{"id":10396,"date":"2011-05-23T04:10:00","date_gmt":"2011-05-23T02:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/staatliche-schulverweigerer-ausgrenzen-statt-integrieren\/"},"modified":"2021-08-24T21:54:41","modified_gmt":"2021-08-24T19:54:41","slug":"staatliche-schulverweigerer-ausgrenzen-statt-integrieren","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/2011\/publikation\/staatliche-schulverweigerer-ausgrenzen-statt-integrieren\/","title":{"rendered":"Staatliche Schulverweigerer &#8211; Ausgrenzen statt integrieren"},"content":{"rendered":"<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 106 &#8211; 111<\/p>\n<p>Sind wir in unseren Bildungseinrichtungen wirklich bereit, auf<br \/>individuelles Anderssein nicht im Zweifel mit Ausgrenzung zu reagieren? Dies l\u00e4sst ein krasser Einzelfall aus Hessen fragen.<\/p>\n<p>A. K., ein fr\u00f6hlicher, motivierter, sehr gro\u00dfgewachsener Erstkl\u00e4ssler,<br \/>wurde 2005 in S\u00fcdhessen eingeschult. Bereits nach wenigen Wochen litt der Junge, wie auch der Kinderarzt attestierte, unter Bauchschmerzen und morgendlichem Erbrechen und beklagte sich, seine Klassenlehrerin h\u00e4tte ihm mit Gewalt die Beine zusammengepresst, angeblich weil er zu viel Platz einn\u00e4hme. Er f\u00fchlte sich abgelehnt und ausgegrenzt. Im April 2007 konnten die Eltern auf eigenen Wunsch einen Schulwechsel durchsetzen. Zuvor hatten sie vergeblich das Jugendamt um Hilfe gebeten, da sie ihren Sohn als in der Schule gemobbt ansahen. An der neuen, offensichtlich \u00bbvorinformierten\u00ab Schule k\u00fcndigte man den Eltern sogleich an, A. m\u00fcsse auf eine Lernhilfeschule bzw. wegen der guten Noten doch besser an eine Schule f\u00fcr Erziehungshilfe. Ein Mitspracherecht der Eltern gebe es diesbez\u00fcglich nicht. Den Schulalltag erlebten A.s Eltern weiterhin gepr\u00e4gt von Voreingenommenheit und Mobbingverhalten. A. vertraute ihnen an, er werde von Mitsch\u00fclern geschlagen und geh\u00e4nselt, d\u00fcrfe sich nicht wehren, bekomme dennoch die Schuld. W\u00e4hrenddessen leitete die Schule ohne Information der Eltern und unter Umgehung des vorgeschriebenen Weges ein Verfahren auf sonderp\u00e4dagogischen F\u00f6rderbedarf f\u00fcr Erziehungshilfe ein. Bereits im September 2007 wurde dem Jugendamt vorab das Ergebnis des erst f\u00fcr November 2007 geplanten Gutachtens mitgeteilt: Die Untersuchung werde ergeben, dass keine Regelschule im Kreis mehr besucht werden k\u00f6nne. Gleichzeitig ordnete die Justitiarin des Schulamtes handschriftlich das \u00bbRuhen der Schulpflicht\u00ab an, \u00bbum Druck auszu\u00fcben\u00ab.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"kein-fall-mehr-fuer-eine-beschulung\">Kein Fall mehr f&uuml;r eine Beschulung?<\/span><\/h2>\n<p>A., gerade neun Jahre alt, wurde ab dem 8. Oktober 2007 vom Schulbesuch ausgeschlossen. Mit Bescheid gleichen Datums ordnete die zust\u00e4ndige Schulbeh\u00f6rde das Ruhen der Schulpflicht an. Zur Begr\u00fcndung bezieht sich das Schulamt auf eine Verf\u00fcgung vom 24. Juli 2007. Darin hei\u00dft es, der Junge habe von Anfang an Probleme gehabt, sich in den Klassenverband zu integrieren. Er habe eine negativ gepr\u00e4gte Grundhaltung und benutze Schimpfw\u00f6rter und sexualisierte Ausdr\u00fccke. \u00bbAn jedem Konflikt ist er interessiert und h\u00e4ufig auch beteiligt\u00ab, er stelle sich \u00bbabsichtlich dumm\u00ab. Um Zuwendung zu bekommen stelle er \u00bb\u00fcberfl\u00fcssige, unangemessene\u00ab Fragen zu eindeutigen Sachverhalten. Sein Lerninteresse sei gering. Bei ihm falle auf, dass er stottere, wenn er angesprochen werde, au\u00dferdem habe er beim Sprechen eine falsche Atemtechnik (!). Schlie\u00dflich werden noch k\u00f6rperliche Defizite ins Feld gef\u00fchrt. Abgesehen davon, dass die Begr\u00fcndung eher unsubstantiiert ist und auch von den Eltern bestritten wird, klingt es eher nach einer vorwurfsvollen Haltung dem Kind gegen\u00fcber. Dabei wird bei weiterer Lekt\u00fcre dieser und anderer Schreiben des Schulamts deutlich, dass in erster Linie eine vorwurfsvolle Haltung gegen die \u00bbunbotm\u00e4\u00dfigen Eltern\u00ab besteht, die auf das Kind projiziert wird. \u00a7 65 Absatz 2 des Hessischen Schulgesetzes sieht vor: \u00bbF\u00fcr Kinder und Jugendliche, die auch in einer F\u00f6rderschule oder durch Sonderunterricht nicht gef\u00f6rdert werden k\u00f6nnen, kann die Schulpflicht auf Dauer oder vor\u00fcbergehend ruhen.\u00ab Es ist nicht ersichtlich, dass die Kriterien f\u00fcr das scharfe Schwert des<br \/>Schulausschlusses hier sachlich zutreffend dargelegt und begr\u00fcndet<br \/>werden konnten.<\/p>\n<p>A. bekam zun\u00e4chst sechs Wochenstunden Hausunterricht, danach gar keinen Unterricht mehr. Die Eltern beschulten A. nun allein, Material und B\u00fccher wurden vom Schulamt ebenfalls verweigert. Das Schulamt lehnte weiterhin die Aufnahme in eine Schule ab, jetzt wegen des sozialp\u00e4dagogischen F\u00f6rderbedarfs. Von den Eltern verlangte das Amt, ihr Kind in ein privates Kinderheim mit angeschlossener Heimschule zu<br \/>geben. Selbst diese Heimschule fernab des Wohnortes hatte aber keinen Platz frei. Um einen rechtsmittelf\u00e4higen Bescheid zu erhalten, brachten die Eltern den Sohn, nun zehn Jahre alt, im April 2009 zur Grundschule und verlangten dort Beschulung. Diese wurde weiter verweigert und es wurde erneut &#8211; nun mit Rechtsmittelbelehrung &#8211; das \u00bbRuhen der Schulpflicht\u00ab erkl\u00e4rt. Dieses Vorgehen wurde den Eltern als \u00bbKindeswohlgef\u00e4hrdung\u00ab ausgelegt. Vom Schulamt veranlasst, regte das zust\u00e4ndige Jugendamt beim zust\u00e4ndigen Familiengericht ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge an, wohl mit dem Ziel, den Schulbesuch in einem Heim so zwangsweise sicherzustellen. Einen Hausbesuch bei der Familie oder auch nur ein Gespr\u00e4ch mit dem Kind gab es nicht.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"schulpsychologin-bewertet-zehnjaehrigen-nach-erwachsenen-kriterien\">Schul&shy;psy&shy;cho&shy;login bewertet Zehnj&auml;h&shy;rigen nach &raquo;erwachsenen&laquo; Kriterien<\/span><\/h2>\n<p>Gleichzeitig musste das Kind zur Schulpsychologin zwecks Erstellung eines Gutachtens. Dort wurde ihm nicht nur der erbetene Beistand durch Angeh\u00f6rige verweigert, die Schulpsychologin k\u00fcndigte ihm sogar an, es k\u00f6nne sein, dass er nie wieder irgendeine Schule besuchen k\u00f6nne, gleich ob Regel- oder F\u00f6rderschule. Die Schulpsychologin empfahl dennoch, die Schulpflicht weiter ruhen zu lassen, bis gegebenenfalls durch Kl\u00e4rung der Sorgerechtsfrage eine alleinige Entscheidung durch das Jugendamt m\u00f6glich sei. Die schulpsychologische Stellungnahme muss allerdings als fachlich angreifbar angesehen werden. Eine unabh\u00e4ngige Fachkollegin, die Diplom-Psychologin Irmtraud Meyer, r\u00fcgte nach Durchsicht\u00a0des Gutachtens u. a., dass