{"id":10851,"date":"2017-11-10T10:44:00","date_gmt":"2017-11-10T09:44:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/zwischen-rechtlicher-freiheit-und-sozialer-ungleichheit-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:33","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:33","slug":"zwischen-rechtlicher-freiheit-und-sozialer-ungleichheit-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/219\/publikation\/zwischen-rechtlicher-freiheit-und-sozialer-ungleichheit-1\/","title":{"rendered":"\u201eZwischen rechtlicher Freiheit und sozialer Ungleichheit\u201c"},"content":{"rendered":"<p>Kommentar zum Artikel von Thomas Flint. In: vorg&auml;nge Nr. 219 (3\/2017), S. 61-65<\/p>\n<p><i>Dass der deutsche Sozialstaat nicht befriedigend funktioniert, daf&uuml;r liefert die Praxis am Sozialgericht zahlreiche Hinweise. Woran dies liegt, daran scheiden sich aber die Geister, wie der folgende Kommentar eines jungen Berliner Sozialrichters zeigt. Dass die Unzufriedenheit der Betroffenen einer zunehmenden Versorgungsmentalit&auml;t und Erwartungshaltung geschuldet sei, bezweifelt Thurn angesichts der realen K&uuml;rzung sozialpolitischer Leistungen in den vergangenen Jahrzehnten.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"i\">I. <\/span><\/h5>\n<p>Nach Thomas Flints &#8222;Erfahrungen als Richter in der Sozialgerichtsbarkeit&#8220; herrscht in Deutschland inzwischen eine &#8222;Versorgungsmentalit&auml;t&#8220;, die einhergeht mit &#8222;Freiheitsverzicht&#8220; und &#8222;Verantwortungsentledigung der Gesellschaft&#8220; an den Staat, ohne dass dadurch gr&ouml;&szlig;ere &#8222;Zufriedenheit der Einzelnen&#8220; erreicht w&uuml;rde. Die &#8222;fordernde Erwartungshaltung&#8220;, wonach es &#8222;nie genug&#8220; sei, sondern &#8222;immer mehr werden&#8220; m&uuml;sse, f&uuml;hre mit dazu, dass sich &#8222;den Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren das geltende Recht [&#8230;] kaum als einfach erkennbar und in der Sache gerecht erkl&auml;ren l&auml;sst&#8220;. Statt mehr Sozialstaat brauche es &#8222;mehr Freiheit und Eigenverantwortung&#8220; f&uuml;r eine &#8222;vitale Freiheitsordnung&#8220; und einen &#8222;Kapitalismus mit menschlichem Antlitz&#8220;.<\/p>\n<p>Als erst seit Anfang 2015 in der Sozialgerichtsbarkeit t&auml;tiger Richter kann ich nicht aus eigener Anschauung beurteilen, inwieweit sich die Erwartungen oder die Mentalit&auml;ten der Kl&auml;gerinnen und Kl&auml;ger langfristig ver&auml;ndert haben. Flints Beobachtung, wonach immer h&ouml;here Sozialleistungen erwartet w&uuml;rden, obwohl sie doch schon zu einer &#8222;enormen sozialen Sicherung und gesellschaftlichen Umverteilung&#8220; gef&uuml;hrt h&auml;tten, passt allerdings f&uuml;r meine Begriffe ohnehin schlecht in die heutige Zeit. Die Periode allgemeiner wohlfahrtsstaatlicher Expansion in der Bundesrepublik ist seit gut vier Jahrzehnten beendet; als letzte strukturelle Ausweitung wurde vor &uuml;ber 20 Jahren die Soziale Pflegeversicherung eingef&uuml;hrt. Seit der Jahrtausendwende sind dagegen bekanntlich &#8211; um es zur&uuml;ckhaltend zu formulieren &#8211; weder das Arbeitslosengeld ausgeweitet noch das Rentenniveau erh&ouml;ht oder die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung erweitert worden. Die 2005 eingef&uuml;hrte, im Volksmund &#8222;Hartz IV&#8220; genannte Grundsicherung f&uuml;r Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist erst 2010 durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt worden, weil die Regelbedarfe nicht in einem &#8222;transparenten und sachgerechten Verfahren realit&auml;tsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verl&auml;sslicher Zahlen und schl&uuml;ssiger Berechnungsverfahren&#8220; bemessen waren.