{"id":10824,"date":"2009-05-23T02:20:00","date_gmt":"2009-05-23T00:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/zentralisierter-anti-terror-das-neue-bka-gesetz-als-rechtsstaatliche-heimsuchung\/"},"modified":"2021-08-24T21:52:27","modified_gmt":"2021-08-24T19:52:27","slug":"zentralisierter-anti-terror-das-neue-bka-gesetz-als-rechtsstaatliche-heimsuchung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/2009\/publikation\/zentralisierter-anti-terror-das-neue-bka-gesetz-als-rechtsstaatliche-heimsuchung\/","title":{"rendered":"Zentralisierter Anti-Terror &#8211; Das neue BKA-Gesetz als rechtsstaatliche Heimsuchung"},"content":{"rendered":"<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 176<\/p>\n<p>Es wurde als wichtigstes Sicherheitsgesetz der laufenden Legislaturperiode bezeichnet: Das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt. Nachdem eine Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung im Bundestag am 15. September 2008 erhebliche Kritik am entsprechenden Entwurf offenbart hatte, wurde es erst \u00fcber den &#8222;Umweg&#8220; der Einschaltung des Vermittlungsausschusses verabschiedet &#8211; und brachte damit eine \u00c4nderung der deutschen Sicherheitsarchitektur auf den Weg, deren Konsequenzen den wenigsten Abgeordneten bei der Abstimmung bewusst gewesen sein d\u00fcrften.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"zustaendigkeitsverschiebungen\">Zust&auml;ndigkeitsverschiebungen<\/span><\/h2>\n<p>Schon bisher war das Bundeskriminalamt (BKA) mit der Bek\u00e4mpfung des Terrorismus betraut, n\u00e4mlich als Ermittlungsbeh\u00f6rde der Generalbundesanw\u00e4ltin im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Hier war es auch in pr\u00e4ventiver Mission t\u00e4tig, denn das deutsche Strafrecht stellt schon die blo\u00dfe Mitgliedschaft in Vereinigungen mit krimineller Zielsetzung (vgl. etwa die \u00a7\u00a7 129 ff. StGB) unter Strafe &#8211; ohne dass eine konkret gef\u00e4hrdende Straftat tats\u00e4chlich bereits begangen sein m\u00fcsste. Es l\u00e4sst sich also nicht sagen, dass das BKA mit pr\u00e4ventiver Terrorabwehr bisher nichts zu tun gehabt h\u00e4tte. Nun aber ist das Amt auch dann zust\u00e4ndig, wenn eine l\u00e4nder\u00fcbergreifende Gefahr vorliegt, die Zust\u00e4ndigkeit einer Landesbeh\u00f6rde nicht erkennbar ist oder eine (oberste) Landesbeh\u00f6rde um eine \u00dcbernahme ersucht. Ausdr\u00fccklich hei\u00dft es im neuen \u00a7 4a des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) weiter, dass es im Rahmen dieser Aufgabe auch bestimmte Straftaten verh\u00fcten darf, es also zu einer konkreten Gefahr gar nicht erst kommen lassen muss. Was sich in pr\u00e4ventiver Logik als \u00fcberaus konsequent darstellen mag, offenbart seine grunds\u00e4tzliche Zweifelhaftigkeit bei einer n\u00e4heren Betrachtung. Denn mit der Straftatenverh\u00fctung wird das sog. Gefahrenvorfeld er\u00f6ffnet &#8211; und das BKA auch dann schon t\u00e4tig, wenn eine Gefahr \u00fcberhaupt noch nicht absehbar bzw. eine Straftat noch nicht einmal versucht ist. Das Amt wird sich also in Zukunft auch um solche Sachverhalte k\u00fcmmern (d\u00fcrfen), die niemals zu einem polizeilichen Einschreiten Anlass geben werden. Damit wird eine nicht bestimmbare Vielzahl von Unverd\u00e4chtigen &#8211; bzw. allenfalls <i>potentiellen <\/i>St\u00f6rern &#8211; zu Zielpersonen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"mangelhafter-kernbereichsschutz\">Mangel&shy;hafter Kernbe&shy;reichs&shy;schutz<\/span><\/h2>\n<p>Sp\u00e4testens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten gro\u00dfen Lauschangriff vom 3. M\u00e4rz 2004 steht fest, dass eine Person den Anspruch auf Achtung ihrer Intimsph\u00e4re auch dann nicht verliert, wenn sie unter Straftatverdacht steht. Ausdr\u00fccklich wurde hier die Unantastbarkeit des Kernbereichs privater Lebensgestaltung proklamiert. Die Achtung dieser Sph\u00e4re darf keinesfalls den Sicherheitsbeh\u00f6rden \u00fcberlassen werden. Vielmehr verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass der Gesetzgeber den Schutz der Intimsph\u00e4re gesetzlich verankern muss. Diesem Erfordernis wird das neue BKA-Gesetz nicht gerecht.