{"id":10571,"date":"2007-06-01T19:00:00","date_gmt":"2007-06-01T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/intensivtaeter\/"},"modified":"2021-08-24T21:50:00","modified_gmt":"2021-08-24T19:50:00","slug":"intensivtaeter","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/178-vorgaenge\/publikation\/intensivtaeter\/","title":{"rendered":"\u201eIntensivt\u00e4ter\u201c"},"content":{"rendered":"<p>Neuartige Kontrolle mittels tradierter Zuschreibung,<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 178, Heft 2\/2007, S. 63-72<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"intensivtaeter-ein-begriff-eine-zuschreibung-die-in-den-letzten-jahren-in-der-oeffentlichkeit-an-praesenz-gewonnen-hat-was-sind-die-hintergruende-und-effekte-der-strafverfolgungsbehoerdlichen-konstruktion-eines-speziellen-verfolgtentypus-der-vor-allem-junge-menschen-betrifft-bei-denen-alle-anstrengungen-zur-verhinderung-von-straftaten-angeblich-versagen-der-beitrag-geht-nach-einer-darstellung-des-begriffs-zunaechst-darauf-ein-ob-sich-das-konzept-des-intensivtaeters-in-die-taeterorientierung-des-jugendstrafrechts-einpasst-dies-verneinend-werden-sodann-die-hintergruende-ziele-und-auswirkungen-einer-entsprechenden-einordnung-durch-die-strafverfolgungsbehoerden-erarbeitet-und-bewertet\">&bdquo;Inten&shy;siv&shy;t&auml;ter&ldquo;: Ein Begriff, eine Zuschrei&shy;bung, die in den letzten Jahren in der &Ouml;ffent&shy;lich&shy;keit an Pr&auml;senz gewonnen hat. Was sind die Hinter&shy;gr&uuml;nde und Effekte der straf&shy;ver&shy;fol&shy;gungs&shy;be&shy;h&ouml;rd&shy;li&shy;chen Konstruk&shy;tion eines speziellen Verfolg&shy;ten&shy;ty&shy;pus&rsquo;, der vor allem junge Menschen betrifft, bei denen alle Anstren&shy;gungen zur Verhin&shy;de&shy;rung von Straftaten angeblich versagen? Der Beitrag geht nach einer Darstellung des Begriffs zun&auml;chst darauf ein, ob sich das Konzept des &bdquo;Inten&shy;siv&shy;t&auml;&shy;ters&ldquo; in die T&auml;ter&shy;o&shy;ri&shy;en&shy;tie&shy;rung des Jugend&shy;s&shy;traf&shy;rechts einpasst. Dies verneinend werden sodann die Hinter&shy;gr&uuml;nde, Ziele und Auswir&shy;kungen einer entspre&shy;chenden Einordnung durch die Straf&shy;ver&shy;fol&shy;gungs&shy;be&shy;h&ouml;rden erarbeitet und bewertet. <\/span><\/h2>\n<p><b>Der Begriff des &#8222;Intensivt\u00e4ters&#8220; <\/b><\/p>\n<p>Der Begriff des &#8222;Intensivt\u00e4ters&#8220; (teilweise auch synonym verwendet mit &#8222;Mehr-&#8220; bzw. &#8222;Vielfacht\u00e4ter&#8220;) ist nicht neu. Bereits Mitte der 1970er und Anfang der 1980er Jahre konzentrierten sich beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahmen in Nordrhein-Westfalen (vgl. <i>Kriminalistik <\/i>1978: 91) und in Hamburg (unter dem Begriff &#8222;Vielfacht\u00e4ter&#8220;) auf diese Erscheinung. Die Verwendung des Begriffs wird von dem Resultat einer Berechnung von polizeilichen Registrierungen herzuleiten versucht, demzufolge ca. 3-5 Prozent der Tatverd\u00e4chtigen einer Geburtskohorte f\u00fcr mehr als 30 Prozent der registrierten &#8222;F\u00e4lle&#8220; verantwortlich sein sollen (vgl. Albrecht 2002: D 33, D 162; Sonnen 2007: 23), mithin diese Gruppe besonders h\u00e4ufig delinquiere. Bis heute sind die konkreten Ankn\u00fcpfungspunkte jedoch unklar. Vielfach bezieht sich der Begriff auf Jugendliche, gegen die mehrmals innerhalb eines bestimmten Zeitraums (zumeist von einem Jahr) wegen Straftaten ermittelt wurde. Zum Teil werden daneben Heranwachsende und selbst Kinder einbezogen oder es bestehen keine Altersbeschr\u00e4nkungen. Die Anzahl der Registrierungen, die zu einer Einordnung in die Kategorie &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; f\u00fchrt, reicht von zwei bis zwanzig, wobei nur vereinzelt auf bestimmte Deliktsgruppen abgestellt wird. Wegen dieser Unklarheiten gibt es Forderungen nach einer Vereinheitlichung der Definitionskriterien und der sprachlichen Verwendung (vgl. Roth 2004: 318 ff.). Aus der Praxis finden sich aber auch Stimmen, die eine flexible Handhabung des Begriffs bef\u00fcrworten (vgl. Wolke 2003: 505).<\/p>\n<p>Trotz einer breiten Kritik (vgl. nur Eisenberg 2005: \u00a7 20 Rn. 10 ; ders. 2006: 522 ff.; Walter 2005: Rn. 248 ff.) sowohl am Gebrauch des Begriffs als auch an dem dahinter stehenden ideologischen Konzept, ist die beh\u00f6rdliche Ausrichtung hieran ungebrochen. In vielen Bundesl\u00e4ndern bestehen schon seit l\u00e4ngerer Zeit Spezialabteilungen der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft (s. \u00fcberblicksartig Walter 2003: 160), die mit der mutma\u00dflichen besonderen Bedrohung legitimiert werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-konstruktion-des-intensivtaeters-als-vermeintliche-degeneration-des-taeterstrafrechts\">Die Konstruk&shy;tion des &bdquo;Inten&shy;siv&shy;t&auml;&shy;ters&ldquo; als vermeint&shy;liche Degene&shy;ra&shy;tion des T&auml;ter&shy;straf&shy;rechts <\/span><\/h2>\n<p>Die Einordnung als &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; betrifft &#8211; auch soweit feste Altergrenzen nicht bestehen &#8211; in der weit \u00fcberwiegenden Zahl Jugendliche, Heranwachsende und auch Kinder. In Bezug auf Ma\u00dfnahmen der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden gilt somit grunds\u00e4tzlich (allerdings nicht f\u00fcr Kinder) das Jugendstrafrecht.