{"id":10875,"date":"2017-08-17T10:00:00","date_gmt":"2017-08-17T08:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-erlaubnis-zum-erwerb-toedlicher-medikamente-zur-selbsttoetung-durch-das-bundesverwaltungsgericht\/"},"modified":"2017-08-17T12:00:00","modified_gmt":"2017-08-17T10:00:00","slug":"die-erlaubnis-zum-erwerb-toedlicher-medikamente-zur-selbsttoetung-durch-das-bundesverwaltungsgericht","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/218\/publikation\/die-erlaubnis-zum-erwerb-toedlicher-medikamente-zur-selbsttoetung-durch-das-bundesverwaltungsgericht\/","title":{"rendered":"Die Erlaubnis zum Erwerb t\u00f6dlicher Medikamente zur Selbstt\u00f6tung durch das Bundesverwaltungsgericht"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 218 (Heft 2\/2017), S. 117-121<\/p>\n<p><i>Mit seinem Urteil vom 2.\u00a0M\u00e4rz 2017 beendete das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einen jahrzehntelang gef\u00fchrten Rechtsstreit zum legalen Erwerb eines Medikamentes zur Selbstt\u00f6tung (Az. BVerwG 3 C 19.15). Nach diesem Urteil bleibt der Erwerb eines Bet\u00e4ubungsmittels zum Zweck der Selbstt\u00f6tung zwar grunds\u00e4tzlich verboten. Allerdings lie\u00df das Gericht eine Ausnahme von diesem Verbot zu: wenn eine extreme Notlage gegeben ist, eine schwere und unheilbare Erkrankung mit gravierendem k\u00f6rperlichen Leiden vorliegt, die nicht mehr gelindert werden kann und keine andere zumutbare M\u00f6glichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches zur Verf\u00fcgung steht. Rosemarie Will diskutiert die Folgen dieser Entscheidung, deren Begr\u00fcndung das Gericht am 17.5.2017 ver\u00f6ffentlichte.<\/i><\/p>\n<h5>Der lange Klageweg<\/h5>\n<p>Die Sterbewillige war seit einem Unfall im Jahr 2002 vom Hals abw\u00e4rts gel\u00e4hmt, musste k\u00fcnstlich beatmet werden und war auf st\u00e4ndige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Sie hatte h\u00e4ufige Krampfanf\u00e4lle mit starken Schmerzen. Wegen dieses von ihr als unertr\u00e4glich und entw\u00fcrdigend empfundenen Zustandes beantragte sie 2004 beim Bundesinstitut f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb einer Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbstt\u00f6tung. Pentobarbital ist ein in Deutschland verkehrs- und verschreibungsf\u00e4higes Bet\u00e4ubungsmittel. Jedoch darf ein Arzt nach dem in Deutschland geltenden Arzt- und Standesrecht keine letale Dosis verschreiben. Das BfArM lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 ab, weil der Erwerb zur Selbstt\u00f6tung nicht vom Zweck des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes gedeckt sei. Im Februar 2005 reisten der Kl\u00e4ger und seine Frau in die Schweiz, wo sie sich begleitet von dem Verein Dignitas das Leben nahm. Der Ehemann begehrte seither vor den Gerichten die Feststellung, dass das BfArM verpflichtet gewesen ist, seiner Ehefrau den Erwerb des Bet\u00e4ubungsmittels Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbstt\u00f6tung zu erlauben.<\/p>\n<p>Die Klage wies zuerst das Verwaltungsgericht (VG) K\u00f6ln im Februar 2006 als unzul\u00e4ssig ab (Az. 7 K 2040\/05). Es hielt den Kl\u00e4ger nicht f\u00fcr klagebefugt, weil er durch die Ablehnung der von seiner Ehefrau beantragten Erlaubnis nicht in eigenen Rechten verletzt sein k\u00f6nne. Das Rechtsmittel vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) M\u00fcnster (Az. 13A 1504\/06) sowie die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvR 1832\/07) blieben ebenso ohne Erfolg. Die deutschen Gerichte machten es sich einfach: Weil die tote Frau nicht mehr selbst klagen konnte, verweigerten sie