{"id":10436,"date":"2008-05-23T03:00:00","date_gmt":"2008-05-23T01:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/wie-frei-ist-der-geheimdienstlich-beobachtete-abgeordnete-ueberlegungen-zur-eingrenzung-der-bisher\/"},"modified":"2021-08-24T21:51:26","modified_gmt":"2021-08-24T19:51:26","slug":"wie-frei-ist-der-geheimdienstlich-beobachtete-abgeordnete-ueberlegungen-zur-eingrenzung-der-bisher","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/2008\/publikation\/wie-frei-ist-der-geheimdienstlich-beobachtete-abgeordnete-ueberlegungen-zur-eingrenzung-der-bisher\/","title":{"rendered":"Wie frei ist der geheimdienstlich beobachtete Abgeordnete? &#8211; \u00dcberlegungen zur Eingrenzung der bisherigen Praxis"},"content":{"rendered":"<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 119<\/p>\n<p>Kann es richtig sein, Parlamentarier durch Verfassungsschutzbeh\u00f6rden beobachten zu lassen? Oder gilt der Grundsatz, den beispielsweise die FDP in der Debatte um die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit eines NPD-Verbotsverfahrens von Anfang an vertreten hat, dass der politischen Auseinandersetzung der Vorzug zu geben sei?<\/p>\n<p>Wie die <i>Frankfurter Allgemeine Zeitung <\/i>vom 19. Juni 2007 berichtete, wurde beispielsweise Oskar Lafontaine, Vorsitzender der Bundestagsfraktion Die Linke &#8211; &#8222;erfasst&#8220;. Das mutet schon relativ skurril an, wenn man sich erinnert, dass Lafontaine ein Jahrzehnt lang Ministerpr\u00e4sident eines Bundeslandes und &#8211; freilich jeweils nur f\u00fcr eine kurze Zeit &#8211; Bundesvorsitzender der SPD sowie Bundesfinanzminister in der Regierung Schr\u00f6der\/Fischer gewesen ist. Die Abgeordnete Petra Pau wurde in Kenntnis ihrer politischen Auffassungen mit gro\u00dfer Mehrheit zur Vizepr\u00e4sidentin des Deutschen Bundestags gew\u00e4hlt und amtiert als solche zur allseitigen Zufriedenheit, steht aber laut <i>Frankfurter Rundschau<\/i> und <i>S\u00fcddeutscher Zeitung <\/i>(jeweils vom 22. Juni 2007) unter Beobachtung des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz. Sollten die Abgeordneten des Bundestags so unklug gewesen sein, eine gef\u00e4hrliche Person als Stellvertreterin des im Staatsprotokoll weit oben angesiedelten Bundestagspr\u00e4sidenten berufen zu haben? Frau Pau repr\u00e4sentiert eine herausragende demokratische Institution, n\u00e4mlich das Parlament, also die erste Gewalt im Staate, aber ihre politische T\u00e4tigkeit wird zugleich von der Exekutive, der zweiten Gewalt, verfolgt\u00a0&#8211; eine eigent\u00fcmliche Situation. Petra Pau wurde in ihrem Berliner Wahlkreis wiederholt direkt in den Bundestag gew\u00e4hlt. Soll man nicht am Ende die W\u00e4hler entscheiden lassen, wie sie die Politik einer Partei und einer Abgeordneten bewerten? Entspricht dies nicht eher den Regeln in einer Demokratie, als wenn man die Sicherheitsbeh\u00f6rden bem\u00fcht?<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ein-paradoxon-der-rollentausch-der-kontrolleure\">Ein Paradoxon: der Rollen&shy;tausch der Kontrol&shy;leure<\/span><\/h2>\n<p>Die frei gew\u00e4hlten Abgeordneten haben die Aufgabe und Pflicht, die Exekutive zu kontrollieren. Beispielsweise geschieht dies hinsichtlich der Nachrichtendienste in speziellen parlamentarischen Gremien wie etwa der G-10-Kommission oder dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr). Ist es nicht paradox, wie die Rollen wechseln k\u00f6nnen: Im PKGr \u00fcberpr\u00fcfen Abgeordnete die T\u00e4tigkeit des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV). Sobald dessen Pr\u00e4sident die Sitzung verl\u00e4sst, ist er wieder der Kontrolleur, der wom\u00f6glich ein Dossier anlegen l\u00e4sst \u00fcber einen Abgeordneten, dem er soeben noch Rede und Antwort zu stehen hatte!<\/p>\n<p>In der Antwort auf eine Kleine Anfrage (Bundestags-Drucksache 16\/3964 vom 22.12.2006) teilte die Bundesregierung mit: &#8222;Das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz beobachtet die PDS bzw. die &#8218;Linkspartei.PDS&#8217; ohne Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Dies gilt selbstverst\u00e4ndlich auch in Bezug auf die Abgeordneten der Partei.