<\/p>\n<p>Das Jugendstrafrecht soll sich im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht vornehmlich an der Person des T\u00e4ters und nur zweitrangig an der konkret begangenen Tat orientieren. Theoretischer Hintergrund dieses personalen Bezugspunktes ist es, zwecks k\u00fcnftigen Legalverhaltens die bestm\u00f6gliche Einwirkung auf Jugendliche und Heranwachsende zu erreichen sowie dem jeweiligen Entwicklungsstand und den konkreten sozialen Gegebenheiten angemessene Ma\u00dfnahmen zu ergreifen (Schaffstein\/Beulke 2002: 1 f.). Dabei ist das \u00fcbergeordnete Prinzip der jugendstrafrechtlichen Reaktionen der Erziehungsgedanke. Obwohl diesem Konzept viele Bedenken entgegenstehen &#8211; etwa die drohende Stigmatisierung einzelner Personen oder die Eingriffstiefe und eine etwaig eingeschr\u00e4nkte Rechtsgleichheit bei erzieherisch begr\u00fcndeten Ma\u00dfnahmen (vgl. Eisenberg 2007: \u00a7 5 Rn. 29; Ostendorf 2007: Grdl. z. \u00a7\u00a7 1-2 Rn. 4) &#8211;, ist es dennoch Legitimationsgrundlage f\u00fcr ein besonderes Interventionsstrafrecht f\u00fcr Jugendliche und Heranwachsende.<\/p>\n<p>Der personale Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr abweichendes Verhalten entspricht einer nach heutigem Erkenntnisstand zum Teil kritisch zu beurteilenden Tradition in Kriminologie und Kriminalpolitik. Eine bis heute ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr ein t\u00e4terorientiertes Jugendstrafrecht bildet neben neuen psychologischen und sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen die sog. Vereinigungstheorie Franz von Liszts (von Liszt 1905: 163 ff.), die die auf biologische Merkmale rekurrierende T\u00e4tertypologie Cesare Lombrosos (Lombroso 1887: 137 ff.) aufnimmt und zus\u00e4tzlich die Relevanz gesellschaftlicher Einfl\u00fcsse f\u00fcr die Begehung von Straftaten herausstellt.<\/p>\n<p>Auf den ersten Blick l\u00e4sst sich die Zuschreibung &#8222;Intensiv<i>t\u00e4ter<\/i>&#8220; in eine am T\u00e4ter und weniger an der Tat und ihren Umst\u00e4nden orientierte Konzeption integrieren. Diese Fokussierung auf eine spezielle Kategorie registrierter Personen &#8211; gar mit dem untauglichen Anspruch eines &#8222;T\u00e4tertyps&#8220; &#8211; legt eine Parallele vor allem mit der von Liszt&#8217;schen Vereinigungstheorie nahe.<\/p>\n<p>Konzentriert auf die an <i>Ma\u00dfnahmen <\/i>(Besserung, Abschreckung und Unsch\u00e4dlichmachung) <i>orientierte <\/i>Einteilung von strafrechtlich verurteilten Personen unterscheidet dieser nicht etwa empirische, sondern lediglich kriminal<i>politische <\/i>Ansatz folgenderma\u00dfen: W\u00e4hrend die Besserungsf\u00e4higen und &#8211; bed\u00fcrftigen durch Unterbringung in einer Besserungsanstalt und die nicht besserungsbed\u00fcrftigen Gelegenheitst\u00e4ter durch Abschreckung zu einem Leben ohne Straftaten angehalten werden k\u00f6nnten, bestehe bei unverbesserlichen Gewohnheitst\u00e4tern &#8211; den nicht Besserungsf\u00e4higen &#8211; nur die M\u00f6glichkeit, die Allgemeinheit durch Einsperrung auf Lebenszeit zu sch\u00fctzen (von Liszt 1905: 165 ff.).<\/p>\n<p>So stehen sich &#8211; \u00fcbertragen und angepasst an die Rechtsfolgen des heutigen Jugendstrafrechts &#8211; auf der einen Seite die Diversionsma\u00dfnahmen [1] und zumindest in der Theorie milderen Erziehungsma\u00dfregeln und Zuchtmittel sowie kurzeitige Jugendstrafen und auf der anderen Seite langzeitige Jugendstrafen, Sicherungsverwahrung f\u00fcr Heranwachsende (vgl. \u00a7 106 JGG) sowie bei Nichtdeutschen die Ausweisung (vgl. \u00a7\u00a7 53, 54, 55 Aufenthaltsgesetz) gegen\u00fcber. Die h\u00e4ufige Klassifizierung des &#8222;Intensivt\u00e4ters&#8220; als <i>erziehungsresistenter <\/i>Wiederholungst\u00e4ter erinnert dabei an die Zuschreibung unverbesserlich und suggeriert, dass die T\u00e4terpers\u00f6nlichkeit einer Einwirkung nicht zug\u00e4nglich ist, mithin die Sicherung einzig ad\u00e4quate Ma\u00dfnahme sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dementsprechend bezieht sich auch die Kritik am Begriff und an der Konzeption &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; in weiten Teilen der Kriminologie, Psychologie und den Sozialwissenschaften auf dieses eindimensionale Abstellen auf Defizite in der Person des Delinquenten, wodurch sonstige Einfl\u00fcsse wie gesellschaftliche, strukturelle oder famili\u00e4re Faktoren auf das Verhalten (schon begrifflich) ausgeblendet werden. Die Verengung auf die registrierte Person wirke zum einen stigmatisierend und verhindere zum anderen die notwendige Diskussion um die auch f\u00fcr Personen mit mehrfacher Auff\u00e4lligkeit wesentlich relevanteren sozialen Hintergr\u00fcnde (vgl. Emig 2004: 405). Diese Einw\u00e4nde werden durch den empirischen Befund gest\u00fctzt, dass der Hintergrund der Betroffenen h\u00e4ufig von sozialer und sozio -\u00f6konomischer Benachteiligung ebenso wie problematischen famili\u00e4ren Bedingungen gepr\u00e4gt ist (vgl. Ohder\/Huck 2006: 13 ff.; \u00dcberblick auch bei Drenkhahn 2007: 25 f.).