{"id":10857,"date":"2017-10-13T17:05:00","date_gmt":"2017-10-13T15:05:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/fall-akhanli-geloest-problem-weiterhin-virulent-kopie-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:31","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:31","slug":"fall-akhanli-geloest-problem-weiterhin-virulent-kopie-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/219\/publikation\/fall-akhanli-geloest-problem-weiterhin-virulent-kopie-1\/","title":{"rendered":"Interpol \u0096 ein Fremdk\u00f6rper im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts?*"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 219 (3\/2019), S. 113-121<\/p>\n<p><i>Am 19. August 2017 wurde der deutsche Schriftsteller und Menschenrechtsaktivist Do&eth;an Akhanl&yacute;, der aus der T&uuml;rkei stammt, w&auml;hrend eines Urlaubsaufenthalts in Spanien inhaftiert. Seine Festnahme ging auf ein Ersuchen der T&uuml;rkei zur&uuml;ck, das &uuml;ber Interpol &uuml;bermittelt worden war. Sie f&uuml;hrte einer gr&ouml;&szlig;eren &Ouml;ffentlichkeit die rechtsstaatlichen Probleme von Interpol vor Augen. In der (noch l&auml;ngst nicht abgeschlossenen) politischen und rechtlichen Aufarbeitung des Falles werden Defizite im nationalen Umgang mit Interpol-Fahndungen deutlich, aber auch Verwerfungen mit der innerhalb der Europ&auml;ischen Union garantierten Freiz&uuml;gigkeit. Der Beitrag beleuchtet kritisch, welche Probleme aus der Anlage und Ausgestaltung von Interpol folgen und welche Ansatzpunkte f&uuml;r eine Weiterentwicklung des individuellen Rechtsschutzes bestehen.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"die-festnahme-von-dodan-akhanly-in-spanien-ein-fall-mit-vielen-fragezeichen\">Die Festnahme von Do&eth;an Akhanl&yacute; in Spanien: Ein Fall mit vielen Frage&shy;zei&shy;chen<\/span><\/h5>\n<p>Der in der T&uuml;rkei geborene Akhanl&yacute; war bereits in den 1980er Jahren nach dem Milit&auml;rputsch in der T&uuml;rkei inhaftiert und gefoltert worden. 1991 floh er mit seiner Familie nach Deutschland, wo er als Fl&uuml;chtling anerkannt und sp&auml;ter auch eingeb&uuml;rgert wurde. Die T&uuml;rkei wiederum b&uuml;rgerte ihn zwischenzeitlich aus, weil er den Milit&auml;rdienst nicht abgeleistet hatte. 2010 wurde der Schriftsteller, der sich u.a. mit dem V&ouml;lkermord an den Armeniern auseinandersetzt, bei seiner Einreise in die T&uuml;rkei erneut verhaftet.<\/p>\n<p>Eigentlich wollte Akhanl&yacute; im Sommer dieses Jahres in Grenada Urlaub machen, als er von der spanischen Polizei in seinem Hotel festgenommen wurde. Zwar wurde Akhanl&yacute; &#8211; wohl auch nach erheblicher &ouml;ffentlicher Emp&ouml;rung &#8211; schon am Tag nach seiner Verhaftung wieder auf freien Fu&szlig; gesetzt. Er durfte jedoch das Land nicht verlassen, ihm wurden Meldeauflagen auferlegt und er musste sich &#8211; auf eigene Kosten &#8211; eine Aufenthaltsm&ouml;glichkeit in Madrid organisieren. Deutsche Regierungsstellen nahmen zwar schnell Kontakt mit der spanischen Seite auf. Deutlich war aber auch, dass es kein etabliertes Verfahren zwischen zwei EU-Staaten in einer solchen Konstellation gibt. Erst am 13. Oktober diesen Jahres, also beinahe zwei Monate nach der Festnahme, teilte das spanische Justizministerium mit, dass das Auslieferungsverfahren von Do&eth;an Akhanl&yacute; an die T&uuml;rkei nicht fortgesetzt werde.<\/p>\n<p>Auch wenn der Fall von Do&eth;an Akhanl&yacute; in Spanien damit endlich ein gutes Ende gefunden hat, bleiben doch viele Fragen, schon weil der Schriftsteller beinahe zwei Monate in Spanien festgehalten wurde. Aber noch weit &uuml;ber den Einzelfall hinaus stellt sich die Frage, wie es um den rechtsstaatlichen Schutz bei Fahndungen &uuml;ber Interpol eigentlich bestellt ist. In dem konkreten Fall war zun&auml;chst klar, dass die Festnahme in Spanien auf ein Ersuchen der T&uuml;rkei zur&uuml;ckging. Nicht ganz klar war dagegen, was Do&eth;an Akhanl&yacute; von der T&uuml;rkei eigentlich zur Last gelegt wird. Nach unbest&auml;tigten Pressberichten soll es um die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. die Beteiligung an einem Raubmord gehen.