{"id":10846,"date":"2017-11-10T10:55:00","date_gmt":"2017-11-10T09:55:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-un-sozialpakt-und-sein-zusatzprotokoll-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:32","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:32","slug":"der-un-sozialpakt-und-sein-zusatzprotokoll-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/219\/publikation\/der-un-sozialpakt-und-sein-zusatzprotokoll-1\/","title":{"rendered":"Der UN-Sozialpakt und sein Zusatzprotokoll"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 219 (3\/2017), S. 13-21<\/p>\n<p><i>Die Entwicklung der sozialen Menschenrechte war mit ihrer Niederlegung im sog. UN-Sozialpakt keineswegs abgeschlossen. Michael Krennerich skizziert im folgenden Beitrag, wie die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im internationalen Menschenrechtsdiskurs seitdem ausdifferenziert wurden, hinsichtlich verschiedener Rechtsanspr&uuml;che und -dimensionen, aber auch in Bezug darauf, welche Anspr&uuml;che unmittelbar und uneingeschr&auml;nkt gelten (und welche abh&auml;ngig von verf&uuml;gbaren Ressourcen zu sehen sind). Diese Differenzierungen waren eine wesentliche Voraussetzung daf&uuml;r, dass wsk-Rechte heute im internationalen Raum nicht mehr als blo&szlig;e programmatische Aussagen gesehen, sondern als verbindliche justiziable Rechtsanspr&uuml;che anerkannt werden. Abschlie&szlig;end setzt sich Krennerich ausf&uuml;hrlich mit den (wechselnden) Begr&uuml;ndungen der Bundesregierungen auseinander, die bisher die Ratifikation des Zusatzprotokolls zum UN-Sozialpakt und damit eine wichtige Voraussetzung f&uuml;r die individuelle Einklagbarkeit dieser Rechte verweigert hat.<\/i><\/p>\n<p>In den vergangenen 20 Jahren haben die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte erheblich an Bedeutung gewonnen. Schon l&auml;ngst sind die &#8222;wsk-Rechte&#8220; oder &#8222;sozialen Menschenrechte&#8220;, wie sie in der Menschenrechtsszene oft verk&uuml;rzt genannt werden, im Mainstream des globalen Menschenrechtsdiskurses angekommen. Inzwischen sind sie fester Bestandteil nationaler wie internationaler Menschenrechtspolitik. Zentraler Bezugspunkt ist &#8211; neben der Allgemeinen Erkl&auml;rung der Menschenrechte von 1948 &#8211; nach wie vor der Internationale Pakt &uuml;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte (UN-Sozialpakt), der 1966 verabschiedet wurde und 1976 in Kraft trat. Er verankert eine breite Palette wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte, darunter u.a. die Rechte auf Bildung, auf Arbeit, auf menschenw&uuml;rdige Arbeitsbedingungen, auf Gewerkschaftsfreiheit, auf soziale Sicherheit, auf Gesundheit, auf Nahrung, auf Wohnen und &#8211; obwohl nicht ausdr&uuml;cklich erw&auml;hnt &#8211; auf sauberes Trinkwasser und Sanit&auml;rversorgung. Weniger Beachtung finden die dort ebenfalls verankerten Rechte auf Teilhabe am kulturellen Leben und an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts. Auch weitere globale und regionale Menschenrechtsabkommen beinhalten wsk-Rechte. Hinzu kommen ILO-Konventionen, die auf dem Gebiet der Arbeitsbeziehungen und sozialen Sicherheit einen besonderen Beitrag zum sozialen Menschenrechtsschutz leisten. [1]<\/p>\n<h5><span id=\"rueckblick-ein-langer-weg\">R&uuml;ckblick &ndash; ein langer Weg<\/span><\/h5>\n<p>W&auml;hrend die wsk-Rechte von Beginn an fester Bestandteil des in der zweiten H&auml;lfte des 20. Jahrhunderts entwickelten internationalen Menschenrechtsschutzes waren, blieben sie im dominanten liberalen Menschenrechtsdiskurs des &#8222;Westens&#8220; lange Zeit unterbelichtet. Im Unterschied zu den b&uuml;rgerlichen und politischen Menschenrechten wurden die wsk-Rechte oft nicht als &#8222;echte&#8220;, individuelle Menschenrechte angesehen oder allenfalls als teure Leistungsrechte, die weder hinreichend bestimmbar noch einklagbar seien. Zugleich waren sie eingespannt in die ideologischen