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"kontrolle-statt-taeterbezogene-massnahmen\">Kontrolle statt t&auml;ter&shy;be&shy;zo&shy;gene Ma&szlig;nahmen <\/span><\/h2>\n<p>Eine Kritik des Konzepts &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; beschr\u00e4nkt auf die Ausblendung sozialer Problemlagen und die Stigmatisierung der Betroffenen, geht jedoch nicht weit genug.<\/p>\n<p>Trotz der scheinbaren Integrierbarkeit der Konstruktion einer speziellen Kategorie registrierter Personen in ein t\u00e4terorientiertes Jugendstrafrecht ist die Zielsetzung der &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220;-Konzeption in Kriminalpolitik und Strafverfolgungsinstanzen unvereinbar mit dem tragenden Prinzip des Jugendstrafrechts, d. h. der ma\u00dfnahmenorientierten Konzentration auf die Person des T\u00e4ters. Die T\u00e4terorientierung des Jugendstrafrechts wird vielmehr ersetzt durch eine an allgemeinen <i>Pr\u00e4ventionsgesichtspunkten <\/i>ausgerichtete, <i>effizienzorientierte <\/i>Selektionsentscheidung. Dabei ist die strafverfolgungsbeh\u00f6rdliche Strategie vor allem \u00f6konomisch gepr\u00e4gt (s. Steffen 2003: 152). Mit der Kontrolle nur weniger Tatverd\u00e4chtiger soll gleichzeitig ein hoher Anteil der mutma\u00dflich zuk\u00fcnftig zu registrierenden &#8222;F\u00e4lle&#8220; bek\u00e4mpft werden (vgl. Walter 2003: 160).<\/p>\n<p>Bereits bei der Festlegung, wer als &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; gilt, steht trotz aller Unterschiede polizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Definitionen gerade die Anzahl der in einem bestimmten Zeitraum registrierten &#8222;F\u00e4lle&#8220; im Mittelpunkt (in Berlin: 10 Straftaten innerhalb eines Jahres, Bln-ABl. 2005 S. 1379). Dieses rein <i>formale <\/i>Merkmal bezieht entgegen der Suggestion des Begriffs &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; die Pers\u00f6nlichkeit der Erfassten ebenso wenig ein wie au\u00dferhalb der Person liegende soziale Einfl\u00fcsse. Es dient vielmehr der Vereinheitlichung und damit Reduzierung des Begr\u00fcndungs- bzw. Legitimationsaufwandes.[2] Das Agieren der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden ohne Ansehung der betroffenen Personen zeigt sich auch in der Registrierung von Kindern, denen gegen\u00fcber wegen ihrer aus \u00a7 19 StGB folgenden Strafunm\u00fcndigkeit kein Jugendstrafverfahren stattfinden darf und schon gar nicht jugendstrafrechtliche Ma\u00dfnahmen angewendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das entpersonalisierende Kriterium der Anzahl der registrierten &#8222;F\u00e4lle&#8220; wird erg\u00e4nzt durch <i>Gef\u00e4hrlichkeitsprognosen<\/i>, die sich auf die subjektive Einsch\u00e4tzung der Strafverfolgenden st\u00fctzen. Dabei spielen Mechanismen institutionalisierter Handlungsnormen (vgl. hierzu Eisenberg 2005: \u00a7 40 Rdnr. 1 ff; Singelnstein 2003: 1 ff.) eine entscheidende Rolle. Zwar wird das Vorhandensein bestimmter sozialer Problemfaktoren und Pers\u00f6nlichkeitsmerkmale von den mit &#8222;Intensivt\u00e4tern&#8220; befassten Beamten vorausgesetzt, herangezogen werden diese allerdings nur (teilweise unter Verwendung inhaltsloser Floskeln wie &#8222;kriminelle Energie&#8220;, vgl. Ohder\/Huck 2006: 44), um die &#8222;Gef\u00e4hrlichkeitsprognose&#8220; zu st\u00fctzen (vgl. f\u00fcr das M\u00fcnchner Programm &#8222;PROPER&#8220; Steffen 2003: 157). Entscheidende selektive Ankn\u00fcpfungspunkte sind somit kriminalistische Erfahrungswerte bzw. Einstellungen, nach denen sich die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Registrierung erh\u00f6ht.[3] So existieren beispielsweise Berichte dar\u00fcber, dass Kriterien wie Bekanntschaft oder Verwandtschaft mit einem &#8222;gef\u00fchrten Intensivt\u00e4ter&#8220; als Begr\u00fcndung f\u00fcr eine Aufnahme in eine &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220;- Abteilung herangezogen werden (Brodkorb 2006: 62). Ebenso sind entsprechende Mechanismen in Bezug auf bestimmte ethnische Minderheiten zu vermuten. In einer Zusammenschau ergibt sich aus der Verbindung formaler Kriterien und subjektiver Einsch\u00e4tzungen eine h\u00f6chst heterogene Struktur der Gruppe der &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; (vgl. auch Ohder\/Huck 2006: 6 f.), was ebenfalls Zweifel daran aufkommen l\u00e4sst, dass die Verbesserung der Ma\u00dfnahmenauswahl und -umsetzung im Vordergrund steht.