{"id":10876,"date":"2017-08-17T09:40:00","date_gmt":"2017-08-17T07:40:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/genetische-forensik-und-datenschutz\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:30","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:30","slug":"genetische-forensik-und-datenschutz","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/218\/publikation\/genetische-forensik-und-datenschutz\/","title":{"rendered":"Genetische Forensik und Datenschutz"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg&auml;nge Nr. 218 (Heft 2\/2017), S. 123-134<\/p>\n<p><i>In diesem Jahr wurden &ndash; ausgel&ouml;st durch Medienberichte zu spektakul&auml;ren Kriminalf&auml;llen &ndash; mehrere Gesetzesinitiativen zur erweiterten Nutzung der DNA-Analyse im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegt. Am 22. Juni 2017 verabschiedete der Bundestag einen Gesetzentwurf &bdquo;zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens&ldquo; (BT-Drs. 18\/11277). Er erlaubt u.a. bei genetischen Massenscrennings, Blutsverwandte bis zum 3. Grad zu ermitteln. Parallel dazu hatten Baden-W&uuml;rttemberg (BR-Drs. 117\/17) und Bayern (BR-Drs. 117\/1\/17) Gesetzesantr&auml;ge &bdquo;zur Erweiterung des Umfangs der Untersuchungen von DNA-f&auml;higem Material&ldquo; in den Bundesrat eingebracht, mit denen die genetische Untersuchung von Gewebeproben erweitert werden sollten, um Augenfarbe, Haar- und Hautfarbe sowie biologisches Alter und &bdquo;biogeografische Herkunft&ldquo; bestimmen zu k&ouml;nnen.<\/i><\/p>\n<p><i>Alle Vorschl&auml;ge fanden eine weitgehend positive Medienresonanz, wurden bisher nur in engen Fachkreisen kritisch diskutiert. Am 9. Juni 2017 veranstaltete das &bdquo;Freiburg Institute for Advanced Studies&ldquo; ein interdisziplin&auml;res Symposium zur &bdquo;Erweiterten DNA-Analyse in der Forensik: M&ouml;glichkeiten, Herausforderungen, Risiken&ldquo;, auf dem Thilo Weichert &uuml;ber die datenschutzrechtlichen Grundlagen und Grenzen f&uuml;r die Verwertung von DNA-Proben referierte. Der folgende Text ist eine erweiterte Verschriftlichung seines bei diesem Symposium gehaltenen Vortrags.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"1-verfassungsrechtliche-grundlagen\">1 Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Grundlagen<\/span><\/h5>\n<p>Die verfassungsrechtliche Bewertung von Genanalysen im Strafverfahren hat als zentralen Ausgangspunkt das aus Art. 2 Abs. 1 i.&nbsp;V.&nbsp;m. Art. 1 Abs. 1 GG, also das aus dem allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrecht abgeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Im Volksz&auml;hlungsurteil vom 15.12.1983 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass jeder Mensch ein Recht darauf hat, grds. selbst zu bestimmen, wer, was, wann, bei welcher Gelegenheit &uuml;ber ihn wei&szlig;. In dieses Grundrecht darf nur auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Gesetzes aus &uuml;berwiegenden Allgemeinwohlgr&uuml;nden eingegriffen werden. Das erlaubende Gesetz muss normenklar bestimmt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein, d.&nbsp;h. es muss hierf&uuml;r geeignet, erforderlich und angemessen sein. Zudem muss es grundrechtssch&uuml;tzende prozessuale sowie technisch-organisatorische Vorkehrungen enthalten.<\/p>\n<p>Inzwischen ist dieses &bdquo;Grundrecht auf Datenschutz&ldquo; in Art. 8 der 2009 in Kraft getretenen Europ&auml;ischen Grundrechte-Charta (GRCh) in der gesamten Europ&auml;ischen Union ausdr&uuml;cklich zugesichert. Dieses Grundrecht wird dahingehend pr&auml;zisiert, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten einem konkreten Zweck dienen und nach Treu und Glauben erfolgen muss, dass die Betroffenen einen Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Daten haben, und dass die Verarbeitung von einer unabh&auml;ngigen staatlichen Aufsicht kontrolliert werden muss.<\/p>\n<p>Diese verfassungsrechtlichen Festlegungen gehen auf den in den 1970er und 1980er Jahren in Europa entwickelten Datenschutz zur&uuml;ck, der eine Wurzel in Art. 8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention hat, welche die Privatsph&auml;re unter Schutz stellt. Konkretisierend regelte der Europarat diesen Schutz in der Datenschutzkonvention aus dem Jahr 1981. Von Anfang an war anerkannt, dass sensitive personenbezogene Daten einen besonderen Schutz genie&szlig;en m&uuml;ssen, wozu u. a. Angaben zur Ethnie, zur Herkunft, zur Gesundheit oder zur Sexualit&auml;t geh&ouml;ren.<\/p>\n<p>Der Datenschutz bezieht sich nur auf lebende Personen, nicht auf Angaben zu Verstorbenen, deren Daten nur einen verfassungsrechtlich geringeren Schutz genie&szlig;en.<\/p>\n<p>Neben dem zentralen Grundrecht auf Datenschutz sind bei der Genanalyse in strafrechtlichen Ermittlungen weitere durch das deutsche Grundgesetz sowie durch die GRCh festgelegte verfassungsrechtlichen Werte und Prinzipien zu beachten. Dies sind insbesondere das Recht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit, einschlie&szlig;lich einem Eugenikverbot und dem grunds&auml;tzlichen Erfordernis einer freien Einwilligung bei Eingriffen (Art.