eine Entscheidung in der Sache. Die Kammer des ersten Senats des BVerfG &#150; besetzt mit den Richtern Papier, Eichberger und Masing &#150; begr\u00fcndete diese Rechtsversagung in einem knapp gehaltenen Nichtannahmebeschluss auch von Verfassungswegen. Eine Verfassungsbeschwerde einfach nicht zur Entscheidung annehmen kann das Bundesverfassungsgericht immer dann, wenn der Streitfrage keine grunds\u00e4tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder den Beschwerdef\u00fchrern durch die Versagung der Entscheidung kein besonders schwerer Nachteil entsteht (\u00a7\u00a093a Abs.\u00a02 BVerfGG). Angesichts einer existenziellen Notlage, bei der es um ein qualvolles Sterben geht, befremdet dieser Nichtannahmebeschluss.<\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) entschied mit Urteil vom 19.\u00a0Juli 2012 dies anders (497\/09, Koch\/Deutschland). Der Kl\u00e4ger habe nach Art.\u00a08 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) einen Anspruch darauf, dass die nationalen Gerichte die Begr\u00fcndetheit seiner Klage pr\u00fcften.<\/p>\n<p>In dem daraufhin wiederaufgenommenen Klageverfahren in Deutschland ist das Feststellungsbegehren des Kl\u00e4gers, dass die Ablehnung der Erlaubnis zum Erwerb einer Dosis Natrium-Pentobarbital zur Selbstt\u00f6tung rechtswidrig war, vom VG K\u00f6ln (Az. VG 7K 294\/13) und vom OVG M\u00fcnster (Az. OVG 13 A 1299\/12) nun zwar als zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet abgewiesen worden. Der Ehemann der Toten durfte nun zwar klagen, aber das BfArM habe zu Recht angenommen, dass die Vorschriften des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes (BtMG) die Freigabe des Bet\u00e4ubungsmittels ausschl\u00f6ssen. VG und OVG sahen darin weder ein Versto\u00df gegen Grundrechte des Grundgesetzes noch gegen Rechte und Freiheiten nach der EMRK. Der nationale Gesetzgeber verf\u00fcge bei der Abw\u00e4gung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Selbstt\u00f6tungsabsicht und der staatlichen Schutzpflicht f\u00fcr Leben und Gesundheit \u00fcber einen weiten Spielraum, der durch die Versagung des Erwerbs von Natrium-Pentobarbital zur Selbstt\u00f6tung nicht \u00fcberschritten worden sei.<\/p>\n<p>Erst die Revision des Kl\u00e4gers vor dem Bundesverwaltungsgericht war erfolgreich. Das BVerwG stellte im Urteil vom 2. M\u00e4rz 2017 fest, dass der Bescheid des Institutes f\u00fcr Arzneimittel und Medizinprodukte vom 3. M\u00e4rz 2005 rechtwidrig gewesen ist.<\/p>\n<p>Ende gut, alles gut? Keineswegs! Abgesehen vom heftig gef\u00fchrten Streit um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bleiben viele Fragen der Anwendbarkeit des Urteils in vergleichbaren F\u00e4llen offen.<\/p>\n<h5>Das Bundes&shy;ver&shy;wal&shy;tungs&shy;ge&shy;richts&shy;ur&shy;teil und seine Kritiker<\/h5>\n<p>Auch ohne die Urteilsgr\u00fcnde zu kennen, ist das Urteil bereits von vielen seiner Kritiker als Fehlurteil gegei\u00dfelt worden. Anders der Deutsche Ethikrat in seiner Ad-hoc-Empfehlung vom 1. Juni 2017 mit dem Titel &#132;Suizidpr\u00e4vention statt Suizidunterst\u00fctzung &#8230;&#147;. Zwar suggeriert der Titel einen Gegensatz von Suizidpr\u00e4vention und Suizidunterst\u00fctzung, aber in seinen Diskussionen um die Beihilfe zum Suizid ist sich der Ethikrat zun\u00e4chst darin einig, dass eine St\u00e4rkung der Suizidpr\u00e4vention n\u00f6tig ist und dass im freiheitlichen Verfassungsstaat keine Rechtspflicht zum Leben besteht. Er verurteilt den Suizid deshalb auch einhellig nicht abstrakt-generell als Unrecht. Was daraus aber f\u00fcr den Zugang zum t\u00f6dlichen Medikament folgt, wird im Deutschen Ethikrat h\u00f6chst unterschiedlich beurteilt.