Auseinandersetzungen westlicher Demokratien mit den L&auml;ndern des Ostens und des globalen S&uuml;dens. Aus rechtsdogmatischen und politischen Gr&uuml;nden blieb daher der UN-Sozialpakt lange Zeit bedeutungslos. Dies &auml;nderte sich erst in den 1990er Jahren. Voraussetzung hierf&uuml;r war nicht zuletzt das Ende des Ost-West-Konfliktes, das zwar nicht zu einer De-Politisierung, wohl aber zu einer De-Ideologisierung des Menschenrechtsdiskurses f&uuml;hrte. Dadurch &ouml;ffneten sich politische R&auml;ume, um in internationalen Foren die Diskussion um die wsk-Rechte aufzugreifen und auf soziale Problemlagen weltweit anzuwenden. Die Weltmenschenrechtskonferenz von 1993 best&auml;rkte die Unteilbarkeit der Menschenrechte, die bereits in der Allgemeinen Erkl&auml;rung der Menschenrechte unmissverst&auml;ndlich angelegt ist (s. Riedel 2017): B&uuml;rgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte bilden demnach einen Sinnzusammenhang aufeinander bezogener Rechte, bedingen sich gegenseitig und geh&ouml;ren untrennbar zusammen.<br \/>Der Bedeutungsaufschwung der wsk-Rechte lag also weniger in der Verankerung neuer Rechte begr&uuml;ndet als darin, dass sich gerade zivilgesellschaftliche Gruppen bestehende Rechte aneigneten und sie politisch nutzten. Gemeinsam mit Sachverst&auml;ndigen an Universit&auml;ten und in den Institutionen des globalen und regionalen Menschenrechtsschutzes bem&uuml;hten sie sich, den wsk-Rechten ein klares inhaltliches Profil und eine st&auml;rkere politische wie v&ouml;lkerrechtliche Verbindlichkeit zu verleihen. Vor allem der UN-Ausschuss f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und einzelne UN-Sonderberichterstatter_innen trugen erheblich zur Konkretisierung des Inhalts der wsk-Rechte und der sich daraus ergebenden Staatenpflichten bei. Als hilfreich f&uuml;r die Auslegung des inhaltlichen Gehalts vieler sozialer Menschenrechte erwiesen sich die Kategorien der Verf&uuml;gbarkeit, des offenen Zugangs, der Annehmbarkeit und der Angepasstheit, welche die ehemalige UN-Sonderberichterstatterin zum Recht auf Bildung, Katarina Toma&#353;evski, um die Jahrtausendwende popul&auml;r machte. Der UN-Ausschuss wandte diese oder &auml;hnliche Kategorien auch auf andere Rechte an.<\/p>\n<p>Drei Beispiele: Das Recht auf Bildung umfasst die Verf&uuml;gbarkeit grundlegender und weiterf&uuml;hrender Bildungseinrichtungen; den diskriminierungsfreien, offenen und erschwinglichen Zugang zur Bildung; sowie menschenrechtskonforme, qualitativ angemessene Inhalte und Formate der Bildung, die an den Bed&uuml;rfnissen der Menschen ausgerichtet sind. Das Recht auf Wohnen wiederum fordert die hinreichende Verf&uuml;gbarkeit und den Schutz angemessenen Wohnraums; einen offenen, diskriminierungsfreien und bezahlbaren Zugang zu Wohnraum; sowie eine menschenw&uuml;rdige Wohnqualit&auml;t. Angesichts tagt&auml;glicher Zwangsvertreibungen und Zwangsumsiedlungen von unz&auml;hligen Menschen weltweit ist die Schutzfunktion nochmals eigens zu betonen. Auch beim Recht auf Gesundheit ist der Schutz wichtig. Auf eine Kurzformel gebracht, besagt es, dass der Staat die Gesundheit der Menschen nicht beeintr&auml;chtigen darf, diese vor Eingriffen zu sch&uuml;tzen hat und Ma&szlig;nahmen ergreifen muss, damit die Menschen gesunde Arbeits- und Lebensbedingungen vorfinden und sie vor allem Zugang zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung haben.<\/p>\n<p>Die wsk-Rechte stellen nicht nur teure Leistungsrechte dar, sondern ihnen sind auch freiheitliche Abwehr- und Schutzdimensionen eigen. Gewiss m&uuml;ssen aktive Ma&szlig;nahmen etwa gegen extreme Armut, Bildungsnotst&auml;nde, Arbeitslosigkeit, Krankheiten, Wohnelend und soziale Ausgrenzung ergriffen werden, die viele Ressourcen binden. Doch sch&uuml;tzen die wsk-Rechte die Menschen eben auch vor unzul&auml;ssigen Eingriffen in ihr Leben und eine selbstverantwortliche Lebensgestaltung. So dienen die wsk-Rechte dem Schutz der einzelnen Menschen davor, ausgebeutet zu werden, unter menschenunw&uuml;rdigen Arbeitsbedingungen zu arbeiten, in ihrer Gesundheit gesch&auml;digt zu werden &#8211; oder daran gehindert zu werden, sich selbstst&auml;ndig zu ern&auml;hren, ein sicheres Wohnumfeld zu bewahren, sich angemessen zu bilden oder am kulturellen Leben teilzuhaben. Soziale Menschenrechte sind daher im besten Sinne des Wortes &#8222;Freiheitsrechte&#8220;.