<\/p>\n<p>Die offenbar werdende Struktur der Vorgehensweise passt sich in die allgemeine Entwicklung einer Vorverlagerung staatlicher Einflussnahme zum Zwecke der Risikominimierung ein. W\u00e4hrend bisher Strafrecht &#8211; einschlie\u00dflich Jugendstrafrecht &#8211; und damit auch die auf die Durchsetzung der Normen abzielende Strafverfolgung von dem Gedanken der Reaktion auf begangenes Unrecht geleitet war, wird zunehmend die Verhinderung gemutma\u00dfter zuk\u00fcnftiger Straftatendbegehung und eine vorgelagerte Kontrolle zur Zweckrichtung staatlicher Ma\u00dfnahmen. Die Umsetzung dieses Zwecks mithilfe der herk\u00f6mmlich dem Strafrecht zugeschriebenen Effekte der negativen Spezial- und Generalpr\u00e4vention sowie im Jugendstrafrecht insbesondere der positiven Spezialpr\u00e4vention scheint mehr und mehr in Frage zu stehen. Empirische Beweise f\u00fcr diese Wirkung stehen aus, vielmehr legen Forschungsergebnisse und &#8222;R\u00fcckfall&#8220;-Quoten eher das Gegenteil nahe.<\/p>\n<p>Die Schaffung von Strukturen, die die effektive \u00dcberwachung von als gef\u00e4hrlich beurteilten jungen Personen erm\u00f6glichen sollen, steht daher beim strafverfolgungsbeh\u00f6rdlichen Umgang mit &#8222;Intensivt\u00e4tern&#8220; im Vordergrund.[4]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"effizientere-strafverfolgung-von-intensivstraftaetern\">Effizi&shy;en&shy;tere Straf&shy;ver&shy;fol&shy;gung von &bdquo;Inten&shy;sivstraf&shy;t&auml;&shy;tern&ldquo; <\/span><\/h2>\n<p>Durch spezielle Abteilungen der Polizei und Staatsanwaltschaft, die sich an Kriterien der Gef\u00e4hrlichkeit von Personen orientieren, wird der Umgang mit &#8222;Intensivt\u00e4tern&#8220; vereinheitlicht (vgl. zur Ausrichtung an organisatorischen Bed\u00fcrfnissen der Polizei Guttke\/Jasch 2003: 176), um effiziente Verfolgung, Sanktionierung und Kontrolle zu erm\u00f6glichen. Dies nimmt teilweise offen gesetzeswidrige Ausma\u00dfe an, wenn aus der Praxis Forderungen nach einer undifferenzierten Anordnung von Untersuchungshaft bei &#8222;Intensivstraft\u00e4tern&#8220; laut und mit deren erzieherischer Wirkung begr\u00fcndet werden.[5] Da erzieherische Gr\u00fcnde keinen Haftgrund i.S.d. \u00a7\u00a7 112 ff. StPO darstellen, ist eine entsprechende Anordnung rechtswidrig. Zudem widerspricht die Annahme einer positiven Wirkung von Untersuchungshaft auf den Sozialisationsprozess des Jugendlichen oder Heranwachsenden kriminologischen, psychologischen und sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen (s. Eisenberg 2007: \u00a7 72 Rn. 3; Schaffstein\/Beulke 2002: 266). Deshalb sind hier andere, dahinter liegende Gr\u00fcnde zu vermuten. Ein Motiv mag Resignation in Anbetracht des Ausbleibens positiver Wirkungen sein, welches jedoch haupts\u00e4chlich strukturbedingt ist, teilweise aber auch im Zusammenhang mit einer mangelnden Qualifikation der Staatsanw\u00e4lte und Ermittlungspersonen steht (vgl. zu entsprechenden Einw\u00e4nden gegen die staatsanwaltschaftliche Intensivt\u00e4terabteilung 47 in Berlin Eisenberg 2006: 522). Zudem werden auch apokryphe Haftgr\u00fcnde (s. hierzu n\u00e4her Eisenberg 2007: \u00a7 72 Rn. 9 m.w.N.) zur effizienteren Sanktionierung und Kontrolle eine entscheidende Rolle spielen, also etwa die Erh\u00f6hung der Gest\u00e4ndnisbereitschaft sowie schlichte Pr\u00e4ventionserw\u00e4gungen. Dabei ist nicht Pr\u00e4vention im Sinne einer Ausrichtung der Ma\u00dfnahmen an der Situation der Delinquenten gemeint, die die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straff\u00e4lligkeit reduzieren soll, sondern Pr\u00e4vention durch blo\u00dfe Repression (vgl. zu einer entsprechenden polizeilichen Zielsetzung Steffen 2003: 157) bzw. durch der Repression vorgelagerte Eingriffm\u00f6glichkeiten.[6] Abweichend von der \u00f6ffentlichen Darstellung spielen also konkret-pers\u00f6nliche Faktoren f\u00fcr &#8222;Straff\u00e4lligkeit&#8220; bei der Auswahl der zu treffenden Ma\u00dfnahmen keine Rolle.<\/p>\n<p>Durch das besondere Vorgehen gegen\u00fcber als &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; gef\u00fchrten Personen werden Garantien des Strafverfahrensrechts weiter entwertet (vgl. mit Hinweis auf die Unschuldsvermutung auch Emig 2004: 398), die in der Praxis der Jugendstaatsanwaltschaften und -gerichte ohnehin einem zum Teil entformalisierten Umgang mit Jugendlichen und Heranwachsenden zu weichen scheinen (vgl. Eisenberg 2005: \u00a7 31 Rn. 28). F\u00fcr die Beurteilung, ob und welche Ma\u00dfnahmen gegen einen <i>Tatverd\u00e4chtigen <\/i>zu ergreifen sind, sollten nach rechtsstaatlichen Vorgaben fr\u00fchere Auff\u00e4lligkeiten grunds\u00e4tzlich keine Rolle spielen. Vielmehr sind f\u00fcr ein rechtsstaatliches Strafverfahrensrecht die Ankn\u00fcpfung an konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr die Begehung einer Straftat sowie die Schwere des Tatvorwurfs insbesondere aufgrund deren Begrenzungsfunktion unverzichtbar. Dem kann eine &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; &#8211; Abteilung nicht gerecht werden, deren Grundlage per Definition die Ankn\u00fcpfung an fr\u00fchere Ermittlungsverfahren ist. Es besteht daher die Gefahr, dass Ermittlungen von der Vorbelastung und von subjektiven polizeilichen Einsch\u00e4tzungen (s. zur Subjektivit\u00e4t der Einsch\u00e4tzungen Roth 2004: 320) noch st\u00e4rker beeinflusst sind als in sonstigen Verfahren. Zwar m\u00f6gen die genannten rechtsstaatlichen Prinzipien auch in den thematisierten Verfahren f\u00fcr die <i>formale <\/i>Begr\u00fcndung tragend sein,[7] die dahinter liegenden Mechanismen sind jedoch andere.