{"id":10889,"date":"2017-05-04T11:00:00","date_gmt":"2017-05-04T09:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-unerfuellte-verfassungsauftrag-des-artikels-26-absatz-1-grundgesetz\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:24","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:24","slug":"der-unerfuellte-verfassungsauftrag-des-artikels-26-absatz-1-grundgesetz","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/217-vorgaenge\/publikation\/der-unerfuellte-verfassungsauftrag-des-artikels-26-absatz-1-grundgesetz\/","title":{"rendered":"Der unerf\u00fcllte Verfassungsauftrag des Artikels 26 Absatz 1 Grundgesetz"},"content":{"rendered":"<p>Zum neu gefassten Verbot des Angriffskrieges im deutschen V&ouml;lkerstrafgesetzbuch, in: vorg&auml;nge Nr. 217 (Heft 1\/2017), S. 95-111<\/p>\n<p><i>Am 1. Dezember 2016 verabschiedete der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der Gro&szlig;en Koalition von CDU\/CSU und SPD, gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke und bei Enthaltung der Fraktion B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen den von der Bundesregierung am 1. Juni 2016 eingebrachten Gesetzentwurf (BT-Drs. 18\/8621) zur &Auml;nderung des deutschen V&ouml;lkerstrafgesetzbuches (VStGB). Nach der Zustimmung des Bundesrates trat das Gesetz am 1.&nbsp;Januar 2017 in Kraft.[1] Damit wurde der Straftatbestand des Aggressionsverbrechens als neuer &sect;&nbsp;13 VStGB geschaffen. Gleichzeitig wurde &sect;&nbsp;80 StGB alter Fassung (a.F.) &uuml;ber die Strafbarkeit des Angriffskrieges gestrichen und die bisherige Regelung in &sect; 80a StGB &uuml;ber die strafbare Anstachelung zum Angriffskrieg durch den Gesetzgeber neu gefasst. In seinem Beitrag untersucht Dieter Deiseroth, welche strafrechtlichen Schutzl&uuml;cken die Neuregelung er&ouml;ffnet und wo sie hinter v&ouml;lker- und verfassungsrechtliche Vorgaben zur&uuml;ckf&auml;llt. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"1-zum-voelkerrechtlichen-hintergrund-der-gesetzlichen-neuregelung\">1. Zum v&ouml;lker&shy;recht&shy;li&shy;chen Hintergrund der gesetz&shy;li&shy;chen Neuregelung<\/span><\/h5>\n<p>Das Verbrechen der Aggression ist ein Straftatbestand im V&ouml;lkerstrafrecht, der nach Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Buchst. d des R&ouml;mischen Statuts f&uuml;r den Internationalen Gerichtshof vom 17.7.1998 (im Folgenden: R&ouml;mSt[2]) in die Zust&auml;ndigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag f&auml;llt. &Uuml;ber eine Fassung des Aggressions-Tatbestandes hatte 1998 bei der Beschlussfassung &uuml;ber das R&ouml;mische Statut keine Einigkeit erzielt werden k&ouml;nnen, so dass diese Frage seinerzeit vertagt werden musste. Auf der ersten &Uuml;berpr&uuml;fungskonferenz der Vertragsstaaten des R&ouml;mischen Statuts, die vom 31.5. bis 11.6.2010 in Kampala (Uganda) stattfand, einigten sich die Vertragsstaaten nach intensiven Beratungen und Verhandlungen auf eine Definition des Verbrechens der Aggression in Art. 8-bis R&ouml;mSt sowie in Art. 15-bis und Art. 15-ter R&ouml;mSt auf die k&uuml;nftigen Voraussetzungen der Aus&uuml;bung der Gerichtsbarkeit des IStGH.<\/p>\n<p>Nach den in Kampala beschlossenen neuen Artikeln 15-bis und Artikel 15-ter R&ouml;mSt wird die Gerichtsbarkeit des IStGH &uuml;ber das Aggressionsverbrechen nach der Ratifizierung durch mindestens 30 Vertragsstaaten aktiviert, fr&uuml;hestens jedoch nach dem 1.1.2017 (Artikel 15bis Absatz 3, Artikel 15ter Absatz 3 R&ouml;mSt). Die Aburteilungsbefugnis des IStGH h&auml;ngt weiter davon ab, dass nach diesem Datum mindestens zwei Drittel der Vertragsstaaten dem Beschluss zustimmen, dass der IStGH seine Gerichtsbarkeit auch insoweit aus&uuml;ben darf.<\/p>\n<p>Deutschland hat bereits mit Gesetz vom 3.6.2013 (vgl. BGBl. II 2013, S.&nbsp;139) der in Kampala 2010 ausgehandelten &Auml;nderung des R&ouml;mischen Statuts zugestimmt und dieses ratifiziert. Mit dem jetzt am 1.1.2017 in Kraft getretenen Gesetz wird die durch die Vertragsstaaten erfolgte &Auml;nderung des R&ouml;mischen Statuts von 2010 innerstaatlich durch eine &Auml;nderung des seit 2002 bestehenden deutschen V&ouml;lkerstrafgesetzbuches vom 26.6.2002 (vgl. BGBl. I, S.&nbsp;2254) umgesetzt werden.<\/p>\n<p>An der jetzt in Kraft getretenen Regelung des Aggressionstatbestandes in &sect;&nbsp;13 VStGB und der Streichung des &sect;&nbsp;80 StGB sowie der Neufassung des &sect;&nbsp;80a StGB sind zahlreiche Aspekte kritikw&uuml;rdig.<\/p>\n<h5><span id=\"2-trennung-zwischen-angriffskrieg-und-sonstiger-angriffshandlung\">2. Trennung zwischen &bdquo;Angriffs&shy;krieg&ldquo; und &bdquo;sonstiger Angriffs&shy;hand&shy;lung&ldquo;<\/span><\/h5>\n<p>Der neue &sect;&nbsp;13 VStG differenziert zwischen der Strafbarkeit eines &bdquo;Angriffskrieges&ldquo; und einer &bdquo;sonstigen Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt&ldquo;. Diese Unterscheidung ist folgenreich.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"a-planung-vorbereitung-einleitung-und-fuehrung-eines-angriffskrieges\">a) Planung, Vorbe&shy;rei&shy;tung, Einleitung und F&uuml;hrung eines Angriffs&shy;krieges<\/span><\/h2>\n<p>Erfreulich ist, dass sich nach dem neuen &sect;&nbsp;13 VStG nunmehr ausdr&uuml;cklich strafbar macht, wer &bdquo;einen Angriffskrieg f&uuml;hrt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht&ldquo; (Abs.&nbsp;1) und\/oder einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung &bdquo;plant, vorbereitet oder einleitet&ldquo; (Abs.&nbsp;2). Diese Regelung beseitigt die Missverst&auml;ndnisse, die der bisherige &sect;&nbsp;80 StGB a.F. dadurch hervorgerufen hatte, dass er in seinem Wortlaut allein die Vorbereitung eines Angriffskrieges im Straftatbestand erw&auml;hnte. Wenn nach &sect;&nbsp;80 StGB a.F. bei einem Angriffskrieg die Strafbarkeit bereits mit dessen Vorbereitung begann, war freilich ersichtlich nicht gemeint, dass sie &ndash; wie etwa der fr&uuml;here Generalbundesanwalt Nehm regelm&auml;&szlig;ig annahm &ndash; mit Beginn des Krieges wieder entfiel, so dass die F&uuml;hrung eines Angriffskrieges (anders als dessen Vorbereitung) nicht strafbar sei. Die Strafbarkeit des Angriffskrieges war vielmehr in das Vorbereitungsstadium vorverlegt und damit erweitert worden. Dies war der klare Sinn und Zweck der Norm und ergab sich bei systematischer Auslegung auch aus ihrem Zusammenhang mit Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG, der gerade auf eine P&ouml;nalisierung von Handlungen mit dem Ziel der St&ouml;rung des friedlichen Zusammenlebens der V&ouml;lker gerichtet ist. Eine solche St&ouml;rungshandlung stellt gerade das Beginnen und F&uuml;hren eines Angriffskriegs in besonderer Weise dar. Alles andere w&auml;re geradezu widersinnig gewesen. Dies war auch der ausdr&uuml;ckliche Willen des seinerzeitigen Gesetzgebers, der dies in der Begr&uuml;ndung der vom zust&auml;ndigen Bundestagsausschuss ausgearbeiteten Fassung des &sect;&nbsp;80 StGB a.F. wie folgt klar formuliert hatte:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&bdquo;&sect;&nbsp;80 umfasst nicht nur, wie der Wortlaut etwa annehmen lassen k&ouml;nnte, den Fall der Vorbereitung eines Angriffskrieges, sondern erst recht den der Ausl&ouml;sung eines solchen Krieges.&ldquo; (BT-Drs. V\/2860, S. 2).<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Diese Auslegungsschwierigkeiten beseitigt der neue &sect;&nbsp;13 VStGB. Das ist zu begr&uuml;&szlig;en.