<\/p>\n<p>V&ouml;lkerrechtlich ist inzwischen anerkannt, dass die sozialen Menschenrechte Abwehr-, Schutz- und Leistungsdimensionen umfassen. Damit korrespondieren staatliche Achtungs-, Schutz- und Gew&auml;hrleistungspflichten. Demnach sind die Staaten verpflichtet, die einzelnen Menschen nicht an der Aus&uuml;bung ihrer Rechte zu hindern (Achtungspflichten), den Einzelnen vor Eingriffen Dritter in seine Rechte zu sch&uuml;tzen (Schutzpflichten) und die Aus&uuml;bung der Menschenrechte durch aktives Handeln zu erm&ouml;glichen (Gew&auml;hrleistungspflichten). Diese von Asbj&oslash;rn Eide gepr&auml;gte Pflichtentrias &#8211; Achten, Sch&uuml;tzen, Gew&auml;hrleisten &#8211;&nbsp; wurde vom UN-Ausschuss konsequent aufgegriffen, angewandt und verbreitet; sie geh&ouml;rt inzwischen zum ABC des Menschenrechtswissens.<\/p>\n<p>Die inhaltliche Bestimmung der sozialen Menschenrechte zeigt ein weiteres: Zum einen erlaubt der UN-Sozialpakt den Vertragsparteien, ihre Verpflichtungen fortschreitend (&#8222;progressively&#8220;) umzusetzen. Angesichts knapper Ressourcen und nur schwer &uuml;berwindbarer sozialer Missst&auml;nde lassen sich tats&auml;chlich viele Aspekte der sozialen Menschenrechte nicht von heute auf morgen verwirklichen. Zum anderen betont der Ausschuss aber, dass die Staaten umgehend aktiv werden m&uuml;ssen, um die wsk-Rechte umzusetzen, und dass bestimmte Aspekte dieser Rechte nicht fortschreitend, sondern unmittelbar zu verwirklichen sind. Gerade Unterlassungspflichten, Diskriminierungsverbote und die Gew&auml;hrleistung der &#8222;minimum core obligations&#8220; z&auml;hlen dazu. Auch gelten die sozialen Menschenrechte inzwischen als hinreichend bestimmbar und grunds&auml;tzlich geeignet, um sie in Beschwerde- oder Gerichtsverfahren &uuml;berpr&uuml;fen zu lassen. Die Auffassung, dass wsk-Rechte der Sache nach, also materiell, justiziabel seien, ging mit Bem&uuml;hungen einher, auch die prozedurale Justiziabilit&auml;t dieser Rechte zu st&auml;rken. Dies f&uuml;hrte auf der Ebene der Vereinten Nationen letztlich zur Ausarbeitung und Verabschiedung des Zusatzprotokolls zum UN-Sozialpakt.<\/p>\n<h5><span id=\"der-un-sozialpakt-im-nationalen-recht\">Der UN-So&shy;zi&shy;al&shy;pakt im nationalen Recht<\/span><\/h5>\n<p>Ein wichtiges Kriterium f&uuml;r die Umsetzung von Menschenrechtsabkommen ist die Frage, wie diese in nationales Recht &uuml;bersetzt werden und welchen Stellenwert sie dort einnehmen. Wie andere V&ouml;lkerrechtsvertr&auml;ge auch wird der UN-Sozialpakt in Deutschland per Zustimmungsgesetz in die innerstaatliche Rechtsordnung integriert, und zwar im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Menschenrechtsabkommen nehmen also hierzulande keinen Verfassungsrang ein, wie dies beispielsweise in einigen lateinamerikanischen Staaten &#8211; zumindest auf dem Papier, mitunter aber auch in der Rechtspraxis &#8211; der Fall ist.<\/p>\n<p>Nun stellt sich die Frage, ob bzw. inwiefern die im Sozialpakt verankerten Rechte auf dem innerstaatlichen Rechtsweg durch Einzelne zur Geltung gebracht werden k&ouml;nnen. Ist in Deutschland die &#8222;unmittelbare Anwendbarkeit&#8220; der v&ouml;lkerrechtlichen Menschenrechte gegeben? Voraussetzung hierf&uuml;r ist, dass die Menschenrechtsnormen zum einen hinreichend klar und bestimmbar sind, so dass sie sich mit den Mitteln juristischer Subsumtion auf einen Fall anwenden und daraus Rechtsfolgen ableiten lassen. Zum anderen muss die Menschenrechtsnorm &#8222;unbedingt&#8220; sein, also keine weiteren