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"fruehzeitige-intervention-und-moegliche-folgen\">Fr&uuml;hzeitige Inter&shy;ven&shy;tion und m&ouml;gliche Folgen <\/span><\/h2>\n<p>Die meisten &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; -Programme der Bundesl\u00e4nder sehen als ein hervorzuhebendes Ziel die St\u00e4rkung der Zusammenarbeit der mit Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden befassten Institutionen vor. Hierbei soll insbesondere der verbesserte Informationsaustausch gef\u00f6rdert werden (vgl. auch die gesetzlichen Vorgaben des \u00a7 18 AG KJHG; f\u00fcr ein Modellprojekt in Schleswig-Holstein s. L\u00fctkes\/Rose 2005: 64; f\u00fcr M\u00fcnchen s. Steffen 2003: 157; f\u00fcr K\u00f6ln s. Wolke 2003: 500 f.). Dem Ansatz folgend, dass fr\u00fchzeitige soziale Intervention n\u00f6tig ist, werden neben Jugendamt, Kinder- und Jugendeinrichtungen auch Schulen angehalten, anhand gemeinsam mit den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden erarbeiteter Merkmale das Vorgehen bei <i>risikobehafteten <\/i>Auff\u00e4lligen abzusprechen (vgl. L\u00fctkes\/Rose 2005: 66). Neben allgemeinen Einw\u00e4nden gegen Prognosesysteme,[8] bestehen vor allem Bedenken dahingehend, dass die Informationsweitergabe nicht nur f\u00fcr Hilfsangebote, sondern auch f\u00fcr formelle Sozialkontrolle durch staatliche Eingriffsintervention bis hin zur Strafverfolgung genutzt wird.<\/p>\n<p>Die Gefahr eines &#8211; wenn auch informellen &#8211; Informationsflusses an Strafverfolgungsbeh\u00f6rden liegt in einer Vorbeeinflussung bzw. -verurteilung. Hierdurch entstehende Voreingenommenheit in Bezug auf die unterstellte individuelle Gef\u00e4hrlichkeit der Betroffenen und die Praxis der Sanktionseskalation9 f\u00fchrt dazu, dass die Bewertung der Verfehlung in Bezug auf die konkreten Umst\u00e4nde weiter in den Hintergrund tritt. Sind den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden Tatsachen bekannt, die auf fr\u00fchere Interventionen von Schule oder Jugendamt hindeuten, ist anzunehmen, dass der Pr\u00e4ventionsbedarf h\u00f6her eingestuft wird, mithin die Sanktion drastischer ausfallen d\u00fcrfte. Dies wiegt umso schwerer, wenn die Informationen Kinder betreffen, die zur Zeit der Auff\u00e4lligkeit strafunm\u00fcndig waren. Dies kann ebenso wie die beschriebene unmittelbare Registrierung durch Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zu einer Ankn\u00fcpfung an vor dem Zeitpunkt der Strafm\u00fcndigkeit liegende Tatsachen bei der sp\u00e4teren Beurteilung einer strafbaren Handlung f\u00fchren und widerspricht damit der gesetzgeberischen Vorgabe.<\/p>\n<p>Die Verschr\u00e4nkung der Bek\u00e4mpfung von Straftaten mit der Hilfst\u00e4tigkeit von Jugendeinrichtungen weist zudem die Gefahr auf, dass ein schleichender Priorit\u00e4tenwechsel bei den Hilfsorganisationen bef\u00f6rdert wird (vgl. zu \u00e4hnlichen Einw\u00e4nden bei der Einbeziehung von Sozialp\u00e4dagogen ins Diversionsverfahren Goeckenjan 2005: 143 f.). Das Ziel, junge Menschen mit Problemen zu unterst\u00fctzen, kann jedoch keinesfalls mit der Verhinderung von Straftaten durch sie gleichgesetzt werden. In vielen F\u00e4llen ist gerade die Unabh\u00e4ngigkeit der Jugendeinrichtungen von staatlichen Sanktions &#8211; und Pr\u00e4ventionsbed\u00fcrfnissen entscheidend f\u00fcr die Annahme von Hilfsangeboten, f\u00fcr die Vertrauensbildung und f\u00fcr eine emotionale \u00d6ffnung der Hilfesuchenden. Gerade wegen der Notwendigkeit einer Niedrigschwelligkeit des Hilfsangebots ist die F\u00f6rderung unabh\u00e4ngiger Tr\u00e4ger von gro\u00dfer Bedeutung. Diese durch &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; -Programme in den Staatsapparat quasi zu reintegrieren, mag dem staatlichen Pr\u00e4ventionsbed\u00fcrfnis dienen, eine Verbesserung der Hilfeleistung ist jedoch hierdurch nicht zu erwarten.