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"b-verzicht-auf-vollstaendige-uebernahme-der-aggressionstatbestaende-des-roemischen-statuts-in-13-vstgb\">b) Verzicht auf vollst&auml;n&shy;dige &Uuml;bernahme der Aggres&shy;si&shy;ons&shy;tat&shy;be&shy;st&auml;nde des R&ouml;mischen Statuts in &sect;&nbsp;13 VStGB <\/span><\/h2>\n<p>Die am 1.1.2017 in Kraft getretene neue Regelung in &sect;&nbsp;13 VstGB schafft aber leider betr&auml;chtliche Unklarheiten bei der tatbestandlichen Umschreibung der Straftat einer strafbaren &bdquo;sonstigen Angriffshandlung&ldquo;.<\/p>\n<p>Auf v&ouml;lkerrechtlicher Ebene, im nunmehr ge&auml;nderten R&ouml;mischen Statut (Art.&nbsp;8-bis Abs.&nbsp;2 R&ouml;mSt), wird der v&ouml;lkerrechtliche Tatbestand einer v&ouml;lkerrechtswidrigen Aggressionshandlung &ndash; ohne Aufspaltung in &bdquo;Angriffskrieg&ldquo; und &bdquo;sonstige Angriffshandlung&ldquo; &ndash; durch w&ouml;rtliche &Uuml;bernahme der von der UN-Generalversammlung am 14.12.1974 einm&uuml;tig verabschiedeten &bdquo;Resolution &uuml;ber die Definition der Aggression&ldquo; (GA Res. 3314) wie folgt festgelegt:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&bdquo;a) die Invasion oder der Angriff der Streitkr&auml;fte eines Staates auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder jede, wenn auch vor&uuml;bergehende, milit&auml;rische Besetzung, die sich aus einer solchen Invasion oder einem solchen Angriff ergibt, oder jede gewaltsame Annexion des Hoheitsgebiets eines anderen Staates oder eines Teiles desselben; <\/i>\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\"><i>b) die Beschie&szlig;ung oder Bombardierung des Hoheitsgebietes eines Staates durch die Streitkr&auml;fte eines anderen Staates oder der Einsatz von Waffen jeder Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates; <\/i>\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\"><i>c) die Blockade der H&auml;fen oder K&uuml;sten eines Staates durch die Streitkr&auml;fte eines anderen Staates;<\/i>\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\"><i>d) der Angriff der Streitkr&auml;fte eines Staates auf die Land-, See- oder Luftstreitkr&auml;fte oder auf die See- und Luftflotte eines anderen Staates;<\/i>\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\"><i>e) der Einsatz von Streitkr&auml;ften eines Staates, die sich mit Zustimmung eines anderen Staates auf dessen Hoheitsgebiet befinden, unter Versto&szlig; gegen die in dem entsprechenden Abkommen vorgesehenen Bedingungen oder jede Verl&auml;ngerung ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet &uuml;ber den Ablauf des Abkommens hinaus;<\/i>\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\"><i>f) die Tatsache, dass ein Staat, der sein Hoheitsgebiet einem anderen Staat zur Verf&uuml;gung gestellt hat, zul&auml;sst, dass dieses Hoheitsgebiet von dem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen;<\/i>\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\"><i>g) das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freisch&auml;rler oder S&ouml;ldner durch einen Staat oder in seinem Namen, wenn diese mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat ausf&uuml;hren, die auf Grund ihrer Schwere den oben aufgef&uuml;hrten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung daran.&ldquo; <\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die in der UN-Resolution vom 14.12.1974 (&bdquo;Aggressionsresolution&ldquo;) aufgef&uuml;hrten sieben Aggressions-Tatbest&auml;nde sind damit auch im R&ouml;mischen Statut v&ouml;lkervertragsrechtlich best&auml;tigt worden. Das ist erfreulich. Es kann angesichts ihrer bereits 1974 durch alle Staatenvertreter einm&uuml;tig erfolgten Billigung durch die UN-Generalversammlung, ihrer 2010 von der Staatenkonferenz in Kampala einstimmig vorgeschlagenen, von der UN-Generalversammlung angenommenen und erfolgten Aufnahme in das R&ouml;mische Statut nicht mehr bestritten werden, dass sie fester Bestandteil des V&ouml;lkergewohnheitsrechts geworden sind. &Uuml;ber Art.&nbsp;25 Satz&nbsp;1 GG sind sie damit zugleich als &bdquo;allgemeine Regeln des V&ouml;lkerrechts&ldquo; in Deutschland zugleich &bdquo;Bestandteil des Bundesrechts&ldquo;. Allgemeine Regeln des V&ouml;lkerrechts gehen nach Art.&nbsp;25 Satz&nbsp;2 GG &bdquo;den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar f&uuml;r die Bewohner des Bundesgebiets&ldquo;.[3] Insbesondere diese sieben Fallgruppen bilden nunmehr v&ouml;lkerrechtlich wie innerstaatlich den definitorischen v&ouml;lkergewohnheitsrechtlichen Kernbestand einer v&ouml;lkerrechtswidrigen milit&auml;rischen Aggression bzw. Angriffshandlung.<\/p>\n<p>Leider wird aber in dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen und jetzt vom deutschen Gesetzgeber beschlossenen &sect;&nbsp;13 VStGB auf die vollst&auml;ndige Aufnahme der klarstellenden sieben Einzel-Tatbest&auml;nde einer v&ouml;lkerrechtswidrigen Aggressionshandlung aus der UN-Aggressionsresolution vom 14.12.1974 &ndash; im Gegensatz zu Art.&nbsp;8-bis Abs.&nbsp;2 R&ouml;mSt &ndash; verzichtet. Stattdessen hei&szlig;t es in &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 VStGB lediglich:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&bdquo;Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souver&auml;nit&auml;t, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabh&auml;ngigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.&ldquo;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Der Verzicht auf die w&ouml;rtliche &Uuml;bernahme der in Art. 8-bis Abs. 2 R&ouml;mSt im Einzelnen aufgef&uuml;hrten Regelbeispiele (&bdquo;insbesondere&ldquo;) v&ouml;lkerrechtswidriger Aggressions- bzw. Angriffshandlungen aus der UN-Resolution vom 14.12.1974 wird von der deutschen Bundesregierung mit &bdquo;Gr&uuml;nden der &Uuml;bersichtlichkeit&ldquo; gerechtfertigt:<\/p>\n<p><i>&bdquo;Aus Gr&uuml;nden der &Uuml;bersichtlichkeit wurde auf die Aufnahme der Aufz&auml;hlung von Angriffshandlungen in den Gesetzestext selbst verzichtet. Zudem ist nicht eindeutig, ob es sich um eine abschlie&szlig;ende oder beispielhafte Aufz&auml;hlung von Angriffsakten handelt. Mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz &bdquo;nullum crimen sine lege&ldquo; (Artikel 22 Absatz 1 des R&ouml;mischen Statuts) ist daher die Liste nicht gesetzlicher Bestandteil der Angriffsdefinition, sondern vielmehr bei deren Auslegung und Anwendung heranzuziehen.&ldquo; (BT-Drs. 18\/8621, S. 19)<\/i><\/p>\n<p>Diese Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Nicht-Aufnahme der konkretisierten Einzeltatbest&auml;nde aus dem R&ouml;mischen Statut in Verbindung mit der UN-Aggressionsresolution vom 14.12.1974 ist wenig &uuml;berzeugend. Letztlich macht die Bundesregierung der Sache nach geltend, &bdquo;die Liste&ldquo; (Art.&nbsp;8-bis Abs.&nbsp;2 R&ouml;mSt) werde damit &bdquo;nicht gesetzlicher Bestandteil der Angriffsdefinition&ldquo; im deutschen V&ouml;lkerstrafgesetzbuch. Ob und in welcher Weise &bdquo;die Liste&ldquo; bei der Auslegung und Anwendung der Definition einer &bdquo;sonstigen Angriffshandlung&ldquo; von den deutschen Rechtsanwendern (Generalbundesanwaltschaft, Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht) dennoch herangezogen werden wird, bleibt abzuwarten. Angesichts des v&ouml;lkergewohnheitsrechtlichen Charakters der sieben Tatbestandsalternativen der UN-Aggressionsresolution vom 14.12.1974 und in Art. 8-bis Abs. 2 a) &#8211; g) R&ouml;mSt ist dies freilich geboten.