staatlichen Umsetzungsakte erforderlich machen (vgl. Krajewski 2017). F&uuml;r b&uuml;rgerliche und politische Menschenrechte ist beides &#8211; zumindest grunds&auml;tzlich &#8211; in Deutschland unbestritten. Hingegen wurde und wird teilweise noch die unmittelbare Anwendbarkeit wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte angezweifelt (ebd.). Erst allm&auml;hlich setzt sich auch hierzulande die Erkenntnis durch, dass beispielsweise abwehrrechtliche und diskriminierungsbezogene Dimensionen der wsk-Rechte dazu geeignet sind, auch unmittelbar vor Gerichten geltend gemacht zu werden.<\/p>\n<p>Bislang nehmen die deutschen Gerichte kaum Bezug auf den UN-Sozialpakt. Die Ausnahme bilden allenfalls die Gerichtsverfahren zur Rechtm&auml;&szlig;igkeit von Studiengeb&uuml;hren in den Jahren 2006 bis 2010, bei denen mitunter sogar ausf&uuml;hrlich gepr&uuml;ft wurde, inwieweit Bestimmungen des Sozialpaktes unmittelbar zur Anwendung kommen. [2] Insgesamt aber lassen sich, wie Markus Krajewski (2017) nachgewiesen hat, nur wenige Verfahren finden, in denen &#8211; sei es beim Parteienvortrag oder bei der Urteilsbegr&uuml;ndung &#8211; auf den UN-Sozialpakt Bezug genommen wird. F&uuml;r die Bundesregierung stellt die fehlende unmittelbare Geltendmachung der Paktvorschriften vor deutschen Gerichten oder deren fehlende Nennung in den Begr&uuml;ndungen deutscher Gerichtsurteile kein Problem dar; daraus k&ouml;nnten keinerlei (negative) Schl&uuml;sse auf die Ber&uuml;cksichtigung des Paktes in der deutschen Rechtsanwendung gezogen werden, behauptet sie im j&uuml;ngsten Staatenbericht zum UN-Sozialpakt (Bundesregierung 2016: 6). [3] Der UN-Ausschuss, der den Bericht 2018 behandeln wird, hat dies bisher anders gesehen. Er beanstandete bei fr&uuml;heren Staatenberichten, dass die Rechte des UN-Sozialpaktes vor innerstaatlichen Gerichten in Deutschland (ebenso wie in vielen anderen europ&auml;ischen L&auml;ndern) nicht hinreichend geltend gemacht werden k&ouml;nnten. Eine solche Kritik wird gerade auch von Menschenrechtsorganisationen geteilt und findet sich in &#8222;Schattenberichten&#8220; zum UN-Sozialpakt wieder.<\/p>\n<p>Zugegeben: Die geringe Zahl an Gerichtsverfahren ist zum guten Teil auf das ausgebaute Arbeits- und Sozialrecht in Deutschland zur&uuml;ckzuf&uuml;hren, das eine Bezugnahme auf den UN-Sozialpakt zumeist nicht notwendig erscheinen l&auml;sst. Zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist sie aber auch auf die geringe Vertrautheit von Richter_innen und Anw&auml;lt_innen mit den Bestimmungen des UN-Sozialpaktes sowie mit den &#8222;Allgemeinen Kommentaren&#8220; (General Comments) und den &#8222;Abschlie&szlig;enden Bemerkungen&#8220; (Concluding Observations) des UN-Ausschusses f&uuml;r wsk-Rechte. Die Behauptung der Bundesregierung, dass eine &#8222;hinreichende Sensibilisierung der Akteure im deutschen Gerichtsverfahren f&uuml;r menschenrechtliche Vorgaben wie die des Paktes&#8220; durch ein entsprechendes Aus- und Fortbildungsangebot gesichert sei (vgl. Bundesregierung 2016: 6), entbehrt der Selbstkritik und einer soliden Erfahrungsgrundlage. Sofern Gerichte in ihren Urteilsbegr&uuml;ndungen &uuml;berhaupt auf den UN-Sozialpakt Bezug nehmen, sind sie bezeichnenderweise nicht immer auf dem Stand der gegenw&auml;rtigen v&ouml;lkerrechtlichen Diskussion.[4]<\/p>\n<h5><span id=\"widerstand-gegen-das-zusatzprotokoll\">Widerstand gegen das Zusatz&shy;pro&shy;to&shy;koll<\/span><\/h5>\n<p>Nicht unwesentlich ist auch die Frage, inwieweit die Staaten internationale Kontrollverfahren eines Menschenrechtsabkommens akzeptieren. Die Bundesregierung kommt zwar ihren Berichtspflichten nach, legt also in Berichten an den UN-Ausschuss regelm&auml;&szlig;ig Rechenschaft dar&uuml;ber ab, wie Deutschland den UN-Sozialpakt umsetzt. Bisher hat Deutschland aber noch nicht das Zusatzprotokoll zum UN-Sozialpakt ratifiziert. Es w&uuml;rde einzelnen Personen die M&ouml;glichkeit einr&auml;umen, nach Aussch&ouml;pfung des innerstaatlichen Rechtsweges eine Beschwerde beim UN-Ausschuss einzureichen, wenn sie sich in ihren Paktrechten verletzt sehen.