{"id":11007,"date":"2008-12-31T21:00:00","date_gmt":"2008-12-31T20:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-online-durchsuchung-und-die-angst-vor-dem-ueberwachungsstaat\/"},"modified":"2008-12-31T12:00:00","modified_gmt":"2008-12-31T11:00:00","slug":"die-online-durchsuchung-und-die-angst-vor-dem-ueberwachungsstaat","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/184-vorgaenge\/publikation\/die-online-durchsuchung-und-die-angst-vor-dem-ueberwachungsstaat\/","title":{"rendered":"Die &#8222;Online-Durchsuchung&#8220; und die Angst vor dem \u00dcberwachungsstaat"},"content":{"rendered":"<p>zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.Februar 2008<\/p>\n<p>aus Vorg\u00e4nge: 184 (Heft 4\/2008), S.11-19<\/p>\n<p>Wenn der Staat seinen Beh\u00f6rden erlaubt, heimlich in private Computer einzudringen und dort gespeicherte Informationen zur Kenntnis zu nehmen, so missachtet er ein fundamentales Recht der Betroffenen. Der PC ist &#8211; gleichg\u00fcltig, ob er in einem Wohn- oder Arbeitszimmer steht oder als Laptop mitgef\u00fchrt wird &#8211; ein umfassendes Notizbuch, Archiv und Tagebuch, in dem fast alle T\u00e4tigkeiten, Eigenschaften und Gewohnheiten seines Besitzers dokumentiert sind; werden diese Inhalte gegen seinen Willen offengelegt, so steht die betroffene Person &#132;nackt&#148; vor den Augen der heimlichen Beobachter. Davor wollen wir gesch\u00fctzt sein, und diesen Schutz soll uns der Staat gew\u00e4hrleisten. Juristisch ist der Einbruch in den Bereich, den jeder Mensch vor anderen abschirmen will, eine schwere Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts.<\/p>\n<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass dies nicht sein darf &#8211; oder vielmehr dass eine solche &#132;Infiltration&#148; eines &#132;informationstechnischen Systems&#148; nur ausnahmsweise zul\u00e4ssig ist, n\u00e4mlich &#132;wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr f\u00fcr ein \u00fcberragend wichtiges Rechtsgut bestehen&#148;. [1]Es gestattet dem Staat also die &#132;Online-Durchsuchung&#148; privater Computer unter dieser Voraussetzung, die in dem Urteil weiter konkretisiert wird: &#132;\u00dcberragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche G\u00fcter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen ber\u00fchrt [2]\u00a0Und: &#132;Die Ma\u00dfnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen l\u00e4sst, dass die Gefahr in n\u00e4herer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr f\u00fcr das \u00fcberragend wichtige Rechtsgut hinweisen&#148; [3].<\/p>\n<p>Die liberale \u00d6ffentlichkeit hat das Karlsruher Gericht f\u00fcr diese Entscheidung in den h\u00f6chsten T\u00f6nen, ja &#132;euphorisch&#148; gelobt. Der &#132;Spiegel&#148; attestierte den Richtern einen &#132;Schritt von historischer Dimension&#148;, die S\u00fcddeutsche Zeitung sprach von einer &#132;juristischen und gesellschaftspolitischen Sensation&#148;.[4]. Viele meinten, das Bundesverfassungsgericht habe ein &#132;neues Grundrecht&#148; erfunden oder gefunden. Im ersten Leitsatz des Urteils hei\u00dft es n\u00e4mlich: &#132;Das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme&#8220;. Damit ist aber kein zus\u00e4tzliches Grund-recht gemeint, sondern eine weitere &#132;Teilauspr\u00e4gung&#148; des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts, die das Gericht nunmehr neben anderen, bereits seit L\u00e4ngerem anerkannten Auspr\u00e4gungen herausgearbeitet hat[5]. In der Fachliteratur ist \u00fcberwiegend die These vertreten worden, dass schon die bisher akzeptierten Formen des Pers\u00f6nlichkeitsrechts zur Abwehr der &#132;Infiltrationen&#148; ausgereicht h\u00e4tten; insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei nicht nur dann beeintr\u00e4chtigt, wenn einzelne Daten oder Dateien offenbart oder \u00fcbermittelt werden, sondern erst recht, wenn das ganze System &#150; der PC, das Handy, der elektronische Terminkalender &#8211; &#132;aufgebrochen&#148;, f\u00fcr den Zugriff Dritter ge\u00f6ffnet wird[6]. Ein Kritiker empfindet die neue Konstruktion sogar als &#132;Entwertung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung&#8220;[7].