<\/p>\n<p>Die Mehrheit der Mitglieder des Ethikrates sieht im vom BVerwG staatlich garantierten Zugang zu Bet\u00e4ubungsmitteln in Ausnahmesituationen eine staatliche &#132;Erlaubnis&#147;, die den Anschein erwecke, Suizidw\u00fcnsche m\u00fcssten staatlicherseits bewertet bzw. k\u00f6nnten staatlicherseits legitimiert werden. Der Gesetzgeber habe sich in \u00dcbereinstimmung mit der Mehrheit des Deutschen Ethikrates bewusst dagegen entschieden, die Legitimit\u00e4t der Suizidassistenz an die Erf\u00fcllung materieller Kriterien (wie schweres und unertr\u00e4gliches Leiden) zur\u00fcckzubinden. Diese zentrale, ethisch fundierte Grundentscheidung werde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unterlaufen, weil sie die ethische Leitidee der staatlichen Neutralit\u00e4t gegen\u00fcber Lebenswertvorstellungen aufgebe. Dem Erlaubnisgeber werde zugemutet, ohne konkretisierende Vorgaben durch das Bundesverwaltungsgericht eigene Erw\u00e4gungen anzustellen \u00fcber das Kriterium eines &#132;unertr\u00e4glichen Leidensdruck[s]&#147; (Rn. 31) und die Frage einer zumutbaren Alternative zur Verwirklichung des Sterbewunschs.<\/p>\n<p>Diese Position hat etwas Heuchlerisches: Sie verteidigt nicht &#150; wie sie vorgibt &#150; die ethische Leitidee der staatlichen Neutralit\u00e4t gegen\u00fcber Lebenswertvorstellungen im Falle eines Suizides; sondern sie tut alles daf\u00fcr, durch staatliche Verbote den Suizid als Entscheidung zu verunglimpfen. Sie ist daher das Gegenteil von weltanschaulich und religi\u00f6s neutral. Wer daran festhalten will, dass Bet\u00e4ubungsmittel nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes nur f\u00fcr therapeutische Zwecke abgegeben werden d\u00fcrfen, nicht aber f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Suizides, redet einem staatlichem Verbot das Wort, weil damit die Beschaffung des t\u00f6dlichen Mittels illegalisiert und kriminalisiert wird.<\/p>\n<p>Dem gegen\u00fcber hat das BVerwG zurecht und sehr klar festgestellt, das die Nichtabgabe eines Bet\u00e4ubungsmittels f\u00fcr den Fall eines Suizides ein nicht zu rechtfertigender mittelbarer Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Art.\u00a02 Abs.\u00a01 i.V.m. Art.\u00a01 Abs. 1 GG ist. Das BVerwG geht davon aus, dass das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Art.\u00a02 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen enth\u00e4lt, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll &#150; vorausgesetzt, er k\u00f6nne seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Dabei beschr\u00e4nke sich der Grundrechtsschutz nicht auf F\u00e4lle, in denen infolge des Endstadiums einer t\u00f6dlichen Krankheit der Sterbeprozess bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht. Die verfassungsrechtlich gebotene Achtung vor dem pers\u00f6nlichen Umgang des Einzelnen mit Krankheit und dem eigenen Sterben schlie\u00dfe auch die freiverantwortlich getroffene Entscheidung schwer kranker Menschen ein, ihr Leben vor Erreichen der Sterbephase oder losgel\u00f6st von einem t\u00f6dlichen Krankheitsverlauf beenden zu wollen (Rdnr.\u00a024). Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte. Die Regelung des \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 BtMG setze dem Verkehr mit Bet\u00e4ubungsmitteln Schranken, indem sie nur unter den dort genannten Voraussetzungen die Erlaubniserteilung erm\u00f6gliche. \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 BtMG bewirke eine Beschr\u00e4nkung des Rechts, selbstbestimmt zu entscheiden, wann und wie jemand sein Leben beenden will. Die ausnahmslose Beschr\u00e4nkung des Zugangs zu Bet\u00e4ubungsmitteln der Anlage III auf die Anwendung zu therapeutischen Zwecken im engeren Sinne verhindert, dass ein Mittel wie Natrium-Pentobarbital zur Selbstt\u00f6tung zur Verf\u00fcgung stehe.