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"c-beschraenkung-der-strafbarkeit-einer-angriffshandlung-durch-aufnahme-eines-schwellenwertes-im-roemischen-statut-und-in-13-vstgb\">c) Beschr&auml;n&shy;kung der Straf&shy;bar&shy;keit einer Angriffs&shy;hand&shy;lung durch Aufnahme eines Schwel&shy;len&shy;wertes im R&ouml;mischen Statut und in &sect; 13 VStGB<\/span><\/h2>\n<p>Nach Abs.&nbsp;1 des Art.&nbsp;8-bis R&ouml;mSt erfordert die Strafbarkeit eines &bdquo;Verbrechens der Aggression&ldquo; die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausf&uuml;hrung einer Angriffshandlung,<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&bdquo;die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt &#8230;&ldquo;.<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die Schwellenklausel (&bdquo;Art, &#8230; Schwere und &#8230; Umfang&ldquo;) soll offenbar Bagatelldelikte von der Strafbarkeit ausnehmen. Alle drei Element sind auf das Erfordernis einer &bdquo;Offenkundigkeit&ldquo; der Verletzung der UN-Charta ausgerichtet. Mit den Merkmalen der Schwere und des Umfangs k&ouml;nnen kleinere Grenzscharm&uuml;tzel (bei Einsatz von geringf&uuml;giger milit&auml;rischer Gewalt) oder kurzzeitige Territorialit&auml;tsverletzungen (begrenzter Umfang) als eindeutige F&auml;lle ausgeschlossen werden. Das Merkmal der &bdquo;Art&ldquo; ist dagegen weniger eindeutig zu bestimmen. Wie diese Schwellenklausel in Art.&nbsp;8-bis Abs.&nbsp;1 R&ouml;mSt konkret im Einzelnen auszulegen ist, ist angesichts der fehlenden tatbestandlichen Pr&auml;zision der Regelung bislang unklar und wird voraussichtlich erst durch die zuk&uuml;nftige Rechtsprechungspraxis des Internationalen Strafgerichtshofes entschieden werden.<\/p>\n<p>Der deutsche Gesetzgeber war und ist nicht gezwungen, im deutschen V&ouml;lkerstrafgesetzbuch eine solche Schwellenklausel aus Art. 8-bis Abs. 1 R&ouml;mSt in &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 VStGB zu &uuml;bernehmen. Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG gibt dem deutschen Strafgesetzgeber einen umfassenden P&ouml;nalisierungsauftrag. Nach Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GG i.V.m. Satz&nbsp;1 sind von Verfassungs wegen Handlungen unter Strafe zu stellen, &bdquo;die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker zu st&ouml;ren, insbesondere die F&uuml;hrung eines Angriffskrieges vorzubereiten&ldquo;. Der deutsche Gesetzgeber hat hier allerdings einen gewissen Gestaltungsspielraum, der es ihm erm&ouml;glicht, &bdquo;Bagatellf&auml;lle&ldquo; von der Strafbarkeit auszunehmen.<\/p>\n<p>Festzuhalten ist allerdings, dass die Schwellenklausel des Art.&nbsp;8-bis Abs.&nbsp;1 R&ouml;mSt vom deutschen Gesetzgeber in jedem Falle nicht auf die Straftatbestands-Alternative des &bdquo;Angriffskrieges&ldquo;, sondern allein auf die Alternative einer &bdquo;sonstigen Angriffshandlung&ldquo; bezogen worden ist. Das wird durch die sprachliche Ankn&uuml;pfung des Relativsatzes an die zweite Alternative (&bdquo;sonstige Angriffshandlung&ldquo;) und das weibliche Relativpronomen (&bdquo;die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt&ldquo;) hinreichend deutlich.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"d-freibrief-fuer-humanitaere-intervention-und-praeventive-selbstverteidigung\">d) Freibrief f&uuml;r &bdquo;humanit&auml;re Inter&shy;ven&shy;tion&ldquo; und &bdquo;pr&auml;ventive Selbst&shy;ver&shy;tei&shy;di&shy;gung&ldquo;?<\/span><\/h2>\n<p>Ausweislich der Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung[4] sollen nach ihrer Auffassung, wie dort zu ihrer Interpretation der Schwellenklausel des &sect; 13 Abs. 1 VStGB niedergelegt, die sog. &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo;[5] und die &bdquo;pr&auml;ventive Selbstverteidigung&ldquo;[6] nicht unter den Straftatbestand einer &bdquo;sonstigen Angriffshandlung&ldquo; fallen und damit nach dem deutschen Strafrecht straffrei bleiben:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&bdquo;Das Merkmal der &sbquo;Art&rsquo; des Gewalteinsatzes zielt &#8230; auf den Zweck der Handlung und f&uuml;hrt dazu, dass etwa eine humanit&auml;re Intervention oder die pr&auml;ventive Selbstverteidigung in Anbetracht eines bevorstehenden bewaffneten Angriffs tatbestandlich nicht erfasst w&uuml;rden.&ldquo;[7]<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Dies geschieht, obwohl sowohl die sog. &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo; (eines Staates oder eines Staatenb&uuml;ndnisses) als auch die &bdquo;pr&auml;ventive Selbstverteidigung&ldquo; eindeutig dem in Art.&nbsp;8-bis Abs.&nbsp;2 R&ouml;mSt (in Verbindung mit der in Bezug genommenen UN-Aggressionsresolution vom 12.12.1974) definierten Katalog der v&ouml;lkerrechtswidrigen Aggressionshandlungen unterfallen (vgl. insbes. Buchstaben a und b).<\/p>\n<p>Die Anwendung milit&auml;rischer Gewalt gegen einen anderen Staat durch einen Einzelstaat oder mehrere in einem B&uuml;ndnis zusammengeschlossene Staaten verletzt, auch wenn sie nicht als Krieg, sondern als &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo; deklariert wird, schon ihrer Art nach regelm&auml;&szlig;ig den Tatbestand des v&ouml;lkerrechtlichen Gewaltverbots des Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta. Dies ergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut (&bdquo;ordinary meaning&ldquo; i.S. der Wiener Vertragsrechtskonvention) der einschl&auml;gigen Regelung des Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta. Dem v&ouml;lkerrechtlichen Gewaltverbot unterf&auml;llt danach jede Art der Anwendung oder Androhung von Waffengewalt durch einen Staat, sofern sie gegen (1) die &bdquo;territoriale Integrit&auml;t&ldquo; oder (2) die &bdquo;politische Unabh&auml;ngigkeit&ldquo; eines anderen Staates gerichtet ist oder (3) &bdquo;sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen&ldquo; unvereinbar ist. Der durch Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta umfassend gesch&uuml;tzte Anspruch auf Achtung der &bdquo;territorialen Integrit&auml;t&ldquo; eines Staates beinhaltet, dass jedenfalls kein milit&auml;rischer &Uuml;bergriff auf das Staatsgebiet eines Staates vorgenommen werden darf. Die Anwendung von milit&auml;rischer Waffengewalt (Raketenangriffe, Bombardierung etc.) gegen das Territorium und die Bev&ouml;lkerung eines Staates greift eklatant in dessen territoriale Unversehrtheit (&bdquo;Integrit&auml;t&ldquo;) ein und verletzt diese; sie stellt durch die Beeintr&auml;chtigung und Zerst&ouml;rung der angegriffenen Ziele einen massiven &Uuml;bergriff auf das Staatsgebiet dar, und zwar unabh&auml;ngig davon, ob die Gewaltanwendung subjektiv auf die Eroberung des Gebietes zielt oder nicht. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob die bei einer (nicht vom UN-Sicherheitsrat gem. Art.&nbsp;39 und 42 UN-Charta beschlossenen) &bdquo;humanit&auml;ren Intervention&ldquo; durch einen Einzelstaat oder ein Staatenb&uuml;ndnis erfolgende Anwendung von milit&auml;rischer Gewalt auch gegen die zweite (&bdquo;politische Unabh&auml;ngigkeit&ldquo;) oder die dritte Verbotsalternative (&bdquo;sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt&ldquo;) verst&ouml;&szlig;t. Bereits das Erf&uuml;llen der ersten Alternative begr&uuml;ndet einen Versto&szlig; gegen Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta.