{"id":10895,"date":"2016-12-31T16:16:00","date_gmt":"2016-12-31T15:16:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/grundrechte-und-npd-verbotsverfahren-das-bundesverfassungsgericht-unter-entscheidungsdruck\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:21","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:21","slug":"grundrechte-und-npd-verbotsverfahren-das-bundesverfassungsgericht-unter-entscheidungsdruck","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/216\/publikation\/grundrechte-und-npd-verbotsverfahren-das-bundesverfassungsgericht-unter-entscheidungsdruck\/","title":{"rendered":"Grundrechte und NPD-Verbotsverfahren &#8211; das Bundesverfassungsgericht unter Entscheidungsdruck"},"content":{"rendered":"<p>Zweimal hat das Bundesverfassungsgericht bisher Parteiverbote erlassen: 1952 gegen die SRP und 1956 gegen die KPD. Die damaligen Begr&uuml;ndungen k&ouml;nnen f&uuml;r die jetzt anstehende Entscheidung zum NPD-Verbotsantrag nicht mehr &uuml;berzeugen. Rosemarie Will beschreibt, welche grund- und menschenrechtlichen Anforderungen ein Parteiverbot heute erf&uuml;llen muss.<\/p>\n<p><i>Bei dem Beitrag handelt es sich um einen Artikel aus der Zeitschrift <b>vor<\/b>g&auml;nge Nr. 216, die im Dezember 2016 erschienen ist. Die Ausgabe widmet sich dem Schwerpunkt Rechtspopulismus \/ Rechtsextremismus. Das gesamte Heft k&ouml;nnen Sie <\/i><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/216\/\"><i>hier ansehen<\/i><\/a><i> bzw. <\/i><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/shop\/vorgaenge\/\"><i>hier bestellen<\/i><\/a><i>.<\/i><\/p>\n<p>Am 17. Januar 2017 will das Bundesverfassungsgericht ein Urteil im NPD-Verbotsverfahren sprechen. Das f&auml;llt ihm offensichtlich schwer. Die m&uuml;ndliche Verhandlung liegt bereits mehr als ein halbes Jahr zur&uuml;ck. Auch das absehbare Ausscheiden des Richters Landau im Sommer dieses Jahrs, der noch in der m&uuml;ndlichen Verhandlung Anfang M&auml;rz 2016 teilnahm, hat nicht dazu gef&uuml;hrt, dass vor seinem Ausscheiden eine Entscheidung getroffen wurde. Jetzt k&ouml;nnen nur noch 7 Richter &uuml;ber das Verbot abstimmen, was die Entscheidung erschwert, denn &sect;&nbsp;15 Absatz 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) verlangt f&uuml;r ein Parteiverbot eine qualifizierte 2\/3-Mehrheit, also 6 Richter, die f&uuml;r das Verbot stimmen.<\/p>\n<p>Damit nicht genug, hinzu kommt der heftige politische Streit &uuml;ber die Sinnhaftigkeit eines NPD-Verbotes, dem der tiefer gehende Streit &uuml;ber die grunds&auml;tzliche Zul&auml;ssigkeit von Parteiverboten in demokratischen Systemen zugrunde liegt. [1] Zwar ist es die Aufgabe des BVerfG, grundlegende gesellschaftliche Konflikte zu entscheiden, aber als Gericht kann es dies nur mit Hilfe von Recht und Gesetz tun, d. h. es braucht zur Entscheidung verfassungsrechtliche Ma&szlig;st&auml;be in Form von grundgesetzlichen Normen, die es zur Entscheidung des Konfliktes anwenden kann. Findet es diese in den 146 Artikeln des Grundgesetzes nicht vor, muss es die anzuwendenden verfassungsrechtlichen Ma&szlig;st&auml;be im Wege der Konkretisierung und Interpretation selber entwickeln. Auf diese Weise hat das BVerfG in den &uuml;ber 60 Jahren seiner Existenz den 146 Artikeln des Grundgesetzes bis heute 140 Entscheidungsb&auml;nde mit geltenden Verfassungsnormen hinzugef&uuml;gt.