&#8220; Es handle sich um eine Beobachtung, bei der auf offen zug\u00e4ngliches Material zur\u00fcckgegriffen werde. &#8222;Die gesammelten und ausgewerteten Informationen umfassen insbesondere Publikationen und Ver\u00f6ffentlichungen der Partei selbst oder zur Partei. Entsprechendes gilt f\u00fcr ihre Untergliederungen und Funktion\u00e4re.&#8220;<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"echter-schutz-der-verfassung-oder-diskriminierung\">Echter Schutz der Verfassung oder Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung?<\/span><\/h2>\n<p>Aber worin soll denn der Nutzen liegen, wenn \u00f6ffentliche Publikationen, Reden, Brosch\u00fcren und \u00e4hnliches gesammelt werden? Parteien und deren Abgeordnete zeichnen sich meist nicht durch das Bestreben aus, ihre Reden geheim zu halten, sondern produzieren im Gegenteil einen Wust von Papier h\u00e4ufig mit dem ausschlie\u00dflichen Ziel, damit in die Medien zu gelangen. Parteitagsreden werden ebenso wie Bundestagsdebatten oftmals live in Phoenix \u00fcbertragen. Jedermann kann sie auf dem heimischen Bildschirm mitverfolgen. Muss dies alles auch noch vom Verfassungsschutz protokolliert werden? Das Einkleben von Zeitungsartikeln in eine &#8222;Sachakte&#8220; wirkt wie ein Anachronismus aus den Zeiten vor Google. Heute kann jeder B\u00fcrger Hunderte von Reden und Pressemitteilungen diverser Abgeordneter per Mausklick in Sekundenschnelle im Internet aufrufen &#8211; ein Archiv, dessen Qualit\u00e4t vermutlich den amtlichen Sammlern nicht nachsteht.<\/p>\n<p>In der Antwort vom 23. Mai 2006 auf eine Kleine Anfrage hat die Bundesregierung ihre Auffassung &#8211; auch unter Berufung auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags &#8211; wie folgt zusammengefasst: &#8222;Rechtsgrundlage f\u00fcr die Beobachtungst\u00e4tigkeit des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) ist \u00a7 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), wonach Aufgabe der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Ausk\u00fcnften, Nachrichten und Unterlagen \u00fcber die dort n\u00e4her bezeichneten Bestrebungen ist. Das BVerfSchG sieht in Bezug auf den gesetzlichen Auftrag des BfV keine privilegierende Sonderbehandlung von Mitgliedern parlamentarischer K\u00f6rperschaften vor. Insoweit sind die gesetzlichen Vorschriften ohne Ansehen der Person anzuwenden. Vorbehaltlich besonderer Regelungen bzw. Vorgaben hinsichtlich der Beobachtung von Abgeordneten mit nachrichtendienstlichen Mitteln sieht auch kein Landesverfassungsschutzgesetz eine Privilegierung von Abgeordneten in Bezug auf eine Sammlung und Speicherung von Informationen zu ihrer Person vor. Auch ein vom wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages f\u00fcr den \u00c4ltestenrat erstattetes Gutachten vom 8. Mai 2006 (&#8218;Parlamentarische Kontrolle der Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz&#8217;) kommt zu dem Ergebnis, dass eine Beobachtung von Abgeordneten bzw. der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel nur dann unzul\u00e4ssig ist, wenn die Funktionsf\u00e4higkeit des Parlaments bzw. die innerparlamentarischen Statusrechte des Abgeordneten beeintr\u00e4chtigt werden (S. 11, 14 des Gutachtens). Dies w\u00e4re nur dann der Fall, wenn die T\u00e4tigkeit der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden auf die parlamentarische Willensbildung bzw. die parlamentarische T\u00e4tigkeit des Abgeordneten als solche direkt oder indirekt Einfluss nehmen w\u00fcrde (z. B. Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens oder der Redebeitr\u00e4ge). Vorbehaltlich solcher statusbeeintr\u00e4chtigender Rechtswirkungen auf die verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechte nach den Artikeln 46 und 38 GG ist eine Beobachtung von Abgeordneten\u00a0&#8211; auch mit nachrichtendienstlichen Mitteln &#8211; grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig.&#8220;<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"wahrnehmung-des-mandats-frei-von-druck-und-beeinflussung\">Wahrnehmung des Mandats frei von Druck und Beein&shy;flus&shy;sung<\/span><\/h2>\n<p>Gibt es also mangels Sondernormen keinen besonderen Schutz der Abgeordneten vor nachrichtendienstlicher Beobachtung, oder ist ihnen aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung nicht doch eine besondere Position einzur\u00e4umen, die ihnen solchen Schutz gibt?<\/p>\n<p>Nach Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG sind Abgeordnete des Deutschen Bundestages Vertreter des ganzen Volkes, nicht an Auftr\u00e4ge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Dies wird als &#8222;freies Mandat&#8220; bezeichnet. Der Abgeordnete ist darauf angewiesen und muss darauf vertrauen k\u00f6nnen, sein Mandat frei von Druck und Beeinflussung wahrnehmen zu k\u00f6nnen. Dies bedeutet, dass der einzelne Abgeordnete kraft seines Mandats gegen\u00fcber allen, auch noch so subtilen Einwirkungs- und Beeinflussungsansinnen s\u00e4mtlicher dreier Staatsgewalten, einschlie\u00dflich der Beh\u00f6rden des Verfassungsschutzes, gesch\u00fctzt ist. Dieser Schutz umfasst die gesamte T\u00e4tigkeit des Abgeordneten inklusive der au\u00dferhalb des Parlaments liegenden Bereiche wie z. B. \u00f6ffentliche Diskussionen und parteipolitische Veranstaltungen.<\/p>\n<p>Ein besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Sicherung der Freiheit des Kommunikationsprozesses zu richten &#8211; auch im Sinne des grundgesetzlich gesch\u00fctzten Zeugnisverweigerungsrechts (Artikel 47 GG). Abgeordnete befinden sich als Vertreter des ganzen Volkes im permanenten Dialog mit den B\u00fcrgern, was ein durch Vertrauen gepr\u00e4gtes Verh\u00e4ltnis zwischen beiden Seiten voraussetzt. Eine ungest\u00f6rte Aus\u00fcbung des Mandats w\u00e4re f\u00fcr den Abgeordneten nicht mehr m\u00f6glich, wenn sich der B\u00fcrger aufgrund der latenten Gefahr einer nachrichtendienstlichen \u00dcberwachung durch Kontaktaufnahme mit dem Mandatstr\u00e4ger abhalten lassen w\u00fcrde, weil er bef\u00fcrchten muss, dadurch in den Fokus der Verfassungsschutzbeh\u00f6rden zu geraten.<\/p>\n<p>Zu bedenken ist au\u00dferdem die m\u00f6glicherweise diskriminierende Wirkung der beh\u00f6rdlichen Beobachtung eines politisch missliebigen Wahlbewerbers.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des freien Mandats eines Abgeordneten m\u00fcssen daher an die Art und Weise der Beobachtung des Abgeordneten durch den Verfassungsschutz strenge Anforderungen gestellt werden. Eine auf den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen gest\u00fctzte Beobachtung eines Mandatstr\u00e4gers ist nach herrschender Meinung zwar grunds\u00e4tzlich gem. \u00a7 3 Absatz 1 i. V. m. \u00a7 8 BVerfSchG m\u00f6glich, setzt aber tats\u00e4chliche Anhaltspunkte einer aktiven die Verfassung beeintr\u00e4chtigenden Haltung voraus.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"restriktionen-gegen-die-beobachtungspraxis\">Restrik&shy;ti&shy;onen gegen die Beobach&shy;tungs&shy;praxis<\/span><\/h2>\n<p>Ob mit diesen Merkmalen wirklich schon eine ausreichende Eingrenzung erreicht wird, erscheint aber selbst Vertretern der herrschenden Meinung fraglich. Deshalb werden verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen diskutiert. In einigen Landesgesetzen finden sich solche Regelungen. So sieht etwa \u00a7 29 Absatz 1 des Verfassungsschutzgesetzes von Sachsen-Anhalt vor, dass der Minister des Inneren die Parlamentarische Kontrollkommission und den Pr\u00e4sidenten des Landtages unverz\u00fcglich davon zu unterrichten hat, wenn die Verfassungsschutzbeh\u00f6rde nachrichtendienstliche Mittel gegen Mitglieder des Landtags von Sachsen-Anhalt einsetzt. Der Verfassungsrechtler Michael Brenner h\u00e4lt es f\u00fcr &#8222;verfassungspolitisch w\u00fcnschenswert&#8220;, dass der Gesetzgeber auch auf Bundesebene &#8222;die Voraussetzungen f\u00fcr die Erfassung von Abgeordneten &#8230; n\u00e4her konkretisieren&#8220; w\u00fcrde. Zumindest sei eine Mitteilungspflicht an den Pr\u00e4sidenten des Bundestags &#8222;oder gar dessen Zustimmung oder die des \u00c4ltestenrates&#8220; angeraten. Man k\u00f6nnte erg\u00e4nzen: Zu denken w\u00e4re auch an eine mit qualifizierter Mehrheit oder sogar einstimmig zu beschlie\u00dfende vorherige Zustimmung durch das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundestags bzw. der Landesparlamente.