<\/p>\n<p>Die deutschen Regierungen gleich welcher Coleur haben in den vergangen 15 Jahren stets Kl&auml;rungs- und Pr&uuml;fungsbedarf angemeldet, sowohl bei der Ausarbeitung (2003-2008), nach der Verabschiedung (2008) wie nach dem Inkrafttreten (2013) des Zusatzprotokolls. Deutlich ablesen l&auml;sst sich dies an den Menschenrechtsberichten und den Menschenrechtsaktionspl&auml;nen der Bundesregierung, in denen mit sch&ouml;ner Regelm&auml;&szlig;igkeit eine (intensive) Pr&uuml;fung der Ratifizierung versprochen wird (vgl. Krennerich 2014). Auch in der 18. Wahlperiode versprach die Ministerin im federf&uuml;hrenden Bundesministerium f&uuml;r Arbeit und Soziales (BMAS), Andrea Nahles, die Ratifizierung des Zusatzprotokolls ernsthaft pr&uuml;fen zu lassen; doch verhedderte sich die angek&uuml;ndigte Ratifizierungsinitiative des BMAS in den Endlosschleifen der Pr&uuml;fung. Bislang fehlt es am politischen Willen, eine Ratifizierung gegen Widerst&auml;nde durchzusetzen.<\/p>\n<p>Angesichts des klaren Bekenntnisses der Bundesregierungen zur Unteilbarkeit der Menschenrechte ist weniger die Ratifizierung als die Nicht-Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum UN-Sozialpakt erkl&auml;rungsbed&uuml;rftig. Es ist das einzige Kontrollverfahren der von Deutschland ratifizierten UN-Menschenrechtsabkommen, das Deutschland bislang nicht akzeptiert hat. Was spricht dagegen? Der grunds&auml;tzliche &#8211; auch von deutscher Regierungsseite in den 2000er Jahren vorgetragene &#8211; Einwand, wsk-Rechte seien zu vage und nicht justiziabel genug, um in quasi-gerichtlichen Beschwerdeverfahren gepr&uuml;ft zu werden, l&auml;sst sich heute nicht mehr halten. Mittlerweile sind die Kommentierungen dieser Rechte durch den UN-Ausschuss weit vorangeschritten, und es liegen viele Entscheidungen regionaler Menschenrechtsgerichtsh&ouml;fe und nationaler Gerichte anderer L&auml;nder zu diesen Rechten vor &#8211; mit vollem Verst&auml;ndnis daf&uuml;r, dass den Staaten ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung dieser Rechte zukommt.<\/p>\n<p>Allerdings k&ouml;nnten im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Differenzen bei der Auslegung der Paktrechte zwischen Regierung und UN-Ausschuss zu Tage treten. Bereits im Rahmen des Staatenberichtsverfahrens wiesen verschiedene Bundesregierungen die Ausschusskritik als nicht immer sachgerecht zur&uuml;ck. Auf Regierungsseite bildete sich daher eine Haltung heraus, erst die weitere Kommentierungen einzelner Paktrechte und die Spruchpraxis in den Beschwerdeverfahren abzuwarten, bevor &uuml;ber die Ratifizierung des Zusatzprotokolls entschieden wird. Dabei b&ouml;ten gerade Beschwerden die M&ouml;glichkeit, sich &uuml;ber rechtliche Auslegungsfragen zu verst&auml;ndigen, zumal sie den UN-Ausschuss disziplinieren, seine Entscheidungen auf justiziable Weise zu begr&uuml;nden. Im Unterschied zu einem allgemeinen Staatenberichtsverfahren erm&ouml;glicht das Beschwerdeverfahren, einzelfallbezogen Rechtsverletzungen zu identifizieren &#8211; und dar&uuml;ber in den Dialog zu treten. Einen solchen Dialog scheuen aber bislang die Bundesregierungen &#8211; vor allem in jenen Ressorts, die f&uuml;r die innenpolitische Umsetzung des UN-Sozialpaktes zust&auml;ndig sind, finden sich Bedenkentr&auml;ger.