{"id":11008,"date":"2008-12-31T20:30:00","date_gmt":"2008-12-31T19:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/identitaet-oder-kosumschutz-im-internet\/"},"modified":"2008-12-31T12:00:00","modified_gmt":"2008-12-31T11:00:00","slug":"identitaet-oder-kosumschutz-im-internet","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/184-vorgaenge\/publikation\/identitaet-oder-kosumschutz-im-internet\/","title":{"rendered":"Identit\u00e4t- oder Kosumschutz im Internet?"},"content":{"rendered":"<p>Das Grundrecht auf freie Entfaltung der digitalen Pers\u00f6nlichkeit<\/p>\n<p>aus: Vorg\u00e4nge 184 ( Heft 4\/2008), S.20-29<\/p>\n<h5><span id=\"1-25-jahre-volkszaehlungsurteil-eine-erfolgsgeschichte-bis-jetzt\">1. 25 Jahre Volks&shy;z&auml;h&shy;lungs&shy;ur&shy;teil &ndash; eine Erfolgs&shy;ge&shy;schichte (bis jetzt!)<br \/><\/span><\/h5>\n<p>Seit genau 25 Jahren gilt &#132;Datenschutz&#148; als Grundrecht, abgeleitet aus der Menschen-w\u00fcrde und dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht. Zur Geburtsstunde des &#132;Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung&#148; am 15.12.1983 formulierten dessen Eltern, die damaligen Richterinnen des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts: &#132;Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Gesellschaftsordnung nicht vereinbar, in der die B\u00fcrger nicht mehr wissen k\u00f6nnen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit \u00fcber sie wei\u00df.&#148; Der Einzelne muss &#132;grunds\u00e4tzlich selbst \u00fcber die Preisgabe und Verwendung seiner pers\u00f6nlichen Daten bestimmen.&#148; Auf dem sog. Volksz\u00e4hlungsurteil wurzelt das bundesdeutsche Datenschutzrecht, das ob seines weitgehenden Schutzes auch grenz\u00fcberschreitend hohes Ansehen genie\u00dft. Das ist sicher ein Verdienst richterlicher Rechtsfortbildung.<\/p>\n<p>Man darf aber auch daran erinnern, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht &#132;deus ex machina&#148; vom Bundesverfassungsgericht geschenkt, sondern von der damaligen Generation der 18 bis 35j\u00e4hrigen geradezu erzwungen wurde. Wegen der bevorstehenden Volksz\u00e4hlung war Anfang der 80er Jahre ein ganzes Land in Aufruhr. Diese sch\u00fcrte bei einem nicht unerheblichen Teil der Bev\u00f6lkerung die Angst, zu einem &#132;gl\u00e4sernen B\u00fcrger&#148;, zum Spielball eines &#132;\u00dcberwachungsstaates&#148; degradiert zu werden. In heftig gef\u00fchrten Demonstrationen (beileibe keine &#132;Lichterketten&#8220;), polemischen Kampagnen und nicht zuletzt durch zivilen Ungehorsam wurde das neue B\u00fcrgerrecht auch<i> erk\u00e4mpft<\/i>. Mit anhaltendem Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht hat die Pers\u00f6nlichkeitsrechte des B\u00fcrgers vor staatlichen Zugriffen stets umfassend gesch\u00fctzt. Auch als in Reaktion auf &#132;9\/11&#148; beim Kampf gegen den Terrorismus eine vehemente &#132;informationelle Aufr\u00fcstung&#148; der staatlichen Sicherheitsbeh\u00f6rden erfolgte, hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen das Sammeln von Daten erschwert (Lauscheingriff, pr\u00e4ventive Telekommunikations\u00fcberwachung, Rasterfahndung, Kennzeichenerfassung oder Online-Durchsuchung).<\/p>\n<p>In seiner letztj\u00e4hrigen Entscheidung zur sog. Online-Durchsuchung ging das Bundesverfassungsgericht noch einen Schritt weiter. Als es erkennen musste, dass die her-k\u00f6mmlichen dogmatischen Strukturen des grundrechtlichen Pers\u00f6nlichkeitsschutzes angesichts der Gefahren durch den Einsatz moderner destruktiver Techniken und den M\u00f6glichkeiten der Datensammlung und -verkn\u00fcpfung nicht mehr ausreichen, hat es &#151; wie schon im Jahre 1983 &#8211; aus dem Menschw\u00fcrdegrundsatz und dem allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht ein &#132;neues&#148; Grundrecht modelliert: Das dogmatisch wie sprachlich noch etwas sperrige &#132;Grundrecht auf Gew\u00e4hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme&#148;. Dadurch wurde den staatlichen Sicherheitsbeh\u00f6rden ein enges rechtsstaatliches Korsett an verfahrensrechtlichen und materiellen Anforderungen bei der heimlichen Ausforschung privater Rechner angelegt.