{"id":10460,"date":"2013-05-23T02:45:00","date_gmt":"2013-05-23T00:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/kinder-in-not-und-ohne-zukunft-unbegleitete-minderjaehrige-fluechtlinge-in-deutschland\/"},"modified":"2021-08-24T21:56:04","modified_gmt":"2021-08-24T19:56:04","slug":"kinder-in-not-und-ohne-zukunft-unbegleitete-minderjaehrige-fluechtlinge-in-deutschland","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/2013\/publikation\/kinder-in-not-und-ohne-zukunft-unbegleitete-minderjaehrige-fluechtlinge-in-deutschland\/","title":{"rendered":"Kinder in Not und ohne Zukunft &#8211; Unbegleitete minderj\u00e4hrige Fl\u00fcchtlinge in Deutschland"},"content":{"rendered":"<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 151<\/p>\n<p>Im Morgengrauen fielen zwei Kinder mit einer Plastikt\u00fcte in der Hand auf der Autobahnrastst\u00e4tte auf. Die Polizei wurde verst\u00e4ndigt. Haile, 12 und Miriam, 13 Jahre alt, sind zwei \u00e4thiopische Fl\u00fcchtlingskinder, zwei von 2.126, die 2011 nach Deutschland kamen. Sie hatten Gl\u00fcck, weil sie nicht &#8222;im Zusammenhang mit einem Grenz\u00fcbertritt&#8220; aufgegriffen wurden &#8211; sonst h\u00e4tte ihnen die R\u00fcckschiebung gedroht, wenn ein europ\u00e4ischer Transitstaat festgestellt worden w\u00e4re. So wurden sie in ein Kinderheim gebracht, erhielten in der Folge einen Vormund und kamen ins Asylverfahren. Am Anfang waren die Kinder v\u00f6llig verst\u00f6rt, die Anh\u00f6rung musste abgebrochen werden. Sp\u00e4ter kam heraus, dass ihr Vater einer oppositionellen Gruppe angeh\u00f6rt hatte und deshalb ins Gef\u00e4ngnis gekommen war. Dort sei er wohl gestorben. N\u00e4heres wussten die Kinder nicht. Sp\u00e4ter seien Sicherheitskr\u00e4fte zur Mutter gekommen und h\u00e4tten diese bedr\u00e4ngt. Eines Tages h\u00e4tte sie dann gesagt, sie m\u00fcssten jetzt tapfer sein, weil sie weg m\u00fcssten. Die Mutter komme dann nach. Ein Mann habe sie per Flugzeug nach Europa gebracht, wo sie schlie\u00dflich am Rastplatz ausgesetzt wurden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"schutz-fuer-unbegleitete-minderjaehrige-fluechtlinge\">Schutz f&uuml;r unbeglei&shy;tete minder&shy;j&auml;h&shy;rige Fl&uuml;cht&shy;linge?<\/span><\/h2>\n<p>Nat\u00fcrlich glaubte man die Geschichte nicht: Die Kinder h\u00e4tten doch mehr \u00fcber die oppositionellen Aktivit\u00e4ten des Vaters wissen m\u00fcssen, \u00fcber seinen Tod und \u00fcberhaupt seien die Kinder doch des besseren Lebens willen weggeschickt worden, so explizit die Richterin im Verwaltungsstreitverfahren. Dieses Argument h\u00f6rt man auch, wenn die Kinder aus Afghanistan kommen oder aus einem B\u00fcrgerkriegsland aus Afrika. Vorurteilen kann man nur schwer begegnen und erst recht dann nicht, wenn sie als richterliche \u00dcberzeugung tituliert sind und es keine Beweise gibt, sie zu widerlegen. Gleichviel erhielten Kinder bis vor kurzem in Deutschland wenigstens den sogenannten &#8222;subsidi\u00e4ren Schutz&#8220;, wenn im Herkunftsstaat Krieg oder b\u00fcrgerkriegs\u00e4hnliche Zust\u00e4nde herrschen oder sonstige Gefahren f\u00fcr Leib und Leben bestehen, denen allein stehende Kinder nicht standhalten k\u00f6nnten. Deutschland gew\u00e4hrte Abschiebungsschutz in analoger Anwendung des \u00a7 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG. Daf\u00fcr, dass eine Analogie n\u00f6tig ist, ist das restriktive deutsche Gesetz verantwortlich. An sich n\u00e4mlich verspricht \u00a7 60 Absatz 7 Satz 1AufenthG jedem Ausl\u00e4nder, dem im Falle einer R\u00fcckkehr eine erhebliche konkrete Gefahr f\u00fcr Leib, Leben und Freiheit droht, Schutz. Wenn jedoch die Gefahr der Bev\u00f6lkerung insgesamt oder einer Bev\u00f6lkerungsgruppe, der der Ausl\u00e4nder angeh\u00f6rt, droht, soll dieser Schutz nach dem Willen des Gesetzgebers nicht greifen; vielmehr soll dann eine Anordnung nach \u00a7 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG durch die oberste Landesbeh\u00f6rde ergehen. Solche Regelungen gibt es aktuell nicht, weshalb der Einzelne schutzlos gestellt w\u00e4re. Dem begegnet die Rechtsprechung bei so genannten &#8222;extremen Gefahrenlagen&#8220; durch eine analoge Anwendung der Schutznorm. Bei unbegleitenden minderj\u00e4hrigen Kindern, die in unsichere Herkunftsstaaten zur\u00fcckgeschickt werden sollten, wurde dies bislang durch das Bundesamt f\u00fcr Migration und Fl\u00fcchtlinge (BAMF) und die Gerichte bejaht. Sie erhielten Schutz.