<\/p>\n<p>Eine Beschwerdeflut w&auml;re &uuml;brigens nicht zu erwarten (vgl. auch Mahler 2015). Eine Reihe m&ouml;glicher Streitpunkte, etwa Studiengeb&uuml;hren und Mindestlohn, wurden inzwischen politisch entschieden. Das vielkritisierte generelle Streikverbot von Beamten in Deutschland wird, wenn &uuml;berhaupt, eher in einer Klage vor dem durchsetzungskr&auml;ftigeren Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte m&uuml;nden, da es auch mit der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention kollidiert. M&ouml;glich w&auml;ren (nach Aussch&ouml;pfung des nationalen Rechtsweges) etwa Beschwerden von Personen, die nur eine eingeschr&auml;nkte Gesundheitsversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten; dies verst&ouml;&szlig;t mutma&szlig;lich gegen das Diskriminierungsverbot des UN-Sozialpaktes. [5]<\/p>\n<h5><span id=\"ueberbordende-verrechtlichung-oder-korrektiv-der-politik\">&Uuml;berbor&shy;dende Verrecht&shy;li&shy;chung oder Korrektiv der Politik?<\/span><\/h5>\n<p>Unabh&auml;ngig von der Frage der Einklagbarkeit bzw. Beschwerdef&auml;higkeit stellen soziale Menschenrechte nicht nur unverbindliche Handlungsaufforderungen dar. Sie gehen mit v&ouml;lkerrechtlich verbindlichen Staatenpflichten einher, welche die Vertragsparteien (etwa des UN-Sozialpaktes) umsetzen m&uuml;ssen. Ergibt sich also durch eine Aufwertung der wsk-Rechte die Gefahr einer Inflation menschenrechtlicher Anspr&uuml;che und eine &uuml;berbordende Verrechtlichung der Politik, welche die politischen Entscheidungsspielr&auml;ume demokratisch legitimierter Politiker_innen &uuml;ber Geb&uuml;hr einschr&auml;nkt? Eher nicht! Die Verrechtlichung sozialer Anspr&uuml;che verlief in Deutschland vollkommen unabh&auml;ngig von etwaigen Staatenpflichten, die sich aus internationalen Menschenrechtsabkommen ergeben. Sie war der politischen Dynamik des demokratischen Sozialstaates geschuldet, der &uuml;ber Jahrzehnte hinweg von den politischen Parteien mit Hilfe des Rechts ausgebaut wurde. Richtig verstanden beschneiden die wks-Rechte auch nicht &uuml;ber Geb&uuml;hr die Gestaltungsfreiheit demokratisch legitimierter Politik, sondern belassen den Regierungen und Parlamenten erhebliche Ermessens- und Handlungsspielr&auml;ume, wie sie die sozialen Menschenrechte am besten umsetzen.<\/p>\n<p>Gleichwohl nehmen die wsk-Rechte potenziell eine wichtige Orientierungs- und Korrektivfunktion ein. Auch in ausgebauten Wohlfahrtsstaaten k&ouml;nnen menschenrechtliche Schutzl&uuml;cken und Gef&auml;hrdungslagen bestehen, die einen Handlungs- und Regulierungsbedarf begr&uuml;nden. Selbst eine weit vorangeschrittene Verrechtlichung garantiert nicht zwangsl&auml;ufig, dass das nationale Recht den menschenrechtlichen Anforderungen vollends gen&uuml;gt. Auch gewinnen die sozialen Menschenrechte dann an Bedeutung, wenn empfindliche Einschnitte in die sozialen Netze vorgenommen werden. Ein politisch erwirkter und begr&uuml;ndeter Sozialabbau hat eben nicht nur verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten, sondern auch v&ouml;lkerrechtliche Staatenpflichten, die sich aus internationalen Menschenrechtsabkommen wie dem UN-Sozialpakt ergeben. An seine Grenzen st&ouml;&szlig;t er dort, wo den Menschen grundlegende, menschenrechtlich verb&uuml;rgte Freiheits-, Gleichheits- und Teilhabeanspr&uuml;che verwehrt oder nicht mehr gew&auml;hrt werden.<\/p>\n<p>Die Orientierungs- und Korrektivfunktion der wsk-Rechte ist gerade auch dann wichtig, wenn nationale Verfassungen keine oder kaum soziale Grundrechte enthalten, welche die demokratische Herrschaftsaus&uuml;bung kontrollieren. Ganz ohne verfassungsm&auml;&szlig;igen Schutz sind zwar in Deutschland die sozialen Menschenrechte nicht. Daf&uuml;r sorgen bereits die Menschenw&uuml;rdegarantie und das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes. Insgesamt aber waren die V&auml;ter und M&uuml;tter des Grundgesetzes zur&uuml;ckhaltend mit Vorgaben f&uuml;r die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips (s. dazu die Beitr&auml;ge von Baer und Kutscha in diesem Heft). Auch Forderungen aus den 1970er Jahren und der Zeit nach der Wiedervereinigung, soziale Grundrechte oder zumindest konkrete soziale Staatsziele ins GG aufzunehmen, blieben letztlich erfolglos.