[1] Ob diese und die zweite Grundsatzentscheidung des BVerfG zum SGB II vom Juli 2014 inzwischen hinreichend umgesetzt worden sind, wird rechtswissenschaftlich kontrovers diskutiert.[2] Von einer wohligen &#8222;Versorgung&#8220; durch den Staat, die Leistungsberechtigten das Gef&uuml;hl gibt, &#8222;gekauft worden zu sein&#8220; (Flint), kann jedenfalls schwerlich die Rede sein.<\/p>\n<p>Wenn Flint den &#8222;Freiheitsverzicht und die Verantwortungsentledigung der Gesellschaft gegen soziale Versorgung durch den Staat&#8220; problematisiert, interpretiere ich das insofern vor allem als Nachklang liberal-konservativer Wohlfahrtsstaatskritik der zweiten H&auml;lfte der &#8222;Bonner Republik&#8220;: Zu den damaligen Krisenwahrnehmungen geh&ouml;rten jedenfalls der &#8222;Vormundschaftsstaat&#8220; (Schelsky) oder der &#8222;Betreuungs- und Versorgungssozialismus des Wohlfahrtsstaates&#8220; (Luhmann).[3] Und, ohne allzu ideologiekritisch werden zu wollen: Es f&auml;llt schon auf, dass regelm&auml;&szlig;ig ausgerechnet dann von &#8222;Besitzstandswahrung&#8220; die Rede ist, wenn es um soziale Rechte von Menschen ohne gr&ouml;&szlig;ere Verm&ouml;gen geht, nicht dagegen in den Debatten um die Verm&ouml;gens- oder Erbschaftssteuer. Aus meiner Sicht ist das mehr als eine Begriffsverwirrung, gerade in einem Land mit einer &#8211; auch im Vergleich kapitalistischer Industriel&auml;nder &#8211; extremen und in den letzten Jahren noch einmal deutlich gewachsenen Ungleichheit in der Verm&ouml;gensverteilung.[4]<\/p>\n<h5><span id=\"ii\">II. <\/span><\/h5>\n<p>Ich verstehe Flints Artikel in erster Linie als Anregung, meine noch vergleichsweise kurze Erfahrung in der sozialgerichtlichen Eingangsinstanz zu reflektieren im Hinblick auf die Haltung und die Erfahrungen derjenigen, die gegen Bescheide der Jobcenter Klage erheben. Nat&uuml;rlich k&ouml;nnen derartige Praxiseindr&uuml;cke nicht die sozialwissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet ersetzen. Auch ist mir klar, dass die Gruppe derjenigen, die sich gegen m&ouml;glicherweise rechtswidrige Bescheide zur Wehr setzt, vermutlich nicht repr&auml;sentativ ist f&uuml;r die Gesamtheit der SGB II-Leistungsbeziehenden: In der gerichtlichen Praxis sind insbesondere diejenigen unsichtbar, die Jobcenter-Entscheidungen hinnehmen, weil sie resigniert haben oder nicht wissen, dass und wie sie dagegen vorgehen k&ouml;nnen. V&ouml;llig au&szlig;en vor bleiben Menschen, die trotz Hilfebed&uuml;rftigkeit nicht einmal mehr Antr&auml;ge beim Jobcenter (oder beim Sozialamt) stellen.<\/p>\n<p>Am aussagekr&auml;ftigsten im Hinblick auf die Mentalit&auml;t der klagenden Personen erscheinen mir, neben den pers&ouml;nlichen Schreiben derjenigen ohne anwaltliche Vertretung, ihre m&uuml;ndlichen Angaben im Laufe der Sitzungstage (wovon ich im Bereich des SGB II bislang gut 40 durchgef&uuml;hrt habe). Festgehalten werden sollte, dass es prinzipiell legitim und sinnvoll ist, wenn Menschen die Gerichte anrufen, um sich gegen mutma&szlig;lich rechtswidrige Ma&szlig;nahmen zu Lasten ihrer sozialen Rechte zu wehren. Es f&auml;llt auf, dass von den Klagen gegen die (ja bereits im beh&ouml;rdlichen Widerspruchsverfahren &uuml;berpr&uuml;ften) Bescheide der Jobcenter noch &uuml;ber zehn Jahre nach der Einf&uuml;hrung des SGB II viele ganz oder zumindest teilweise erfolgreich sind: Nach den letzten Zahlen lag beispielsweise die Erfolgsquote am Sozialgericht Berlin bei ungef&auml;hr 50%.