{"id":11040,"date":"2008-06-01T20:00:00","date_gmt":"2008-06-01T18:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/soziale-gerechtigkeit-und-arbeitslosigkeit\/"},"modified":"2021-08-24T21:51:37","modified_gmt":"2021-08-24T19:51:37","slug":"soziale-gerechtigkeit-und-arbeitslosigkeit","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/182-vorgaenge\/publikation\/soziale-gerechtigkeit-und-arbeitslosigkeit\/","title":{"rendered":"Soziale Gerechtigkeit und Arbeitslosigkeit"},"content":{"rendered":"<p>Zu den normativen Grundlagen staatlicher Interventionen auf dem Arbeitsmarkt,<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr.182, Heft Nr 2\/2008, S. 34-44<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"i-gerechtigkeit-und-menschenrecht\">I Gerech&shy;tig&shy;keit und Menschen&shy;recht <\/span><\/h2>\n<p>Der Begriff der Gerechtigkeit hat eine lange Geschichte. Unterschiedliche Zeiten haben ein unterschiedliches Gerechtigkeitsverst\u00e4ndnis. Verantwortlich f\u00fcr diese Unterschiede im Gerechtigkeitsverst\u00e4ndnis ist der Wandel der kulturbedeutsamen normativ-begrifflichen Hintergrund\u00fcberzeugungen. Denn der Gerechtigkeitsbegriff kann nicht voraussetzungsfrei gekl\u00e4rt werden. Jeder Versuch, eine konsistente Gerechtigkeitstheorie zu entwickeln, steht in logisch-konzeptueller Abh\u00e4ngigkeit von \u00fcberaus komplexen theoretischen und normativen Vorgaben, die die verborgene Grammatik des jeweils vorherrschenden Welt-, Selbst- und Gesellschaftsverst\u00e4ndnisses pr\u00e4gen. Auf Grund dieser Abh\u00e4ngigkeit ist der Gerechtigkeitsbegriff semantisch sekund\u00e4r und normativ derivativ; das normative Vokabular kultureller Selbstverst\u00e4ndigung kann nicht mit dem Gerechtigkeitspr\u00e4dikat beginnen, da es keine eigenst\u00e4ndige moralische Bedeutung besitzt. Der Gerechtigkeitsbegriff kann nur in Hinblick auf grundlegendere normative Bestimmungen Bedeutung erhalten.<\/p>\n<p>Die normative Grundlage, auf die das Gerechtigkeitsverst\u00e4ndnis in der Moderne gestellt wird, ist die Menschenrechtsthese. Die Menschenrechtsthese besagt, dass Menschen als Menschen unver\u00e4u\u00dferliche und allgemein verbindliche, basale Rechte besitzen. Dass diese Rechte Menschen als Menschen zukommen besagt, dass sich die Rechtszuschreibung ausschlie\u00dflich an dem Kriterium der Zugeh\u00f6rigkeit zur biologischen Gattung des homo sapiens orientiert. Und dass diese Rechte allgemein verbindlich sind, besagt, dass kulturelle Praktiken, gesellschaftliche Institutionen und politische Herrschaftsordnungen ihre Legitimit\u00e4t einb\u00fc\u00dfen, wenn sie diese Rechte verletzen. Diese Rechte transzendieren alle positiven gesetzesrechtlichen und verfassungsrechtlichen Normierungen. Sie bilden die Prinzipien, mit denen die Legitimit\u00e4t, die Richtigkeit, die Gerechtigkeit dieser Normen beurteilt werden kann.<\/p>\n<p>Ihr Hauptprinzip ist nicht die Freiheit, wie oft gesagt wird, sondern die Gleichheit, denn die menschenrechtliche Freiheit ist nicht unabh\u00e4ngig von dem Gleichheitsprinzip bestimmbar. W\u00fcrde das Freiheitsrecht definiert als Recht zu beliebigem Handeln, dann w\u00e4re es ein Recht auf alles. Da der Begriff des Rechts aber seinerseits bereits die Pluralit\u00e4t von Rechtspersonen impliziert, ist ein Recht auf alles offenkundig eine widerspr\u00fcchliche Konstruktion. W\u00fcrde das Freiheitsrecht hingegen verstanden als Freiheit zu allem, was andere nicht in ihrem Recht kr\u00e4nkt, dann h\u00e4tte man eine tautologische Bestimmung. Angemessen kann das Freiheitsrecht nur verstanden werden als Recht, nur solchen Gesetzen zu gehorchen, die ich mit allen anderen einvernehmlich beschlossen haben k\u00f6nnte. Das Freiheitsrecht ist also semantisch ohne Rekurs auf den Begriff gleicher apriorischer Gesetzgebungskompetenz \u00fcberhaupt nicht explizierbar. Die Grundaussage der Menschenrechtsthese besagt daher auch, dass das staatliche Regel- und Institutionensystem alle Menschen gleich behandeln und in gleicher Weise ber\u00fccksichtigen muss. Und das hei\u00dft wiederum, dass bei der grundlegenden menschenrechtlichen Rechtszuschreibung Differenzen keinerlei kriterielle Bedeutung besitzen d\u00fcrfen, weder die nat\u00fcrlichen, biologisch verursachten, noch die k\u00fcnstlichen, sozial verursachten. Oder anders und knapper formuliert: eine Politik mit Ungleichheitsfolgen steht unter Rechtfertigungszwang.