<\/p>\n<p>Auch der Zusammenhang (&bdquo;context&ldquo;) der einschl&auml;gigen Bestimmungen best&auml;tigt diese Auslegung. Da n&auml;mlich Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta selbst keine Ausnahme von dem statuierten Gewaltanwendungs- und -androhungsverbot vorsieht, hei&szlig;t dies: Sofern sonst nach der UN-Charta keine rechtfertigende Ausnahme eingreift, bleibt es bei diesem umfassenden Verbot der Androhung und Anwendung von Gewalt, und zwar unabh&auml;ngig davon, aus welchem Motiv heraus oder mit welchem Ziel der die Gewalt androhende oder anwendende Staat handelt.<\/p>\n<p>Ebenso f&uuml;hrt die Entstehungsgeschichte (&bdquo;drafting history of the treaty&ldquo;) der Vorschrift zu keinem anderen Befund, sondern best&auml;tigt die Wortlautinterpretation. Die Staaten, die die Einf&uuml;gung dieser Modalit&auml;ten in den Text des Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta auf der UN-Gr&uuml;ndungskonferenz von San Francisco durchsetzten, wollten den Schutz der &bdquo;territorialen Unversehrtheit&ldquo; und der &bdquo;politischen Unabh&auml;ngigkeit&ldquo; besonders hervorgehoben wissen; eine Einschr&auml;nkung des in der Vorschrift statuierten Gewaltverbots war nicht beabsichtigt.<\/p>\n<p>Das mitunter vertretene &ndash; teleologische &ndash; Argument, das nach dem Normtext umfassende Gewaltverbot des Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta stehe unter dem Vorbehalt eines funktionierenden kollektiven Sicherheitssystems, vermag sich weder auf den Wortlaut noch auf die Systematik oder die Entstehungsgeschichte der Charta zu st&uuml;tzen. Auf der UN-Gr&uuml;ndungskonferenz in San Francisco wurde gerade auch &uuml;ber ein m&ouml;gliches Versagen des in der UN-Charta vorgesehenen Friedenssicherungssystems beraten. Konsequenz dieser Bef&uuml;rchtungen war die Verankerung des Selbstverteidigungsrechtes des Art.&nbsp;51 UN-Charta, in dem normiert worden ist, dass die UN-Charta im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein UN-Mitglied &bdquo;keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung (beeintr&auml;chtigt), bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Ma&szlig;nahmen getroffen hat&ldquo;. Eine &ndash; zum Missbrauch geradezu herausfordernde &ndash; Befugnis einzelner UN-Mitgliedstaaten, etwa unter Berufung auf einen &bdquo;Wegfall der Gesch&auml;ftsgrundlage&ldquo; das Gewaltverbot (Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta) oder gar das kollektive Sicherheitssystem der UN-Charta insgesamt beiseitezuschieben, und dem &bdquo;Faustrecht&ldquo; und damit dem &bdquo;Recht des St&auml;rkeren&ldquo; zum Durchbruch zu verhelfen, sollte damit gerade vermieden und ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Daraus l&auml;sst sich zugleich auch die normative Zielsetzung, also der Zweck der Regelung ableiten, dass n&auml;mlich nach der UN-Charta die Anwendung milit&auml;rischer Gewalt nur noch in denjenigen F&auml;llen rechtm&auml;&szlig;ig und erlaubt sein soll, die in der Charta als Ausnahmen von Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 ausdr&uuml;cklich normiert sind. Das sind drei abschlie&szlig;end normierte Ausnahmef&auml;lle: Art.&nbsp;42 (Gewaltanwendung durch den UN-Sicherheitsrat), Art.&nbsp;51 (individuelle und kollektive Selbstverteidigung) und Art.&nbsp;53 (Gewaltanwendung durch regionale Sicherheitseinrichtung mit Erm&auml;chtigung des UN-Sicherheitsrates) der UN-Charta.<\/p>\n<p>Auch die nachfolgende Staatenpraxis (&bdquo;subsequent practice&ldquo;) gibt zu einer anderen Auslegung des Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta keine Veranlassung. Von 1945 bis 1999 sind 17 milit&auml;rische Aktionen von Staaten zu konstatieren, in denen sich diese auf eine sog. &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo; beriefen:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">1. die Milit&auml;reins&auml;tze Belgiens (1960) und<br \/>2. der USA im Kongo (1964), <br \/>3. das US-amerikanische Eingreifen in der Dominikanischen Republik im Jahre 1965,<br \/>4. der 1971 erfolgte Einmarsch der indischen Streitkr&auml;fte in Ost-Pakistan (Bangladesh),<br \/>5. die Invasion Indonesiens in Ost-Timor,<br \/>6. die Besetzung des Nordteils von Zypern durch die T&uuml;rkei im Jahre 1974,<br \/>7. die Intervention Syriens im Libanon (1975),<br \/>8. das Eingreifen Vietnams in dem von den Roten Khmer (Pol Pot-Regime) drangsalierten Kambodscha (1979),<br \/>9. die Intervention Tansanias in Uganda (1979),<br \/>10. die Milit&auml;rintervention Frankreichs in dem von dem Diktator Bokassa beherrschten Staat Zentralafrika (1979),<br \/>11. die &#8211; offiziell nicht einger&auml;umte &#8211; Mitwirkung Spaniens am Sturz des Diktators Nguema in &Auml;quatorialguinea (1979), <br \/>12. die Milit&auml;rinterventionen der USA in Grenada (1983),<br \/>13. in Nicaragua (1981) und<br \/>14. in Panama (1989),<br \/>15. das Eingreifen von Truppen der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten (ECOWAS) im August 1990 im B&uuml;rgerkrieg in Liberia,<br \/>16. die milit&auml;rischen Interventionen der USA und des Vereinigten K&ouml;nigreichs zugunsten der Schiiten und Kurden im Irak (seit 1991) sowie<br \/>17. der Luftkrieg von zehn NATO-Staaten gegen Jugoslawien (von M&auml;rz bis Juni 1999).<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Die rechtliche Beurteilung dieser siebzehn u.a. mit humanit&auml;ren Zielsetzungen begr&uuml;ndeten milit&auml;rischen Interventionen durch Einzelstaaten oder Staatenb&uuml;ndnisse ist bis heute kontrovers geblieben. Daran hat sich auch in der Folgezeit nichts ge&auml;ndert.<\/p>\n<p>Eine Berufung auf das Selbstverteidigungsrecht nach Art.&nbsp;51 UN-Charta kommt f&uuml;r eine (milit&auml;rische) &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo; durch Einzelstaaten oder ein Staatenb&uuml;ndnis ebenfalls nicht in Betracht. Das Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung ist nach Art.&nbsp;51 UN-Charta nur &bdquo;im Falle eines bewaffneten Angriffs&ldquo; gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen gegeben. Dies gilt etwa auch f&uuml;r den von den NATO-Staaten 1999 gegen Rest-Jugoslawien (Serbien) gef&uuml;hrten Kosovo-Krieg, der von der NATO u.a. mit einer Nothilfe (Art. 51 UN-Charta) zugunsten der dortigen albanischen Bev&ouml;lkerungsgruppe zu rechtfertigen versucht wurde.[8] V&ouml;lker und Volksgruppen sind zwar Tr&auml;ger von Menschenrechten (z.B. des Selbstbestimmungsrechts der V&ouml;lker). Sie sind jedoch keine Mitglieder der Vereinten Nationen, wie Art.&nbsp;51 UN-Charta es ausdr&uuml;cklich fordert. Der Ausnahmefall des Art.&nbsp;51 UN-Charta, der die Notwehr und Nothilfe zugunsten eines angegriffenen Staates rechtfertigt, lag auch deshalb nicht vor, weil keiner der NATO-Staaten milit&auml;risch von Jugoslawien angegriffen worden war; kein Staat, der Opfer einer milit&auml;rischen Aggression gewesen w&auml;re, hatte um Nothilfe gebeten.<\/p>\n<p>Teilweise wurde beim Kosovo-Krieg auch behauptet (z.B. von dem fr&uuml;heren Bundespr&auml;sidenten Roman Herzog), es gebe &ndash; unabh&auml;ngig von Art.