&nbsp;3 GRCh), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 6 GRCh) sowie das Diskriminierungsverbot im Hinblick auf die Ethnie, die Herkunft, die Genetik oder auch der Religion, der politischen Meinung und der Sexualit&auml;t (Art. 21 GRCh). Weitere tangierte Aspekte sind die Gew&auml;hrung sozialer Sicherheit (Art. 34 GRCh), der Gesundheitsschutz (Art. 35 GRCh) und evtl. der Verbraucherschutz (Art. 38 GRCh). Gene erforschende Wissenschaftler k&ouml;nnen f&uuml;r sich die Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit ins Feld f&uuml;hren (Art. 13 GRCh). Den von DNA-Analysen betroffenen Menschen wird in Art. 47 wirksamer Rechtsschutz bei unabh&auml;ngigen Gerichten zugesichert (Art.&nbsp;47 GRCh).<\/p>\n<p>Die Grundrechte gelten nicht uneingeschr&auml;nkt. Sie m&uuml;ssen sich messen an der staatlichen Schutzpflicht gegen&uuml;ber der Gesellschaft allgemein bzw. den einzelnen Menschen konkret. Im Hinblick auf die Verfolgung und Ahndung von Regelverst&ouml;&szlig;en hat das BVerfG das Rechtsinstitut der &bdquo;Effektivit&auml;t der Strafrechtspflege&ldquo; entwickelt, an dem die Grundrechtseingriffe zu messen sind.<\/p>\n<h5><span id=\"2-grundprinzipien-des-datenschutzes\">2 Grund&shy;prin&shy;zi&shy;pien des Daten&shy;schutzes<\/span><\/h5>\n<p>Die verfassungsrechtlichen Vorgaben werden im Datenschutzrecht konkretisiert, das sich sowohl in allgemeinen wie in spezifischen Regelungen findet. Allgemeine Regelungen sind u.&nbsp;a. das seit 1977 mehrfach &uuml;berarbeitete Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die seit dem 25.05.2016 in Kraft befindliche und ab dem 25.05.2018 direkt anwendbare Europ&auml;ische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Bereichsspezifische Datenschutzregelungen finden sich in vielen Gesetzen, so u.&nbsp;a. auch in der das Strafverfahren regelnden Strafprozessordnung (StPO) sowie in der parallel zur DSGVO verabschiedeten Europ&auml;ischen Datenschutzrichtlinie f&uuml;r die Polizei und die Justiz (DSRl-JI).<\/p>\n<p>Grunderw&auml;gung dieser Regelungen ist das &bdquo;Verbot mit Erlaubnisvorbehalt&ldquo;, also die Erfordernis einer gesetzlichen bzw. demokratisch legitimierten normativen Grundlage bei personenbezogener Datenverarbeitung. Jede Verarbeitung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, bei der eine Abw&auml;gung der individuellen Schutzinteressen mit den Verarbeitungsinteressen Dritter oder der Gesellschaft vorgenommen wird. Eine Verarbeitung kann auch durch eine Einwilligung des oder der Betroffenen legitimiert sein, wobei grds. gew&auml;hrleistet sein muss, dass diese Einwilligung informiert, bestimmt und freiwillig erfolgt (vgl. Art. 7 DSGVO). Liegen, wie z. B. bei genetischen Massenscreenings, insofern Zweifel vor, oder entstehen besonders hohe Risiken f&uuml;r die Betroffenen, so m&uuml;ssen zus&auml;tzlich gesetzliche Vorkehrungen getroffen werden.<\/p>\n<p>Die derartig rechtm&auml;&szlig;ig erhobenen Daten unterliegen der Zweckbindung, d. h. sie d&uuml;rfen grds. nur f&uuml;r den Zweck verarbeitet und genutzt werden, zu dem sie erhoben wurden. Anderenfalls bedarf es einer zus&auml;tzlichen rechtlichen Legitimation. Unabh&auml;ngig davon gilt das Prinzip der Erforderlichkeit bzw. der Datenminimierung. Dies bedeutet, dass die Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten so gestaltet werden m&uuml;ssen, dass so wenig personenbezogene Daten wie m&ouml;glich verarbeitet werden und dass diese Daten f&uuml;r den verfolgten Zweck auch tats&auml;chlich erforderlich sind. Informationelle Selbstbestimmung bedeutet zudem, dass die Betroffenen &uuml;ber Art der Daten und deren Verarbeitung, Identit&auml;t der verantwortlichen Stellen sowie Zweck informiert werden, d. h. dass f&uuml;r die Betroffenen Transparenz besteht. Dieses Transparenzerfordernis besteht auch in Bezug auf die demokratische, staatliche und rechtliche Kontrolle, also gegen&uuml;ber Parlamenten, Aufsichtsbeh&ouml;rden und Gerichten. Die Datenschutzrechte der Betroffenen beschr&auml;nken sich nicht auf Transparenz (Auskunftsanspruch und Informationsrechte), sondern umfassen u. a. auch die Sperrung bestrittener und die Berichtigung falscher Daten. Bei falschen und bei rechtswidrig gespeicherten Daten sowie bei solchen, die nicht mehr erforderlich sind, haben die Betroffenen einen L&ouml;schanspruch.<\/p>\n<p>Schlie&szlig;lich gilt, dass personenbezogene Datenverarbeitung unter staatlicher Aufsicht bzw. Kontrolle erfolgen muss. Dies gilt insbesondere f&uuml;r sensitive Daten sowie solche, die jenseits der Kenntnis und der Einflusssph&auml;re der Betroffenen (z. B. verdeckt und im Geheimen) erhoben und verarbeitet werden. Im Urteil zum Antiterrordateigesetz hat das BVerfG 2013 pr&auml;zisiert, dass diese Kontrolle nicht nur theoretisch m&ouml;glich sein, sondern auch praktisch und mit hinreichender Tiefe erfolgen muss.<\/p>\n<p>Beim Schutz sensitiver Daten geht es nicht nur um die Gew&auml;hrleistung informationeller Selbstbestimmung. Es werden weitere Schutzziele verfolgt. Diese bestehen zum einen in der Verhinderung von Diskriminierungen z.