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"intensivtaeter-als-gefahr-fuer-die-oeffentliche-sicherheit-und-ordnung\">&bdquo;Inten&shy;siv&shy;t&auml;ter&ldquo; als Gefahr f&uuml;r die &Ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung <\/span><\/h2>\n<p>Entsprechend dem Ziel einer erh\u00f6hten Kontroll- und Pr\u00e4ventionswirkung bildet das Konzept des &#8222;Intensivt\u00e4ters&#8220; nicht nur einen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr repressive Ma\u00dfnahmen, sondern (teilweise explizit) auch f\u00fcr die Gefahrenabwehr. So sieht das Polizeigesetz von Berlin ausdr\u00fccklich die Befugnis zur polizeilichen Beobachtung von &#8222;Intensivt\u00e4tern&#8220; vor, soweit auch zuk\u00fcnftig Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind (vgl. \u00a7 27 Abs. 2 Nr. 1 ASOG Bln). Ma\u00dfstab f\u00fcr die Gefahrenabwehr ist somit prim\u00e4r die zur\u00fcck liegende mehrfache Registrierung, zweitrangig und in der Praxis wohl nahezu unbedeutend ist die <i>konkrete <\/i>Gefahrenprognose. Diese und die vom Gesetzeswortlaut geforderte Gesamtw\u00fcrdigung der Person werden ersetzt durch die behauptete individuelle Gef\u00e4hrlichkeit, die jederzeit in eine konkrete Gefahrenlage umschlagen k\u00f6nne. Dadurch wird ein weiteres Legitimationsbed\u00fcrfnis verdr\u00e4ngt. Die Grenzen zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr werden hier wie bei dem Institut der Strafverfolgungsvorsorge (vgl. zur Einordnung Eisenberg\/Puschke 2006: 729 f.) verwischt. Dabei umgeht die polizeiliche Pr\u00e4ventiv\u00fcberwachung rechtlich abgesicherte Verfahrensgarantien. W\u00e4hrend repressive Ermittlungst\u00e4tigkeit einen Tatverdacht voraussetzt und pr\u00e4ventive Eingriffsbefugnisse an das Bestehen einer konkreten Gefahrenlage gebunden sind, ist zu bef\u00fcrchten, dass pr\u00e4ventiv-polizeiliche Ma\u00dfnahmen gegen &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; losgel\u00f6st von beiden Kriterien vorgenommen werden und vorrangig durch fr\u00fchere Auff\u00e4lligkeiten veranlasst sind.<\/p>\n<p>Eine Registrierung als &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; kann zudem auch bei einer Entscheidung \u00fcber die Ausweisung nichtdeutscher Personen Bedeutung erlangen. Die Ermessensvorschrift des \u00a7 55 Aufenthaltsgesetz nennt in Abs. 1 als zu ber\u00fccksichtigenden Ausweisungsgrund die Beeintr\u00e4chtigung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung und in Abs. 2 Nr. 2 speziell einen <i>nicht nur vereinzelten<\/i> Versto\u00df gegen Rechtsvorschriften. Diese Voraussetzungen legen nahe, dass allein die einschl\u00e4gige Registrierung als &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; Anlass f\u00fcr eine ausweisende Entscheidung sein kann. In Anbetracht des hohen Anteils von Personen ohne deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit an der Gruppe der als &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; Registrierten (f\u00fcr die &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; -Abteilung der Staatsanwaltschaft in Berlin wurden 49 Prozent ermittelt vgl. Ohder\/Huck 2006: 11), kann von einer die Ausweisung vorbereitenden Selektion gesprochen werden. Entsprechend ist zu vermuten, dass die praktizierte Erfassung auch von (nichtdeutschen) <i>Kindern <\/i>als &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; dazu dienen kann, eine Legitimationsgrundlage f\u00fcr eine sp\u00e4tere Ausweisungsentscheidung zu erzeugen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"stigmatisierung-und-ausgrenzung-von-intensivtaetern\">Stigma&shy;ti&shy;sie&shy;rung und Ausgrenzung von &bdquo;Inten&shy;siv&shy;t&auml;&shy;tern&ldquo; <\/span><\/h2>\n<p>In Verbindung mit der Vorverlagerung staatlicher Kontrollma\u00dfnahmen aber auch als parallele Entwicklung bestehen bei &#8222;Intensivt\u00e4tern&#8220; besonders starke Effekte einer Stigmatisierung und Ausgrenzung. Diesbez\u00fcgliche Bedenken ruft bereits allgemein das t\u00e4terorientierte Jugendstrafrecht hervor. Obwohl die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden in Bezug auf den Umgang mit &#8222;Intensivt\u00e4tern&#8220; sich von diesem Konzept abgewendet haben, gibt es diesem vergleichbare negative und noch nachteiligere Auswirkungen.<\/p>\n<p>Die \u00f6ffentliche Darstellung des &#8222;Intensivt\u00e4ters&#8220; beschr\u00e4nkt sich in besonders gro\u00dfem Ma\u00dfe auf seine Rolle als registrierte Person und weniger auf Umfeld und Tat. Dabei kommen Besonderheiten der medialen Berichterstattung, vor allem die Individualisierung und Vereinfachung komplexer Vorg\u00e4nge und die Skandalisierung einzelner Ereignisse, zum Tragen. Die Akzeptanz in der Bev\u00f6lkerung f\u00fcr gewichtige Eingriffe in Grundrechte durch spezielle Ma\u00df nahmen wird hierdurch erh\u00f6ht und entsprechendes kriminalpolitisches Handeln vereinfacht. Besondere Wirksamkeit erzielen dabei herausgehobene F\u00e4lle wie der Fall Muhlis A. (&#8222;Mehmet&#8220;), bei dem nahezu eine mediale Entmenschlichung stattfand. Eine \u00f6ffentliche Anprangerung als unverbesserlich findet bei &#8222;Intensivt\u00e4tern&#8220; versch\u00e4rft statt.<\/p>\n<p>Zudem besteht auch bei fr\u00fchzeitiger Intervention durch staatliche Einrichtungen bzw. kooperierende Organisationen die Gefahr einer Ausgrenzung und Etikettierung. Die Kontrollwirkung erschwert den als gef\u00e4hrlich beurteilten Kindern und Jugendlichen gezielt eine soziale Partizipation im gleichaltrigen Umfeld. Wird zudem \u00f6ffentlich, dass Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden, kann dies beispielsweise f\u00fcr das schulische, das Arbeits- oder das Vereinsumfeld negative Auswirkungen haben. Eine Anerkennung erfolgt dann h\u00e4ufig nur in Gruppen mit \u00e4hnlichen Belastungen und wirkt somit ausgrenzend und Subkulturen bef\u00f6rdernd.