&nbsp;51 UN-Charta &ndash; im V&ouml;lkerrecht ein Gewohnheitsrecht von Staaten zur &bdquo;Nothilfe&ldquo; zugunsten einer von ihrem Heimatstaat drangsalierten ethnischen Minderheit. Dabei wird freilich &uuml;bersehen, dass insoweit die beiden Grundvoraussetzungen f&uuml;r das Bestehen von V&ouml;lkergewohnheitsrecht gerade nicht vorlagen und nicht vorliegen: eine diesbez&uuml;gliche &uuml;bereinstimmende allgemeine Staatenpraxis und eine dem zugrundeliegende allgemeine Rechts&uuml;berzeugung. Ob sich ein solches Recht unter Umst&auml;nden sp&auml;ter einmal entwickeln wird, ist f&uuml;r die Beurteilung der aktuell ma&szlig;geblichen Rechtslage ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Soweit im Fachschrifttum und in der &ouml;ffentlichen Diskussion teilweise behauptet wird, seit 1999 sei hinsichtlich der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung und Geltung der sog. &bdquo;humanit&auml;ren Intervention&ldquo; ein Wandel der v&ouml;lkerrechtlichen Lage eingetreten, ist dies unzutreffend. Selbst wenn vielleicht heute mehr Staaten als fr&uuml;her eine &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo; f&uuml;r zul&auml;ssig halten sollten &ndash; die Abstimmungspraxis &uuml;ber einschl&auml;gige Resolutionen in der UN-Generalversammlung spricht allerdings gerade f&uuml;r das Gegenteil &ndash;, w&uuml;rde dies dennoch zu keinem anderen v&ouml;lkerrechtlichen Ergebnis f&uuml;hren. F&uuml;r eine v&ouml;lkergewohnheitsrechtliche Anerkennung und Geltung eines Rechts zur &bdquo;humanit&auml;ren Intervention&ldquo; (ohne Mandat des UN-Sicherheitsrates) fehlen nach wie vor die notwendigen v&ouml;lkerrechtlichen Voraussetzungen: Weder eine diesbez&uuml;gliche dauerhafte, (einigerma&szlig;en) einheitliche und allgemein verbreitete Staatenpraxis noch eine gemeinsame Rechts&uuml;berzeugung von der Geltung eines solchen Rechtssatzes sind vorhanden bzw. entstanden. Dies haben u.a. auch die Reaktionen auf die 1999 erfolgte milit&auml;rische &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo; der zehn NATO-Staaten gegen Jugoslawien (&bdquo;Kosovo-Krieg&ldquo;) gezeigt, die international zwar teilweise Verst&auml;ndnis und Zustimmung, aber auch erhebliche Kritik fand (vgl. unter anderem die Stellungnahmen der Regierungen Russlands, Chinas, Indiens, S&uuml;dafrikas und vieler anderer UN-Mitgliedsstaaten). So hat etwa der damalige s&uuml;dafrikanische Pr&auml;sident Nelson Mandela die Entscheidung der Regierungen der NATO-Staaten, aus eigenem Entschluss ohne UN-Mandat Luftangriffe gegen Rest-Jugoslawien zu beginnen und vorzunehmen, als &bdquo;unverantwortlich&ldquo; bezeichnet; er verurteilte zwar mit Entschiedenheit die &bdquo;Verbrechen des Regimes in Belgrad&ldquo;, warf der NATO aber vor, letztlich &bdquo;genau dasselbe wie Milosevic&ldquo; zu tun, indem sie &bdquo;Zivilisten ermordet und in Jugoslawien Br&uuml;cken und die Infrastruktur zerst&ouml;rt&ldquo;. Damit gibt es auch unter Ber&uuml;cksichtigung der Geschehnisse um den Kosovo-Krieg bis heute keine v&ouml;lkergewohnheitsrechtliche Rechtfertigung einer &bdquo;humanit&auml;ren Intervention&ldquo; durch Einzelstaaten oder Staatenb&uuml;ndnisse.<\/p>\n<p>Das hei&szlig;t in der Konsequenz: Selbst wenn etwa &ndash; wie 1999 im Kosovo-Krieg der NATO-Staaten gegen Jugoslawien &ndash; das &bdquo;Bombardement gegen das Territorium eines Staates durch die Streitkr&auml;fte eines anderen Staates oder der Gebrauch von jedweden Waffen durch einen Staat gegen das Territorium eines anderen Staates&ldquo; (Art.&nbsp;8-bis Abs.&nbsp;2 b R&ouml;mSt) von den milit&auml;risch intervenierenden Staaten als &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo; bezeichnet wird, erf&uuml;llt dies den Tatbestand des Art.&nbsp;8-bis Abs.&nbsp;2 b R&ouml;mSt und stellt eine strafbare v&ouml;lkerrechtswidrige milit&auml;rische Aggression\/Angriffshandlung dar. Eine Rechtfertigung nach V&ouml;lkervertrags- oder V&ouml;lkergewohnheitsrecht ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Offenkundig geschieht die von der Bundesregierung[9] in der Begr&uuml;ndung ihres Gesetzentwurfs zur &Auml;nderung des V&ouml;lkerstrafgesetzbuches vorgenommene Qualifizierung einer &bdquo;humanit&auml;ren Intervention&ldquo; als nach ihrer &bdquo;Art&ldquo; mit der UN-Charta durchaus vereinbar aus einem spezifischen Eigeninteresse: M&ouml;gliche eigene k&uuml;nftige v&ouml;lkerrechtliche Missetaten dieser Art sollen straffrei bleiben. Es gibt in der Tat &ndash; wie u.a. der Kosovo-Krieg der NATO-Staaten gezeigt hat &ndash; mehrere Staaten auf dieser Welt, die sich ungeachtet des in Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta und in der UN-Aggressionsresolution vom 14.12.1974 verankerten v&ouml;lkerrechtlichen Gewaltverbotes und ungeachtet aller Kritik der Mehrheit der Staatengemeinschaft &ndash; bei milit&auml;rischen Gewaltanwendungen nicht scheuen, geltend zu machen, es handele sich bei ihrem Interventionskrieg um eine v&ouml;lkerrechtlich zul&auml;ssige &bdquo;humanit&auml;re Intervention&ldquo;.<\/p>\n<p>Interessant und gef&auml;hrlich ist auch das weitere von der Bundesregierung in der Begr&uuml;ndung ihres Gesetzentwurfs vom 1.6.2016 genannte Beispiel f&uuml;r eine &bdquo;nicht offenkundige&ldquo; Aggressionshandlung: die &bdquo;pr&auml;ventive Selbstverteidigung&ldquo;. Dieses Vehikel war zuletzt vor allem von der Regierung des US-Pr&auml;sidenten George W. Busch immer wieder f&uuml;r erfolgte oder beabsichtigte milit&auml;rische Gewaltakte in Anspruch genommen worden &ndash; etwa im Aggressionskrieg gegen den Irak im Jahre 2003. Die Behauptung der Bundesregierung, die &bdquo;pr&auml;ventive Selbstverteidigung&ldquo; sei v&ouml;lkergewohnheitsrechtlich als Ausnahme vom Gewaltverbot des Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 der UN-Charta und damit als legale Gewaltanwendung anerkannt oder zumindest rechtlich vertretbar, ist unzutreffend.[10] Insoweit ist insbesondere, wie die Kritik einer Vielzahl von Staaten an der Bush-Pr&auml;ventivkriegsstrategie gezeigt hat, gerade auch kein neues V&ouml;lkergewohnheitsrecht entstanden. Es fehlt bis heute an einer &uuml;bereinstimmenden Rechts&uuml;berzeugung und gemeinsamen Staatenpraxis von der v&ouml;lkerrechtlichen Zul&auml;ssigkeit solcher milit&auml;rischer Gewaltanwendungen als anerkannte Ausnahmen vom v&ouml;lkerrechtlichen Gewaltverbot (Art.&nbsp;2 Ziff.&nbsp;4 UN-Charta).<\/p>\n<h5><span id=\"3-beschraenkung-der-strafbarkeit-auf-staatliche-fuehrungsebene\">3. Beschr&auml;n&shy;kung der Straf&shy;bar&shy;keit auf staatliche F&uuml;hrungs&shy;ebene<\/span><\/h5>\n<p>Die Strafbarkeit des Aggressionsverbrechens wird im R&ouml;mischen Statut (Art. 8-bis Abs. 1) auf solche Personen beschr&auml;nkt wird, die<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&bdquo;tats&auml;chlich in der Lage [sind], das politische oder milit&auml;rische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken&ldquo;.<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Mithin k&ouml;nnen sich danach ausschlie&szlig;lich Angeh&ouml;rige der politischen oder milit&auml;rischen F&uuml;hrungspositionen eines Staates strafbar machen und strafrechtlich verfolgt werden (z.B. Regierungschef\/in, Verteidigungsminister, milit&auml;rische Oberbefehlshaber, evtl. Kommandeure von Einsatzverb&auml;nden).