&nbsp;B. wegen bestimmter Merkmale wie der Herkunft oder der Zugeh&ouml;rigkeit zu einer bestimmten Ethnie. Zudem wird der Schutz von spezifischen Grundrechten beabsichtigt, etwa der Schutz der Gesundheit, der Familie oder der Gedanken- und Gewissensfreiheit. Eine weitere Zielrichtung besteht darin, dass durch die Datenverarbeitung die Inanspruchnahme von Hilfen in einer Notlage nicht beeintr&auml;chtigt wird. Dem dienen z.&nbsp;B. das Patienten- und das Sozialgeheimnis oder sonstige berufliche Schweigepflichten. Sie sollen die Intimsph&auml;re und den Kernbereich privater Lebensgestaltung wahren. Eine &ndash; moderne &ndash; Zielrichtung besteht schlie&szlig;lich darin, die Erstellung umfassender Pers&ouml;nlichkeitsbilder zu verhindern. Die Objektivierung des Menschen durch (informations- und\/oder biotechnische) Datenverarbeitung soll vermieden werden. Aus diesem Grund werden nach der DSGVO neuerdings auch pers&ouml;nliche Identifikatoren als sensitiv angesehen, wobei es sich hierbei um digitale und\/oder biometrische (z.&nbsp;B. um genetische) Identifikatoren handeln kann. Mit Hilfe solcher Identifikatoren k&ouml;nnen Datenbest&auml;nde aus unterschiedlichen Kontexten zu umfassenden Pers&ouml;nlichkeitsbildern zusammengef&uuml;hrt werden, was aus pers&ouml;nlichkeitsrechtlicher Sicht verhindert oder zumindest eingeschr&auml;nkt werden soll.<\/p>\n<p>Der Datenschutz hat nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine technisch-organisatorische Komponente, die mit den sechs folgenden technischen Schutzzielen adressiert wird:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Wahrung der Vertraulichkeit der Daten kann z. B. &uuml;ber deren Verschl&uuml;sselung, durch qualifizierte Zugriffskonzepte oder durch r&auml;umliche oder logische Trennung erreicht werden.<\/li>\n<li>Die Datenintegrit&auml;t bzw. Authentizit&auml;t l&auml;sst sich durch zertifizierte Verfahren der Verarbeitung, durch Ma&szlig;nahmen der Qualit&auml;tssicherung oder durch die digitale Signierung von Datens&auml;tzen gew&auml;hrleisten.<\/li>\n<li>Mit der Datenverf&uuml;gbarkeit wird sichergestellt, dass die Funktion der Verarbeitung durch Datenverlust nicht beeintr&auml;chtigt wird. Dem kann durch Replizierung der Daten (Backups) sowie durch Redundanz der Verarbeitungssysteme (bis zur Sicherung der Stromversorgung) gen&uuml;gt werden.<\/li>\n<li>Intervenierbarkeit zielt auf die pers&ouml;nlichkeitsrechtsbedingte Ver&auml;nderbarkeit des Datenbestandes oder einzelner Daten, also z. B. die spezifische Sperr- und L&ouml;schbarkeit.<\/li>\n<li>Mit der Transparenz durch Dokumentation und Protokollierung wird die Datenverarbeitung revisionsf&auml;hig gemacht, um die Verantwortlichkeiten feststellen und pr&uuml;fen zu k&ouml;nnen.<\/li>\n<li>Technische und organisatorische Ma&szlig;nahmen zur Nichtverkettbarkeit, etwa &uuml;ber eine Datei- oder Mandantentrennung, &uuml;ber Rollenkonzepte, Abschottungen und Treuh&auml;ndermodelle haben die Absicherung des Zweckbindungsgrundsatzes zum Ziel.<\/li>\n<\/ul>\n<h5><span id=\"3-das-spezifische-von-gendaten\">3 Das Spezifische von Gendaten<\/span><\/h5>\n<p>Gendaten unterscheiden sich von anderen, insbesondere von rein informationstechnisch erhobenen und verarbeiteten Daten, durch folgende pers&ouml;nlichkeitsrechtlich relevante Eigenschaften:<\/p>\n<ul>\n<li>Es besteht eine weitgehende Unver&auml;nderbarkeit dieser Daten eines Menschen von dessen Zeugung bis weit nach dem Tod.<\/li>\n<li>Dadurch eignen sich diese Daten als eindeutiger (biometrischer) Identifikator des Menschen.<\/li>\n<li>Dies f&uuml;hrt dazu, dass sowohl der genetische Code sowie die Gewebeproben, aus denen dieser gewonnen wird, wirksam nicht anonymisierbar sind.<\/li>\n<li>Die Gendaten sind somit &bdquo;schicksalhaft&ldquo; den jeweiligen Betroffenen vorgegeben und zwar auch in Bezug auf h&ouml;chstpers&ouml;nliche Eigenschaften.<\/li>\n<li>Diese Eigenschaften sind teilweise von h&ouml;chster Sensibilit&auml;t, etwa wenn sie sich auf seelische oder gesundheitliche Dispositionen beziehen.<\/li>\n<hr class=\"clearer-white\"><!--\n\t\t\tList browsing box:\n\t\t--><\/ul>\n<li>Oft lassen sich insofern aber keine objektiv eindeutigen Aussagen machen; vielmehr sind nur vage Wahrscheinlichkeitsaussagen oder Prognosen m&ouml;glich.<\/li>\n<li>Durch die Allgegenw&auml;rtigkeit des Tr&auml;germaterials (z. B. von Haaren, Hautschuppen, Speichel &#8230;) k&ouml;nnen Betroffene weder kontrollieren noch verhindern, dass und wo dieses Material hinterlassen und evtl. von Dritten erfasst und ausgewertet wird.<\/li>\n<li>Die Erfassung und Auswertung von Gendaten ist mit den menschlichen Sinnen nicht m&ouml;glich, es bedarf eines komplexen technischen, f&uuml;r die Betroffenen intransparenten Verfahrens, das i.&nbsp;d.&nbsp;R. nur Experten zug&auml;nglich und nur durch diese &uuml;berpr&uuml;fbar ist.<\/li>\n<li>Schlie&szlig;lich hat der genetische Code nicht nur Aussagekraft f&uuml;r die betroffene Person selbst, sondern auch f&uuml;r die biologischen Verwandten mit einer manchmal hohen und pr&auml;zise zu bestimmenden statistischen Wahrscheinlichkeit.