{"id":11038,"date":"2008-06-01T21:30:00","date_gmt":"2008-06-01T19:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-gewaehrleistungsstaat\/"},"modified":"2021-08-30T15:40:16","modified_gmt":"2021-08-30T13:40:16","slug":"der-gewaehrleistungsstaat","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/182-vorgaenge\/publikation\/der-gewaehrleistungsstaat\/","title":{"rendered":"Der Gew\u00e4hrleistungsstaat"},"content":{"rendered":"<p>Zum Wandel der Staatlichkeit im Spiegel sich wandelnder Staatsbilder<\/p>\n<p>aus: vorg&auml;nge Nr.182, Heft 2\/2008, S. 14-25<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"i-wandel-von-staatlichkeit-als-wandel-von-staatsbildern\">I. Wandel von Staat&shy;lich&shy;keit als Wandel von Staats&shy;bil&shy;dern <\/span><\/h2>\n<p>Allenthalben ist vom Wandel von Staatlichkeit die Rede[1]. Wieselbstverst&auml;ndlich wird von der &#8222;Wandlungsf&auml;higkeit des Staates&#8220;[2] ausgegangen; die von den zahlreichen Wandel-Autoren entworfenen Szenarien sind &uuml;beraus vielf&auml;ltig und reichen von der Verabschiedung des Staates bis zu Versuchen seiner &#8222;Re-Inthronisierung&#8220;[3]. Besondere Beliebtheit erfreuen sich vielstimmige Abges&auml;nge auf den Staat, die sich mit dem Wortspiel zusammenfassen lassen, dass mit dem Staat kein Staat mehr zu machen sei.[4]<\/p>\n<p>Das wohl vorerst neueste Bild f&uuml;r eine sich wandelnde Staatlichkeit ist das Bild von der <b>Zerfaserung von Staatlichkeit<\/b>, das insbesondere von Autoren verwendet wird, die dem Bremer Sonderforschungsbereich &#8222;Staatlichkeit im Wandel&#8220; angeh&ouml;ren[5]; Philipp Genschel und Bernhard Zangl haben unl&auml;ngst dieses Bild einer zerfasernden Staatlichkeit mit kr&auml;ftigen Pinselstrichen wie folgt ausgemalt:[6]<\/p>\n<p><i>&#8222;Wie gezeigt, wird die Zerfaserung des Staates <b>durch Prozesse der Internationalisierung und Privatisierung von Staatlichkeit <\/b>verursacht. Dabei werden Entscheidungskompetenzen internationalisiert, aber kaum privatisiert, Organisationskompetenzen privatisiert, aber selten internationalisiert, und die Letztverantwortung verbleibt ganz beim Staat. Durch die Zerfaserung entsteht ein komplexes Geflecht von Herrschaftsstrukturen, in denen Kollektivg&uuml;ter produziert werden. Der Staat ist in diesem Geflecht nur noch einer von vielen Herrschaftstr&auml;gern. Er &uuml;bt Herrschaft oft nicht mehr allein und unmittelbar aus, sondern koordiniert, integriert, initiiert und erg&auml;nzt die Herrschaftsaus&uuml;bung anderer nichtstaatlicher Herrschaftstr&auml;ger. Der Staat verliert Autonomie an diese neuen nichtstaatlichen Herrschaftstr&auml;ger und wird insofern schw&auml;cher. Aber er gewinnt zugleich auch an Einfluss auf sie, kann sie als Herrschaftsressource nutzen und wird dadurch st&auml;rker. Der Staat bleibt zentral, <b>mutiert aber vom Herrschaftsmonopolisten zum Herrschaftsmanager<\/b>.&#8220; <\/i><\/p>\n<p>Wenn man diese Passage noch einmal liest, so wird schnell klar, dass hier eigentlich kein Zerfaserungsprozess beschrieben wird im Sinne einer mehr oder weniger unfreiwilligen Ausfransung der textilen Struktur des bis dahin imponierenden Staatsgewandes, sondern ein Prozess der Mutation oder <b>Rollenver&auml;nderung des Staates <\/b>vom Herrschaftsmonopolisten zum Herrschaftsmanager. Genau darum geht es eigentlich, n&auml;mlich darum, dass &#8222;der Staat Gesellschaft bekommt&#8220;, wobei sich dann die spannende Frage stellt, ob es sich um eine aus der Sicht des Staates aufgedr&auml;ngte Gesellschaftsleistung von Akteuren handelt, die sich gewisserma&szlig;en selbst eingeladen haben, oder um eine eher willkommene, vom Staat selbst dazu gebetene Gesellschaft, nicht weil er eine Gesellschaftsdame im Sinne einer Gouvernante br&auml;uchte, sondern weil er &#8222;Partner f&uuml;r Staatlichkeit&#8220; sucht, da er auf ihre Kompetenz, ihr Know-how oder ihre finanziellen Ressourcen angewiesen ist.<\/p>\n<p>Zur Beschreibung solcher Rollenver&auml;nderungen des Staates hat sich eine besondere Semantik des Wandels herausgebildet[7], eine Bildersprache n&auml;mlich, die in gewandelten Staatsbildern Wandlungsprozesse von Staatlichkeit abzubilden sucht[8]. Ganz in diesem Sinne hat etwa Werner Jann in seiner j&uuml;ngsten Darstellung vorgeschlagen[9], nach der Wiederaufbauphase einer rechtsstaatlichen Verwaltung in Deutschland die folgenden drei, einander abl&ouml;senden Leitbilder zu unterscheiden:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Das Leitbild des aktiven Staates <br \/><\/strong>Dieses Leitbild kennzeichnet die 60er Jahre, die Zauberworte hei&szlig;en Planung und Planbarkeit; dies war die Hochzeit konzeptioneller Regierungskommissionen (Projektgruppe Regierungs- und Verwaltungsreform, Dienstrechtsreformkommission, Kommission wirtschaftlicher und sozialer Wandel etc.).