<\/p>\n<p>Im Grundgesetz ist der P&ouml;nalisierungsauftrag des Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG weiter gefasst. Nach dieser Verfassungsbestimmung ist der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, &bdquo;Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker zu st&ouml;ren, insbesondere die F&uuml;hrung eines Angriffskrieges vorzubereiten&ldquo; (Satz 1), &bdquo;unter Strafe zu stellen&ldquo; (Satz 2). Entscheidend f&uuml;r die von der Verfassung gewollte Strafbarkeit sind damit die Eignung einer Handlung und die Absicht des Handelnden zur St&ouml;rung des friedlichen Zusammenlebens der V&ouml;lker. Bei Angriffskriegen sollen mithin alle Handlungen unter Strafe gestellt werden, die die F&uuml;hrung eines Angriffskrieges vorbereiten oder bewirken, in welcher Form auch immer. Ausnahmen f&uuml;r bestimmte Personengruppen oder weisungsgebundene Personen sind darin nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Die jetzt von der Bundesregierung vorgeschlagene Fassung wird diesem Verfassungsauftrag nicht gerecht.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"a-strafbarkeit-von-beihilfehandlungen\">a) Straf&shy;bar&shy;keit von Beihil&shy;fe&shy;hand&shy;lun&shy;gen?<\/span><\/h2>\n<p>Auch in &sect;&nbsp;13 Abs. 3 des VStGB ist seit dem 1.1.2017 normiert, dass<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&bdquo;Beteiligter einer Tat nach den Abs&auml;tzen 1 und 2 &#8230; nur sein kann, wer tats&auml;chlich in der Lage ist, das politische oder milit&auml;rische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken.&ldquo;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Diese von der Bundesregierung vorgeschlagene und vom Gesetzgeber &uuml;bernommene Formulierung macht es zweifelhaft, ob die Beihilfe zu einer Straftat nach &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 VStGB strafbar ist, soweit sie durch eine Person erfolgt, die nicht zu den in &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 VStGB genannten F&uuml;hrungskadern z&auml;hlt. W&auml;re dies zu verneinen, k&ouml;nnten etwa Soldaten unterhalb dieser F&uuml;hrungsebene nicht wegen der Teilnahme an einem Aggressionsverbrechen strafrechtlich belangt werden, auch wenn ohne ihre Mitwirkung ein Aggressionsverbrechen nicht zustande kommen kann. Das w&auml;re eine empfindliche Strafbarkeitsl&uuml;cke und mit Art. 26 Abs. 1 GG nicht vereinbar.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"b-auswirkungen-auf-das-im-soldatengesetz-sg-geregelte-befehlsrecht\">b) Auswir&shy;kungen auf das im Solda&shy;ten&shy;ge&shy;setz (SG) geregelte Befehls&shy;recht<\/span><\/h2>\n<p>Durch die Regelung in &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 VStGB entsteht damit auch das Problem, ob der Befehl eines milit&auml;rischen Vorgesetzten (oder des Inhabers der Befehls- und Kommandogewalt nach Art.&nbsp;65a GG und Art.&nbsp;115b GG), der im Rahmen einer nach &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 VStGB strafbaren Angriffshandlung (&bdquo;Angriffskrieg&ldquo; oder &bdquo;sonstige Angriffshandlung&ldquo;) oder zu deren Unterst&uuml;tzung oder Umsetzung erteilt wird, von einem milit&auml;rischen Untergebenen verweigert werden darf.<\/p>\n<p>In &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des deutschen Soldatengesetzes (SG) ist bisher mit guten Gr&uuml;nden normiert, dass Befehle f&uuml;r milit&auml;rische Untergebene dann unverbindlich sind, wenn durch ihre Befolgung eine Straftat begangen w&uuml;rde. Unter diese Vorschrift fallen alle Befehle, deren Ausf&uuml;hrung einen Straftatbestand des nationalen Strafrechts erf&uuml;llen w&uuml;rde.[11] Kann &bdquo;Beteiligter&ldquo; einer Straftat aber nur ein Angeh&ouml;riger der in &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;3 VStGB benannten F&uuml;hrungsebene sein und w&auml;re die Strafbarkeit einer blo&szlig;en Beihilfehandlung auch im &Uuml;brigen ausgeschlossen, h&auml;ngt die Gehorsamsverpflichtung eines Soldaten gegen&uuml;ber Befehlen, die eine Angriffshandlung i.S.v. &sect;&nbsp;13 Abs. 1 VStGB betreffen, davon ab, ob der Befehl direkt wegen der Wirkungen des Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG oder aus anderen Gr&uuml;nden unwirksam ist.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"c-handeln-nicht-staatlicher-akteure\">c) Handeln nicht-&shy;staat&shy;li&shy;cher Akteure <\/span><\/h2>\n<p>Die von der Bundesregierung vorgeschlagene und vom Gesetzgeber auch so beschlossene Fassung des &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;4 VStGB erfasst nach ihrem Wortlaut nur das Handeln staatlicher Akteure, da nur diese in der Lage sind, &bdquo;das politische oder milit&auml;rische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken&ldquo;. Das offenbart eine empfindliche Strafbarkeitsl&uuml;cke im Sinne von Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG f&uuml;r T&auml;ter, die durch ihr Handeln einen Angriff etwa nach dem Muster und in der Dimension von 9\/11 ver&uuml;ben oder ausl&ouml;sen, der nach heute &uuml;berwiegender Auffassung einen v&ouml;lkerrechtswidrigen Angriff darstellt, der nach Art.&nbsp;51 UN-Charta zur milit&auml;rischen Selbstverteidigung des Angegriffenen berechtigt. Das Handeln dieser (privaten) Angreifer kann ggf. einem Staat, von dessen Territorium aus sie agiert haben (&bdquo;safe haven&ldquo;), v&ouml;lkerrechtlich zugerechnet werden. Sollen diese (privaten) Angreifer nach den Regelungen des V&ouml;lkerstrafgesetzbuches trotzdem straffrei bleiben?<\/p>\n<h5><span id=\"4-vorbereitungsphase-einer-militaerischen-aggression-nicht-erfasst\">4. Vorbe&shy;rei&shy;tungs&shy;phase einer milit&auml;&shy;ri&shy;schen Aggression nicht erfasst?<\/span><\/h5>\n<p>&sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 VStGB erkl&auml;rt die Planung, Vorbereitung oder Einleitung eines Angriffskrieges nur dann f&uuml;r strafbar, wenn der Angriffskrieg anschlie&szlig;end tats&auml;chlich stattgefunden hat oder zumindest die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung f&uuml;r Deutschland herbeigef&uuml;hrt wurde.<\/p>\n<p>Damit wird der Tatbestand enger gefasst als im R&ouml;mischen Statut f&uuml;r den internationalen Strafgerichtshof und zugleich auch enger, als es der P&ouml;nalisierungsauftrag des Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 i.V.m. Satz&nbsp;1 GG vorsieht. Nach dem Verfassungsbefehl des Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG sind bereits alle Handlungen, die &bdquo;geeignet&ldquo; sind und in der Absicht vorgenommen werden, &bdquo;das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker zu st&ouml;ren, insbesondere die F&uuml;hrung eines Angriffskrieges vorzubereiten&ldquo;, verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen. Eine &bdquo;Eignung&ldquo; (sowie eine entsprechende Absicht) f&uuml;r die St&ouml;rung des friedlichen Zusammenlebens der V&ouml;lker, insbesondere zur Vorbereitung (und erst Recht zur Ausl&ouml;sung) eines Angriffskrieges reicht aus. Es kommt nach der Verfassungsvorschrift nicht darauf an, ob es zur Ausl&ouml;sung und F&uuml;hrung eines Angriffskrieges im Anschluss an ein solches Verhalten auch tats&auml;chlich kommt, ob ein solcher Angriffskrieg also auch stattfindet. Die Tatbestandsfassung des &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;2 VStGB macht nicht einmal klar, wie die Gefahr auszusehen hat, welches Stadium sie erreicht haben muss und wie konkret sie sein muss.