[5] Damit erf&uuml;llt die Sozialgerichtsbarkeit offensichtlich die essentielle rechtsstaatliche Funktion einer neutralen &Uuml;berpr&uuml;fung von Beh&ouml;rdenentscheidungen. Wenn es beispielsweise um die H&ouml;he der zu &uuml;bernehmenden Miet- und Heizkosten ging, hatten in den letzten Jahren in Berlin die meisten Klagen Aussicht auf mindestens teilweisen Erfolg, weil nach der Rechtsprechung (zumal bei einer ungew&ouml;hnlichen Mietpreisdynamik) die beh&ouml;rdlichen Grenzwerte zu niedrig bemessen waren, insbesondere bei den Heizkosten. Bei manchen anderen streitigen Rechtsfragen orientieren sich die f&uuml;r die Jobcenter ma&szlig;geblichen fachlichen Weisungen der Bundesagentur f&uuml;r Arbeit nicht an der Rechtsprechung bis hinauf zum Bundessozialgericht; es wird stattdessen offenbar &#8211; im Stile privatwirtschaftlicher Unternehmen &#8211; damit kalkuliert, dass im Zweifel nur ein kleiner Teil der Betroffenen Rechtsschutz suchen wird.<\/p>\n<p>Ganz unabh&auml;ngig von der Erfolgstr&auml;chtigkeit der Rechtsbehelfe habe ich aber wie Flint den Eindruck, dass die meisten Klagenden das gelebte Recht der Grundsicherung f&uuml;r Arbeitssuchende nicht als &#8222;einfach&#8220; und &#8222;in der Sache gerecht&#8220; wahrnehmen: Es dominieren vielmehr Unverst&auml;ndnis und Frustration. Die Bescheide der Jobcenter sind h&auml;ufig nur schwer verst&auml;ndlich, auch f&uuml;r Personen mit Hochschulstudium (sogar f&uuml;r Juristinnen und Juristen, wie eine nicht-repr&auml;sentative Erhebung in meinem Bekanntenkreis ergab). Das liegt teilweise sicher an der Komplexit&auml;t der Materie &#8211; tats&auml;chlich d&uuml;rfte es nur wenig andere Verwaltungsakte geben, die derart breit und zugleich tief ganz heterogene Lebensverh&auml;ltnisse regeln. Zum Teil liegt es aber auch schlicht an der Sprache und der Gestaltung der beh&ouml;rdlichen Schreiben und Berechnungsb&ouml;gen, bei denen man selbst mit t&auml;glicher &Uuml;bung nicht immer die entscheidenden Eintragungen erkennt. Auch die Antragsvordrucke und sonstigen Formulare, die Leistungsberechtigte ausf&uuml;llen (m&uuml;ssen), bestechen nicht immer durch Einfachheit und Klarheit. Verantwortlich f&uuml;r die &Uuml;berforderung der Betroffenen sind aus meiner Sicht also nicht &#8222;gesellschaftliche Haltungen und Erwartungen [&#8230;], die durch staatliches Recht nur entt&auml;uscht werden k&ouml;nnen&#8220; (Flint), sondern in erster Linie das geltende Recht und seine praktische Umsetzung.<\/p>\n<p>Wenn Kl&auml;gerinnen und Kl&auml;ger vor Gericht &uuml;ber ihre Erfahrungen mit Jobcentern berichten, ist dar&uuml;ber hinaus viel von Bevormundung und fast kafkaesken Situationen die Rede: Von (mehrfach) eingereichten Unterlagen, die nie an der zust&auml;ndigen Stelle ankommen, oder von Widerspr&uuml;chen gegen die vollst&auml;ndige Ablehnung oder Versagung existenzsichernder Leistungen, deren Bescheidung mehrere Monate dauert, ohne dass &uuml;ber den Bearbeitungsstand verl&auml;sslich informiert w&uuml;rde. Im pers&ouml;nlichen Kontakt mit den Jobcentern machen (insbesondere &auml;ltere) Menschen teilweise die Erfahrung, dass ihrerseits &uuml;berforderte Besch&auml;ftigte in herrischem Ton bestimmte Schemata abarbeiten, ohne mit Empathie auf die Lebensleistung ihrer &#8222;Kundschaft&#8220; einzugehen. Vielfach wird es als dem&uuml;tigend empfunden, wenn man durch die Androhung einer Leistungsminderung (&#8222;Sanktion&#8220;) dazu gedr&auml;ngt wird, zum wiederholten Mal an einer als wenig effektiv erlebten Weiterbildungsma&szlig;nahme teilzunehmen. Allgemein spielen offenbar Rassismuserfahrungen keine geringe Rolle, werden allerdings einem wei&szlig;en Richter gegen&uuml;ber meistens nur angedeutet. K&uuml;rzlich berichteten mir Geh&ouml;rlose davon, dass bei verschiedenen Jobcenter-Terminen ein Sprachmittler f&uuml;r sie fehlte und man sie aufgefordert habe, sich selbst darum zu k&uuml;mmern.