<\/p>\n<p>Diese \u00dcberlegungen machen auch deutlich, welche Beziehung zwischen dem Gerechtigkeitskonzept und der Menschenrechtsthese besteht. Gerechtigkeit ist einerseits institutionalisierter menschenrechtlicher Egalitarismus; Gerechtigkeit ist andererseits interpretierter menschenrechtlicher Egalitarismus. Die Institutionalisierungsbestimmung antwortet auf das Problem der Ohnmacht des Menschenrechts. Da die Zuschreibung eines Rechts nicht bereits selbst schon die Bedingungen seiner sichereren Wahrnehmung beinhaltet, bedarf es zus\u00e4tzlicher Anstrengungen, um die Wirksamkeit des Rechts zu gew\u00e4hrleisten. Die Auslegungsbestimmung antwortet auf die Interpretationsbed\u00fcrftigkeit des Menschenrechts. Menschenrechtsprinzipien sind abstrakt und unbestimmt. Ihre normative Orientierung weist ins Leere, wenn sie nicht durch Auslegungsdiskurse und gesetzesrechtliche Fortbestimmung situationsabh\u00e4ngig und problemad\u00e4quat konkretisiert werden. Diese Auslegungsbed\u00fcrftigkeit nimmt mit wachsender gesellschaftlicher Komplexit\u00e4t und steigernder moralischer Sensibilit\u00e4t zu. Es gibt zweifellos einen klassischen Kernbereich menschenrechtlicher Orientierung, wo nahezu Evidenz herrscht und im Regelfall nicht diskutiert und nicht interpretiert werden muss. Es ist dies der Bereich, der durch die alte Naturrechtspflicht <i>&#8222;Neminem laede\/Verletze niemanden&#8220; <\/i>abgedeckt ist. Die diesem Pflichtbereich der Gewaltvermeidung zukommende Evidenz verdankt sich der Tatsache, dass menschenrechtskonformes Handeln hier durchwegs ein Unterlassen ist. Man wei\u00df, was man zu unterlassen hat, um das Menschenrecht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit zu respektieren. Angesichts von Verletzungen und Verst\u00fcmmelungen, von Mord und Vertreibung, von Folterkellern und Massengr\u00e4bern bedarf es keiner subtilen Menschenrechtsexegese. Wenn jedoch dieser Bereich archetypischer Gewaltanwendung verlassen wird, verschwindet die Eindeutigkeit. Neue technologische M\u00f6glichkeiten haben Gef\u00e4hrdungspotentiale f\u00fcr Freiheit und Selbstbestimmung entstehen lassen, die nicht mehr umstandslos unter die tradierten Bedrohungsszenarien subsumiert werden k\u00f6nnen. Es bedarf daher konkretisierender und aktualisierender Menschenrechtsinterpretationen, um etwa die gesetzliche Regulierung der Weitergabe pers\u00f6nlicher Daten oder der Verwendung der Ergebnisse eines genetischen Screening bei Verbeamtungsvorg\u00e4ngen, Einstellungen und dem Abschluss von Versicherungsvertr\u00e4gen oder der Forschung an menschlichen Stammzellen mit dem Menschenrecht in \u00dcbereinstimmung zu bringen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-das-problem-der-sozialen-gerechtigkeit\">II. Das Problem der sozialen Gerech&shy;tig&shy;keit <\/span><\/h2>\n<p>Der Interpretationsbedarf nimmt jedoch noch betr\u00e4chtlich zu, wenn wir den Bereich der Gewaltvermeidung verlassen und zu dem Bereich der G\u00fcterverteilung \u00fcbergehen. <i>Suum cuique tribue<\/i>: so lautet die zweite klassische Naturrechtspflicht: <i>Gib einem jeden das Seine, das also, was ihm geb\u00fchrt und zusteht. <\/i>Urspr\u00fcnglich war dieser Gerechtigkeitsgrundsatz verdienstethisch begr\u00fcndet. Er forderte die Herrschenden auf, bei ihrer Verteilung von Macht, Posten und Ehren nicht opportunistisch zu verfahren und an ihre Machterhaltung zu denken, sondern sich an dem politisch-ethischen Verdienst zu orientieren und ausschlie\u00dflich die B\u00fcrger mit Zuwendungen zu belohnen, die sich aufgrund ihrer sittlich-politischen Vorbildlichkeit als w\u00fcrdig erwiesen haben. Unter den Bedingungen des menschenrechtlichen Egalitarismus kann Verteilungsgerechtigkeit keine Verteilung <i>kat&#8216; axian<\/i>, keine Verteilung nach Verdienst und W\u00fcrdigkeit sein, sondern muss notwendigerweise eine Form von Gleichverteilung sein.<\/p>\n<p>Was aber kann damit gemeint sein? Was kann eine Anwendung des Gleichbehandlungsgebots auf den Bereich der G\u00fcterverteilung aussehen? Wie weit soll die Gerechtigkeitskorrektur der Verteilungsresultate des Marktes reichen? Nach welchen Kriterien soll bemessen werden, was das jedem zukommende Gleiche ist? Ist es ein Grundeinkommen? Ist es eine Grundversorgung? Ist es im Rahmen des Chancengleichheitsprinzips auszulegen? Was aber geh\u00f6rt zu den Chancen, deren allgemeine Zug\u00e4nglichkeit zu sichern die Gerechtigkeit von der Politik verlangt? Die Erziehung? Die begabungsgerechte Ausbildung? Ein Arbeitsplatz? Vielleicht gar ein interessanter und qualifizierter, der Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz? Die Antwort auf diese Fragen ist nicht unmittelbar aus dem Konzept des menschenrechtlichen Egalitarismus ableitbar. Sie verlangt betr\u00e4chtliche interpretatorische Anstrengungen, deren Ergebnisse immer kontrovers bleiben werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iii-sozialstaat-eine-freiheitsrechtliche-begruendungsskizze\">III. Sozialstaat &ndash; eine freiheits&shy;recht&shy;liche Begr&uuml;n&shy;dungs&shy;skizze <\/span><\/h2>\n<p>Die neuzeitliche Geschichte der staatlichen Wirklichkeit und der politischen Philosophie ist gleicherma\u00dfen charakterisiert durch ein wachsendes Bewusstsein von der Wichtigkeit institutioneller Lebensvoraussetzungen. Der