<\/p>\n<p>Auch die \u00dcbernahme der Zuschreibung &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; in das Polizeirecht verst\u00e4rkt die bestehenden Stigmatisierungseffekte zus\u00e4tzlich. Der beschriebene Generalverdacht kann gerade bei in der Entwicklung befindlichen jungen Menschen im Sinne einer &#8222;selffulfilling prophecy&#8220; entgegen der pr\u00e4ventiven, straftatenverhindernden Zielsetzung wirksam werden. Zudem erh\u00f6ht die gr\u00f6\u00dfere \u00dcberwachungsdichte die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung und f\u00fchrt somit zu einer weiteren Verst\u00e4rkung des Ausgrenzungseffekts.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"fazit\">Fazit <\/span><\/h2>\n<p>Die Etikettierung bestimmter Personen und Personengruppierungen als &#8222;unverbesserlich&#8220;, &#8222;Gewohnheitst\u00e4ter&#8220; oder &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; erfolgt seit langer Zeit im kriminalpolitischen Diskurs und in der Strafverfolgungspraxis. Eine neuere Entwicklung &#8211; die im Zusammenhang mit dem Gesamtkonzept der Risikominimierung steht &#8211; ist jedoch die Nutzung dieser Zuschreibung zur umfassenden, fr\u00fchzeitigen sozialen Kontrolle. Die Effektivierung der Strafverfolgung durch die Zusammenfassung einer anhand von formalen Kriterien und subjektiven kriminalistischen Einsch\u00e4tzungen konstruierten Gruppe von &#8222;Intensivt\u00e4tern&#8220; f\u00fchrt zudem zur Abkehr von jugendstrafrechtlichen Grunds\u00e4tzen und verletzt rechtsstaatliche Verfahrensregeln. Dabei ist der Versuch der Erh\u00f6hung der Pr\u00e4ventionswirkung durch die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Schulen sowie Jugendeinrichtungen kritisch zu sehen. Gleiches gilt f\u00fcr die auch in weiteren Bereichen sichtbar werdende Vernetzung von pr\u00e4ventiv-polizeilicher, ausl\u00e4nder-<br \/>und strafverfolgungsbeh\u00f6rdlicher T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>[1] Der Begriff bezieht sich auf eine Erledigung des Verfahrens vor Abschluss durch ein gerichtliches Urteil (s. umfassend Goeckenjan 2005: 15 ff.). <br \/>[2] Teilweise wird davon ausgegangen, dass die Ankn\u00fcpfung an fr\u00fchere Straftatenbegehung lediglich der Objektivierung einer ausschlie\u00dflich aufgrund von Erfahrungswerten und pers\u00f6nlicher Einsch\u00e4tzung der Polizeibeamten stattfindenden Bewertung dient (Roth 2004: 321). <br \/>[3] Bzgl. des Kriteriums der wiederholten Auff\u00e4lligkeit werden dabei Befunde einer Episodenhaftigkeit und eines Abbruchs delinquenter Verhaltensweisen (s. zu verlaufsorientierten Untersuchungen Eisenberg 2005: \u00a7 56 Rn. 1 ff.) nicht hinreichend einbezogen. Zudem sind auch verst\u00e4rkende Mechanismen allein durch die Einordnung als &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; im Sinne einer Etikettierung zu vermuten. <br \/>[4] Dem entspricht auch eine Entwicklung in einigen Jugendstrafvollzugsgesetzen der Bundesl\u00e4nder, die den Schutz der Allgemeinheit verst\u00e4rkt in den Mittelpunkt stellen. <br \/>[5] So etwa Roman Reusch, Leiter der staatsanwaltschaftlichen Spezialabteilung f\u00fcr Intensivt\u00e4ter in Berlin (Abt. 47), in einem Interview (Spiegel 2007: 42 ff.). <br \/>[6] Dies weist Parallelen mit dem Konzept der &#8222;selective incapacitation&#8220; auf (vgl. Garland 2001: 177 ff.) . <br \/>[7] Auff\u00e4llig ist dennoch, dass die Begr\u00fcndung in der Anklageschrift zu einem besonders gro\u00dfen Teil Bezug auf die fr\u00fcheren Verfehlungen (zum Teil begangen als Kind) des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden nimmt (Brodkorb 2006: 63). <br \/>[8] Prognosemethoden, die delinquentes Verhalten anhand bestimmter Pers\u00f6nlichkeits &#8211; oder sonstiger Merkmale verl\u00e4sslich vorhersagen k\u00f6nnen, bestehen nicht. Zwar treten bestimmte Merkmale bei delinquenten Jugendlichen und Heranwachsenden geh\u00e4uft auf, k\u00f6nnen also retrospektiv fest gestellt werden, f\u00fcr eine taugliche Vorhersage ist dies jedoch aufgrund der Komplexit\u00e4t der psychologischen und sozialen Zusammenh\u00e4nge ungeeignet (vgl. systematisch Eisenberg 2007: \u00a7 5 Rn. 29 ff.). <br \/>[9] Sanktionseskalation beschreibt den Prozess, in dem Strafverfolgungsbeh\u00f6rden die Begehung einer weiteren Straftat als Fehlschlag der vorherigen Sanktion begreifen. Als Reaktion auf diesen Fehlschlag wird eine Sanktion mit vermuteter st\u00e4rkerer Wirkung beantragt bzw. verh\u00e4ngt. Diese Praxis widerspricht der Erkenntnis, dass st\u00e4rkere Sanktionen gr\u00f6\u00dfere Sozialisationsbelastungen f\u00fcr den Betroffenen erzeugen und somit die erneute Straff\u00e4lligkeit bef\u00f6rdern (vgl. auch Walter 2003: 162). Zudem kann auch die in der Begr\u00fcndung h\u00e4ufig vorgefundene abschreckende Wirkung keine empirisch nachweisbare Geltung beanspruchen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur\">Literatur <\/span><\/h2>\n<p><i>Albrecht, Hans-J\u00f6rg <\/i>2002: Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgem\u00e4\u00df?, M\u00fcnchen.