannten besonderen Gefahrentatbest\u00e4nden verbunden, sondern mit &#8222;scheintatbestandlichen&#8220; Leerformeln, zum Beispiel durch das Abstellen auf die Folgerung, &#8222;soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, da\u00df diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wollen &#8230;&#8220; (PolG NW). Es kann auch eine Gefahr &#8222;f\u00fcr Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im \u00f6ffentlichen Interesse geboten ist&#8220; (BGSNeuRegG), gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Mit der bundesweiten \u00dcbernahme geheimdienstlicher Methoden in den Bereich des Polizei- und des Strafproze\u00dfrechts liegt es sachlogisch scheinbar nahe, m\u00f6glichst auch alle als &#8222;Sicherheitsgesetze&#8220; politisch qualifizierbaren Verfahrensregelungen und Ordnungsgesetze zu &#8222;harmonisieren&#8220;, sie in &#8222;Artikelgesetzen&#8220; auf einen Schlag zu novellieren und schlie\u00dflich die Arbeiten der verschiedenen &#8222;Sicherheitsbeh\u00f6rden&#8220; &#8211; ohne R\u00fccksicht auf ihre unterschiedlichen Aufgabenstellungen &#8211; zu verzahnen, um mehr &#8222;Effektivit\u00e4t&#8220; zu erzeugen &#8211; so, als ob der Erfolg einen Rechtswert in sich selber tr\u00fcge. Es wurde auch kein \u00c4quivalent durch ad\u00e4quaten Rechtsschutz geschaffen, auch wenn erweiterte Richtervorbehalte im Verwaltungsverfahren f\u00e4lschlich als &#8222;Rechtsschutz&#8220; ausgegeben wurden. Eine geheimdienstartige Beweiserhebung hat mit einem fairen Proze\u00df im Sinne von Art. 103I GG n\u00e4mlich nichts zu tun.<\/p>\n<p>Angesichts der im Grundgesetz verankerten Verfahrensregeln und angesichts des \u00d6ffentlichkeitsprinzips in unserer res publica konnte auch die Mehrheit der Verfassungsrichter in der genannten Abh\u00f6rentscheidung die notwendige Heimlichkeit geheimdienstlicher Arbeit nur f\u00fcr den Bereich der polizeilich nicht erkennbaren Gefahren f\u00fcr den Bestand des Staates und unter dem ausdr\u00fccklichen Vorbehalt, da\u00df die so ermittelten Daten nicht zu einem anderweitigen Rechtsnachteil f\u00fcr die unvermeidbar erkannten Personen verwendet wurden, als verfassungsrechtlich noch hinnehmbar qualifizieren.<\/p>\n<p>Denn da ein Geheimdienst die grundgesetzlich vorgegebenen Verfahrenskautelen f\u00fcr den Bereich der Eingriffsverwaltung nicht erf\u00fcllen kann, k\u00f6nnen und d\u00fcrfen die Folgen seiner Arbeitsmethoden nicht grundrechtsrelevant sein. Es kann und darf also keine Amtshilfe oder Organleihe zwischen den Geheimdiensten und anderen staatlichen Beh\u00f6rden geben. Aber auch die gesetzliche Nutzbarmachung geheimdienstlicher Arbeitserfolge zugunsten anderer Organe, zum Beispiel f\u00fcr die Strafjustiz, w\u00fcrde angesichts der f\u00fcr den Justizbereich geltenden Verfahrensgrunds\u00e4tze bedeuten, da\u00df nicht nur das Arbeitsergebnis des Geheimdienstes, sondern auch der Weg zu diesem konkreten Ergebnis im Detail offengelegt werden m\u00fc\u00dfte, um es auf seinen Beweiswert pr\u00fcfen zu k\u00f6nnen (Art. 103I GG). Dies war und ist seit dem Mikrozensusurteil und dem Abh\u00f6rurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 27, 1; 30, I) allgemein bekannte Verfassungslage.<\/p>\n<p>Dennoch kam es nach dem aus der Verfassungsnot geborenen Abh\u00f6rurteil so, wie es erfahrungsgem\u00e4\u00df kommen mu\u00dfte: Die Versuchung, das geheimdienstlich gewonnene Wissen personenbezogener Daten dysfunktional zur Ausgrenzung von &#8222;Verfassungsfeinden&#8220; im \u00f6ffentlichen Dienst zu nutzen, war gr\u00f6\u00dfer als der Respekt vor der Verfassung selber. Auch das im Urteil zum Volksz\u00e4hlungsgesetz wiederholte Gebot, personenbezogene Daten nur nach Ma\u00dfgabe des jeweiligen Erhebungszweckes zu nutzen (BVerfGE 65, 1), wurde alsbald unterlaufen. Mit der sogenannten ZEVIS-Novelle vom 28.1.1987 wurde schon ein Jahr nach jenem Urteil das Stra\u00dfenverkehrsgesetz dahin erg\u00e4nzt, da\u00df Fahrzeug- und Halterdaten auch ohne verkehrsrechtlichen Bezug an andere Beh\u00f6rden, unter anderem auch