Anspruch an die konstitutionellen Rahmenbedingungen individueller Lebensplanungen ist dabei stetig gestiegen: vom Sicherheitsstaat \u00fcber den Rechts- und Verfassungsstaat zum Sozialstaat. Hinter dieser Ausweitung steht die Einsicht, dass selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensgestaltung, dass Verantwortungs\u00fcbernahme und Freiheitsgenuss an materielle Voraussetzungen gebunden sind. Wenn die Menschen \u00fcber keine materiellen Ressourcen verf\u00fcgen k\u00f6nnen, dann r\u00fcckt hinreichender Ressourcenbesitz in den Rang einer freiheitserm\u00f6glichenden Bedingung, dann wird hinreichender materieller Ressourcenbesitz zur Voraussetzung von Recht, personaler W\u00fcrde und b\u00fcrgerlicher Existenz, dann erweist es sich wie das Recht selbst als Grundgut, dann muss b\u00fcrgerliche Solidarit\u00e4t f\u00fcr eine hinreichende materielle Versorgung einstehen.<\/p>\n<p>Dieser Gedanke kann auch in der Sprache der Ethik formuliert werden. Menschen sind Hypoleptiker; sie m\u00fcssen ankn\u00fcpfen, sind in ihrem Leben wie in der Qualit\u00e4t ihrer Lebensf\u00fchrung von entgegenkommenden Voraussetzungen abh\u00e4ngig. An diesem anthropologischen Dependenzschicksal kommt auch der liberale Autonomieemphatiker nicht vorbei. Erst dann kann das selbstt\u00e4tige Leben den aus Selbstbeanspruchung und K\u00f6nnenserfahrung entspringenden Selbstgenuss bereitstellen, wenn sich das kontingente, gleichwohl identit\u00e4tskonstitutive Ensemble der individuellen Anlagen und Talente, Fertigkeiten und Begabungen entfaltet und entwickelt hat. Und dazu bedarf es eines entwicklungsg\u00fcnstigen Milieus, das diese Entwicklungschancen jedermann in hinreichendem quantitativem und qualitativem Ma\u00dfe zur Verf\u00fcgung stellt. Und genau diese Selbstt\u00e4tigkeitsvoraussetzungen, diese Autonomiechancen m\u00fcssen aufgrund der grundlegenden menschenrechtlichen Gleichheit aller ins Ressort staatlicher Gestaltungspolitik fallen, k\u00f6nnen nicht der Verteilungsr\u00e4son des Marktes ausgeliefert werden.<\/p>\n<p>Ein Leben, das nur den Geleisen der Not und Mittellosigkeit folgt, findet ohne Eigenbeteiligung statt. Wenn wir die sozialen und \u00f6konomischen Bedingungen des Kantischen Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben oder der Humboldtschen Pflicht zur selbstt\u00e4tigen Lebensf\u00fchrung mit in den begrifflichen Kranz des Freiheitsrechts hineinnehmen, dann kann die sowohl rechtlich als auch rational gebotene Institutionalisierung nicht bei der Etablierung rechtsstaatlicher Verh\u00e4ltnisse Halt machen, da Markt und Eigentumsordnung immer nur eine selektive Garantie f\u00fcr eine Wahrnehmung dieses Selbstbestimmungsrechts und Selbstt\u00e4tigkeitszwecks bieten. Wenn der Wert der rechtlichen und ethischen Freiheit im Zustand der Mittellosigkeit verschwindet, wird aus der Grammatik unserer ethisch-politischen Selbstverst\u00e4ndigung das menschenrechtliche Herzst\u00fcck herausgebrochen. Angesichts dieser operationalen Abh\u00e4ngigkeit des Freiheitsrechts von hinreichendem materiellen G\u00fcterbesitz muss eine freiheitsverpflichtete Gesellschaft ihre B\u00fcrger im Falle einer wie auch immer verursachten Erwerbsunf\u00e4higkeit auch mit einem entsprechenden Ersatzeinkommen ausstatten. <i>Die menschenrechtliche Verpflichtung zur Rechtsstaatlichkeit treibt aus sich selbst die Verpflichtung zur Sozialstaatlichkeit hervor. <\/i><\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iv-chancengerechtigkeit-schwache-und-starke-chancengleichheit\">IV. Chancen&shy;ge&shy;rech&shy;tig&shy;keit &ndash; schwache und starke Chancen&shy;gleich&shy;heit <\/span><\/h2>\n<p>Welchem Gerechtigkeitsverst\u00e4ndnis soll aber nun diese sozialstaatliche Politik folgen? Aus dem bisher Dargelegten ist ersichtlich, dass nur voraussetzungsorientierte Gerechtigkeitsprinzipien akzeptabel sind, endzustandsorientierte Gerechtigkeitsprinzipien hingegen zu einer b\u00fcrokratischen Wohlfahrtsdiktatur f\u00fchren m\u00fcssen, die ihren materialen Egalitarismus nur um den Preis der Zerst\u00f6rung des Freiheitsrechts verwirklichen kann. Dies voraussetzungsorientierte Gerechtigkeitskonzept wird zumeist als Chancengerechtigkeit bezeichnet. Was aber hei\u00dft Chancengerechtigkeit? Es ist hilfreich, hier zwei Lesarten zu unterscheiden. Einmal kann Chancengerechtigkeit in schwacher Chancengleichheit begr\u00fcndet sein, dann kann Chancengerechtigkeit aber auch in einer starken Chancengleichheit begr\u00fcndet sein. Im letzten Fall spricht man in der politischen Philosophie auch von Ressourcengleichheit. Ich werde im Folgenden zeigen, warum das Prinzip der Ressourcengleichheit abzulehnen ist und die Gerechtigkeitspolitik des Sozialstaats sich an dem Prinzip der schwachen Chancengleichheit zu orientieren hat.