{"id":10581,"date":"2018-05-18T16:00:00","date_gmt":"2018-05-18T14:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/editorial-56\/"},"modified":"2018-05-18T12:00:00","modified_gmt":"2018-05-18T10:00:00","slug":"editorial-56","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/editorial-56\/","title":{"rendered":"Editorial"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 1-4<\/p>\n<p>Bis vor wenigen Jahren pflegten nicht nur die Politik, sondern auch deutsche Gerichte das Bild, wonach das Datenschutz-Niveau hierzulande vorbildhaft sei und deutlich mehr Schutz biete als die europ\u00e4ischen Gemeinschaftsstandards. Dieses Bild ist mittlerweile \u00fcberholt, wie nicht zuletzt die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union zur Vorratsdatenspeicherung zeigen: was in Deutschland noch als verfassungskonform galt, stufte das europ\u00e4ische Gericht als Versto\u00df gegen die Grundrechte-Charta und weitgehend unzul\u00e4ssig ein. Die Ma\u00dfst\u00e4be haben sich verschoben, grundrechtliche Schutzstandards (wie etwas das &#132;Recht auf Vergessenwerden&#147;) werden in zunehmendem Ma\u00df auf europ\u00e4ischer Ebene definiert und durchgesetzt. Umso gr\u00f6\u00dfer waren und sind die Erwartungen an die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU, die am 25. Mai 2018 auch in Deutschland anwendbar wird. Was beinhaltet das neue europ\u00e4ische Datenschutzrecht? Welche Zugewinne, aber auch welche Verluste f\u00fcr den Schutz der informationellen Selbstbestimmung gilt es zu verzeichnen? Und was \u00e4ndert sich konkret f\u00fcr B\u00fcrger, Verbraucher und private Anbieter? Mit diesen Fragen befasst sich die neue Ausgabe der vorg\u00e4nge in ihrem Schwerpunkt.<\/p>\n<p>Der erste Beitrag des Themenschwerpunkts stammt von <b><i>Thilo Weichert<\/i><\/b>. Er stellt die Grundz\u00fcge der neuen Verordnung vor: ihre Ziele, ihre grundlegenden Prinzipien und Regelungsinhalte sowie ihren Anwendungs- und Geltungsbereich. Die Gewinne der Verordnung sieht er vor allem in einer st\u00e4rkeren Systematik des Datenschutzrechts (die freilich durch zahlreiche nationale \u00d6ffnungsklauseln wieder verschenkt wird), in einigen neuen Betroffenenrechten (z.B. Breach Notification und \u00dcbertragbarkeit), in verbesserten M\u00f6glichkeiten ihrer Durchsetzung sowie in sch\u00e4rferen Sanktionsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Aufsichtsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Eine grundlegende Einordnung des neuen Datenschutzrechts nimmt <b><i>Alexander Ro\u00dfnagel <\/i><\/b>vor. Er beschreibt die bisherige Entwicklung des Datenschutzrechts seit den 1970er Jahren, das zun\u00e4chst als Reaktion auf maschinelle Informationsverarbeitungen in Gro\u00dfrechenanlagen entstand. Dabei macht er drei Stufen des Datenschutzrechts aus, die an technologische Entwicklungsspr\u00fcnge der Informationsverarbeitung gekoppelt sind: die Computerisierung von Abl\u00e4ufen; die zunehmende Vernetzung der IT-Systeme; die Durchdringung aller Lebensbereiche mit Smarten Technologien. Die DSGVO ist nach Ro\u00dfnagels Einsch\u00e4tzung kaum in der Lage, die speziellen Risiken neuer Informationstechnologien ad\u00e4quat einzuhegen. Von einigen kleinen Neuerungen (etwa dem Recht auf Daten\u00fcbertragbarkeit oder den Vorgaben zur Systemgestaltung) abgesehen, bleibe die Verordnung auf dem Stand der alten EU-Datenschutzrichtlinie von 1995; eine wirkliche Modernisierung des Datenschutzrechts finde nicht statt. Letztlich beschr\u00e4nken sich die materiellen datenschutzrechtlichen Vorgaben der Grundverordnung auf ein zu allgemeines und formelhaftes Niveau, das den &#132;B\u00e4cker um die Ecke&#147; mit den gleichen Ma\u00dfst\u00e4ben wie Facebook behandle. Konkrete Antworten auf spezielle Risiken, wie sie etwa mit Sozialen Netzwerken, mit Cloud Computing, Big Data oder &#132;intelligenter&#147; Video\u00fcberwachung einher gehen, suche man daher in der Verordnung vergebens. Ihren gr\u00f6\u00dften Gewinn sieht Ro\u00dfnagel noch in den teilweise gest\u00e4rkten Kontrollkompetenzen und den versch\u00e4rften Sanktionsm\u00f6glichkeiten gegen Datenschutzverst\u00f6\u00dfe.