{"id":10383,"date":"1999-07-02T20:30:00","date_gmt":"1999-07-02T18:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/meinungsfreiheit-im-internet\/"},"modified":"2021-08-24T21:48:37","modified_gmt":"2021-08-24T19:48:37","slug":"meinungsfreiheit-im-internet","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1999\/publikation\/meinungsfreiheit-im-internet\/","title":{"rendered":"Meinungsfreiheit im Internet"},"content":{"rendered":"<p>Netzb\u00fcrger in den Schranken des Presserechts<\/p>\n<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 78 &#8211; 84<\/p>\n<p>Im Herbst des Jahres 1998 waren nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes etwa drei Millionen deutsche Haushalte an das Internet angeschlossen. Diese Minderheit von acht Prozent der Bev\u00f6lkerung kommt damit jedoch keineswegs in den Genu\u00df jener weltweiten, freien und lediglich durch technische Bedingungen begrenzten Kommunikation, von der vorwiegend amerikanische Vork\u00e4mpfer dieses Mediums seit Jahren sprechen. Eine ganze Reihe neuer, eigens f\u00fcr das Internet eingef\u00fchrter Gesetzesvorschriften und Gerichtsurteile beschr\u00e4nken den freien Datenverkehr in Deutschland so sehr, da\u00df heute in den USA die &#8222;german angst&#8220; vor dem Internet zu einem festen Schlagwort geworden ist.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"eine-neue-art-von-oeffentlichkeit\">Eine neue Art von &Ouml;ffent&shy;lich&shy;keit&nbsp;<\/span><\/h2>\n<p>Gemeint ist damit die Angst davor, da\u00df jede Person mit dem Zugang zum Internet ihre Meinung dort nicht nur privat \u00e4u\u00dfern, sondern in einem bisher unbekannten Ma\u00dfe wirksam und \u00f6ffentlich verbreiten kann. Die Chance, nicht nur unabh\u00e4ngig von staatlichen Vorschriften, sondern auch von den wirtschaftlichen Interessen von Verlagen oder Sendeanstalten die eigene Meinung zu publizieren, bieten bis zu einem gewissen Grade auch private Homepages im sogenannten World Wide Web, noch wichtiger in dieser Hinsicht sind indessen die sogenannten Newsgroups und Mailinglisten. Das eine sind frei zug\u00e4ngliche Diskussionsforen, das andere geschlossene Benutzergruppen, deren registrierte Mitglieder per E-Mail miteinander diskutieren. Der technische Aufwand, an solchen Foren teilzunehmen und sie mit eigenen Beitr\u00e4gen zu beliefern, ist au\u00dferordentlich gering, anders als im Falle der eigenen Website sind besondere Fachkenntnisse nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Vor allem die Newsgroups haben das Interesse deutscher Staatsanw\u00e4lte und des deutschen Gesetzgebers auf sich gezogen. W\u00e4hrend etwa in Frankreich der Staat seinen B\u00fcrgern schlicht verbietet, ihren privaten Datenverkehr abh\u00f6rsicher zu verschl\u00fcsseln, weckt in Deutschland eher das Gegenteil den Verdacht der Polizei: die Nutzung des Internets als \u00f6ffentliche Plattform. Zwar hat das Innenministerium der christlich-liberalen Koalition wiederholt eine Regelung f\u00fcr kryptographische Verfahren eingefordert, die einen Lauschangriff auch auf den elektronischen Briefverkehr erm\u00f6glicht, aber vor allem am Widerstand der Privatwirtschaft sind solche Pl\u00e4ne bislang gescheitert. Wer das Internet als Medium seiner Meinungs\u00e4u\u00dferung betrachtet und benutzen will, wird seine Botschaften gerade nicht verschl\u00fcsseln. Solche Verfahren sind selbst in geschlossenen Mailinglisten kaum anwendbar, und erst recht leben offene Newsgroups davon, da\u00df dort alles von allen ungehindert nicht nur gesagt, sondern auch gelesen werden kann.