[1] Die Bundesregierung lie&szlig; jedenfalls erkennen, dass sie die Vorw&uuml;rfe gegen Do&eth;an Akhanl&yacute; f&uuml;r politisch motiviert erachtet und zumindest keine ausreichende Grundlage f&uuml;r seine Auslieferung an die T&uuml;rkei sieht. Nicht ganz klar war au&szlig;erdem, wie genau Interpol in die Festnahme in Spanien involviert war. Bekannt war, dass Akhanl&yacute; schon 2013 auf Veranlassung der T&uuml;rkei &uuml;ber Interpol gesucht worden war. Unklar war zun&auml;chst, auf welcher Grundlage die jetzige Verhaftung erfolgte und ob die aktuelle Fahndung mit Wissen deutscher Stellen geschah. Hier zeigten sich in der &Ouml;ffentlichkeit, aber auch im politischen Raum erhebliche Unsicherheiten dar&uuml;ber, wie Interpol eigentlich funktioniert.<\/p>\n<h5><span id=\"zur-funktionsweise-von-interpol\">Zur Funkti&shy;ons&shy;weise von Interpol<\/span><\/h5>\n<p>Interpol bzw. die &#8222;Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation&#8220;, so der offizielle Name, ist im Wesentlichen ein internationales Fahndungssystem. Die Wurzeln dieser heute gr&ouml;&szlig;ten Organisation grenz&uuml;berschreitender polizeilicher Zusammenarbeit reichen bis 1923 zur&uuml;ck. Dennoch ist Interpol nie Gegenstand eines f&ouml;rmlichen v&ouml;lkerrechtlichen Vertrages gewesen. Folglich ist die Teilnahme Deutschlands an Interpol auch nicht durch eine parlamentarische Entscheidung nach Art. 59 Abs. 2 GG legitimiert. Nach verbreiteter Lesart basiert Interpol noch nicht einmal auf einem Regierungsabkommen, sondern soll lediglich ein Zusammenschluss nationaler Polizeiorganisationen sein.[2] Ob das Bundeskriminalamt einem solchen Zusammenschluss ohne Einschaltung von Parlament und Regierung beitreten kann, ist allerdings zweifelhaft. Die erstaunliche Informalit&auml;t der Rechtsgrundlage mag ein Grund daf&uuml;r sein, dass Interpol ganz wesentlich von der Logik einer effektiven Strafverfolgung gepr&auml;gt ist, wohingegen der Schutz individueller Freiheitsrechte, insbesondere der Schutz vor willk&uuml;rlicher Verhaftung, nicht effektiv in den Strukturen von Interpol verankert ist.<\/p>\n<p>Der Grundgedanke von Interpol besteht darin, dass die teilnehmenden Staaten nicht jeden Staat gesondert &#8211; und mehr oder weniger ins Blaue hinein &#8211; auf diplomatischem Weg formell ersuchen m&uuml;ssen, eine aus strafrechtlichen Gr&uuml;nden gesuchte Personen auszuliefern. &Uuml;ber das System von Interpol k&ouml;nnen Verd&auml;chtige und verurteilte Straft&auml;ter_innen nahezu weltweit &#8211; inzwischen in 190 Staaten &#8211; gesucht werden.<\/p>\n<p>Interpol bietet ein informationstechnologisches System, in das die Mitgliedstaaten Fahndungsersuchen einstellen k&ouml;nnen. Die Polizeien der Mitgliedstaaten haben &uuml;ber nationale Interpol-B&uuml;ros, die in jedem Mitgliedstaat eingerichtet sind (Nationale Zentralb&uuml;ros), direkten Zugriff auf die in das System eingestellten Ersuchen. Die Fahndungsersuchen k&ouml;nnen sich u.a. auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes oder direkt auf die Festnahme mit dem Ziel einer sp&auml;teren Auslieferung richten. Interpol selbst ist dabei vor allem die Vernetzungsplattform; Grundprinzip von Interpol ist die nationale Souver&auml;nit&auml;t. Daher ist es auch irref&uuml;hrend, wenn Fahndungen &uuml;ber Interpol gelegentlich als internationaler Haftbefehl bezeichnet werden. Anders als der Europ&auml;ische Haftbefehl nach dem Recht der Europ&auml;ischen Union hat eine Fahndung, die in das System von Interpol eingestellt wird, f&uuml;r die um Mithilfe ersuchten Staaten keinerlei rechtliche Bindungswirkung. Wie sie mit den Ersuchen umgehen, die &uuml;ber Interpol &uuml;bermittelt werden, entscheiden die ersuchten Staaten allein nach ihrem innerstaatlichen Recht und ggf. nach ihren v&ouml;lkerrechtlichen Verpflichtungen. Mit der aktiven Teilnahme an Interpol geht keine rechtliche Verpflichtung zur grenz&uuml;bergreifenden Umsetzung von Haftbefehlen einher, sondern es geht lediglich um eine gegenseitige Unterst&uuml;tzung bei der effektiven Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung.<\/p>\n<p>Interpol bietet ein differenziertes System verschiedener Fahndungsformen, die mit unterschiedlichen Farben gekennzeichnet sind. Die weitreichendste Form ist die sogenannte <i>Red Notice<\/i>, die ein Ersuchen um Festnahme bzw. vorl&auml;ufige Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung umfasst. Eine <i>Blue Notice<\/i> beschr&auml;nkt sich dagegen auf eine Fahndung zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, die wegen einer Straftat gesucht wird.[3] Ob ein Fahndungsersuchen &uuml;ber Interpol als Red oder Blue Notice ergeht, entscheidet der Staat, der das Ersuchen bei Interpol einspeist. Der Staat kann auch entscheiden, an welche Staaten die Fahndung gerichtet werden soll. Neben den Notices (Ausschreibungen) gibt es sogenannte <i>Diffusions<\/i> (Fahndungsdurchgaben), die direkt von einem nationalen Interpol-B&uuml;ro an andere nationale Interpol-B&uuml;ros &uuml;bermittelt werden.<\/p>\n<p>Die rechtsstaatliche Achillesferse von Interpol ist die nur sehr beschr&auml;nkte Kontroll- und Filterfunktion, die die Organisation bei den Fahndungsausschreibungen in ihrem weltweiten Netzwerk wahrnimmt. Zwar untersagt Artikel 3 der Interpol-Statuten[4] den Missbrauch polizeilicher Fahndungen zu politischen Zwecken: &#8222;<i>It is strictly forbidden for the Organization to undertake any intervention or activities of a political, military, religious or racial character.<\/i>&#8220; Nach den Regularien von Interpol erfolgt eine &Uuml;berpr&uuml;fung jeder Red Notice auf ihre &Uuml;bereinstimmung mit den Interpol-Statuten aber nur intern durch das Office of Legal Affairs von Interpol, das direkt dessen Generalsekret&auml;r unterstellt ist.[5] Daneben kann sich zwar jedes nationale Interpol-B&uuml;ro und auch jede Einzelperson an das Generalsekretariat wenden und bei Zweifeln an einem Versto&szlig; gegen Artikel 3 der Interpol-Statuten eine &Uuml;berpr&uuml;fung beantragen. Eine gerichtliche &Uuml;berpr&uuml;fung oder ein anderes, unabh&auml;ngiges &Uuml;berpr&uuml;fungsverfahren ist jedoch nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat diese Verfahrensausgestaltung j&uuml;ngst scharf kritisiert. Sie ist der Auffassung, dass Interpol wesentlich sch&auml;rfere rechtliche Kontrollen br&auml;uchte, um einen Missbrauch seines Fahndungssystems effektiv zu unterbinden.[6] Sofern die nationalen Interpol-B&uuml;ros direkte &Uuml;bermittlung durch Diffusions nutzen, unterliegen die Fahndungsersuchen &uuml;berhaupt keiner vorherigen &Uuml;berpr&uuml;fung durch Interpol. Vielmehr verl&auml;sst sich Interpol hier darauf, dass jedes nationale Interpol-B&uuml;ro selbst sicherstellt, dass seine Fahndungsersuchen mit den Statuten in Einklang stehen &#8211; obwohl auch in diesem Fall die Infrastruktur von Interpol genutzt wird.<\/p>\n<p>Fahndungsersuchen &uuml;ber Interpol werden in Deutschland zun&auml;chst vom Bundeskriminalamt (BKA) &uuml;berpr&uuml;ft, das das nationale Interpol-B&uuml;ro in Deutschland ist (&sect;&nbsp;3 Absatz 1 Bundeskriminalamtsgesetz[7] (BKAG)). Der Ablauf der Pr&uuml;fung richtet sich nach &sect;&nbsp;15 BKAG, wonach das Fahndungsersuchen dann in Deutschland umgesetzt wird, wenn die Anordnung von Auslieferungs- oder &Uuml;berstellungshaft durch ein deutsches Gericht zul&auml;ssig erscheint. In F&auml;llen von besonderer politischer Bedeutung muss das BKA zuvor die Bewilligungen des Bundesamtes f&uuml;r Justiz und des Ausw&auml;rtigen Amtes einholen.<\/p>\n<p>Leitet das BKA die &uuml;ber Interpol eingegangene Fahndung weiter und wird die Person ermittelt, richtet sich die rechtliche Zul&auml;ssigkeit einer Auslieferung von Verd&auml;chtigen und verurteilten Straft&auml;ter_innen in Deutschland nach dem Gesetz &uuml;ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)[8] bzw. nach v&ouml;lkerrechtlichen Abkommen.[9] Zu beachten ist dabei aber f&uuml;r deutsche Staatsangeh&ouml;rige, dass diese nach Artikel&nbsp;16 Absatz&nbsp;2 GG nur an andere Staaten der Europ&auml;ischen Union oder einen internationalen Gerichtshof ausgeliefert werden d&uuml;rfen, nicht aber an alle &uuml;brigen Drittstaaten, also auch nicht an die T&uuml;rkei. F&uuml;r Auslieferungen zwischen den europ&auml;ischen L&auml;ndern, soweit sie nicht Mitglieder der Europ&auml;ischen Union sind,[10] ist meist das Europ&auml;ische Auslieferungs&uuml;bereinkommen (EA&Uuml;) vom 13.