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"europaeische-schutzregelung-in-gegenteil-verkehrt\">Europ&auml;ische Schutz&shy;re&shy;ge&shy;lung in Gegenteil verkehrt<\/span><\/h2>\n<p>Der europ\u00e4ische Gesetzgeber hat in der sog. R\u00fcckf\u00fchrungs-Richtlinie (Richtlinie 2008\/115\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008) unbegleitete Minderj\u00e4hrige als &#8222;schutzbed\u00fcrftige Personen&#8220; definiert und in Artikel 10 eine Sonderregelung f\u00fcr ihre &#8222;R\u00fcckkehr und Abschiebung&#8220; festgeschrieben. Nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie m\u00fcssen sich die Abschiebebeh\u00f6rden vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderj\u00e4hrigen vergewissern, dass dieser einem Mitglied ihrer Familie, einem Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im R\u00fcckkehrstaat \u00fcbergeben werden. <br \/>Das 2. Richtlinien-Umsetzungsgesetz hat diese Bestimmung weitgehend wortgleich in \u00a7 58 Absatz 1a AufenthG umgesetzt. <br \/>So erfreulich dies auf den ersten Blick erscheint, so unerfreulich ist die Reaktion des BAMF, denn die der Norm zugrunde liegenden Schutzabsichten wendet es ins Gegenteil. Das BAMF argumentiert, wegen dieser Bestimmung seien unbegleitete minderj\u00e4hrige Fl\u00fcchtlinge aufgrund ihrer Minderj\u00e4hrigkeit nicht mehr schutzbed\u00fcrftig, denn sie d\u00fcrften ja erst dann abgeschoben werden, wenn die Eltern oder sonst sorgeberechtigte Personen oder eine geeignete Jugendhilfeeinrichtung gefunden seien. Wenn und solange dies nicht der Fall ist, blieben sie in Deutschland. Ein Schutzanspruch analog \u00a7 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG wird abgelehnt; gew\u00e4hren Gerichte einen solchen Schutz, geht das BAMF ins Rechtsmittel. Eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung steht noch aus.<\/p>\n<p>Diese Auslegung ist inakzeptabel und f\u00fchrt im Ergebnis zu einer Verletzung der Rechte der Kinder und Jugendlichen aus Artikel 2 Absatz 1 GG und der UN-Kinderrechtskonvention. Denn sie bedenkt nicht die Folgen der neuen Praxis. Das Wohlergehen eines Menschen wird nicht allein durch materielle Bedingungen bestimmt. Insbesondere das Kindeswohl verlangt die Schaffung eines Umfeldes, das der psychischen und seelischen Situation\u00a0 eines Kindes gerecht wird. Elternlose Kinder brauchen einen Schutzraum und besondere Betreuung und F\u00fcrsorge. Erst recht gilt dies f\u00fcr Fl\u00fcchtlingskinder, die ihre Eltern oft unter dramatischen Umst\u00e4nden verloren haben und auf der Flucht regelm\u00e4\u00dfig schwierigsten Umst\u00e4nden &#8211; eingesperrt in Containern, zusammengepfercht auf Schlauchbooten und bedroht durch \u00dcbergriffe Erwachsener &#8211; ausgesetzt waren. Nicht wenige von ihnen sind deshalb traumatisiert. Die Schaffung eines stabilen Umfeldes und einer einigerma\u00dfen verl\u00e4sslichen Zukunftsplanung hat daher bei Fl\u00fcchtlingskindern erste Priorit\u00e4t. Dies sind die Grundbedingungen zur \u00dcberwindung der erlittenen Verluste und vorhandener Traumata, zur Festigung und Entwicklung der Pers\u00f6nlichkeit, zur Schaffung von Lernbereitschaft in Schule und Beruf und auch zur Integration.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"bundesamt-lehnt-ab\">Bundesamt lehnt ab<\/span><\/h2>\n<p>Die bisherige Anerkennungspraxis des BAMF lieferte hierf\u00fcr eine Grundlage: Die Kinder und Jugendlichen wussten sich zun\u00e4chst in Sicherheit, erhielten Aufenthaltserlaubnisse und konnten sich auf ihre Zukunft konzentrieren. Die neue Praxis verkehrt dies ins Gegenteil. Mit der Ablehnung des Schutzanspruches durch das BAMF ergeht eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Die Kinder erhalten, schriftlich, &#8222;beschlossen und verk\u00fcndet&#8220; und f\u00f6rmlich zugestellt, einen Bescheid, dass sie nach Ablauf der 30-t\u00e4gigen Ausreisefrist abgeschoben werden. An dieser Wahrheit und Verbindlichkeit \u00e4ndert auch der gesetzliche Aufschub des \u00a7 58 Absatz 1a AufenthG nichts. Er gew\u00e4hrt keine Sicherheit und nicht einmal eine Hoffnung, weil es jederzeit m\u00f6glich erscheint, dass eine geeignete Aufnahmeeinrichtung gefunden wird. Hinzukommt, dass der Schutz ohnedies mit Erreichen des 18. Lebensjahres hinf\u00e4llig wird. Jede Zukunftsperspektive ist ausgeschlossen, Hoffnungslosigkeit bestimmt die Gegenwart.