<\/p>\n<p>Menschen sind endlich, und das hei\u00dft: das Gelingen menschlichen Lebens ist abh\u00e4ngig von Voraussetzungen. Zu diesen Voraussetzungen z\u00e4hlen aber nicht nur die strukturellen und institutionellen Gegebenheiten unseres kulturellen und politischen Lebenszusammenhangs, zu ihnen z\u00e4hlen auch die Eigenschaften, die die Menschen an sich und in sich vorfinden. Diese sind teils genetisch formiert, teils Auswirkungen von sozialer Herkunft und Erziehung. Ersichtlich wird der Markt-, Sozial- und Lebenserfolg der Individuen wesentlich durch die Qualit\u00e4t dieser Ressourcenausstattung bestimmt. Diese aber ist h\u00f6chst unterschiedlich. Der eine hat bei der Lotterie der Natur das gro\u00dfe Los gezogen und ist bei der Verteilung der nat\u00fcrlichen F\u00e4higkeiten mit Talent, Begabung und Durchsetzungskraft \u00fcberreich ausgestattet worden, der andere hat hingegen nur eine Niete erwischt und muss sich sein ganzes Leben lang mit einer \u00fcberaus \u00e4rmlichen F\u00e4higkeitenausstattung abm\u00fchen. Und nicht nur das nat\u00fcrliche Schicksal verteilt die Startbedingungen ungleich; auch das Sozialschicksal ist zu den Menschen nicht fair. Der eine findet in seiner Familie die beste Ausgangssituation vor; einer beh\u00fcteten Kindheit folgt eine erfolgreiche Karriere. Der andere ist zeitlebens von den Narben der sozialen Verwahrlosung gezeichnet und kommt keinen Schritt voran. Man wird aber nun nicht sagen k\u00f6nnen, dass der genetisch oder sozial Benachteiligte seine Benachteiligung verdient h\u00e4tte; ebenso wenig, dass der genetisch oder sozial Bevorzugte seine Bevorzugung verdient h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Wenn aber die Voraussetzungen der Arbeits- und Lebenskarriere unverdient sind, sind auch die Ertr\u00e4ge, die auf dem Markt durch Einsatz dieser genetisch-sozialen Basisressourcen erwirtschaftet werden, unverdient und einer gerechtigkeitsethischen Korrektur zu unterwerfen. Sind Natur und Familie aber wirklich ein Gerechtigkeitsrisiko, auf das sozialstaatlich reagiert werden muss? Muss der Sozialstaat daf\u00fcr sorgen, dass die, die &#8211; sei es von Natur aus, sei es auf Grund ihrer Familiensituation, sei es gar auf Grund einer konzertierten Aktion beider &#8211; bevorzugt sind und daher \u00fcber bessere Voraussetzungen f\u00fcr ihren Weg ins Leben verf\u00fcgen als andere, dazu gezwungen werden m\u00fcssen, die weniger Schicksalsbeg\u00fcnstigten zu entsch\u00e4digen?<\/p>\n<p>Gegen diesen hypertrophen Rationalismus ist viel einzuwenden. Sozialstaatspolitik wird hier zu einer Politik des individuellen Schicksalsausgleichs, zu einer Sch\u00f6pfungskorrektur. Das hat aber bedenkliche Konsequenzen. Dem Anwalt tiefer Chancengerechtigkeit muss jedes technische Mittel recht sein, die Zivilisation der Gleichheit voranzutreiben. Daher wird er zu einem Alliierten der Biopolitik werden m\u00fcssen. Denn in dem Ma\u00dfe, in dem die Kapazit\u00e4tslandkarte unserer Gene unter die Kontrolle einer manipulativen Technik ger\u00e4t, in dem Ma\u00dfe mehren sich die Aussichten, die Herrschaft des genetischen Zufalls zu beenden, in dem Ma\u00dfe k\u00f6nnen Ausgleichsprogramme ins Auge gefasst werden, um den gerechtigkeitsprek\u00e4ren Unterschied zwischen den genetisch Verm\u00f6genden und den genetischen Habenichtsen zu egalisieren. Es ist ersichtlich, dass durch die Ausdehnung des Prinzips der Chancengleichheit und Chancengerechtigkeit auf den Bereich der nat\u00fcrlichen und sozialen Pr\u00e4gung der Sozialstaat sich in eine totalit\u00e4re B\u00fcrokratie verwandeln muss. Das rechtsstaatliche Grundprinzip: die legitime Zust\u00e4ndigkeit staatlichen Eingriffshandelns endet an der Haut der Menschen, muss <i>mutatis mutandis <\/i>auch f\u00fcr den Sozialstaat G\u00fcltigkeit behalten. Die genetische und soziale Konditionierung menschlichen Lebens ist kein legitimer Gegenstand sozialstaatlichen Ausgleichhandelns. Wir sind Personen, die ein selbstverantwortliches Leben zu f\u00fchren das Recht haben; und der Staat ist als Institution der Institutionen mit der Aufgabe betraut, ein System der institutionellen Sicherung der schwachen und \u00e4u\u00dferen Chancengleichheit zu etablieren. Wir sind jedoch keine Lebenserfolgsressourcen, die durch Sozialstaatshandeln egalisiert werden m\u00fcssen. Entsprechend ist auch die Ungleichheit als gerechtigkeitsethisch unbedenklich zu akzeptieren, die im Rahmen eines Systems der schwachen und \u00e4u\u00dferen Chancengleichheit durch die unterschiedlichen genetischen und sozialen Pr\u00e4gungen produziert wird.