<\/li>\n<li><strong>Das Leitbild des schlanken Staates <br \/><\/strong>Dieses Leitbild geh&ouml;rt in die 70er und 80er Jahre, die Zauberworte hei&szlig;en Privatisierung, Entb&uuml;rokratisierung, Aufgabenkritik und Verwaltungsvereinfachung. <\/li>\n<li><strong>Das Leitbild des aktivierenden Staates <br \/><\/strong>Dieses inzwischen etwas verblasste Leitbild, das in Anlehnung an das englische Konzept &#8222;enabling state&#8220; in die Koalitionsvereinbarungen der ersten Regierung Schr&ouml;der (1998) Eingang gefunden hatte, beschreibt Jann zutreffend wie folgt: <\/li>\n<\/ul>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Die Problemsicht dieses Leitbilds betont nicht mehr nur Staats- und B&uuml;rokratieversagen, die durch besseres Management behoben werden sollen, sondern richtet die Aufmerksamkeit wiederum st&auml;rker auf die gesellschaftlichen Voraussetzungen und Bedingungen staatlicher Steuerung. <b>Nicht allein der Staat ist f&uuml;r die L&ouml;sung gesellschaftlicher Probleme zust&auml;ndig, sondern diese sollen, wo immer m&ouml;glich, an die Zivil- oder B&uuml;rgergesellschaft zur&uuml;ckgegeben werden.<\/b>&#8222;<b> <\/b><\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Offenbar ist &#8211; wie wir aus dieser kurzen Skizze lernen &#8211; nicht nur der Lebenszyklus von Wellen der Verwaltungsreform ziemlich kurz, sondern auch der von Staatsbildern. Man darf daher gespannt darauf sein, wie es dem neuesten und offenbar sehr erfolgreichen Leitbild des Gew&auml;hrleistungsstaates ergehen wird, dessen Konturen wir jetzt in groben Z&uuml;gen vorstellen wollen, bevor in einem dritten Schritt &Uuml;berlegungen zur potentiellen Dynamik dieses Leitbildes angestellt werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-das-leitbild-des-gewaehrleistungsstaates\">II. Das Leitbild des Gew&auml;hr&shy;leis&shy;tungs&shy;staates <\/span><\/h2>\n<p><i><b>1. Zur steilen Karriere des Leitbildes des Gew&auml;hrleistungsstaates <\/b><\/i><\/p>\n<p>Das Leitbild des Gew&auml;hrleistungsstaates, als dessen Geburtsstunde wohl zutreffend die Publikation der Schrift von Martin Eifert &uuml;ber die &#8222;Grundversorgung mit Telekommunikationsleistungen im Gew&auml;hrleistungsstaat&#8220; aus dem Jahre 1998[10] anzusehen ist, schickt sich an, vom Leitbild zuk&uuml;nftiger Staatsbeschaffenheit zum Abbild einer sich schon abzeichnenden und fortentwickelnden Staatlichkeit zu avancieren. Daf&uuml;r spricht vor allem &#8211; was wir als Seismograph benutzen wollen &#8211; die <b>ge&auml;nderte Begriffssprache<\/b> in periodisch erscheinenden Publikationen. Als Beispiel dient uns das erfolgreiche Handbuch der Verwaltungsreform[11], das in seiner nunmehr vorliegenden dritten Auflage das Konzept des Gew&auml;hrleistungsstaates in erstaunlichem Umfang rezipiert, ein Vorgang, der etwa in den Beitr&auml;gen mit dem Titel &#8222;Verwaltung im Gew&auml;hrleistungsstaat&#8220;[12] oder &#8222;Aufgabenkritik im Gew&auml;hrleistungsstaat&#8220;[13] zum Ausdruck kommt. In diesen wie in anderen Beitr&auml;gen wird &#8222;der Gew&auml;hrleistungsstaat&#8220; als inzwischen weitgehend akzeptierter konzeptioneller Bezugsrahmen f&uuml;r eine gewandelte Rollenverteilung zwischen Staat und Gesellschaft, zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren behandelt; stellvertretend sei hier aus dem Beitrag von Manfred R&ouml;ber zitiert, in dem es dazu wie folgt hei&szlig;t[14]:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#8222;Inzwischen zeichnet sich ein Umdenken ab. Auf der Grundlage des Subsidiarit&auml;tsprinzips wird &uuml;ber eine neue Arbeitsteilung zwischen Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft nachgedacht, in der Politik und Verwaltung zum Teil g&auml;nzlich andere Aufgaben als im traditionellen Staatshandeln zu &uuml;bernehmen haben. Als konzeptioneller Bezugsrahmen f&uuml;r diese &Uuml;berlegungen <b>hat sich das Modell des Gew&auml;hrleistungsstaates herauskristallisiert<\/b>. Das hei&szlig;t, der Staat stellt die Erf&uuml;llung eines bestimmten Angebots an &ouml;ffentlichen Aufgaben sicher (&uuml;ber das politisch zu entscheiden ist), ohne dass diese Aufgaben notwendigerweise von staatlichen Institutionen erbracht werden m&uuml;ssen.&#8220; <\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Auch in dem fast noch druckfrischen Beitrag von Friedrich Schoch &uuml;ber die Gew&auml;hrleistungsverwaltung[15] wird das Leitbild des Gew&auml;hrleistungsstaates als fest etabliert behandelt und in einem gegl&uuml;ckten Kurzportrait wie folgt skizziert[16]:<\/p>\n<p>&#8222;Durch die Begriffe &#8222;Gew&auml;hrleistungsverwaltung&#8220; und &#8222;Privatrechtsgesellschaft&#8220; wird Bezug genommen auf die breit angelegte Diskussion zum Wandel moderner Staatlichkeit, der sp&auml;testens seit den 1990er Jahren un&uuml;bersehbar in Gang gekommen ist und mit dem Terminus &#8222;Gew&auml;hrleistungsstaat&#8220; auf den Begriff gebracht wird. Dieses Leitbild bringt eine Tendenz zum Ausdruck, die eine bemerkenswerte Ver&auml;nderung bei der Erf&uuml;llung &ouml;ffentlicher Aufgaben markiert: Der Staat (einschlie&szlig;lich seiner Untergliederungen) sieht in immer weiteren Bereichen (vornehmlich der Daseinsvorsorge) davon ab, die ihm obliegenden Aufgaben selbst wahrzunehmen, sondern erm&ouml;glicht Privaten im Rahmen hoheitlich gesetzter regulativer Vorgaben (z.B. Zielsetzungen, Verfahrensregeln, Organisationsmodellen) die Aufgabenerledigung; an die Stelle der &#8222;eigenh&auml;ndigen&#8220; staatlichen Leistungserbringung tritt die private Aufgabenerf&uuml;llung, allerdings nicht im Wettbewerb des &#8222;reinen Marktes&#8220;, sondern im Rahmen staatlicher Vorkehrungen zur Verwirklichung (auch) von Gemeinwohlzielen durch Private, so dass der &#8222;Gew&auml;hrleistungsstaat&#8220; unter R&uuml;ckbau des traditionellen Wohlfahrts- und Interventionsstaates in vielen Bereichen (z.B. Telekommunikation, Post, Abfallwirtschaft) private Initiative erm&ouml;glicht und dennoch Gemeinwohlbelange (z.B. Versorgungssicherheit, Verbraucherschutz, Umweltschutz) sch&uuml;tzt.