{"id":10300,"date":"1997-05-23T11:40:00","date_gmt":"1997-05-23T09:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/kurzer-prozess-und-hauptverhandlungshaft-der-weg-zur-zweiklassenjustiz-im-strafprozess\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"kurzer-prozess-und-hauptverhandlungshaft-der-weg-zur-zweiklassenjustiz-im-strafprozess","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/kurzer-prozess-und-hauptverhandlungshaft-der-weg-zur-zweiklassenjustiz-im-strafprozess\/","title":{"rendered":"&#8222;Kurzer Proze\u00df&#8220; und Hauptverhandlungshaft. Der Weg zur Zweiklassenjustiz im Strafproze\u00df"},"content":{"rendered":"<p>Christoph Meertens<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1997, S. 200-204<\/p>\n<p>Der Deutsche Bundestag hat am 11.10.1996 einen von den Fraktionen der CDU\/CSU und der FDP eingebrachten Gesetzesentwurf beschlossen, der als neuen Haftgrund die Sicherung der Hauptverhandlung im beschleunigten Verfahren nach \u00a7 127b Strafproze\u00dfordnung (StPO) und ein vorl\u00e4ufiges Festnahmerecht zu diesem Zweck in die Strafproze\u00dfordnung einf\u00fchren soll.<\/p>\n<p>Damit geht vorl\u00e4ufig eine Auseinandersetzung zu Ende, die 1993\/ 1994 von den Regierungsparteien losgetreten worden war, als diese im Entwurf eines Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetzes neben der Einf\u00fchrung bzw. dem Ausbau des sogenannten beschleunigten Verfahrens auch zur Sicherung desselben die Hauptverhandlungshaft und das hierzu notwendige Festnahmerecht vorgesehen hatten.<\/p>\n<p>Im beschleunigten Verfahren nach \u00a7 \u00a7 417-420 StPO ist es dem Straf- oder Sch\u00f6ffenrichter seit dem Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz vom 4.11.1994 (BGBl. I, 3186) m\u00f6glich, gegen den Beschuldigten Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen, ohne da\u00df die Schutzrechte des Beschuldigten &#8211; beispielsweise die Fertigung einer Anklageschrift, angemessene Ladungsfristen oder das formelle Beweisantragsrecht bzw. der Amtsermittlungsgrundsatz &#8211; wie bisher gelten (vgl. J\u00fcnschke\/Meertens, Risikofaktor Innere Sicherheit, 1994, S. 279ff).<\/p>\n<p>Anmerkung: Das Gesetz ist bislang &#8218;Stand Bundesgesetzblatt vom 21.3.1997&#8216; nicht verk\u00fcndet worden; der Bundesrat hatte den Vermittlungsausschu\u00df angerufen.<\/p>\n<p>Vor der Bundestagswahl war die erg\u00e4nzend geplante Einf\u00fchrung einer Hauptverhandlungshaft allerdings noch an den SPD-gef\u00fchrten L\u00e4ndern im Vermittlungsausschu\u00df gescheitert. Nun wurde in der neuen Legislaturperiode von der Regierungskoalition auch diese H\u00fcrde erfolgreich genommen. In Zukunft ist es in F\u00e4llen der sogenannten Bagatellkriminalit\u00e4t m\u00f6glich, den oder die vermeintlichen T\u00e4ter festzunehmen und f\u00fcr eine Woche in Haft zu halten, wenn innerhalb dieser Zeit eine Hauptverhandlung vor dem zust\u00e4ndigen Strafrichter durchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Durch dieses Instrument sollen &#8211; so die Begr\u00fcndung der Regierungsparteien im Rechtsausschu\u00df &#8211; die Gerichte dazu angehalten werden, das aus Sicht der CDU\/CSU- und FDP-Fraktion zu wenig und zu zaghaft genutzte beschleunigte Verfahren vermehrt und nachhaltig anzuwenden (Beschlu\u00dfempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucksache 13\/5743, S. 3).<\/p>\n<p>Diese j\u00fcngste \u00c4nderung der Strafproze\u00dfordnung ist &#8211; ebenso wie ihre Vorl\u00e4ufer im Verbrechensbek\u00e4mpfungsgesetz, dem OrgKG bzw. dem sogenannten Justizentlastungsgesetz &#8211; ein weiterer Mosaikstein in dem seit \u00fcber einem Jahrzehnt betriebenen Vorhaben der Regierungsparteien, das System des Strafprozesses insgesamt auf einen vorkonstitutionellen und staatsautorit\u00e4ren Zustand zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung des \u00a7 127b StPO (Hauptverhandlungshaft zur Durchf\u00fchrung des beschleunigten Verfahrens und vorl\u00e4ufiges Festnahmerecht) begegnet aus folgenden Gr\u00fcnden verfassungsrechtlichen Bedenken:<\/p>\n<p>Jede Inhaftierung und auch nur das Festhalten \u00fcber die Zeit zur Feststellung der Personalien hinaus kann tiefgreifende Konsequenzen f\u00fcr die betroffenen Personen haben. Arbeitsplatzverlust, St\u00f6rung der famili\u00e4ren oder sonstigen partnerschaftlichen Beziehungen, Isolierung und Stigmatisierung und \u00e4hnliches drohen, wenn Menschen durch Polizei und Justiz umstandslos ihrer Freiheit beraubt werden und dies ihrem sozialen Umfeld zwangsl\u00e4ufig bekannt wird.