<\/p>\n<p>Die Beobachtung von Parlamentariern durch den Verfassungsschutz ist in den meisten F\u00e4llen zumindest \u00fcberfl\u00fcssig, aber auch rechtlich problematisch. Eine Organklage von Bodo Ramelow (MdB) und der Bundestagsfraktion DIE LINKE vom 20. Juni 2007 bietet nun dem Bundesverfassungsgericht Gelegenheit, das Verh\u00e4ltnis von freiem Mandat und geheimdienstlicher Beobachtung von Abgeordneten zu kl\u00e4ren und die Vorgaben des Grundgesetzes zu konkretisieren. Sofern Karlsruhe keine v\u00f6llige Abkehr von der bisher herrschenden Meinung anordnen sollte, m\u00fcsste der Gesetzgeber durch eine legislatorische Pr\u00e4zisierung der Eingriffsvoraussetzungen sowie durch Verfahrensregeln sicherstellen, dass die bisherige Praxis auf ein unumg\u00e4ngliches Minimum reduziert wird. Eine Neuregelung, dass etwa das Parlamentarischen Kontrollgremium vor einer Beobachtung dem Ob und Wie zustimmen muss, w\u00fcrde die Thematik von der Exekutive wegnehmen und dorthin bringen, wo sie hingeh\u00f6rt, n\u00e4mlich ins Parlament.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-wahre-aufgabe-des-verfassungsschutzes\">Die wahre Aufgabe des Verfas&shy;sungs&shy;schutzes<\/span><\/h2>\n<p>Eine aufgrund materieller und formeller Schutzmechanismen radikal reduzierte Beobachtungspraxis h\u00e4tte sich dann daran zu orientieren, woran Heribert Prantl in der <i>S\u00fcddeutschen Zeitung <\/i>vom 22. Juni 2007 anl\u00e4sslich der Organklage der Linken erinnert hat. Nicht jeder, so Prantl, ist ein Verfassungsfeind, der die Verfassung \u00e4ndern will, denn dann w\u00e4re der halbe Bundestag verfassungsfeindlich. Innenminister, die f\u00fcr die Einf\u00fchrung heimlicher Online-Durchsuchungen die Verfassung \u00e4ndern wollen, w\u00e4ren bei einer so engen Definition selber Beobachtungsobjekte des Verfassungsschutzes. Es sei Zeit, sagt Prantl zu Recht, dem Verfassungsschutz zu sagen, was seine wahre Aufgabe sei: Er soll Gruppierungen observieren, die ihre Politik nicht mit demokratischen Mitteln, sondern irregul\u00e4r und gewaltsam durchsetzen wollen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich muss sich jede Aktion der Nachrichtendienste mit der vordringlichen Bewahrung und Sicherung demokratischer Institutionen legitimieren lassen. Daher hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte eine jahrelange Beobachtung einer schwedischen Abgeordneten des Europ\u00e4ischen Parlaments scharf verurteilt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h2>\n<p>Michael Brenner, &#8222;Abgeordnetenstatus und Verfassungsschutz&#8220; in: &#8222;Der Staat des Grundgesetzes &#8211; Kontinuit\u00e4t und Wandel&#8220;, Festschrift f\u00fcr Peter Badura, 2004<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[2550,822],"autoren":[1750,1751],"publikationen":[1031],"class_list":["post-10436","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-gg-artikel-9","tag-grr-artikel","autoren-max-stadler","autoren-sabine-gohlke","publikationen-1031"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Wie frei ist der geheimdienstlich beobachtete Abgeordnete? - \u00dcberlegungen zur Eingrenzung der bisherigen Praxis - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/2008\/publikation\/wie-frei-ist-der-geheimdienstlich-beobachtete-abgeordnete-ueberlegungen-zur-eingrenzung-der-bisher\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Wie frei ist der geheimdienstlich beobachtete Abgeordnete? - \u00dcberlegungen zur Eingrenzung der bisherigen Praxis - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Grundrechte-Report 2008, Seite 119 Kann es richtig sein, Parlamentarier durch Verfassungsschutzbeh\u00f6rden beobachten zu lassen? 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