<\/p>\n<p>Ich fasse den bisherigen Argumentationsgang kurz zusammen. Gerechtigkeit, das war die erste These, ist institutionalisiertes Menschenrecht. Die Institutionalisierung des Menschenrecht, das war die zweite These, f\u00fchrt zur Etablierung rechtsstaatlicher und sozialstaatlicher Verh\u00e4ltnisse. Dabei gilt, so die dritte These, dass auf Grund der Ressourcenabh\u00e4ngigkeit selbstbestimmter Lebensf\u00fchrung der Rechtsstaat aus Gr\u00fcnden normativer Konsistenz Sozialstaatlichkeit aus sich heraustreibt. Die diese freiheitsbegr\u00fcndete Sozialstaatlichkeit normativ orientierende Gerechtigkeitskonzeption, so die vierte These, ist das Prinzip schwacher oder \u00e4u\u00dferer Chancengleichheit. Unter den Chancen sind institutionelle Arrangements der Erziehung, Ausbildung und Versorgung zu verstehen, die f\u00fcr alle in gleicher Weise und daher einkommensneutral zug\u00e4nglich sein m\u00fcssen. Was nutzt aber ein Erziehungs-und Ausbildungssystem, in dem sich die B\u00fcrger im Idealfall &#8211; ihren Begabungen, Talenten und F\u00e4higkeiten entsprechenden Qualifikationen versehen k\u00f6nnen, wenn der Arbeitsmarkt ihnen anschlie\u00dfend den Zutritt verwehrt?<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"v-arbeitslosigkeit-ein-gerechtigkeitsproblem\">V. Arbeits&shy;lo&shy;sig&shy;keit &ndash; ein Gerech&shy;tig&shy;keits&shy;pro&shy;blem <\/span><\/h2>\n<p>Arbeitslosigkeit ist aus der Perspektive der Chancengleichheit ein gravierendes Gerechtigkeitsproblem. Gerade wenn wir b\u00fcrgerliche Solidarit\u00e4t verstehen als kollektive Erm\u00f6glichung gleicher Chancen f\u00fcr eine selbstbestimmte Lebensf\u00fchrung, wenn wir den Sozialstaat nicht als konzeptlose Umverteilungsmaschinerie betrachten, sondern als ein sozialinvestives Unternehmen, das die Rahmenbedingungen f\u00fcr einen egalit\u00e4ren Zugang zu den Bedingungen eines Lebens mit Eigenbeteiligung sichert, muss eine Arbeitslosigkeitsquote, die jedem zehnten, in manchen Gegenden unseres Landen gar jedem siebenten Bewerber den Zutritt zum Arbeitsmarkt verwehrt, gerechtigkeitsethisch als besonders schmerzlich betrachtet werden. Arbeitslosigkeit ist ein vielf\u00e4ltiges \u00dcbel. Trivialerweise ist mit dem Verlust der Arbeit auch der Verlust an pers\u00f6nlichem Einkommen verbunden. Aber Einkommenslosigkeit ist nur eine Arbeitslosigkeitsfolge unter anderen, etwa dem Makel der Unselbst\u00e4ndigkeit und Abh\u00e4ngigkeit oder der sozialen Depravierung, der zeitdehnenden Unbesch\u00e4ftigtheit, dem Verlust des Korsetts aus Pflichten und Routinen und der damit verkn\u00fcpften Entstrukturierung des Lebens, dem Wegfall aller zeit- und alltagspolitisch heilsamen Z\u00e4suren, der Z\u00e4suren zwischen Arbeit und Pause etwa, zwischen Arbeitszeit und Freizeit, Arbeitstag und Feiertag, Arbeit und Urlaub. Weiterhin bedeutet Arbeitslosigkeit wachsenden Selbstzweifel, \u00fcberdies den Verlust des vertrauten sozialen Milieus, das Zerrei\u00dfen bew\u00e4hrter Kommunikationsbeziehungen und den Schwund sozialen Urvertrauens. Arbeitslosigkeit, insbesondere dauerhafte Arbeitslosigkeit f\u00fchrt zur sozialen Marginalisierung und zum Anerkennungsverlust. Da aber Fremdanerkennung und Selbstanerkennung miteinander verkn\u00fcpft sind, entfaltet die arbeitslosigkeitsbedingte Exklusion ihre eigene fatale Dialektik innerhalb der inneren Befindlichkeit des Dauerarbeitslosen. Er ger\u00e4t in eine lebensethische Abw\u00e4rtsspirale, er internalisiert seine Entwertung, wird mutlos, verliert zunehmend alle Antriebskraft zur selbstt\u00e4tigen Lebensgestaltung.<\/p>\n<p>Die hier vorgetragene Begr\u00fcndung der gerechtigkeitsethischen Unzul\u00e4ssigkeit der Arbeitslosigkeit mit Hilfe des freiheitsrechtlich verankerten Prinzips der Chancengerechtigkeit hat den Vorzug, von der Annahme eines genuinen und normativ eigenst\u00e4ndigen Rechtes auf Arbeit unabh\u00e4ngig zu sein. Ein Vorzug ist dies darum, weil ein Recht auf Arbeit in vielerlei Hinsicht ein h\u00f6chst problematisches Institut ist. Ist das Recht auf Arbeit ein Recht, das wie andere grundlegendere Recht auf, einklagbare Anspr\u00fcche gegen\u00fcber anderen begr\u00fcndet, dann f\u00fchrt ein Recht auf Arbeit zur Verpflichtung des Staates, dieses Recht zu verwirklichen.<\/p>\n<p>Die staatliche Verwirklichung eines Rechtes auf Arbeit f\u00fchrt aber zur entweder direkten oder indirekten Zerst\u00f6rung einer freiheitlichen Gesellschaft. Denn entweder muss der Staat die Wirtschaft zwingen, Arbeitspl\u00e4tze f\u00fcr alle bereitzustellen, was zu einer v\u00f6lligen Missachtung der Freiheits-und Eigentumsrechte der B\u00fcrger f\u00fchrt, oder er muss die Arbeitsverteilung selbst in die H\u00e4nde nehmen, was zur Transformation der Marktwirtschaft in eine Planwirtschaft f\u00fchrt. Aber ein Recht auf Arbeit w\u00fcrde nicht nur die Verletzung fundamentaler Freiheits- und Eigentumsrechte implizieren, es w\u00e4re auch moralisch kontraproduktiv. Denn eine politisch zugewiesene Arbeit mit dann notwendig marktunabh\u00e4ngiger Entlohnung wird nicht in dem Ma\u00dfe Quelle von Selbstwertgef\u00fchl und nicht in dem gleichen Ma\u00dfe Erm\u00f6glichungsbedingung lebensethischer Selbstst\u00e4ndigkeit sein k\u00f6nnen wie die freiwillig angebotene, unter Kompetitionsbedingungen erworbene und nach Marktgesetzen entlohnte Arbeit.