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 112 Abs. 1 Satz 2 StPO darf daher Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn diese zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis steht. Das Bundesverfassungsgericht hat grundlegend festgestellt, da\u00df der Eingriff der Untersuchungshaft nur zul\u00e4ssig ist, wenn und soweit die vollst\u00e4ndige Aufkl\u00e4rung der Tat oder die rasche Durchf\u00fchrung des Verfahrens einschlie\u00dflich der Urteilsvollstreckung nicht anders gesichert werden kann (BVerfGE 20, 144, 147).<\/p>\n<p>Da das beschleunigte Verfahren nur f\u00fcr Straftaten mit einfach gelagerten Sachverhalten aus dem Bereich der sogenannten Bagatellkriminalit\u00e4t in Betracht kommt, verbleibt zu seiner Begr\u00fcndung als Kriterium zur Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der in Aussicht genommenen Inhaftierung f\u00fcr eine Woche nur das Ziel der raschen Durchf\u00fchrung des Verfahrens einschlie\u00dflich der Urteilsvollstreckung.<\/p>\n<p>Hierbei ist beachtlich, da\u00df die Untersuchungshaft keinesfalls die zu erwartende Strafe vorwegnehmen darf. Untersuchungshaft &#8211; auch wenn sie nur eine Woche dauert &#8211; darf ausschlie\u00dflich der Durchf\u00fchrung eines geordneten Strafverfahrens dienen und soll die sp\u00e4tere Vollstreckung eines auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Sicherungsma\u00dfregel lautenden Urteils sicherstellen (BVerfGE 32, 87, 93). Nach anerkannten Grunds\u00e4tzen darf also die U-Haft nicht dazu mi\u00dfbraucht werden, das Aussageverhalten des Beschuldigten zu beeinflussen oder ihn insbesondere dazu zu veranlassen, von seiner Aussagefreiheit keinen Gebrauch zu machen (BGHSt 87, 25, 27). Dieses mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit wird in dem nunmehr bereits praktizierten beschleunigten Verfahren verletzt, folgt man Schilderungen, die am 23.10.1996 bei einer Anh\u00f6rung im Rechtsausschu\u00df des nordrhein-westf\u00e4lischen Landtages zu diesem Thema ver\u00f6ffentlicht wurden.<\/p>\n<p>Gegenstand der Anh\u00f6rung war das sogenannte Bochumer Modell, wonach T\u00e4ter aus den Deliktskategorien Ladendiebstahl, Zechbetrug, Schwarzfahren, Sachbesch\u00e4digung und Verst\u00f6\u00dfe gegen das Marktgesetz nach Abstimmung zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Industrie- und Handelskammer dem Strafrichter noch am gleichen Tag zugef\u00fchrt werden. In dieser Anh\u00f6rung berichtete der Direktor des Amtsgerichts Bochum, Meyer, da\u00df die T\u00e4ter aufgrund des Schocks, bereits drei Stunden nach der Festnahme vor dem Richter zu stehen, zu 90 Prozent gest\u00e4ndig seien, weswegen die Urteile auch zu 90 Prozent rechtskr\u00e4ftig w\u00fcrden und es daher nicht erforderlich gewesen sei, von den weiteren M\u00f6glichkeiten der Verfahrenserleichterung (Verlesen des Akteninhalts gem. \u00a7 420 Abs. 1, 2 StPO und Ausschlu\u00df des Beweisantragsrechts gem. \u00a7 420 Abs. 4 StPO) Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>Von den untersuchten 130 Verfahren gegen insgesamt 143 Beschuldigte, die von Mai 1995 bis Oktober 1996 durchgef\u00fchrt worden seien, h\u00e4tten sich 77 gegen nichtdeutsche Beschuldigte gerichtet. In 53 Prozent der F\u00e4lle sei eine Geldstrafe, in 9,7 Prozent der F\u00e4lle eine Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung, in 14,6 Prozent der F\u00e4lle eine Freiheitsstrafe ohne Bew\u00e4hrung unter sechs Monaten Dauer verh\u00e4ngt worden, bei den \u00fcbrigen F\u00e4llen sei das Verfahren eingestellt worden.<\/p>\n<p>Zu erwarten ist also, da\u00df diese Einf\u00fchrung des Schnellgerichtsverfahrens de facto die Hinzuziehung von Verteidigern oder Entlastungszeugen schon wegen des Verfahrensablaufs ausschlie\u00dft. Der mit dem Verfahren intendierte Schock wird f\u00fcr die Betroffenen erheblich steigen, wenn sie nach der Gesetzes\u00e4nderung nun sogar noch bis zu einer Woche festgehalten bzw. inhaftiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es ist also absehbar, da\u00df neben dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz durch die Hauptverhandlungshaft im beschleunigten Verfahren ein weiteres verfassungsrechtliches Prinzip permanent verletzt werden wird: die Garantie nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, da\u00df jedermann vor Gericht das Recht haben soll, angemessen durch das Gericht geh\u00f6rt zu werden.