&#8220;<\/p>\n<p>Verh&auml;lt sich dies so, dass der Begriff des Gew&auml;hrleistungsstaates inzwischen wie selbstverst&auml;ndlich als Chiffre f&uuml;r ein gewandeltes Verst&auml;ndnis der Aufgaben von Staat und Verwaltung sowie f&uuml;r eine &#8222;neue&#8220; Aufgabenverteilung zwischen staatlichem, privatem und drittem Sektor verwendet wird, so erscheint es nicht nur wichtig, sondern dringend, das Leitbild des Gew&auml;hrleistungsstaates m&ouml;glichst klar zu konturieren, was wir im Folgenden versuchen wollen.<\/p>\n<p><i><b>2. Die Ordnung des Zusammenwirkens von &ouml;ffentlicher und privater Handlungskompetenz als zentrale Aufgabe des Gew&auml;hrleistungsstaates<\/b><\/i><\/p>\n<p>Der Gew&auml;hrleistungsstaat ist weder ein der R&uuml;ckzugsperspektive[17] oder dem Idealtyp des &#8222;schlanken&#8220; Staates verpflichteter Staat, der &#8211; um im letzteren Bild zu bleiben &#8211; zwischen Fitness und Magersucht changiert, noch ein patrimonialer, den Status quo und lieb gewonnene Besitzst&auml;nde gew&auml;hrleistender Staat, sondern ein Staat, der sich die Aufgabe stellt, Handlungsbeitr&auml;ge staatlicher und nichtstaatlicher Akteure bei Wahrung ihrer je eigenen Handlungslogik so zusammenzuf&uuml;hren und zu koordinieren, dass daraus gemeinsame Beitr&auml;ge zum Gemeinwohl entstehen. Damit befinden sich die Idee und die Funktionslogik des Gew&auml;hrleistungsstaates in einem bemerkenswerten N&auml;heverh&auml;ltnis zum Governance-Konzept, wie ein kurzer Blick auf die in der Literatur diskutierten Vergleichspaare &#8222;Management und Governance&#8220;[18] und &#8222;Government und Governance&#8220;[19] zeigt.<\/p>\n<p>Als besonders lehrreich erscheint uns das Vergleichspaar Management und Governance zu sein, wie die folgende, von uns eingek&uuml;rzte Gegen&uuml;berstellung der theoretischen Zug&auml;nge durch Werner Jann[20] zu veranschaulichen vermag.<\/p>\n<p>Tabelle<\/p>\n<p>Wie insbesondere die Rubriken &#8222;Analysefokus&#8220; und &#8222;Handlungsmodell&#8220; zeigen, geht es bei der Management-Perspektive um eine Binnensicht auf die &ouml;ffentliche Verwaltung, w&auml;hrend bei der Governance-Perspektive die Sicht auf das Verh&auml;ltnis von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren im Vordergrund steht. Die als governancetypisch reklamierten Begriffe &#8222;Koordination &ouml;ffentlicher und gesellschaftlicher Akteure&#8220;, &#8222;neue Aufgabenteilung&#8220;, &#8222;Gew&auml;hrleistung&#8220;, &#8222;Koproduktion&#8220; sind just diejenigen Begriffe, die wir auch f&uuml;r den Gew&auml;hrleistungsstaat als charakteristisch ansehen. Es geht beim Gew&auml;hrleistungsstaat nicht um R&uuml;ckzug des Staates oder Aufgabenabbau, sondern um <b>die Koproduktion &ouml;ffentlicher G&uuml;ter, <\/b>um die Koordination der Handlungsbeitr&auml;ge staatlicher und nichtstaatlicher Akteure zum Zwecke der Bef&ouml;rderung des allgemeinen Wohls.<\/p>\n<p>Die daf&uuml;r erforderlichen Koordinationsleistungen zu erbringen, ist vor allem die Aufgabe des Rechts, so dass wir die von Arno Scherzberg gestellte Frage &#8222;Wie kann das Recht das Zusammenwirken von &ouml;ffentlicher und privater Handlungskompetenz (angemessen) ordnen?&#8220;[21] f&uuml;r schlichtweg zentral halten. Sie richtet einmal das Augenmerk auf darin enthaltene Probleme, was das Recht zur Organisation dieses Zusammenwirkens tun kann und welche Funktion von Recht dabei in den Vordergrund r&uuml;ckt; zum zweiten bringt die Scherzbergsche Frage automatisch die Governance-Perspektive ins Spiel, also die Frage, welche <b>Governance-Strukturen <\/b>geschaffen oder fortentwickelt werden m&uuml;ssen, damit aus diesem Zusammenwirken von &ouml;ffentlicher und privater Handlungskompetenz ein strukturiertes Zusammenwirken wird. Bevor wir dem weiter nachgehen, wollen wir einen Blick auf das Herzst&uuml;ck des Leitbildes des Gew&auml;hrleistungsstaates werfen: das Konzept der Verantwortungsteilung.<\/p>\n<p><b><i>3. Die Konzepte der Verantwortungsstufung und Verantwortungsteilung als Drehb&uuml;cher f&uuml;r die Organisation einer pluralistischen, arbeitsteiligen Gemeinwohlhervorbringung <\/i><\/b><\/p>\n<p><i>a) Das Drehbuch der Verantwortungsstufung <\/i><\/p>\n<p>Die Grundidee dieses Drehbuches kn&uuml;pft an das auf Eberhard Schmidt-A&szlig;mann[22] zur&uuml;ckgehende Konzept der Verantwortungsstufung an, in dem es um die Standortbestimmung der &ouml;ffentlichen Verwaltung im Verh&auml;ltnis zu nicht-staatlichen Funktionstr&auml;gern aus dem privaten und dritten Sektor geht. Der Begriff der Verantwortungsstufung fungiert als <b>Chiffre f&uuml;r die Intensit&auml;t staatlicher Aufgabenwahrnehmung<\/b> in Bezug auf die <b>Eigenh&auml;ndigkeit <\/b>der staatlichen Zielverwirklichung. Wir haben es also bei der Verantwortungsstufung mit einer <b>zentralen Stellschraube <\/b>zu tun, mit der vor allem reguliert werden kann, in welchem Umfang, d.h. mit welcher <b>Leistungstiefe<\/b>[23], sich der Staat einer bestimmten &ouml;ffentlichen Aufgabe annimmt.