{"id":11042,"date":"2008-06-01T19:00:00","date_gmt":"2008-06-01T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/daseinsvorsorge-und-notwendige-staatsaufgaben\/"},"modified":"2021-08-24T21:51:38","modified_gmt":"2021-08-24T19:51:38","slug":"daseinsvorsorge-und-notwendige-staatsaufgaben","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/182-vorgaenge\/publikation\/daseinsvorsorge-und-notwendige-staatsaufgaben\/","title":{"rendered":"Daseinsvorsorge und notwendige Staatsaufgaben"},"content":{"rendered":"<p>Was sollen Staat, Kommunen und Private tun (d\u00fcrfen)?,<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr.182, Heft 2\/2008, S. 56-69<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"a-einfuehrung\">A. Einf&uuml;hrung <\/span><\/h2>\n<p>Es gibt verschiedene Ansatzpunkte, sich dem Thema &#8222;Daseinsvorsorge und notwendige Staatsaufgaben &#8211; Was sollten Staat, Kommunen und Private tun (d\u00fcrfen)?&#8220; zu n\u00e4hern. Das h\u00e4ngt zu einem nicht geringen Teil vom Vorverst\u00e4ndnis dessen ab, der das Thema behandelt, und einer in der Regel nicht offen gelegten Interessenlage im Hintergrund. So wird die Sichtweise dessen, der sich von wirtschaftlichen Interessen leiten l\u00e4sst, von vornherein und zwangsl\u00e4ufig eine andere sein als dessen, der die Thematik umfassend in den Blick nimmt und bestrebt ist, ihr im Gesamtzusammenhang gerecht zu werden. Um meine auf Grund jahrzehntelanger beruflicher und wissenschaftlicher Erfahrung gewonnene Sicht zu erl\u00e4utern, werde ich mich im mit folgenden Fragestellungen auseinander setzen:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><b>I.<\/b> Grundgesetzliche und kommunalverfassungsrechtliche Aufgabenzuweisungen. <br \/><b>II.<\/b> Das Menschenbild des Grundgesetzes und das Sozialstaatsprinzip.<br \/><b>III.<\/b> Staat, Werteordnung und Gesellschaft. <br \/><b>IV. <\/b>Bewertung und Ausblick.\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\">\u00a0<\/p>\n<\/blockquote>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"b-einzelheiten\">B. Einzel&shy;heiten <\/span><\/h2>\n<p><i><b>I. Grundgesetzliche und kommunalverfassungsrechtliche Aufgabenzuweisungen <\/b><\/i><\/p>\n<p>Bei der Betrachtung verfassungsrechtlicher wie auch einfachgesetzlicher Aufgabenzuweisungen lohnt ein Blick auf die Urspr\u00fcnge.<\/p>\n<p>1. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland hatte in seiner Ausgangsfassung von 1949 in Art. 87 Abs. 1 verschiedene staatliche T\u00e4tigkeitsbereiche der bundeseigenen Verwaltung zugeordnet, so den Ausw\u00e4rtigen Dienst, die Bundesfinanzverwaltung, die Bundeseisenbahnen, die Bundespost sowie die Verwaltung der Bundeswasserstra\u00dfen und der Schifffahrt. Des Weiteren werden als bundes unmittelbare K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechtes diejenigen sozialen Versicherungstr\u00e4ger gef\u00fchrt, deren Zust\u00e4ndigkeitsbereich sich \u00fcber das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (Art. 87 Abs. 2 GG). Diese Vorschrift im 8. Abschnitt des Grundgesetzes betrifft nicht nur die Abgrenzung der Verwaltungszust\u00e4ndigkeiten zwischen Bund und L\u00e4ndern, sondern es werden dem Staat Bundesrepublik Deutschland und innerhalb desselben dem Bund Dienstleistungsbereiche f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung zugeordnet. Das hei\u00dft zugleich, dass die beschriebenen T\u00e4tigkeitsfelder vom Staat wahrzunehmen und Private ausgeschlossen sind[1].