[6]<\/p>\n<p>Sp&auml;tere parlamentarische Gesetzesinitiativen f&uuml;r die Aufnahme sozialer Grundrechte ins GG[7] waren und sind bislang nicht mehrheitsf&auml;hig. Immerhin k&ouml;nnen solche Initiativen dazu beitragen, soziale Menschenrechte politisch st&auml;rker zur Geltung zu bringen. Die Menschenrechte werden eben nicht nur gerichtlich, sondern auch und vor allem gesellschaftspolitisch erstritten.<\/p>\n<p>Die menschenrechtliche Perspektive sch&auml;rft dabei den Blick f&uuml;r soziale Problemlagen und f&uuml;r besonders benachteiligte Gruppen. Armut, prek&auml;re Arbeitsverh&auml;ltnisse und Wohnungslosigkeit[8] sind beispielsweise menschenrechtliche Herausforderungen, welche die Politik auch hierzulande noch weit energischer angehen muss. Das Gleiche gilt &#8211; trotz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes &#8211; etwa f&uuml;r Diskriminierungen auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt oder auch f&uuml;r strukturelle Benachteiligungen von Sch&uuml;ler_innen aus einkommensschwachen Familien. Wie schwierig es sein kann, menschenrechtliche Vorgaben umzusetzen, zeigen nicht zuletzt die teils unbeholfenen politischen Bem&uuml;hungen, dem Recht auf inklusive Bildung Geltung zu verleihen.[9] Politischer Handlungsbedarf besteht zudem bei der Umsetzung &#8222;extraterritorialer Staatenpflichten&#8220; aus dem UN-Sozialpakt, also bei der Frage, wie deutsche Politik soziale Menschenrechte auch im Ausland achtet, sch&uuml;tzt und f&ouml;rdert. Entsprechende Forderungen finden sich in den &#8222;Schattenberichten&#8220; von NGOs zum UN-Sozialpakt.[10] Man darf gespannt sein, inwieweit der UN-Ausschuss f&uuml;r wsk-Rechte diese aufgreift, wenn er 2018 den deutschen Staatenbericht behandelt &#8211; und wie die Regierung darauf reagieren wird.<\/p>\n<p><b>MICHAEL KRENNERICH<\/b>&nbsp;&nbsp; <i>PD Dr. phil., geb. 1965, arbeitet als habilitierter Hochschullehrer am Lehrstuhl f&uuml;r Menschenrechte und Menschenrechtspolitik der Universit&auml;t Erlangen-N&uuml;rnberg und ist einer der Programmdirektoren des dortigen &#8222;Master of Arts Human Rights&#8220;. Er ist leitender Herausgeber der Zeitschrift f&uuml;r Menschenrechte (zfmr), Vorsitzender des N&uuml;rnberger Menschenrechtszentrums (NMRZ), Mitglied des Koordinierungskreises des bundesweiten Netzwerkes Forum Menschenrechte sowie Kuratoriumsmitglied des Deutschen Instituts f&uuml;r Menschenrechte. Er verfasste u.a. die Monographie &#8222;Soziale Menschenrechte &#8211; zwischen Recht und Politik&#8220; (2013).<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"literatur\">Literatur:<\/span><\/h5>\n<p>Bielefeldt, Heiner 2017: Inklusion als Menschenrechtsprinzip. Grunds&auml;tzliche &Uuml;berlegungen aus gebotenem Anlass, in: Zeitschrift f&uuml;r Menschenrechte, Jg. 11, Nr. 1.<\/p>\n<p>Bundesregierung 2016: Sechster Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 16 und 17 des Internationalen Paktes &uuml;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 2016, Berlin.<\/p>\n<p>Eichenhofer, Eberhard 2013: Gesundheitsleistungen f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge, in: Zeitschrift f&uuml;r Ausl&auml;nderrecht und Ausl&auml;nderpolitik, Jg. 33, Nr. 5-6, 169-175.<\/p>\n<p>Kaltenborn, Markus 2015: Die Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes und das Recht auf Gesundheit, in: Neue Zeitschrift f&uuml;r Sozialrecht, Jg. 24, Nr. 5, 161-166.<\/p>\n<p>Krajewski, Markus 2017: Schm&uuml;ckendes Beiwerk oder echte Erg&auml;nzung? Zur Wirkung der Menschenrechte im innerstaatlichen Recht, in: Zeitschrift f&uuml;r Menschenrechte, Jg. 11, Nr. 1.<\/p>\n<p>Krennerich, Michael 2013: Soziale Menschenrechte &#8211; zwischen Recht und Politik, Schwalbach\/Ts.<\/p>\n<p>Krennerich, Michael 2014: Wie lange gr&uuml;&szlig;t das Murmeltier? Deutscher Pr&uuml;fbedarf und das Beschwerdeverfahren f&uuml;r den Internationalen Pakt &uuml;ber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in: Zeitschrift f&uuml;r Menschenrechte, Jg. 8, Nr. 2, 158-167.<\/p>\n<p>Krennerich, Michael 2016: Internationale soziale Menschenrechte als Ma&szlig;stab f&uuml;r den Umgang mit Asylsuchenden, in: Zeitschrift f&uuml;r Politikwissenschaft, Jg. 26, H. 1, 95-103.