<\/p>\n<p>Aber auch die materiellen Bedingungen werden negativ beeinflusst: Rechtsfolge der Bundesamtsentscheidung ist die Verpflichtung zur Ausreise. Diese Pflicht kann lediglich vorerst nicht durchgesetzt werden. Deshalb erhalten die Kinder eine Bescheinigung &#8222;\u00fcber die Aussetzung der Abschiebung&#8220; (\u00a7 60a Absatz 4 AufenthG), die unter der aufl\u00f6senden Bedingung der Voraussetzungen des \u00a7 58 Absatz 1a AufenthG steht. Diese auf ein Bundesland begrenzte &#8222;Duldung&#8220; wird, je nach Land, f\u00fcr einen oder f\u00fcr drei Monate h\u00f6chstens aber f\u00fcr sechs Monate erteilt. Eventuell wird sie danach erneuert. Welcher Arbeitgeber stellt bei einer solchen Perspektive einen Auszubildenden ein, wer besch\u00e4ftigt ihn mit einer h\u00f6herwertigen T\u00e4tigkeit? Die Jugendlichen werden so ins gesellschaftliche Abseits gedr\u00e4ngt. Die vom BAMF aufgezeigte M\u00f6glichkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach \u00a7 25 Absatz 5 AufenthG zu erteilen, ist hingegen blo\u00dfe Theorie. Zum einem braucht es hierf\u00fcr gutwillige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden, die das Ermessen zugunsten der Jugendlichen gebrauchen &#8211; die gibt es, aber sie sind die Ausnahme. Zum anderen verbietet das Gesetz die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausl\u00e4nder &#8222;verschuldet&#8220; an der Ausreise gehindert ist. Bezweifelt man die Angaben des Kindes oder Jugendlichen, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"un-kinderrechte-missachtet\">UN-Kin&shy;der&shy;rechte missachtet<\/span><\/h2>\n<p>Die UN-Kinderrechtskonvention schreibt in Artikel 3 vor, dass das Kindeswohl bei allen Ma\u00dfnahmen vorrangig zu beachten ist. Sie gew\u00e4hrt dem Kind nicht nur die ohnedies selbstverst\u00e4ndlichen Rechte auf Leben, Freiheit oder Gesundheit, sondern gibt ihm das Recht, &#8222;Kind zu sein&#8220; und seine Pers\u00f6nlichkeit zu entwickeln. Dieses Recht kann nicht unter dem Druck einer permanenten Ausreiseverpflichtung in Anspruch genommen und gelebt werden. Die ge\u00e4nderte Praxis des BAMF verletzt das Kindeswohl und das Recht auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 GG). Beide gebieten es, einem Kind und Jugendlichen f\u00fcr den Zeitraum, in dem es sich im Geltungsbereich des Bundesgebietes aufh\u00e4lt, Lebensbedingungen zu schaffen, die den Genuss der Kinderrechte und damit die Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit erm\u00f6glichen. Ein sicherer Aufenthaltsstatus ist hierf\u00fcr die unverzichtbare Grundlage. Kinder brauchen eine Zukunft.<\/p>\n<p>Unter dem Druck heftiger Proteste ist das BAMF einstweilen zur alten Praxis zur\u00fcckgekehrt, bis das Bundesverwaltungsgericht in einem anh\u00e4ngigen Verfahren die Rechtsfrage gekl\u00e4rt hat. Es bleibt zu hoffen, dass der b\u00fcrokratische Formalismus, der allein die Entscheidung des BAMF tr\u00e4gt, auf der Strecke bleibt und nicht das Kindeswohl.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[2553,822],"autoren":[1760],"publikationen":[1025],"class_list":["post-10460","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-gg-artikel-16","tag-grr-artikel","autoren-hubert-heinhold","publikationen-1025"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Kinder in Not und ohne Zukunft - Unbegleitete minderj\u00e4hrige Fl\u00fcchtlinge in Deutschland - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/2013\/publikation\/kinder-in-not-und-ohne-zukunft-unbegleitete-minderjaehrige-fluechtlinge-in-deutschland\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Kinder in Not und ohne Zukunft - Unbegleitete minderj\u00e4hrige Fl\u00fcchtlinge in Deutschland - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Grundrechte-Report 2013, Seite 151 Im Morgengrauen fielen zwei Kinder mit einer Plastikt\u00fcte in der Hand auf der Autobahnrastst\u00e4tte auf. 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