<\/p>\n<p>2. Auf einer unteren staatlichen Ebene, der Kommunalebene, weisen die entsprechenden Landesgesetze Bestimmungen auf, die ebenfalls T\u00e4tigkeitsfelder der Kommunen f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung voraussetzen. So sind die Gemeindeangeh\u00f6rigen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften berechtigt, die \u00f6ffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen[2]. Zugleich weisen die Satzungserm\u00e4chtigungen zu Gunsten der Gemeinden weiter darauf hin, dass es solche T\u00e4tigkeitsbereiche der Gemeinden geben muss, wenn diese aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Wohls den Anschluss an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Stra\u00dfenreinigung und \u00e4hnliche der Gesundheit dienende Einrichtungen vorschreiben und die Benutzung dieser Einrichtungen zur Pflicht machen k\u00f6nnen[3]. Unverkennbar handelt es sich hierbei um Einrichtungen der Daseinsvorsorge, auf die der Einzelne zur Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Daseins angewiesen ist und f\u00fcr die er nicht selbst Sorge tragen kann. In einer bev\u00f6lkerungsreichen Gesellschaft kann, um dies mit einem Beispiel zu illustrieren, die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Abwasserbeseitigung und der Abfallentsorgung nicht geordnet vonstatten gehen. Zudem kann durch sie auch das \u00f6ffentliche Wohl &#8211; Hygiene und Gesundheit &#8211; nicht sichergestellt werden. Hier treffen sich also das Individual- und das Allgemeininteresse.<\/p>\n<p>3. Anders verh\u00e4lt es sich mit der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung der Kommunen. Vorbild war auch nach 1949 \u00a7 67 Abs. 1 und 2 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 -DGO -(RGBl. I, S. 49), der wie folgt lautet und an den sich die meisten Gemeindeordnungen urspr\u00fcnglich anlehnten:<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"-67\">&bdquo;&sect; 67<\/span><\/h2>\n<p>(1) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen nur errichten oder wesentlich erweitern, wenn <br \/>a) der \u00f6ffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, <br \/>b) das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu der Leistungsf\u00e4higkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht, <br \/>c) der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erf\u00fcllt wird oder erf\u00fcllt werden kann.<\/p>\n<p>(2) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind nicht <br \/>a) Unternehmen, zu denen die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, <br \/>b) Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, der k\u00f6rperlichen Ert\u00fcchtigung der Kranken-, Gesundheits- und Wohlfahrtspflege &#8230; &#8220;<\/p>\n<p>\u00a7 67 Abs. 1c DGO und die an sie angelehnten Bestimmungen der Gemeindeordnungen der L\u00e4nder dr\u00fccken das so genannte Subsidiarit\u00e4tsprinzip f\u00fcr eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit der Gemeinden aus. Sie d\u00fcrfen nur ausnahmsweise hier t\u00e4tig werden, wenn anderenfalls eine L\u00fccke entstehen w\u00fcrde. Auch hier treffen sich wieder zwei Interessen: Das individuelle Interesse an wirtschaftlicher Bet\u00e4tigung und damit freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit sowie das Gemeinwohlinteresse dergestalt, dass Gemeinden nicht in finanzielle Abenteuer geraten. Insofern hatten diese Vorschriften eine doppelte Schutzfunktion[4].