{"id":11026,"date":"2008-09-01T19:00:00","date_gmt":"2008-09-01T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/die-modernisierung-der-familie-im-lichte-der-verfassung\/"},"modified":"2021-08-24T21:51:51","modified_gmt":"2021-08-24T19:51:51","slug":"die-modernisierung-der-familie-im-lichte-der-verfassung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/183-vorgaenge\/publikation\/die-modernisierung-der-familie-im-lichte-der-verfassung\/","title":{"rendered":"Die Modernisierung der Familie im Lichte der Verfassung"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 183, Heft 3\/2008, S. 61-68<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"i-die-verfassungsrechtliche-stellung-der-familie\">I Die verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Stellung der Familie <\/span><\/h2>\n<p>Unsere Bundesverfassung, das Bonner Grundgesetz vom 23.5.1949, hat in Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie den besonderen Schutz des Staates zugesichert und damit dem Staat &#8211; vor allem dem Bundesgesetzgeber &#8211; die Aufgabe gestellt, Ehe und Familie vor Beeintr\u00e4chtigungen zu bewahren und durch geeignete Ma\u00dfnahmen zu f\u00f6rdern; es hat dar\u00fcber hinaus das Verbot ausgesprochen, Ehe und Familie als elementare Lebensgemeinschaft in Bestand und Entfaltung zu st\u00f6ren. Diesen Schutz genie\u00dfen alle in Deutschland lebenden B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger, die eine Ehe eingehen wollen oder geschlossen haben, aber auch alle Eltern und Elternteile, alle Kinder und Verwandte einer Familie.<\/p>\n<p>Lange war umstritten, ob durch Art. 6 Abs. 1 GG nur oder doch in erster Linie die b\u00fcrgerliche, legale Ehe gesch\u00fctzt ist oder auch andere Verbindungen, die &#8211; jedenfalls dann, wenn Kinder geboren werden &#8211; als Familie im Sinne des Grundgesetzes anzusehen und entsprechend zu sch\u00fctzen sind. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht schon am 14.11.1973[1] entschieden, dass eine auf nat\u00fcrlicher und rechtlicher Bindung beruhende Familie unabh\u00e4ngig davon, ob eine Ehe ihren Kern bildet, eine lebenswichtige Funktion f\u00fcr die menschliche Gemeinschaft bildet, so dass auch ihr der Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG einschlie\u00dflich aller sozialstaatlicher F\u00f6rderung zukommt.<\/p>\n<p>Auch die Verfassung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik[2] stellte Ehe, Familie und Mutterschaft unter den besonderen Schutz des Staates. Sie gew\u00e4hrte jedem B\u00fcrger der DDR das Recht auf Achtung, Schutz und F\u00f6rderung seiner Ehe und Familie. Kinderreiche Familien und allein stehende Eltern hatten das Recht auf besondere F\u00fcrsorge und Unterst\u00fctzung.<\/p>\n<p>Art. 6 GG sch\u00fctzt in seinem Abs. 2 das Elternrecht, in Abs. 4 die Mutter und Abs. 5 enth\u00e4lt das Gebot, uneheliche Kinder den ehelichen gleichzustellen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-die-gesellschaftliche-situation-bei-inkrafttreten-der-bundesverfassung\">II Die gesell&shy;schaft&shy;liche Situation bei Inkraft&shy;treten der Bundes&shy;ver&shy;fas&shy;sung <\/span><\/h2>\n<p>Im Mai 1949, als das Bonner Grundgesetz in Kraft trat, hatte Deutschland den Zweiten Weltkrieg gerade erst vier Jahre hinter sich gelassen. Deutschland lag in Tr\u00fcmmern, real, aber auch ideell. Ganze Generationen von B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern standen vor dem Nichts, zu denken ist nur an die Millionen von Fl\u00fcchtlingen, von Vertriebenen, von Menschen, die durch Bombenangriffe alles verloren hatten, an Millionen Kriegsgefangene. Wegen der fl\u00e4chendeckenden Zerst\u00f6rung von St\u00e4dten und Gemeinden gab es kaum Arbeit, die \u00f6ffentliche Verwaltung lag zum Teil noch bei den Besatzungsm\u00e4chten, Deutschland erhielt erst allm\u00e4hlich seine Souver\u00e4nit\u00e4t zur\u00fcck.