<\/p>\n<p>Will man diese rechtliche und moralische Konfliktstruktur des Rechts auf Arbeit dadurch beseitigen, dass man ihm nur eine nachgeordnete Verbindlichkeit einr\u00e4umt, dann wird die Rede von einem Recht auf Arbeit zu einer Metapher. Dann besagt Recht auf Arbeit nichts anderes als: einen Arbeitsplatz zu besitzen ist moralisch vorzugsw\u00fcrdig und gerechtigkeitsethisch gefordert; dann besagt Recht auf Arbeit nichts anderes als: die Politik ist verpflichtet, Besch\u00e4ftigungshindernisse abzubauen und mit arbeitsmarktpolitischer Phantasie die Arbeit zu mehren. Das aber ist eben das, was auch das Prinzip der Chancengerechtigkeit als arbeitsmarktpolitische Basisverpflichtung des Sozialstaats freilegt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"vi-sozialstaat-chancengerechtigkeit-arbeitslosigkeit\">VI. Sozialstaat &ndash; Chancen&shy;ge&shy;rech&shy;tig&shy;keit &ndash; Arbeits&shy;lo&shy;sig&shy;keit <\/span><\/h2>\n<p>Was aber nun folgt aus solch einer Basisverpflichtung? Was muss der Sozialstaat der Chancengerechtigkeit tun? Diese Frage ist nicht schwer zu beantworten: der Sozialstaat muss der Bek\u00e4mpfung der Arbeitslosigkeit politische Priorit\u00e4t einr\u00e4umen. Was aber hei\u00dft das? Welche M\u00f6glichkeiten stehen ihm zur Verf\u00fcgung? Und kann bei alldem die Gerechtigkeitstheorie Orientierung bieten? L\u00e4sst sich also etwa aus dem Prinzip der Chancengerechtigkeit nicht nur die gerechtigkeitsethische Notwendigkeit der Vollbesch\u00e4ftigung ableiten, sondern auch ein Katalog der Mittel, um dieses notwendige Ziel zu erreichen oder zumindest den Abstand zwischen ungerechtem Ist-Zustand und gerechtem Soll-Zustand zu verringern?<\/p>\n<p>W\u00e4hlen wir die Sprache der politischen \u00d6konomie, um die allgemeine Gerechtigkeitspflicht des Staates zu beschreiben, dann k\u00f6nnen wir sagen, dass der Staat immer dann t\u00e4tig werden muss, wenn der Markt bei der Verteilung gerechtigkeitsrelevanter G\u00fcter versagt, wenn er eine eklatante Ungleichverteilung produziert, wo die Gerechtigkeit Gleichverteilung verlangt. Aber was f\u00fcr das \u00f6ffentliche Gut der Gesundheitsversorgung, was f\u00fcr Sicherheit und diskriminierungsfreien Zugang zu allen gesellschaftlichen und politischen \u00c4mtern, Posten und Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten gilt, gilt nicht f\u00fcr die Vollbesch\u00e4ftigung. Arbeitslosigkeit ist ein gerechtigkeitsethisches Spezialproblem, denn die Arbeitslosigkeit kann nicht unmittelbar durch staatliche Initiative beseitigt werden &#8211; jedenfalls nicht im Rahmen einer marktwirtschaftlichen Demokratie, die aus den gleichen gerechtigkeitsethischen Gr\u00fcnden nicht zur Disposition steht, aus denen Chancengerechtigkeit eine besch\u00e4ftigungsproduktive Arbeitsmarktpolitik verlangt. Erwerbsarbeit ist kein \u00f6ffentliches Gut. Der Sozialstaat kann daher Arbeitslosigkeit nur dadurch mindern, dass er die arbeitsmarktpolitischen Rahmenbedingungen so ver\u00e4ndert, dass mehr Arbeitspl\u00e4tze geschaffen werden, dass Anreize entstehen, das Arbeitsangebot zu erh\u00f6hen. Zus\u00e4tzlich kann er durch Umschulungsangebote die arbeitsmarktpolitische Attraktivit\u00e4t der Arbeitslosen verbessern. Und vielleicht auch durch partielle \u00dcbernahme der Arbeitskosten &#8211; also durch eine politische Verbilligung des Angebotspreises der Arbeit &#8211; die Wirtschaft zu einer offensiveren Einstellungspolitik veranlassen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"vii-gerechtigkeit-und-klugheit\">VII. Gerech&shy;tig&shy;keit und Klugheit <\/span><\/h2>\n<p>Hier ist aber allein von Wichtigkeit, ob diese Instrumente empirisch wirkungsvoll sind, ob sie unter den gegebenen Bedingungen das Ziel der Erh\u00f6hung des Besch\u00e4ftigungsniveaus erreichen. Und diese Frage hat nichts mit Gerechtigkeit, und alles mit \u00d6konomie zu tun. Dem Prinzip der Chancengerechtigkeit ist kein arbeitsmarktpolitischer Algorithmus zu entnehmen, mit dessen Hilfe etablierte und geplante arbeitsmarktpolitische Ma\u00dfnahmen entwickelt oder bereits entwickelte gerechtigkeitsethisch \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Es kann nicht mehr als allgemeine normative Orientierung bieten. Alles ist geboten, was zu einer Ausweiterung des Arbeitsangebots und damit zu einer gerechteren Verteilung des Gutes Arbeit f\u00fchrt. Daher ist es geboten, die Zugangsbedingungen zu dem kapitalistischen Arbeitsmarkt zu verbessern, indem die herrschenden Besch\u00e4ftigungshindernisse abgebaut werden, durch Senkung der Lohnnebenkosten und durch Lockerung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Daher ist es auch geboten, einen zweiten, subventionierten, von den Marktgesetzen entlasteten Arbeitsmarkt aufzubauen &#8211; allerdings nur dann, wenn sichergestellt ist, dass dies besch\u00e4ftigungspolitisch wirksam ist und nicht zu Mitnahmeeffekten und Lohndumping f\u00fchrt. Und ebenfalls ist es geboten, die Bildung von Besch\u00e4ftigungsgesellschaften zu unterst\u00fctzen, in denen Arbeitslose marktf\u00e4hig gehalten werden. Wenn das Ziel bekannt ist, muss man sich nur noch um die Mittel bem\u00fchen.