<\/p>\n<p>Im gegenw&auml;rtigen politischen Streit &uuml;ber die Sinnhaftigkeit eines NPD-Verbotsverfahrens hat nur eines der drei m&ouml;glichen Verfassungsorgane &#8211; der Bundesrat &#8211; den Antrag zum NPD-Verbot in Karlsruhe gestellt. Die nach Art. 21 III Grundgesetz (GG) i.V.m. &sect;&nbsp;43 BVerfGG ebenfalls Antragsberechtigten &#8211; der Bundestag und die Bundesregierung &#8211; haben diesmal bekanntlich weder eigene Verbotsantr&auml;ge gestellt, noch sich dem Antrag des Bundesrates angeschlossen. Sowohl die Bundesregierung als auch der Bundestag hatten dabei nicht nur das Scheitern des Verbotsantrages von 2003 vor Augen, sondern es ging immer auch um die politische Notwendigkeit eines NPD-Verbotes und seiner grunds&auml;tzlichen verfassungsrechtlichen Zul&auml;ssigkeit.<\/p>\n<p>Das von 2001 bis 2003 gegen die NPD noch von Bundestag und Bundesregierung gemeinsam mit dem Bundesrat angestrebte Verbot war aus Zul&auml;ssigkeitsgr&uuml;nden erfolglos (BVerfGE 107, 339 ff.). Es war bereits im Vorverfahren nach &sect; 45 BVerfGG an der Problematik der V-Leute gescheitert, bevor es &uuml;berhaupt zu einer m&uuml;ndlichen Verhandlung kam. Nach Einreichung des Verbotsantrages war bekannt geworden, wie stark die NPD-F&uuml;hrungsebene mit V-Leuten des Verfassungsschutzes durchsetzt war. Die H&uuml;rde des Vorverfahrens wurde diesmal genommen.<\/p>\n<p>Der Versuch des Anwalts der NPD, Peter Richter, noch in der m&uuml;ndlichen Verhandlung die teilgeschw&auml;rzten Nachweise des Bundesrates f&uuml;r die Abschaltung der V-Leute in den Parteigremien als wertlos zu bezeichnen, wurde vom Gericht zur&uuml;ckgewiesen.<\/p>\n<p>Zu Beginn des zweiten Verhandlungstages hatte das Gericht festgestellt, dass kein Grund besteht, das Verfahren zu stoppen, etwa wegen des Streits um die V-Leute. Es gebe keine Verfahrenshindernisse, so der Pr&auml;sident Andreas Vo&szlig;kuhle in der m&uuml;ndlichen Verhandlung. Nachdem diesmal das Vorverfahren erfolgreich durchlaufen und die m&uuml;ndliche Verhandlung durchgef&uuml;hrt werden konnten, muss jetzt geurteilt werden. Es fragt sich nun, nach welchen Kriterien eine Partei als verfassungswidrig beurteilt werden kann und welches die zeitgem&auml;&szlig;en verfassungsrechtlichen Ma&szlig;st&auml;be eines Parteiverbotes in einer demokratischen Rechtsordnung sind. Dabei muss das Gericht auch die vom europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) dazu ergangene Rechtsprechung ber&uuml;cksichtigen. Andreas Vo&szlig;kuhle nannte das Verbot einer Partei in der m&uuml;ndlichen Verhandlung ein &#8222;ebenso scharfes wie zweischneidiges Schwert&#8220;, das mit Bedacht gef&uuml;hrt werden m&uuml;sse. Das Urteil, auf das die Republik aber auch die internationale &Ouml;ffentlichkeit derzeit wartet, wird daran gemessen werden.<\/p>\n<h5>Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Vorgaben f&uuml;r ein Partei&shy;ve&shy;rbot im Grundgesetz und ihre m&ouml;gliche Anwendung im NPD-Ver&shy;bots&shy;ver&shy;fahren<\/h5>\n<p>Nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 GG sind Parteien verfassungswidrig, &#8222;die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anh&auml;nger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeintr&auml;chtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gef&auml;hrden&#8220;. Dabei hat nach Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GG das BVerfG ein Entscheidungsmonopol &uuml;ber die Verfassungswidrigkeit einer Partei, welches administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei ausschlie&szlig;t. Die Parteien sind damit weitergehend gesch&uuml;tzt als &#8222;normale Vereine&#8220;, die vom zust&auml;ndigen Innenminister des Bundes und der L&auml;nder nach Artikel&nbsp;9 Abs.