<\/p>\n<p>In dieser Situation gab es nur eine Institution, an die sich die Menschen halten, in der sie Schutz und Beistand finden und ihr \u00dcberleben sichern konnten: Die Familie. Diese war rechtlich gepr\u00e4gt durch das gesellschaftliche Verst\u00e4ndnis des 19. Jahrhunderts. Das seit dem 1.1.1900 geltende B\u00fcrgerliche Gesetzbuch hatte die einheitliche Zivilehe eingef\u00fchrt und das Verh\u00e4ltnis von Eheleuten und Kindern in absolut patriarchalischer Weise geregelt: Der Ehemann entschied allein in allen Angelegenheiten, die das eheliche Kind betrafen, aber auch allein \u00fcber Wohnsitz und Einkommen der Familie. Er verf\u00fcgte allein \u00fcber das Verm\u00f6gen und Einkommen, auch Arbeitseinkommen der Ehefrau, er war der alleinige gesetzliche Vertreter der ehelichen Kinder. Die Mutter hatte zwar eine so genannte Nebengewalt, der Inhaber der elterlichen Hauptgewalt war jedoch der Vater, und im Streitfalle entschied er, er hatte den so genannten Stichentscheid. Scheiterte eine Ehe, so wurde sie aus Verschulden geschieden. Ehebruch war ein absoluter Scheidungsgrund, wer schuldig geschieden wurde, verlor alle Anspr\u00fcche und musste seinerseits, wenn er leistungsf\u00e4hig war, Unterhalt an den anderen Ehegatten bezahlen. Uneheliche Kinder waren mit ihrem Vater, der Erzeuger genannt wurde, nicht verwandt, die uneheliche Mutter hatte eine eingeschr\u00e4nkte elterliche Gewalt \u00fcber ihr eigenes Kind.<\/p>\n<p>Diese rechtlichen Regelungen hatten den Ersten Weltkrieg \u00fcberdauert, die Weimarer Republik, das Dritte Reich und den Zweiten Weltkrieg. Viele M\u00e4nner kehrten aus dem Krieg zur\u00fcck und \u00fcbernahm wie selbstverst\u00e4ndlich wieder F\u00fchrung und Alleinentscheidung in der Familie, auch wenn ihre Ehefrauen w\u00e4hrend des Krieges und der Abwesenheit des Mannes alle h\u00e4uslichen und beruflichen Aufgaben allein gel\u00f6st hatten. Die ehelichen Kinder blieben nach wie vor der alleinigen gesetzlichen Vertretung des Vaters ebenso unterworfen wie seiner Alleinentscheidungsbefugnis \u00fcber Wohnung, Schulausbildung, Berufsausbildung, usw. Die Situation im Jahre 1949 war &#8211; mit einem Wort &#8211; sehr \u00e4hnlich derjenigen von Effi Briest, deren Schicksal Theodor Fontane in seinem 1890 begonnenen Roman so eindrucksvoll geschildert hat: Ein Seitensprung, der Jahre zur\u00fccklag, f\u00fchrte dazu, dass Effi Briest nicht nur allein schuldig geschieden wurde, sondern dass sie ohne einen Pfennig das Haus des Mannes verlassen musste und dass jegliche Verbindung zu ihrer Tochter beendet wurde.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iii-die-entwicklung-seit-1949\">III Die Entwicklung seit 1949 <\/span><\/h2>\n<p>Was die Gesellschaft in Deutschland im Jahre 1949 unter Ehe und Familie verstand, unterscheidet sich grundlegend von heutiger gesellschaftlicher Anschauung. Die gesellschaftlichen Ver\u00e4nderungen und der Wandel von moralischen und sozialethischen Anschauungen haben in den letzten 50 Jahren nicht nur die Lebenswelt von Ehe und Familie tief greifend ver\u00e4ndert, sondern auch die Auffassung \u00fcber die Beziehung der Geschlechter zueinander.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"a-demographische-entwicklung\">a Demogra&shy;phi&shy;sche Entwicklung <\/span><\/h2>\n<p>Ein Blick in den demographischen Entwicklungsprozess macht dies deutlich:<\/p>\n<p>Die Zahl der Eheschlie\u00dfungen ist r\u00fcckl\u00e4ufig (1980: 496.603; 2001: 389.561), die Zahl der Ehescheidungen steigt (1980: 156.425; 2001: 197.468; 2004: 214.000). 