{"id":10908,"date":"2016-12-21T13:38:00","date_gmt":"2016-12-21T12:38:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-12-zivilsenat-des-bundesgerichtshofes-auf-abwegen\/"},"modified":"2016-12-21T12:00:00","modified_gmt":"2016-12-21T11:00:00","slug":"der-12-zivilsenat-des-bundesgerichtshofes-auf-abwegen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/216\/publikation\/der-12-zivilsenat-des-bundesgerichtshofes-auf-abwegen\/","title":{"rendered":"Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf Abwegen"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 216 (4\/2016), S. 101-105<\/p>\n<p><i>Auch f\u00fcnf Jahre nach der gesetzlichen Anerkennung von Patientenverf\u00fcgungen besch\u00e4ftigen diese immer noch die Gerichte. Zu den wiederkehrenden Fragen geh\u00f6ren, ob eine vorliegende Verf\u00fcgung noch dem (inzwischen vielleicht ge\u00e4nderten) Willen des Verf\u00fcgenden entspricht, oder ob der eingetretene Krankheits- bzw. Behandlungsfall unter jene Verf\u00fcgung geh\u00f6rt oder nicht. In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6.7.2016 (Az. XII ZB 61\/16) stellt dieser nun v\u00f6llig neue Anforderungen daran, wie konkret die Umst\u00e4nde des Behandlungsverzichts zu benennen sind. Mit dieser Entscheidung werden viele der bisher verbreiteten Vordrucke f\u00fcr Patientenverf\u00fcgungen (auch der von der Humanistischen Union vorgeschlagene Text) hinf\u00e4llig und m\u00fcssen \u00fcberarbeitet werden, weil sie im Zweifelsfall als nicht mehr hinreichend bestimmt genug anzusehen sind. Welche rechtspolitischen Probleme die Entscheidung dar\u00fcber hinaus aufwirft, skizziert Rosemarie Will in ihrem Kommentar der Entscheidung.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"der-sachverhalt\">Der Sachverhalt<\/span><\/h5>\n<p>Eine Frau, Jahrgang 1941, liegt im Koma. Sie erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag und wird seither k\u00fcnstlich ern\u00e4hrt. Infolge einer Reihe epileptischer Anf\u00e4lle im Fr\u00fchjahr 2013 verlor sie die F\u00e4higkeit zur verbalen Kommunikation. Aussicht auf Besserung gibt es nicht, weil das Gehirn dauerhaft gesch\u00e4digt ist. Die Frau hat 2003 und 2011 gleichlautende, weit verbreitete Patientenverf\u00fcgungsvordrucke der evangelischen Kirche ausgef\u00fcllt und einer ihrer drei T\u00f6chter eine Generalvollmacht erteilt. Die Patientenverf\u00fcgung der Betroffenen lautet wie folgt:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">&#132;F\u00fcr den Fall, da\u00df ich (&#8230;) aufgrund von Bewu\u00dftlosigkeit oder Bewu\u00dftseinstr\u00fcbung (&#8230;) nicht mehr in der Lage bin, meinen Willen zu \u00e4u\u00dfern, verf\u00fcge ich: Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines ertr\u00e4glichen Lebens besteht, erwarte ich \u00e4rztlichen und pflegerischen Beistand unter Aussch\u00f6pfung der angemessenen M\u00f6glichkeiten. Dagegen w\u00fcnsche ich, da\u00df lebensverl\u00e4ngernde Ma\u00dfnahmen unterbleiben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist,<br \/>* da\u00df ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeproze\u00df befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verl\u00e4ngern w\u00fcrde, oder <br \/>* da\u00df keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewu\u00dftseins besteht, oder <br \/>* da\u00df aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zur\u00fcckbleibt, oder <br \/>* da\u00df es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines K\u00f6rpers kommt. <br \/>Behandlung und Pflege sollen in diesen F\u00e4llen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverk\u00fcrzung nicht auszuschlie\u00dfen ist. Ich m\u00f6chte in W\u00fcrde und Frieden sterben k\u00f6nnen, nach M\u00f6glichkeit in meiner vertrauten Umgebung. Aktive Sterbehilfe lehne ich ab. Ich bitte um menschliche und seelsorgerische Begleitung.