<\/p>\n<p>Und von arbeitsmarktpolitischen Mitteln ist zu verlangen, was von jedem Mittel zu verlangen ist: sie m\u00fcssen effektiv sein, sich als n\u00fctzlich f\u00fcr die Erreichung des Ziels erweisen. Daher bilden solche arbeitsmarktpolitischen Instrumente wie der Kombi-Lohn, der Mindestlohn, der Ein-Euro-Job, die diversen Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Einstellung \u00e4lterer Arbeitsnehmer kein Gerechtigkeitsproblem, sondern nur ein Klugheitsproblem. Klugheit ist vonn\u00f6ten, um die Arbeitslosigkeit zu \u00fcberwinden, Phantasie, um neue Wege zu finden, und Mut, um neue Wege zu beschreiten. Klugheit, Phantasie und Mut setzten Wissen voraus, Wissen um die Systemzusammenh\u00e4nge des sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Regelwerks, das die arbeitsmarktrechtlichen Prozesse bestimmt, Wissen um den Zusammenhang von Lohn, Produktivit\u00e4t und Arbeitsangebot, Wissen um die Auswirkungen sozialpolitischer und arbeitsrechtlicher Ma\u00dfnahmen auf die Produktivit\u00e4tsentwicklung und damit auf das Arbeitsangebot. Und vor allem ein Gesamtkonzept, das der sich bereits \u00fcber Dekaden erstreckenden St\u00fcckwerkpolitik ein Ende bereitet und die kaum noch \u00fcberschaubare F\u00fclle offenkundig weitgehend undurchdachter Rezepte nicht noch weiter anwachsen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Aber dieser \u00dcbergang von der Gerechtigkeit zur Klugheit erleichtert die Situation nicht im Mindesten. Denn Klugheitsprobleme sind viel schwieriger zu l\u00f6sen als Gerechtigkeitsprobleme, zumal wenn es sich um kluge arbeitsmarktpolitische L\u00f6sungen innerhalb der ungemein komplexen, von niemandem \u00fcberschaubaren, durch machtvoll organisierte Interessen beherrschten Wirklichkeit des gegenw\u00e4rtigen Sozialstaats handelt. Die Empfehlungen der wirtschaftlichen Klugheit zur Verbesserung des Besch\u00e4ftigungsniveaus sind bekannt. Jedes einschl\u00e4gige Sachbuch wiederholt sie von neuem; jeden dritten Tag k\u00f6nnen wir sie in den Wirtschaftsseiten unserer besseren Tageszeitungen lesen: Senkung der Lohnnebenkosten, Modernisierung der Arbeitsmarktverfassung, Modernisierung der Tarifpolitik. Auch die Modernisierung der Arbeitsverwaltung geh\u00f6rt zu den immer wieder erhobenen Forderungen. Das Subsidiarit\u00e4tsprinzip verlangt, Probleml\u00f6sungen nur dann auf eine h\u00f6here Ebene zu verlagern, einer zentraleren B\u00fcrokratie zu \u00fcberantworten, wenn die Probleme nicht mehr auf lokaler Ebene effizient angegangen werden k\u00f6nnen. Daher muss die Idee der zentralen staatlichen Arbeitsvermittlung aufgegeben werden. Die Arbeitsvermittlung ist teils zu privatisieren, teils auf der Gemeinde- und Landkreisebene anzusiedeln. Dort besteht ein weit gr\u00f6\u00dferes Interesse an einer vern\u00fcnftigen Verwendung der Mittel als in einer leviathanischen Zentralbeh\u00f6rde, die durch ihr eigenes Gewicht zur Unbeweglichkeit verurteilt ist und an einer sachlichen Problembehandlung durch Selbsterhaltungsdringlichkeiten gehindert wird.<\/p>\n<p>Selbsterhaltungsdringlichkeiten pr\u00e4gen nat\u00fcrlich auch das politische Handeln und verhindern strukturelle, auf langfristige System\u00e4nderung zielende Reformen in Demokratien immer dann, wenn sie Schlechterstellungen bestimmter Klientengruppen mit sich bringen. Die Angst, dass der W\u00e4hler Kommodit\u00e4tseinbu\u00dfen bestraft, l\u00e4sst den an seiner Machterhaltung prim\u00e4r interessierten Politiker zur\u00fcckschrecken. So macht das wiederum aus anderen Gr\u00fcnden rational und moralisch vorzugsw\u00fcrdige System demokratischer Machterringung es unm\u00f6glich, dass sich die Klugheit entwickeln kann, die zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit auf dem Arbeitsmarkt erforderlich ist. Die jeweils privaten Klugheitsstrategien der wiederwahlbesorgten Politiker &#8211; das ist das Rationalit\u00e4tsdilemma demokratischer wohlfahrtsstaatlicher Gesellschaften &#8211; verhindern die Entwicklung kluger Gemeinwohlstrategien.