<\/p>\n<p>Wie dem auch sei und welche noch ungewissen Folgen die dogmatische Begr\u00fcndung des Gerichts nach sich ziehen wird &#150; das Bundesverfassungsgericht betont die Grenzen staatlicher Befugnisse und bringt sie in politisch wirksamer Weise zur Geltung. Das Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wurde insoweit f\u00fcr verfassungswidrig und nichtig erkl\u00e4rt, wie es die &#132;Online-Durchsuchung&#148; erlaubt, und zwar weil die betreffende Norm &#132;dem Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit&#148; nicht gerecht wurde. Die Entscheidung wurde also nicht im &#132;direkten Zugriff&#8216;, gest\u00fctzt auf das Gebot, die Menschenw\u00fcrde zu achten, sondern auf einem an-deren Weg der rechtlichen Argumentation gefunden: Es war das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, das sich in diesen wie in zahlreichen anderen F\u00e4llen als das Instrument erwies, mit dem eine (nach ihrem Zweck nicht zu beanstandende!) gesetzliche Regelung ausgehebelt werden konnte und wurde. Der zweite, ebenfalls oft eingesetzte Hebel besteht in dem Grundsatz der <i>Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit<\/i> von Zweck und Mittel: Ein Grundrechtseingriff ist nur dann verfassungskonform, wenn er &#132;einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist&#8220;[8].<\/p>\n<p>In dem konkreten Fall aus Nordrhein-Westfalen monierte das Bundesverfassungsgericht zum einen, dass &#132;sich die tatbestandlichen Voraussetzungen der geregelten Ma\u00df-nahmen dem Gesetz nicht hinreichend entnehmen lie\u00dfen&#148; (u .a, weil diese Voraussetzungen erst durch Verweisungen auf andere Gesetze erschlossen werden mussten). Zum anderen w\u00fcrden die vorgesehenen Ma\u00dfnahmen &#132;derart intensive Grundrechtseingriffe&#148; bewirken, &#132;dass sie zu dem \u00f6ffentlichen Ermittlungsinteresse, das sich aus dem geregelten Eingriffsanlass ergibt, au\u00dfer Verh\u00e4ltnis stehen&#148;. Au\u00dferdem bed\u00fcrfe es &#132;erg\u00e4nzender verfahrensrechtlicher Vorgaben, um dem grundrechtlich gesch\u00fctzten Interesse der Betroffenen Rechnung zu tragen&#148;, auch daran fehle es in dem angegriffenen Gesetz. Gemeint ist insbesondere, dass &#132;eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabh\u00e4ngige und neutrale Instanz&#148; stattfinden, d . h, dass die Ma\u00dfnahme &#132;grunds\u00e4tzlich unter dem Vorbehalt richterlicher Anordnung&#148; stehen muss[9]; auch die Zeugnisverweigerungsrechte von Personen, die in einem besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnis zu den Betroffenen stehen, spielen hier eine Rolle.<\/p>\n<p>Es d\u00fcrfte deutlich sein, dass die Weichen bei der Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen &#132;Richtlinien&#148; in unterschiedliche Richtungen gestellt werden k\u00f6nnen. Die Privatsph\u00e4re ist nicht vollkommen unantastbar, und die Kriterien, nach denen ihr unantastbarer Kern bestimmt werden soll, sind &#132;ziemlich weich&#8220;[10]. Zugespitzt gesagt: &#132;Der unantastbare Kernbereich war [&#8230;] in der Sache schon immer antastbar, so wie \u00fcberhaupt die Kriterien, mit deren Hilfe er als harter Kern bestimmt werden sollte, ziemlich weich formuliert waren&#8220;[11]. Nach einer fr\u00fcheren Entscheidung des BVerfG[12] sind im Ergebnis nicht einmal intime tagebuchartige Aufzeichnungen eines Beschuldigten \u00fcber seine seelischen N\u00f6te tabu. Alle acht Richter des Zweiten Senats unterschrieben damals&#8216; den Satz, es gebe &#132;einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der \u00f6ffentlichen Gewalt schlechthin entzogen&#148; sei[13], aber vier von ihnen meinten an-schlie\u00dfend, die betreffenden Aufzeichnungen geh\u00f6rten diesem Bereich nicht an, weil sie schriftlich niedergelegt worden seien und einen Inhalt h\u00e4tten, der &#132;Belange der Allgemeinheit&#148; nachhaltig ber\u00fchre[l4].