&#147;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Der dauerhafte Ausfall von Vitalfunktionen ohne Aussicht auf Besserung liegt wegen des schweren Dauerschadens des Gehirns ausweislich eines Gutachtens vor.<\/p>\n<p>Die bevollm\u00e4chtigte Tochter weigerte sich aber, die k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung f\u00fcr ihre Mutter beenden zu lassen. Sie stimmte mit der behandelnden Haus\u00e4rztin darin \u00fcberein, dass der Abbruch der k\u00fcnstlichen Ern\u00e4hrung nicht dem Willen der Betroffenen entspricht, Sie tr\u00e4gt vor, dass mit der k\u00fcnstlichen Ern\u00e4hrung der Mutter begonnen wurde, als diese noch \u00e4u\u00dferungsf\u00e4hig war.<\/p>\n<p>Dagegen klagten ihre beiden Schwestern. Sie wollen die Beendigung der k\u00fcnstlichen Ern\u00e4hrung erreichen, weil sie der Auffassung sind, dass dies dem in der Patientenverf\u00fcgung niedergelegten Willen entspricht. Angesichts der Weigerung ihrer Schwester beantragen sie, dass das Gericht sie als Kontrollbetreuer nach \u00a7\u00a01896 Abs.\u00a03 BGB einsetzt, um in dieser Rolle die Vollmacht ihrer Schwester\u00a0 zu widerrufen um den Willen der Mutter, wie er in der Patientenverf\u00fcgung niedergelegt ist, durchsetzen zu k\u00f6nnen. Dazu beschritten sie den Rechtsweg \u00fcber das Amtsgericht, zum Landgericht bis zum BGH. W\u00e4hrend das Amtsgericht ihren Antrag ablehnte, hat das Landgericht eine der beiden auf den Abbruch der k\u00fcnstlichen Ern\u00e4hrung dr\u00e4ngenden T\u00f6chter zur Betreuerin der Betroffenen bestellt. Dagegen legte die von der Mutter bevollm\u00e4chtigte Tochter Rechtsbeschwerde beim BGH ein.<\/p>\n<h5><span id=\"die-entscheidung\">Die Entschei&shy;dung <\/span><\/h5>\n<p>Die Rechtsbeschwerde war vor dem BGH erfolgreich (Beschluss v. 6.7.2016, Az. XII ZB 61\/16). Der BGH hat angenommen, dass die Patientenverf\u00fcgung unwirksam ist, weil sie zu unbestimmt sei. Demzufolge habe die von der Mutter bevollm\u00e4chtigte Tochter die Grenzen ihrer Vertretungsbefugnis nicht \u00fcberschritten.<br \/>Eine Patientenverf\u00fcgung m\u00fcsse sich konkret zu einzelnen medizinischen Behandlungen oder zu bestimmten Krankheiten \u00e4u\u00dfern. Die Formulierung &#132;lebensverl\u00e4ngernde Ma\u00dfnahmen seien nicht erw\u00fcnscht&#147; reiche nicht aus, um eine k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung zu beenden, entschied der BGH. Eine Patientenverf\u00fcgung sei nur dann bindend, wenn dieser &#132;konkrete Entscheidungen des Betroffenen \u00fcber die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende \u00e4rztliche Ma\u00dfnahmen entnommen werden k\u00f6nnen&#147;. Die \u00c4u\u00dferung, &#132;keine lebenserhaltenden Ma\u00dfnahmen&#147; zu w\u00fcnschen, sei f\u00fcr sich genommen nicht konkret genug. Eine Konkretisierung k\u00f6nne zum Beispiel erfolgen, indem bestimmte \u00e4rztliche Ma\u00dfnahmen genannt w\u00fcrden oder Bezug auf Krankheiten oder Behandlungssituationen genommen werde. Von vornherein nicht ausreichend seien allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein w\u00fcrdevolles Sterben zu erm\u00f6glichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Die Feststellung im Beschluss, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverf\u00fcgung aber auch nicht \u00fcberspannt werden d\u00fcrfen, klingt angesichts der in der Entscheidung geforderten Bestimmtheit fast h\u00f6hnisch. Das gilt auch f\u00fcr die Bemerkung, dass nur vorausgesetzt werden k\u00f6nne, dass der Betroffene umschreibend festlege, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Tats\u00e4chlich fordert die Entscheidung ein Ma\u00df an Bestimmtheit, das sowohl die eingetretene Gesundheitssch\u00e4digung als auch die abzubrechende medizinische Ma\u00dfnahme konkret benennt. &#132;Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverf\u00fcgung im Sinne des \u00a7\u00a01901a Abs.