&nbsp;2 GG verboten werden k&ouml;nnen. Dieses Parteienprivileg wird als Teil des Konzeptes der streitbaren Demokratie verstanden, mit dem verfassungsrechtliche Schlussfolgerungen aus dem Niedergang der Weimarer Republik gezogen werden sollten. Dazu geh&ouml;rte, dass gegen&uuml;ber &#8222;totalit&auml;ren&#8220; Parteien die neutrale Haltung des Staates aufgehoben wurde. Man k&ouml;nne &#8222;keine unbedingte Freiheit f&uuml;r die Feinde der Freiheit&#8220; gew&auml;hren. Die Weimarer Verfassung habe &#8222;auf eine L&ouml;sung verzichtet, ihre politische Indifferenz beibehalten und ist deshalb der aggressivsten dieser &#8218;totalit&auml;ren&#8216; Parteien erlegen&#8220; hei&szlig;t es im KPD-Verbotsurteil (BVerfGE&nbsp;5, 85 [138]). Das verkannte und verk&uuml;rzte nicht nur in gef&auml;hrlicher Weise den Blick auf die Ursachen f&uuml;r die Machtergreifung der NSDAP, sondern es rechtfertigt auch bis heute einen illiberalen Umgang mit den Feinden der Demokratie. Dabei war bereits in der fr&uuml;hen Bundesrepublik klar: &#8222;Die konsequent wertbezogene Haltung des Bonner Grundgesetzes ist im westeurop&auml;ischen Raum eine Novit&auml;t, eine Ausnahme &#8211; die wertneutrale Haltung, das Bekenntnis zur &#8218;offenen&#8216; Demokratie die Regel.&#8220;[2] Das nach Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 GG m&ouml;gliche Parteienverbot wird in &sect;&nbsp;13 Nr.&nbsp;2 BVerfGG und den &sect;&sect;&nbsp;43 ff. BVerfGG weiter ausgestaltet. Nach &sect;&nbsp;46 III 1 BVerfGG sind mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit die Aufl&ouml;sung und das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen, zu verbinden. Das Bundesverfassungsgericht kann nach &sect;&nbsp;46 III 2 BVerfGG ferner die Einziehung des Verm&ouml;gens der verbotenen Partei zu gemeinn&uuml;tzigen Zwecken aussprechen. &sect;&nbsp;46 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 Bundeswahlgesetz regelt zudem den Mandatsverlust f&uuml;r die Abgeordneten der verfassungswidrigen Partei.<\/p>\n<p>An dieser Rechtslage ist nur unbestritten, dass das BVerfG &uuml;ber den Verbotsantrag entscheidet. Alles andere: die tatbestandlichen Voraussetzungen des Parteiverbotes, das durch das Verbot gesch&uuml;tzte Rechtsgut und die Rechtsfolgen des Verbotes waren von Anfang an umstritten und stehen in der nun anstehenden Entscheidung &uuml;ber ein NPD-Verbot erneut zur Disposition des Gerichtes. Insoweit kann das Gericht auf diesen drei Ebenen &#8211; den tatbestandlichen Voraussetzungen, dem gesch&uuml;tzten Rechtsgut und den Rechtsfolgen &#8211; die notwendigen zeitgem&auml;&szlig;en Konkretisierungen vornehmen. Ob es den Mut dazu hat, wird man sehen.<\/p>\n<p>Bisher hat das BVerfG erst zwei Parteiverbote ausgesprochen: gegen die SRP, eine Nachfolgeorganisation der NSDAP (am 23.&nbsp;Oktober&nbsp;1952), und gegen die KPD (am 17.