konkrete oder greifbare Befunde nicht aufgef\u00fchrt seien. Befunde, die eine aktuelle fr\u00fchkindliche Symptomatik oder Sch\u00e4digung belegen, w\u00fcrden nicht benannt oder vorgelegt. Es sei sowohl psychologisch als auch rechtlich problematisch, im Juli 2009 eine in die Zukunft gerichtete Einsch\u00e4tzung f\u00fcr ein so junges Kind auf der Basis einer Aktenlage von 2005 bis 2007 abzugeben. Fragw\u00fcrdig sei es, dass die Schulpsychologin sich \u00fcberwiegend auf Verhalten der Eltern und Gro\u00dfeltern beziehe. Die Schulpsychologin wirft dem damals Zehnj\u00e4hrigen vor, er sehe sich nur als Opfer und k\u00f6nne eigene Anteile nicht erkennen. Er wird also nach den \u00bberwachsenen\u00ab Kriterien bewertet. Das ist nicht nachvollziehbar. So schreibt auch der Anwalt der Familie in der Klage an das Verwaltungsgericht: \u00bbMan kann doch einen Grundsch\u00fcler nicht \u00fcber 2 Jahre hinweg &#8211; ohne Rechtsgrund &#8211;<br \/>seiner Bildungsst\u00e4tte entziehen und hinterher behaupten, er sei (nunmehr) schulunf\u00e4hig, weil er a) nicht zur Schule ging und b) nicht einsehe, dass er selbst schuld ist. Daher liegt die Vermutung nahe, dass die schulpsychologische Stellungnahme einzig und allein dazu dienen soll, nachtr\u00e4glich die Voraussetzungen des \u00a7 65 II HessSchG herbeizureden\u00ab.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-schulamt-verweigert-sich-seit-jahren\">Das Schulamt verweigert sich seit Jahren<\/span><\/h2>\n<p>Im August 2009 konnte das Jugendamt in der Verhandlung vor dem Familiengericht nicht darstellen, was man A. und seinen Eltern eigentlich vorwerfe, es zeigte sich, dass Kind und Eltern den Schulbesuch w\u00fcnschen, sich das Schulamt aber offenbar seit Jahren verweigert. Es erging keine Entscheidung oder Anordnung, den Eltern wurde Prozesskostenhilfe bewilligt, die Richterin empfahl den Regelschulbesuch. Im November 2009 verglich man sich vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt. Das Schulamt hatte zwischenzeitlich die Widerspr\u00fcche zur\u00fcckgewiesen und erneut das Ruhen der Schulpflicht erkl\u00e4rt, u. a. nun begr\u00fcndet mit dem \u00bbVerhalten der Eltern\u00ab. Das Schulamt musste alle Anordnungen auf Ruhen der Schulpflicht zur\u00fccknehmen. Danach sollte A. z\u00fcgig in eine nahegelegene Regelschule aufgenommen werden, jedoch mit Integrationshelfer nach \u00a7 35a Sozialgesetzbuch VIII. Den zu finden, erwies sich als schwierig. Das Jugendamt als Kostentr\u00e4ger \u00fcbersandte den potenziellen Hilfetr\u00e4gern neun Fax-Seiten vorab, die eher geeignet waren, der \u00bbAbschreckung\u00ab zu dienen, denn es wurde deutlich auf die &#8211; vom Jugend- und Schulamt nicht erw\u00fcnschte &#8211; \u00d6ffentlichkeitsarbeit Dritter in der Sache hingewiesen. Die Eltern sollten dem Tr\u00e4ger garantieren, dass sie keinerlei Informationen mehr weitergeben, nirgends mehr \u00fcber ihren Fall der mehrj\u00e4hrigen Beschulungsverweigerung berichten w\u00fcrden. Das haben die Eltern aus nachvollziehbaren Gr\u00fcnden abgelehnt. Erst \u00fcber eine eigene Stellenannonce gelang es den Eltern, einen \u00bbunabh\u00e4ngigen Integrationshelfer\u00ab zu gewinnen, von dessen<br \/>Anstellung das Jugendamt \u00fcberzeugt werden musste.