<\/p>\n<p>Es besteht inzwischen weitgehend &Uuml;bereinstimmung dar&uuml;ber, dass man &#8211; aus der Akteursperspektive der Verwaltung gesehen &#8211; <b>drei Grundtypen der Verwaltungsverantwortung <\/b>unterscheiden kann[24], n&auml;mlich<\/p>\n<ul>\n<li>die Erf&uuml;llungsverantwortung,<\/li>\n<li>die Gew&auml;hrleistungsverantwortung und<\/li>\n<li>die Auffangverantwortung. <\/li>\n<\/ul>\n<p>Von einer <b>Erf&uuml;llungsverantwortung <\/b>kann man sprechen, wenn der Staat selbst &#8211; sei es durch seine eigenen Beh&ouml;rden oder von ihm beherrschte Verwaltungstrabanten &#8211; f&uuml;r die Erf&uuml;llung bestimmter Aufgaben verantwortlich ist, und zwar in der Weise, dass er diese Aufgaben in eigener Regie wahrnimmt und nicht an Dritte delegiert. Diese vor allem in der klassischen Ressortgliederung &#8211; Inneres, &Auml;u&szlig;eres, Verteidigung, Finanzen und Justiz &#8211; sich widerspiegelnden Aufgabenbereiche sind in der Regel durch ein staatliches Wahrnehmungsmonopol gekennzeichnet &#8211; Beispiele: Polizei, Rechtsschutzgew&auml;hrung, Finanzverwaltung &#8211; sowie dadurch, dass der Staat zu ihrer Wahrnehmung ein spezifisch staatsnahes Personal einsetzt, n&auml;mlich die nach Art. 33 Abs. 4 GG f&uuml;r die Aus&uuml;bung von Hoheitsbefugnissen vorgesehenen Berufsbeamten.<\/p>\n<p>Die Auffangverantwortung sitzt &#8211; um ein Bild aus der Welt des Fu&szlig;balls zu verwenden &#8211; auf der Reservebank, solange das Spiel gut l&auml;uft, wird aber in dem Moment aktualisiert, in dem ein gemeinwohlrelevantes Steuerungsdefizit zu konstatieren ist, wie insbesondere Hoffmann-Riem herausgearbeitet hat:<\/p>\n<p><i>&#8222;So kann der Staat &uuml;ber Informations- und Kooperationsvorkehrungen eine Begleitverantwortung &uuml;bernehmen oder &uuml;ber eine nachvollziehende Kontrolle das Ergebnis an dem staatlichen Gemeinwohlauftrag &uuml;berpr&uuml;fen. Wird auf diese Weise ein Steuerungsdefizit erkennbar, kann sich die Auffangverantwortung aktualisieren, und der Staat kann korrigierend oder substituierend t&auml;tig werden.&#8220;<\/i>[25]<\/p>\n<p>Zwischen diesen beiden Verantwortungsbereichen liegt die uns eigentlich interessierende Gew&auml;hrleistungsverantwortung, die uns wiederum in Gestalt einer Regulierungs- und &Uuml;berwachungsverantwortung entgegentritt und deren Funktionslogik von Wolfgang Hoffmann-Riem wie folgt zusammengefasst worden ist:<\/p>\n<p><i>&#8222;Trotz eines R&uuml;ckbaus des erf&uuml;llenden Interventions-und Wohlfahrtsstaates bleibt der Staat verantwortlich daf&uuml;r, dass die stattdessen eingeschalteten Regelungsmechanismen, also insbesondere die der gesellschaftlichen Selbstregulierung, funktionieren. Durch das Vertrauen auf solche gesellschaftlichen Probleml&ouml;sungen wird der Staat seiner Aufgabe der Gemeinwohlsicherung nicht entkleidet. Er muss auch dann f&uuml;r rechts- und sozialstaatliche Standards der Aufgabenerf&uuml;llung sorgen. Diese Aufgabe ist ihm auch nicht neu. Soweit Privatisierungen durchgef&uuml;hrt werden, richtet der Staat zum Teil ein Privatisierungsfolgenrecht ein. Beispielsweise wird die Privatisierung im Telekommunikationsbereich durch Vorkehrungen f&uuml;r eine Universaldienstverpflichtung oder Entgeltkontrolle im Telekommunikationsgesetz begleitet (siehe &sect;&sect; 17 ff., 23 ff. TKG). Anders ausgedr&uuml;ckt: Auch dort, wo der Staat nicht (mehr) selbst Aufgaben erf&uuml;llt, steuert er h&auml;ufig die Aufgabenwahrnehmung mit dem Ziel der Verfolgung des Gemeinwohls. Das Schlagwort vom &#8222;providing to enabling&#8220; bringt den Wechsel vom erf&uuml;llenden Wohlfahrtsstaat zum erm&ouml;glichenden Gew&auml;hrleistungsstaat zum Ausdruck. Trotz einer Reduktion der Leistungstiefe und des R&uuml;ckbaus des Steuerungsinstrumentariums bleibt eine &ouml;ffentliche Verantwortung bestehen, die insbesondere dadurch verwirklicht werden soll, dass der Staat gesellschaftliche Eigenregelungen f&ouml;rdert und durch Rahmenvorgaben, Struktursetzungen und Spielregeln vorsorgt, dass sie auch funktionieren.&#8220;<\/i>[26]<\/p>\n<p><i>b) Das Drehbuch der Verantwortungsteilung <\/i><\/p>\n<p>Geht es beim Konzept der Verantwortungsstufung um ein Konzept der Steuerung der Intensit&auml;t staatlicher Aufgabenwahrnehmung (Leistungstiefe), das von der Perspektive des Staates und seiner Verwaltung her denkt; so r&uuml;ckt beim Konzept der Verantwortungsteilung die <b>akteursspezifische Perspektive <\/b>in den Vordergrund, da es in diesem Konzept um die <b>Arbeitsteilung und Kooperation <\/b>von staatlichen, halbstaatlichen und privaten Akteuren geht, die in einem bestimmten Politikfeld t&auml;tig sind und darum, dass jeder von ihnen &#8211; wie etwa im Bereich der Sozialpolitik die &ouml;ffentliche Verwaltung, die Wohlfahrtsverb&auml;nde, die Selbsthilfegruppen und die neuen sozialen Bewegungen &#8211; seinen spezifischen Beitrag zur Erf&uuml;llung einer &ouml;ffentlichen Aufgabe leistet[27]. Die Erkenntnis, dass nicht alle im &ouml;ffentlichen Interesse liegenden Aufgaben von der staatlichen Verwaltung selbst erf&uuml;llt werden k&ouml;nnen, sondern h&auml;ufig &#8211; wie im Bereich der Sozialpolitik &#8211; eine Gemengelage von &ouml;ffentlichen, halb&ouml;ffentlichen und privaten Anbietern gemeinwohlrelevanter Dienstleistungen existiert (Beispiele: Suchtberatung oder Familienhilfe) macht ein Konzept erforderlich, in dem es um die Zuweisung und Definition von Rollen staatlicher, halbstaatlicher und privater Akteure geht.