<\/p>\n<p>4. Allerdings muss man sehen, dass das Subsidiarit\u00e4tsprinzip nur bedingt geeignet ist, die aufgezeigte Problemlage &#8211; Individualinteresse gegen Gemeinwohlbelange &#8211; in einen sachgerechten und angemessenen Ausgleich zu bringen. Das Subsidiarit\u00e4tsprinzip muss aufgrund der Entwicklung der letzten Jahrzehnte auf nationaler und internationaler Ebene f\u00fcr zu viele Interessenlagen als Rechtfertigung dienen, als dass es noch rechtlich als gesichertes Kriterium dienen k\u00f6nnte. Das kann man noch an einem anderen Beispiel verdeutlichen, der Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG. Danach wirkt die Bundesrepublik Deutschland zur Verwirklichung eines vereinten Europas bei der Entwicklung der Europ\u00e4ischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und f\u00f6derativen Grunds\u00e4tzen und dem Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t verpflichtet ist. Allerdings hat das, was auf der Gemeinschaftsebene abl\u00e4uft und was zunehmend beklagt wird, nichts mehr mit dem Subsidiarit\u00e4tsprinzip zu tun. Ganz im Gegenteil bildet dieses das Einfallstor f\u00fcr die Gemeinschaftsebene in die Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund habe ich eingehend nachgewiesen, dass der Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG ein Missverst\u00e4ndnis zu Grunde liegt[5]. Dieses beruht darauf, dass das Subsidiarit\u00e4tsprinzip lediglich als Strukturvorgabe an die Europ\u00e4ische Union formuliert wird und deshalb die ihm zugedachte Wirkung nicht erzielen kann. Vielmehr muss das Subsidiarit\u00e4tsprinzip zu einer echten nationalen Integrationsschranke fortentwickelt werden, deren Beachtung jeder einzelne B\u00fcrger mit der Verfassungsbeschwerde erzwingen k\u00f6nnte. Das w\u00e4re dann auch der Standard, den die Deutsche Gemeindeordnung und die an sie angelehnten Gemeindeordnungen der L\u00e4nder aufweisen, wenn die wirtschaftliche Bet\u00e4tigung der Kommunen an bestimmte Voraussetzungen gekn\u00fcpft wird. Diese Regelungen entfalten drittsch\u00fctzende Wirkung f\u00fcr potenzielle Wettbewerber, die ihnen die verwaltungsgerichtliche Klage &#8211; im Kern eine Konkurrentenklage &#8211; er\u00f6ffnet[6].<\/p>\n<p>Des Weiteren muss man in diesem Zusammenhang Art. 15 GG in die Betrachtung einbeziehen. Diese Vorschrift des Grundgesetzes wird landl\u00e4ufig und seit jeher wohl eher als &#8222;Folklore&#8220;- Bestimmung betrachtet. Sie sollte nach Ansicht mancher auch im Parlamentarischen Rat dazu dienen, eine m\u00f6glichst breite Zustimmung zum Grundgesetz zu erreichen. Inzwischen habe ich nachgewiesen, dass Art. 15 GG durchaus aktuelle verfassungsrechtliche Substanz hat und dieser Verfassungsbestimmung dar\u00fcber hinaus eine vitale Bedeutung zukommt[7]. Wenn Art. 15 Satz 1 GG die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, Grund und Boden, Natursch\u00e4tze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft zu \u00fcberf\u00fchren, muss man unter Subsidiarit\u00e4tsgesichtspunkten sehen, dass vor dem damaligen Hintergrund im Jahre 1949 dem Staat die M\u00f6glichkeit zum Eingreifen er\u00f6ffnet werden soll, wenn seine Steuerungsf\u00e4higkeit infrage gestellt wird. Der Grundgesetzgeber hat nahe liegend und zumal vor den Erfahrungen des verheerenden Zweiten Weltkriegs an die Vergesellschaftung von Grund und Boden, Natursch\u00e4tzen und Produktionsmitteln gedacht. Auf Grund der Entwicklung der letzten Jahrzehnte haben sicher Natursch\u00e4tze in Deutschland, so vor allem die Kohle, an Bedeutung verloren, andere hingegen deutlich gewonnen, so z. B. Wasser und andere Infrastrukturleistungen. Hinter Art. 15 GG k\u00f6nnten also Subsidiarit\u00e4tsprinzip und Daseinsvorsorge stehen und Bindungen des Staates dahingehend erzeugen, dass er nicht schlicht durch \u00c4nderung der Verfassung oder von Gesetzen seinen Aufgaben- und Zust\u00e4ndigkeitsbereich beliebig definieren darf, wenn seine Politik- und Steuerungsf\u00e4higkeit verloren geht. Auf Grund dieses Befundes kann das Subsidiarit\u00e4tsprinzip nur noch als Hilfsgr\u00f6\u00dfe