{"id":10865,"date":"2017-08-17T16:00:00","date_gmt":"2017-08-17T14:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ausser-kontrolle-streitkraefteeinsaetze-vor-dem-bundesverfassungsgericht-1\/"},"modified":"2017-08-17T12:00:00","modified_gmt":"2017-08-17T10:00:00","slug":"ausser-kontrolle-streitkraefteeinsaetze-vor-dem-bundesverfassungsgericht-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/218\/publikation\/ausser-kontrolle-streitkraefteeinsaetze-vor-dem-bundesverfassungsgericht-1\/","title":{"rendered":"Au\u00dfer Kontrolle? Streitkr\u00e4fteeins\u00e4tze vor dem Bundesverfassungsgericht"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 218 (Heft 2\/2017), S. 25-32<\/p>\n<p><i>Nach Art. 87a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) d\u00fcrfen Streitkr\u00e4fte zur Verteidigung aufgestellt werden. Au\u00dfer zur Verteidigung d\u00fcrfen sie nach Abs. 2 nur eingesetzt werden, wenn das Grundgesetz dies ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst. Ob sie auch f\u00fcr sog. Auslandseins\u00e4tze eingesetzt werden d\u00fcrfen, war umstritten. Der Autor zeichnet nicht nur die Linie einer immer gr\u00f6\u00dferen Zul\u00e4ssigkeit von Auslandseins\u00e4tzen nach, sondern hegt auch die Bef\u00fcrchtung, dass der Einsatzspielraum im Inland erweitert werden wird.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"welche-rechtsgrundlage\">Welche Rechts&shy;grund&shy;lage?<\/span><\/h5>\n<p>Als &#132;das oberste sicherheitspolitische Grundlagendokument Deutschlands&#147; bezeichnet\u00a0 das\u00a0 Bundesministerium der Verteidigung das von ihm 2016 herausgegebene &#132;Wei\u00dfbuch zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr&#147;[1] Das ist \u00fcberraschend. Schlie\u00dflich sind das Bundesministerium sowie die Bundeswehr Teile der vollziehenden Gewalt der Bundesrepublik Deutschland und damit laut Art. 20 Abs. 3 GG an &#132;Gesetz und Recht&#147; gebunden, vor allem an die Vorgaben des Grundgesetzes selbst. Dieses und nicht etwa eine politische Strategiebestimmung des Ministeriums ist mithin das &#132;oberste sicherheitspolitische Grundlagendokument Deutschlands&#147; &#150; auch wenn dies der Verteidigungsministerin m\u00f6glicherweise nicht behagt.<\/p>\n<p>Immerhin sind die Bestimmungen unserer Verfassung zur Verteidigungspolitik und zum Einsatz der deutschen Streitkr\u00e4fte keineswegs vage und unklar, sondern recht dezidiert. Als &#132;Gegenentwurf&#147;[2] zum kurz zuvor \u00fcberwundenen NS-Regime enth\u00e4lt das Grundgesetz\u00a0 zun\u00e4chst eine explizit pazifistische Grundsatzaussage: Art.\u00a026 GG erkl\u00e4rt &#132;Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V\u00f6lker zu st\u00f6ren, insbesondere die F\u00fchrung eines Angriffskrieges vorzubereiten&#147;, f\u00fcr verfassungswidrig und strafw\u00fcrdig. Auch als Mitte der 1950er\u00a0 die verfassungsrechtlichen Grundlagen f\u00fcr die Wiederbewaffnung der Bundesrepublik in das Grundgesetz eingef\u00fcgt wurden,[3] trug man dieser Grundsatznorm Rechnung. Die neuen Streitkr\u00e4fte sollten gem. Art.\u00a087a Abs.\u00a01 GG nur der Verteidigung dienen. Was &#132;Verteidigung&#147; bedeutet, wird im &#132;Pfaff-Urteil&#147; des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2005 dargelegt, n\u00e4mlich die Abwehr eines milit\u00e4rischen Angriffs, nicht hingegen die &#132;Verfolgung, Durchsetzung und Sicherung \u00f6konomischer oder politischer Interessen&#147;.