\u00a01 BGB nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen \u00fcber die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende \u00e4rztliche Ma\u00dfnahmen entnommen werden k\u00f6nnen.&#147; (Rn. 54 (1)) Bislang galten zu spezifische Angaben eigentlich als gef\u00e4hrlich, weil sie den Anwendungsbereich einer Patientenverf\u00fcgung einengten und dadurch Gefahr liefen, der F\u00fclle m\u00f6glicher Varianten von Behandlungsmethoden nicht zu entsprechen.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass der XII. Zivilsenat keineswegs abschlie\u00dfend entschieden hat &#150; er verwies die Entscheidung vielmehr an das Landgericht zur\u00fcck. Wenn keine bzw. (wie hier vom BGH entschieden) keine wirksame Patientenverf\u00fcgung vorliegt, muss im Streitfall auf den mutma\u00dflichen Willen des\/der Betroffenen abgestellt werden. Wie dieser ermittelt wird, h\u00e4ngt vom Einzelfall ab. Wenn wie hier eine Patientenverf\u00fcgung vorliegt, die zwar im konkreten Fall f\u00fcr nicht einschl\u00e4gig gehalten wird, k\u00f6nnte sie gleichwohl zur Ermittlung des mutma\u00dflichen Willens herangezogen werden. Auch wenn der Fall des Abbruchs der k\u00fcnstlichen Ern\u00e4hrung nach dem Verst\u00e4ndnis des BGH nicht konkret (genug) geregelt wurde, bedeutet dies nicht, dass die vorliegende Erkl\u00e4rung nicht daf\u00fcr herangezogen werden kann, um den mutma\u00dflichen Willen der Betroffenen f\u00fcr die Entscheidung zum Abbruch heran zu ziehen. Man h\u00e4tte in der Patientenverf\u00fcgung f\u00fcr den Fall des Abbruchs der k\u00fcnstlichen Ern\u00e4hrung eine Regelungsl\u00fccke konstatieren k\u00f6nnen, die man &#150; wie sonst auch \u00fcblich &#150; im Wege der Bildung eines juristischen Analogieschlusses schlie\u00dfen kann. Das wurde in der Entscheidung unverst\u00e4ndlicherweise ausgeschlossen, weil man nicht bereit war, auch nur irgendwelche konkreten Behandlungsschritte unter den Begriff der lebenserhaltenden Ma\u00dfnahmen zu subsumieren. Dem BGH ging es ersichtlich darum, die gesamte Patientenverf\u00fcgung als verbindliche Willens\u00e4u\u00dferung aus der Welt zu schaffen.<br \/>Warum der Begriff lebensverl\u00e4ngernde Ma\u00dfnahme in Patientenverf\u00fcgungen nach juristischen Methoden nicht interpretations- und anwendungsf\u00e4hig sein soll, erscheint als willk\u00fcrliche Annahme des BGHs. Jedenfalls wird nicht hinreichend begr\u00fcndet, warum die \u00c4u\u00dferung, jemand w\u00fcnsche &#132;keine lebenserhaltenden Ma\u00dfnahmen&#147;, &#132;f\u00fcr sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung&#147; enthalten soll (Rn. 55).<\/p>\n<p>Wenn man sich den Fortgang des Streites vorstellt, erscheint die Entscheidung des XII. Zivilsenates deshalb nicht nur lebensfern, sondern auch juristisch fragw\u00fcrdig. Dem Gesetzgeber ist es regelm\u00e4\u00dfig erlaubt, eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen in seinen Gesetzestexten zu verwenden, weil er nat\u00fcrlich nicht alle konkreten Fallkonstellationen voraussehen kann. Dem Verfasser einer Patientenverf\u00fcgung hingegen wird abverlangt, ohne solche Verallgemeinerungen auszukommen. Das ist nicht nur ein unverst\u00e4ndliches Verlangen, sondern der dritten Gewalt auch nicht erlaubt.