<\/li>\n<p>Bisher war unklar, inwieweit genetische Daten generell in die datenschutzrechtlich besonders gesch&uuml;tzte Kategorie der sensitiven Daten nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;9 BDSG-alt einzuordnen war. Eine Zuordnung konnte damit begr&uuml;ndet werden, dass diese zugleich Informationen &uuml;ber die &bdquo;Gesundheit&ldquo; bzw. &uuml;ber die &bdquo;rassische und ethnische Herkunft&ldquo; enthalten. Diese Unklarheit beseitigt die DSGVO: Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;13 DSGVO definiert &bdquo;genetische Daten&ldquo; ausdr&uuml;cklich. Danach handelt es sich um &bdquo;personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer nat&uuml;rlichen Person, die eindeutige Informationen &uuml;ber die Physiologie oder die Gesundheit dieser nat&uuml;rlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden nat&uuml;rlichen Person gewonnen wurden&ldquo;.<\/p>\n<p>Durch die eindeutige systematische Zuordnung wird die Frage nach der Zul&auml;ssigkeit der Datenverarbeitung mit der DSGVO eindeutiger beantwortet. Es handelt sich um sensitive Daten bzw. in der Terminologie der DSGVO um eine &bdquo;besondere Kategorie personenbezogener Daten&ldquo;. Deren Verarbeitung ist verboten, wenn nicht ein spezifischer Erlaubnistatbestand gegeben ist. Ein solcher Erlaubnistatbestand ist die auf diese Datenart explizit bezogene Einwilligung (Art. 9 Abs. 1 lit. a DSGVO). Neben weiteren Erlaubnistatbest&auml;nden gibt es u. a. auch folgende: die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich &ouml;ffentlich gemacht hat (lit. e); die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verh&auml;ltnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Ma&szlig;nahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gr&uuml;nden eines erheblichen &ouml;ffentlichen Interesses erforderlich (lit. g).<\/p>\n<p>Der Umstand, dass bestimmte genetische Daten durch &auml;u&szlig;ere Umst&auml;nde f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit erkennbar sind, rechtfertigt nicht das Vorenthalten oder die Reduzierung des besonderen rechtlichen Schutzes f&uuml;r sensitive Daten. Die &ouml;ffentliche Wahrnehmbarkeit genetisch bedingter &auml;u&szlig;erer Merkmale ist keine gezielte, sondern eine zwangsl&auml;ufige faktische &bdquo;Ver&ouml;ffentlichung&ldquo;. Anders als im US-amerikanischen Recht wird bei &ouml;ffentlicher Wahrnehmbarkeit die Zul&auml;ssigkeit der Nutzung von Daten von dem jeweiligen Zweck und der Sensitivit&auml;t abh&auml;ngig gemacht.<\/p>\n<p>Es geht nun darum, durch angemessene rechtliche, prozessuale, technische und organisatorische Garantien die Verarbeitungsrisiken derart einzugrenzen, dass die Verarbeitung zu einem konkreten (&ouml;ffentlichen) Zweck angesichts der Schutzinteressen der Betroffenen gerechtfertigt werden kann. Art. 9 Abs. 3 DSGVO sieht vor, dass eine m&ouml;gliche Schutzma&szlig;nahme darin bestehen kann, dass die Verarbeitung der genetischen Daten durch Fachpersonal erfolgt, das einem Berufsgeheimnis unterliegt. In Art.&nbsp;9 Abs. 4 DSGVO hei&szlig;t es erg&auml;nzend: &bdquo;Die Mitgliedstaaten k&ouml;nnen zus&auml;tzliche Bedingungen, einschlie&szlig;lich Beschr&auml;nkungen, einf&uuml;hren oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.&ldquo; Es besteht also eine &Ouml;ffnungsklausel f&uuml;r eine nationale Regulierung.<\/p>\n<p>Diese allgemeine europ&auml;ische Regelung gilt im Grunde auch f&uuml;r den spezifischen Zweck der Strafverfolgung. Zeitgleich zur DSGVO wurde in Art. 10 DSRl-JI eine inhaltlich entsprechende Regelung erlassen.<\/p>\n<p>Dieser europarechtliche Rahmen ist durch nationale Gesetze zu konkretisieren. Solche Konkretisierungen finden sich im Gendiagnostikgesetz hinsichtlich medizinischer Zwecke, der Kl&auml;rung der Abstammung, des Versicherungsbereichs und des Arbeitslebens. In Bezug auf die menschliche Fortpflanzung gilt das Embryonenschutzgesetz. Explizite Regelungen zur Verarbeitung genetischer Daten enthalten zudem die &sect;&sect; 81e-81h StPO, die es erlauben, Spurenzuordnungen vorzunehmen, Verd&auml;chtige unter bestimmten Voraussetzungen zu erfassen, hierbei auch Abstammungsfeststellungen vorzunehmen und diese Daten m&ouml;glicherweise auch zum Zweck der Identifizierung f&uuml;r k&uuml;nftige Strafverfahren zu verwenden. Erlaubt wird au&szlig;erdem unter bestimmten Voraussetzungen das Durchf&uuml;hren von genetischen Reihenuntersuchungen, sog. Massenscreenings.<\/p>\n<p>Wegen der Verbots mit Erlaubnisvorbehaltes, das bei der Verarbeitung sensitiver Daten in besonderem Ma&szlig;e gilt, ist eindeutig, dass ohne eine wirksame Einwilligung oder ohne gesetzliche Regelung eine Erhebung, Speicherung und Nutzung dieser Daten absolut verboten sind. Dies gilt insbesondere auch f&uuml;r den Anwendungsbereich des Aufenthalts- bzw. Ausl&auml;nderrechts sowie f&uuml;r den Bereich der polizeirechtlich geregelten Gefahrenabwehr. Dabei muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Bereiche der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr &ndash; im Widerspruch zum Zweckbindungsgrundsatz &ndash; rechtlich nicht sauber voneinander getrennt sind: Eine urspr&uuml;nglich strafprozessual legitimierte Erfassung von DNA-Daten kann dazu f&uuml;hren, dass die Zweitnutzung dieser Daten f&uuml;r pr&auml;ventive Zwecke, z.