bei der Bew\u00e4ltigung des Problems, was Staat, Kommunen und Private sollten tun d\u00fcrfen, dienen. Es bedarf deshalb weiterer Orientierungspunkte, die verl\u00e4ssliche Schl\u00fcsse und tragf\u00e4hige Ergebnisse im Gesamtzusammenhang erwarten lassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ii-das-menschenbild-des-grundgesetzes\">II. Das Menschen&shy;bild des Grund&shy;ge&shy;setzes <\/span><\/h2>\n<p>1. Es gilt vor dem aufgezeigten Hintergrund zun\u00e4chst, das Menschenbild zu ermitteln, das unser Grundgesetz &#8211; man muss zunehmend betonen: unser aller Grundgesetz &#8211; in der Konturierung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfaltet. Schon in einer sehr fr\u00fchen Entscheidung[8] hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass das Grundgesetz eine wertgebundene Ordnung aufgerichtet hat, die die \u00f6ffentliche Gewalt begrenzt. Durch diese Ordnung soll die Eigenst\u00e4ndigkeit, die Selbstverantwortlichkeit und die W\u00fcrde des Menschen in der staatlichen Gemeinschaft gesichert werden[9]. Dieser Ausgangsentwurf eines Menschenbildes entsprechend dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird wenig sp\u00e4ter in einem sehr bedeutenden Urteil[10] um einen weiteren, f\u00fcr unseren Zusammenhang sehr wichtigen, Aspekt erweitert. Es sieht in der objektiven Wertordnung, die das Grundgesetz in seinem Grundrechtsabschnitt aufgerichtet hat, ein Wertesystem, das seinen Mittelpunkt in der innerhalb der <i>sozialen <\/i>Gemeinschaft sich frei entfaltenden menschlichen Pers\u00f6nlichkeit und ihrer W\u00fcrde findet, dies m\u00fcsse als verfassungsrechtliche Grundentscheidung f\u00fcr alle Bereiche des Rechts gelten[11]<\/p>\n<p>Gleichwohl w\u00e4re es zu kurz gegriffen, wenn man von diesem Gesichtspunkt des Sozialen sofort auf Leistungsanspr\u00fcche des Einzelnen gegen den Staat schlie\u00dfen w\u00fcrde. In einer seiner ersten Entscheidungen[12] hat das Bundesverfassungsgericht vor dem damaligen zeitgeschichtlichen Hintergrund klargestellt, dass das Gebot des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, die W\u00fcrde des Menschen zu achten und zu sch\u00fctzen, nicht den Schutz vor materieller Not meint. Auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG r\u00e4ume dem Einzelnen kein Grundrecht auf angemessene Versorgung durch den Staat ein[13]. Allerdings stellt das Bundesverfassungsgericht schon damals eine direkte Verbindung zum Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG her. Es betont, mit seiner Ausgangs\u00fcberlegung sei nicht gesagt, dass der Einzelne \u00fcberhaupt kein verfassungsm\u00e4\u00dfiges Recht auf F\u00fcrsorge habe[14]. Das Bekenntnis zum Sozialstaat k\u00f6nne bei der Auslegung des Grundgesetzes wie bei der Auslegung anderer Gesetze von entscheidender Bedeutung sein. Das Wesentliche zur Verwirklichung des Sozialstaates k\u00f6nne aber nur der Gesetzgeber tun. Er sei verfassungsrechtlich zu sozialer Aktivit\u00e4t, vor allem dazu verpflichtet, sich um einen <i>ertr\u00e4glichen Ausgleich <\/i>der <i>widerstreitenden Interessen<\/i> und um die Herstellung ertr\u00e4glicher Lebensbedingungen f\u00fcr Alle zu bem\u00fchen[15].<\/p>\n<p>In sp\u00e4terer Zeit erf\u00e4hrt die Konturierung eines Leistungsanspruchs des Einzelnen gegen den Staat Erweiterungen. Je st\u00e4rker der moderne Staat sich der sozialen Sicherung und kulturellen F\u00f6rderung der B\u00fcrger zuwendet, desto mehr tritt im Verh\u00e4ltnis zwischen B\u00fcrger und Staat neben das urspr\u00fcngliche Postulat grundrechtlicher Freiheitssicherung vor dem Staat die komplement\u00e4re Forderung nach grundrechtlicher Verb\u00fcrgung der Teilhabe an staatlichen Leistungen[16].