[4]<\/p>\n<p>Durch die Notstandsgesetzgebung im Jahre 1968 erhielt Art. 87a GG seine bis heute geltende Fassung. Er h\u00e4lt am Verteidigungsauftrag fest, l\u00e4sst den Streitkr\u00e4fteeinsatz dar\u00fcber hinaus aber auch im Inneren unter eng begrenzten Voraussetzungen zu: &#132;Au\u00dfer zur Verteidigung d\u00fcrfen die Streitkr\u00e4fte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst.&#147; Solche &#132;ausdr\u00fccklichen Zulassungen&#147; finden sich nur in Gestalt der Abs\u00e4tze 3 und 4 dieses Artikels, ferner in Art. 35 Abs. 2 und 3 GG. Diese Regelungen beziehen sich auf Ausnahmezust\u00e4nde wie den Verteidigungs- oder Spannungsfall sowie Naturkatastrophen und besonders schwere Ungl\u00fccksf\u00e4lle, bei denen die Bundeswehr im Inneren eingesetzt werden darf.<\/p>\n<p>Bei der Schaffung dieser Regelungen gingen Bundestag und Bundesrat davon aus, dass damit &#132;alle denkbaren Bundeswehreins\u00e4tze verfassungsrechtlich abschlie\u00dfend geregelt&#147; seien, wie der am Gesetzgebungsverfahren beteiligte SPD-Rechtspolitiker Claus Arndt sp\u00e4ter feststellte.[5] Damit im Einklang betrachtete jede Bundesregierung die M\u00f6glichkeit von Kampfeins\u00e4tzen der Bundeswehr im Ausland als nicht gedeckt vom Grundgesetz.[6] Dies \u00e4nderte sich erst nach der weltpolitischen Z\u00e4sur von 1989\/1990: Nach dem Zusammenbruch des Warschauer Pakt-Systems und der Erlangung der vollen Souver\u00e4nit\u00e4t der Bundesrepublik durch den Zwei-plus-vier-Vertrag von 1990 entdeckten die damalige Kohl-Regierung und f\u00fchrende Milit\u00e4rs die &#132;neue Verantwortung Deutschlands in der Welt&#147; und meinten, sie durch die Entsendung von Bundeswehreinheiten an verschiedene Schaupl\u00e4tze &#132;out of area&#147; wahrnehmen zu m\u00fcssen. So beteiligten sich Marine- und Luftwaffeneinheiten der Bundeswehr 1992 bis 1996 an der \u00dcberwachung des Waffenembargos gegen\u00fcber Jugoslawien, und deutsche Soldaten geh\u00f6rten zu den Besatzungen von AWACS-Flugzeugen der NATO, die 1993 bis 1995 die Einhaltung des Flugverbots \u00fcber Bosnien kontrollierten.[7] Auch der Somalia-Einsatz der Bundeswehr 1993\/1994 ist in diesem Zusammenhang zu nennen.<\/p>\n<h5><span id=\"ein-weiter-schritt-ueber-grenzen-das-132streitkraefte-urteil147-des-bundesverfassungsgerichts-von-1994\">Ein weiter Schritt &uuml;ber Grenzen: Das &#132;Streit&shy;kr&auml;f&shy;te-&shy;Ur&shy;teil&#147; des Bundes&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;ge&shy;richts von 1994<\/span><\/h5>\n<p>Die damals in der Opposition befindliche SPD beharrte zu Recht darauf, dass f\u00fcr eine solche Erweiterung des Einsatzspektrums der deutschen Streitkr\u00e4fte eine Verfassungs\u00e4nderung notwendig sei. Im August 1992 stellte die SPD-Bundestagsfraktion beim Bundesverfassungsgericht Antr\u00e4ge auf Feststellung, dass die Bundesregierung durch ihre Zustimmung zu den Bundeswehreins\u00e4tzen im Mittelmeer, in den AWACS-Flugzeugen sowie in Somalia verfassungsm\u00e4\u00dfige Rechte des Parlaments verletzt habe. In den Antragsschriften zu diesen Verfahren wurde zutreffend argumentiert, dass Art. 87a Abs. 2 GG die Grundlage f\u00fcr jeglichen Einsatz der deutschen Streitkr\u00e4fte sei.[8]<\/p>\n<p>\u00dcber die Bedeutung des Art. 87a GG f\u00fcr Auslandseins\u00e4tze der Bundeswehr gab es bei der Beratung \u00fcber die SPD-Antr\u00e4ge im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts keine Einigkeit.[9] Schlie\u00dflich fand man eine &#132;elegante&#147; L\u00f6sung des Problems, indem diese Norm einfach ignoriert und stattdessen auf Art.\u00a024 Abs.