<\/p>\n<p>Mahler, Claudia 2013: Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sind einklagbar, in: AnwBl 4\/2013, 245-248.<\/p>\n<p>Mahler, Claudia 2015: Das Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt endlich annehmen, aktuell 05\/2015, Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte, Berlin.<\/p>\n<p>Riedel, Eibe 2017: &#8220;Best of UN&#8220; &#8211; Narrationen aus dem UN-Ausschuss f&uuml;r wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, in: Zeitschrift f&uuml;r Menschenrechte, Jg. 11, Nr. 1.<\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>1 Detailliert zur v&ouml;lkerrechtlichen Verankerung sozialer Menschenrechte siehe: Krennerich 2013.<\/p>\n<p>2 Vgl. hier beispielhaft den Verwaltungsgerichtshof Baden-W&uuml;rttemberg, Urteil vom 16.2.2009 &#8211; 2 S 1855\/07 &#8211; sowie VG K&ouml;ln, Urteil vom 25.11.2010 &#8211; 6 K 2405\/07.<\/p>\n<p>3 Die englische Fassung des Staatenberichts Deutschlands ging im Februar 2017 dem UN-Ausschuss zu.<\/p>\n<p>4 Beispielhaft sei etwa das Urteil des Bundessozialgericht vom 15.10.2014 &#8211; B 12 KR 17\/12 R &#8211; genannt, das selbst beim Diskriminierungsverbot pauschal von einer Nicht-Anwendbarkeit des UN-Sozialpaktes ausgeht; oder ein Urteil des VG M&uuml;nchen vom 21.1.2016 &#8211; M 10 K 15.5366 &#8211;, in dem weiterhin die Auffassung vertreten wird, dass der Sozialpakt im Wesentlichen nur Programms&auml;tze enthalte, ohne subjektive Rechte zu vermitteln. Siehe stattdessen etwa das Urteil des VG Hamburg vom 22.12.2008 &#8211; 15 K 656\/07 -, das in Bezug auf schulische Lernmittelkosten die Anwendbarkeit des UN-Sozialpaktes nicht bestritt. Eine sp&auml;tere Entscheidung des VG Hamburgs kn&uuml;pfte daran an; ihr zufolge fielen allerdings die Schulbef&ouml;rderungskosten &#8211; im Unterschied zu Lernmitteln &#8211; nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Bildung des UN-Sozialpaktes (Urteil vom 19.3.2012 &#8211; 15 K 1191\/11).<\/p>\n<p>5 Vgl. Eichenhofer 2013, Kaltenkamp 2015, Krennerich 2016.<\/p>\n<p>6 Lesenswert ist der Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 12\/6000 vom 5.11.1993.<\/p>\n<p>7 Wie bereits 2009 legte die Fraktion &#8222;Die Linke&#8220; im Jahre 2017 einen Gesetzesentwurf vor, um soziale Menschenrechte ins Grundgesetz aufzunehmen (BT-Drs. 18\/10860).<\/p>\n<p>8 Nach wie vor besteht keine bundesweite amtliche Statistik zu Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe sch&auml;tzt, dass 2018 etwa 540.000 Menschen in Deutschland &uuml;ber keinen eigentums- oder mietrechtlich abgesicherten Wohnraum verf&uuml;gen &#8211; Tendenz steigend, siehe <a href=\"http:\/\/www.bagw.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.bagw.de<\/a><\/p>\n<p>9 Zu den Ma&szlig;st&auml;ben f&uuml;r eine sinnvolle Umsetzung des Inklusions-Prinzips der Behindertenrechtskonvention siehe Bielefeldt 2017.<\/p>\n<p>10 Das Forum Menschenrechte schickte f&uuml;r den aktuellen Berichtszeitraum dem UN-Ausschuss entsprechende Lists of Issues zu territorialen und zu extraterritorialen Staatenpflichten. Auch andere NGOs und Netzwerke beteiligen sich an der &#8222;Schattenberichterstattung&#8220;.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1817],"publikationen":[1205],"class_list":["post-10846","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-michael-krennerich","publikationen-1205"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der UN-Sozialpakt und sein Zusatzprotokoll - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/219\/publikation\/der-un-sozialpakt-und-sein-zusatzprotokoll-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der UN-Sozialpakt und sein Zusatzprotokoll - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 219 (3\/2017), S. 13-21 Die Entwicklung der sozialen Menschenrechte war mit ihrer Niederlegung im sog. 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