<\/p>\n<p>In dem Konzept der Verantwortungsteilung[28] geht es daher auch nicht etwa darum, Unterschiede zwischen staatlichen und privaten Akteuren einebnen zu wollen oder gar private Anbieter zu etatisieren, vielmehr macht der Begriff gerade darauf aufmerksam, dass unter Nutzung der je unterschiedlichen Bindungen, Handlungsorientierungen und Handlungsrationalit&auml;ten staatliche und private Akteure zu gemeinsamer Zielverwirklichung beitragen k&ouml;nnen und sollten.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iii-zur-dynamik-gewaehrleistungsstaatlicher-gemeinwohlsicherung\">III. Zur Dynamik gew&auml;hr&shy;leis&shy;tungs&shy;staat&shy;li&shy;cher Gemein&shy;wohl&shy;si&shy;che&shy;rung <\/span><\/h2>\n<p>Das Leitbild des Gew&auml;hrleistungsstaates ist kein statisches Leitbild und darf auch nicht dahin missverstanden werden, dass Gew&auml;hrleistung mit Gew&auml;hrleistung des Status quo gleichgesetzt wird; vielmehr k&ouml;nnen sich auf Grund gesellschaftlicher und &ouml;konomischer Ver&auml;nderungsprozesse auch die <b>Anforderungen an die staatliche Gew&auml;hrleistungsverantwortung ver&auml;ndern<\/b>, so dass der Gew&auml;hrleistungsstaat als ein durchaus <b>dynamisches, variables Staatsbild <\/b>verstanden werden muss. Wir meinen, dass sich solche ver&auml;nderten, und zwar vor allem<b> sich intensivierende Anforderungen<\/b> an die staatliche Gew&auml;hrleistungsverantwortung beobachten lassen, sei es, dass dem gesellschaftliche Ver&auml;nderungsprozesse zu Grunde liegen, sei es, dass die Erwartungen der B&uuml;rger an &#8222;ihren Staat&#8220; einen Wandel durchlaufen. Dies wollen wir an drei Beispielen zu veranschaulichen suchen.<\/p>\n<p><b><i>1. Die Sicherstellung der &auml;rztlichen Versorgung in einer schrumpfenden Gesellschaft <\/i><\/b><\/p>\n<p>Dieses Beispiel verdanken wir der vor kurzem erschienenen Habilitationsschrift von Birgit Schmidt am Busch &uuml;ber die Gesundheitssicherung im europ&auml;ischen Mehrebenensystem[29], in deren Kapitel &uuml;ber die Sicherstellung der &auml;rztlichen Versorgung sich die folgende Passage findet, die sich wie ein Bestandteil einer Abhandlung &uuml;ber den Gew&auml;hrleistungsstaat liest und daher im Zusammenhang zitiert werden soll:<\/p>\n<p><i>&#8222;F&uuml;r die Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung stellt der Bund in &sect;&sect; 72ff. SGB V die ausreichende Versorgung mit Leistungen von &Auml;rzten, Zahn&auml;rzten, Psychotherapeuten und Versorgungszentren &#8211; zusammenfassend die vertrags&auml;rztliche Versorgung genannt &#8211; sicher. Zur Sicherstellung der Versorgung der Versicherten verpflichtet der Gesetzgeber Krankenkassen, &Auml;rzte, Zahn&auml;rzte, Psychotherapeuten und Versorgungszentren zusammenzuwirken (&sect; 72 Abs. 1 SGB V). Zu diesem Zweck schlie&szlig;en die Verb&auml;nde der Krankenkassen mit den Kassen&auml;rztlichen Vereinigungen als der Vertretung der Vertrags&auml;rzte bzw. Vertragszahn&auml;rzte auf Landesebene schriftliche Vertr&auml;ge ab, die die vertrags&auml;rztliche Versorgung so regeln, dass &sbquo;eine ausreichende, zweckm&auml;&szlig;ige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Ber&uuml;cksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gew&auml;hrleistet ist und die &auml;rztlichen Leistungen angemessen verg&uuml;tet werden&#8216; (&sect; 72 Abs. 2 SGB V). Gegen&uuml;ber den Krankenkassen tragen die Kassen&auml;rztlichen Vereinigungen zusammen mit den Kassen&auml;rztlichen Bundesvereinigungen &#8211; den beiden Zusammenschl&uuml;ssen der Kassen&auml;rztlichen und Kassenzahn&auml;rztlichen Vereinigungen auf Bundesebene &#8211; die Verantwortung daf&uuml;r, dass in jedem ihrer Bezirke in ausreichender Zahl und Qualifikation &Auml;rzte der verschiedenen Fachgruppen zur Verf&uuml;gung stehen bzw. bei Bedarf auch andere &Auml;rzte (Krankenhaus&auml;rzte) oder &auml;rztlich geleitete Einrichtungen in die Versorgung eingebunden werden (so genannter Sicherstellungsauftrag, &sect; 75 Abs. 1 Satz 1 SGB V).<\/i><\/p>\n<p>Dieser <b>Gew&auml;hrleistungsauftrag<\/b>, den der Gew&auml;hrleistungsstaat in enger Zusammenarbeit mit den Verb&auml;nden des sog. Dritten Sektors zu erf&uuml;llen sucht, steht nun angesichts der demographischen Entwicklung vor von diesem Umfang neuen und schwierigen Herausforderungen[30]. Das von Cordula Tutt anschaulich beschriebene &#8222;Gro&szlig;e Schrumpfen&#8220;[31] und die offenbar sinkende Bereitschaft der &Auml;rzteschaft, in sich dramatisch ausd&uuml;nnenden Landstrichen eine kassen&auml;rztliche Praxis zu betreiben, erh&ouml;ht den &ouml;ffentlichen Druck auf alle in die Wahrnehmung des Gew&auml;hrleistungsauftrages eingebundenen Akteure, dem Sicherstellungsauftrag auch unter sich ver&auml;ndernden gesellschaftlichen und &ouml;konomischen Bedingungen ebenso nachzukommen wie in &#8222;Sch&ouml;nwetterzeiten&#8220; der &auml;rztlichen Versorgung.