<\/p>\n<p>Auch k\u00fcnftig &#150; bei einer Neuregelung der &#132;Online-Infiltration&#148; wie jetzt im Rahmen des BKA-Gesetzes oder bei anderen Eingriffsbefugnissen der Sicherheitsbeh\u00f6rden &#150; sind rechtliche Auseinandersetzungen zumindest dar\u00fcber zu erwarten, ob eine Gesetzesnorm hinreichend bestimmt formuliert ist und ob die jeweilige staatliche Ermittlungsbefugnis noch in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu dem damit verbundenen Ein-griff in die Privatsph\u00e4re steht. B\u00fcrgerrechtler werden dem Gesetzgeber weiterhin &#132;Schlamperei&#148; vorwerfen und nach Karlsruhe ziehen, um die Verfassungsrichter als letzte Instanz gegen den &#132;sammelw\u00fctigen&#148; Staat anzurufen.<\/p>\n<p>Allerdings ist es keineswegs sicher, dass das Bundesverfassungsgericht alle Erweiterungen der staatlichen Befugnisse kassiert. Die Richter pr\u00fcfen genau, ob eine gesetzliche Vorschrift unklar abgefasst ist und welche Interessen sich jeweils gegen\u00fcberstehen. Die \u00f6ffentliche Diskussion dringt in der Regel nicht zu den Details der Urteilsbegr\u00fcndung vor, sondern befasst sich meist nur mit dem Ergebnis &#150; dass ein Gesetz f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt wird &#150; und mit den grunds\u00e4tzlichen Aussagen der Urteilsbegr\u00fcndung &#150; wie eben der Feststellung, dass es ein &#132;Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme&#148; gibt. Schon die Tatsache, dass in aller Regel nicht das ganze Gesetz, sondern einzelne Vorschriften daraus verfassungswidrig sind, wird selten herausgestellt, und ebenso wenig interessieren sich die Publikumsmedien in der Regel f\u00fcr die Einschr\u00e4nkungen der Grundrechte, die das Verfassungsgericht f\u00fcr verfassungskonform erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Das war schon bei dem Grundsatzurteil zur Volksz\u00e4hlung so, dessen &#132;Jubil\u00e4um&#148; in diesen Tagen gefeiert wird[15]. Das Gericht hatte nur drei Abs\u00e4tze des Gesetzes f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt [16]\u00a0und vom Gesetzgeber im \u00fcbrigen &#132;erg\u00e4nzende Regelungen der Organisation und des Verfahrens der Volksz\u00e4hlung&#148; gefordert[17]. Es hatte auch ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, die Statistik habe &#132;erhebliche Bedeutung f\u00fcr eine staatliche Politik, die den Prinzipien und Richtlinien des Grundgesetzes verpflichtet ist&#148;: &#132;Erst die Kenntnis der relevanten Daten und die M\u00f6glichkeit, die durch sie vermittelten Informationen mit Hilfe der Chancen, die eine automatische Datenverarbeitung bietet, f\u00fcr die Statistik zu nutzen, schafft die f\u00fcr eine am Sozialstaatsprinzip orientierte staatliche Politik unentbehrliche Handlungsgrundlage&#8220;[18]. &#132;Das Erhebungsprogramm des Volksz\u00e4hlungsgesetzes 1983&#148; w\u00fcrde &#132;nicht zu einer mit der W\u00fcrde des Menschen unvereinbaren g\u00e4nzlichen oder teilweisen Registrierung und Katalogisierung der Pers\u00f6nlichkeit&#148; f\u00fchren[19]. Aber diese Details sind in der \u00f6ffentlichen Diskussion kaum zur Kenntnis genommen worden;vielmehr ist der Eindruck entstanden, als sei jede Volksz\u00e4hlung verfassungsrechtlich bedenklich. Dass die Boykottbewegung gegen die Volksz\u00e4hlung von einer geradezu unbegreiflichen Hysterie gepr\u00e4gt war, die in anderen Staaten nur Kopfsch\u00fctteln hervorgerufen hat[20], haben die meisten l\u00e4ngst verdr\u00e4ngt, und manche erinnern an diese Volksbewegung, die sich ganz allgemein gegen eine vermeintliche \u00dcbermacht des Staates und nicht wirklich gegen den harmlosen Zensus richtete, in einer Weise, als sei sie das ruhmreiche bundesdeutsche Gegenst\u00fcck zu den Montagsdemonstrationen in der DDR. Die Verantwortlichen wagen es aus Angst vor dem Mythos der Verfassungswidrigkeit heute gar nicht mehr, eine Volksz\u00e4hlung zu beschlie\u00dfen, und versuchen die f\u00fcr Politik und Wissenschaft notwendigen Daten mit fragw\u00fcrdigen Hochrechnungen aus vorhandenen Registern und einem Mikrozensus zu erlangen; ob die Grundgesamtheit noch stimmt, auf der alle weiteren Berechnungen beruhen m\u00fcssten, bleibt dabei ungewiss.