<\/p>\n<p>Der Schutz des unantastbaren Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung erstreckt sich auch auf den &#132;virtuellen Raum&#148; (der dadurch allerdings nicht gleichsam zum Refugium einer privaten Wohnung avanciert, Heckmann 2008). Das war zu erwarten. Bahnbrechendes ist dagegen eher zwischen den Zeilen des Urteils und verstreut in einigen &#132;obiter dicta&#148; herauszulesen: Augenscheinlich will das Gericht in dem &#132;neuen Grund-recht&#148; nicht nur ein Gebot staatlicher Zur\u00fcckhaltung erkennen, sondern auch die staatliche Pflicht, den B\u00fcrger vor Zugriffen Dritter zu sch\u00fctzen. Einen B\u00fcrger, den das Gericht als zutiefst schutzbed\u00fcrftig ansieht angesichts allgegenw\u00e4rtiger Bedrohungen durch und in informationstechnischen Systemen. Die Diskussion um eine mittelbare Drittwirkung dieses Grundrechts, um staatliche Schutzpflichten zur <i>Gew\u00e4hrleistung<\/i> von Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t der elektronischen Kommunikation ist entfacht.<\/p>\n<h5><span id=\"ii-datenschutz-in-der-digitalen-welt-ein-widerspruch\">II. Datenschutz in der digitalen Welt: Ein Wider&shy;spruch?<\/span><\/h5>\n<p>Datenschutz im 21. Jahrhundert bedeutet mehr als den orwellschen Kampf gegen die &#132;Hydra Staat&#148;. Der B\u00fcrger muss dabei auch &#132;vor sich selbst&#148; und seinesgleichen gesch\u00fctzt werden: Das Internet hat die Kommunikations- und Informationsformen der Gesellschaft revolutioniert. Dabei ist das Modell des world wide web auf den st\u00e4ndigen (unbemerkten) Austausch von Informationen aller Art ausgelegt; die Preisgabe pers\u00f6nlicher Daten ist quasi die Eintrittskarte zur virtuellen Welt, pers\u00f6nliche Daten avancieren zur grenz\u00fcberschreitend g\u00fcltigen W\u00e4hrung. \u00dcber sog. Kundenkarten, Preisaus-schreiben, Aussp\u00e4hung des Surfverhaltens u.a werden personenbezogene Daten \u00fcber Kaufverhalten, Konsumgewohnheiten und vieles mehr zusammengetragen, um sie zu kommerziellen Zwecken weiter zu verwenden. Selbst Arbeitgeber lassen durch gezielte Recherchen im Internet \u00fcberpr\u00fcfen, ob Bewerber die vorausgesetzte pers\u00f6nliche Integrit\u00e4t und die f\u00fcr den Betrieb erforderliche &#132;Richtlinienkonformit\u00e4t&#148; aufweisen. Dabei ist die Sensibilit\u00e4t in der Bev\u00f6lkerung, was den Schutz ihrer pers\u00f6nlichen Daten vor privaten Datensammlern angeht, inhomogen und von den unterschiedlichsten Motiven beeinflusst. Tendenziell scheint eher eine gewisse &#132;Sorglosigkeit&#148; und &#132;Vertrauensseeligkeit&#148; feststellbar. W\u00e4hrend staatliche \u00dcberwachung nach wie vor als Schreckensszenario taugt, werden an private Akteure teils Unmengen an pers\u00f6nlichen Informationen freiwillig preisgegeben.<\/p>\n<p>Ob und in welchem Umfang der Staat, wie es das Bundesverfassungsgericht angedeutet hat, sch\u00fctzend eingreifen muss (falls er dazu \u00fcberhaupt in der Lage ist!), bleibt nun zu hinterfragen. Anders als im Jahre 1983 geben dabei die Stimmen aus der Bev\u00f6lkerung wenig Anhaltspunkte. Im Gegensatz zu den von 1968 gepr\u00e4gten Volksz\u00e4hlungsgegnern (die man noch immer sehr deutlich vernehmen kann) sind die Stimmen der &#132;digital natives&#148; in der politischen Diskussion kaum h\u00f6rbar. Doch gerade die Bed\u00fcrfnisse dieser Generation, die sich &#8211; nach den Worten von Sascha Lobo &#8211; &#132;zu einer digitalen Gesellschaft mit digitaler Pers\u00f6nlichkeit&#148; entwickelt &#8211; gilt es zu ber\u00fccksichtigen. Nur mit dem Ohr am Puls der Zeit (also im Netz) ist der Staat in der Lage, die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Betroffenen angemessen zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<h5><span id=\"iii-ursachen-der-zunehmenden-persoenlichkeitsrechtsgefaehrdung-in-der-digitalen-welt\">III. Ursachen der zunehmenden Pers&ouml;n&shy;lich&shy;keits&shy;rechts&shy;ge&shy;f&auml;hr&shy;dung in der digitalen Welt<\/span><\/h5>\n<p>Im Prinzip gibt es f\u00fcnf typische Ursachen daf\u00fcr, dass die Privatsph\u00e4re und das Pers\u00f6nlichkeitsrecht in den heutigen technischen Umgebungen zunehmend gef\u00e4hrdet werden:<br \/><i><\/i><\/p>\n<p><i>Erstens<\/i> werden immer mehr digitalisierte pers\u00f6nliche Daten erzeugt und \u00fcber informationstechnische Systeme verf\u00fcgbar. W\u00e4hrend es fr\u00fcher eines gezielten Einbruchs oder eklatanten (soziale Kontrolle \u00fcberwindenden) Vertrauensbruchs bedurfte, um pers\u00f6nliche Informationen wie Briefe, Bilder oder Vorlieben zu erlangen und (beliebigen) Dritten zug\u00e4nglich zu machen, werden sie (heute) geneigten T\u00e4tergruppen gleichsam &#132;auf dem Silbertablett&#148; gereicht. Sei es, dass man diese Daten auf unzureichend gesicherten Speichermedien (Rechnern, mobilen Ger\u00e4ten) vorh\u00e4lt, sei es, dass sie freiwillig im Internet hinterlassen werden. So vereinen sich Sorglosigkeit der Nutzer und Skrupellosigkeit der T\u00e4ter in verh\u00e4ngnisvoller Weise.