<\/p>\n<h5><span id=\"5-einschraenkung-des-weltrechtsprinzips\">5. Einschr&auml;n&shy;kung des Weltrechts&shy;prin&shy;zips<\/span><\/h5>\n<p>Bisher beinhaltete &sect;&nbsp;1 VStGB a.F. das uneingeschr&auml;nkte Weltrechtsprinzip. Danach kann das V&ouml;lkerstrafgesetzbuch in Deutschland auf alle v&ouml;lkerstrafrechtlich relevanten Sachverhalte angewendet werden, und zwar unabh&auml;ngig von Tatort und Nationalit&auml;t des T&auml;ters. Nach &sect;&nbsp;153f Strafprozessordnung (StPO) kann die zust&auml;ndige deutsche Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die V&ouml;lkerstraftat ohne Bezug zu Deutschland erfolgt. Das Ermessen, ob eine Strafverfolgung stattfinden soll, liegt in diesen F&auml;llen in Deutschland bei der Staatsanwaltschaft. Das war bisher schon eine erhebliche Abweichung von unserem f&uuml;r Straftaten geltenden Legalit&auml;tsprinzip, nach dem die Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Straftaten verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Anders als f&uuml;r die bisher im deutschen V&ouml;lkerstrafgesetzbuch geregelten Verbrechen des V&ouml;lkermords, der Kriegsverbrechen sowie der Verbrechen gegen die Menschlichkeit soll die Strafverfolgung des Verbrechens der Aggression nach dem neu gefassten &sect; 1 VStGB nicht mehr dem Weltrechtsprinzip unterstellt werden.[12] Dazu hei&szlig;t es in der Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&bdquo;Unabh&auml;ngig von einer Diskussion &uuml;ber die gegenw&auml;rtige v&ouml;lkerrechtliche Legitimation der Staaten zur weltweiten Verfolgung des Verbrechens der Aggression sollen sich nach dem neuen Tatbestand der Aggression nur Deutsche strafbar machen k&ouml;nnen und ausl&auml;ndische Staatsangeh&ouml;rige nur in den F&auml;llen, in denen sich die Tat gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.&ldquo;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<h5><span id=\"6-zustaendigkeit-des-von-der-bundesregierung-weisungsabhaengigen-generalbundesanwalts\">6. Zust&auml;n&shy;dig&shy;keit des von der Bundes&shy;re&shy;gie&shy;rung weisungs&shy;ab&shy;h&auml;n&shy;gigen General&shy;bun&shy;des&shy;an&shy;walts<\/span><\/h5>\n<p>Strafverfolgungsbeh&ouml;rde nach dem deutschen V&ouml;lkerstrafgesetzbuch ist beim Aggressionstatbestand (&sect;&nbsp;13 VStGB), der den bisherigen &sect;&nbsp;80 StGB ersetzt, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (&sect;&nbsp;142a GVG i.V.m. &sect;&nbsp;120 Abs. 1 Nr. 1 GVG).<\/p>\n<p>Der Generalbundesanwalt und seine Bundesanw&auml;lte werden auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespr&auml;sidenten ernannt (&sect;&nbsp;149 GVG). Der Generalbundesanwalt ist nach der gegenw&auml;rtigen rechtlichen Regelung &bdquo;politischer Beamter&ldquo; (&sect;&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 BBG) und bedarf des fortlaufenden politischen Vertrauens des Bundesjustizministers. Er unterliegt dessen Weisungen. Dem Minister stehen auch das Recht der Aufsicht und die Leitung des Generalbundesanwalts und der Bundesanw&auml;lte zu (&sect;&nbsp;147 Nr. 1 GVG).<\/p>\n<p>Kann bei einer solchen Regelung erwartet werden, dass der Generalbundesanwalt und seine Bundesanwaltschaft zur Strafverfolgung gegen Mitglieder der Bundesregierung oder leitende Kader in der Bundeswehr bereit und in der Lage ist?<\/p>\n<h5><span id=\"7-strafbarkeitsluecke-auch-nach-neufassung-des-80a-stgb\">7. Straf&shy;bar&shy;keits&shy;l&uuml;cke auch nach Neufassung des &sect;&nbsp;80a StGB<\/span><\/h5>\n<p>Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den deutschen Gesetzgeber nicht nur, die Vorbereitung und Durchf&uuml;hrung eines Angriffskrieges unter Strafe zu stellen. Der Regelungsauftrag dieser Verfassungsvorschrift umfasst vielmehr das Verbot aller im Bundesgebiet stattfindenden &bdquo;Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der V&ouml;lker zu st&ouml;ren&ldquo;.<\/p>\n<p>Mit Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG wollte der Verfassungsgeber vermeiden, dass nach den Erfahrungen mit den beiden von Deutschland ausgehenden Weltkriegen (1914-18 und 1939-45) deutsches Territorium jemals wieder zum Ausgangspunkt oder zur Basis eines v&ouml;lkerrechtswidrigen bewaffneten Konflikts wird. Dieses Ziel sollte nicht nur durch das Verbot und die P&ouml;nalisierung entsprechender staatlicher Ma&szlig;nahmen, sondern auch durch eine rechtzeitige Bek&auml;mpfung der nach schmerzlichen historischen Erfahrungen erkannten relevanten Ursachen f&uuml;r bewaffnete Konflikte und f&uuml;r friedensgef&auml;hrdende Menschenrechtsverletzungen erreicht werden.[13] Art.&nbsp;2 des als zentrale v&ouml;lkerrechtliche Voraussetzung der deutschen staatlichen Wiedervereinigung abgeschlossenen 2+4-Vertrages vom 12.9.1990[14] dient dem gleichen Ziel.<\/p>\n<p>Die in Art. 26 Abs. 1 GG normierte Verfassungswidrigkeit einer St&ouml;rung des friedlichen Zusammenlebens der V&ouml;lker folgt schon aus der Verfassung selbst (&bdquo;ex constitutione&ldquo;)[15], d. h. auch ohne eine explizite P&ouml;nalisierung durch den (einfachen) Gesetzgeber.[16]<\/p>\n<p>Die Strafbarkeit setzt im Hinblick auf die Verfassungsvorschrift des Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;2 GG (&bdquo;nullum crimen sine lege&ldquo; und &bdquo;nulla poena sine lege&ldquo; &ndash; keine Straftat und keine Strafe ohne Gesetz) allerdings eine gesetzliche Regelung voraus, die den Straftatbestand normenklar ausgestaltet.<\/p>\n<p>Mit der von der Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf vorgeschlagenen und der jetzt vom deutschen Gesetzgeber beschlossenen Neufassung von &sect;&nbsp;80a StGB, in der lediglich die Worte &bdquo;zum Angriffskrieg anstachelt&ldquo; durch die Worte &bdquo;zum Verbrechen der Aggression (&sect; 13 des V&ouml;lkerstrafgesetzbuches) anstachelt&ldquo; ersetzt werden, wird dem verfassungsrechtlichen P&ouml;nalisierungsauftrag des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GG nicht hinreichend Rechnung getragen.<\/p>\n<p>&sect;&nbsp;80a StGB a.F. stellte bisher unter Strafe:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Wer im r&auml;umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes &ouml;ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (&sect; 11 Abs. 3) zum Angriffskrieg (&sect; 80) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f&uuml;nf Jahren bestraft.&#8220;<\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Das erf&uuml;llte schon bisher nicht hinreichend das Verfassungsgebot.[17] Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG richtet sich nicht nur an staatliche Stellen, sondern auch an und gegen (juristische und nat&uuml;rliche) Privatpersonen, z.B. auch an Verlage und Medien. Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG verk&ouml;rpert eine zentrale Regelung des Friedensgebotes des Grundgesetzes. Es bedarf insoweit nicht etwa einer Abw&auml;gung im Einzelfall oder der Herstellung &bdquo;praktischer Konkordanz&ldquo; zwischen der Grundrechtsaus&uuml;bung und Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG. Dies folgt aus der unmittelbar und absolut geltenden Rechtsfolgenregelung der Verfassungsnorm, die s&auml;mtliche friedensst&ouml;renden Handlungen der bezeichneten Art und damit auch friedensst&ouml;rende Grundrechtsbet&auml;tigungen erfasst.[18] In ihrer Schrankenfunktion ist die Verfassungsnorm bei der Auslegung und Anwendung des gesamten inl&auml;ndischen Rechts heranzuziehen.<\/p>\n<p>Das Verdikt der Verfassungswidrigkeit des Art.&nbsp;26 Abs.