<\/p>\n<p>Gegenw\u00e4rtig streiten die Rechtsexperten dar\u00fcber, welche Bedeutung die Online-Entscheidung in der Zukunft haben wird. Auf Bundesebene hat man versucht, dem Bundeskriminalamt die Befugnis zum heimlichen Eindringen in PC unter bestimmten Bedingungen einzur\u00e4umen, die den Monita des Bundesverfassungsgerichts zum nordrhein-westf\u00e4lischen Verfassungsschutzgesetz entsprechen sollten. Die Kritiker dieses Gesetzentwurfs &#151; die nicht nur in den Oppositionsfraktionen des Bundestages zu finden sind, sondern auch in Teilen der Regierungsfraktionen und in einzelnen Landesregierungen &#151; halten diese Umsetzung des Karlsruher Urteils f\u00fcr misslungen, also wiederum zu unklar und zu weitgehend formuliert (u.a. weil der vorgesehene Richtervorbehalt f\u00fcr die Online-Infiltration nicht konsequent genug gewahrt sei und die Zeugnisverweigerungsrechte von Rechtsanw\u00e4lten, Journalisten und \u00c4rzten zu geringe Bedeutung h\u00e4tten). Es geht also um wichtige Details der Ausgestaltung, nicht um das Ob der neuen Befugnis. Zweifellos lohnt der Streit um diese Fragen; denn die Probleme stecken auch hier im Detail, aber ob die Bundesrepublik ein Rechtsstaat bleibt oder nicht, h\u00e4ngt nicht von diesen Entscheidungen ab.<\/p>\n<p>Andere meinen, die zitierten Vorgaben der Verfassungsrichter und die daraus zwingend folgenden Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Praxis seien so restriktiv, dass eine wirksame \u00dcberwachung von Terroristen und anderen Schwerkriminellen, die Anschl\u00e4ge vorbereiten, unm\u00f6glich sei. Vermutlich wird dabei die &#132;Kreativit\u00e4t&#148; der Beteiligten untersch\u00e4tzt; jedenfalls wird man den Beh\u00f6rden weiterhin einen gewissen Spielraum bei der Einsch\u00e4tzung der tats\u00e4chlichen Lage und damit auch bei der Nutzung ihrer Befugnisse zu-billigen (m\u00fcssen). Das Verfassungsgericht wird auch k\u00fcnftig differenzierter urteilen als die \u00d6ffentlichkeit es nach den plakativen Verk\u00fcrzungen der Berichterstattung erwartet. Eine wesentliche Rolle wird auch diesmal die Frage spielen, ob die neuen Vorschriften hinreichend bestimmt sind.<\/p>\n<p>Betrachtet man die aktuellen Auseinandersetzungen zu den Kompetenzen der Sicherheitsbeh\u00f6rden, so ist unverkennbar, dass nicht nur n\u00fcchterne Argumente dar\u00fcber ausgetauscht werden, wie viel Freiheit und wie viel Sicherheit die Gesellschaft braucht oder w\u00fcnscht, sondern hinter den verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Positionen verbergen sich bei vielen Beteiligten auch schlichtes Machtstreben und die Abwehr politischer Konkurrenz. Im politischen Raum ist das ja nichts Neues und nichts Verwerfliches, vielmehr selbstverst\u00e4ndlich. Allerdings ist die Position der Sicherheitsbeh\u00f6rden &#151; Polizei und Staatsanwaltschaften sowie Geheimdienste &#151; in diesen \u00f6ffentlichen Debatten schwierig. Selbstverst\u00e4ndlich haben auch sie Machtinteressen, aber zun\u00e4chst einmal wollen sie ihre Befugnisse zu dem Zweck komplettieren und erweitern, ihre Aufgaben erfolgreicher zu erf\u00fcllen. Manche \u00fcbertreiben dabei und werden zu Sicherheitsfanatikern, die ihre eigene Aufgabe \u00fcber die Interessen aller anderen stellen. Dann geschieht es auch, dass sie in denen, die an der Berechtigung ihrer Forderungen&#8216; zweifeln, Risiken f\u00fcr die nationale Sicherheit sehen. Auf der Gegenseite wird aber nicht weniger scharf geschossen: Den Beamten und ihren politischen Vorgesetzten wird unterstellt, sie wollten die gesamte Bev\u00f6lkerung \u00fcberwachen, Dissidenten einsch\u00fcchtern und die politische Opposition unterdr\u00fccken.