&nbsp;B. f&uuml;r die k&uuml;nftige Strafverfolgung, gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>Gesetzlich weitgehend ungeregelt blieb bisher leider auch die medizinische oder sonstige Forschung am menschlichen Genom. Dies f&uuml;hrte dazu, dass Rechtssicherheit f&uuml;r die Forschenden nur erreicht werden kann, wenn jeweils eine explizite individuelle Einwilligung vorliegt.<\/p>\n<h5><span id=\"4-bisherige-rechtsprechung-zur-dna-forensik\">4 Bisherige Recht&shy;spre&shy;chung zur DNA-Fo&shy;rensik<\/span><\/h5>\n<p>Die bisherige Rechtspraxis f&uuml;hrte zwar zu einigen h&ouml;chstrichterlichen Entscheidungen zur Nutzung von Genanalysen, auch im Strafverfahren. Diese Entscheidungen haben jedoch nur eine begrenzte Aussagekraft f&uuml;r die n&ouml;tige verfassungsrechtliche Bewertung der anstehenden Gesetzesinitiativen im Bereich der DNA-Forensik. In den Jahren 2000\/2001 hatte das BVerfG mehrfach &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit der genetischen Identifizierung im Strafverfahren zu entscheiden.[1] Dabei stellte das Gericht klar, dass die nicht-codierende DNA-Identifizierung nicht in den verfassungsrechtlich absolut gesch&uuml;tzten Kernbereich der Pers&ouml;nlichkeit eingreift. Das Gericht lie&szlig; es aber offen, dass etwas anderes bei R&uuml;ckschl&uuml;ssen auf pers&ouml;nlichkeitsrelevante Merkmale wie Charaktereigenschaften und Krankheiten gilt, oder wenn auf der Grundlage der genetischen Analyse ein Pers&ouml;nlichkeitsprofil erstellt wird.<\/p>\n<p>Dessen ungeachtet stellte das BVerfG Anforderungen, n&auml;mlich dass angesichts der Sensitivit&auml;t der Ergebnisse von Genanalysen und des spezifischen hoheitlichen Eingriffscharakters strafrechtlicher Ermittlungen die genetische Identifikation nur zur Aufkl&auml;rung von &bdquo;Straftaten mit erheblicher Bedeutung&ldquo; zul&auml;ssig ist, also bei &bdquo;mittlerer Kriminalit&auml;t&ldquo;, nicht aber bei sog. Bagatell-Kriminalit&auml;t. Weiterhin verbietet das BVerfG eine pauschale Bewertung und verlangt, dass in jedem Einzelfall eine umfassende Abw&auml;gung aller relevanten Aspekte zu erfolgen hat, wozu u. a. die jeweilige Eingriffstiefe der Ma&szlig;nahme, die Schwere der aufzukl&auml;renden Straftat sowie die Aufkl&auml;rungswahrscheinlichkeit angesichts der tats&auml;chlichen Umst&auml;nde geh&ouml;ren. Weiterhin betont das BVerfG unter Bekr&auml;ftigung des allgemeinen datenschutzrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatzes hinsichtlich einer Speicherung der Daten das Resozialisierungsinteresse von verurteilten Straft&auml;tern. Dieses zwingt dazu, bei der Speicherung der DNA-Daten bestimmte angemessene Tilgungsfristen zu beachten. Hinsichtlich der Anforderungen an die Eingriffsnorm bekr&auml;ftigt das BVerfG seine allgemeine Rechtsprechung, wonach die gesetzliche Regelung normenklar und justiziabel sein muss.<\/p>\n<p>Jenseits des Strafrechts hatte das BVerfG Veranlassung, sich zu Fragen der genetisch festzustellenden biologischen Verwandtschaft zu &auml;u&szlig;ern. Dabei stellte es fest, dass ein Vater keinen verfassungsrechtlich begr&uuml;ndeten Anspruch auf Vaterschaftsfeststellung hat.[2] Der rechtliche Vater hat Anspruch auf Kenntnis der biologischen Abstammung seines Kindes,[3] nicht aber auf Auskunft der Mutter &uuml;ber den biologischen Vater.[4] Keine Aussagen des BVerfG oder auch des Europ&auml;ischen Gerichtshofes liegen zu der Frage vor, wie weit der genetische Kernbereichsschutz geht und welche Abw&auml;gungsaspekte in welcher Weise zu gewichten sind.<\/p>\n<p>Aus der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass bei jeder personenbezogenen forensischen DNA-Analyse eine Einzelfallpr&uuml;fung vorgenommen werden muss. Dabei ist die absolute Schranke des W&uuml;rdeschutzes (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG) bzw. des Kernbereichsschutzes zu ber&uuml;cksichtigen. Die Erstellung allgemeiner oder spezifischer Pers&ouml;nlichkeitsbilder ist unzul&auml;ssig. Jenseits dieser absoluten Verbote bedarf es einer umfassenden Abw&auml;gung unter Hinzuziehung des Grundsatzes der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit.<\/p>\n<p>Die erlaubenden Normen m&uuml;ssen normenklar und bestimmt sein und verfahrensrechtliche sowie technisch-organisatorische Schutzvorkehrungen enthalten, die insbesondere die informationelle bzw. genetische Selbstbestimmung sowie die M&ouml;glichkeit des individuellen Rechtsschutzes sicherstellen. Hinsichtlich der genetischen Selbstbestimmung ist zu beachten, dass sich diese nicht nur auf das Wissen, sondern auch auf das Nichtwissen bezieht. Die genaue verfassungsrechtliche Ausgestaltung dieses Rechts auf Nichtwissen ist aber bisher verfassungsgerichtlich noch nicht n&auml;her gekl&auml;rt.