{"id":10302,"date":"1997-05-23T11:40:00","date_gmt":"1997-05-23T09:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-militaerseelsorge-eine-feste-burg-im-dunkel-der-verfassungswidrigkeit\/"},"modified":"2020-08-03T07:53:16","modified_gmt":"2020-08-03T05:53:16","slug":"die-militaerseelsorge-eine-feste-burg-im-dunkel-der-verfassungswidrigkeit","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/die-militaerseelsorge-eine-feste-burg-im-dunkel-der-verfassungswidrigkeit\/","title":{"rendered":"Die Milit\u00e4rseelsorge: Eine feste Burg im Dunkel der Verfassungswidrigkeit"},"content":{"rendered":"<p>J\u00fcrgen Roth<\/p>\n<p>Grundrechte-Report 1997, S. 210-215<\/p>\n<p>Als die Regierung Adenauer 1950 im Gefolge des Koreakrieges mit der Wiederbewaffnung die politische Westintegration der Bundesrepublik vorantrieb, gab es in allen Teilen der Gesellschaft erbitterte Widerst\u00e4nde gegen diesen Plan. F\u00fcr die Durchsetzung dieser Aufr\u00fcstungspl\u00e4ne der Bundesregierung war die Haltung der beiden gro\u00dfen christlichen Kirchen angesichts ihrer moralischen Autorit\u00e4t von herausragender Bedeutung; die Kirchen waren erstaunlicherweise von der allgemeinen Vertrauenskrise nach der Niederlage des Nationalsozialismus unber\u00fchrt geblieben. Der katholischen Kirche war es gelungen, sich in ihrer Gesamtheit als Gegnerin des Nationalsozialismus von Anfang an hinzustellen. Die evangelischen Kirchen waren hier wesentlich selbstkritischer, denn sie konnten zumindest auf die Bekennende Kirche verweisen. W\u00e4hrend sich die katholische Kirche sehr schnell zu Wiederbewaffnung und Milit\u00e4rseelsorge bekannte, f\u00fchrte diese Frage im Jahre 1957 fast zum Bruch in der EKD. Die folgenden Diskussionsprozesse haben in der Frage der Milit\u00e4rseelsorge geradezu eine Verschmelzung von staatlichen und kirchlichen Interessen bewirkt &#8211; und damit ein Verfassungsproblem, das hier skizziert werden soll.<\/p>\n<p>Evangelische Milit\u00e4rseelsorge<\/p>\n<p>Die Auseinandersetzung \u00fcber die Milit\u00e4rseelsorge erreichte ihren H\u00f6hepunkt anl\u00e4\u00dflich der Unterzeichnung des Milit\u00e4rseelsorgevertrages am 22.Februar 1957. Lange wurde in den 50er Jahren \u00fcber den Status der evangelischen Milit\u00e4rpfarrer diskutiert. Die Auseinandersetzungen waren so heftig, da\u00df der Zusammenhalt der evangelischen Kirchen ernsthaft gef\u00e4hrdet war. Nur mit Verfahrenstricks konnte sich die Kirchenobrigkeit seinerzeit in der Synode durchsetzen. Nach der Vereinigung der Bundesrepublik mit der DDR am 3.Oktober 1990 brach diese alte Kontroverse in der evangelischen Kirche erneut voll aus.<\/p>\n<p>Mit dem Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik und der DDR vom 31.August 1991 wurde den neuen Bundesl\u00e4ndern auch das Gesetz \u00fcber die Milit\u00e4rseelsorge erst einmal \u00fcbergest\u00fclpt. Gegen dieses Diktat erhob sich freilich der Widerstand der acht Gliedkirchen des Bundes der Evangelischen Kirchen auf der Synode im September 1990 in Leipzig. In einem Schreiben an den Generalinspekteur der Bundeswehr vom 20.Dezember 1990 schrieb der damalige Bischof Gottfried Forck, &#8222;da\u00df ich f\u00fcr unseren Bereich in der ehemaligen DDR voraussetzen mu\u00dfte, da\u00df die bisher bei der Nationalen Volksarmee diensttuenden Soldaten einer intensiven marxistischen Schulung und Feindpropaganda unterworfen waren. Da in unserem Bereich nur etwa ein Viertel der Soldaten noch Christen sind, andererseits aber die Tendenz zu kollektiver Angleichung sehr gro\u00df ist, mu\u00df damit gerechnet werden, da\u00df drei Viertel der Soldaten die seelsorgerische und christliche Unterweisung als eine nur pflichtweise anstelle der marxistischen Schulung durchgef\u00fchrte Aktion ansehen werden.