<\/p>\n<p>Konflikte n\u00fctzen der Demokratie. Aber die \u00e4u\u00dferst harte Konfrontation zwischen B\u00fcrgerrechtlern und Sicherheitsverantwortlichen schadet dem politischen Klima und dem inneren Frieden der Republik mehr als n\u00f6tig und mehr als ertr\u00e4glich. Es f\u00fchrt nicht weiter, die Gegenseite insgesamt in eine &#132;Schublade&#148; zu stecken und zu etikettieren, etwa als blindw\u00fctige &#132;Law-and-order-H\u00fcter&#148; und r\u00fccksichtslose &#132;Hardliner&#148;. So wie die Verteidiger liberaler Positionen nicht als weltfremde &#132;Gutmenschen&#148; abqualifiziert werden d\u00fcrfen, sind auch diejenigen, die f\u00fcr einen h\u00f6heren Standard an \u00f6ffentlicher Sicherheit eintreten, auf ein Mindestma\u00df an Vertrauen und Respekt angewiesen. Polizei und Justiz arbeiten nicht au\u00dferhalb der Gesellschaft; sie k\u00f6nnen erfolgreich nur sein,, wenn der gr\u00f6\u00dfere Teil der Bev\u00f6lkerung mit ihnen zusammenarbeitet. Durch einseitige und \u00fcberzogene Darstellung ihrer T\u00e4tigkeit und ihrer Absichten wird dieses Vertrauen zerst\u00f6rt.<\/p>\n<p>Dass sich die Sicherheitsbeh\u00f6rden verselbst\u00e4ndigen oder dass autorit\u00e4re Politiker allein deshalb, weil polizeiliche oder geheimdienstliche \u00dcberwachungsbefugnisse zur Verf\u00fcgung stehen, am Ende gar eine Diktatur errichten k\u00f6nnten, ist auf absehbare Zeit sehr unwahrscheinlich. Autorit\u00e4re Regime, die sich \u00fcber Recht und Gesetz hinwegsetzen, entstehen nicht, weil der Staatsapparat \u00fcber Unterdr\u00fcckungsinstrumente verf\u00fcgt, sondern weil autorit\u00e4re Pers\u00f6nlichkeiten mit Hilfe einer ihnen g\u00fcnstigen Stimmung in der Bev\u00f6lkerung und\/oder durch rechtswidrigen Einsatz von Milit\u00e4r oder Polizei an die Macht gelangen und dann die vorhandenen Instrumente der Macht Erhaltung nutzen. Die verf\u00fcgbaren Mittel m\u00f6gen die Macht-&#132;Ergreifung&#8220; erleichtern, aber bevor sich eine undemokratische und rechtsstaatsfeindliche Regierung durchsetzt, m\u00fcssten erst einmal die Kontrollinstanzen funktionsunf\u00e4hig werden &#151; angefangen bei den konkurrierenden politischen Kr\u00e4ften \u00fcber die Gerichte und sonstigen Gegengewichte in der Staatsorganisation selbst bis zu den Medien und der liberalen \u00d6ffentlichkeit. Das alles ist gegenw\u00e4rtig nicht zu erwarten.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsbeh\u00f6rden sind \u00fcbrigens schw\u00e4cher als man glaubt. Sie haben bisher zwar &#151; mit Gl\u00fcck und mit Unterst\u00fctzung amerikanischer Geheimdienste &#151; terroristische Anschl\u00e4ge in Deutschland verhindert und einige Personen, die sie planten, ausfindig gemacht, aber in vielen F\u00e4llen suchen sie verzweifelt nach Informationen. Nicht alles, was technisch machbar erscheint, wird praktiziert, schon weil der Aufwand zu hoch w\u00e4re. Routinearbeit verbraucht Zeit und Ressourcen, heimliche Ermittlungen hingegen sind besonders aufwendig. So sorgt schon die Finanzenge daf\u00fcr, dass Kriminalisten und Geheimdienstler sich nicht f\u00fcr jedermann interessieren. An die systematische \u00dcberwachung mit dem Ziel der &#132;Profilbildung&#148;, der Erarbeitung von &#132;Pers\u00f6nlichkeitsbildern&#148; aller irgendwie Verd\u00e4chtigen oder gar aller gesetzestreuen Mitb\u00fcrger denken sie vermutlich nicht einmal. Wer h\u00e4tte denn wirklich ein Interesse daran, normal lebende Mitmenschen &#132;auf Vorrat&#148; zu beobachten, wenn gleichzeitig z.B. die Aufdeckung umfang-reicher Komplexe der Wirtschaftskriminalit\u00e4t den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden \u00fcberaus schwer f\u00e4llt? H\u00e4tten die Finanz\u00e4mter die Steuerhinterziehung \u00fcber Liechtensteiner Konten nicht auf obskurem Weg erfahren, w\u00e4ren sie f\u00fcr diese gewichtigen Vorg\u00e4nge &#132;blind&#148; geblieben. Unter solchen Bedingungen ist es abwegig zu glauben, dass irgendeine Polizeibeh\u00f6rde sich ohne Anlass f\u00fcr das Privatleben einzelner Menschen interessiert. Es ist zwar in einzelnen F\u00e4llen geschehen, dass polizeilich rechtm\u00e4\u00dfig erhobene Daten unbefugt weitergegeben wurden, z.B. um einer privaten Streitigkeit willen, aber solch rechtswidriges Handeln bringt nicht den \u00dcberwachungsstaat, und es sind dagegen interne und externe Vorkehrungen eingerichtet und Sanktionen vorgesehen, die bei den Sicherheitsbeh\u00f6rden nicht h\u00e4ufiger versagen als sonst (Dienstaufsicht, Datenschutzbeauftragte, Gerichte, Rechnungsh\u00f6fe, \u00d6ffentlichkeit). Einen Grund, an sich vertretbare Formen von Datensammlung oder -Verarbeitung zu verbieten, geben solche Vorkommnisse nicht her. Wenn aber den Organen des Staates st\u00e4ndig vorgeworfen wird, sie seien rechtsstaatlich unzuverl\u00e4ssig, ist am Ende das Vertrauen der B\u00fcrger in die Demokratie gef\u00e4hrdet &#151; und zwar ohne ausreichenden Grund und mit dem Risiko, dass sich schlie\u00dflich gerade Gegner der Demokratie, autorit\u00e4re Politiker und Demagogen durchsetzen.