\u00a02 GG verwiesen wurde. Danach kann sich der Bund &#132;zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen&#147; und die damit verbundenen Beschr\u00e4nkungen seiner Hoheitsrechte hinnehmen. &#132;Die schon im urspr\u00fcnglichen Text des Grundgesetzes zugelassene Mitgliedschaft in einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit und die damit m\u00f6gliche Teilnahme deutscher Streitkr\u00e4fte an Eins\u00e4tzen im Rahmen eines solchen Systems sollten&#147;, so das Gericht, durch den sp\u00e4ter geschaffenen Art.\u00a087a &#132;nicht eingeschr\u00e4nkt werden&#147;[10]. Dabei wurde geflissentlich verschwiegen, dass die Einordnung in ein solches System keineswegs mit der Bereitstellung von Milit\u00e4r f\u00fcr die UNO oder f\u00fcr die NATO verbunden sein muss.[11] Zum Zeitpunkt der Schaffung des Art.\u00a024 im Jahre 1949 gab es schlie\u00dflich noch keine Bundeswehr, und es ist h\u00f6chst fraglich, ob der verfassungs\u00e4ndernde Gesetzgeber von 1968 eine Umgehung der strikten Festlegung auf die &#132;Verteidigung&#147; in Art.\u00a087a \u00fcber die v\u00f6lkerrechtliche Erm\u00e4chtigung des Art.\u00a024 Abs. 2 zulassen wollte.<\/p>\n<p>M\u00f6glicherweise als Ausdruck des Unbehagens wegen der Umgehung des Art.\u00a087a GG kreierte das Gericht immerhin einen Parlamentsvorbehalt f\u00fcr Bundeswehreins\u00e4tze: &#132;Das Grundgesetz verpflichtet die Bundesregierung, f\u00fcr einen Einsatz bewaffneter Streitkr\u00e4fte die &#150; grunds\u00e4tzlich vorherige &#150; konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages einzuholen&#147;[12]. Diesen &#150; in der Verfassung nicht ausdr\u00fccklich normierten &#8211; Parlamentsvorbehalt hat das Bundesverfassungsgericht in sp\u00e4teren Entscheidungen bekr\u00e4ftigt, so in seinem Urteil zum AWACS-Einsatz im Luftraum \u00fcber der T\u00fcrkei vom 7. Mai 2008 sowie im Urteil vom 30. Juni 2009 zum Lissabon-Vertrag.[13] Allerdings sind Zweifel angebracht, ob das Parlament als &#132;Friedensw\u00e4chter&#147; gegen\u00fcber der Regierung \u00fcberhaupt geeignet ist: Nur die Opposition hat ein Interesse an Kontrolle und Kritik der Regierung, w\u00e4hrend die Parlamentsmehrheit im Regelfall bestrebt sein wird, das Handeln der jeweiligen Regierung zu st\u00fctzen und damit die Chancen ihrer Wiederwahl zu verbessern.[14] Die Mehrheit der Bundestagsabgeordneten, ja h\u00e4ufig sogar eine informelle Gro\u00dfe Koalition hat denn auch jedem der inzwischen \u00fcber 140 Antr\u00e4ge der Bundesregierung, bewaffnete Streitkr\u00e4ftekontingente im Ausland einzusetzen, ihre Zustimmung erteilt.[15]<\/p>\n<p>Immerhin statuierte das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil 1994 eine Beschr\u00e4nkung, deren besondere Brisanz sich erst an der Schwelle zum 21. Jahrhundert erweisen sollte: Es legitimierte nur Bundeswehreins\u00e4tze, die &#132;im Rahmen und nach den Regeln&#147; der Systeme kollektiver Sicherheit, also konkret den Vorgaben des NATO-Vertrages sowie der UNO-Charta, stattfinden[16]. &#132;Im Rahmen und nach den Regeln&#147; der v\u00f6lkerrechtlichen Grundlagen von UNO und NATO bewegte sich die Bombardierung Jugoslawiens durch NATO-Streitkr\u00e4fte unter Beteiligung der deutschen Bundeswehr im M\u00e4rz 1999 jedoch keineswegs. Weder lag ein Fall der Selbstverteidigung nach Art.