<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#132;<i>Von diesem Zugangsverbot werden auch schwer und unheilbar kranke Menschen betroffen, die wegen der von ihnen als unertr\u00e4glich empfundenen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben zu beenden, und dazu ein Bet\u00e4ubungsmittel verwenden m\u00f6chten, dessen Wirkungen ihnen eine schmerzlose und sichere Selbstt\u00f6tung erm\u00f6glicht. Der fehlende Zugang zu einem solchen Bet\u00e4ubungsmittel kann zur Folge haben, dass sie ihren Sterbewunsch nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen realisieren k\u00f6nnen. Darin liegt eine mittelbare Beeintr\u00e4chtigung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.<\/i>&#147; (Rdnr. 26) <\/p>\n<\/blockquote>\n<p>In die Abw\u00e4gung zur Rechtfertigung des Eingriffes bringt das BVerwG nicht nur das Selbstbestimmungsrecht des Sterbenden gegen die staatliche Lebensschutzpflicht ein, sondern geht konsequent davon aus, dass es auch eine Schutzpflicht des Staates zur Sicherung der Entscheidungsautonomie gibt.<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#132;<i>Dass das dargelegte Selbstbestimmungsrecht neben der Abwehr- auch eine Schutzdimension hat, ergibt sich bereits aus seiner Fundierung auch in Art. 1 Abs. 1 GG. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ist es Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die W\u00fcrde des Menschen zu achten und zu sch\u00fctzen. Wegen des Einsch\u00e4tzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers beim Ausgleich dieser Schutzpflicht mit der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG f\u00fcr das Leben kann der Einzelne zwar grunds\u00e4tzlich nicht verlangen, dass der Staat Rahmenbedingungen und Strukturen schafft, die die Selbstt\u00f6tung erm\u00f6glichen oder erleichtern &#8230; Eine Verdichtung zu einer konkreten Schutzpflicht f\u00fcr die Selbstbestimmung kommt aber in Betracht, wenn sich ein schwer und unheilbar Kranker wegen seiner Erkrankung in einer extremen Notlage befindet, aus der es f\u00fcr ihn selbst keinen Ausweg gibt. Die staatliche Gemeinschaft darf den hilflosen Menschen nicht einfach sich selbst \u00fcberlassen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 &#8211; 1 BvL 8\/15 &#8211; FamRZ 2016, 1738 Rn. 73 &#8211; dort zur Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das gilt nicht nur, wenn sein Leben, sondern auch wenn sein Selbstbestimmungsrecht gef\u00e4hrdet ist. Der Einzelne ist insbesondere am Lebensende und bei schwerer Krankheit auf die Achtung und den Schutz seiner Autonomie angewiesen.<\/i>&#147; (Rnr. 27)<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Damit wendet das BVerwG nicht einfach die staatlichen Lebensschutzpflicht gegen den Grundrechtstr\u00e4ger selbst und verpflichtet ihn mehr oder weniger zum Weiterleben, wie das die Vorinstanzen und teilweise auch die Mehrheit des Ethikrates tut, sondern f\u00fchrt Sicherungen zum Autonomieschutz ein. Dabei m\u00fcssen staatliche Stellen &#150; im Zweifel auch Gerichte &#150; \u00fcber die Standards dieses Autonomieschutzes entscheiden. Das ist unausweichlich und im Einzelnen auch kritisierbar. Es ist jedoch ein deutlicher Fortschritt gegen\u00fcber einer staatlichen Verweigerungshaltung, die die Selbstbestimmung und Autonomie Sterbender nicht sch\u00fctzt. Solche Verweigerungen liegen in dem ausnahmslosen Verbot des Zugangs zu Bet\u00e4ubungsmitteln f\u00fcr die Selbstt\u00f6tung nach dem BtMG, in standesrechtlichen Verboten zur \u00e4rztlichen Suizidbegleitung und letztlich auch in der strafrechtlichen Neureglung des Suizidbeihilfeverbotes (\u00a7\u00a0217 StGB).