<\/p>\n<p>Unbestritten geh\u00f6ren dazu auch Bilder und Dokumente, die in allen oder einigen Staaten als illegal gelten. Sie k\u00f6nnen in Newsgroups mit niedrigem Risiko anonym verbreitet werden. Ihr Anteil an dem gesamten, weltweit kaum noch quantifizierbaren Aufkommen an Beitr\u00e4gen zu solchen Diskussionsforen ist jedoch verschwindend gering. Wer sie nicht sucht, wird davon nicht bel\u00e4stigt, und der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten hat 1996 in seinem Urteil gegen den sogenannten Communications Decency Act festgestellt, das Internet sei deutlich weniger &#8222;invasiv&#8220; als etwa Fernsehen oder Rundfunk.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"grenzen-der-neuen-freiheit\">Grenzen der neuen Freiheit&nbsp;<\/span><\/h2>\n<p>In Deutschland jedoch hat schon die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einer solchen Straftat bereits Ende 1995 die Staatsanwaltschaft M\u00fcnchen auf den Plan gerufen. Ihre Beamten haben die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der damaligen deutschen Tochtergesellschaft des amerikanischen Onlinedienstes CompuServe aufgesucht und den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Felix Somm darauf hingewiesen, da\u00df in solchen, auch bei CompuServe gespeicherten Newsgroups nach deutschem Recht strafbare Dokumente verbreitet werden, n\u00e4mlich Kinder- und Tierpornographie. Die Ermittler teilten Somm mit, er habe mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, falls dieses Material weiter zug\u00e4nglich bleibe. Umgehend l\u00f6schte CompuServe danach \u00fcber 200 Diskussionsforen, n\u00e4mlich alle, die schon im Titel das Wort &#8222;sex&#8220; enthielten, und erntete damit weltweit scharfe Kritik. Die Staatsanwaltschaft erhob dennoch Anklage, unter anderem wegen Verbreitung verbotener Pornographie und gleichfalls verbotener, gewaltverherrlichender Spiele. Am 28. Mai 1998 schlie\u00dflich verurteilte das M\u00fcnchener Amtsgericht Felix Somm, inzwischen als privater Unternehmer t\u00e4tig, zu zwei Jahren Haft auf Bew\u00e4hrung und zu einer Geldstrafe von 100 000 Mark.<\/p>\n<p>Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Tatvorw\u00fcrfe im Laufe des Verfahrens zur\u00fcckgezogen und am Ende selbst auf Freispruch pl\u00e4diert. Gleichwohl sah es das Gericht als erwiesen an, da\u00df der Angeklagte illegales Material allein dadurch verbreitet habe, da\u00df er privaten Kunden einen Zugang zu Dokumenten aus dem Internet vermittelte. Es konnte sich dabei auf ein neues Gesetzespaket st\u00fctzen, das im Sommer 1998 auch vom Bundesrat verabschiedet wurde: das abk\u00fcrzend oft &#8222;Multimediagesetz&#8220; genannte &#8222;Informations- und Kommunikationsdienstegesetz&#8220; (IuKDG).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"multimediagesetz-und-medienstaatsvertrag\">Multi&shy;me&shy;dia&shy;ge&shy;setz und Medien&shy;staats&shy;ver&shy;trag<\/span><\/h2>\n<p>Zusammen mit einem in derselben Zeit geschlossenen neuen Medien-Staatsvertrag der Bundesl\u00e4nder versucht dieses Gesetz auf indirektem Wege, die private Nutzung des Internet dem bisher f\u00fcr traditionelle Medien geltenden Rechtsnormen anzupassen. Das IuKDG erreicht dieses Ziel, indem es die Haftung von Firmen definiert, die Internet-Dienstleistungen anbieten. Der einschl\u00e4gige Paragraph 5 unterscheidet zwischen Inhalten, die von solchen Firmen selbst produziert werden, Inhalten, die von ihnen nur &#8222;zur Nutzung bereitgehalten&#8220; werden, und schlie\u00dflich