die Geheimdienste, weitergegeben werden durften. Anst\u00f6\u00dfe an diesem Verfassungsversto\u00df blieben ohne Folgen, weil die Idee der Sicherheit das Denken beherrschte. Der aus den Grundrechtsgarantien folgende Anspruch auf einen Schutz vor konkreten Rechtsgutgefahren wurde in ein generelles &#8222;Grundrecht auf Sicherheit&#8220; (Isensee, 1983) umgedeutet. Es folgte erwartungsgem\u00e4\u00df das Streben nach &#8222;Sicherheit&#8220; durch &#8222;Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung&#8220; (Lisken, ZRP 1994, 49) und nach &#8222;Risikovermeidung&#8220; durch m\u00f6glichst fl\u00e4chendeckende &#8222;Jedermannkontrollen&#8220; (Klingst, DRiZ 1996, 383). Der Weg f\u00fchrt politisch und rechtlich vom &#8222;Staat liberaler Rechtssicherheit&#8220; zum &#8222;Pr\u00e4ventions-&#8220; oder &#8222;Schutzstaat&#8220; (Denninger, Menschenrechte und GG, 1994; H. A. Hesse, Der Schutzstaat, 1994; Hassemer, Datenschutz und Datenverarbeitung heute, 1995).<\/p>\n<p>Das Grundgesetz will aber nicht in erster Linie und um jeden Preis die materiellen Besitzst\u00e4nde des einzelnen garantieren. Der Staat kann und soll nicht die immanenten Risiken der Freiheit auf Null reduzieren. Denn wo die Polizei alles k\u00f6nnte, g\u00e4be es keine Freiheit. Die geschichtliche Erfahrung \u00fcber Jahrtausende hat gelehrt, da\u00df die B\u00fcrgerfreiheiten &#8211; als Grundlage einer menschenw\u00fcrdigen Existenz &#8211; immer st\u00e4rker durch die jeweiligen Inhaber der Staatsmacht bedroht waren als durch andere Kriminelle, die ihre Freiheit partiell mi\u00dfbrauchen, aber bei einem intakten Rechtsbewu\u00dftsein des Publikums keine grundlegende Freiheitsbedrohung bedeuten.<\/p>\n<p>Die im Grundgesetz verankerte Aufteilung der \u00f6ffentlichen Gewalt(en) durch begrenzte Kompetenzzuweisungen darf nicht mit der Leerformel von der &#8222;Einheit der Staatsgewalt&#8220; relativiert werden. Art. 35 GG widerlegt anschaulich die Vorstellung vom Staat als &#8222;\u00dcbervater&#8220;, der alles wissen kann. So soll die Finanzverwaltung nur nach Ma\u00dfgabe der Abgabenordnung und die Strafjustiz nur nach Ma\u00dfgabe der Strafproze\u00dfordnung arbeiten. Analoges gilt f\u00fcr alle anderen Beh\u00f6rden auch. Da\u00df eine abweichende Praxis gelegentlich &#8222;effektiver&#8220; sein kann, ist kein Rechtsargument.<\/p>\n<p>Die Einbindung der Nachrichtendienste in die &#8222;Bek\u00e4mpfung&#8220; der &#8222;Organisierten Kriminalit\u00e4t&#8220; begegnet jedenfalls verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit mit dem kriegerischen Begriff der &#8222;Bek\u00e4mpfung&#8220; die polizeiliche Gefahrenabwehr und auch die Feststellung von Schuld und Strafe im Strafverfahren gemeint sein sollte. Es handelt sich um je verschiedene Aufgabenbereiche, die auch durch die politische Vokabel von der &#8222;inneren Sicherheit&#8220; nichts von ihren im Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzbegrenzungen zugunsten einer Zweckverbindung verlieren k\u00f6nnen. So bleibt die Strafjustiz &#8211; anders als ein Geheimdienst &#8211; an das aus Art. 1 GG folgende Verbot von Ermittlungen ohne Tatverdacht ( \u00a7 152 II StPO), an das aus dem Gleichheitsgebot folgende Legalit\u00e4tsprinzip und an das Akkusationsprinzip ( \u00a7 160 StPO) gebunden. Auch die Schutzpolizei kann nur im Gefahrenfalle eingreifen. Das &#8222;Vorfeld&#8220; von Gefahr und Verdacht ist &#8211; unbeschadet aller weiter gehenden Versuche &#8211; von Verfassungs wegen &#8222;polizeifest&#8220;. Demgegen\u00fcber verf\u00fcgen die Geheimdienste in ihrem andersartigen Aufgabenbereich \u00fcber ein weit freieres Entschlie\u00dfungs- und Auswahlermessen. Ihre &#8222;Hilfe&#8220; f\u00fcr andere Kompetenzbereiche k\u00f6nnte also nur zu inad\u00e4quaten Verfahrenssteuerungen f\u00fchren. Wo dies \u00fcber die F\u00e4lle menschenrechtlich gebotener Nothilfe ( \u00a7 138 StGB) hinaus stattfindet, gilt nicht das Grundgesetz