<\/p>\n<p>F\u00fcr die Gestaltung der Wirtschaftsordnung im Besonderen zieht das Bundesverfassungsgericht folgenden Schluss[17]: Das Grundgesetz sei wirtschaftspolitisch neutral. Der Gesetzgeber d\u00fcrfe jede ihm sachgem\u00e4\u00df erscheinende Wirtschaftspolitik verfolgen, sofern er dabei das Grundgesetz, vor allem die Grundrechte beachte. Ihm komme also eine weit gehende Gestaltungsfreiheit zu. &#8230; Allerdings d\u00fcrfe die Ber\u00fccksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht zu einer Verk\u00fcrzung dessen f\u00fchren, was die Verfassung in allem Wandel unver\u00e4ndert gew\u00e4hrleisten will, namentlich nicht zu einer Verk\u00fcrzung der in den einzelnen Grundrechten garantierten individuellen Freiheiten, ohne die nach der Konzeption des Grundgesetzes <i>ein Leben in menschlicher W\u00fcrde <\/i>nicht m\u00f6glich ist. Die Aufgabe bestehe infolgedessen darin, die grunds\u00e4tzliche Freiheit wirtschafts- und sozialpolitischer Gestaltung, die dem Gesetzgeber gewahrt bleiben m\u00fcsse, mit dem Freiheitsschutz zu vereinen, auf den der Einzelne gerade auch dem Gesetzgeber gegen\u00fcber einen verfassungsrechtlichen Anspruch habe[18].<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konturiert das Menschenbild des Grundgesetzes dahin, dass der Einzelne ein eigenst\u00e4ndiges, selbst verantwortliches Individuum ist, dessen Position gegen\u00fcber der staatlichen Gewalt durch die Grundrechte n\u00e4her ausgestaltet ist. Die Grundrechte bilden zum einen eine objektive Wertordnung, l\u00f6sen damit aber nicht die Individualrechtsposition des Einzelnen ab, sondern verst\u00e4rken diese im Zusammenhang der Menschen untereinander und gegen\u00fcber dem Staat. Zunehmend gewinnt in der Entwicklung der Anspruchs- oder Teilhabeaspekt an Gewicht und schlie\u00dflich ergeben sich Verpflichtungen f\u00fcr die Ausgestaltung der Wirtschaftsordnung. Entscheidend f\u00fcr unseren Zusammenhang ist die Verbindung zwischen den Grundrechten, vor allem der Menschenw\u00fcrde des Art. 1 GG und der Handlungsfreiheit des Art. 2 GG, mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Wir k\u00f6nnen daraus den nahe liegenden Schluss ziehen, dass nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland der Einzelne zwar eigenst\u00e4ndig und selbstverantwortlich ist, der Staat aber ihn sich nicht selbst \u00fcberlassen darf. Vielmehr ist dieser gehalten, verl\u00e4ssliche und gemeinvertr\u00e4gliche Grundlagen sicherzustellen, damit eine friedliche Gesamtordnung und die Interessen aller Menschen innerhalb dieser staatlichen Gesellschaft angemessen ber\u00fccksichtigenden Rahmenbedingungen geschaffen und fortw\u00e4hrend aufrechterhalten werden. Keinesfalls darf die staatliche und wirtschaftliche Ordnung so gestaltet werden, dass die Gesellschaft auseinander bricht und nur ein Teil noch gleichsam auf der Sonnenseite des Lebens steht.<\/p>\n<p>2. Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht stehen geblieben. F\u00fcr den Bereich der Daseinsvorsorge im Besonderen, zu dem auch die Sozialsicherungssysteme zu rechnen sind, hat das Bundesverfassungsgericht die Menschenw\u00fcrde unmittelbar in den Mittelpunkt seiner Betrachtung gestellt. So hat es in BVerfGE 66, 248 (258) befunden, dass etwa die Energieversorgung zum Bereich der Daseinsvorsorge geh\u00f6rt. Sie sei eine Leistung, deren der B\u00fcrger zur Sicherung einer menschenw\u00fcrdigen Existenz unumg\u00e4nglich bed\u00fcrfe. Schon in einer fr\u00fcheren Entscheidung[19] hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass eine Entwicklung besteht, in deren Verlauf die \u00f6ffentliche Hand in wachsendem Umfang im Bereich der Daseinsvorsorge Aufgaben \u00fcbernimmt, die unmittelbar oder mittelbar der pers\u00f6nlichen Lebensbew\u00e4ltigung des einzelnen B\u00fcrgers dienen[20] .