&#8220;<\/p>\n<p>Die \u00f6stlichen Gliedkirchen hatten verlangt, da\u00df Milit\u00e4rpfarrer nicht Bundesbeamte, sondern Pfarrer im unmittelbaren Dienst der Evangelischen Kirche in Deutschland sein sollten. Das Evangelische Kirchenamt f\u00fcr die Bundeswehr sollte in das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland eingegliedert und vom evangelischen Milit\u00e4rbischof geleitet werden. Die Verwaltung des Sonderhaushaltes evangelische Milit\u00e4rseelsorge sollte in das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland integriert werden. Es verdient aber Beachtung, da\u00df sich die Synode der EKD am 10.11.1994 immerhin gen\u00f6tigt sah, den Rat der EKD mit Verhandlungen \u00fcber einen Kompromi\u00df zu beauftragen; die Landeskirchen sollten entscheiden, ob Milit\u00e4rpfarrer Bundesbeamte oder ausschlie\u00dflich kirchliche Bedienstete sein sollten.<\/p>\n<p>Letztlich konnten sich die \u00f6stlichen Gliedkirchen der EKD nicht durchsetzen. Ausschlaggebend f\u00fcr das Einknicken der Gliedkirchen des ehemaligen Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik gegen\u00fcber der Bundesregierung war der schn\u00f6de Mammon. 1993 erhielt die evangelische Milit\u00e4rseelsorge 27 Millionen Mark aus der Bundeskasse. In einem Sonderetat des Milit\u00e4rbischofs werden au\u00dferdem 29 Millionen Mark aus Kirchensteuergeldern der Soldaten verwaltet. Der Bund hatte ein Druckmittel gegen\u00fcber der Kirche in der Hand. W\u00e4re der Milit\u00e4rseelsorgevertrag gek\u00fcndigt worden, h\u00e4tte die Bundesregierung die Zahlungen eingestellt. EKD-Repr\u00e4sentanten haben auch nie einen Hehl aus ihrer Sorge gemacht, da\u00df dann im Bundestag das gesamte Staat-Kirche-Verh\u00e4ltnis auf den Pr\u00fcfstand gekommen w\u00e4re &#8211; Kirchensteuer und Dotationen inbegriffen.<\/p>\n<p>Am 12.Juni 1996 unterschrieben unter dem Blitzlicht der Presse der EKD-Vorsitzende Engelhard und Verteidigungsminister R\u00fche die Rahmenvereinbarung \u00fcber die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen L\u00e4ndern. Die Bundesregierung gestand zwar zu, da\u00df abweichend vom Milit\u00e4rseelsorgevertrag von 1957 die Pfarrer im Dienst der EKD stehen, sie werden allerdings im Einvernehmen mit dem Verteidigungsminister ernannt. Die Personalkosten werden mit Ausnahme der Versorgungsanteile aus dem Bundeshaushalt erstattet, einschlie\u00dflich personeller und materieller Unterst\u00fctzung durch Pfarrhelfer und Dienstfahrzeuge. Dieses Abkommen ist bis zum Ende des Jahres 2003 befristet. Verteidigungsminister R\u00fche erkl\u00e4rte anl\u00e4\u00dflich der Unterzeichnung, er sei sicher, da\u00df die &#8222;bew\u00e4hrte Form der evangelischen Milit\u00e4rseelsorge&#8220; nach dieser \u00dcbergangszeit in ganz Deutschland wirksam werde.<\/p>\n<p>So wenig spektakul\u00e4r das Ergebnis also ist &#8211; die Diskussion innerhalb der evangelischen Kirchen &#8211; auch in den westlichen Kirchen &#8211; verdient dennoch Beachtung. Sie hat zwar den Abschlu\u00df der Rahmenvereinbarung nicht verhindert, wenigstens aber eine vor\u00fcbergehende Sonderregelung f\u00fcr den Osten hervorgebracht.<\/p>\n<p>Es zeigt sich an diesem Beispiel aber auch die Schwierigkeit, auch nur einen Teilbereich der v\u00f6llig verkrusteten Gemengelage staatlicher und kirchlicher Bereiche zu entflechten, ohne das morsche Geb\u00e4lk in seiner Gesamtheit zum Einsturz zu bringen. Eine befriedigende L\u00f6sung ist nur auf der Grundlage einer gesellschaftlichen Debatte \u00fcber die Trennung von Staat und Kirche zu erreichen. Im Interesse aller Beteiligten, nicht zuletzt der Kirchen selbst, darf diese Diskussion nicht immer weiter auf die lange Bank geschoben werden.<\/p>\n<p>Katholische Milit\u00e4rseelsorge<\/p>\n<p>Anders als in den evangelischen Kirchen ist die Haltung der katholischen Amtskirche recht einheitlich. Daf\u00fcr sorgt nicht zuletzt die Person des Bischofs Johannes Dyba. Er wurde eigens vom Papst in dieses Amt berufen. Grundlage f\u00fcr diesen auf den ersten Blick ungew\u00f6hnlichen Entscheidungsweg ist das Reichskonkordat zwischen dem Deutschen Reich und dem &#8222;Heiligen Stuhl&#8220; vom 20.Juli 1933. Dieser einzige noch g\u00fcltige v\u00f6lkerrechtliche Vertrag Hitlers regelt bis heute die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland mit dem Papst.