&nbsp;Dezember 1957[11] einschl&auml;gig. Hierbei handelt es sich um einen v&ouml;lkerrechtlichen Vertrag, der unter dem Dach des Europarates geschlossen wurde. Das EA&Uuml; ist auch die einschl&auml;gige Rechtsgrundlage f&uuml;r die Auslieferungsersuchen der T&uuml;rkei im Fall Akhanl&yacute;, da sowohl Deutschland als auch Spanien und die T&uuml;rkei Vertragsstaaten dieses &Uuml;bereinkommens sind.<\/p>\n<p>Voraussetzung f&uuml;r eine Auslieferung ist nach Art. 2 EA&Uuml; insbesondere, dass die Tat auch in Deutschland strafbar w&auml;re. In dringenden F&auml;llen kann eine vorl&auml;ufige Auslieferungshaft verh&auml;ngt werden. Wenn eine Red Notice bestimmte &#8211; nicht allzu strenge &#8211; Mindestvoraussetzungen erf&uuml;llt, wird sie von der deutschen Rechtsprechung als hinreichende Grundlage f&uuml;r die Anordnung vorl&auml;ufiger Auslieferungshaft angesehen. So soll es gen&uuml;gen, wenn neben der Bezeichnung der strafbaren Handlung eine Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens vorliegt, die dem Gericht die Subsumtion unter einen Straftatbestand erm&ouml;glicht.[12] Der Staat, der um die Auslieferung ersucht, hat dann bis zu 40 Tage Zeit, um eine konkrete Darstellung der Handlungen, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, und eine rechtliche W&uuml;rdigung vorzulegen (Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EA&Uuml;). Werden innerhalb dieses Zeitraums die erforderlichen Unterlagen vorgelegt, kann die Auslieferungshaft verl&auml;ngert werden.<\/p>\n<h5><span id=\"der-umgang-mit-der-red-notice-in-deutschland-im-fall-akhanli\">Der Umgang mit der Red Notice in Deutschland im Fall Akhanli<\/span><\/h5>\n<p>Wie bereits erw&auml;hnt, war zun&auml;chst unklar, in welcher Form Interpol bei der Festnahme von Do&eth;an Akhanl&yacute; in Spanien involviert war. Deutsche Regierungsstellen &auml;u&szlig;erten sich anfangs dahingehend, dass sie zwar von der Red Notice aus dem Jahre 2013 wussten, mit der die T&uuml;rkei um eine Festnahme von Akhanl&yacute; ersucht hatte, ihnen aber kein aktuelles Ersuchen bekannt gewesen sei. Das schien darauf hin zu deuten, dass die T&uuml;rkei Deutschland von dem Verbreitungsgebiet des Fahndungsersuchens, das durch Interpol &uuml;bermittelt wurde, ausgeschlossen h&auml;tte. Inzwischen best&auml;tigte die Bundesregierung aber, dass ihr sehr wohl bekannt war, dass die Red Notice aus dem Jahre 2013 zum Zeitpunkt der Festnahme Akhanl&yacute;s in Spanien noch in Kraft war. Diese Red Notice war offensichtlich der Ausl&ouml;ser der Festnahme Akhanl&yacute;s im Sommer diesen Jahres.<\/p>\n<p>Aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage von B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen lassen sich die Abl&auml;ufe inzwischen wie folgt rekonstruieren:[13] Die von der T&uuml;rkei beantragte und im 2013 ausgestellte Red Notice wurde in Deutschland nicht umgesetzt, da auf ministerialer Ebene Bedenken gegen das Ersuchen bestanden. Nachdem auch das OLG K&ouml;ln eine Auslieferung f&uuml;r unzul&auml;ssig erkl&auml;rt hatte, wurde der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft K&ouml;ln &uuml;bermittelt. Diese sollte pr&uuml;fen, ob wegen der Tatvorw&uuml;rfe ein Ermittlungsverfahren in Deutschland aufzunehmen ist. Mit diesem (standardm&auml;&szlig;igen) Vorgehen soll gew&auml;hrleistet werden, dass durch die Ablehnung einer Auslieferung die Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung nicht eingeschr&auml;nkt wird. Die K&ouml;lner Staatsanwaltschaft sah jedoch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Allerdings erneuerte die T&uuml;rkei 2014 und 2015 ihr Fahndungsersuchen. 2015 teilte Deutschland der T&uuml;rkei mit, dass eine Auslieferung nicht in Betracht komme, da Do&eth;an Akhanl&yacute; deutscher Staatsangeh&ouml;riger sei.<\/p>\n<p>Bei oberfl&auml;chlicher Betrachtung k&ouml;nnte man zu dem Schluss kommen, das Verfahren in Deutschland sei rechtsstaatlich sauber abgearbeitet worden. Bei n&auml;herer Analyse offenbaren sich jedoch gravierende Defizite im nationalen Verfahren sowie im Umgang mit Interpol-Fahndungsersuchen innerhalb der Europ&auml;ischen Union.