2001 wurden 734.475 Kinder geboren, davon 183.816 nichtehelich (25%). Anfang des Jahres 2002 gab es in Deutschland rund 22,5 Mio. Familien, 12,7 Mio. davon hatten Kinder, w\u00e4hrend es allein erziehende Eltern 2,15 millionenfach gab. Jede 4. Familie mit Kindern hatte also nur einen Elternteil. Die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften wurde im Jahre 1999 auf ca. 2,1 Mio. gesch\u00e4tzt[3].<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"b-rechtliche-veraenderungen\">b Rechtliche Ver&auml;n&shy;de&shy;rungen <\/span><\/h2>\n<p>Diesen, sich bereits 1949 bei Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes abzeichnenden tief greifenden gesellschaftlichen Ver\u00e4nderungen galt es, durch gesetzliche Regelungen zu entsprechen, sie nachzuvollziehen oder aber auch sie vorauseilend zu pr\u00e4gen. Das ist seit 1949 in vielf\u00e4ltigster Weise geschehen, dieser Prozess h\u00e4lt bis heute an.<\/p>\n<ol>\n<ol>\n<li>Entscheidend hierf\u00fcr war au\u00dfer dem tats\u00e4chlichen gesellschaftlichen Wandel das Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 2 GG. Alles Familienrecht, das dem Gleichberechtigungsgrundsatz widersprach, trat am 31.3.1953 au\u00dfer Kraft. Der Deutsche Bundestag hatte es nicht vermocht, bis zu diesem Tag neues, verfassungskonformes Recht f\u00fcr Ehe und Familie zu schaffen, und so entstand im gesamten Familienrecht eine gro\u00dfe L\u00fccke, die erst vier Jahre sp\u00e4ter im Juli 1957 durch das Gleichberechtigungsgesetz[4] geschlossen wurde. Zwar f\u00fchrte das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 im ehelichen G\u00fcterrecht die so genannte Zugewinngemeinschaft ein und schaffte zugleich die ausschlie\u00dfliche ehem\u00e4nnliche Verwaltung und Nutznie\u00dfung des Frauenverm\u00f6gens ab. Auch versuchte das Gleichberechtigungsgesetz, die ehelichen Eltern in ihrem Verh\u00e4ltnis zu den ehelichen Kindern gleichzustellen. Aber der Deutsche Bundestag konnte sich nicht entschlie\u00dfen, die Gleichberechtigung in der Stellung der Eltern zu ihren Kindern wirklich durchzusetzen. So enthielt das Gleichberechtigungsgesetz noch immer den so genannten Stichentscheid des Vaters und dessen alleinige gesetzliche Vertretung f\u00fcr das eheliche Kind. Schon ein Jahr sp\u00e4ter erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 29.7.1959[5] diese beiden Regelungen f\u00fcr nichtig. Wiederum entstand eine erhebliche L\u00fccke im Gesetz, die erst mehr als 20 Jahre sp\u00e4ter, durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge[6] geschlossen wurde.\n<\/li>\n<li>Im Familienrecht fanden weitere tief greifende Reformen statt, die hier nur in ihren wesentlichen Teilen genannt und auch nur skizziert werden k\u00f6nnen. <\/li>\n<\/ol>\n<\/ol>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><b>a) Das Nichtehelichengesetz <\/b>\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\">So trat am 1.7.1970 das Gesetz \u00fcber die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder[7] in Kraft. Erst seit dem 1.7.1970 hie\u00dfen Kinder, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren, nicht mehr uneheliche Kinder, sondern nichteheliche Kinder. Von diesem Tag an waren sie mit ihrem Vater verwandt mit der Folge, dass sie legale Beziehungen auch zur Vaterfamilie hatten. Und das wiederum hatte zur Folge, dass sie erbberechtigt waren. Allerdings war das Erbrecht der nichtehelichen Kinder anders ausgestaltet als das ehelicher Kinder. Die Mutter blieb die alleinige Inhaberin der elterlichen Gewalt, wie sie seinerzeit noch hie\u00df, ihre Zust\u00e4ndigkeit blieb aber beschr\u00e4nkt: Soweit es um die gesetzliche Vertretung des Kindes ging, war die Mutter zwar Inhaberin der elterlichen Gewalt. Sie konnte jedoch das Kind bei der Geltendmachung von Unterhaltsanspr\u00fcchen, bei der Kl\u00e4rung der Abstammungsfrage und bei Erbanspr\u00fcchen nicht selbst vertreten, sie erhielt hierf\u00fcr vom Vormundschaftsgericht einen Amtspfleger gestellt.