<\/p>\n<p>Am Beispiel privater Fotografien l\u00e4sst sich diese Explosion der digitalisierten Privatsph\u00e4re aufzeigen: Im Durchschnitt hat jeder Nutzer 1.788 Bilder auf seinen online (durch Berechtigte oder Unberechtigte) zug\u00e4nglichen Medien gespeichert, einen Teil davon in sozialen Netzwerken wie StudiVZ oder Facebook. Diese faktische \u00d6ffnung der Privatsph\u00e4re und die damit einhergehende Ent\u00e4u\u00dferung der Pers\u00f6nlichkeit ist letztlich Folge expliziter Gesch\u00e4ftsmodelle der IT-Branche, die mit ihren innovativen Hard-und Softwareangeboten faszinieren, lancieren und verf\u00fchren. Gerade was den letztgenannten Punkt betrifft, bedarf es zur Verwirklichung informationeller Selbstbestimmung eines effektiven IT-Verbraucherschutzrechts, welches die legitimen gesch\u00e4ftlichen Interessen (einschlie\u00dflich des mittelbaren Konsumschutzes) mit dem grundrechtlich garantierten Pers\u00f6nlichkeitsschutz in Einklang bringt. Erste Ans\u00e4tze (aber auch nur solche) bietet die anstehende Datenschutznovelle mit der Versch\u00e4rfung des Koppelungsverbots und der St\u00e4rkung des Einwilligungsregimes durch &#132;opt-in-Regelungen&#148;. Die Frage ist, bis zu welchem Grade man den IT- und Internetnutzer &#132;vor sich selbst&#148; sch\u00fctzen darf und soll, denn, in den Worten von <i>Roger Clarke<\/i>: &#132;Das Recht auf Privatsph\u00e4re ist die Freiheit von \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Einschr\u00e4nkung bei der Konstruktion der eigenen Identit\u00e4t&#148;. Bei dieser Gestaltung sollte der Einzelne die Bedienungsanleitung seiner Baus\u00e4tze verstehen k\u00f6nnen &#150; was er damit baut, muss ihm aber selbst \u00fcberlassen bleiben.<\/p>\n<p><i>Zweitens <\/i>gibt es immer ausgefeiltere technische M\u00f6glichkeiten zur Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datenverkn\u00fcpfung, und zwar durch legale (legitime?) Programme der Privatwirtschaft (z.B. Mashups im web 2.0), legale (legitime?) neuartige staatliche Befugnisse (z.B, die Sch\u00fcler-ID) sowie illegale Methoden der Internet- und Computerkriminalit\u00e4t (z.B. durch Identit\u00e4tsdiebstahl). Damit ist die erste Eskalationsstufe erreicht. Die erstgenannte Ursache der Datenh\u00e4ufung erh\u00e4lt ihre eigentliche Brisanz in Kombination mit dem Gef\u00e4hrdungspotential der nachhaltigen Datenverwendung. Bei-spiele hierf\u00fcr bieten die Cache-Funktion der Suchmaschinen, verbesserte Suchfunktionen wie die Bildersuche oder frei verf\u00fcgbare Software, mit deren Hilfe der Kopierschutz von Bildern aufgehoben werden kann. Auf diese Weise werden pers\u00f6nliche Daten von ihrem Urheber und Entstehungsanlass gel\u00f6st und entfalten ein Eigenleben. Neu zusammengef\u00fcgt entsteht das Profil einer digitalen Pers\u00f6nlichkeit, das sich mit den Eigenschaften der realen Pers\u00f6nlichkeit nur teilweise decken mag.<\/p>\n<p>Diese technisch bedingte partielle Wahrnehmung der Person ist auch einer der problematischen Konsequenzen der Befugnis zur Online-Durchsuchung. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht diese Eingriffserm\u00e4chtigung dem Grunde nach unter verfassungsrechtlichen Aspekten gebilligt und werden Verfahrensvorkehrungen wie der Richtervorbehalt nun (beim soeben beschlossenen BKAG) als Bollwerk des Freiheitsschutzes gefeiert. Das tiefer liegende Gef\u00e4hrdungspotential tritt dabei aber (zu Unrecht) in den Hintergrund: Ist der B\u00fcrger \u00fcberhaupt in der Lage, seine durch den kompletten heterogenen Festplatteninhalt in Verbindung mit weiteren Profilelementen gebildete digitale Pers\u00f6nlichkeit so zu konstruieren, dass sie im Blickwinkel der Fahnder seine Unbescholtenheit widerspiegelt? Man muss den Sicherheitsbeh\u00f6rden nicht einmal missbr\u00e4uchliches Vorgehen vorwerfen. Falsche Bewertungen der Tatsachenlage sind angesichts zuf\u00e4lliger Datenkonstellationen, vielf\u00e4ltiger Manipulationsm\u00f6glichkeiten und technischer Wirrungen in Zeiten zunehmender IT-Unsicherheit buchst\u00e4blich vorprogrammiert.