\u00a051 der UNO-Charta vor, noch handelten die beteiligten NATO-Staaten auf der Grundlage einer Erm\u00e4chtigung durch den UNO-Sicherheitsrat &#150; damit handelte es sich um eine Verletzung des Gewaltverbots. Darauf wiesen V\u00f6lkerrechtler eindringlich hin[17], fanden dabei aber nur Unterst\u00fctzung durch die Friedensbewegung und im parlamentarischen Raum durch die damalige PDS, w\u00e4hrend die anderen im Bundestag vertretenen Parteien den Milit\u00e4reinsatz billigten und vor allem mit der (im V\u00f6lkerrecht mit guten Gr\u00fcnden \u00fcberwiegend abgelehnten)[18] Legitimationsformel der &#132;humanit\u00e4ren Intervention&#147; zu rechtfertigen versuchten.<\/p>\n<p>Die PDS-Bundestagsfraktion stellte daraufhin beim Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Feststellung, dass die Beteiligung der Bundeswehr gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes versto\u00dfe und der Bundestag dadurch in seinen Rechten und Pflichten verletzt sei. Mit Beschluss vom 25. M\u00e4rz 1999 verwarf das Bundesverfassungsgericht den Antrag als unzul\u00e4ssig.[19] Es verwies darauf, dass der Bundestag in seiner Sitzung am 16. Oktober 1998 die Zustimmung zur Beteiligung der Bundeswehr an dem Kriegseinsatz gegen Jugoslawien ja schon vorab erteilt hatte, verfassungsm\u00e4\u00dfige Rechte des Bundestages in diesem Fall also nicht verletzt worden seien.<\/p>\n<p>Schon wenige Monate sp\u00e4ter, im Herbst 1999, unternahm die PDS-Bundestagsfraktion einen neuen Anlauf beim Bundesverfassungsgericht. Beantragt wurde diesmal die Feststellung, dass die Bundesregierung mit ihrer Zustimmung zum neuen Strategischen Konzept der NATO (in dessen Konsequenz schlie\u00dflich auch der Angriff auf Jugoslawien lag) das Zustimmungsrecht des Bundestages gem\u00e4\u00df Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz verletzt habe.<\/p>\n<p>Am 22. November 2001 &#150; sicher nicht unbeeinflusst von der politischen Stimmungslage nach den Terroranschl\u00e4gen am 11. September &#150; wies dann der Zweite Senat des Gerichts den Antrag als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.[20] Die Bundesregierung habe mit ihrer Zustimmung zum neuen Strategischen Konzept der NATO nicht das Mitwirkungsrecht des Bundestages aus Art.\u00a059 Abs.\u00a02 GG verletzt. Die blo\u00dfe &#132;Fortentwicklung&#147; des NATO-Systems, die keine Vertrags\u00e4nderung darstelle, bed\u00fcrfe keiner gesonderten Zustimmung des Bundestages. Aus dem Inhalt des 1999 beschlossenen neuen strategischen Konzepts der NATO, so hie\u00df es weiter, gehe nicht hervor, dass das nordatlantische B\u00fcndnis seine Bindung an die Ziele der Vereinten Nationen und die Beachtung ihrer Satzung aufgeben wolle[21].<\/p>\n<p>Immerhin wird die reichlich wohlwollende Interpretation des NATO-Beschlusses durch das Gericht erg\u00e4nzt durch eine deutliche Ermahnung an die Grenzen, die das Grundgesetz der Beteiligung Deutschlands an internationalen B\u00fcndnissystemen setzt: &#132;Schon die tatbestandliche Formulierung des Art. 24 Abs. 2 GG schlie\u00dft aber auch aus, dass die Bundesrepublik Deutschland sich in ein gegenseitiges kollektives System milit\u00e4rischer Sicherheit einordnet, welches nicht der Wahrung des Friedens dient. Auch die Umwandlung eines urspr\u00fcnglich den Anforderungen des Art. 24 Abs. 2 GG entsprechenden Systems in eines, das nicht mehr der Wahrung des Friedens dient oder sogar Angriffskriege vorbereitet, ist verfassungsrechtlich untersagt und kann deshalb nicht vom Inhalt des auf der Grundlage des nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 GG ergangenen Zustimmungsgesetzes zum NATO-Vertrag gedeckt sein.