\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\">\u00a0<\/p>\n<p class=\"bodytext\"><b>b) Das Eherechtsreformgesetz <\/b><\/p>\n<\/blockquote>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"c-das-sorgerechtsgesetz\">c) Das Sorge&shy;rechts&shy;ge&shy;setz <\/span><\/h2>\n<p>Seit dem 1.1.1980 ist das rechtliche Verh\u00e4ltnis von Eltern und ehelichen Kindern zueinander reformiert worden: Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge[9] hat die Beziehungen von Eltern zu ehelichen Kindern demokratisiert. Seither sind die Eltern verpflichtet, bei der Pflege und Erziehung der Kinder die wachsende F\u00e4higkeit und das wachsende Bed\u00fcrfnis des Kindes zu selbst\u00e4ndigem, verantwortungsbewusstem Handeln zu ber\u00fccksichtigen. Dar\u00fcber hinaus sind sie verpflichtet, mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge zu besprechen und mit dem Kind Einvernehmen anzustreben. Das Sorgerechtsreformgesetz hat auch endlich die absolute Gleichstellung der Eltern in der gesetzlichen Vertretung gebracht, die seit dem Jahre 1958 zwar von der Rechtsprechung so behandelt wurde, es fehlte jedoch an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.<\/p>\n<p>Das Sorgerechtsgesetz von 1980 brachte auch zum ersten Mal eine Vorschrift, nach welcher entw\u00fcrdigende Erziehungsma\u00dfnahmen unzul\u00e4ssig sind, sowie die Bestimmung, dass in Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes R\u00fccksicht zu nehmen haben.<\/p>\n<p>Soweit es das so genannte Umgangsrecht, also das Besuchsrecht zwischen Kind und abwesendem Elternteil angeht, blieb das Sorgerechtsgesetz von 1980 noch bei einer Unterteilung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern: W\u00e4hrend der abwesende eheliche Elternteil nach der Trennung die Befugnis zum pers\u00f6nlichen Umgang mit dem Kind behielt, hatte der nichteheliche Vater das Recht, sein Kind zu sehen, nur dann, wenn entweder die Mutter dem zustimmte oder aber das Vormundschaftsgericht ihm dieses Recht einr\u00e4umte.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"d-das-kindschaftsrechtsreformgesetz\">d) Das Kinds&shy;chafts&shy;rechts&shy;re&shy;form&shy;ge&shy;setz <\/span><\/h2>\n<p>Seit dem 1.7.1998, dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes[10], unterscheidet das Gesetz nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Beide Begriffe sind aus dem Gesetz verschwunden. Als Konsequenz folgt daraus, dass eheliche wie nichteheliche Kinder generell gleich behandelt werden. So haben sie identische Unterhaltsanspr\u00fcche gegen den anderen Elternteil, der sie nicht betreut. Erstmals k\u00f6nnen seit dem 1.7.1998 auch Eltern eines nichtehelichen Kindes gemeinsam sorgeberechtigt sein, allerdings nur, wenn die Mutter zustimmt, w\u00e4hrend die Eltern eines ehelichen Kindes mit der Geburt des Kindes gemeinsam sorgeberechtigt werden und dies auch bleiben, wenn sie sich trennen. Zwar l\u00e4sst das Gesetz die familiengerichtliche \u00dcbertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen der beiden ehelichen Elternteile zu, jedoch nur, wenn das Kind zustimmt oder aber wenn besondere Gr\u00fcnde dies erfordern. Der Regelfall ist also seit 1.7.1998, dass alle in einer Ehe geborenen Kinder beiden Eltern gleichm\u00e4\u00dfig zugeordnet sind und dies auch bleiben, falls die Eltern sich trennen oder scheiden lassen. F\u00fcr nichteheliche Eltern gilt dies so noch nicht. Es ist jedoch zu erwarten, dass sich auch hier im Laufe der Zeit eine absolute Angleichung der Rechtsstellung der Eltern herausbilden und sodann gesetzlich normiert werden wird.