<\/p>\n<p>Das k\u00f6nnen Ermittlungsrichter auch kaum verhindern, beruht ihre Freigabeentscheidung doch auf der gleichen defizit\u00e4ren Tatsachenbasis. Das Dilemma der Rasterfahndung, valide Informationen und belastbare, wirklichkeitsnahe Interpretationen aus einem diffusen Datenmaterial herausfiltern zu m\u00fcssen, potenziert sich bei der Online-Durchsuchung. Entsprechende Befugnisnormen m\u00f6gen &#132;am Rei\u00dfbrett&#148; verfassungskonform (im Sinne ausgleichender Interessenabw\u00e4gung) gestaltbar sein. In der Rechtswirklichkeit werden sich &#150; wie zuvor bei anderen staatlichen Befugnissen &#150; Vollzugsdefizite zeigen. Dies muss (m\u00fcsste) der Rechtsstaat mit seinen Steuerungs- und Kontrollinstrumenten aushalten.<\/p>\n<p>Eine solche notwendige Datenherrschaft und Datenkontrolle wird aber &#8211; und das ist die <i>dritte <\/i>Ursache der zunehmenden Pers\u00f6nlichkeitsrechtsgef\u00e4hrdung &#150; durch die ITEntwicklung erschwert. Der Staat kann nicht zugleich Datenherrschaft und Datenaskese aus\u00fcben. Schon strukturbedingt l\u00e4uft er au\u00dferdem immer ein St\u00fcck dem Gegenstand seiner Regulierungsbem\u00fchungen hinterher. Er m\u00fcsste IT-Sicherheit gew\u00e4hrleisten und kann es mit seinen rechtsstaatlichen, freiheitlichen Mitteln kaum. So ist die Verletzlichkeit der hochkomplexen, hochdynamischen und geradezu auf &#132;Kante gen\u00e4hten&#148; ITInfrastruktur systemimmanent, kommt die Stabilisierung dieses Systems doch einer Luftbetankung bei Mach 2 gleich. Das ist nicht anders bei den privaten ITUmgebungen. Durch die auf den (vermeintlichen) Anforderungen der N\u00fctzlichkeit,Bedienungsfreundlichkeit und Kompatibilit\u00e4t aufgesetzte Modellierung von &#132;Plug and play&#8220;-Umgebungen wird den Nutzern Herrschaftswissen vorenthalten. So bequem und positiv besetzt (&#132;Diese Webseiten machen teure Kauf-Software \u00fcberfl\u00fcssig&#148;) etwa Cloud Computing und Webspace f\u00fcr jedermann sein m\u00f6gen, sie verlagern letztlich Teile der Privatsph\u00e4re auf die Server m\u00e4chtiger Anbieter. Die Reduzierung auf blo\u00dfes Anwenderwissen ist zwar in hoch industrialisierten Gesellschaften nicht ungew\u00f6hnlich. Auch der Passagier eines A 380 muss das Flugzeug nicht fliegen k\u00f6nnen, solange er ein Ticket l\u00f6sen kann und den Sicherheitshinweisen der Flugbegleiter folgt. Der Unterschied ist: Der IT-Nutzer hat in Online-Umgebungen die F\u00e4higkeiten eines Passagiers, bekommt dort aber die Rolle und Rechte eines Piloten.<\/p>\n<p>Hier zeigt sich die n\u00e4chste Eskalationsstufe: Es sind nicht nur zu viele pers\u00f6nliche Daten im Netz verf\u00fcgbar, die \u00fcberdies in sch\u00e4dlicher Weise verwendet werden k\u00f6nnen. Der Einzelne steht diesem Geschehen zum Teil unwissend, zum Teil machtlos gegen\u00fcber. Man k\u00f6nnte dem Dilemma entgehen, wenn man sich intensiv mit der Materie besch\u00e4ftigen w\u00fcrde oder die angebotenen Produkte und Dienstleistungen erst gar nicht nutzen w\u00fcrde. Beides erscheint f\u00fcr den &#132;Durchschnittsnutzer&#148; unrealistisch. Mangelnde Datenkontrolle ist fatal. Es ist schon problematisch, dass sich der Einzelne seiner eigenen Privatheit ent\u00e4u\u00dfert. In der digitalen Welt sch\u00e4digt der sorglose Umgang mit IT aber auch Dritte: sei es durch Zug\u00e4nglichmachung privaten Bild- und Videomaterials (ohne Einwilligung der Betroffenen) in Webportalen oder durch technische Schwachstellen, \u00fcber die Rechner gekapert und in Botnetze integriert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Damit wird der Ruf nach dem Staat lauter. Ist es nicht dessen Aufgabe, f\u00fcr sichere IT-Umgebungen zu sorgen, zumal das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Online-Durchsuchung jene staatliche Schutzpflicht betont hat? Doch zeigt sich hier die vierte Ursache einer zunehmenden Pers\u00f6nlichkeitsrechtsgef\u00e4hrdung, n\u00e4mlich das Versagen klassischer staatlicher Steuerungsinstrumente. Gesetze und Verwaltungsakte, Befehl und Zwang scheinen wirkungslos gegen\u00fcber globalen, komplexen und heterogenen Zugriffen auf die digitale Pers\u00f6nlichkeit. Verglichen mit diesem rasanten, unkontrollierten und profitorientierten Datenverkehr wirkt die zw\u00f6lfspurige Stadtautobahn von Los Angeles zur Rush Hour wie ein Feldweg in der L\u00fcneburger Heide.