&nbsp;August&nbsp;1956). Die wichtigsten Ausformungen von verfassungsrechtlichen Kriterien, die bis heute f&uuml;r ein Parteiverbot gelten, hat das BVerfG im KPD-Verbotsurteil vorgenommen. Dabei musste sich das Gericht der Frage stellen, ob die Regelung des Parteiverbotes in Art. 21 Abs. 2 GG nicht in einem unl&ouml;sbaren Widerspruch zu der vom Grundgesetz garantierten Meinungs&auml;u&szlig;erungsfreiheit steht und deshalb verfassungswidriges Verfassungsrecht ist. Wer Parteien wegen ihrer Ziele verbietet, verbietet immer auch Meinungs&auml;u&szlig;erungen wegen ihrer Inhalte. Eine solche Einschr&auml;nkung der Meinungs&auml;u&szlig;erungsfreiheit ist aber nach Art.5 Abs. 2 GG ein Sondergesetz und von Verfassungswegen verboten. Das Gericht fragte sich deshalb, ob<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#8222;eine freiheitlich-demokratische Verfassung, die zu ihrem Schutz einen ihrer eigenen Grundwerte, die politische Meinungsfreiheit, in so starkem Ma&szlig;e beschr&auml;nkt, nicht damit in einen so unertr&auml;glichen Selbstwiderspruch verf&auml;llt, dass die beschr&auml;nkende Bestimmung selbst als &#8218;verfassungswidrig&#8216; angesehen werden m&uuml;sste, d.h. als einem Grundprinzip der Verfassung widersprechend, an dem auch die einzelnen positiven Verfassungsbestimmungen gemessen werden k&ouml;nnen und m&uuml;ssen.&#8220; (BVerfGE 5, 137) <\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Eine &uuml;berzeugende Antwort hat das Gericht darauf nicht gegeben, vielmehr einfach festgestellt: &#8222;Das Bundesverfassungsgericht ist zu der &Uuml;berzeugung gelangt, da&szlig; Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 GG verfassungsrechtlich unangreifbar und damit f&uuml;r das Bundesverfassungsgericht bindend ist.&#8220; (ebd.) Letztlich kann ein ausschlie&szlig;lich auf die Ziele und Programmatik einer Partei abstellendes Verbot diesen Widerspruch nicht l&ouml;sen. Deshalb war es nicht &uuml;berraschend, dass in der m&uuml;ndlichen Verhandlung im M&auml;rz Pr&auml;sident Andreas Vo&szlig;kuhle die Frage stellte, ob es nicht um mehr gehen m&uuml;sse als nur um antidemokratische Inhalte. Nachdem die Vertreter des Bundesrates ausf&uuml;hrlich die Wesensverwandtschaft der NPD mit der NSDAP aufgezeigt hatten, vermerkten die Richter mehrfach, dass ein radikales Programm oder extremistische &Uuml;berzeugungen, Ziele und Absichten allein nicht ausreichen f&uuml;r ein Parteiverbot. Der Berichterstatter Peter M&uuml;ller warf ein, dass es f&uuml;r ein Verbot &#8222;schon ziemlich dick kommen muss&#8220;. Andererseits m&uuml;sse eine verfassungswidrige Partei auch nicht kurz vor der Macht&uuml;bernahme stehen, um verboten werden zu k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>Was also k&ouml;nnen sinnvolle Kriterien f&uuml;r ein Parteiverbot sein, wenn es denn solche gibt? Seit dem Verbotsurteil zur SRP ist eine Partei nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfGE 2, 1 [12 f.]) nicht anerkennt; es muss vielmehr eine aktiv k&auml;mpferische, aggressive Haltung gegen&uuml;ber der bestehenden Ordnung hinzukommen. Das scheint nicht einfach den Inhalt von Meinungs&auml;u&szlig;erungen zum Verbotskriterium zu machen. Schaut man sich jedoch die Anwendung dieses Kriteriums im KPD-Verbotsurteil an, wird schnell klar, dass es weit im Vorfeld strafrechtlicher Normen angesiedelt ist, dass es einen strikten Handlungsbezug und einen Bezug zum gewaltsamen Handeln nicht herstellt. Es verbleibt vielmehr im Bereich des ideologisch Gewollten.