<\/p>\n<h5><span id=\"defizite-im-deutschen-verfahren-bei-interpol-ersuchen\">Defizite im deutschen Verfahren bei Inter&shy;pol-Er&shy;su&shy;chen<\/span><\/h5>\n<p>Wie die Bundesregierung einr&auml;umt, wurde Do&eth;an Akhanl&yacute; weder &uuml;ber die Red Notice noch &uuml;ber die Einstellung des Verfahrens in Deutschland informiert. Eine sogenannte &#8222;Gef&auml;hrdetenansprache&#8220; hielt offenbar keine der mit dem Fall befassten Stellen f&uuml;r erforderlich. Do&eth;an Akhanl&yacute; wusste somit nicht, dass die T&uuml;rkei international um seine Festnahme ersucht hatte und ihm auch im europ&auml;ischen Ausland eine Festnahme drohen k&ouml;nnte. Die Stellen in Deutschland gingen offenbar davon aus, dass der Fall mit der endg&uuml;ltig verweigerten Auslieferung in die T&uuml;rkei abgeschlossen sei. Dabei w&auml;re es Aufgabe des BKA als zust&auml;ndiger deutscher Stelle gewesen, bei Interpol vorstellig zu werden, um eine Aufhebung der Red Notice wegen des Versto&szlig;es gegen Art. 3 der Interpol-Statuten zu bewirken. Die Strafverfolgung durch die T&uuml;rkei war erkennbar politisch motiviert.[14] Die Unt&auml;tigkeit der deutschen Stellen bedeutete in der Konsequenz, dass man Do&eth;an Akhanl&yacute; bei seiner Urlaubsreise &#8211; etwas &uuml;berspitzt formuliert &#8211; ins offene Messer laufen lie&szlig;. Selbst wenn man wie die Bundesregierung davon ausgeht, dass Herr Akhanl&yacute; &uuml;ber das t&uuml;rkische Auslieferungsersuchen Bescheid wusste, h&auml;tte man ihn &uuml;ber die Konsequenzen dieses Ersuchens informieren m&uuml;ssen. Die Erwartung, dass er selbst erkennt, dass es nicht nur besser w&auml;re, die T&uuml;rkei nicht zu betreten, sondern &uuml;berhaupt auf Auslandsreisen &#8211; auch innerhalb der EU &#8211; zu verzichten, ist nicht nur weltfremd, sondern auch eine rechtsstaatlich h&ouml;chst befremdliche Haltung.<\/p>\n<p>Auf die Frage, warum der Betroffene nicht informiert wurde, antwortet die Bundesregierung, dass es &#8222;<i>den Zwecken der grenz&uuml;berschreitenden strafrechtlichen Zusammenarbeit zuwiderlaufen [w&uuml;rde], wenn im Grundsatz alle Betroffenen &uuml;ber Fahndungen informiert w&uuml;rden<\/i>&#8220;[15]. Dies offenbart die mangelnde Ber&uuml;cksichtigung der freiheitsichernden Rechtspositionen der Betroffenen in dem Verst&auml;ndnis der Aufgabe von Interpol. Vorliegend ging es um ein Verfahren, bei dem in Deutschland die Ermittlungen eingestellt wurden und sich ein Versto&szlig; gegen Artikel 3 Interpol-Statuten aufdr&auml;ngte. Als innerstaatliche Konsequenz aus dem Akhanl&yacute;-Vorfall sollte daher f&uuml;r F&auml;lle, in denen eine Auslieferung abgelehnt und ein nationales Ermittlungsverfahren eingestellt wird, eine Gef&auml;hrdetenansprache grunds&auml;ztlich verpflichtend vorgesehen werden. Mit einer solchen Ansprache w&uuml;rden die Betroffenen immerhin davor gewarnt, dass ihnen beim Aufenthalt in anderen Staaten eine Auslieferung drohen k&ouml;nnte. Dar&uuml;ber hinaus sind Verfahren vorzusehen, wonach deutsche Stellen, auch wenn sie ein Ersuchen aus anderen Gr&uuml;nden abgelehnt haben, zwingend pr&uuml;fen m&uuml;ssen, ob Bedenken gegen Interpol-Ersuchen bestehen, insbesondere ob es sich um eine unzul&auml;ssige politisch motivierte Strafverfolgung (Art. 3 Interpol-Statuten) handelt. Bei entsprechenden Bedenken m&uuml;sste das BKA sich gegen&uuml;ber Interpol f&uuml;r eine L&ouml;schung der Red Notice einsetzen. Diese Ma&szlig;nahmen zum Schutz der Gef&auml;hrdeten lassen sich, jedenfalls im Grundsatz, auf grundrechtliche Schutzpflichten st&uuml;tzen.<\/p>\n<p>Im Falle von Do&eth;an Akhanl&yacute; steht der Vorwurf einer politisch motivierten, willk&uuml;rlichen Verhaftung im Raum. Im Falle einer Auslieferung droht ihm ein Strafverfahren, in dem die Einhaltung rechtsstaatlicher Grunds&auml;tze fraglich ist und sogar die Gefahr von Folter besteht. Gerade bei Gef&auml;hrdungen f&uuml;r die menschliche W&uuml;rde (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG) sowie das Leben und die k&ouml;rperliche Unversehrtheit (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 GG) ist anerkannt, dass der Staat direkt abgeleitet aus den Grundrechten dazu verpflichtet sein kann, Ma&szlig;nahmen zum Schutz der Grundrechte zu treffen. Zwar folgt aus den Schutzpflichten in aller Regel keine bestimmte Handlungspflicht, der Staat darf aber ein Mindestma&szlig; an Schutz nicht unterschreiten (Unterma&szlig;verbot).