<\/p>\n<p>Dessen m\u00fcsste sich der Gesetzgeber bewusst werden: Das digitale Leben spielt sich l\u00e4ngst in einer neuen Dimension zwischenmenschlicher Kommunikation ab, f\u00fcr die es allenthalben an (Un-) Rechtsbewusstsein und Handlungs- sowie Haftungsma\u00dfst\u00e4ben fehlt. Da hilft auch der aktuelle Trend, &#132;IT ins Grundgesetz&#148; zu schreiben (Entwurf zur Einf\u00fcgung eines Art. 91d GG im Rahmen der F\u00f6deralismusreform II) und den Datenschutz verfassungsrechtlich zu verankern (Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen), nicht weiter. Besser als redundante, symbolische Verfassungsgesetzgebung w\u00e4re eine breite gesellschaftliche und parlamentarische Debatte \u00fcber die Verantwortung des Staates, der IT-Wirtschaft und des einzelnen IT-Nutzers zur Gew\u00e4hrleistung einer sicheren und sch\u00fctzenden IuK-Infrastruktur. Und zwar nachhaltiger als die mit kurzer Halbwertszeit versehenen (abstumpfenden) Beteuerungen nach jeder einzelnen der zahlreichen Datenpannen und -skandale alleine im Jahr 2008.<\/p>\n<p>Das ist nicht einfach. Als<i> f\u00fcnfte <\/i>Ursache der zunehmenden Pers\u00f6nlichkeitsrechtsgef\u00e4hrdung ist n\u00e4mlich ein Absinken der Hemmschwellen derer zu bemerken, die faktischen Zugriff auf die digitale Pers\u00f6nlichkeit Dritter erlangen. (Vermeintliche) Anonymit\u00e4t und Leichtigkeit des Netzes tragen dazu bei, dass die im realen Raum wenigstens partiell funktionierende soziale Kontrolle im elektronischen Netzwerk weitgehend ausf\u00e4llt. Dies wird zur gr\u00f6\u00dften Herausforderung eines jeden Kontroll- und Steuerungsmodells des Rechtsg\u00fcterschutzes im Internet: Einerseits dem Einzelnen Anonymit\u00e4t zum Schutz seiner Privatsph\u00e4re zuzusichern, andererseits \u00c4u\u00dferungen und Handlungen zurechenbar zu machen. Ob der Weg einer begrenzten Speicherung und R\u00fcckverfolgung der IPAdressen dieses Dilemma abzuschw\u00e4chen vermag, ist weder verfassungsrechtlich noch rechtspolitisch endg\u00fcltig gekl\u00e4rt. Die sog. Vorratsdatenspeicherung (in Umsetzung einer EU-Richtlinie) scheint in ihrer Rigorosit\u00e4t und ausgreifenden Reichweite wenig geeignet, gesellschaftlichen Konsens in dieser wichtigen Frage herbeizuf\u00fchren. Umgekehrt betont der (politisch sicher&#132;unverd\u00e4chtige&#148;) Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschen-rechte (in Sachen K.U. vs. Finnland, Urt, v. 2.12.2008), dass der Deckmantel absoluter Anonymit\u00e4t im Internet die Rechte betroffener Opfer verletzen kann, denen der Staat unter diesen Umst\u00e4nden keinerlei Schutz bieten kann.<\/p>\n<h5><span id=\"iv-5-forderungen-fuer-eine-freie-entfaltung-der-digitalen-persoenlichkeit\">IV. 5 Forderungen f&uuml;r eine freie Entfaltung der digitalen Pers&ouml;n&shy;lich&shy;keit<br \/><\/span><\/h5>\n<p><i>1. Mehr Transparenz im Netz!<\/i><\/p>\n<p>Nahezu aus allen Lebensbereichen der B\u00fcrger sind heutzutage Daten elektronisch gespeichert, die \u00fcber Web-Applikationen zug\u00e4nglich sind. Seien es Daten aus staatlichen und privaten Registern, seien es die breiten Datenspuren, die die User selbst im Internet hinterlassen, wenn sie Bankgesch\u00e4fte t\u00e4tigen, Fl\u00fcge buchen oder sich auf Partnersuche begeben. Durch Verkn\u00fcpfung dieser Informationen lie\u00dfen sich regelm\u00e4\u00dfig umfassende Pers\u00f6nlichkeitsprofile erstellen, aber auch schon einzelne Daten wirken als Spiegel der Seele. Der &#132;gl\u00e4serne B\u00fcrger&#148; &#151; zu Zeiten des Volksz\u00e4hlungsurteil eher Phantom und Schreckgespenst &#151; w\u00e4re im digitalen 21. Jahrhundert Realit\u00e4t geworden. F\u00fcr einen effektiveren Pers\u00f6nlichkeitsschutz ist deshalb mehr<i> Transparenz <\/i>erforderlich. Nur der in-formierte B\u00fcrger kann in Kenntnis der Folgen seines Tuns im Netz frei und selbstbestimmt handeln. Der B\u00fcrger muss wieder mehr wissen, welche Daten zu welchem Zweck von ihm erhoben werden, was mit ihnen geschieht und welchen Gefahren er sich bei einer Preisgabe der Informationen aussetzt.