<\/p>\n<p>Nach dieser Darstellung des europ\u00e4ischen Standards widmet sich <b><i>Peter Schaar<\/i><\/b> der Umsetzung der europ\u00e4ischen Vorgaben im neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Obwohl die DSGVO als Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht darstellt, das keiner speziellen Umsetzung in deutsches Recht bedarf, enth\u00e4lt sie 70 \u00d6ffnungsklauseln, mit deren Hilfe die nationalen Gesetzgeber einzelne Bereiche des Datenschutzrechts (z.B. f\u00fcr Gesundheitsdaten, die Datenverarbeitung von Berufsgeheimnistr\u00e4gern oder Kirchen) gesondert regeln k\u00f6nnen bzw. dort, wo die Verordnung selbst keine Regelungen trifft, sogar erlassen m\u00fcssen. Mit den \u00d6ffnungsklauseln bietet sich die Chance, auf besondere Gefahren einzelner Sachgebiete sowie auf nationale Tradierungen zu reagieren. Von dieser M\u00f6glichkeit hat der Bundesgesetzgeber im vergangenen Jahr reichlich Gebrauch gemacht, als er das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) an die Vorgaben der DSGVO anpasste. Schaar geht zun\u00e4chst auf die Entstehungsgeschichte der Grundverordnung ein, vor deren Hintergrund die \u00d6ffnungsklauseln zu verstehen sind. Dann stellt er das neu gefasste BDSG in Grundz\u00fcgen vor, das nicht nur die bestehenden \u00d6ffnungsklauseln exzessiv nutzt, sondern zum Teil sogar dar\u00fcber hinaus Sonderregeln aufstellt, mit denen der deutsche Datenschutzstandard gegen\u00fcber der DSGVO abgesenkt wird: So werden die Rechte der Betroffenen beschnitten, die Zust\u00e4ndigkeit der Aufsichtsbeh\u00f6rden sowie ihre Sanktionsm\u00f6glichkeiten gegen\u00fcber staatlichen Stellen deutlich eingeschr\u00e4nkt. F\u00fcr die Zukunft sieht Schaar sogar die Gefahr, dass sich andere Mitgliedstaaten an der deutschen Umsetzung auf Minimalniveau orientieren und Deutschland zum Negativvorbild eines Unterbietungswettbewerbs im Datenschutz werde.<\/p>\n<p>Nach diesen eher grunds\u00e4tzlichen Abhandlungen widmen wir uns im Folgenden konkreten Einzelfragen der Datenschutzreform: <b><i>Marie-Theres Tinnefeld<\/i><\/b> diskutiert die M\u00f6glichkeiten und Grenzen der selbstbestimmten Einwilligung durch Betroffene, die nach wie vor wichtigste Legitimationsquelle f\u00fcr Datenverarbeitungsvorg\u00e4nge ist. Tinnefeld schildert zun\u00e4chst den menschenrechtlichen Kontext des Datenschutzes und der freien Einwilligung, bevor sie die konkreten Anforderungen an die Freiwilligkeit, die Folgenabsch\u00e4tzung, die Transparenz und die Formerfordernisse bzw. Nachweispflichtigkeit der Erteilung darstellt. Zum Schluss ihres Beitrags zeigt sie die Grenzen der Einwilligung auf, d.h. welche Datenverarbeitung auch bei etwaiger Zustimmung der Betroffenen unzul\u00e4ssig ist. Angesichts der immer komplexeren Verarbeitungsprozesse, die gerade bei smarten, global vernetzten Systemen zum Einsatz kommen, bleibt jedoch offen, wie weit das Konzept einer informierten und sachkundigen Entscheidung heute noch realistisch ist, wo die AGB-Texte vieler Angebote fast so umfangreich wie klassische Romane sind und die Konsequenzen selbst f\u00fcr IT-Kundige kaum zu \u00fcberblicken sind.