<\/p>\n<p>In einer f\u00fcr unseren Zusammenhang bemerkenswerten Stellungnahme innerhalb des KPD-Urteils[21] hat das Bundesverfassungsgericht zum Sozialstaat unter anderem dargelegt, dass die Tendenz der Ordnung und die in ihr angelegte M\u00f6glichkeit der freien Auseinandersetzung zwischen allen realen und geistigen Kr\u00e4ften in Richtung auf Ausgleich und Schonung der Interessen aller wirke. Das Gesamtwohl werde eben nicht von vornherein gleichgesetzt mit den Interessen oder W\u00fcnschen einer bestimmten Klasse; ann\u00e4hernd gleichm\u00e4\u00dfige F\u00f6rderung des Wohles aller B\u00fcrger und ann\u00e4hernd gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Lasten werde grunds\u00e4tzlich erstrebt. Es bestehe das Ideal der &#8222;sozialen Demokratie in den Formen des Rechtsstaates&#8220;. Die staatliche Ordnung der freiheitlichen Demokratie m\u00fcsse demgem\u00e4ss systematisch auf die Aufgabe der Anpassung und Verbesserung und des sozialen Kompromisses angelegt sein; sie m\u00fcsse vor allem Missbr\u00e4uche der Macht hemmen. In einer sp\u00e4teren Entscheidung[22] hat das Bundesverfassungsgericht schlie\u00dflich f\u00fcr das Sozialstaatsprinzip noch darauf hingewiesen, dass es staatliche Vor- und F\u00fcrsorge f\u00fcr Einzelne oder f\u00fcr Gruppen der Gesellschaft verlange, die auf Grund pers\u00f6nlicher Lebensumst\u00e4nde oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer pers\u00f6nlichen und sozialen Entfaltung behindert seien. Die staatliche Gemeinschaft m\u00fcsse ihnen jedenfalls die Mindestvoraussetzungen f\u00fcr ein menschenw\u00fcrdiges Dasein sichern und sich dar\u00fcber hinaus bem\u00fchen, sie &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; in die Gesellschaft einzugliedern, ihre angemessene Betreuung zu f\u00f6rdern sowie die notwendigen Pflegeeinrichtungen zu schaffen[23].<\/p>\n<p>An dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bemerkenswert, dass trotz der Weite des dem Gesetzgeber zur Verf\u00fcgung stehenden Gestaltungsspielraums im Bereich des Sozialstaatsprinzips des Grundgesetzes doch in mannigfacher Hinsicht pr\u00e4gnante Konturen bestehen. Es handelt sich zum einen um den Bereich der Daseinsvorsorge, also wichtiger Infrastrukturbereiche f\u00fcr die Sicherung eines menschenw\u00fcrdigen Daseins. Hierzu sind Einrichtungen, derer der Mensch zur Verwirklichung seiner Person und Individualit\u00e4t bedarf und die er nicht selbst zur Verf\u00fcgung stellen kann, wie Elektrizit\u00e4t, Wasserversorgung, Telefon, Bahn und Post, zu rechnen. Zum anderen gibt es Bereiche, in denen in der Gesellschaft Schwache nicht die gleichen Voraussetzungen und die gleichen Chancen f\u00fcr die pers\u00f6nliche Entfaltung wie die \u00fcberwiegende Mehrheit der Menschen in unserem Staate haben. Hier muss der Staat nach dem Sozialstaatsprinzip t\u00e4tig werden. F\u00fcr ihn besteht die Pflicht, f\u00fcr eine gerechte Sozialordnung zu sorgen[24] . Diese Rechtsprechung wird bis heute aufrechterhalten[25] .