f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1024],"class_list":["post-10299","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1024"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Nachrichtendienste und &quot;organisierte Kriminalit\u00e4t&quot; - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Nachrichtendienste und &quot;organisierte Kriminalit\u00e4t&quot; - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Hans Lisken Grundrechte-Report 1997, S. 192-199 Um 1990, als sich innerhalb von 30 Jahren die Zahl der j\u00e4hrlichen polizeilich gemeldeten Kriminalit\u00e4tsf\u00e4lle verdoppelt hatte, obwohl auch die Zahl der Polizisten um 100 Prozent gestiegen war, begann verst\u00e4rkt eine politisch bestimmte Diskussion \u00fcber die sogenannte innere Sicherheit, die insbesondere durch die &#8222;Organisierte Kriminalit\u00e4t&#8220; bedroht sei. Was damit [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2020-08-03T05:53:16+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"11\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/grundrechte-report\\\/1997\\\/publikation\\\/nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/grundrechte-report\\\/1997\\\/publikation\\\/nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet\\\/\",\"name\":\"Nachrichtendienste und \\\"organisierte Kriminalit\u00e4t\\\" - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"1997-05-23T09:40:00+00:00\",\"dateModified\":\"2020-08-03T05:53:16+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/grundrechte-report\\\/1997\\\/publikation\\\/nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/grundrechte-report\\\/1997\\\/publikation\\\/nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/grundrechte-report\\\/1997\\\/publikation\\\/nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Grundrechte-Report\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/grundrechte-report\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"Grundrechte-Report 1997\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/grundrechte-report\\\/1997\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Nachrichtendienste und &#8222;organisierte Kriminalit\u00e4t&#8220;\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Nachrichtendienste und \"organisierte Kriminalit\u00e4t\" - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Nachrichtendienste und \"organisierte Kriminalit\u00e4t\" - Humanistische Union","og_description":"Hans Lisken Grundrechte-Report 1997, S. 192-199 Um 1990, als sich innerhalb von 30 Jahren die Zahl der j\u00e4hrlichen polizeilich gemeldeten Kriminalit\u00e4tsf\u00e4lle verdoppelt hatte, obwohl auch die Zahl der Polizisten um 100 Prozent gestiegen war, begann verst\u00e4rkt eine politisch bestimmte Diskussion \u00fcber die sogenannte innere Sicherheit, die insbesondere durch die &#8222;Organisierte Kriminalit\u00e4t&#8220; bedroht sei. Was damit [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2020-08-03T05:53:16+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"11\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet\/","name":"Nachrichtendienste und \"organisierte Kriminalit\u00e4t\" - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"1997-05-23T09:40:00+00:00","dateModified":"2020-08-03T05:53:16+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/nachrichtendienste-und-organisierte-kriminalitaet\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Grundrechte-Report","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"Grundrechte-Report 1997","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Nachrichtendienste und &#8222;organisierte Kriminalit\u00e4t&#8220;"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation\/10299","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media?parent=10299"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories?post=10299"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/tags?post=10299"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/autoren?post=10299"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikationen?post=10299"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}