<\/p>\n<p>Es ist aber m&ouml;glich, angesichts des Textes von Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 GG, dies auch anders zu interpretieren. Dazu m&uuml;sste vor allem die Frage nach der tats&auml;chlichen politischen Bedeutung der Partei gestellt werden. Nach dem Grundgesetz darf eine Partei nur verboten werden, wenn sie &#8222;darauf ausgeht&#8220;, die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) &#8222;zu beeintr&auml;chtigen oder zu beseitigen&#8220;. Von diesem Text ausgehend w&auml;re es m&ouml;glich, eine tats&auml;chliche Beeintr&auml;chtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch illegales Handeln zum Kriterium eines Parteiverbotes zu machen. Das &#8222;darauf ausgehen&#8220; m&uuml;sste daf&uuml;r jedoch quantifiziert werden. Dann h&auml;tte allerdings die NPD gute Karten, einem Verbot zu entgehen, nachdem sie auch in Mecklenburg-Vorpommern im Landtag nicht mehr vertreten ist. Die Gef&auml;hrdung der fdGO m&uuml;sste gleichwohl f&uuml;r die Rechtfertigung des Parteiverbots konkret nachgewiesen werden, damit der Verbotsantrag nicht nur Symbolpolitik ist. Es m&uuml;sste nachgewiesen werden, dass radikales Gedankengut in konkrete Gewalttaten bei den Parteimitgliedern m&uuml;ndet.<\/p>\n<p>Die Verbotsurteile gegen die SRP und vor allem die KPD waren einseitig auf den Inhalt von Politik bezogen. Auf messbare Gefahren kam es nicht an. Eine moderne, grundrechtsschonende Interpretation, die insbesondere die Meinungs&auml;u&szlig;erungsfreiheit intakt l&auml;sst, muss die zweite Verbotsalternative stark machen. Sie muss sich gegen illegales, gewaltt&auml;tiges Verhalten der Parteimitglieder und ihrer Anh&auml;nger richten. Dann fragt es sich aber, wozu man Parteiverbote eigentlich braucht, denn illegales gewaltt&auml;tiges Verhalten ist immer auch strafrechtlich relevantes Verhalten. Wenn aber der Staat die F&auml;higkeit zur Verfolgung und Ahndung politisch motivierter Straftaten verliert, d&uuml;rfte auch ein Parteiverbot nichts mehr auszurichten verm&ouml;gen.<\/p>\n<h5>Partei&shy;ve&shy;r&shy;bote und Europ&auml;ische Menschen&shy;rechts&shy;kon&shy;ven&shy;tion<\/h5>\n<p>&Uuml;ber Karlsruhe ist im Falle eines NPD-Verbotes nicht einfach nur, wie so oft, der blaue Himmel, sondern der Europ&auml;ische Menschengerichtshof (EGMR) in Stra&szlig;burg. Das BVerfG rechnet damit, dass im Falle eines Verbotes die NPD in Stra&szlig;burg Individualbeschwerde gegen das Verbot erhebt. Schon in der ver&ouml;ffentlichten Gliederung f&uuml;r die m&uuml;ndliche Verhandlung ist dies deutlich geworden. Unter Punkt 1d der Begr&uuml;ndetheitspr&uuml;fung sah die Gliederung vor, die Anforderungen der EMRK an ein Parteiverbot zu er&ouml;rtern.<\/p>\n<p>Dabei wurde deutlich, dass das Parteiverbotskonzept des KPD-Verbotsurteils sowohl gegen die Artikel 11 (Vereinigungsfreiheit) als auch gegen Artikel 10 (Meinungsfreiheit) der EMRK versto&szlig;en w&uuml;rde. In die Aus&uuml;bung dieser Rechte darf nur eingegriffen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f&uuml;r die nationale oder &ouml;ffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh&uuml;tung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Parteiverbote, sind demnach als Eingriffe in diese Rechte vor allem nach dem Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsprinzip &uuml;berpr&uuml;fbar &#8211; was bislang im deutschen Verbotskonzept fehlt. So hat der EGMR bei seiner Rechtfertigung des t&uuml;rkischen Parteiverbots gegen die Wohlfahrtspartei, der Vor-Vorg&auml;ngerin der jetzigen t&uuml;rkischen Regierungspartei AKP, im Wahlerfolg der Wohlfahrtspartei die verbotsbegr&uuml;ndende Gefahr gesehen. Konsequenz w&auml;re, dass kleinere und unbedeutende antidemokratische Parteien nicht Gegenstand eines Parteiverbots sein k&ouml;nnen &#8211; wie undemokratisch ihre erkl&auml;rten politischen Ziele und Methoden auch sein m&ouml;gen.