<\/p>\n<p>Der Aufbau der katholischen Milit\u00e4rseelsorge entspricht \u00fcberwiegend der evangelischen Struktur. Abweichungen gibt es bei den Amtsbezeichnungen. Dem evangelischen Kirchenamt entspricht das katholische Milit\u00e4rbischofsamt. Der Milit\u00e4rdekan hei\u00dft auf katholischer Seite Milit\u00e4rgeneralvikar. Die staatlichen Leistungen f\u00fcr die katholische Milit\u00e4rseelsorge entsprechen den Vereinbarungen im Milit\u00e4rseelsorgevertrag mit der EKD.<\/p>\n<p>Zur Wahrnehmung der zentralen Aufgaben der katholischen Milit\u00e4rseelsorge existiert am Sitz der Bundesregierung das Katholische Milit\u00e4rbischofsamt (KMBA). Diese Institution ist zugleich Generalvikariat des katholischen Milit\u00e4rbischofs und staatliche Bundesoberbeh\u00f6rde. An der Spitze dieser Sphinx steht der Milit\u00e4rbischof als Chef einer kirchlichen Stelle und einer staatlichen Beh\u00f6rde. Dementsprechend ernennt der Milit\u00e4rbischof einen Generalvikar zum Leiter seiner Kurie, w\u00e4hrend ihn der Bundesverteidigungsminister auf Vorschlag des Milit\u00e4rbischofs zum Milit\u00e4rgeneralvikar und damit zum Leiter des KMBA als Bundesbeh\u00f6rde ernennt. F\u00fcr die Leitung, Ordnung und wirksame Gestaltung der Seelsorge ist das katholische Milit\u00e4rbischofsamt dem Milit\u00e4rbischof verantwortlich. In der Wahrnehmung von staatlichen Verwaltungsaufgaben, die mit der Milit\u00e4rseelsorge zusammenh\u00e4ngen, untersteht der Leiter des Katholischen Milit\u00e4rbischofsamtes dem Bundesminister der Verteidigung.<\/p>\n<p>Milit\u00e4rseelsorge: jenseits der Verfassung<\/p>\n<p>Die katholische Amtskirche und die Mehrheit der evangelischen Kirche begr\u00fcnden die Milit\u00e4rseelsorge mit Artikel 141 der Weimarer Verfassung, der \u00fcber Artikel 140 des Grundgesetzes Bestandteil unserer Rechtsordnung geworden ist. &#8222;Soweit das Bed\u00fcrfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenh\u00e4usern, Strafanstalten oder sonstigen \u00f6ffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religi\u00f6ser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.&#8220; In der Tat haben auch Soldaten nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Ihr Recht auf ungest\u00f6rte Aus\u00fcbung ihrer Religion &#8211; oder Weltanschauung &#8211; darf nicht eingeschr\u00e4nkt werden. Aus gutem Grund ist in Artikel 17a GG, der die Einschr\u00e4nkung von Grundrechten f\u00fcr Soldaten regelt, Artikel 4 nicht genannt. Eine ganz andere Frage ist aber, ob der religi\u00f6se und weltanschaulich neutrale Staat eine institutionalisierte Milit\u00e4rseelsorge \u00fcberhaupt einrichten darf. Gerade die Verbeamtung der kirchlichen Funktionstr\u00e4ger in diesem Bereich verst\u00f6\u00dft gegen das Gebot der Trennung von Staat und Kirche in Artikel 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung (in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes). Das Verbot der Staatskirche wird durchbrochen. Es n\u00fctzt in diesem Zusammenhang wenig, wenn die f\u00fchrenden Staatskirchenrechtler dieses Landes beteuern, die Milit\u00e4rseelsorge sei gar keine staatskirchliche Einrichtung. Wo gibt es aber eine engere Verfilzung von Staat und Kirche als gerade dort, wo kirchliche W\u00fcrdentr\u00e4ger zu Beamten gemacht und als staatskirchlicher Doppelkopf das theologische Fundament f\u00fcr den Kirchg\u00e4nger in Uniform schaffen? Die Vermischung staatlicher und kirchlicher Angelegenheiten f\u00e4llt besonders beim &#8222;Lebenskundlichen Unterricht&#8220; auf, den die Milit\u00e4rgeistlichen neben ihrer eigentlichen seelsorgerischen Arbeit halten m\u00fcssen. Es ist v\u00f6llig ungekl\u00e4rt, ob das nun ein staatlicher oder ein kirchlicher Unterricht ist. Es fragt sich auch, ob er ein freiwilliger Unterricht oder eine Veranstaltung im Rahmen des Dienstes ist. Letztlich schl\u00fcpft der Pfarrer aber in die Rolle des staatlichen Lehrers.