&#147;[22]<\/p>\n<p>Aber wo genau endet die &#132;Wahrung des Friedens&#147; und beginnt eine Milit\u00e4rpolitik von NATO-Mitgliedern, deren Ziel stattdessen in der Durchsetzung von politischen und \u00f6konomischen Interessen rund um den Erdball besteht? Schlie\u00dflich soll der Auftrag der Bundeswehr nach dem &#132;Wei\u00dfbuch&#147; von 2016 nicht nur in der Verteidigung der territorialen Integrit\u00e4t Deutschlands, sondern dar\u00fcber hinaus auch darin bestehen, &#132;die au\u00dfen- und sicherheitspolitische Handlungsf\u00e4higkeit Deutschlands abzust\u00fctzen und zu sichern&#147;, ferner &#132;gemeinsam mit Partnern und Verb\u00fcndeten zur Abwehr sicherheitspolitischer Bedrohungen f\u00fcr unsere offene Gesellschaft und unsere freien und sicheren Welthandels- und Versorgungswege beizutragen&#147;[23]. Auf das Grundgesetz lie\u00dfe sich eine R\u00fcckkehr zur Kanonenbootpolitik europ\u00e4ischer Seem\u00e4chte im 19. Jahrhundert, durch die &#150; wie bei den beiden &#132;Opiumkriegen&#147; gegen China &#150; damals &#132;unterentwickelte&#147; L\u00e4nder mit Waffengewalt zur \u00d6ffnung ihrer M\u00e4rkte f\u00fcr den &#132;freien Handel&#147; gezwungen wurden, allerdings nicht st\u00fctzen.<\/p>\n<h5><span id=\"afghanistan-syrien-150-wie-weiter\">Afghanistan, Syrien &#150; wie weiter?<\/span><\/h5>\n<p>Die Frage nach der verfassungs- und v\u00f6lkerrechtlichen Beurteilung stellt sich aktuell auch im Hinblick auf die anhaltenden Bundeswehreins\u00e4tze in Afghanistan sowie in Syrien.[24] Das milit\u00e4rische Engagement Deutschlands in Afghanistan war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht, in dem es um die Beteiligung deutscher Soldaten an der Luftaufkl\u00e4rung durch Tornado-Flugzeuge im Rahmen des durch den UN-Sicherheitsrat legitimierten ISAF-Einsatzes ging. Die Bundestagsfraktion der PDS\/Die Linke monierte, dass dieser Einsatz zwangsl\u00e4ufig zu einer Verstrickung mit der in ihren Augen v\u00f6lkerrechtswidrigen &#132;Operation Enduring Freedom&#147; f\u00fchre. In seinem &#132;Tornado-Urteil&#147; vom 3. Juli 2007 wies das Bundesverfassungsgericht diesen Vorwurf zur\u00fcck.[25] Bedenklich sind die Ausf\u00fchrungen des Gerichts u. a. zur Beurteilung eines v\u00f6lkerrechtswidrigen Verhaltens der NATO: Die Verletzung des V\u00f6lkerrechts durch einzelne milit\u00e4rische Eins\u00e4tze der NATO, so das Gericht, k\u00f6nne zwar ein Indikator daf\u00fcr sein, dass sich die NATO von ihrer friedenswahrenden Ausrichtung strukturell entferne. Die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren er\u00f6ffne allerdings keine allgemeine Pr\u00fcfung der V\u00f6lkerrechtskonformit\u00e4t von milit\u00e4rischen Eins\u00e4tzen der NATO.[26] Angesichts dieses Verzichts auf eine verfassungsrichterliche Kontrolle der Einsatzpraxis erstaunt das Ergebnis im Hinblick auf die NATO umso mehr: An &#132;Anhaltspunkten f\u00fcr eine strukturelle Entfernung der NATO von ihrer friedenswahrenden Ausrichtung fehlt es. Die angegriffenen Ma\u00dfnahmen lassen keinen Wandel der NATO hin zu einem B\u00fcndnis erkennen, das dem Frieden nicht mehr dient und an dem sich die Bundesrepublik Deutschland von Verfassungs wegen daher nicht mehr beteiligen d\u00fcrfte.&#147;[27]<\/p>\n<p>Man w\u00fcrde den Mitgliedern des Gerichts sicher Unrecht tun, wenn man eine solche Einsch\u00e4tzung der NATO-Milit\u00e4reins\u00e4tze als Ausdruck professionsbedingter Naivit\u00e4t wertet. Das Ergebnis d\u00fcrfte eher dem Bestreben des Gerichts geschuldet sein, bei Entscheidungen von so grunds\u00e4tzlicher Bedeutung wie dem Engagement in der NATO der Regierung nicht in den Arm zu fallen. Immerhin wird niemand Richter oder Richterin am Bundesverfassungsgericht, der oder die nicht das Vertrauen der beiden gro\u00dfen Bundestagsparteien genie\u00dft &#150; daf\u00fcr sorgt der Wahlmodus.