<\/p>\n<p><i><b>Marit Hansen<\/b> <\/i>und <b><i>Sven Polenz <\/i><\/b>kn\u00fcpfen an diese grunds\u00e4tzlichen Betrachtungen an und stellen die wichtigsten \u00c4nderungen vor, die sich aus Verbrauchersicht mit der DSGVO ergeben. Sie erl\u00e4utern die praktischen Voraussetzungen, die f\u00fcr eine wirksame Einwilligung erf\u00fcllt sein m\u00fcssen und geben anschlie\u00dfend einen \u00dcberblick \u00fcber die wichtigsten Neuerungen bei den Verbraucherrechten, etwa den Informations- und Benachrichtigungspflichten. Nach einem kurzen \u00dcberblick der technischen und systemischen Vorgaben zum Datenschutz gehen sie auf die M\u00f6glichkeiten zur Durchsetzung der Betroffenenrechte sowie die Klage-, Untersagungs- und Sanktionsm\u00f6glichkeiten von Verbraucherverb\u00e4nden bzw. Aufsichtsbeh\u00f6rden ein.<\/p>\n<p>Wenn die rechtlichen M\u00f6glichkeiten zur Durchsetzung von Datenschutz-Anforderungen an ihre Grenzen kommen, wird h\u00e4ufig der Ruf nach einem bereits auf technischer bzw. systemischer Ebene verankerten Datenschutz laut. <i>Privacy by design<\/i> und <i>Privacy by default <\/i>finden sich als Vorgaben auch in der DSGVO wieder. Inwiefern sie dazu beitragen k\u00f6nnen, das europ\u00e4ische Schutzniveau anzuheben, ist Thema des Beitrags von <i><b>Clemens Heinrich Cap<\/b><\/i>. Bevor er diese Frage beantwortet, geht er zun\u00e4chst auf den Stellenwert von Privatheit und informationeller Selbstbestimmung in der heutigen Gesellschaft ein. Daran schlie\u00dft eine Bestandsaufnahme an, welche M\u00f6glichkeiten f\u00fcr einen st\u00e4rkeren Datenschutz sich ergeben, wenn dessen Anforderungen von Anfang an beim Technik- und Ablaufdesign ber\u00fccksichtigt werden. Cap warnt jedoch vor zu hohen Erwartungen an einen programmierten Datenschutz, denn die Gestaltung neuer Informationstechniken folge i.d.R. anderen (mutma\u00dflichen) Nutzerw\u00fcnschen, und das schw\u00e4chste Glied in der IT-Systemreihe seien immer noch die nach Bequemlichkeit strebenden Anwender, die Sicherheitsvorkehrungen au\u00dfer Kraft setzen. Cap fordert deshalb eine digitale Aufkl\u00e4rung 2.0, um den unm\u00fcndigen Umgang mit IT-Systemen und ihrer Datenverarbeitung zu beenden.<\/p>\n<p>Mit einigen Banalisierungen und Verengungen des Datenschutz-Begriffes befasst sich <b><i>Martin Rost<\/i><\/b>: Seine Kritik wendet sich dagegen, Datenschutz allein auf die Minimierung von technischen Risiken und damit ein Problem der Systemsicherheit zu reduzieren. Das Ziel des Datenschutzes sei nicht die Bewahrung einer &#130;idyllischen Privatheit&#145;, die sich von der Gesellschaft abschotten will, sondern bestehe darin, den Einzelnen gegen\u00fcber staatlicher wie unternehmerischer \u00dcbermacht zu bewahren, die sich aus der Verf\u00fcgbarkeit \u00fcber Daten ergeben kann. Wenn die DSGVO daher von den Risiken der Datenverarbeitung spreche (wie in Erw\u00e4gungsgrund 75 der Verordnung), d\u00fcrfe die Risikoanalyse nicht auf Missbrauchs- und Fehlerszenarien beschr\u00e4nkt bleiben, sondern m\u00fcsse auch die strukturellen Gefahren f\u00fcr die Betroffenen in den Blick nehmen, die mit einer fehlerfrei funktionierenden Verarbeitung verbunden sind. Rost spannt dazu acht Dimensionen des Risikobegriffs auf, die f\u00fcr eine umfassende Folgeabsch\u00e4tzung, aber auch f\u00fcr eine wirksame Datenschutzkontrolle zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Den Themenschwerpunkt schlie\u00dfen wir mit drei Beitr\u00e4gen ab, die \u00fcber den Tellerrand der DSGVO hinaus schauen: Parallel zur DSGVO wurde auch eine europ\u00e4ische Richtlinie zur Datenverarbeitung bei Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbeh\u00f6ren verabschiedet (EU-RL 2016\/680), die einen einheitlichen Datenschutzstandard in diesem Bereich vorgibt. Mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie, den zahlreichen Ausnahmen und ihrer ersten Umsetzung im Bundesdatenschutzgesetz sowie im BKA-Gesetz befasst sich der Beitrag von <b><i>Hartmut Aden<\/i><\/b>.