denjenigen Inhalten, die den Kunden allein dadurch zug\u00e4nglich werden, da\u00df sie sich \u00fcber eine solche Firma ins Internet einw\u00e4hlen. Lediglich f\u00fcr diese letzte Art der \u00dcbertragung von Daten aus dem Internet sind solche Firmen von der Haftung freigestellt, allerdings m\u00fcssen sie auch in diesem Fall die entsprechenden Netzadressen immer\u00a0dann sperren, wenn\u00a0sie Kenntnis davon haben, da\u00df dort strafbares Material abgerufen werden kann und die Sperrung &#8222;technisch m\u00f6glich&#8220; und &#8222;zumutbar&#8220; ist.<\/p>\n<p>Von diesen, zun\u00e4chst k\u00fcnstlich erscheinenden Unterscheidungen sind nun ganz besonders die Newsgroups betroffen.\u00a0Aus technischen Gr\u00fcnden werden sie auf sehr vielen Knotenpunkten des Netzes gespeichert, typischerweise von eben den Firmen, die Privatkunden den Zugang zum Internet vermitteln. Newsgroups sind im Sinne des IuKDG &#8222;Inhalte&#8220;, die &#8222;zur Nutzung bereitgehalten&#8220; werden, damit sind die Firmen in vollem Umfang f\u00fcr ihren Inhalt haftbar. Sie, die eigentlich nur eine kommerzielle Dienstleistung anbieten, m\u00fcssen kontrollieren, was ihre Kunden in solchen Foren lesen und vielleicht auch selbst verbreiten, wenn sie sich nicht selbst der Gefahr aussetzen wollen, straff\u00e4llig zu werden.<\/p>\n<p>Die Unterscheidung der Art und Weise, Inhalte aus dem Internet zug\u00e4nglich zu machen, ist f\u00fcr sich allein schon verh\u00e4ngnisvoll f\u00fcr die freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Sie sanktioniert just den Bereich des Internet, der in einem amerikanischen Gerichtsurteil in dieser Sache als besonders schutzw\u00fcrdig betrachtet worden ist: Der Bundesrichter in Philadephia, Dalzell, wies in seiner Ablehnung des Communication Decency Act im Juni 1996 darauf hin, da\u00df die &#8222;niedrige Zugangsschwelle&#8220; solcher Diskussions- und Publikationsforen ein heilsames Gegengewicht gegen die wirtschaftliche \u00dcbermacht der Medienindustrie darstellte. Der Staat d\u00fcrfe diese neue M\u00f6glichkeit der privaten Meinungs\u00e4u\u00dferung deshalb nicht durch Strafandrohungen etwa gegen Obsz\u00f6nit\u00e4t oder politischen Extremismus beschr\u00e4nken, seine Aufgabe sei es im Gegenteil, sie nicht zuletzt gegen wirtschaftliche Interessen zu verteidigen.<\/p>\n<p>Doch nichts lag dem deutschen Gesetzgeber ferner als solche Gedanken. Im Medienstaatsvertrag haben sich die Bundesl\u00e4nder noch \u00fcber das IuKDG hinausgehend ein eigenes Kontrollrecht \u00fcber das Internet zugeschrieben. Sie unterscheiden zwischen einer blo\u00df &#8222;individuellen&#8220; \u00dcbermittlung von Daten und &#8222;an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten&#8220;. Lediglich die individuelle Daten\u00fcbertragung (etwa von Briefen an einen einzigen Empf\u00e4nger) ist von den Vorschriften des Vertrages ausgenommen, f\u00fcr alle anderen Nutzungsarten des Internet gelten Normen, die weitgehend aus dem Presserecht \u00fcbernommen sind.<\/p>\n<p>\u00dcberdeutlich ist in diesen Formulierungen das Bem\u00fchen zu erkennen, die neue Freiheitsdimension des Internet entweder g\u00e4nzlich zu ignorieren oder wenigstens so zu interpretieren, da\u00df sie von Privatpersonen nicht mehr wirksam genutzt werden kann. Denn bereits ein Beitrag an eine Mailingliste ist im Sinne des Staatsvertrages keine individuelle Daten\u00fcbertragung mehr, er richtet sich an die wenn auch beschr\u00e4nkte \u00d6ffentlichkeit der Liste. Noch viel weniger gilt das Freistellungskriterium