<\/p>\n<p>F\u00fcr manche Ma\u00dfnahmen, beispielsweise Lauschaktionen au\u00dferhalb von Wohnungen, enth\u00e4lt sich das Gesetz jeglicher Reglementierung. Es ist den BKA-Ermittlern also nicht untersagt, beispielsweise das im Park gesprochene Wort zwischen vertrauten Personen auch dann mitzuh\u00f6ren, wenn dort intimste Angelegenheiten besprochen werden. Ebenso wenig ist es V-Leuten und Verdeckten Ermittlern verboten, an &#8222;kernbereichsrelevanter Kommunikation&#8220; teilzunehmen. Es ist offensichtlich, dass sich diese gesetzgeberischen Unterlassungen nicht mit dem genannten Schutzkonzept des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen.<\/p>\n<p>Ein geradezu bewusstes Umgehen der Karlsruher Vorgaben stellt es dar, dass bei Online-Durchsuchungen und Telekommunikations\u00fcberwachungen ein \u00dcberwachungsverbot nur dann eingreift, wenn zu erwarten ist, dass <i>allein <\/i>Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt w\u00fcrden. Dass aber auf einem privaten Computer ausschlie\u00dflich solche Informationen gespeichert sind, ist ebenso realit\u00e4tsfern wie die Annahme, dass ein Telefonanschluss ausschlie\u00dflich zu Gespr\u00e4chen \u00fcber Einzelheiten eines Ehelebens genutzt wird. Mit anderen Worten: Der Schutz der Privatsph\u00e4re soll nach Vorstellung der Parlamentarier im Bundestag leer laufen. Dieser vors\u00e4tzliche Verfassungsversto\u00df veranlasste einen ehemaligen Richter des Bundesverfassungsgerichts, der an der Rechtsprechung zum Kernbereichsschutz ma\u00dfgeblich beteiligt war, zu einem bemerkenswerten &#8211; und, soweit ersichtlich einmaligen &#8211; Hinweis: Im Aufsatz in einer juristischen Fachzeitschrift schrieb Wolfgang Hoffmann-Riem dem Gesetzgeber ins Stammbuch, dass mit entsprechenden Wendungen in Sicherheitsgesetzen der vom h\u00f6chsten deutschen Gericht gemeinte Kernbereichsschutz &#8222;ausgehebelt&#8220; werde. Ein noch schlechteres Zeugnis f\u00fcr den Gesetzgeber ist kaum vorstellbar.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"strafverteidiger-ist-nicht-gleich-rechtsanwalt\">Straf&shy;ver&shy;tei&shy;diger ist nicht gleich Rechts&shy;an&shy;walt<\/span><\/h2>\n<p>Die so genannten Berufsgeheimnistr\u00e4ger wie Rechtsanw\u00e4lte, \u00c4rzte, Therapeuten oder auch Journalisten bed\u00fcrfen im Interesse der Allgemeinheit von Verfassungs wegen des besonderen Schutzes vor \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen. Diese Erkenntnis hat sich das neue BKA-Gesetz nur in eingeschr\u00e4nkter Form zu eigen gemacht. Strafverteidiger genie\u00dfen nunmehr einen absoluten Schutz, w\u00e4hrend andere Rechtsanw\u00e4lte sich \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen bei Beachtung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes gefallen lassen m\u00fcssen. Dabei l\u00e4sst sich die rechtsberatende T\u00e4tigkeit eines Anwalts im Einzelfall kaum von einer solchen des Strafverteidigers unterscheiden &#8211; die Grenzen sind oft flie\u00dfend.<\/p>\n<p>Auch &#8211; beispielsweise &#8211; \u00c4rzte und Journalisten d\u00fcrfen sich nicht sicher sein, von Lauschaktionen bis in ihre Praxen und B\u00fcros hinein ausnahmslos verschont zu bleiben. Diese Ungleichbehandlung der in \u00a7 53 der Strafprozessordnung genannten Zeugnisverweigerungsberechtigten f\u00fchrt nicht nur zu einem Zwei-Klassen-Schutz vor staatlichen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen, sondern auch zum Verlust der Gewissheit bei jedermann, sich im Gespr\u00e4ch mit dem Scheidungsanwalt oder Gyn\u00e4kologen vor unerw\u00fcnschten Mith\u00f6rern ausnahmslos unbelauscht zu f\u00fchlen. Diesen rechtsstaatlichen Kollateralschaden hat der Bundestag aber offenkundig bewusst gewollt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"rasterfahndung-spaehangriff-co\">Raster&shy;fahn&shy;dung, Sp&auml;hangriff &amp; Co.<\/span><\/h2>\n<p>&#8222;Unter dem Dach&#8220; der erweiterten Zust\u00e4ndigkeit des BKA finden sich nahezu alle Befugnisse, die auch aus dem Landespolizeirecht bekannt sind. Hierzu geh\u00f6ren die kurzfristige Freiheitsentziehung, die Wohnungsdurchsuchung, die l\u00e4ngerfristige Observation, der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern ebenso wie die chronisch erfolglose Rasterfahndung, die Telekommunikations\u00fcberwachung, der Lausch- und Sp\u00e4hangriff sowie die im Gesetzgebungsverfahren in besonderer Weise umstrittene Onlinedurchsuchung (vgl. dazu Erhard Denninger, Neues Computergrundrecht?, S. 20 ff.).