&nbsp;1 GG erfasst neben der Vorbereitung (und erst Recht der F&uuml;hrung) eines Angriffskrieges jedenfalls gezielte Kriegspropaganda, Kriegsverherrlichung oder Kriegsverharmlosung, das Propagieren von v&ouml;lkerrechtswidrigen Grenzrevisionen, das gegenseitige nationalistische Aufhetzen von Bev&ouml;lkerungsgruppen, Ethnien oder V&ouml;lkern sowie das Aufstacheln zur Diskriminierung, zur Feindseligkeit oder Gewalt durch die Propagierung von nationalem, rassischem oder religi&ouml;sen Fremdenhass.[19] &sect;&nbsp;80a StGB n.F. bleibt hinter diesem Verfassungsgebot weit zur&uuml;ck.<\/p>\n<p>Der neue &sect;&nbsp;13 VStGB vermag die Defizite des &sect; 80a StGB nicht auszugleichen. Er beschr&auml;nkt die Strafbarkeit auf Handlungen, die darin bestehen, einen &bdquo;Angriffskrieg&ldquo; oder eine &bdquo;Angriffshandlung&ldquo; zu planen, vorzubereiten, einzuleiten oder zu f&uuml;hren. Der weite Bereich &bdquo;friedensst&ouml;render Handlungen&ldquo; im Vorfeld der Planung, Vorbereitung und F&uuml;hrung eines staatlichen Angriffskrieges wird von &sect;&nbsp;13 VStGB nicht erfasst.<\/p>\n<p>Mit &sect;&nbsp;80a StGB wird auch die v&ouml;lkerrechtliche Verpflichtung aus Art.&nbsp;20 des von Deutschland ratifizierten Internationalen Paktes &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 nicht hinreichend erf&uuml;llt, &bdquo;Kriegspropaganda&ldquo; zu verbieten.[20]<\/p>\n<p><i><b>DR. DIETER DEISEROTH<\/b>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1950, war zuletzt als Richter am Bundesverwaltungsgericht t&auml;tig. Ehrenamtlich ist er seit Jahren Mitglied der Wissenschaftlichen Beir&auml;te der IALANA, der IPPNW, des &bdquo;Forums Justizgeschichte&ldquo; sowie der &bdquo;Humanistischen Union&ldquo;. Seit 1999 geh&ouml;rt er der Jury zur Vergabe des &bdquo;Whistleblower- Preises&ldquo; an. Zahlreiche Ver&ouml;ffentlichungen zum Verfassungs-, Verwaltungs- und V&ouml;lkerrecht sowie zur Rechtsgeschichte, u.a. Mitautor eines Kommentars zum Grundgesetz und eines Handbuchs zum Versammlungsrecht; Mitherausgeber und Mitautor des Bandes &bdquo;Der Reichstagsbrand und der Prozess vor dem Reichsgericht&ldquo; sowie der Dokumentationswerke zur Verleihung des Whistleblower-Preises (seit 1999).<\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen<\/span><\/h2>\n<p>1 Bundesgesetzblatt (BGBl) 2016 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 28.12.2016, S. 3150.<\/p>\n<p>2 Der Text ist zusammen mit dem deutschen Zustimmungsgesetz ver&ouml;ffentlicht in: BGBl 2000 Teil II S. 1393\/1394.<\/p>\n<p>3 Vgl. dazu u.a. Deiseroth, Innerstaatliche Gerichte und V&ouml;lkerrecht in: Roggan\/Busch (Hrsg.), Das Recht in guter Verfassung? Festschrift f&uuml;r Martin Kutscha, 2013, S. 25 ff. m.w.N.<\/p>\n<p>4 BT-Drs. 18\/8621 vom 1.6.2016.<\/p>\n<p>5 Vgl. dazu n&auml;her Dieter Deiseroth, &bdquo;Humanit&auml;re Intervention&ldquo; und V&ouml;lkerrecht, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, 3084-3088, zug&auml;nglich unter: <a href=\"http:\/\/www.ialana.de\/files\/pdf\/arbeitsfelder\/entwicklung%20v%F6lkerrecht\/DDeis%2C%20humI1999.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.ialana.de\/files\/pdf\/arbeitsfelder\/entwicklung%20v&ouml;lkerrecht\/DDeis,%20humI1999.pdf<\/a><\/p>\n<p>6 Vgl. dazu n&auml;her Dietrich Murswiek, Die amerikanische Pr&auml;ventivkriegsstrategie und das V&ouml;lkerrecht, in: NJW 2003, S.1014-1020 [wieder abgedruckt in: Kai Ambos \/ J&ouml;rg Arnold (Hrsg.), Der Irak-Krieg und das V&ouml;lkerrecht (Juristische Zeitgeschichte Bd. 14). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2004, S. 285-299]<\/p>\n<p>7 BT-Drs. 18\/8621 vom 1.6.2016, S. 17.<\/p>\n<p>8 Vgl. dazu Deiseroth, Die V&ouml;lkermordkonvention und der Kosovo-Krieg &ndash; Geozid-Verhinderung als Legitimationsgrundlage?, in: Hartwig Hummel (Hrsg.): V&ouml;lkermord &ndash; friedenswissenschaftliche Ann&auml;herungen. Baden-Baden, 2001, S. 46 &ndash; 77.<\/p>\n<p>9 BT-Drs. 18\/8621 vom 1.6.2016, S. 17 (zu &sect; 13 Abs. 1 &ndash; Schwellenklausel)<\/p>\n<p>10 Vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil vom 21.6.2005 &ndash; 2 WD 12.04 -, ver&ouml;ffentlicht u.a. in: Europ&auml;ische Grundrechte Zeitschrift (EuGRZ) 2005, S. 636 &ndash; 678 m.w.N. (insbes. 663 ff.); Murswiek, NJW 2003, 1014 &ndash; 1020 m.w.N.<\/p>\n<p>11 Vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil v. 21.6.2005 &ndash; 2 WD 12.04 &ndash; Rn. 111 m.w.N., ver&ouml;ffentlicht u.a. in: <a href=\"http:\/\/www.bverwg.de\/entscheidungen\/pdf\/210605U2WD12.04.0.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bverwg.de\/entscheidungen\/pdf\/210605U2WD12.04.0.pdf<\/a> sowie in: BVerwGE 127, 302-374= DVBl 2005, 1455-1462 = EuGRZ 2005, 636-678 = NJW 2006, 77-108.<\/p>\n<p>12 Vgl. Art. 1 Nr. 1 a) und b) des &Auml;nderungsgesetzes.<\/p>\n<p>13 Vgl. dazu auch Frank, Abwehr v&ouml;lkerfriedensgef&auml;hrdender Presse durch innerstaatliches Recht, 1974, S. 52 ff.; Kunze, Der Stellenwert des Art. 26 Abs. 1 GG, 2004, S. 157.<\/p>\n<p>14 BGBl. 1990 Teil II S. 1318.<\/p>\n<p>15 Vgl. Sachs, in: Stern, Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV\/1, 2006, &sect; 107 unter II 2 (S. 1236); v. Roettecken, Kritische Justiz (KJ) 2001, 330 (333).<\/p>\n<p>16 Eine Ausweitung der Strafbarkeit auf Versammlungen, &bdquo;die das friedliche Zusammenleben zwischen verschiedenen ethnisch, religi&ouml;s oder kulturell definierten Bev&ouml;lkerungsgruppen gef&auml;hrden&ldquo;, fordert Lehmann, Der Schutz symboltr&auml;chtiger Orte &hellip; 2012, S. 369.<\/p>\n<p>17 Vgl. dazu u.a. Deiseroth, Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta &#8211; aus juristischer Sicht, in: Becker\/Braun\/Deiseroth (Hrsg.), Frieden durch Recht?, 2010, S. 35 ff., 41 ff. m.w.N.<\/p>\n<p>18 So zu Recht u.a. auch Kunze, Der Stellenwert des Art. 26 I GG vor extremistischen Versammlungen, 2012, S. 155 f. m.w.N.<\/p>\n<p>19 Vgl. dazu u.a. Kunze, Der Stellenwert des Art. 26 I GG innerhalb des grundgesetzlichen Friedensgebots, 2004, S. 152 f. m.w.N.<\/p>\n<p>20 Art. 20 des Internationalen Paktes &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte v. 19.12.1966 (UNTS Vol. 999 p. 171), dem Deutschland 1973 beigetreten ist, BGBl. 1973 II, S. 1534. Diese v&ouml;lkerrechtliche Verpflichtung zu gesetzgeberischen Ma&szlig;nahmen umfasst: Verbot jeder Kriegspropaganda sowie jedes Eintretens f&uuml;r nationalen, rassischen oder religi&ouml;sen Hass, durch das zu Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt aufgestachelt wird, durch Gesetz.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[6],"tags":[678,667],"autoren":[298],"publikationen":[1094],"class_list":["post-10889","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-frieden","tag-frieden","tag-vorgaenge-artikel","autoren-dieter-deiseroth","publikationen-217-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der unerf\u00fcllte Verfassungsauftrag des Artikels 26 Absatz 1 Grundgesetz - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/217-vorgaenge\/publikation\/der-unerfuellte-verfassungsauftrag-des-artikels-26-absatz-1-grundgesetz\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der unerf\u00fcllte Verfassungsauftrag des Artikels 26 Absatz 1 Grundgesetz - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zum neu gefassten Verbot des Angriffskrieges im deutschen V&ouml;lkerstrafgesetzbuch, in: vorg&auml;nge Nr. 217 (Heft 1\/2017), S. 95-111 Am 1. 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