<\/p>\n<p><i>Brodkorb, Birte <\/i>2006: Berliner Umgang mit &#8222;Intensivt\u00e4tern&#8220;. Ein Erfahrungsbericht; in: <i>Zeitschrift f\u00fcr Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe <\/i>, H. 1, S. 62-64.<\/p>\n<p><i>Drenkhahn, Kirstin <\/i>2007: Hilfe f\u00fcr kindliche und jugendliche Intensivt\u00e4ter; in: <i>Familie-Partnerschaft-Recht<\/i>, H. 1-2, S. 24-28 .<\/p>\n<p><i>Eisenberg, Ulrich <\/i>2005: Kriminologie 6. Aufl., M\u00fcnchen.<\/p>\n<p><i>Eisenberg, Ulrich <\/i>2006, Anm. zu KG Berlin Beschluss vom 6.1.2006-4 Ws 183\/05, in:<i> Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht<\/i>, H. 9, S. 522-524.<\/p>\n<p><i>Eisenberg, Ulrich <\/i>2007: Jugendgerichtsgesetz 12. Aufl., M\u00fcnchen .<\/p>\n<p><i>Eisenberg, Ulrich; Singelnstein, Tobias <\/i>2007: Zum Referentenentwurf eines Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 19. Januar 2007; in: <i>Kindschaftsrecht und Jugendhilfe<\/i>, H. 5, S. 184-188.<\/p>\n<p><i>Emig, Olaf <\/i>2004: Zuwanderungsprozesse, soziale Probleme und Jugendkriminalit\u00e4t; in: <i>Zeitschrift f\u00fcr Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe<\/i>, H. 4, S. 395-40 5.<\/p>\n<p><i>Garland, David <\/i>2001: The culture of control. Crime and Social Order in Contemporary Society, Oxford<\/p>\n<p><i>Goeckenjan, Ingke<\/i> 2005: Neuere Tendenzen in der Diversion, Berlin.<\/p>\n<p><i>von Liszt, Franz <\/i>1905: Der Zweckgedanke im Strafrecht; in: Strafrechtliche Aufs\u00e4tze und Vortr\u00e4ge. Erster Band 1875 bis 1891, S. 126-179.<\/p>\n<p><i>Guttke, Kai; Jasch, Michael<\/i> 2003: Intensivt\u00e4terermittlung in Frankfurt und die Grenzen der Karriereforschung; in: <i>Zeitschrift f\u00fcr Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe<\/i>, H. 2, S. 175-178.<\/p>\n<p><i>Lombroso, Cesare<\/i> 1887: Der Verbrecher (Homo Delinquens), Hamburg.<\/p>\n<p><i>L\u00fctkes, Anne; Rose, Frank <\/i>2005: Grenzen der Erziehung? &#8211; Intensivt\u00e4ter nicht au\u00dfen vor!; in: <i>Zeitschrift f\u00fcr Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe<\/i>, H. 1, S. 63-69 .<\/p>\n<p><i>Ohder, Claudius; Huck, Lorenz <\/i>2006: Intensivt\u00e4ter. Ergebnisse der Analyse von &#8222;Intensivt\u00e4terakten&#8220; der Staatsanwaltschaft Berlin; in: Berliner Forum Gewaltpr\u00e4vention H. 26.<\/p>\n<p><i>Ostendorf, Heribert<\/i> 2007: Jugendgerichtsgesetz 7. Aufl., Baden-Baden.<\/p>\n<p><i>Roth, Siegward <\/i>2004: Intensivt\u00e4ter. Einheitliche Sprachregelungen \u00fcberf\u00e4llig; in: <i>Kriminalistik<\/i>, H. 5, S. 318-321.<\/p>\n<p><i>Schaffstein, Friedrich; Beulke, Werner <\/i>2002: Jugendstrafrecht 14. Aufl., Stuttgart.<\/p>\n<p><i>Singelnstein, Tobias <\/i>2003: Institutionalisierte Handlungsnormen bei den Staatsanwaltschaften im Umgang mit Ermittlungsverfahren wegen K\u00f6rperverletzung im Amt gegen Polizeivollzugsbeamte; in: <i>Monatsschrift f\u00fcr Kriminologie und Strafrechtsreform<\/i>, H. 1, S. 1-26.<\/p>\n<p><i>Sonnen, Bernd-R\u00fcdeger <\/i>2007: Kinder- und Jugenddelinquenz; in: <i>Familie-Partnerschaft-Recht<\/i>, H. 1-2, S. 20-24.<\/p>\n<p><i>Steffen, Wiebke <\/i>2003: Mehrfach -und Intensivt\u00e4ter: Aktuelle Erkenntnisse und Strategien aus dem Blickwinkel der Polizei; in: <i>Zeitschrift f\u00fcr Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe<\/i>, H. 2, S. 152-158.<\/p>\n<p><i>Walter, Michael <\/i>2003: Mehrfach- und Intensivt\u00e4ter: Kriminologische Tatsache oder Erfindung der Medien?; in: <i>Zeitschrift f\u00fcr Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe<\/i>, H. 2, S. 159-163.<\/p>\n<p><i>Walter, Michael <\/i>2005: Jugendkriminalit\u00e4t 3. Aufl., Stuttgart.<\/p>\n<p><i>Wolke, Angelika <\/i>2003: Jugendliche Mehrfach-\/Intensivt\u00e4ter; in: <i>Kriminalistik<\/i>, H. 8-9, S. 500-506.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[380],"publikationen":[1225],"class_list":["post-10571","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-jens-puschke","publikationen-178-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>\u201eIntensivt\u00e4ter\u201c - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/178-vorgaenge\/publikation\/intensivtaeter\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"\u201eIntensivt\u00e4ter\u201c - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Neuartige Kontrolle mittels tradierter Zuschreibung, aus: vorg\u00e4nge Nr. 178, Heft 2\/2007, S. 63-72 &bdquo;Inten&shy;siv&shy;t&auml;ter&ldquo;: Ein Begriff, eine Zuschrei&shy;bung, die in den letzten Jahren in der &Ouml;ffent&shy;lich&shy;keit an Pr&auml;senz gewonnen hat. 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