[28] Insgesamt ist jedenfalls die Einsch\u00e4tzung zutreffend, dass die Entscheidungen des h\u00f6chsten deutschen Gerichts &#132;stets um die reale gesellschaftliche und politische Macht oszillieren.&#147;[29]<\/p>\n<p>Mit Recht zieht der\u00a0 Politikwissenschaftler Robert Chr. van Ooyen denn auch ein ern\u00fcchterndes Fazit der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG zu Auslandseins\u00e4tzen der Bundeswehr: Das Gericht g\u00e4be der Regierung &#132;so weit wie m\u00f6glich &#130;Carte blanche&#146;, indem es die Verfassung durch dynamische Grenzverschiebungen St\u00fcck f\u00fcr St\u00fcck flexibilisiert hat: vom verfassungspolitischen Grundkonsens einer Ablehnung zur Grundentscheidung der Zul\u00e4ssigkeit der &#130;Out-of-Area-Eins\u00e4tze&#146;, von der engen, klassischen &#130;kollektiven Sicherheit&#146; (UN) zum weiten Begriff unter Einschluss insbesondere der NATO, vom blo\u00dfen Auftrag kollektiver Selbstverteidigung der NATO zum erweiterten Sicherheitsbegriff des neuen Strategiekonzepts, schlie\u00dflich, als aktuell letzter Schritt in der Tornado-Entscheidung, vom r\u00e4umlich begrenzten euro-atlantischen Bezug der Sicherheit zur globalisierten Sicherheit. Damit sind Auslandseins\u00e4tze der Bundeswehr in r\u00e4umlicher und inhaltlicher Hinsicht (&#132;Frieden&#147;) mit einfacher Parlamentszustimmung nahezu unbegrenzt m\u00f6glich.&#147;[30] Die &#150; angesichts bitterer Erfahrungen mit dem deutschen Militarismus recht eindeutigen &#150; Grenzziehungen unserer Verfassung f\u00fcr den Streitkr\u00e4fteeinsatz, so w\u00e4re hinzuzuf\u00fcgen, haben sich durch diese Rechtsprechung nahezu v\u00f6llig verfl\u00fcssigt.<\/p>\n<p>Aber auch die wenigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie die Notwendigkeit der Einbindung in das Regelwerk eines &#132;Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit&#147; erscheinen den Verantwortlichen im Verteidigungsministerium offenbar noch als l\u00e4stige Fessel: &#132;Gerade in F\u00e4llen&#147;, so das Wei\u00dfbuch 2016, &#132;in denen die v\u00f6lkerrechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr ein milit\u00e4risches Vorgehen ohnehin vorliegen (etwa in Form einer Unterst\u00fctzungsbitte der jeweiligen Gastregierung) und die daher auch keiner weiteren v\u00f6lkerrechtlichen Erm\u00e4chtigung bed\u00fcrfen, wird die Einbindung in ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit zunehmend schwierig. Angesichts der gestiegenen sicherheitspolitischen Verantwortung Deutschlands m\u00fcssen wir in der Lage sein, auch diesen Herausforderungen gegebenenfalls im Wege des Einsatzes bewaffneter deutscher Streitkr\u00e4fte kurzfristig Rechnung zu tragen.&#147;[31] Im Klartext: Das deutsche Milit\u00e4r soll k\u00fcnftig auch losschlagen k\u00f6nnen, wenn die vom Bundesverfassungsgericht statuierten Voraussetzungen hierf\u00fcr nicht erf\u00fcllt sind. Denkbar w\u00e4re nach dem zitierten Text z. B. ein Einsatz deutschen Milit\u00e4rs gegen oppositionelle Kurden, wenn die t\u00fcrkische &#132;Gastregierung&#147; darum bittet. Die Aus\u00fcbung kriegerischer Gewalt, unter der h\u00e4ufig vor allem die Zivilbev\u00f6lkerung des betroffenen Landes leidet, als &#132;Normalit\u00e4t&#147;, gar als Ausdruck der Wahrnehmung &#132;gewachsener au\u00dfenpolitischer Verantwortung Deutschlands&#147; darzustellen, erscheint vor dem Hintergrund der Geschichte des deutschen Militarismus und der dezidiert pazifistischen Grundaussagen unserer Verfassung geradezu als zynisch.