f\u00fcr einen Beitrag an ein offenes Internetforum. Er kann weltweit gelesen werden und ist deshalb in geradezu emphatischen Sinne an die Allgemeinheit gerichtet. Trotzdem ist eine pers\u00f6nliche, m\u00f6glicherweise extreme, minorit\u00e4re Meinung, die der ganzen Welt mitgeteilt wird, kein journalistisches Produkt, f\u00fcr das sinnvollerweise die Sorgfaltspflichten von Redaktionen und Verlagen gelten k\u00f6nnen, denn selbstverst\u00e4ndlich sind zum Beispiel auch unbelegte Vermutungen, die keine Zeitung druckte, von der grundgesetzlichen\u00a0Meinungsfreiheit gesch\u00fctzt. Sie widersprechen lediglich dem Presserecht, das immer enger sein mu\u00df als das Grundrecht der Meinungsfreiheit.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"der-netzbuerger-ist-verdaechtig\">Der Netzb&uuml;rger ist verd&auml;chtig<\/span><\/h2>\n<p>Nimmt man IuKDG und Medienstaatsvertrag zusammen, bleibt nicht mehr viel \u00fcbrig von der neuen B\u00fcrgerfreiheit, die das Internet zu versprechen schien. Wer im Netz laut und deutlich eine unpopul\u00e4re, in bedeutsamem\u00a0Sinne abweichende Meinung verbreitet, steht in der Gefahr, mit dem jeweils geltenden Presserecht seines Bundeslandes in Konflikt zu geraten. Er kann theoretisch sogar gezwungen zu werden, Gegendarstellungen zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p>Die Firma nun, die einem solchen, auff\u00e4llig aktiven Nutzer den Zugang zum Netz verschafft, wird sich diesen Kunden hinfort sehr genau ansehen, nicht weil sie das will, sondern weil sie es mu\u00df. Er benutzt zwar nur ihre technischen Anlagen, aber das Gesetz zwingt dazu, in diesem Fall auch den Inhalt der Dateien zu betrachten, die er abruft oder selbst beisteuert. Direkte Zensur ist dem deutschen Staat von Verfassung wegen verwehrt. Mit dem IuKDG und dem Medienstaatsvertrag aber haben Bund und L\u00e4nder den Generalverdacht gegen jeden B\u00fcrger im Netz zum Gesetz erhoben, sie haben nicht sein Recht geregelt, sich dieses weltweiten Informationssystems frei zu bedienen, sie haben ihn mit dem Medienstaatsvertrag unter sachfremde, berufsspezifische Vorschriften gestellt und mit dem IuKDG\u00a0obendrein privaten, profitorientierten Firmen eine Aufsichtsrolle zugewiesen, die sie nie haben wollten und in einem Rechtsstaat auch nicht haben sollten. Im Zweifel n\u00e4mlich m\u00fcssen sie zugunsten ihrer wirtschaftlichen Existenz gegen die Meinungsfreiheit ihrer Kunden entscheiden. Nicht zuletzt sie haben deshalb das Urteil gegen Felix Somm als R\u00fcckfall in die Rechtsunsicherheit empfunden, die mit den neuen Gesetzen \u00fcberwunden werden sollte.\u00a0<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[686,822],"autoren":[1727],"publikationen":[1033],"class_list":["post-10383","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-gg-artikel-5","tag-grr-artikel","autoren-niklaus-habluetzel","publikationen-1033"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Meinungsfreiheit im Internet - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/1999\/publikation\/meinungsfreiheit-im-internet\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Meinungsfreiheit im Internet - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Netzb\u00fcrger in den Schranken des Presserechts In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 78 &#8211; 84 Im Herbst des Jahres 1998 waren nach den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes etwa drei Millionen deutsche Haushalte an das Internet angeschlossen. 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