<\/p>\n<p>Ein Blick in die von der sogenannten Venedig-Kommission der &#8222;Europ&auml;ischen Kommission f&uuml;r Demokratie durch Recht&#8220; zusammengefassten Parteiverbotsgrunds&auml;tze best&auml;tigt dies. In den im Auftrag des Europarats erstellten <i>Guidelines on Prohibition and Dissolution of Political Parties and Analogous Measures<\/i>, die nach einer Befragung der 44 Mitgliedsstaaten am 10.\/11.12.1999 als Empfehlung erlassen wurden, hei&szlig;t es:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#8222;Prohibition or enforced dissolutions of political parties may only be justified in the case of parties which advocate the use of violence or use violence as a political means to overthrow the democratic constitutional order, thereby undermining the rights and freedoms guaranteed by the constitution. The fact alone that a party advocates a peaceful change of the Constitution should not be sufficient for its prohibition or dissolution. A party that aims at a peaceful change of the constitutional order through lawful means cannot be prohibited or dissolved on the basis of freedom of opinion. Merely challenging the established order on itself is not considered as a punishable offence in a liberal and democratic state. Any democratic society has other mechanisms to protect democracy and fundamental freedoms through such instruments as free election and in some countries through referendums when attitudes to any proposal to change the constitutional order in the country can be expressed.&#8220;[3] <\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Gemessen an diesen Empfehlungen besteht f&uuml;r die bundesdeutsche Verbotskonzeption Erneuerungsbedarf. Das betrifft sowohl das mit dem Verbot zu sch&uuml;tzende Rechtsgut (die fdGO) als auch die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verbotes. Beides m&uuml;sste deutlich enger gefasst werden, um dem empfohlenen europ&auml;ischen Standard zu entsprechen. Das mit Parteiverbot zu sch&uuml;tzende Rechtsgut &#8211; die fdGO &#8211; m&uuml;sste im Sinne von &sect;&nbsp;81 StGB auf den dort verwendeten Begriff der verfassungsm&auml;&szlig;igen Ordnung begrenzt werden. Die relevanten Beeintr&auml;chtigungen der fdGO w&auml;ren dann allein das ungehinderte rechtm&auml;&szlig;ige Funktionieren der Staatsorgane und der Schutz gegnerischer Parteien und Gruppierungen in ihrer Grundrechtsaus&uuml;bung. Daraus folgt, dass auch ein &#8222;Mehr&#8220; gegen&uuml;ber dem gefordert werden muss, was bislang als &#8222;aggressiv-k&auml;mpferische Haltung&#8220; (falls man diese nicht gleich mit Gewaltbereitschaft gleichsetzt) als Voraussetzung f&uuml;r ein m&ouml;gliches Verbot gefordert wurde.&nbsp;<\/p>\n<p>Dass das BVerfG die konventionsrechtliche Dimension eines NPD-Verbots und die dazu ergangene Rechtsprechung des EGMR im Blick hatte, wurde an vielen Stellen der m&uuml;ndlichen Verhandlung deutlich. Dabei dr&auml;ngte sich der Eindruck auf, dass das BVerfG eine Angleichung seines Pr&uuml;fungsprogramms f&uuml;r ein Parteiverbot an das des EGMR anstrebt. Dies wurde vor allen im wiederholten Er&ouml;rtern von Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgesichtspunkten deutlich, die in den bisherigen Parteiverbotsverfahren keine Rolle spielten, wohl aber in den Parteiverbotsverfahren des EGMR eine zentrale Rolle einnehmen. Das gilt sowohl f&uuml;r die festzustellenden Voraussetzungen als auch f&uuml;r die anzuordnenden Rechtsfolgen eines Parteiverbots. Vor allem die acht Entscheidungen des EGMR zur Verbotspraxis des Europarat-Mitglieds T&uuml;rkische Republik machen dies deutlich.