<\/p>\n<p><b><i>Florian Glatzer <\/i><\/b>geht auf die Verordnung \u00fcber Privatsph\u00e4re und elektronische Kommunikation (ePrivacy-Verordnung) ein, mit der die Datenschutzstandards f\u00fcr den gesamten digitalen Kommunikationsbereich neu geregelt werden. Mit der Verordnung soll der Schutz vertraulicher Kommunikation, der nach der bisherigen EU-Richtlinie nur f\u00fcr klassische telefoniegest\u00fctzte Kommunikation (einschlie\u00dflich SMS) gilt, auf die neuen netzbasierten Angebote von Instant Messenger Diensten (bspw. WhatsApp) und Sozialen Netzwerken (etwa Facebook) erweitert werden. Die neue ePrivacy-Verordnung sollte urspr\u00fcnglich zeitgleich mit der DSGVO in Kraft treten &#150; bisher liegen aber erst der Kommissionsentwurf und die Stellungnahme des EU-Parlaments vor, im Herbst beginnen voraussichtlich die Trilog-Verhandlungen mit dem Rat.<\/p>\n<p><b><i>Martin Kutscha<\/i><\/b> nimmt einen k\u00fcrzlich erschienenen Sammelband zur &#132;Informationellen Selbstbestimmung im digitalen Wandel&#147; zum Anlass, um die ketzerische Frage zu stellen, ob das Datenschutz-Grundrecht \u00fcberhaupt noch eine realistische Zukunft habe. Mit seinem Kommentar beenden wir diesen Schwerpunkt.<\/p>\n<p>Daneben bietet diese Ausgabe eine F\u00fclle weiterer Berichte, Kommentare und Hintergrundbeitr\u00e4ge: So bewerten die Mitglieder des <b><i>Bundesvorstands der Humanistischen Union<\/i><\/b> verschiedene Politikfelder des neuen Koalitionsvertrags; <b><i>Zahra Jamal<\/i><\/b> schildert die b\u00fcrgerrechtliche Lage in den USA nach einem Jahr Pr\u00e4sidentschaft von Donald Trump; <b><i>Rainer Land<\/i><\/b> befasst sich mit der Frage, wie Produktivit\u00e4ts- und Lohndifferenzen zwischen Volkswirtschaften ausgeglichen werden k\u00f6nnen &#150; und warum dieser Ausgleich innerhalb des europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums nicht mehr funktioniert; Wolfang Wette schlie\u00dflich geht auf die rechtsradikalen Traditionen innerhalb der Bundeswehr und deren historischen Hintergrund ein.<\/p>\n<p>Ich w\u00fcnsche Ihnen wie immer eine interessante und anregende Lekt\u00fcre mit den vorg\u00e4ngen.<\/p>\n<p><i>Sven L\u00fcders<br \/>f\u00fcr die Redaktion<\/i><\/p>\n<p>Heftvorschau:<\/p>\n<p>Nr. 223 (3\/2018)\u00a0B\u00fcrgerrechte im Sport (erscheint voraussichtlich August 2018)<\/p>\n<p>Nr. 224 (4\/2018)\u00a0Die Rechte im Osten? (erscheint voraussichtlich November 2018)<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[139],"publikationen":[1090],"class_list":["post-10581","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-sven-lueders","publikationen-221-222"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Editorial - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/221-222\/publikation\/editorial-56\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Editorial - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge Nr. 221\/222 (1-2\/2018), S. 1-4 Bis vor wenigen Jahren pflegten nicht nur die Politik, sondern auch deutsche Gerichte das Bild, wonach das Datenschutz-Niveau hierzulande vorbildhaft sei und deutlich mehr Schutz biete als die europ\u00e4ischen Gemeinschaftsstandards. 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