<\/p>\n<p>Seit dem 1.7.1998 sind auch alle Kinder gleichm\u00e4\u00dfig erbberechtigt, die nichtehelichen Kinder sind erbrechtlich jetzt g\u00e4nzlich den ehelichen gleichgestellt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"e-das-gewaltaechtungsgesetz\">e) Das Gewal&shy;t&auml;ch&shy;tungs&shy;ge&shy;setz <\/span><\/h2>\n<p>Seit Inkrafttreten des Gewalt\u00e4chtungsgesetzes am 3.11.2000[11] hat das Kind ein ausdr\u00fcckliches Recht auf gewaltfreie Erziehung.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"f-das-unterhaltsrechtsaenderungsgesetz\">f) Das Unter&shy;halts&shy;rechts&shy;&auml;n&shy;de&shy;rungs&shy;ge&shy;setz <\/span><\/h2>\n<p>Am 1.1.2008 ist das Unterhaltsrechts\u00e4nderungsgesetz[12] in Kraft getreten. Die Regeln f\u00fcr den so genannten nachehelichen Unterhalt sind erheblich ver\u00e4ndert, das gilt auch f\u00fcr den Betreuungsunterhalt des nichtehelichen Elternteils sowie f\u00fcr den Kindesunterhalt. Seither haben nur Kinder den absoluten Vorrang vor allen anderen Verwandten, soweit es um Unterhaltszahlungen geht. Dies gilt f\u00fcr minderj\u00e4hrige Kinder und solche Kinder, die zwar vollj\u00e4hrig sind, aber noch zur Schule gehen (privilegierte Vollj\u00e4hrige). Rangm\u00e4\u00dfig m\u00fcssen alle Erwachsenen zur\u00fccktreten, insbesondere auch Kinder betreuende Elternteile finden sich gemeinsam im zweiten Unterhaltsrang wieder. Sie haben untereinander denselben Rang, also eine geschiedene Mutter ebenso wie eine Mutter in aktueller Ehe oder aber auch die nicht verheiratete Mutter.<\/p>\n<p>Entscheidendes Kriterium der neuen Regelung ist die gesteigerte Eigenverantwortung des geschiedenen, unterhaltsbed\u00fcrftigen Ehegatten. Zwar bestand der Grundsatz der Eigenverantwortung schon seit dem 1.7.1977, er hat sich aber in der Rechtsprechung nicht wirklich durchgesetzt. Daran hat auch das erste Unterhalts\u00e4nderungsgesetz von 1986 Entscheidendes nicht ver\u00e4ndert. Jetzt aber ist das Gesetz so formuliert, dass generell im Unterhaltswege nur noch ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden, Ziel der Unterhaltsregelungen nach einer Scheidung ist nicht mehr, dem unterhaltsbed\u00fcrftigen Ehegatten den Ehestandard zu sichern. Das Gesetz enth\u00e4lt seit dem 1.1.1980 Vorschriften, die eine Befristung und Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts erm\u00f6glichen und erleichtern, erste Gerichtsentscheidungen machen deutlich, dass die Gerichte von diesen Beschr\u00e4nkungsm\u00f6glichkeiten auch entschlossen Gebrauch machen werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iv-zusammenfassung-und-ausblick\">IV Zusam&shy;men&shy;fas&shy;sung und Ausblick <\/span><\/h2>\n<p>Diese stark verk\u00fcrzte tour d\u00b4horizon der gesetzlichen Entwicklung seit 1949 zeigt, dass der besondere Schutz, den Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG genie\u00dfen, zwar vom Bundesgesetzgeber und vom Bundesverfassungsgericht gewahrt und gew\u00e4hrleistet wird. <br \/>Jedoch hat der Inhalt dieser Schutz-und F\u00f6rderungsbestimmung einen deutlichen Wandel erfahren: Wenn einerseits die Zahl der Eheschlie\u00dfungen zur\u00fcckgeht, die Zahl der