<\/p>\n<p>Die Kritik vieler Wirtschaftswissenschaftler an den wachstumshemmenden &#8211; und darum auch besch\u00e4ftigungswachstumshemmenden Auswirkungen zu hoher Steuern, zu hoher Sozialversicherungsabgaben, arbeitsrechtlicher Verkrustung, tarifpolitischer Unverantwortlichkeit und undifferenzierter Fl\u00e4chentarifvertr\u00e4ge pflegen von den Sozialstaatskonservativen, den Anh\u00e4ngern des wohlfahrtsstaatlichen <i>status-quo <\/i>als kapitalistisches Lamentieren, als ewige Litanei des Neoliberalismus verh\u00f6hnt zu werden. Jedoch ist das nicht sonderlich ernst zu nehmen. Seri\u00f6ser, weil eben nicht von finanziellen und machtpolitischen Besitzstandswahrungsinteressen gef\u00e4rbt, ist der Einwand, dass der arbeitsmarktpolitische Versuch, durch Steuer- und Abgabensenkung einerseits und arbeitsrechtliche Flexibilisierungsma\u00dfnahmen andererseits das Besch\u00e4ftigungsniveau zu erh\u00f6hen, auch gerechtigkeitsethisch bedenkliche Folgen haben k\u00f6nnte, da es den sozialen Versicherungsschutzes mindern, die Rechte der Arbeitnehmer schw\u00e4chen und die Sozialmacht der Funktion\u00e4re des Kapitals st\u00e4rken w\u00fcrde. Denn die Vermehrung der Arbeit w\u00fcrde vordringlich in den unteren Lohnbereichen stattfinden, in denen nicht genug verdient werden k\u00f6nnte, um ein hinreichendes Auskommen zu haben. Kurzum: Mehr Chancengerechtigkeit durch Arbeitsvermehrung w\u00fcrde zur Amerikanisierung der sozialstaatlichen Arbeitswelt f\u00fchren; die <i>money without job<\/i>-Situation w\u00fcrde durch eine <i>job without-money<\/i>-Situation abgel\u00f6st, die Ungleichheit w\u00fcrde vergr\u00f6\u00dfert und das Gerechtigkeitsniveau des Sozialstaats verringert. Objektiver Hintergrund dieser Bedenken ist die Tatsache, dass sozialstaatliche Gerechtigkeit unterschiedliche Leistungen umfasst und rivalisierenden Anspr\u00fcchen ausgesetzt ist. Sie droht darum in eine interne Dialektik verwickelt zu werden, die den Sozialstaat dazu verdammt, durch Verwirklichung von Gerechtigkeit auf einem Gebiet unvermeidlicherweise Ungerechtigkeit auf einem anderen zu produzieren. Wenn die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme zu einer Belastung des Arbeitsmarktes f\u00fchrt, dann ist die Verknappung der Chance Erwerbsarbeit und das damit verbundene Gerechtigkeitsrisiko selbst Folge der Gerechtigkeit. Dieses durch entsprechende arbeitsmarktpolitische Entlastungsma\u00dfnahmen zu korrigieren hat wiederum negative Folgen f\u00fcr das sozialstaatliche Versorgungsniveau und den arbeitsrechtlichen Schutzumfang.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich l\u00e4sst sich aus dem Konzept sozialstaatlicher Gerechtigkeit weder die H\u00f6he des sozialstaatlichen Versorgungsniveaus noch der Umfang des arbeitsrechtlichen Schutzes ableiten. Die empirische Konkretisierung der allgemeinen normativen Zielvorgaben ist eine Angelegenheit der politischen Verhandlung, der geschickten Ausbalancierung der staatlichen Leistungspflichten im Allgemeinen und der rivalisierenden Gerechtigkeitserwartungen der einzelnen Sozialstaatssegmente im Besonderen.<\/p>\n<p>Mir ging es hier nur um zweierlei. Einmal wollte ich die Gerechtigkeitsphilosophie vor \u00fcberzogenen Erwartungen sch\u00fctzen &#8211; und damit auch der schamlosen und unertr\u00e4glichen Instrumentalisierung dieses nahezu zivilreligi\u00f6se Qualit\u00e4t besitzenden Gro\u00dfwortes unserer politisch-kulturellen Selbstverst\u00e4ndigung im Verteilungsgez\u00e4nk des sozialstaatlichen Alltags entgegenwirken. Die epistemologische Reichweite der Gerechtigkeitsprinzipien ist begrenzt. Die Chancengerechtigkeit ist sicherlich eine plausible Explikation sozialstaatlicher Gerechtigkeit. Und es ist sicherlich auch zu verteidigen, dass Chancengerechtigkeit sich auf den Bereich der Erwerbsarbeit erstreckt. Aber f\u00fcr die Gestaltung einer produktiven Arbeitsmarktpolitik vermag Chancengerechtigkeit keine zus\u00e4tzlichen normativen Kriterien bereitzustellen. Zum anderen wollte ich auf die nicht nur politische, sondern vor allem auch moralische Komplexit\u00e4t sozialstaatlicher Wirklichkeit aufmerksam machen. Ihren Grund hat diese moralische Komplexit\u00e4t in dem Umstand, dass der entwickelte Sozialstaat im Schnittpunkt rivalisierender normativer Erwartungen liegt, die alle gleicherma\u00dfen legitime Facetten sozialstaatlicher Gerechtigkeit abbilden, jedoch nicht zugleich konfliktfrei erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1925],"publikationen":[1221],"class_list":["post-11040","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-wolfgang-kersting","publikationen-182-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Soziale Gerechtigkeit und Arbeitslosigkeit - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/182-vorgaenge\/publikation\/soziale-gerechtigkeit-und-arbeitslosigkeit\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Soziale Gerechtigkeit und Arbeitslosigkeit - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zu den normativen Grundlagen staatlicher Interventionen auf dem Arbeitsmarkt, aus: vorg\u00e4nge Nr.182, Heft Nr 2\/2008, S. 34-44 I Gerech&shy;tig&shy;keit und Menschen&shy;recht Der Begriff der Gerechtigkeit hat eine lange Geschichte. 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