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"erneuter-schulbesuch-waehrt-nur-kurz\">Erneuter Schulbesuch w&auml;hrt nur kurz<\/span><\/h2>\n<p>A., inzwischen zw\u00f6lf Jahre alt, besuchte nach 34 \u00bd Monaten unfreiwilliger Schulabstinenz seit dem 16. August 2010 den Unterricht<br \/>einer sechsten Klasse in einer wohnortnahen Regelschule mit Begleitung eines Integrationshelfers. Doch leider war dies schnell wieder vorbei. Am 15. November 2010 ist A. wieder auf unbestimmte Zeit aus der Schule ausgeschlossen worden, u. a. unter Hinweis auf schlechte m\u00fcndliche Noten &#8211; ein unschl\u00fcssiges Argument, denn dann w\u00fcrde ein erheblicher Teil der Sch\u00fclerschaft von dem Besuch der Schule auszuschlie\u00dfen sein.<\/p>\n<p>Bei Redaktionsschluss tut sich ein neuer Konflikt auf: Die Eltern streben einen Besuch in einer anderen Schule an, das Schulamt ordnet jetzt eine Beschulung in der Schule an, aus der A. gerade herausgenommen wurde &#8211; ohne einen Integrationshelfer. Nun wird vom Jugendamt \u00fcber den fr\u00fcheren Integrationshelfer in einem Schriftsatz an das Familiengericht kolportiert, die Mutter und eine Bekannte der Familie, die sich f\u00fcr deren Belange engagiert, seien psychisch krank. Diese Art<br \/>der \u00bbPsychiatrisierung\u00ab unbequemer Menschen ist sonst nur<br \/>autorit\u00e4ren Systemen vorbehalten.<\/p>\n<p>Andere durchaus fachlich kompetente Personen sehen die Dinge ohne hin ganz anders als die Beh\u00f6rden, z. B. der Pfarrer und Dekan Tankred B\u00fchler, der auch selbst jahrelang Unterricht an Schulen erteilt hat, schreibt an das Familiengericht, er sch\u00e4tze den Jungen als einen \u00bbsozial v\u00f6llig unauff\u00e4lligen\u00ab Jungen, dem man \u00fcber Jahre keine Chance gegeben habe.<\/p>\n<p>Die allgemeine Schulpflicht ist zugleich ein Recht eines jeden Kindes auf Bildung. Niemand kann vermuten, dass hier ein Kind bzw. eine Familie \u00bbherausgegriffen\u00ab wird, um dieses Recht auf Bildung gezielt unm\u00f6glich zu machen. Auffallend ist, dass h\u00e4ufig Ma\u00dfnahmen getroffen werden, die die Kinder betreffen, die sich in Wahrheit aber gegen \u00bbunbequeme\u00ab Eltern richten. Die h\u00e4ufig zu beobachtende Unf\u00e4higkeit von Institutionen in Bildungswesen und Jugendhilfe, differenziert auf tats\u00e4chlich oder vermeintlich schwierige Konstellationen angemessen zu reagieren und gegebenenfalls Fehler einzugestehen und zu korrigieren, nimmt wie hier den Charakter einer Stigmatisierung und zielgerichteten Mobbings an. Das f\u00fchrt dann im Einzelfall immer wieder dazu, dass Kinder und Eltern in ihren Rechten aus Artikel 6 und Artikel 3 GG negativ betroffen werden.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[2549,822],"autoren":[1696],"publikationen":[1027],"class_list":["post-10396","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-gg-artikel-7","tag-grr-artikel","autoren-ulrich-engelfried","publikationen-1027"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.7 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Staatliche Schulverweigerer - Ausgrenzen statt integrieren - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/2011\/publikation\/staatliche-schulverweigerer-ausgrenzen-statt-integrieren\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Staatliche Schulverweigerer - Ausgrenzen statt integrieren - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Grundrechte-Report 2011, Seiten 106 &#8211; 111 Sind wir in unseren Bildungseinrichtungen wirklich bereit, aufindividuelles Anderssein nicht im Zweifel mit Ausgrenzung zu reagieren? 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