<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich w\u00e4re es w\u00fcnschenswert, der Gesetzgeber w\u00e4re selbst den Schritt gegangen und h\u00e4tte die Abgabe von Bet\u00e4ubungsmittel zur Selbstt\u00f6tung geregelt. Angesichts seiner Verweigerung blieb den Gerichten aber nichts weiter \u00fcbrig, als die diesbez\u00fcglichen Konfliktf\u00e4lle zu entscheiden. Dass das BVerwG nun endlich auch die Selbstbestimmung Sterbender gegen die Gestaltungsfreiheit des BtMG-Gesetzgebers ernst nahm und st\u00e4rkte, ist aus b\u00fcrgerrechtlicher Sicht zu begr\u00fc\u00dfen. Auch die Frage, ob das BVerwG seine Interpretationsmacht nicht \u00fcberschritten hat und eigentlich das Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit dem BVerfG h\u00e4tte vorlegen m\u00fcssen, kann und muss gestellt werden. Bevor aber ein Gesetz im Wege der Richtervorlage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden darf, muss das Gericht eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes versuchen. Genau das hat das BVerwG getan. Dabei bleiben wie immer W\u00fcnsche offen.<\/p>\n<p>Das gr\u00f6\u00dfte Problemfeld ergibt sich aber angesichts dieser Rechtsprechung des BVerwG bez\u00fcglich der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der standesrechtlichen Verbote der \u00e4rztlichen Suizidhilfe, zumal nun \u00fcber die \u00e4rztliche Rezeptierung des t\u00f6dlichen Mittels nachgedacht werden muss.<\/p>\n<p><i>PROF.\u00a0DR.\u00a0ROSEMARIE WILL\u00a0 Jahrgang 1949, hatte bis 2014 an der Humboldt-Universit\u00e4t zu Berlin einen Lehrstuhl f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht, Staatslehre und Rechtstheorie inne. Von 1993 bis 1995 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht im Dezernat von Prof. Dr. Grimm, ab 1996 f\u00fcr zehn Jahre Richterin am Landesverfassungsgericht Brandenburg. Rosemarie Will war von 2005 bis 2013 Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, in deren Bundesvorstand sie derzeit f\u00fcr bioethische Fragen zust\u00e4ndig ist. Sie ist Mitherausgeberin der &#132;Bl\u00e4tter f\u00fcr deutsche und internationale Politik&#147; und hat zahlreiche Ver\u00f6ffentlichungen zu Fragen des Rechtsstaats und des Grundrechteschutzes vorzuweisen.<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[32],"tags":[743,667],"autoren":[137],"publikationen":[1089],"class_list":["post-10875","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-sterbehilfe","tag-sterbehilfe","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rosemarie-will","publikationen-1089"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Erlaubnis zum Erwerb t\u00f6dlicher Medikamente zur Selbstt\u00f6tung durch das Bundesverwaltungsgericht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/218\/publikation\/die-erlaubnis-zum-erwerb-toedlicher-medikamente-zur-selbsttoetung-durch-das-bundesverwaltungsgericht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Erlaubnis zum Erwerb t\u00f6dlicher Medikamente zur Selbstt\u00f6tung durch das Bundesverwaltungsgericht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge Nr. 218 (Heft 2\/2017), S. 117-121 Mit seinem Urteil vom 2.\u00a0M\u00e4rz 2017 beendete das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) einen jahrzehntelang gef\u00fchrten Rechtsstreit zum legalen Erwerb eines Medikamentes zur Selbstt\u00f6tung (Az. 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