<\/p>\n<h5><span id=\"bewertung\">Bewertung<\/span><\/h5>\n<p>Der XII. Zivilsenat behindert mit seiner Entscheidung nicht nur die Anwendung von Patientenverf\u00fcgungen, sondern auch von Selbstbestimmung und Rechtssicherheit beim Sterben im weiteren Sinne. Er stellt sich gegen den Siegeszug der Patientenverf\u00fcgungen und verbreitet Rechtsunsicherheit mit seinen \u00fcberzogenen Forderungen an deren Bestimmtheit.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist\u00a0 nicht einfach nur eine falsche Entscheidung, weil der BGH Zweifel konstruiert, die abwegig erscheinen. Warum soll nicht klar sein, dass die k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung per Magensonde eine lebensverl\u00e4ngernde Ma\u00dfnahme ist? Was der BGH hier an Bestimmtheit fordert, ist eine juristische Kasuistik, die f\u00fcr Niemanden leistbar ist und letztlich immer wieder zu Regelungsl\u00fccken in Patientenverf\u00fcgungen f\u00fchren wird, die in der Folge unwirksam w\u00fcrden. Damit konterkariert die Justiz nicht nur den Willen des Einzelnen, sondern auch den des Gesetzgebers. Dieser hat bewusst keine formellen Anforderungen an eine Patientenverf\u00fcgung gestellt. Insoweit kann von den Gerichten auch nur das in der Rechtsordnung sonst \u00fcbliche Ma\u00df an Konkretheit verlangt werden.<\/p>\n<p>Der vorliegende Beschluss ist mit seinen Forderungen nach kasuistischer Konkretheit der in einer Patientenverf\u00fcgung zu treffenden Festlegungen in seiner Bedeutung f\u00fcr die Praxis des Umgangs mit Patientenverf\u00fcgungen kaum zu\u00a0 \u00fcbersch\u00e4tzen. Mit seiner Entscheidung belebt der BGH einen alten Streit im Gewand des Bestimmtheitsarguments wieder neu. Lange Zeit wurde bestritten, dass der Abbruch einer k\u00fcnstlichen Ern\u00e4hrung eine zul\u00e4ssige Form der passiven Sterbehilfe sei. Auch wenn man nach der aktuellen Entscheidung weiterhin ausdr\u00fccklich verf\u00fcgen kann, dass man in bestimmten F\u00e4llen keine k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung will, ist der generell m\u00f6glichen Wirkung dieser Entscheidung noch nicht abgeholfen. Das hier verwendete Bestimmtheitsargument kann auch in vielen anderen Konstellationen instrumentalisiert werden. Immer dann, wenn nahe Angeh\u00f6rige \u00fcber den Vollzug einer Patientenverf\u00fcgung in Streit geraten oder sich mit \u00c4rzten \u00fcber den Vollzug nicht einigen k\u00f6nnen, liegt die Entscheidung bei den Gerichten. Die k\u00f6nnen sich k\u00fcnftig leicht der Streitentscheidung verweigern, indem sie erkl\u00e4ren, die Patientenverf\u00fcgung sei f\u00fcr den vorliegenden Fall nicht hinreichend konkret und daher unwirksam. Zwar wird man k\u00fcnstliche Beatmung, k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung, Defibrilation, etc. k\u00fcnftig als lebensbeendende Ma\u00dfnahmen in einer Verf\u00fcgung aufz\u00e4hlen k\u00f6nnen &#150; aber sind das alle erdenklichen Ma\u00dfnahmen der Lebensverl\u00e4ngerung? Und wie k\u00f6nnte man all die Krankheiten bzw. Behandlungssituationen bestimmt genug benennen, in denen diese Ma\u00dfnahmen nicht mehr angewandt werden sollen? Das ist praktisch unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Forderung nach Konkretheit und Bestimmtheit k\u00f6nnte zu einer Allzweckwaffe gegen den Vollzug von Patientenverf\u00fcgungen werden, was entmutigend ist. Im konkreten Fall l\u00e4sst sich nur hoffen, dass das Landgericht eine Entscheidung trifft, die das Martyrium der Betroffenen beendet.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[825,667],"autoren":[137],"publikationen":[1093],"class_list":["post-10908","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-patientenverfuegung-rechtsstand","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rosemarie-will","publikationen-1093"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der 12. 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