[16] Die Betroffenen beim Aufenthalt im Ausland gegen&uuml;ber Auslieferungsverlangen von Drittstaaten g&auml;nzlich ihrem Schicksal zu &uuml;berlassen, weil andernfalls die internationale Strafverfolgung gef&auml;hrdet werde, wird diesen Anforderungen jedenfalls nicht gerecht.<\/p>\n<h5><span id=\"red-notice-als-gefaehrdung-der-freizuegigkeit-innerhalb-der-europaeischen-union\">Red Notice als Gef&auml;hrdung der Freiz&uuml;&shy;gig&shy;keit innerhalb der Europ&auml;&shy;i&shy;schen Union<\/span><\/h5>\n<p>Etwas sperrig, aber doch durchaus programmatisch, beschreibt die Europ&auml;ische Union ihr Konzept einer unionsweiten rechtsstaatlichen Freiheitsordnung mit der Formel vom &#8222;<i>Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts<\/i>&#8220; (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Vertrag &uuml;ber die Europ&auml;ische Union). Blickt man auf den Fall von Do&eth;an Akhanl&yacute;, so f&auml;llt die Diagnose &uuml;ber den Zustand der Rechtsstaatlichkeit in der EU aber ern&uuml;chternd aus: In seinem Fall war die EU allenfalls ein Raum fragmentierter Freiheit und Sicherheit, in dem die Freiheitsgew&auml;hrleistung in einem Mitgliedstaat (Deutschland) nicht davor sch&uuml;tzt, wegen desselben Vorwurfs in einem anderen Mitgliedstaat (Spanien) wochenlang festgehalten und wom&ouml;glich sogar ausgeliefert zu werden.<\/p>\n<p>Die Situation von Do&eth;an Akhanl&yacute; wird durch ein Regelungsdefizit des europ&auml;ischen Rechts besonders problematisch: Weder dem Betroffenen selbst noch der deutschen Regierung stehen geeignete Mittel zur Verf&uuml;gung, um gegen&uuml;ber dem t&uuml;rkischen Festnahme- und Auslieferungsersuchen an Spanien effektiv geltend machen zu k&ouml;nnen, dass das Ansinnen in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Deutschland) bereits abgelehnt wurde und strafrechtliche Ermittlungen aufgrund der von der T&uuml;rkei erhobenen Vorw&uuml;rfe eingestellt bzw. (nach Vorpr&uuml;fung) nicht einmal eingeleitet wurden. Hier zeigt sich eine rechtsstaatlich problematische L&uuml;cke im EU-Recht. Zwar sollen schrittweise Auslieferungsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten aufgebaut werden. Bis dies erreicht ist, fehlt es aber an einem Rechtsrahmen der Union f&uuml;r Auslieferungen an Drittstaaten, mit denen die Union bislang keine Abkommen geschlossen hat. Und es fehlt eine koordinierte, einheitliche Vorgehensweise der Mitgliedstaaten zum Schutze der Unionsb&uuml;rger_innen.<\/p>\n<p>Insoweit besteht eine Diskrepanz zum Europ&auml;ischen Haftbefehl. Zur Erleichterung der Strafverfolgung verwirklicht der Europ&auml;ische Haftbefehl n&auml;mlich erstmals im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit das unionsrechtliche Prinzip der gegenseitigen Anerkennung.[17] Dieses Prinzip besagt im Kern, dass beh&ouml;rdliche oder gerichtliche Entscheidungen in einem Mitgliedstaat von den &uuml;brigen Mitgliedern anerkannt werden, dass sich die Mitgliedstaaten insoweit gegenseitig vertrauen. Beim Europ&auml;ischen Haftbefehl sind &#8211; von Ausnahmen abgesehen &#8211; alle anderen Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Festnahmeentscheidung und das &Uuml;bergabeverlangen eines anderen Mitgliedstaates anzuerkennen und umzusetzen, wenn die betreffende Person sich auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet aufh&auml;lt.[18] F&uuml;r den Schutz vor Auslieferungen ist ein solches Prinzip der gegenseitigen Ankerkennung dagegen vom EU-Gesetzgeber noch nicht umgesetzt worden. Das schr&auml;nkt die Freiz&uuml;gigkeit der Unionsb&uuml;rger_innen erheblich ein.<\/p>\n<p>Erste Ans&auml;tze f&uuml;r eine Regelung des Auslieferungsrechts der Union gegen&uuml;ber Drittstaaten in F&auml;llen, in denen Personen sich in anderen EU-Staaten aufhalten, finden sich in der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs (EuGH). In dem Fall Petruhhin (C- 182\/15 v. 6.9.2016), dem eine von Russland ausgeschriebene Interpol-Fahndung zugrunde lag, entschied der EuGH, dass sich ausl&auml;ndische Unionsb&uuml;rger_innen nicht auf das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot berufen k&ouml;nnen, wenn der Staat seine eigenen Staatsangeh&ouml;rige nicht an Drittstaaten ausliefert. Unionsb&uuml;rger_innen