<\/p>\n<p>3. Allerdings dr\u00e4ngt sich die Frage auf, ob die umfangreichen Privatisierungsma\u00dfnahmen von staatlicher Seite nicht all das infrage stellen, was das Bundesverfassungsgericht in den vorhergehend vorgestellten Entscheidungen im Hinblick auf das Menschenbild des Grundgesetzes und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG fordert. Auch wenn der Staat nicht alles im Einzelnen durch eigene Ma\u00dfnahmen und Regelungen gew\u00e4hrleisten kann, so muss er doch stabile Rahmenbedingungen zur Verf\u00fcgung stellen. Es widerspricht dem Sozialstaatsprinzip, wenn er fortw\u00e4hrend Ma\u00dfnahmen trifft, die die wirtschaftliche und politische Grundlage f\u00fcr verantwortliches Handeln der ihm anvertrauten Menschen und des Staates selbst in Ausf\u00fchrung des Sozialstaatsgebots infrage zu stellen verm\u00f6gen. Insoweit ist auch der fortschreitende europ\u00e4ische Integrationsprozess kritisch in den Blick zu nehmen und es muss gefragt werden, ob dadurch nicht das verantwortliche Handeln der staatlichen Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland in Beobachtung des Sozialstaatsgebots nachhaltig infrage gestellt wird[26] . Wie wichtig das Grundgesetz und zuvor der verfassunggebende Gesetzgeber das Sozialstaatsprinzip nehmen, wird an seiner Absicherung gegen eine verfassungs\u00e4ndernde Gesetzgebung \u00fcber Art. 79 Abs. 3 GG deutlich unterstrichen[27].<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"iii-staat-werteordnung-und-gesellschaft\">III. Staat, Werte&shy;ord&shy;nung und Gesell&shy;schaft <\/span><\/h2>\n<p>Die vorigen \u00dcberlegungen geben Anlass, noch weitere Zusammenh\u00e4nge in den Blick zu nehmen. Es ist insoweit sicher nicht ganz fern liegend, den Blick zur\u00fcck zu lenken und den Staat vor etwa 1.000 Jahren und die ihn tragende Gesellschaftsordnung zu betrachten[28].<\/p>\n<p>1. Die Rechtsordnung und die bestehende Werteordnung waren damals deckungsgleich. Es bestand ein sorgsam verwobenes Beziehungsgeflecht zwischen Rechtsordnung, Werteordnung sowie Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung. Es ist der M\u00fche wert, sich in diesem von mir so bezeichneten magischen Dreieck n\u00e4her umzuschauen. Es bestand \u00fcber Jahrhunderte im Innern ein Gleichgewicht und die Beziehungen waren friedlich. Hungersn\u00f6te und Seuchen wie auch von au\u00dfen herangetretene kriegerische Auseinandersetzungen waren nicht geeignet, dieses magische Dreieck im Kern zu ersch\u00fcttern. Die Angriffe und m\u00f6glichen Belastungen kamen &#8211; sieht man von den jeder menschlichen Existenz immanenten Irrt\u00fcmern, die es zweifelsohne auch im Mittelalter gab, einmal ab &#8211; nicht von innen, das hei\u00dft, aus einem Glied dieses magischen Dreiecks heraus, sondern wurden von au\u00dfen an dieses herangetragen.<\/p>\n<p>Nicht von ungef\u00e4hr treten nach unserer Beobachtung die ersten und ganz nachhaltigen Verwerfungen in Deutschland in den ersten Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts auf. Was war geschehen? Die Entdeckung der Neuen Welt durch Christopher Columbus im Jahre 1492 hatte binnen weniger Jahrzehnte schon zu einer Globalisierung der Wirtschaft beigetragen[29]. Die Ausdehnung der damals bekannten und durch die damals zur Verf\u00fcgung stehenden Verkehrsmittel w\u00e4hrend eines normalen Menschenlebens stetig zu erreichenden weiteren Welt hatte erhebliche wirtschaftliche Folgen, ohne dass dem angemessen Rechnung getragen wurde. Die Gesellschaft wurde destabilisiert, gespalten dadurch, dass sich ein Teil durch den Welthandel gleichsam aus der Allgemeinverantwortung und dem magischen Dreieck verabschiedete. Jener Welthandel hatte auch eine andere Dimension als die bis dahin bekannten Karawanen auf der Seidenstra\u00dfe, der Gew\u00fcrzhandel und dergleichen mehr[30]. Nur so ist auch verst\u00e4ndlich, dass Weltimperien entstehen konnten (Fugger, Welser f\u00fcr Deutschland), die die Herrschenden finanzierten und damit mittelbar beherrschten.