<\/p>\n<p><b><i>2. Gew&auml;hrleistungsverantwortung als Privatisierungsfolgenverantwortung <\/i><\/b><\/p>\n<p>Ein weiteres Beispiel f&uuml;r sich ver&auml;ndernde Anforderungen an die Intensit&auml;t der staatlichen Gew&auml;hrleistungsverantwortung bildet die offenbar zunehmende Sensibilit&auml;t der B&uuml;rger und von Teilen der Politik f&uuml;r die unerw&uuml;nschten und so h&auml;ufig nicht bedachten Folgen einer wie auch immer motivierten Privatisierungspolitik. Die Zeiten einer ungetr&uuml;bten Privatisierungseuphorie scheinen vor&uuml;ber zu sein &#8211; wie die juristischen Auseinandersetzungen &uuml;ber die Privatisierung der Flugsicherung[32], die politischen Auseinandersetzungen &uuml;ber die gerade auf den Weg gebrachte Bahnprivatisierung und die Presseberichte &uuml;ber ausl&auml;ndische Erfahrungen mit &#8222;fehlgeschlagenen&#8220; Privatisierungen (Bahnprivatisierung in England und Neuseeland) zeugen. Angesichts solcher negativen Privatisierungsfolgen schl&auml;gt &#8211; ausgedr&uuml;ckt in der Terminologie der Theorie des Gew&auml;hrleistungsstaates &#8211; die Stunde der staatlichen <b>Auffangverantwortung<\/b>, deren Funktion Schoch zutreffend wie folgt skizziert[33]:<\/p>\n<p><i>&#8222;Nur ein kurzer Blick sei abschlie&szlig;end auf die so genannte staatliche Auffangverantwortung gerichtet. Umschrieben wird mit diesem Begriff eine Art Reservefunktion des Staates, die verhindern soll, dass sich der Staat im Falle des Marktversagens aus seiner Verantwortung f&uuml;r die Wahrnehmung &ouml;ffentlicher Aufgaben (vor allem der Daseinsvorsorge) verabschiedet. Als Handlungsoptionen gelten insbesondere der &#8211; vor&uuml;bergehende &#8211; Eintritt des Staates in die Leistungserbringung (Einstandsverantwortung), die Abmilderung unerw&uuml;nschter sozialer Folgen f&uuml;r Dritte (Abfederungsverantwortung) und die R&uuml;ckverlagerung der Aufgaben(erledigung) in den staatlichen Sektor (R&uuml;ckholoption).&#8220; <\/i><\/p>\n<p>Der kritische Punkt dabei ist nat&uuml;rlich die Frage, ob selbst eine vorher ausbedungene <b>R&uuml;ckholoption<\/b>[34] sich &#8222;im Ernstfall&#8220; wirklich realisieren lassen wird; wir teilen hier die Skepsis Schochs, der dazu folgendes angemerkt hat[35]:<\/p>\n<p><i>&#8222;Bei aller Sympathie f&uuml;r derartige Auffangl&ouml;sungen wird man Zweifel daran anmelden d&uuml;rfen, ob sie immer und gegebenenfalls in ausreichendem Ma&szlig;e funktionieren (k&ouml;nnen). Die Bedenken gr&uuml;nden auf rechtlichen Ursachen (Probleme der &#8222;R&uuml;ckverstaatlichung&#8220;), vor allem aber auf faktischen Einw&auml;nden; wenn z.B. staatliche Infrastrukturen erst einmal aufgegeben worden sind, notwendiger Sachverstand in den privaten Sektor abgewandert ist oder &ouml;ffentliche Unternehmen (z.B. in &#8222;dualen Systemen&#8220;) vom Markt verdr&auml;ngt sind, k&ouml;nnen leicht <b>tats&auml;chliche Irreversibilit&auml;ten <\/b>auftreten, die das Postulat einer staatlichen Auffangverantwortung rasch zur Chim&auml;re werden lassen k&ouml;nnen. Man wird feststellen d&uuml;rfen, dass an diesem Teil des Konzepts vom Gew&auml;hrleistungsstaat dringend &#8222;nachgearbeitet&#8220; werden muss.&#8220; <\/i><\/p>\n<p><b><i>3. Ver&auml;nderliche Verantwortungsanteile im Bereich des Verbraucherschutzes <\/i><\/b><\/p>\n<p>Wir w&auml;hlen dieses Beispiel, weil sich an ihm besonders gut darstellen l&auml;sst, wie sich innerhalb einer Gew&auml;hrleistungsaufgabe &#8211; der Gew&auml;hrleistung einer bestimmten Lebensmittelqualit&auml;t &#8211; <b>bestimmte Verantwortungsanteile an bestimmten Akteuren festmachen lassen<\/b>[36]. Drei Verantwortungsbereiche sind es, die hier einschl&auml;gig sind:<\/p>\n<ul>\n<li>die Verbraucherverantwortung<\/li>\n<li>die Produzentenverantwortung <\/li>\n<li>die staatliche Kontrollverantwortung <\/li>\n<\/ul>\n<p>Was zun&auml;chst die <b>Verbraucherverantwortung <\/b>angeht, so war bestimmendes Element der sich nach dem 2. Weltkrieg neu formierenden deutschen Verbraucherbewegung ganz im Sinne marktwirtschaftlicher und demokratischer Theorien die <b>Bef&auml;higung der Verbraucher zu souver&auml;nen und informierten Partnern im Marktgeschehen.<\/b> Von diesem &#8211; wie man es nennen k&ouml;nnte &#8211; Capability-Ansatz her geht es um die <b>Kompetenzst&auml;rkung des Verbrauchers <\/b>durch anbieterunabh&auml;ngige Verbraucherinformation, Verbraucherbildung und Verbraucherberatung. Ein solcherma&szlig;en aufger&uuml;steter Verbraucher w&auml;re dann m&ouml;glicherweise in der Lage die Land- und Ern&auml;hrungswirtschaft &#8222;von der Ladentheke&#8220; her umzusteuern.