<\/p>\n<h5><span id=\"5-bewertung-der-gesetzgebungsvorschlaege\">5 Bewertung der Gesetz&shy;ge&shy;bungs&shy;vor&shy;schl&auml;ge<\/span><\/h5>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"entwurf-der-bundesregierung\">Entwurf der Bundes&shy;re&shy;gie&shy;rung<\/span><\/h2>\n<p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18\/11277) sieht in &sect;&nbsp;81e StPO vor, dass die genetische Analyse auf Identit&auml;t, Abstammung und Geschlecht vorgenommen werden darf und sich nicht nur auf Spurenmaterial, sondern generell auf &bdquo;Material&ldquo; beziehen kann. In &sect;&nbsp;81h StPO soll bei genetischen Reihenuntersuchungen nicht nur die Identifizierung des Spurenlegers m&ouml;glich sein, sondern auch die &bdquo;von Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad&ldquo;. Erfasst werden also auch Urgro&szlig;eltern und Urenkel, in der Seitenlinie auch halbb&uuml;rtige Geschwister sowie deren Kinder (Nichten, Neffen). Bei der vorab n&ouml;tigen Einholung der Einwilligung sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis des Abgleichs auch zu Lasten ihrer Verwandten verwendet werden darf.<\/p>\n<p>Es d&uuml;rfte eindeutig sein, dass die vorgesehene Erweiterung keinen Eingriff in den Kernbereich darstellt und absolute Verbote nicht tangiert werden. Wohl aber gibt es eine umfassende Rechtsprechung, dass unverd&auml;chtige Personen grds. nicht in Ermittlungsma&szlig;nahmen hineingezogen werden d&uuml;rfen, wenn sie hierf&uuml;r keine Veranlassung gegeben haben. Es bedarf f&uuml;r Ermittlungsma&szlig;nahmen eines konkreten Verdachtes. Tats&auml;chlich wird im Gesetzentwurf eine Ma&szlig;nahme der Verdachtsgewinnung erlaubt gegen&uuml;ber Personen, f&uuml;r deren Beteiligung an einer konkreten Tat es zun&auml;chst keinerlei Hinweise gibt. Der Umstand, dass jemand in die Testung seiner DNA eingewilligt hat, rechtfertigt nicht eine Testung in Bezug auf seine Verwandten. Die biologische Verwandtschaft ist ein klassischer Zufallsfund, der technisch nur schwer ausgeschlossen werden kann.<\/p>\n<p>Ankn&uuml;pfungspunkt f&uuml;r die Verdachtsgenerierung ist kein &auml;u&szlig;erer Umstand, sondern die genetische &Auml;hnlichkeit. Ob dies gerechtfertigt werden kann, ist angesichts der spezifischen Merkmale genetischer Daten fragw&uuml;rdig. Dies gilt umso mehr, je entfernter die biologische Verwandtschaft ist. Die Begrenzung auf die Verwandtschaft dritten Grades wird weniger von rechtlichen Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitserw&auml;gungen bestimmt als von den praktischen Erkenntnism&ouml;glichkeiten.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"entwuerfe-der-laender-baden-wuerttemberg-und-bayern\">Entw&uuml;rfe der L&auml;nder Baden-W&uuml;rt&shy;tem&shy;berg und Bayern<\/span><\/h2>\n<p>Die Gesetzesinitiativen der L&auml;nder Baden-W&uuml;rttemberg (BR-Drs. 117\/17) und Bayern (BR-Drs. 117\/1\/17) sehen folgende Erg&auml;nzung von &sect;&nbsp;81e Abs. 2 StPO vor: &bdquo;Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, d&uuml;rfen auch Feststellungen &uuml;ber das Geschlecht, die Augen-, Haar- und Hautfarbe, das biologische Alter (sowie die biogeografische Herkunft) der Person getroffen werden. Feststellungen &uuml;ber andere (als die in Satz 2 bezeichneten) Tatsachen d&uuml;rfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzul&auml;ssig.&ldquo; W&auml;hrend im Baden-W&uuml;rttemberg-Entwurf auf Intervention des gr&uuml;nen Koalitionspartners auf die Analyse der &bdquo;biogeografischen Herkunft&ldquo; verzichtet wird, ist diese Untersuchung im Bayern-Entwurf eingeschlossen.<\/p>\n<p>Begr&uuml;ndet wird der Gesetzentwurf von Baden-W&uuml;rttemberg wie folgt: &bdquo;Diese &auml;u&szlig;erlich sichtbaren K&ouml;rpermerkmale (Augenfarbe, Haarfarbe, Hautfarbe sowie biologisches Alter) k&ouml;nnen nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen durch Untersuchungen genetischer Informationen mit der im Folgenden jeweils angegebenen Vorhersagegenauigkeit bestimmt werden: Augenfarbe blau oder braun: 90-95%, Haarfarben rot, blond, braun oder schwarz: 75-90%, Hautfarbe: helle und dunkle Hauttypen: 98%. &hellip; Die Vorhersagegenauigkeit in Bezug auf das biologische Alter einer Person liegt bei +\/- 3 bis 5 Jahren. Im Einzelfall sind Abweichungen bis zu zehn Jahren m&ouml;glich.&ldquo; Bayern begr&uuml;ndet seine Erg&auml;nzung wie folgt: &bdquo;Nach Auskunft der Gemeinsamen Kommission der rechtsmedizinischen und kriminaltechnischen Institute liegen dar&uuml;ber hinaus aussagekr&auml;ftige DNA-Tests vor, die erm&ouml;glichen, aus kleinsten DNA-Mengen die kontinentale Herkunft einer Person mit einer Wahrscheinlichkeit von &uuml;ber 99,9 Prozent zu bestimmen&ldquo;.<\/p>\n<p>Gem&auml;&szlig; den Entw&uuml;rfen best&uuml;nden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die geplante Ausweitung der Untersuchungsm&ouml;glichkeiten. Der Kernbereich der Pers&ouml;nlichkeit sei nicht betroffen. Die Merkmale seien ja &auml;u&szlig;erlich ohnehin erkennbar.<\/p>\n<p>Die Vorschl&auml;ge k&ouml;nnen im Rahmen der vorliegenden knappen Darstellung nicht umfassend verfassungs- und datenschutzrechtlich bewertet werden. Doch gen&uuml;gt schon eine allgemeine Analyse f&uuml;r die Feststellung, dass beide Entw&uuml;rfe unzweifelhaft verfassungswidrig sind: Es gibt im Strafverfahren keine Wahrheitssuche um jeden Preis. Vielmehr m&uuml;ssen die gesellschaftlichen und verfassungsrechtlichen Werte ber&uuml;cksichtigt und im Rahmen der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung gewichtet werden.