<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen das Gebot der weltanschaulichen Neutralit\u00e4t des Staates liegt auch in der Instrumentalisierung der kirchlichen Seelsorge f\u00fcr milit\u00e4rische Zwecke. Die vom Dietrich-Bonhoeffer-Verein schon 1987 bekanntgemachten F\u00e4lle des &#8222;Aussortierens mi\u00dfliebiger Milit\u00e4rpfarrer&#8220; zeigen den tieferen Sinn der Allianz von Staat und Kirche im Bereich der Milit\u00e4rseelsorge: Die St\u00e4rkung des Glaubens als Voraussetzung b\u00fcrgerlicher Tugendhaftigkeit und soldatischen Gehorsams ist die gemeinsame Arbeitsgrundlage beider Partner. Mit dem Verbot der Nichtidentifikation im Grundgesetz hat diese Praxis freilich nichts zu tun.<\/p>\n<p>Aussicht auf einen Wandel in der herrschenden juristischen Lehrmeinung gibt es allerdings nicht. Sie sieht nicht das geringste Problem in dem institutionellen Zusammenwirken von Staat und Kirche. Das grundgesetzliche Verbot der Einrichtung eines konfessionellen Staatsamtes (U. K. Preu\u00df) wird nur von wenigen anerkannt. Diese ideologische Schlagseite des sogenannten Staatskirchenrechts ist leicht erkl\u00e4rbar. Fast alle Gelehrten, die sich mit diesem etwas exotischen Rechtsgebiet befassen, sind auf das engste mit einer der beiden gro\u00dfen Kirchen verbunden oder leiten gar die zust\u00e4ndigen kirchenrechtlichen Abteilungen. Es dr\u00e4ngt sich die &#8211; f\u00fcr die Kirchen peinliche &#8211; Parallele zu anderen von Interessengruppen gepr\u00e4gten Rechtsgebieten wie dem Versicherungsrecht auf. B\u00f6se Zungen sagen, da\u00df die Interessenten ihre herrschende Meinung im eigenen Haus verfassen. Andere Auffassungen wie die des verstorbenen Erwin Fischer, die mit der grundgesetzlichen Vorgabe der Trennung von Staat und Kirche ernst machten, werden bis heute von den linientreuen Professoren kaum zur Kenntnis genommen.<\/p>\n<p>Die vorgebrachte Kritik an der Milit\u00e4rseelsorge sollte aber niemanden dazu verleiten, den Kirchen das Recht abzustreiten, in der Gesellschaft zu wirken und ihre Positionen zu vertreten. Selbstverst\u00e4ndlich haben auch Soldaten und Kriegsdienstverweigerer einen Anspruch auf seelsorgerische Betreuung oder Kontakt mit Weltanschauungsgemeinschaften. Dazu m\u00fcssen die Pfarrer aber keine Beamten sein &#8211; sie k\u00f6nnen auch ohne Anbindung an die Hierarchie der Bundeswehr und die Einbindung in deren politischen Auftrag ihre Arbeit machen. Um endlich Ver\u00e4nderungen zu bewirken, m\u00fcssen kritische Christinnen und diejenigen, die sich von den Kirchen abgewandt haben, einen Dialog beginnen und ihre Ber\u00fchrungs\u00e4ngste \u00fcberwinden. Sonst bleibt die Milit\u00e4rseelsorge neben vielen anderen Relikten des Staatskirchenrechts noch lange eine feste Burg im Dunkel der Verfassungswidrigkeit.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[],"publikationen":[1024],"class_list":["post-10302","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","publikationen-1024"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Milit\u00e4rseelsorge: Eine feste Burg im Dunkel der Verfassungswidrigkeit - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1997\/publikation\/die-militaerseelsorge-eine-feste-burg-im-dunkel-der-verfassungswidrigkeit\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Milit\u00e4rseelsorge: Eine feste Burg im Dunkel der Verfassungswidrigkeit - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"J\u00fcrgen Roth Grundrechte-Report 1997, S. 210-215 Als die Regierung Adenauer 1950 im Gefolge des Koreakrieges mit der Wiederbewaffnung die politische Westintegration der Bundesrepublik vorantrieb, gab es in allen Teilen der Gesellschaft erbitterte Widerst\u00e4nde gegen diesen Plan. 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