<\/p>\n<p>Viele dieser \u00dcberwachungsbefugnisse schlummern im Landespolizeirecht einen Dornr\u00f6schenschlaf und werden &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; nur h\u00f6chst selten angewendet. Die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr liegen vor allem in mangelnden finanziellen, personellen und technischen Ressourcen bei den L\u00e4nderpolizeien. Auf einen solchen faktischen Schutz vor einer regelm\u00e4\u00dfigen Anwendung von \u00dcberwachungsbefugnissen sollte man im Falle des BKA nicht hoffen: Die aktuell zu beobachtende &#8222;Aufr\u00fcstung&#8220; der Wiesbadener Beh\u00f6rde d\u00fcrfte vielmehr dazu f\u00fchren, dass ein Lauschangriff kaum jemals an fehlenden Wanzen oder Richtmikrophonen scheitern wird.<\/p>\n<p>Ebenso nahe liegend ist die zeitgleiche Anwendung mehrerer \u00dcberwachungsmethoden, was seinerseits die Gefahr der Ermittlung von umfassenden Pers\u00f6nlichkeitsprofilen in sich birgt. Eine solche Rundum-Ausforschung aber ist, wie das Bundesverfassungsgericht inzwischen wiederholt festgestellt hat, mit der Menschenw\u00fcrdegarantie des Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar und daher zu verhindern. Ein entsprechendes Verbot findet sich im BKA-Gesetz indes nicht.<\/p>\n<p>Auch anderweitig besteht Anlass zu notwendiger Kritik. Im Falle der Rasterfahndung h\u00e4tte bereits ihre vielfach unter Beweis gestellte Ineffizienz einen Verzicht nahe gelegt. \u00dcberdies hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2006 die Ma\u00dfnahme aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit auf die Abwehr von konkreten (also tats\u00e4chlich bestehenden) Gefahren beschr\u00e4nkt. Diese Rechtsprechung hat zu einer erheblichen Einschr\u00e4nkung ihrer Anwendbarkeit gef\u00fchrt: Eine &#8222;nur&#8220; allgemeine Bedrohungslage, wie sie nach dem 11. September 2001 bestand (und heute noch besteht?), darf mit ihrer Hilfe <i>nicht <\/i>aufgekl\u00e4rt werden. Allerdings handelt es sich bei der Rasterfahndung um eine Methode, die &#8211; wenn \u00fcberhaupt &#8211; zu den so genannten Strukturermittlungen, und aufgrund ihrer zeitlichen Aufw\u00e4ndigkeit kaum zur Abwehr unmittelbar bestehender Gefahren, taugt. Da der Bundestag die gelegentliche Rasterung der Bev\u00f6lkerung aber nicht der Rechtsgeschichte \u00fcberantworten wollte, erlaubte er sie auch dann, &#8222;wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen, dass eine bestimmte Straftat begangen werden soll&#8220;. Mit anderen Worten: Auch dann, wenn eine konkrete Gefahr <i>m\u00f6glicherweise<\/i> in Zukunft eintreten <i>k\u00f6nnte<\/i>, ist der Datenabgleich gestattet. Auch hierbei handelt es sich um nicht weniger als die bewusste Missachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"weitere-arbeit-fuer-die-karlsruher-richter\">Weitere Arbeit f&uuml;r die Karlsruher Richter<\/span><\/h2>\n<p>Es entwickelte sich in den vergangenen Jahren schon beinahe zum Ritual, dass die Gesetzgeber in Bund und L\u00e4ndern um eine Zurechtweisung durch das Bundesverfassungsgericht betteln. Nachhaltige Lernerfolge sind durch die Nachhilfen in Sachen Lauschangriff, Telekommunikations\u00fcberwachung, Rasterfahndungen, Luftsicherheitsgesetz und Onlinedurchsuchungen allerdings nicht zu verzeichnen gewesen. Und deshalb mussten auch gegen das neue BKA-Gesetz bereits mehrere Verfassungsbeschwerden angek\u00fcndigt werden. Es ist in Anbetracht seiner offensichtlichen verfassungsrechtlichen Unzul\u00e4nglichkeiten lediglich eine Zeitfrage, bis Karlsruhe auch das BKA-Gesetz auf den Boden des Grundgesetzes wird zur\u00fcckholen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[772,822],"autoren":[207],"publikationen":[1029],"class_list":["post-10824","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-gg-artikel-20","tag-grr-artikel","autoren-fredrik-roggan","publikationen-1029"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.7 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Zentralisierter Anti-Terror - Das neue BKA-Gesetz als rechtsstaatliche Heimsuchung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/grundrechte-report\/2009\/publikation\/zentralisierter-anti-terror-das-neue-bka-gesetz-als-rechtsstaatliche-heimsuchung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Zentralisierter Anti-Terror - Das neue BKA-Gesetz als rechtsstaatliche Heimsuchung - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Grundrechte-Report 2009, Seite 176 Es wurde als wichtigstes Sicherheitsgesetz der laufenden Legislaturperiode bezeichnet: Das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt. 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