<\/p>\n<p>Mehr Transparenz kann im Netz auf vielf\u00e4ltige Weise geschaffen werden: z.B. durch weitergehende Informationspflichten der Diensteanbieter oder eine allgemeine Aufkl\u00e4rung der Bev\u00f6lkerung (vielleicht nach dem Vorbild der Fernsehsendung &#132;Der 7. Sinn&#148;, die von 1966 bis 2005 \u00fcber kurze Filmtrailer auf die Gefahren und Anforderungen des Stra\u00dfenverkehrs aufmerksam gemacht hatte &#151; solche gestiegenen Anforderungen gibt es allemal auf der Datenautobahn). Flankierend k\u00f6nnte die Schaffung von &#132;Wohlf\u00fchlr\u00e4umen&#148; im Netz, also die Kennzeichnung &#132;sicherer&#148; Angebote (etwa durch Datenschutzaudits, Selbstverpflichtung der IT-Wirtschaft, Zertifizierung von &#132;sicheren&#148; Angeboten durch die Datenschutzbeauftragten oder andere Stellen usw.) dem Nutzer aufzeigen, welche Defizite andere Seiten und Angebote aufweisen.<\/p>\n<p>Die Entwicklung verl\u00e4sslicher und vertrauensw\u00fcrdiger Kommunikationsstrukturen wird auch von der Bundesregierung gef\u00f6rdert. Technische Dienstleistungen zur sicheren Authentifizierung und zum Identit\u00e4tsmanagement in E-Government und E-Commerce werden derzeit erforscht und entwickelt. Dabei wird darauf zu achten sein, dass dem Gedanken der informationellen &#132;Selbst&#8220;-Bestimmung Rechnung getragen wird, der B\u00fcrger also im Rahmen der gesetzlichen M\u00f6glichkeiten verst\u00e4ndlich vermittelte Wahlm\u00f6glichkeiten erh\u00e4lt, welche Daten er zu welchem Zweck preisgibt und welche er verbergen m\u00f6chte (erste Ans\u00e4tze hierzu sind beim Konzept der elektronischen Gesundheitskarte erkennbar).<\/p>\n<p><i>2. F\u00f6rderung von IT-Kompetenz und Selbstschutz!<\/i><\/p>\n<p>Jeder kann Opfer von Datenklau, Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen und anderen Formen der Internetkriminalit\u00e4t werden. Manche allerdings etwas leichter. Hier muss die Vermittlung von IT- und Medienkompetenz in erster Linie ansetzen. Nach der verfassungsgerichtlichen Anerkennung staatlicher Schutzpflichten in diesem Bereich k\u00f6nnen sich insbesondere die Kultusministerien ihrer Verantwortung zur curricularen Ber\u00fccksichtigung nachhaltiger (!) Unterrichtsangebote zur Sensibilisierung dieser Gefahren (keine blo\u00dfen Computerkurse!) nicht mehr entziehen. Mag da (anwendungsbezogene) technische Verst\u00e4ndnis der digital natives auf den ersten Blick beeindrucken, so bedarf auch diese Generation steuernder Hinweise \u00fcber die rechtlichen und sozialen Konsequenzen ihres Verhaltens im world wide web.<\/p>\n<p>Angeregt wird ein bundesweites IT-Kompetenz-Barometer, etwa in Form einer \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Datenbank, in der alle diesbez\u00fcglichen Unterrichtsangebote abrufbar und vergleichbar sind. Die hierf\u00fcr notwendige wissenschaftliche Begleitforschung wurde k\u00fcrzlich am Institut f\u00fcr IT-Sicherheit und Sicherheitsrecht an der Universit\u00e4t Passau initialisiert. N\u00e4chste Ausbaustufe w\u00e4re dann die Effektuierung des Selbstschutzes. Dieser kann im Netz auf vielf\u00e4ltige Art und Weise erfolgen. Der Markt f\u00fcr &#132;Privacy Enhancing Technologies&#148; (Virenschutz, Verschl\u00fcsselungssoftware, Anonymisierungsdienste, Identit\u00e4tsmanagement-Tools, Rechnertests usw.) w\u00e4chst st\u00e4ndig, wobei ein effektiver Schutz f\u00fcr die breite Masse &#132;bezahlbar&#148; sein muss. Au\u00dferdem darf der grundrechtliche Pers\u00f6nlichkeitsschutz nicht von der technischen Versiertheit und dem individuellen Problembewusstsein der Betroffenen abh\u00e4ngen.<\/p>\n<p><i>3.Schaffung eines IT-Sicherheitsgesetzes!<\/i><\/p>\n<p>Nachdem die Schaffung einheitlicher (grenz\u00fcberschreitender) Datenschutzstandards in naher Zukunft unrealistisch ist, muss auch auf technische Entwicklungen gesetzt wer-den. Nach <i>Lawrence Lessig<\/i>, dem als &#132;Elvis des Cyberspace&#148; bezeichneten US-amerikanischen Verfassungsrechtler, wird sich Technologie zu einem wichtigen Teil\u00a0 des Datenschutzes entwickeln. In der Tat k\u00f6nnte zum Beispiel Software, die dem Benutzer die M\u00f6glichkeit gibt, durch Voreinstellung selbst zu bestimmen, welche Daten er weitergeben will, und die ihn alarmiert, falls nicht freigegebene Daten abgerufen werden, einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der &#132;digitalen Pers\u00f6nlichkeit&#148; leisten. Dass die Wirtschaft dies nicht nur positiv sehen wird, liegt auf der Hand. Allenthalben m\u00fcssten solche Programme besonders sicher gestaltet werden; w\u00fcrden sie n\u00e4mlich ihrerseits durch Dritte kompromittiert, w\u00e4re die Vort\u00e4uschung des Privatsph\u00e4restatus geradezu kontraproduktiv.