<br \/>Will man der verbreiteten \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Angst vor staatlicher \u00dcberwachung Rechnung tragen und ihr durch weitere rechtliche Instrumente den Boden entziehen, so ger\u00e4t man auch in anderer Hinsicht in ein Dilemma. Denn jede neue Regelung, die das Vertrauen in die Integrit\u00e4t der Informationstechnik st\u00e4rken soll, bedeutet ein St\u00fcck mehr &#132;B\u00fcrokratie&#148; &#151; Gesetzes\u00e4nderungen und &#8211; Erg\u00e4nzungen, die ein ver\u00e4ndertes Verfahren, zus\u00e4tzliche Zust\u00e4ndigkeiten und Kooperationsbedarfe begr\u00fcnden &#151; und es w\u00e4re nicht sicher, ob die Menschen gerade auf diese Sicherheitsvorkehrungen vertrauen w\u00fcrden. Dieses Problem tr\u00e4te nur dann nicht auf, wenn die Online-Infiltration ganz verboten w\u00fcrde. Durch die grunds\u00e4tzliche Zulassung von Ausnahmen aber werden komplizierte und weitgehend intransparente Vorgehensweisen erforderlich, z.B. ein Zusammenwirken von Antrag stellenden Polizeibeh\u00f6rden und die Entscheidung treffenden Richtern.<br \/>Es ist aber nicht allein die Online-Durchsuchung, die das Misstrauen der B\u00fcrger hervorruft und vom Bundesverfassungsgericht f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt worden ist. Andere Verfahrensweisen der Sicherheitsbeh\u00f6rden wie die automatische Erfassung von Kfz-Kennzeichen[21], die Rasterung gro\u00dfer Datenbest\u00e4nde zu Fahndungszwecken[22] und die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten[23] sind ebenfalls als Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht angesehen worden, und in diesen F\u00e4llen f\u00fchlen sich die &#132;Normalb\u00fcrger&#148; noch eher betroffen als bei den Vorkehrungen, die sich erkennbar ausschlie\u00dflich gegen Schwerstkriminelle richten. Das heimliche Eindringen in private PC ist die eine Sache, aber eine ganz andere ist die Nutzung von Daten, die in den \u00fcblichen und notwendigen sozialen Kontakten erzeugt worden sind &#151; bei Anmeldungen und Vertragsschl\u00fcssen, bei Antr\u00e4gen an Beh\u00f6rden oder bei Zahlungsvorg\u00e4ngen aller Art &#151; oder die sonst in allt\u00e4glichen Situationen anfallen &#151; also beim Telefonieren und Faxen, beim Versenden von E-Mails und beim Surfen im Internet. Auf solche Daten m\u00fcssen Staat und Wirtschaft st\u00e4ndig in gr\u00f6\u00dftem Umfang zur\u00fcckgreifen, wenn sie ihre Aufgaben erf\u00fcllen wollen. Wenn auf diesen Feldern jeder jedem misstraut, stockt der Betrieb. Die Finanzkrise \u00f6ffnet die Augen f\u00fcr die Einsicht, dass ein gewisses Grundvertrauen in die jeweils andere Seite n\u00f6tig ist, wenn wirtschaftliche Vorg\u00e4nge weitergehen sollen; f\u00fcr die Beziehungen der B\u00fcrger zum Staat gilt dasselbe: Durchgehendes Miss-trauen t\u00f6tet jede Aktivit\u00e4t.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht befasst sich &#151; vermutlich auch aus solchen \u00dcberlegungen heraus &#151; ebenfalls mit dem Schutz des Vertrauens der Menschen. Der B\u00fcrger soll jedenfalls darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass die Daten &#132;nicht in un\u00fcbersehbaren Zusammenh\u00e4ngen und insbesondere unautorisiert durch Dritte genutzt werden k\u00f6nnen[24]. Dementsprechend schreibt das Gericht denn auch, wenn zur Computer-Infiltration &#132;bis-lang unbekannte Sicherheitsl\u00fccken des Betriebssystems&#148; genutzt w\u00fcrden, k\u00f6nne dies zu einem Zielkonflikt f\u00fchren, n\u00e4mlich einem Konflikt zwischen den \u00f6ffentlichen Interessen &#132;an einem erfolgreichen Zugriff und an einer m\u00f6glichst gro\u00dfen Sicherheit informationstechnischer Systeme&#148;. In der Folge bestehe &#132;die Gefahr, dass die Ermittlungsbeh\u00f6rde es etwa unterl\u00e4sst, gegen\u00fcber anderen Stellen Ma\u00dfnahmen zur Schlie\u00dfung solcher Sicherheitsl\u00fccken anzuregen, oder sie sogar aktiv darauf hinwirkt, dass die L\u00fccken unerkannt bleiben&#148;. Der Zielkonflikt k\u00f6nne daher &#132;das Vertrauen der Bev\u00f6lkerung beeintr\u00e4chtigen, dass der Staat um eine m\u00f6glichst hohe Sicherheit der Informationstechnologie bem\u00fcht ist [25].