Scheidungen steigt, aber auf der anderen Seite immer mehr Menschen unverheiratet zusammenleben und Kinder haben, m\u00fcssen Staat und Gesellschaft diese neuen Lebensformen nicht nur akzeptieren, sie m\u00fcssen ihr auch einen sozialen Mindestschutz gew\u00e4hren. Auf diesem Wege schreiten Gesetzgebung und Rechtsprechung fort: So ist der Schutz der nichtehelichen Mutter im Unterhaltsrecht seit dem 1.1.1980 gegen\u00fcber der ehelichen Mutter deutlich verst\u00e4rkt worden. Die Rechtsprechung, die bisher das nicht legalisierte Zusammenleben von heterosexuellen Paaren kaum gesch\u00fctzt hat, geht dazu \u00fcber, diese Haltung aufzugeben. Aus hiesiger Sicht ist es nur noch eine Frage der Zeit, wann f\u00fcr nichteheliche, gefestigte Lebensgemeinschaften insgesamt ein gewisser Mindestschutz gesetzlich eingef\u00fchrt wird. Denn derzeit besteht das etwas skurrile Faktum, dass heterosexuelle Partner heiraten k\u00f6nnen, homosexuelle Partner sich offiziell verpartnern k\u00f6nnen mit der Folge, dass sie ehe\u00e4hnliche Wirkungen f\u00fcr ihre Partnerschaft haben, w\u00e4hrend die nichteheliche Lebensgemeinschaft heterosexueller Partner bisher kaum gesch\u00fctzt ist. Dies ist jedenfalls dann, wenn Kinder aus einer solchen Verbindung hervorgehen, nicht tolerabel. Denn in diesen F\u00e4llen wird fast stets einer der beiden Partner sozial schw\u00e4cher oder bed\u00fcrftig sein, wenn und soweit er oder sie die gemeinsamen Kinder \u00fcber Jahre versorgt hat.<\/p>\n<p>Betrachtet man das neue Unterhaltsrecht, so nehmen Gesetz und Rechtsprechung in Kauf, dass ein gro\u00dfer Teil geschiedener Eheleute, zumeist Frauen, sich weder aus eigener Kraft erhalten noch durch Unterhalt des anderen Ehegatten ihren Unterhalt sichern k\u00f6nnen. Das bedeutet im Endeffekt, dass diese geschiedenen Eheleute von der Allgemeinheit unterhalten werden m\u00fcssen. Man k\u00f6nnte diese Wandlung im Verst\u00e4ndnis von Ehefolgen so bezeichnen, dass Staat und Gesellschaft hier famili\u00e4re Aufgaben, n\u00e4mlich Sicherung der nachehelichen Existenz, \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Das Bonner Grundgesetz wahrt die Grenzen zwischen famili\u00e4rer Autonomie und staatlichem Eingriff nicht nur, es hat diese Grenzen durch Art. 6 sehr scharf gezogen. Stets sind die Eltern &#8222;zuv\u00f6rderst&#8220; zust\u00e4ndig f\u00fcr Erziehung und Ausbildung der Kinder, eine staatliche Erziehung hat das Bonner Grundgesetz auf jeden Fall verhindern wollen. Hier\u00fcber besteht auch Einigkeit. Dennoch gibt es eine Entwicklung, die im Jugendhilferecht die Kompetenzen der Jugend\u00e4mter allm\u00e4hlich gest\u00e4rkt hat und wohl weiter st\u00e4rken wird. Durch das Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz[13], in Kraft seit dem 1.10.2005, haben die Jugend\u00e4mter wieder die eigene Aufgabe und Zust\u00e4ndigkeit erhalten, Risikolagen f\u00fcr Kinder selbst\u00e4ndig einzusch\u00e4tzen und im Falle, dass die Eltern die Gef\u00e4hrdung nicht beseitigen k\u00f6nnen oder wollen, haben die Jugend\u00e4mter die Pflicht, die Familiengerichte von sich aus anzurufen. Dieser neue \u00a7 8a SBG VIII f\u00e4ngt erst an, sich allm\u00e4hlich auszuwirken. Noch sind viele Jugend\u00e4mter unsicher darin, wie sie die entsprechende Gef\u00e4hrdungslage sachverst\u00e4ndig einzusch\u00e4tzen haben und welche Folgerungen zu ziehen sind. Immerhin l\u00e4sst sich konstatieren, dass durch eine solche Regelung die Grenzen zwischen famili\u00e4rer Autonomie und staatlichem Eingriff zu Gunsten des staatlichen Eingriffs verschoben sind.