<\/p>\n<p>Die Problematik der Gesetzentw&uuml;rfe beginnt schon damit, dass diese von falschen Fakten ausgehen. Die angegebenen Prognosesicherheiten sind teilweise falsch und teilweise grob verzerrend: Es trifft zwar zu, dass bei wenigen Menschen mit eindeutigen genetischen Markern mit gro&szlig;er Wahrscheinlichkeit auf &auml;u&szlig;erliche Eigenschaften geschlossen werden kann. In der ganz &uuml;berwiegenden Zahl der Menschen sind aber selbst so einfache Eigenschaften wie die Augen- oder Hautfarbe genetisch erheblich komplexer angelegt und deshalb (derzeit) nur mit einer erheblich geringeren Wahrscheinlichkeit bestimmbar. Dies gilt erst recht f&uuml;r die (bio-) geografische Herkunft. Eine hohe Wahrscheinlichkeit kann nur bei selten vertretenen Merkmalen erreicht werden (in Deutschland z. B. schwarze Hautfarbe), nicht bei weit verbreiteten Merkmalen (z. B. wei&szlig;e Hautfarbe). Dieser Umstand f&uuml;hrt dazu, dass der Methode der ph&auml;notypisierenden DNA-Analyse systembedingt ein hohes Diskriminierungsrisiko in Bezug auf Personengruppen mit seltenen Merkmalen innewohnt.<\/p>\n<p>Erlangte Wahrscheinlichkeiten bewegen sich daher in den meisten F&auml;llen unter 50%. Die Geeignetheit der Ma&szlig;nahme wird dadurch weiter reduziert, dass &auml;u&szlig;ere Merkmale gezielt manipuliert werden k&ouml;nnen (z. B. F&auml;rben von Haaren, farbige Kontaktlinsen). Wenn eine Eignung f&uuml;r die Ermittlung besteht, dann zumeist nur ermittlungsintern. Die &ouml;ffentliche Kommunikation genetisch abgeleiteter wahrscheinlicher T&auml;termerkmale zu Fahndungszwecken birgt die Gefahr falscher Hinweise und damit Fehlausrichtung von Hinweisen sowie die Gefahr einer gesellschaftlichen Diskriminierung von seltenen Merkmalstr&auml;gern. Wahrscheinlichkeiten lassen sich nicht &ouml;ffentlich kommunizieren. Angaben zum biologischen Alter oder zur sog. biogeografischen Herkunft sind oft nicht &auml;u&szlig;erlich erkennbar. Hinsichtlich der biogeografischen Herkunft besteht ein hohes Diskriminierungsrisiko. Das bestehende verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot wird von den Gesetzentw&uuml;rfen nicht erw&auml;hnt, geschweige denn gewichtet.<\/p>\n<p>Die Gesetzesbegr&uuml;ndungen beschr&auml;nken sich auf die &ndash; inhaltlich nicht n&auml;her erl&auml;uterte &ndash; Behauptung, der Kernbereich privater Lebensgestaltung werde nicht tangiert. Tats&auml;chlich sind die Grenzen des unantastbaren Kernbereichs im Bereich der Genanalyse noch nicht ansatzweise wissenschaftlich er&ouml;rtert geschweige denn durch die h&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung pr&auml;zisiert. Die Frage einer unantastbaren pers&ouml;nlichen Sph&auml;re h&auml;ngt von bestehenden gesellschaftlichen Werten sowie von technischen M&ouml;glichkeiten ab. Dabei m&uuml;ssen die sich rasant entwickelnden biotechnologischen Erkenntnism&ouml;glichkeiten ber&uuml;cksichtigt werden.<\/p>\n<p>Die Entw&uuml;rfe ignorieren, dass au&szlig;erhalb des Kernbereichsschutzes eine verfassungsrechtliche Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung notwendig ist. Die Entw&uuml;rfe zeichnen sich dadurch aus, dass sie s&auml;mtliche europa- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an qualifizierte Grundrechtseingriffe ausblenden. So wird entgegen der Rechtsprechung des BVerfG keine Begrenzung auf Straftaten mit einer bestimmten Schwere vorgenommen. Verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht vorgesehen. Auch sonstige Abw&auml;gungsparameter werden weder gesetzlich noch in der Begr&uuml;ndung eingef&uuml;hrt.<\/p>\n<p>Eine vertiefte verfassungsrechtliche Pr&uuml;fung der Vorschl&auml;ge ist hier nicht n&ouml;tig, da die konkreten Vorschl&auml;ge kurzfristig keine Realisierungschancen haben d&uuml;rften. Erforderlich ist aber wohl eine umfassende Diskussion &uuml;ber die verfassungsrechtlichen M&ouml;glichkeiten und Grenzen der genetischen Ph&auml;notypisierung. Die Gesetzesinitiativen werden voraussichtlich in der 18. Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt werden, was auch den Initiatoren von Anfang an bewusst gewesen sein d&uuml;rfte. Die Initiativen sind erkennbar darauf ausgerichtet, im Bundestagswahlkampf zur W&auml;hlerwerbung genutzt zu werden. Sie haben eine politisch-ideologische Funktion, in der &ouml;ffentlichen Debatte Sicherheitsinteressen &uuml;ber Interessen des Pers&ouml;nlichkeitsschutzes und der B&uuml;rgerrechte zu stellen. Ihnen kommt zugleich eine T&uuml;r&ouml;ffner-Funktion f&uuml;r Initiativen in der 19. Legislaturperiode zu. Mit den Initiativen wird sondiert, welche gesellschaftlichen und rechtlichen Widerst&auml;nde gegen solche Vorschl&auml;ge entstehen k&ouml;nnen und welche gesellschaftliche Akzeptanz diese finden.