<\/p>\n<p>Das ist vollkommen richtig &#151; und doch ger\u00e4t man ins Gr\u00fcbeln, wenn man sich vor-stellt, welche Vielzahl von Anl\u00e4ssen es geben kann, misstrauisch zu werden, und vor allem: welche Vorkehrungen der Staat gegen all diese m\u00f6glichen Vertrauensl\u00fccken treffen soll. M\u00fcsste nicht folgerichtig auf die Erhebung oder Nutzung von Daten in der betreffenden Konstellation ganz verzichtet werden? Die Risiken, die abgewehrt werden sollen, resultieren allerdings zu einem Teil aus Handlungen, die ihrerseits bereits nach geltendem Recht rechtswidrig sind; in diesen F\u00e4llen bedarf es eigentlich keiner weiteren Rechtsnormen, sondern &#132;nur&#148; der konsequenten Durchsetzung der vorhandenen. Wenn neue Vorschriften gleichwohl vom Verfassungsgericht f\u00fcr erforderlich gehalten werden, k\u00f6nnen sie wohl nur als mehr oder weniger symbolische &#132;vertrauensbildende Ma\u00dfnahmen&#148; gemeint sein. Auf jeden Fall stellt sich die Frage, welche gesetzlichen Regelungen oder administrativen Ma\u00dfnahmen denn wirklich <i>geeignet sind<\/i>, die Vertraulichkeitserwartungen der Menschen zu befriedigen, wenn selbst strafrechtliche Sanktionsm\u00f6glichkeiten nicht hinreichend wirksam sind.<\/p>\n<p>Dahinter steht die weitere, grunds\u00e4tzliche Frage: Ist der Schutz des Vertrauens in die Funktionsf\u00e4higkeit des Rechts eine Aufgabe des Rechts selbst? Oder geh\u00f6rt diese Bem\u00fchung nicht zur Schaffung jener sozio-kulturellen Voraussetzungen, die der demokratische Rechtsstaat nach dem ber\u00fchmten Wort von Ernst-Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde[26] eben gerade nicht selbst garantieren kann, ohne seine Freiheitlichkeit in Frage zu stellen? B\u00f6ckenf\u00f6rde meinte insbesondere die demokratischen Werthaltungen und Verhaltensmuster, jene grundlegende Schicht allgemeiner \u00dcbereinstimmung \u00fcber das, was die B\u00fcrger und ihre Repr\u00e4sentanten dem Gemeinwesen schulden. Vielleicht ist sein Ansatz zu pessimistisch, vielleicht kann der Staat doch mehr tun, um die sozialen und kulturellen Werte und Pr\u00e4ferenzen der Menschen zu st\u00e4rken, also &#132;Demokratiepflege&#148; zu betreiben.<\/p>\n<p>Gewiss muss der Staat auch Anreize setzen, damit seine Verfassungsprinzipien zur Wirkung kommen. Bleiben solche Bem\u00fchungen erfolglos, werden auch die ausgefeiltesten Rechtsnormen nicht helfen, und hier liegt das Dilemma aller Versuche, den Datenschutz weiter in das Vorfeld auszudehnen, in den Bereich der Erwartungen und Hoffnungen der Menschen, die durch unmittelbar auf unerw\u00fcnschte Handlungen bezogenes Recht nicht erf\u00fcllt werden. Will man allein durch Rechtsetzung Vertrauen produzieren, so schafft man Meta-Recht und ger\u00e4t in eine sich immer h\u00f6her schraubende Spirale der Rechtsetzung, deren Wirksamkeit immer fragw\u00fcrdiger wird &#151; von den m\u00f6glichen Kollisionen mit entgegenstehenden Prinzipien und Interessen ganz abgesehen.<\/p>\n<p>Fazit: Das Bundesverfassungsgericht tut seine Pflicht, wenn es Gefahren f\u00fcr die Freiheit des Einzelnen aufdeckt und den Gesetzgeber ad\u00e4quat korrigiert; es gibt dabei bisher stets auch dem Staat, was er braucht, um Interessenkonflikte zu l\u00f6sen und seine Gemeinwohlaufgaben zu erf\u00fcllen. Das heimliche Eindringen in private Computer ist dem Staat grunds\u00e4tzlich verboten, aber im Ausnahmefall doch gestattet; denn auch das Recht auf Gew\u00e4hrleistung der Integrit\u00e4t und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme gilt nicht absolut. Mit der Hervorhebung dieser neuen Form von Pers\u00f6nlichkeitsschutz ist das Ringen um die rechtliche Begrenzung der staatlichen Ermittlungsbefugnisse also noch lange nicht beendet.