<\/p>\n<p>Angesichts solcher negativer Erlebnisse sind Gerichtsverfahren vielfach auch dann hilfreich f&uuml;r Leistungsberechtigte, wenn sie letztlich juristisch nicht erfolgreich enden. Denn sie bieten ihnen ein Forum, in dem sie mit ihrer Kritik an dem als unverst&auml;ndlich und bevormundend wahrgenommenen Beh&ouml;rdenhandeln geh&ouml;rt werden. Die Gelegenheit, auf Augenh&ouml;he mit einer Person vom Jobcenter zu sprechen, die umgekehrt etwa die Sachzw&auml;nge einer Massenverwaltung mit knapper Ausstattung schildert oder einfach bestimmte Vorschriften noch einmal erl&auml;utert, hat oft befriedende Wirkung. H&auml;ufig h&ouml;re ich im Gerichtssaal sinngem&auml;&szlig;, &#8222;so verst&auml;ndlich wie heute wurde mir XY noch nie erkl&auml;rt&#8220;.<\/p>\n<p>Mehrfach konnte ich &uuml;brigens feststellen, dass Klagen gegen R&uuml;ckforderungsbescheide nicht in erster Linie des Geldes wegen erhoben worden waren, sondern um einen Vorwurf des Jobcenters auszur&auml;umen. Entsprechend wurden die Klagen f&uuml;r erledigt erkl&auml;rt, als die Beh&ouml;rde klarstellte, die R&uuml;ckforderung werde nur noch mit einer nachtr&auml;glichen Einkommenserzielung begr&uuml;ndet, also nicht mehr auch mit einer Verletzung von Mitwirkungspflichten.<\/p>\n<h5><span id=\"iii\">III.<\/span><\/h5>\n<p>Im sozialgerichtlichen Alltag werden politisch motivierte Gesetze angewendet, die mitunter weder von den Verfahrensbeteiligten, noch der Richterschaft als gerecht oder zweckm&auml;&szlig;ig angesehen werden. Solange Vorschriften nicht gegen das Grundgesetz versto&szlig;en, f&uuml;hrt daran in einem demokratischen Verfassungsstaat kein Weg vorbei. Das macht aber die gesellschaftliche Wahrnehmung, wonach etwa SGB II-Regelungen an Lebensrealit&auml;ten vorbeigehen oder aus anderen Gr&uuml;nden inhaltlich fragw&uuml;rdig sind, nicht unberechtigt.<\/p>\n<p>Flints Kritik an &#8222;mehr Sozialstaat, als die freiheitliche Gesellschaft und der freiheitliche Staat brauchen und als gut f&uuml;r beide ist&#8220;, klingt auch wie ein allgemeiner, noch nicht konkretisierter rechtspolitischer Ansto&szlig;. Gerade f&uuml;r das &#8222;eigenverantwortliche, kreative, auch verr&uuml;ckte Element&#8220; einer Gesellschaft (Flint) bef&uuml;rworten Stimmen aus ganz unterschiedlichen politischen Lagern ein bedingungsloses Grundeinkommen (BGE) f&uuml;r sinnvoll. Immerhin k&ouml;nnten damit komplizierte Regeln und bevormundende b&uuml;rokratische Strukturen abgeschafft werden. Andere sehen darin &#8211; abh&auml;ngig insbesondere vom konkreten Modell des BGE &#8211; eher R&uuml;ckschritte in der gesellschaftlich notwendigen Umverteilung, , beispielsweise der K&ouml;lner Armutsforscher Christoph Butterwegge.