<\/p>\n<h5><span id=\"kuenftig-auch-im-inneren\">K&uuml;nftig auch im Inneren<\/span><\/h5>\n<p>Die n\u00e4chste Bew\u00e4hrungsprobe f\u00fcr die Geltung des Grundgesetzes zeichnet sich bereits ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts d\u00fcrfen bewaffnete Streitkr\u00e4fte im Inneren nur unter ganz engen Voraussetzungen eingesetzt werden: Der eingangs bereits genannte &#132;Amtshilfeartikel&#147; 35 GG erlaubt solche Eins\u00e4tze zwar auch &#132;zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Ungl\u00fccksfall&#147;. Der Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2012 verlangt indessen eine enge Auslegung des Begriffs des &#132;besonders schweren Ungl\u00fccksfalls&#147;. Dieser erfasse nur &#132;Ereignisse von katastrophischen Dimensionen&#147;, aber nicht schon jede Gefahrensituation, die ein Bundesland mittels seiner eigenen Polizei nicht zu beherrschen imstande ist.[32]<\/p>\n<p>Im &#132;Wei\u00dfbuch&#147; wird hingegen die Auffassung vertreten, ein solcher &#132;besonders schwerer Ungl\u00fccksfall, bei dem die Bundeswehr eingesetzt werden d\u00fcrfe, komme auch bei &#132;terroristischen Gro\u00dflagen&#147; in Betracht.[33] Es sei wichtig, insoweit die &#132;gute Zusammenarbeit&#147; der Sicherheitsbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder &#132;im Rahmen von \u00dcbungen vorzubereiten&#147;. Die ersten \u00dcbungen fanden im M\u00e4rz 2017 statt. Die Verwirklichung des alten Traums von Politikern der CDU\/CSU, die Bundeswehr \u00fcber die unbewaffnete Katastrophenhilfe bei Hochwasser u. \u00e4. hinaus im Inneren Deutschlands einzusetzen, r\u00fcckt damit Schritt f\u00fcr Schritt n\u00e4her. Gezielt \u00fcbergangen wird dabei die bewusste Entscheidung unserer Verfassung, den Streitkr\u00e4fteeinsatz im Inneren auf \u00e4u\u00dferste Ausnahmef\u00e4lle zu begrenzen.[34] So wird denn der schleichende Verfassungsstreich auch in diesem Fall hoff\u00e4hig gemacht. Dies sollte gleichwohl kein Anlass zu Resignation sein, sondern Ansporn, mit der Aufkl\u00e4rung &#132;im Lichte des Verfassungsrechts&#147; nicht nachzulassen.<\/p>\n<p><b>PROF.\u00a0DR.\u00a0MARTIN KUTSCHA<\/b><i>\u00a0\u00a0 lehrte Staats- und Verwaltungsrecht, zuletzt an der Berliner Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht, und ist jetzt Mitglied im Bundesvorstand der Humanistischen Union sowie der deutschen Sektion der IALANA.<\/i><\/p>\n<p><b>Anmerkungen:<\/b><\/p>\n<p>1 Bundesministerium der Verteidigung (Hrsg.), Wei\u00dfbuch 2016 zur Sicherheitspolitik und zur Zukunft der Bundeswehr, 2016, S. 15.<\/p>\n<p>2 So der &#132;Wunsiedel-Beschluss&#147; des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) v. 4. 11. 2009, BVerfGE 124, 300 (328).<\/p>\n<p>3 Einzelheiten hierzu bei Kutscha, &#132;Verteidigung&#147; &#150; Vom Wandel eines Verfassungsbegriffs, Kritische Justiz 2004, 228 (229 ff.); zum politischen Hintergrund Bald, Die Bundeswehr, 2005, S. 37 ff.<\/p>\n<p>4 Bundesverwaltungsgericht, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2006, 77 (81).<\/p>\n<p>5 Arndt, Bundeswehreinsatz f\u00fcr die UNO, Die \u00d6ffentliche Verwaltung 1992, 618 (619).<\/p>\n<p>6 Vgl. die Nachweise bei Deiseroth, Die Beteiligung Deutschlands am kollektiven Sicherheitssystem der Vereinten Nationen aus verfassungsrechtlicher Sicht, Neue Justiz 1993, 145 (151 Fn. 33)<\/p>\n<p>7 Ausf\u00fchrlich hierzu Rosa-Luxemburg-Stiftung\/Fraktion Die Linke im Bundestag (Hrsg.), Schwarzbuch. Kritisches Handbuch zur Aufr\u00fcstung und Einsatzorientierung der Bundeswehr, 2016, S. 8 ff.