<\/p>\n<p>Hierher geh\u00f6ren auch \u00dcberlegungen, die kindlichen Vorsorgeuntersuchungen zur Pflicht der Eltern zu machen. Bisher ist eine solche obligatorische Untersuchung aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden, Art. 6 Abs. 2 GG, stets verneint worden. \u00c4hnliche \u00dcberlegungen sind anzustellen, wenn es um die Einf\u00fchrung einer eventuellen Kindergartenpflicht, jedenfalls f\u00fcr das letzte Jahr vor der Einschulung, geht. Auch hier muss stets abgewogen werden zwischen der elterlichen Erziehungsautonomie einerseits und dem Bed\u00fcrfnis und Interesse der Gesellschaft andererseits, Kinder bestm\u00f6glich zu f\u00f6rdern. Ist man mit seinen \u00dcberlegungen so weit gediehen, ist es nur noch ein kleiner Schritt zu der Initiative, die seit einigen Jahren von Abgeordneten des Deutschen Bundestages und gesellschaftlichen Gruppen verfolgt wird: Die Aufnahme von eigenen Kindergrundrechten in unsere deutsche Bundesverfassung. Durch solche eigenen Kindergrundrechte soll nicht nur der bessere Schutz von Kindern erm\u00f6glicht werden, dar\u00fcber hinaus soll den Kindern ein eigenes Grundrecht auf bestm\u00f6gliche F\u00f6rderung und Bildung und ein Recht auf Teilhabe an allen Entscheidungen, die sie selbst betreffen, durch einen solchen Grundgesetzartikel einger\u00e4umt werden.<\/p>\n<p>Die Diskussion steht erst am Anfang. Da f\u00fcr jede Grundgesetz\u00e4nderung eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag erforderlich ist, wird es nach hiesiger Einsch\u00e4tzung auch noch l\u00e4ngere Zeit dauern, bis mit einer solchen Grundgesetz\u00e4nderung gerechnet werden kann. Interessant ist aber die Entwicklung und die Bewegung, die eine solche Initiative zeigt: Macht sie doch deutlich, dass es viele Kritiker in unserem Lande gibt, die den Schutz, aber auch die F\u00f6rderung von Kindern nicht f\u00fcr ausreichend verfassungsrechtlich geregelt halten und die dar\u00fcber hinaus daf\u00fcr pl\u00e4dieren, 50 Jahre nach Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes die absolute Elternautonomie jedenfalls dann in Frage zu stellen, wenn es um Schutz, F\u00f6rderung und Beteiligung von Kindern geht.<\/p>\n<p>[1] BVerfGE 36, 146, 167 = NJW 1974, 545 ff.<\/p>\n<p>[2] vom 6.4.1968 in der Fassung der Novelle vom 7.10.1974; Sorgenicht [Hrsg.], Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik 1969.<\/p>\n<p>[3] Statistisches Bundesamt [Hrsg.], Statistisches Jahrbuch 2003 f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland; M\u00fcnch\/Ph. Kunig [Hrsg.]\/Coester-Waltjen, Grundgesetz Kommentar 5. Auflage 2000 zu Art. 6, 536.<\/p>\n<p>[4] vom 18.6.1957, BGBl I, 609.<\/p>\n<p>[5] BVerfGE 10, 59 = NJW 1959, 1483.<\/p>\n<p>[6] vom 18.7.1979, BGBl I, 1061.<\/p>\n<p>[7] vom 19.8.1969, BGBl I, 1243.<\/p>\n<p>[8] vom 14.6.1976, BGBl I, 1421.<\/p>\n<p>[9] s. Fn. 6.<\/p>\n<p>[10] v. 16.12.1997, BGBl I, 2942.<\/p>\n<p>[11] Gesetz v. 2.11.2000, BGBl I, 1479.<\/p>\n<p>[12] Gesetz zur \u00c4nderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007, BGBl I, 3189.<\/p>\n<p>[13] vom 8.9.2005, BGBl I, 2729.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[590],"publikationen":[2819],"class_list":["post-11026","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-lore-maria-peschel-gutzeit","publikationen-183-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Die Modernisierung der Familie im Lichte der Verfassung - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/183-vorgaenge\/publikation\/die-modernisierung-der-familie-im-lichte-der-verfassung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Die Modernisierung der Familie im Lichte der Verfassung - 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