<\/p>\n<p>Die Verbotskonzeption der T&uuml;rkei einschlie&szlig;lich seiner Milit&auml;rregime war dabei deutlich am deutschen Konzept der wehrhaften Demokratie orientiert. In diesem Konzept gingen Milit&auml;rputsche mit Parteiverboten durch das Verfassungsgericht Hand in Hand. Das hat bekanntlich wiederkehrende b&uuml;rgerkriegs&auml;hnliche Verh&auml;ltnisse in der T&uuml;rkei nicht verhindert, sondern bef&ouml;rdert. Dass angesichts dessen der EGMR gleichwohl die t&uuml;rkischen Parteiverbote passieren lie&szlig;, liegt vor allem daran, dass ein Parteiverbot in der T&uuml;rkei weniger weit reichende Folgen hat als das Parteiverbot nach dem Grundgesetz in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. In der T&uuml;rkei ist die Aufl&ouml;sung einer politischen Partei in der Regel nur f&uuml;r die Mitglieder der Parteif&uuml;hrung mit einem befristeten Bet&auml;tigungsverbot und dem Verlust des Abgeordnetenmandats verbunden. Die anderen Abgeordneten der aufgel&ouml;sten Partei werden nach dem Verbot unabh&auml;ngige Abgeordnete und k&ouml;nnen sich zu einer neuen Fraktion zusammenschlie&szlig;en, welche zum Kern einer neuen Partei werden kann. Der Eingriff in die Parteienfreiheit, als Grundlage des politischen Pluralismus, f&auml;llt damit weit weniger intensiv aus. W&auml;hrend die Gr&uuml;ndung einer Nachfolgepartei in der Bundesrepublik Deutschland Straftatbest&auml;nde verwirklicht und diese von der Wahlteilnahme ausgeschlossen ist, sind Nachfolgeorganisationen in der T&uuml;rkei (vermittelt &uuml;ber den Schutz der Parlamentsabgeordneten) legal und gesch&uuml;tzt. Angesichts dessen stellte ein Doktorand des heutigen BVerfG-Pr&auml;sidenten Andreas Vo&szlig;kuhle bereits 2003 mit Blick auf das gescheiterte NPD-Verbotsverfahren fest:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#8222;Ein deutsches Verbot der NPD durch das Bundesverfassungsgericht w&uuml;rde einer europ&auml;ischen &Uuml;berpr&uuml;fung nach den gegebenen Umst&auml;nden wohl ebenfalls nicht standhalten. Denn auch wenn die NPD zweifelsohne demokratiewidrige Ziele verfolgt und der Nachweis eines von der Partei ausgehenden Gewaltpotential gelingen sollte, stellt die Partei keine konkrete Gefahr f&uuml;r die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland dar. In einer gefestigten Demokratie wie der Bundesrepublik Deutschland ist eine Partei von der Gr&ouml;&szlig;e der NPD nach den Ma&szlig;st&auml;ben des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte zu tolerieren. Ein Verbot der NPD gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;2 GG w&auml;re im Rahmen einer europ&auml;ischen &Uuml;berpr&uuml;fung nach Artikel&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 EMRK als unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig zu werten. Die Bundesrepublik Deutschland w&uuml;rde wegen eines Konventionsversto&szlig;es ger&uuml;gt werden und st&uuml;nde zudem vor dem Problem, die au&szlig;ergerichtlichen Folgen eines solchen Verfahrens zu meistern. Denn die NPD w&uuml;rde durch das Verfahren in Stra&szlig;burg Zugang zu einem breiten &ouml;ffentlichen Forum gewinnen.