<\/p>\n<p>8 Vgl. die Antragsschriften der Prozessbevollm\u00e4chtigten Bothe und Becker, dokumentiert in: Dau\/W\u00f6hrmann (Hrsg.), Der Auslandseinsatz deutscher Streitkr\u00e4fte, 1996, S. 377 (388) u. S. 405 (414 ff.).<\/p>\n<p>9 Vgl. Epping, Wehrverfassung, in: Pieroth (Hrsg.), Verfassungsrecht und soziale Wirklichkeit in Wechselwirkung, 2000, S. 183 (199).<\/p>\n<p>10 BVerfGE 90, 286 (357); hierzu Van Ooyen, Vom Parlamentsheer zum unilateral einsetzbaren Regierungsheer? in: Recht und Politik 2016, 202ff.<\/p>\n<p>11 Vgl. z. B. Sauer, Das Verfassungsrecht der kollektiven Sicherheit, in: Rensen\/Brink (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2009, S. 585 (589 Fn. 19).<\/p>\n<p>12 BVerfGE 90, 286 (Leitsatz 3 a).<\/p>\n<p>13 BVerfGE 121, 135 u. BVerfGE 123, 267; hierzu van Ooyen, Parlamentsheer (Fn. 10), 205<\/p>\n<p>14 Dazu im Einzelnen Kutscha, Das Parlament als Friedensw\u00e4chter? In: Becker\/Braun\/Deiseroth (Hrsg.), Frieden durch Recht? 2010, S. 137.<\/p>\n<p>15 Vgl. &#132;Berliner Zeitung&#147; v. 15. 6. 2015.<\/p>\n<p>16 BVerfGE 90, 286 (Leitsatz 1) und S. 345.<\/p>\n<p>17 Vgl. z. B. Paech\/ Stuby, V\u00f6lkerrecht und Machtpolitik in den internationalen Beziehungen, 2001, S. 557 f.; vgl. auch die unterschiedlichen Positionen in: Lutz (Hrsg.), Der Kosovo-Krieg, 2000.<\/p>\n<p>18 Vgl. z. B. Deiseroth, &#132;Humanit\u00e4re Intervention&#147; und V\u00f6lkerrecht, NJW 1999, 3084 ff.; s. dazu auch den Beitrag von Neu in diesem Heft.<\/p>\n<p>19 BVerfGE 100, 266.<\/p>\n<p>20 BVerfGE 104, 151; hierzu van Ooyen, Parlamentsheer (Fn. 10), 203f.<\/p>\n<p>21 BVerfGE 104, 151 (211); hierzu van Ooyen, Parlamentsheer (Fn. 10), 204.<\/p>\n<p>22 BVerfGE 104, 151 (213).<\/p>\n<p>23 Wei\u00dfbuch (Anm. 1), S. 90.<\/p>\n<p>24 Vgl. dazu den Beitrag von Hahnfeld in diesem Heft.<\/p>\n<p>25 BVerfGE 118, 244; anders z. B. Deiseroth, Jenseits des Rechts. Deutschlands &#132;Kampfeinsatz&#147; am Hindukusch, Bl\u00e4tter f. dt. u. intern. Politik 12\/2009, 45; van Ooyen, Parlamentsheer (Fn. 10), 204f.<\/p>\n<p>26 BVerfGE 118, 244 (271).<\/p>\n<p>27 BVerfGE 118, 244 (272).<\/p>\n<p>28 Nach den \u00a7\u00a7 6 u. 7 Bundesverfassungsgerichtsgesetz werden die Verfassungsrichter und -richterinnen mit Zweidrittelmehrheit von einem Wahlausschuss des Bundestages sowie vom Bundesrat gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>29 So Preu\u00df, Politik aus dem Geiste des Konsenses. Zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Merkur 1\/1987, 1 (12).<\/p>\n<p>30 Van Ooyen, Das Bundesverfassungsgericht als au\u00dfenpolitischer Akteur: von der &#132;Out-of-Area-Entscheidung&#147; zum &#132;Tornado-Einsatz&#147;, Recht und Politik 2\/2008, 75 (83); ders. Parlamentsheer (Fn. 10), 208.<\/p>\n<p>31 Wei\u00dfbuch (Anm. 1), S. 109.<\/p>\n<p>32 BVerfG, Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht (NVwZ) 2012, 1239 Rn. 43.<\/p>\n<p>33 Wei\u00dfbuch (Anm. 1), S. 110.<\/p>\n<p>34 Vgl. BVerfG, NVwZ 2012, 1239 Rn. 26; ausf\u00fchrlich zu den historischen Hintergr\u00fcnden das Sondervotum des Richters Gaier a. a. O., Rn. 62 ff.; vgl. auch die kontroversen Positionen von Ullrich und Roggan, Bundeswehreinsatz im Inneren? Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik 2016, 126.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[150],"publikationen":[1089],"class_list":["post-10865","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-martin-kutscha","publikationen-1089"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Au\u00dfer Kontrolle? 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