<\/p>\n<p>[1] BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370\/07 und 1 BvR 595\/07, Leitsatz 2 Satz 1, abgedruckt u.a. in NJW 2008, 822 und DVB12008, 582.<br \/>[2] Ebd. Satz 2.<br \/>[3] Ebd. Satz 3.<br \/>[4] Zitiert nach Thomas B\u00f6ckenf\u00f6rde, JZ 2008, 925-939 (925) (Fundstellen und weitere Belege f\u00fcr die &#132;nahezu euphorische&#148; Kommentierung des Urteils dort in Anm. 8).<br \/>[5]So zur Klarstellung der Berichterstatter des Senats in jenem Verfahren, Wolfgang Hoffmann-Riem, JZ 2008, 1009-1022 (1014), S.a. Abs. 196 ff. des Urteils (FN 1).<br \/>[6] Vgl. u.a. Gabriele Britz, D\u00d6V 2008, 411 ff; Michael Sachs\/Thomas Krings, JuS 2008, 482 ff.; Martin Eifert, NVwZ 2008, 521 ff; Oliver Lepsius, in: Roggan (Hrsg.), Online-Durchsuchungen, 2008, S. 21 ff.; Thomas Hoeren, MMR 2008, 365 f.; Hans Peter Bull, in: Jahrbuch \u00d6ffentliche Sicherheit 2008\/2009, 2009, S. 317 ff.. Erwiderung auf die Kritik: Hoffinann-Riem, JZ 2008, 1009-1022 (1015 ff.).<br \/>[7] Uwe Volkmann, Urteilsanmerkung in DVB1 2008, 590 (591).<br \/>[8] BVerfG, U.v.27.2.2008 (FN 1), Abs. 218.<br \/>[9] BVerfG ebd. Abs. 258 ff.<br \/>[10] Volkmann (FN 7), 5.593.<br \/>[11] Volkmann (FN 7), S. 593.<br \/>[12] BVerfGE 80, 367.<br \/>[13] BVerfGE 80, 367 (373).<br \/>[14] BVerfGE 80, 367 (376 f\u00a3; abw. Meinung der vier anderen Richter S. 380 ff.), \u00c4hnlich auch die Entscheidung zum &#132;Gro\u00dfen Lauschangriff&#8216;, BVerfGE 109, 279 (319), die in der Online-Entscheidung zitiert wird.<br \/>[15] Urteil vom 15. Dezember 1983, abgedruckt in BVerfGE 65, 1-71.<br \/>[16] N\u00e4mlich den Melderegisterabgleich nach \u00a7 9 Abs .l \u00a0und die Weitergabe von Einzelangaben ohne Namen (!) an fachlich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder sowie u.a. f\u00fcr Zwecke der Planung und des Umweltschutzes an Kommunen (\u00a7 9 Abs. 2 und 3).<br \/>[17] Allerdings hat das BVerfG den Beschwerdef\u00fchrern vollst\u00e4ndige Erstattung ihrer Auslagen zugebilligt, also auch soweit die Verfassungsbeschwerden erfolglos geblieben waren, weil diese n\u00e4mlich &#132;Anlass zur Gesamt\u00fcberpr\u00fcfung des Gesetzes gegeben und zu wesentlichen Beanstandungen gef\u00fchrt&#148; h\u00e4tten (BVerfGE 65, 1 [711).<br \/>[18] BVerfGE 65, 1(47).<br \/>[19] BVerfGE 65, 1(52).<br \/>[20] Vgl. etwa die entsprechende \u00c4u\u00dferung des langj\u00e4hrigen italienischen Botschafters in Bonn: Luigi<br \/>Vittorio Ferraris, Wenn schon, denn schon &#8211; An meine deutschen Freunde, M\u00fcnchen 1988, S. 54.<br \/>[21] Dazu das Urteil des BVerfG v.11,3.2008, DVB1 2008, 575.<br \/>[22] Vgl. BVerfGE 115, 320.<br \/>[23] Einstweilige Anordnung des BVerfG v. 11.3.2008, DVB1 2008, 569.<br \/>[24] Hoffmann-Riem (FN 5) 5.1017.<br \/>[25] U.v. 27.2.2008, Abs. 241.<br \/>[26] Ernst-Wolfgang B\u00f6ckenf\u00f6rde, Das Grundrecht der Gewissensfreiheit, WDStRL 28 (1970), S. 33-88 (80), auch in: ders., Staat, Gesellschaft, Freiheit, 1976, S. 253-317 (284), s.a. ders., Demokratie<br \/>als Verfassungsprinzip, in: ders., Staat, Verfassung, Demokratie, 1991, S. 289-405 (344 ff.).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1899],"publikationen":[1220],"class_list":["post-11007","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-hans-peter-bull","publikationen-184-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die &quot;Online-Durchsuchung&quot; und die Angst vor dem \u00dcberwachungsstaat - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/184-vorgaenge\/publikation\/die-online-durchsuchung-und-die-angst-vor-dem-ueberwachungsstaat\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die &quot;Online-Durchsuchung&quot; und die Angst vor dem \u00dcberwachungsstaat - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.Februar 2008 aus Vorg\u00e4nge: 184 (Heft 4\/2008), S.11-19 Wenn der Staat seinen Beh\u00f6rden erlaubt, heimlich in private Computer einzudringen und dort gespeicherte Informationen zur Kenntnis zu nehmen, so missachtet er ein fundamentales Recht der Betroffenen. 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