<\/p>\n<p>Was die <b>Produzentenverantwortung <\/b>betrifft, so steht sie im Mittelpunkt des Berichts der Nieders&auml;chsischen Regierungskommission &#8222;Zukunft der Landwirtschaft &#8211; Verbraucherorientierung&#8220;, in der mit den folgenden Worten ein Paradigmenwechsel reklamiert wird[37]: <i>&#8222;Kern des Vorschlags ist ein Paradigmenwechsel in der Lebensmittelsicherheit. Im Sinne einer klaren Aufgabentrennung pl&auml;dieren wir f&uuml;r eine strikte Wahrnehmung der Prim&auml;rverantwortung der Agrar- und Ern&auml;hrungswirtschaft, die durch die <b>Einf&uuml;hrung eines <\/b>stufen&uuml;bergreifenden <b>Qualit&auml;tssicherungssystems <\/b>eingel&ouml;st wird.&#8220; <\/i>Gefordert wird &#8211; und dies ist uns aus der Debatte der Reform der &ouml;ffentlichen Verwaltung wohl vertraut &#8211; ein <b>Umdenken<\/b>, und zwar in zweierlei Richtung: es bed&uuml;rfe &#8211; so der Bericht &#8211; einer <b>neuen Denkhaltung<\/b> im Sinne einer <b>Kultur der Eigenverantwortung <\/b>und es bed&uuml;rfe <b>eines ge&auml;nderten Rollenverst&auml;ndnisses<\/b>: &#8222;Die skizzierten Qualit&auml;tsprobleme sind zu einem erheblichen Teil Folge des derzeitigen Rollenverst&auml;ndnisses in der Lebensmittelwirtschaft. Viele Akteure sehen f&auml;lschlicherweise die Prim&auml;rverantwortung f&uuml;r die Lebensmittelsicherheit beim Staat.&#8220;<\/p>\n<p>Was nun die <b>staatliche Kontrollverantwortung <\/b>angeht, so ist sie es eigentlich, die der deutschen Verwaltungstradition am ehesten entspricht. Wenn wir n&auml;mlich den Kulturbegriff des Kommissionsberichts aufgreifen, so k&ouml;nnen wir im Hinblick auf die deutsche Verwaltungskultur bisher kaum von einer Kultur der Eigenverantwortung im Sinne einer Eigenkontrolle sprechen, vielmehr ist die Verwaltungskultur deutscher Tradition durch eine ausgepr&auml;gte <b>Fremdkontrolle <\/b>gepr&auml;gt &#8211; Prototyp Gewerbeaufsicht &#8211; und es ist ein interessanter Effekt der Europ&auml;isierung der deutschen Rechtsordnung, dass gerade insoweit eine Ver&auml;nderung stattfindet.<\/p>\n<p>Man k&ouml;nnte daher im Ergebnis davon sprechen, dass im Verh&auml;ltnis der drei Verantwortungsbereiche zueinander die staatliche Kontrollverantwortung sich in einem kontinuierlichen Prozess des R&uuml;ckzugs befand, der dadurch erm&ouml;glicht wurde, dass insbesondere privatwirtschaftliche Qualit&auml;tssicherungssysteme die sonst auftretende Kontrolll&uuml;cke zu schlie&szlig;en versprachen &#8211; Stichwort: Kontrolle der Kontrolle.<\/p>\n<p>Durch die zahlreichen Lebensmittelskandale ist dieses fein austarierte System der Verbraucher-, Produzenten- und Staatskontrolle ganz offensichtlich ins Wanken geraten und der Ruf nach einer Intensivierung der staatlichen Kontrollen immer vernehmbarer geworden[38]. Auch hier also zeigt sich, dass der Gew&auml;hrleistungsstaat ein in sich dynamisches und bewegliches System ist, und es ist diese Flexibilit&auml;t seiner Elemente, die ihn bef&auml;higen k&ouml;nnte, auch weiterhin ein erfolgreiches Leitbild zu sein.<\/p>\n<p>[1] Stephan Leibfried\/ Michael Z&uuml;rn (Hg.), Transformationen des Staates?, Frankfurt 2006; Philipp Genschel\/ Stephan Leibfried\/ Bernhard Zangl, Zerfaserung und Selbsttransformation: Das Forschungsprogramm &#8222;Staatlichkeit im Wandel&#8220;, TranState Working Paper No. 45, 2006; Philipp Genschel\/ Bernhard Zangl, Die Zerfaserung von Staatlichkeit und die Zentralit&auml;t des Staates, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 20-21\/2007, Themenheft &#8222;Neue Formen der Staatlichkeit&#8220;, S. 10 ff.<\/p>\n<p>[2] Vgl. Markus Reiners, Wandlungsf&auml;higkeit des Staates, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 51\/2003, S. 23 ff.<\/p>\n<p>[3] Siehe dazu Peter B. Evans\/Dietrich Rueschemeyer\/Theda Skocpol (Hg.), Bringing the State Back In, Cambridge University Press 1985.<\/p>\n<p>[4] Christoph Gusy, Brauchen wir eine juristische Staatslehre?, in: Jahrbuch des &ouml;ffentlichen Rechts der Gegenwart 55 (2007), S. 41 ff, 42.<\/p>\n<p>[5] Ausf&uuml;hrliche Informationen zum Gesamtvorhaben und zu allen Teilprojekten sind erh&auml;ltlich unter <a href=\"http:\/\/www.sfb597.uni-bremen.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.sfb597.uni-bremen.de<\/a>.<\/p>\n<p>[6] Genschel\/ Zangl, Fu&szlig;note 1, S. 16.<\/p>\n<p>[7] N&auml;her dazu Gunnar Folke Schuppert, Was ist und wie misst man Wandel von Staatlichkeit?, in: Der Staat 2008, Heft 3 (i.E.).<\/p>\n<p>[8] Siehe dazu Andreas Vo&szlig;kuhle, Der &#8222;Dienstleistungsstaat&#8220;: &Uuml;ber Nutzen und Gefahren von Staatsbildern, in: Der Staat 2001, S. 495 ff.<\/p>\n<p>[9] Werner Jann, Wandlungen von Verwaltungsmanagement und Verwaltungspolitik in Deutschland in: Festschrift f&uuml;r Christoph Reichard, Berlin 2006, S. 35 ff.; R&uuml;diger Voigt\/Ralf Walkenhaus, Verwaltungsreformen: Einf&uuml;hrung in das Problemfeld, in: dies. (Hg.), Handw&ouml;rterbuch zur Verwaltungsreform, Wiesbaden 2006, S. XI ff.<\/p>\n<p>[10] Martin Eifert, Grundversorgung mit Telekommunikationsleistungen im Gew&auml;hrleistungsstaat, Baden-Baden 1998.<\/p>\n<p>[11] Bernhard Blanke\/Stephan von Bandemer\/Frank Nullmeier\/G&ouml;ttrik Wewer (Hg.), Handbuch zur Verwaltungsreform, 3., v&ouml;llig &uuml;berarbeitete und erweiterte Auflage, Wiesbaden 2005.<\/p>\n<p>[12] Isabella Proeller\/ Kuno Schedler, Verwaltung im Gew&auml;hrleistungsstaat, in: Blanke u.a. (Fu&szlig;note 11), S. 94 ff.