<\/p>\n<p>Hinzu kommen rechtliche Forderungen. Damit der Nutzer seine Rechte durchsetzen kann, bedarf es klarer, eindeutiger rechtlicher Regelungen, die dem Wesen der neuen Technologien gerecht werden. Nachdem, wie <i>Lessig<\/i> treffend feststellt, die Architektur des Cyberspace selbst eine Technologie ist, mit der der Internet-Surfer kontrolliert wird, brauchen wir verbindliche Regelungen, die diesen Raum unter Beachtung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte seiner Bewohner interessengerecht strukturieren. Die geltenden rechtlichen Regelungen, insbesondere die Datenschutzgesetze des Bundes und der L\u00e4nder, k\u00f6nnen dazu nur wenig beitragen. Datenschutzrecht ist heute Technikrecht; das Recht ist von der Technik abh\u00e4ngig. Wir brauchen ein technikkonformes Recht um datenschutzkonforme Technik durchzusetzen.<\/p>\n<p>Nachdem die wesentlichen Regelungen und Grunds\u00e4tze des geltenden Datenschutzrechts aus der &#132;Vor-Internetzeit&#148; stammen und mit der Anpassung an die EUDatenschutzrichtlinie im Jahre 2001 nur wenige technikspezifische Modifizierungen vorgenommen wurden, ist eine grundlegende Neuregelung unumg\u00e4nglich. Ob der aufgrund der aufsehenerregenden Datenschutzpannen forcierte Gesetzgebungsprozess die erforderlichen Ergebnisse bringen wird, bleibt abzuwarten. Ebenso dringend wie die Reform der Datenschutzgesetze ist ein Gesetz, das die Parameter f\u00fcr die erforderliche IT-Sicherheit fasst, Verantwortlichkeiten und Haftungsf\u00e4lle definiert sowie den technischen Rahmen f\u00fcr eine verl\u00e4ssliche Kommunikation im Netz vorgibt.<\/p>\n<p><i>1. Das Internet muss vergessen lernen!<\/i><\/p>\n<p>Die EU-Richtlinien zum Datenschutz (basierend auf den Leitlinien der OECD zum Schutz der Privatsph\u00e4re) und nat\u00fcrlich auch die deutschen Datenschutzgesetze sehen als fundamentalen Grundsatz vor, dass nicht mehr ben\u00f6tigte Informationen zu l\u00f6schen sind. Das Netz aber vergisst nicht. Daten lassen sich nicht einfach l\u00f6schen, sobald diese ein-mal im Internet erfasst wurden. Zwar ist es kein Problem, elektronisch gespeicherte Informationen zu l\u00f6schen, auch automatisch. Technisch werden derzeit entsprechende L\u00f6sungen erforscht; die &#132;Information mit Verfallsdatum&#148; &#150; wenn dies denn technisch umsetzbar ist &#150; k\u00f6nnte wesentlich zum Datenschutz beitragen. Allerdings hinterlassen die Daten im Netz Spuren (auf Festplatten, Backup-B\u00e4ndern usw.), sind insoweit rekonstruierbar und werden vor ihrer L\u00f6schung ggf. tausendfach durch Dritte kopiert und archiviert. Trotz dieser kaum l\u00f6sbaren &#132;Vollzugsdefizite&#148; muss darauf hingearbeitet werden, dass mehr gesammelte Daten gel\u00f6scht werden. So hat der Pr\u00e4sident des Bundesverfassungsgerichts <i>Hans-J\u00fcrgen Papier <\/i>in einer Festrede auf der Konferenz der Datenschutzbeauftragten von Bund und L\u00e4ndern am 15.12.2008 treffend festgestellt, dass eine zweckwidrige Verwendung von heute im Internet kommunizierten Daten in der Zukunft geradezu programmiert ist, wenn das Internet nichts vergisst.<\/p>\n<p>Bisher f\u00f6rdert der Staat das &#132;Vergessen&#148; im Internet (aus Gr\u00fcnden einer effektiven Strafverfolgung) nicht gerade. Indem er private Telekommunikationsunternehmen zur &#132;Vorratsdatenspeicherung&#148; verpflichtet, sorgt er im Gegenteil daf\u00fcr, dass personenbezogene Daten l\u00e4ngerfristig gespeichert werden. Das Bundesverfassungsgericht k\u00f6nnte in seiner f\u00fcr 2009 erwarteten Hauptsacheentscheidung die Konturen einer verfassungskonformen Speicherung und Verwendung von Kommunikationsdaten schaffen, auf deren Basis die Abw\u00e4gung zwischen notwendiger Anonymit\u00e4t (bzw. Vergessen) und notwendiger Zurechenbarkeit erfolgen kann. Am Rande wird dann auch die Kostenfrage zu kl\u00e4ren sein, werden die Kosten der Verfolgungs- und Verhinderungsvorsorge doch derzeit noch in fragw\u00fcrdiger Weise den privaten Providern aufgeb\u00fcrdet (so das VG Berlin in seinen Vorlageentscheidungen vom 17.11.2008 und 08.11.2007 mit Anmerkung Braun, 2008).<\/p>\n<p><i>5. Wertma\u00dfst\u00e4be zur gegenseitigen\u00a0Achtung der Pers\u00f6nlichkeit schaffen!