[6]<\/p>\n<p>Aber schon innerhalb des bestehenden Existenzsicherungssystems lie&szlig;en sich durchaus Regelungen freiheitlich reformieren. Die derzeitige Konzeption der Bedarfsgemeinschaft beispielsweise f&uuml;hrt dazu, dass unverheiratete (in der Realit&auml;t &uuml;berwiegend weibliche) Leistungsberechtigte auf Einkommen oder Verm&ouml;gen ihrer (&uuml;berwiegend m&auml;nnlichen) Partner verwiesen werden, ohne dass sie diesen gegen&uuml;ber zivilrechtliche Anspr&uuml;che h&auml;tten. In der gerichtlichen Praxis d&uuml;rften die Verfahren f&uuml;r alle Beteiligten sehr unangenehm sein, in denen anhand privater bis intimer Details des Zusammenlebens ermittelt werden soll, ob ein wechselseitiger Wille vorhanden ist, &#8222;Verantwortung f&uuml;reinander zu tragen und f&uuml;reinander einzustehen&#8220;. Die typisierende Annahme oder Fiktion des SGB II, Hilfebed&uuml;rftigkeit liege bei ausreichendem Gesamteinkommen einer Bedarfsgemeinschaft nicht vor, mag grunds&auml;tzlich nicht verfassungswidrig sein. Sie tr&auml;gt jedenfalls nicht dazu bei, Individuen zu einer eigenst&auml;ndigen Lebensf&uuml;hrung ohne pers&ouml;nliche finanzielle Abh&auml;ngigkeit zu erm&auml;chtigen.<\/p>\n<p>Insgesamt kann ich die Sto&szlig;richtung von Flints Artikel zwar nicht teilen. Er hat aber aus meiner Sicht Recht, was die Bedeutung des Themas angeht: Es bleibt eine Kernfrage der Zukunft nicht nur f&uuml;r den Sozialstaat, sondern auch f&uuml;r die Demokratie, wie im Spannungsfeld &#8222;zwischen rechtlicher Freiheit und sozialer Ungleichheit&#8220; (Flint) der Wohlfahrtsstaat dazu beitragen kann, gesellschaftliche Solidarit&auml;t und individuelle Autonomie zu bef&ouml;rdern.<\/p>\n<p><b>JOHN PHILIPP THURN<\/b>&nbsp;&nbsp; <i>Dr. jur., Jahrgang 1982, arbeitet als Richter auf Probe am Sozialgericht Berlin in den Sparten der Grundsicherung f&uuml;r Arbeitssuchende und der Rentenversicherung. Er ist Mitglied der Gesellschaft f&uuml;r Freiheitsrechte (GFF), die strategische Prozesse f&uuml;r Grund- und Menschenrechte f&uuml;hrt (<\/i><a href=\"http:\/\/www.freiheitsrechte.org\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>www.freiheitsrechte.org<\/i><\/a><i>).<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>1 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010, BVerfGE 125,<br \/>175 &#8211; Leitsatz 3.<\/p>\n<p>2 Siehe etwa Lenze, info also 2016, S. 250 ff.<\/p>\n<p>3 Siehe Thurn, Welcher Sozialstaat?, 2013, S. 283 ff. (293), f&uuml;r Nachweise zu damaligen Diskursen. Vgl. ebenda, S. 299 zur linken Kritik an einer die autonome Lebenswelt bedrohenden &#8222;Verrechtlichung und B&uuml;rokratisierung&#8220; durch sozialpolitische Programme (Habermas).<\/p>\n<p>4 Siehe nur die Zahlen bei BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014, BVerfGE 138, 136 (253 &#8211; Sondervotum Gaier\/Masing\/Baer).<\/p>\n<p>5 Siehe <a href=\"http:\/\/www.berlin.de\/gerichte\/sozialgericht\/presse\/pressemitteilungen\/2015\/pressemitteilung.299785.php\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.berlin.de\/gerichte\/sozialgericht\/presse\/pressemitteilungen\/2015\/pressemitteilung.299785.php<\/a>.<\/p>\n<p>6 Siehe dazu den Beitrag von Butterwegge in diesem Heft.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[479],"publikationen":[1205],"class_list":["post-10851","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-john-philipp-thurn","publikationen-1205"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>\u201eZwischen rechtlicher Freiheit und sozialer Ungleichheit\u201c - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/219\/publikation\/zwischen-rechtlicher-freiheit-und-sozialer-ungleichheit-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"\u201eZwischen rechtlicher Freiheit und sozialer Ungleichheit\u201c - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Kommentar zum Artikel von Thomas Flint. 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