<\/p>\n<h5><span id=\"6-kriterien-fuer-einen-erweiterten-dna-einsatz-in-der-forensik\">6 Kriterien f&uuml;r einen erweiterten DNA-Einsatz in der Forensik<\/span><\/h5>\n<p>Die technische Entwicklung im Bereich der Genanalyse wird in absehbarer Zeit weiter voranschreiten. Sowenig es im Strafverfahren keine Wahrheitssuche um jeden Preis geben darf, so wenig k&ouml;nnen neue Ermittlungsm&ouml;glichkeiten tabuisiert werden. Ihr potenzieller Einsatz und die Bedingungen hierbei m&uuml;ssen er&ouml;rtert werden. Es bedarf eines umfassenden wissenschaftlichen interdisziplin&auml;ren Diskurses, der mit der Veranstaltung in Freiburg am 09.06.2017 begonnen wurde. In der Diskussion geht es um Fragen, zu denen Juristen nur einen begrenzten Beitrag leisten k&ouml;nnen: die biotechnologische Geeignetheit der wissenschaftlichen Methoden der ph&auml;notypischen Genanalysen f&uuml;r strafrechtliche Ermittlungen und die gesellschaftlichen Konsequenzen des Einsatzes solche Methoden.<\/p>\n<p>Aus (datenschutz-)rechtlicher Sicht k&ouml;nnen aber folgende Aspekte schon heute als weitgehend gesichert gelten:<\/p>\n<ul>\n<li>Die ph&auml;notypische DNA-Analyse muss sich auf die Aufkl&auml;rung besonders schwerer Straftaten beschr&auml;nken und darf in keinem Fall zu einer Standardma&szlig;nahme werden.<\/li>\n<li>Im Interesse des Kernbereichsschutzes darf sich die Analyse nicht auf Merkmale psychischer\/seelischer Dispositionen beziehen.<\/li>\n<li>Im Interesse eines wirksamen Diskriminierungsschutzes sowie eines &uuml;berwiegenden Grundrechtsschutzes sind diskriminierungsgeeignete Merkmale (Ethnie, Herkunft, sexuelle Ausrichtung, Gesundheitsdisposition) auszuschlie&szlig;en.<\/li>\n<li>Durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen muss gew&auml;hrleistet werden, dass sowohl die Anordnung wie auch die &Uuml;berpr&uuml;fung der Umsetzung durch unabh&auml;ngige Instanzen erfolgt (Richtervorbehalt, effektive Kontrolle durch Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden).<\/li>\n<li>Es bedarf einer &Uuml;berpr&uuml;fung und Standardisierung der eingesetzten Verfahren und Methoden.<\/li>\n<li>Die konkret zur Analyse verwendeten Verfahren sowie die diese durchf&uuml;hrenden Einrichtungen m&uuml;ssen eine Zertifizierung durchlaufen haben, wodurch hinsichtlich der Umsetzung und der Dokumentation Wissenschaftlichkeit, Professionalit&auml;t und Nachpr&uuml;fbarkeit sichergestellt werden soll.<\/li>\n<li>Bei der Regulierung ist zu unterscheiden hinsichtlich der Herkunft des Materials, z. B. nach DNA aus Spuren, von Beschuldigen, von Dritten, aus Massenscreenings.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Nutzung der Analyseergebnisse ist zu differenzieren zwischen datenbankinternen Auswertungen, ermittlungsinterner Kommunikation und &Ouml;ffentlichkeitsfahndung.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Speicherung ist zu unterscheiden zwischen der sofortigen L&ouml;schung nach Relevanzausschluss, tatbezogener Verwendung, &uuml;bergreifender Verwendung und langfristiger Speicherung mit Abgleichs- und &Uuml;bermittlungsm&ouml;glichkeiten.<\/li>\n<\/ul>\n<p><i>DR.&nbsp;THILO&nbsp;WEICHERT&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1955, studierte Rechts- und Politikwissenschaften und promovierte mit einer Arbeit zum Datenschutz im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er geh&ouml;rte von 1984 bis 1986 dem Landtag von Baden-W&uuml;rttemberg an, danach war er als Rechtsanwalt und Berater und ab 1992 als Referent beim nieders&auml;chsischen Datenschutzbeauftragten t&auml;tig. 1998 wechselte er nach Schleswig-Holstein, wo er von 2004 bis 2015 Datenschutzbeauftragter des Landes war. Er ist Mitglied des Netzwerks Datenschutzexpertise: <\/i><a href=\"http:\/\/www.netzwerk-datenschutzexpertise.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>www.netzwerk-datenschutzexpertise.de<\/i><\/a><i>.<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h2>\n<p>1 BVerfG, B. v. 14.12.2000, 2 BvR 1741\/99, NJW 2001, 879; BVerfG, B. v. 13.03.2001, 2 BvR 1841\/00 u. a., NJW 2001, 2320.<\/p>\n<p>2 BVerfG B. v. 11.01.2017, 1 BvR 2322\/16; U. v. 19.04.2016, 1 BvR 3309\/13.<\/p>\n<p>3 BVerfG U. v. 13.02.2007, 1 BvR 421\/05.<\/p>\n<p>4 BVerfG B. v. 24.02.2015, 1 BvR 472\/14.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[755,667],"autoren":[248],"publikationen":[1089],"class_list":["post-10876","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-datenschutz-biometrie","tag-vorgaenge-artikel","autoren-thilo-weichert","publikationen-1089"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Genetische Forensik und Datenschutz - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/218\/publikation\/genetische-forensik-und-datenschutz\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Genetische Forensik und Datenschutz - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg&auml;nge Nr. 218 (Heft 2\/2017), S. 123-134 In diesem Jahr wurden &ndash; ausgel&ouml;st durch Medienberichte zu spektakul&auml;ren Kriminalf&auml;llen &ndash; mehrere Gesetzesinitiativen zur erweiterten Nutzung der DNA-Analyse im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegt. 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