<\/p>\n<p>[13] Manfred R&ouml;ber, Aufgabenkritik im Gew&auml;hrleistungsstaat, in: Blanke u.a. (Fu&szlig;note 11), S. 84 ff.<\/p>\n<p>[14] R&ouml;ber (Fu&szlig;note 13), S. 88.<\/p>\n<p>[15] Friedrich Schoch, Gew&auml;hrleistungsverwaltung: St&auml;rkung der Privatrechtsgesellschaft?, in: Neue Zeitschrift f&uuml;r Verwaltungsrecht 2008, S. 241-247.<\/p>\n<p>[16] Schoch (Fu&szlig;note 15), S. 241 f.<\/p>\n<p>[17] Siehe dazu Gunnar Folke Schuppert, R&uuml;ckzug des Staates? Zur Rolle des Staates zwischen Legitimationskrise und politischer Neubestimmung, in: Die &Ouml;ffentliche Verwaltung 1995, S. 761 ff.<\/p>\n<p>[18] Dazu Werner Jann, Der Wandel verwaltungspolitischer Leitbilder: Von Management zu Governance?, in: Klaus K&ouml;nig (Hg.), Deutsche Verwaltung an der Wende zum 21. Jahrhundert, Baden-Baden 2002, S. 255-278.<\/p>\n<p>[19] Siehe dazu Arthur Benz, Einleitung: Governance &#8211; Modebegriff oder n&uuml;tzliches sozialwissenschaftliches Konzept?, in: ders. (Hg.), Governance &#8211; Regieren in komplexen Regelsystemen, Wiesbaden 2004, S. 11-28.<\/p>\n<p>[20] Jann (Fu&szlig;note 18), S. 296.<\/p>\n<p>[21] Arno Scherzberg, Wozu und wie &uuml;berhaupt noch &ouml;ffentliches Recht?, Berlin 2003.<\/p>\n<p>[22] Eberhard Schmidt-A&szlig;mann, Verwaltungsverantwortung und Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Ver&ouml;ffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, 34 (1976), S. 21 ff.; ders., Zur Reform des allgemeinen Verwaltungsrechts &#8211; Reformbedarf und Reformans&auml;tze, in: Eberhard Schmidt-A&szlig;mann\/ Wolfgang Hoffmann-Riem\/ Gunnar Folke Schuppert (Hg.), Reform des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Grundfragen, Baden-Baden 1993, S. 11 ff.<\/p>\n<p>[23] Vgl. dazu Frieder Naschold u.a. , Leistungstiefe im &ouml;ffentlichen Sektor. Erfahrungen, Konzepte, Methoden, Berlin 1996.<\/p>\n<p>[24] Wolfgang Hoffmann-Riem, Verantwortungsteilung als Schl&uuml;sselbegriff moderner Staatlichkeit, in: Paul Kirchhof u.a. (Hg.), Staaten und Steuern. Festschrift f&uuml;r Klaus Vogel zum 70. Geburtstag, Heidelberg 2001, S. 47 ff.<\/p>\n<p>[25] Hoffmann-Riem, Verantwortungsteilung, (Fu&szlig;note 24), S. 442.<\/p>\n<p>[26] Wolfgang Hoffmann-Riem, Modernisierung von Recht und Justiz. Eine Herausforderung des Gew&auml;hrleistungsstaates, Frankfurt a.M. 2001, S. 53 f.<\/p>\n<p>[27] Vgl. Hans-Heinrich Trute, Verantwortungsteilung als Schl&uuml;sselbegriff eines sich ver&auml;ndernden Verh&auml;ltnisses von &ouml;ffentlichem und privatem Sektor, in: Gunnar Folke Schuppert (Hg.), Jenseits von Privatisierung und &#8222;schlankem&#8220; Staat. Verantwortungsteilung als Schl&uuml;sselbegriff eines sich ver&auml;ndernden Verh&auml;ltnisses von &ouml;ffentlichem und privatem Sektor, Baden-Baden 1999, S. 13 ff.<\/p>\n<p>[28] Zum Ganzen Gunnar Folke Schuppert, Gemeinwohldefinition im kooperativen Staat, in: Herfried M&uuml;nkler\/Karsten Fischer (Hg.), Gemeinwohl und Gemeinsinn im Recht. Konkretisierung und Realisierung &ouml;ffentlicher Interessen, Berlin 2002, S. 67 ff.<\/p>\n<p>[29] Helmuth Schulze-Fielitz, Der Leviathan auf dem Weg zum n&uuml;tzlichen Haustier?, in: R&uuml;diger Voigt (Hg.), Abschied vom Staat: R&uuml;ckkehr zum Staat, Baden Baden 1993, S. 101.<\/p>\n<p>[30] Siehe dazu Jens Kersten, Demographie als Verwaltungsaufgabe, in: Die Verwaltung 40, 2007, S.309 ff.<\/p>\n<p>[31] Cordula Tutt, Das gro&szlig;e Schrumpfen, Berlin 2007.<\/p>\n<p>[32] N&auml;her dazu Friedrich Schoch, Vereinbarkeit des Gesetzes zur Neuregelung der Flugsicherung mit Art. 87 d GG, Die Verwaltung, Beiheft 6, 2006, 47 ff.<\/p>\n<p>[33] Schoch (Fu&szlig;note 15), S. 247.<\/p>\n<p>[34] Dazu nunmehr Bernward Wollenschl&auml;ger, Effektive staatliche R&uuml;ckholoptionen bei gesellschaftlicher Schlechterf&uuml;llung, Baden-Baden 2006.<\/p>\n<p>[35] Schoch (Fu&szlig;note 15), S. 247.<\/p>\n<p>[36] Gunnar Folke Schuppert, Verantwortung, Kompetenz, Kontrolle. Verwaltungswissenschaftliche &Uuml;berlegungen zur Neuorganisation des Verbraucherschutzes in Deutschland, in: Zeitschrift f&uuml;r Lebensmittelrecht 2002, S. 297 ff.<\/p>\n<p>[37] Nieders&auml;chsische Regierungskommission &#8222;Zukunft der Landwirtschaft &#8211; Verbraucherorientierung&#8220;, Endbericht, November 2001, S. 5.<\/p>\n<p>[38] Martin Lodge, Kai Wegrich, Gail Mc Elroy, Gammelfleisch Everywhere? Public Debate, Variety of Worldviews and Regulatory Change, Centre for analysis of risk and regulation, Discussion Paper No: 49, January 2008.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1923],"publikationen":[1221],"class_list":["post-11038","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-gunnar-folke-schuppert","publikationen-182-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der Gew\u00e4hrleistungsstaat - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/182-vorgaenge\/publikation\/der-gewaehrleistungsstaat\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der Gew\u00e4hrleistungsstaat - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zum Wandel der Staatlichkeit im Spiegel sich wandelnder Staatsbilder aus: vorg&auml;nge Nr.182, Heft 2\/2008, S. 14-25 I. 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