<\/i><\/p>\n<p>Die vermeintliche Anonymit\u00e4t des Netzes hat wie gesehen zu einem Absenken der Hemmschwellen gef\u00fchrt und ist insoweit ein N\u00e4hrboden f\u00fcr Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzungen. Anonymit\u00e4t im Netz sch\u00fctzt die Privatheit des distanzierten Betrachters und Empf\u00e4ngers von &#132;One-way-Informationen&#148;, ist aber den zivilisatorischen Errungenschaften der zwischenmenschlichen Kommunikation abtr\u00e4glich. F\u00fcr interaktive oder kommunikative Inhalte ist Anonymit\u00e4t ein Misstrauensfaktor. Ohne die Preisgabe pers\u00f6nlicher Informationen ist Kommunikation oberfl\u00e4chlich (wobei es zun\u00e4chst irrelevant ist, ob diese Informationen zutreffend sind oder nicht). Der Austausch gemeinschaftsund identit\u00e4tsstiftender Informationen ist auch f\u00fcr die soziale Kommunikation der Menschen im Internet unumg\u00e4nglich. Insoweit ist eine neue Balance von Anonymit\u00e4t und Verbindlichkeit in der Netz-Kommunikation gesellschaftlich auszuhandeln.<\/p>\n<p>Soweit man der Anonymit\u00e4t den Vorrang gew\u00e4hrt, m\u00fcssen f\u00fcr die Verfehlungen der &#132;Nicht-Fassbaren&#148; gegebenenfalls Dritte als Garanten einstehen; man denke etwa an die (in der Rechtsprechung umstrittene) Haftung der Forenbetreiber f\u00fcr ehrverletzende In-halte. Letztlich kann nur eine gestufte Zurechnung beiden Interessen Rechnung tragen. Die Abstufung k\u00f6nnte sich an der bew\u00e4hrten Zur\u00fcckhaltung bzw. Offenbarung der pers\u00f6nlichen Identit\u00e4t in der realen gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung orientieren. Sie reicht dann von der quasi absoluten Anonymit\u00e4t des privaten (offline!) Konsumverhaltens in der gesch\u00fctzten Wohnung \u00fcber die relative Anonymit\u00e4t passiven Konsums inder Sozialsph\u00e4re (&#132;Stadtbummel&#8220;) bis hin zur Herstellung sozialer, ad hoc zurechenbarer Kontakte und schlie\u00dflich zur rechtsverbindlichen Schaffung von Vertrauensverh\u00e4ltnissen. Im Internet sind die Dinge zurzeit noch teilweise umgekehrt: Das einfache Surf-verhalten wird quasi kontrolliert, die Begehung von Straftaten ist nicht verfolgbar.<\/p>\n<h5><span id=\"v-ausblick\">V. Ausblick<\/span><\/h5>\n<p>Identit\u00e4ts- oder Konsumschutz im Internet? Am Besten im Prinzip Beides. Es muss auch kein Widerspruch sein. Genau genommen gibt es &#150; was die Zielkonflikte und Interessensbewertungen betrifft &#150; keinen relevanten Unterschied zum realen Raum. Man muss einen Ausgleich schaffen zwischen der legitimen Anonymisierung und der legitimen Zurechnung pers\u00f6nlichen (Fehl-) Verhaltens. Das Bundesverfassungsgericht sprach schon fr\u00fch von der Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums. Dies gilt auch f\u00fcr die digitale Pers\u00f6nlichkeit. Sie ist zweifellos auf vielfache Weise gef\u00e4hrdet. Soweit dies mit rechtlichen Defiziten zusammenh\u00e4ngt, bedarf es besserer rechtlicher Regulierung. Soweit Technologien ein riskantes Eigenleben f\u00fchren, bedarf es besserer Modellierung der technischen Umgebungen. Und soweit die Defizite und Vers\u00e4umnisse im Bewusstsein der Gef\u00e4hrdung als solcher liegen, ist es die Pflicht der Politik, die Menschen behutsam ins 21. Jahrhundert zu f\u00fchren. Dazu h\u00e4tte sie bereits neun Jahre Zeit gehabt.<\/p>\n<p><b>Literatur<\/b><br \/>Dirk Heckmann, 2008: Der virtuelle Raum als Wohnung, Festschrift f\u00fcr Rolf Stober, 615.<br \/>Frank Braun, 2008: Verfassungswidrigkeit der entsch\u00e4digungslosen Indienstnahme von Telekommunikationsunternehmen, jurisPR-ITR 2\/2008; ders., Die Finanzierung polizeilicher Aufgabenerf\u00fcllung,<br \/>2008, 347.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1900],"publikationen":[1220],"class_list":["post-11008","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-dirk-heckmann","publikationen-184-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Identit\u00e4t- oder Kosumschutz im Internet? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/184-vorgaenge\/publikation\/identitaet-oder-kosumschutz-im-internet\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Identit\u00e4t- oder Kosumschutz im Internet? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Das Grundrecht auf freie Entfaltung der digitalen Pers\u00f6nlichkeit aus: Vorg\u00e4nge 184 ( Heft 4\/2008), S.20-29 1. 25 Jahre Volks&shy;z&auml;h&shy;lungs&shy;ur&shy;teil &ndash; eine Erfolgs&shy;ge&shy;schichte (bis jetzt!) 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