<\/p>\n<p>Zusammenfassend und grundlegend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschlu\u00df vom 9.7.1980 dazu festgestellt:<\/p>\n<p>&#8222;Der Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs vor Gericht dient nicht nur der Abkl\u00e4rung der rechtlichen Grundlagen der Entscheidung, sondern auch der Achtung der W\u00fcrde des Menschen, der in einer so schwierigen Lage, wie ein Proze\u00df sie f\u00fcr gew\u00f6hnlich darstellt, die M\u00f6glichkeit haben mu\u00df, sich mit tats\u00e4chlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten&#8220; (BVerfGE 55, 1, 6 u. 70, 180, 188).<\/p>\n<p>Der konservative Grundrechtskommentar Maunz\/D\u00fcrig stellt daher fest: &#8222;Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es, da\u00df mit den Menschen &#8218;kurzer Proze\u00df&#8216; gemacht wird&#8220; (Art. 103, RN 3).<\/p>\n<p>Absehbar wird das beschleunigte Verfahren und die in diesem Zusammenhang von Innenminister Kanther geforderte und nunmehr m\u00f6gliche Inhaftierung der Beschuldigten dazu f\u00fchren, da\u00df exakt das Gegenteil passiert. Innerhalb eines Tages bis einer Woche einen Strafverteidiger zu finden, der angemessen den Sachverhalt und insbesondere die Motivlage und \u00fcbrigen Umst\u00e4nde des Falles mit dem Beschuldigten bespricht, d\u00fcrfte ohne weitere Verfahrenssicherungen &#8211; etwa die obligatorische Beiordnung eines Pflichtverteidigers &#8211; nahezu unm\u00f6glich sein. Die Betroffenen werden hilflos und ohne entsprechende Unterst\u00fctzung durch Verteidiger einer schnellen Aburteilung &#8222;zugef\u00fchrt&#8220; werden. Wenn ihnen trotz verl\u00e4ngerter Postlaufzeiten in den JVA noch die Information von Familienangeh\u00f6rigen gelingt, so wird es aber diesen wohl nicht mehr gelingen, rechtzeitig zum Termin einen qualifizierten Verteidiger zu gewinnen. Es steht also zu erwarten, da\u00df sich &#8211; \u00e4hnlich wie in den Vereinigten Staaten &#8211; im Umfeld der beschleunigten Verfahren eine &#8222;Verteidigungskultur&#8220; etablieren wird, in der die Verteidiger von den beteiligten Richtern und Staatsanw\u00e4lten vermittelt werden, Anw\u00e4lte, die wom\u00f6glich stillschweigend und devot soziales Elend nur noch abzuwickeln helfen. Fundierte und ausreichende Gespr\u00e4che zur Vorbereitung der Hauptverhandlung werden nicht mehr stattfinden k\u00f6nnen, da im beschleunigten Verfahren nicht einmal mehr eine Anklageschrift gefertigt wird. Ausreichend Zeit zur Pr\u00fcfung der Motive und sonstigen Umst\u00e4nde, die entlastend f\u00fcr den T\u00e4ter ins Feld gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, bleibt nicht. Der Beschuldigte und der m\u00f6glicherweise gerade noch erreichte Verteidiger werden in diesem Verfahrensgang nahezu jede Subjektsqualit\u00e4t einb\u00fc\u00dfen. Sie sind bzw. werden R\u00e4dchen in einer Justizmaschinerie, in der Sicherungsrechte f\u00fcr die Beschuldigten de facto nur noch im sp\u00e4rlichen Umfang vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Nicht vergessen werden darf, da\u00df die Strafgewalt des Richters auch im beschleunigten Verfahren bereits jetzt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe reicht.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hatten die V\u00e4ter und M\u00fctter des Grundgesetzes in ihren Beratungen im Kontext des sp\u00e4teren Art. 103 GG vorgesehen, da\u00df dort auch das Recht jedes Angeklagten verankert wird, sich eines Verteidigers bedienen zu k\u00f6nnen (Art. 135 HChE).<\/p>\n<p>Hiervon wurde nach wiederholter Debatte abgesehen, weil insbesondere der Strafproze\u00dfreform nach Ende des Faschismus nicht vorgegriffen werden sollte (Alternativkommentar zum GG, Art. 103 RN 5).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1024],"class_list":["post-10300","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1024"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>&quot;Kurzer Proze\u00df&quot; und Hauptverhandlungshaft. 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