k&ouml;nnen also in diesen Staaten nicht verlangen, dass sie wie die eigenen Staatsangeh&ouml;rigen des betreffenden Staates behandelt und nicht an Drittstaaten ausgeliefert werden. Der EuGH betonte jedoch, dass es sich bei der Auslieferung von Unionsb&uuml;rger_innen an einen Drittstaat um einen schwerwiegenden Eingriff in das Freiz&uuml;gigkeitsrecht handelt. Aus Gr&uuml;nden der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit h&auml;lt es der EuGH f&uuml;r erforderlich, dass vor einer Auslieferung der Mitgliedstaat, dessen Staatsangeh&ouml;rigkeit der Auszuliefernde hat, kontaktiert wird. Dem Heimatstaat soll so die M&ouml;glichkeit gegeben werden, eine Auslieferung an den Drittstaat dadurch zu verhindern, dass er per Europ&auml;ischen Haftbefehl die &Uuml;berstellung an sich selbst verlangen kann, um dann selbst &#8211; soweit das nach seinem nationalen Strafrecht m&ouml;glich ist &#8211; die Strafverfolgung zu &uuml;bernehmen.[19]<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung des EuGH kann nat&uuml;rlich noch nicht alle Probleme l&ouml;sen, die durch eine potenzielle Auslieferung anderer EU-Mitgliedsstaaten an Drittstaaten entstehen. Die &Uuml;berstellung per EU-Haftbefehl an den Herkunftsstaat steht nur dann als Schutz zur Verf&uuml;gung, wenn der vom Drittstaat erhobene Tatvorwurf auch vom Herkunftsstaat als hinreichend begr&uuml;ndet angesehen und insofern eine strafrechtliche Verfolgung beabsichtigt wird. In F&auml;llen von unzul&auml;ssigen, politisch motivierten Auslieferungsersuchen funktioniert dieses Verfahren dagegen nicht.<\/p>\n<p>Der EuGH hat bislang nur einen Fall entschieden, in dem der Europ&auml;ische Haftbefehl vor einer Auslieferung an einen Drittstaat sch&uuml;tzen konnte. Es spricht einiges daf&uuml;r, dass der in dieser Entscheidung vom EuGH entwickelte Gedanke verallgemeinert werden kann. Im Grunde entfaltet der EuGH hier die Idee eines gemeinsamen Rechtsraumes, in dem die Rechte der Unionsb&uuml;rger_innen auch dann erhalten bleiben, wenn sie von ihrer Freiz&uuml;gigkeit innerhalb der EU Gebrauch machen. Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Mechanismen des Schutzes individueller Rechte ist einem echten europ&auml;ischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das diesen Namen verdient, im Grunde bereits eingeschrieben. Als Raum, der die Mitgliedstaaten &uuml;berspannt, sollte er auch einheitliche Gew&auml;hrleistungen und ein einheitliches Schutzniveau bieten &#8211; jedenfalls in grundlegenden rechtsstaatlichen Fragen wie der pers&ouml;nlichen Freiheit.<\/p>\n<p>Auf der Linie der Petruhhin-Entscheidung l&auml;ge es, wenn nicht nur die Festnahmeersuchen im Rahmen des Europ&auml;ischen Haftbefehls unionsweit anerkannt werden, sondern gewisserma&szlig;en spiegelbildlich auch abgelehnte Festnahme- und Auslieferungsersuchen von Drittstaaten. Sofern also ein EU-Mitgliedstaat das &uuml;ber Interpol &uuml;bermittelte Festnahmeersuchen eines Drittstaats abgelehnt und strafrechtliche (Vor-)Ermittlungen abgeschlossen hat, m&uuml;sste dieser Staat vor einer Festnahme in einem anderen Mitgliedstaat informiert werden. Zudem m&uuml;sste ihm die M&ouml;glichkeit gegeben werden, das Verfahren an sich zu ziehen &#8211; und zwar in Form eines Selbsteintrittsrechts, nicht nur in der Form eines Europ&auml;ischen Haftbefehls, der nicht f&uuml;r alle F&auml;lle geeignet ist. Wie gezeigt, bietet die Konstruktion &uuml;ber den Europ&auml;ischen Haftbefehl nicht den rechtsstaatlich erforderlichen einheitlichen Schutz gegen&uuml;ber illegitimen, politisch motivierten Auslieferungsersuchen. Den europ&auml;ischen Rechtsgedanken der gegenseitigen Anerkennung f&uuml;r den Schutz vor Auslieferung in Drittstaaten zu entfalten und in f&uuml;r die Betroffenen rechtssichere Formen zu gie&szlig;en, kann dabei nicht allein dem EuGH &uuml;berlassen werden. Das ist eine origin&auml;re Aufgabe des Gesetzgebers bei der Schaffung eines wirklichen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.