&#8220;[4]<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Bevor Freunde der B&uuml;rger- und Menschenrechte ein solches Ergebnis beklagen, sollten sie zweierlei bedenken: 1. Jedes politische Lager kann von Verboten betroffen sein. 2. Parteiverbote nach dem Muster des KPD-Verbots haben erhebliche Einschr&auml;nkungen der Meinungsfreiheit zur Folge.<\/p>\n<p><i>PROF.&nbsp;DR.&nbsp;ROSEMARIE&nbsp;WILL Jahrgang 1949, hatte bis 2014 an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin einen Lehrstuhl f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht, Staatslehre und Rechtstheorie inne. Von 1993 bis 1995 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht im Dezernat von Prof. Dr. Grimm, ab 1996 f&uuml;r zehn Jahre Richterin am Landesverfassungsgericht Brandenburg. Rosemarie Will war von 2005 bis 2013 Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, in deren Bundesvorstand sie derzeit f&uuml;r bioethische Fragen zust&auml;ndig ist. Sie ist Mitherausgeberin der &#8222;Bl&auml;tter f&uuml;r deutsche und internationale Politik&#8220; und hat zahlreiche Ver&ouml;ffentlichungen zu Fragen des Rechtsstaats und des Grundrechteschutzes vorzuweisen.<\/i><\/p>\n<p><b>Anmerkungen<\/b><\/p>\n<p>1 Vgl. Verbot der NPD oder mit Nationaldemokraten leben? Die Positionen, hrsg. von Claus Leggewie und Horst Meier, 2002; Eckart Klein, Ein neues NPD-Verbotsverfahren? Rechtsprobleme beim Verbot politischer Parteien (Ver&ouml;ffentlichungen der Potsdamer Juristischen Gesellschaft), 2012.<\/p>\n<p>2 Erich E. Brunner, Die Problematik der verfassungsrechtlichen Behandlung extremistischer Parteien in den westeurop&auml;ischen Verfassungsstaaten, 1965, S. 192.<\/p>\n<p>3 European Commission for Democracy through Law (Venice Commission):Guidelines on Prohibition and Dissolution of Political Parties and Analogous Measures. Adopted by the Venice Commission at its 41st plenary session (Venice, 10\/11 December, 1999), CDL-INF (2000) 1, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.venice.coe.int\/webforms\/documents\/default.aspx?pdffile=CDL-INF(2000)001-e\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.venice.coe.int\/webforms\/documents\/default.aspx?pdffile=CDL-INF(2000)001-e<\/a> [1.12.2016].<\/p>\n<p>4 Vgl. Oliver Klein, Parteiverbotsverfahren vor dem Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte, Zeitschrift f&uuml;r Rechtspolitik 34. Jahrg., Heft 9 (September 2001), S. 397-402 (402).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[654],"autoren":[137],"publikationen":[1093],"class_list":["post-10895","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-aufmacher","autoren-rosemarie-will","publikationen-1093"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Grundrechte und NPD-Verbotsverfahren - das Bundesverfassungsgericht unter Entscheidungsdruck - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/216\/publikation\/grundrechte-und-npd-verbotsverfahren-das-bundesverfassungsgericht-unter-entscheidungsdruck\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Grundrechte und NPD-Verbotsverfahren - das Bundesverfassungsgericht unter Entscheidungsdruck - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zweimal hat das Bundesverfassungsgericht bisher Parteiverbote erlassen: 1952 gegen die SRP und 1956 gegen die KPD. 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