[20]<\/p>\n<p><i><b>TARIK&nbsp;TABBARA<\/b>&nbsp; ist promovierter Jurist, Ministerialrat und z.Zt. beurlaubt zur Bundestagsfraktion von B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen, wo er im Justiziariat arbeitet. Er hat einen Lehrauftrag f&uuml;r Grund- und Menschenrechte am Fachbereich Polizei- und Sicherheitsmanagement der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin. Er besch&auml;ftigt sich schwerpunktm&auml;&szlig;ig mit Grund- und Freiheitsrechten sowie dem nationalen, europ&auml;ischen und internationalen Sicherheitsrecht. Tabbara ist Mitherausgeber der Ged&auml;chtnisschrift f&uuml;r Helmut Rittstieg: Gesellschaftliche Herausforderungen des Rechts (2015).<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>* Der Beitrag gibt ausschlie&szlig;lich die pers&ouml;nliche Auffassung des Verfassers wieder.<\/p>\n<p>1 Vgl. FAZ vom 20.8.2017, Die Gegner der T&uuml;rkei sind selbst in Spanien nicht sicher, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.faz.net\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.faz.net<\/a>; Zeit-online.de vom 20.8.2017, K&ouml;lner Autor Akhanli mit Auflagen frei.<\/p>\n<p>2 Stock\/Herz Kriminalistik 2008, 594, 598 m.w.Nachw.<\/p>\n<p>3 Andere Ausschreibungen beziehen sich u.a. auf Warnungen vor bestimmten Personen oder die Suche nach Vermissten.<\/p>\n<p>4 Constitution of the ICPO-Interpol [I\/CONS\/GA\/1956(2008)] abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.interpol.int\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.interpol.int\/<\/a>.<\/p>\n<p>5 Artikel 86 Interpol&#8217;s Rules on the Processing of Data [III\/IRPD\/GA\/2011 (2016)] abrufbar unter <a href=\"https:\/\/www.interpol.int\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.interpol.int\/<\/a>.<\/p>\n<p>6 Resolution 2161 (2017) angenommen am 26.4.2017.<\/p>\n<p>7 BGBl. 1997 I S. 1650 zuletzt ge&auml;ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354).<\/p>\n<p>8 In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) ge&auml;ndert worden ist.<\/p>\n<p>9 Einen knappen &Uuml;berblick zum Auslieferungsrecht bietet Weigend JuS 2000, 105. Umfassende Darstellung bei Schomburg u.a. (Hrsg.), Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012.<\/p>\n<p>10 Zwischen den EU-Mitgliedstaaten richten sich das Auslieferungsrecht inzwischen nach dem Europ&auml;ischen Haftbefehl, s. hierzu unten.<\/p>\n<p>11 BGBl. 1964 II 1369, 1976 II 1778, 1982 I 2071, 1994 II 299.<\/p>\n<p>12 Z.B. OLG Karlsruhe, Beschl. vom 18.1.2008 &#8211; 1 AK 3\/08, BeckRS 2008, 41994.<\/p>\n<p>13 BT-Drs. 18\/13652 vom 27.9.2017.<\/p>\n<p>14 Die Red Notice wurde zwar inzwischen gel&ouml;scht, das hatte aber &#8211; wegen des andauernden Auslieferungsersuchens der T&uuml;rkei &#8211; nicht zur Folge, dass Dogan Akhanli Spanien verlassen durfte. Vgl. allgemein zu dieser Problematik: Jung, in: M&uuml;nchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Auflage 2014, &sect; 18 Rn. 205 f.<\/p>\n<p>15 BT-Drs. 18\/13652, S. 11.<\/p>\n<p>16 BVerfGE 88, 203, 254.<\/p>\n<p>17 EuGH, Urteil vom 1.12.2008, Leymann und Pustovarov, C-388\/08, Rn. 49.<\/p>\n<p>18 Einen &Uuml;berblick bei Mokros in Lisken\/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kap. O Rn. 153 ff.<\/p>\n<p>19 EuGH, Urteil vom 6.9.2016, Aleksei Petruhhin, C-182, 15, Rn. 25 ff.<\/p>\n<p>20 Ein erstes Umdenken zeigt sich in der Antwort der Bundesregierung (a.a.O. Anm. 13, S. 7) zum Fall Akhanli, in der sie erstmals selbst pr&uuml;ft, &#8222;ob weiterer Handlungs- und Abstimmungsbedarf mit den anderen Mitgliedstaaten der EU wegen Missbrauchs des Interpol-Systems besteht.&#8220;<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[49],"tags":[672,667],"autoren":[254],"publikationen":[1205],"class_list":["post-10857","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-polizei","tag-polizei","tag-vorgaenge-artikel","autoren-tarik-tabbara","publikationen-1205"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Interpol \u0096 ein Fremdk\u00f6rper im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts?* - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/219\/publikation\/fall-akhanli-geloest-problem-weiterhin-virulent-kopie-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Interpol \u0096 ein Fremdk\u00f6rper im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts?* - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 219 (3\/2019), S. 113-121 Am 19. 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