<\/p>\n<p>Schon damals wurden die politischen Gestaltungsm\u00f6glichkeiten der Herrschenden jedenfalls durch wirtschaftlich M\u00e4chtige eingeengt. Darunter hat auch die Werteordnung gelitten, weil das Recht, vor allem das Verfassungsrecht, nicht mehr durch die Werteordnung, sondern durch die von wenigen vertretene Wirtschaftsmacht zwangsl\u00e4ufig gespeist und auf diesem Wege definiert wurde. Die Herrschenden waren insoweit Gefangene.<\/p>\n<p>2. Ich erlaube mir einen Sprung durch die Geschichte, lasse die Bauernkriege und auch andere Auseinandersetzungen einmal au\u00dfer Betracht und nehme das magische Dreieck f\u00fcr das 19. Jahrhundert wieder in den Blick. Es ist der Beginn der Technisierung und Industrialisierung in Teilen der Welt, so auch in Deutschland. Diese Entwicklung in der Wirtschaft hat eine Umgestaltung der Gesellschaft zur Voraussetzung, aber auch zur zwangsl\u00e4ufigen Folge. Der vormals sehr kleinr\u00e4umig orientierte Mensch &#8211; flankiert durch staatliche Reglementierungen wie B\u00fcrgerrecht, kein freies Zuzugsrecht, Zunftrecht und dergleichen mehr &#8211; wird in Teilen entwurzelt, weil Teile der bisher bestehenden Wirtschaftsordnung nicht mehr zu \u00fcberleben und den Menschen nicht mehr gen\u00fcgend Arbeit und gesicherte Existenz zu vermitteln verm\u00f6gen. Es kommt zwangsl\u00e4ufig zu Binnenwanderungen, Migration im Land, aber auch zu Auswanderungen in gro\u00dfem Umfang. Es entstehen Ballungszentren sowie die Probleme von ungeordneter Ansiedlung und eines industriellen Proletariats. Das vor allem dann, wenn Menschen, die sich nicht auf legale und rechtm\u00e4\u00dfige Weise ihre Existenz durch eigenes Einkommen sichern k\u00f6nnen, instrumentalisiert, austauschbar gemacht und zu den vom Markt er\u00f6ffneten Niedrigstl\u00f6hnen besch\u00e4ftigt werden.<\/p>\n<p>Wir betrachten vor diesem Hintergrund das magische Dreieck. Die Rechtsordnung steht noch. Sie ist gesetztes oder durch Herkommen noch weit \u00fcberwiegend anerkanntes Recht. Richtet man den Blick auf die Werteordnung, so k\u00f6nnen wir da schon nicht mehr so sicher sein; denn die Werteordnung kann wegen ihrer Freiwilligkeit nur dann leben und fortbestehen, wenn sie von vielen, im Idealfall von allen in einem staatlichen Verbund lebenden Menschen bejaht wird. Ein solches Verhalten k\u00f6nnen wir nicht voraussetzen, wenn der dritte Eckpfeiler &#8211; die Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung &#8211; des magischen Dreiecks br\u00fcchig wird oder gar nicht mehr besteht. Das hei\u00dft, das ganze magische Dreieck wird gest\u00f6rt, zivilrechtlich gesprochen: die Gesch\u00e4ftsgrundlage ist nicht mehr gew\u00e4hrleistet, sondern sie ist morsch.<\/p>\n<p>Die christlich-j\u00fcdische abendl\u00e4ndische Tradition war w\u00e4hrend vieler Jahrhunderte Garant daf\u00fcr, dass dieses magische Dreieck im Gleichgewicht war. Das hatte nichts mit Gleichmacherei und klassenloser Gesellschaft zu tun. Allerdings war letztlich die Grundlage, auch wenn sie immer wieder verfehlt wurde, eine Werteordnung, die allen in der Gesellschaft lebenden Menschen jedenfalls ein auch im Vergleich zu den finanziell und wirtschaftlich Wohlhabenderen (noch) ertr\u00e4gliches Leben erm\u00f6glichte. Der soziale Frieden war gew\u00e4hrleistet und die Rechtsordnung konnte sich an der Werteordnung in vollem Umfang orientieren.<\/p>\n<p>Man muss bei der Betrachtung dieser historischen Gegebenheiten allerdings auch sehen und deshalb bei weiter gehenden \u00dcberlegungen f\u00fcr die Gegenwart und Zukunft mit zu Grunde legen, dass zum Zeitpunkt der statischen Verh\u00e4ltnisse vor Entdeckung der Neuen Welt und einer damit einhergehenden Globalisierung der Wirtschaft nicht nur die Menschen, sondern auch deren Beziehungen im weit \u00fcberwiegenden Umfang kleinr\u00e4umig orientiert waren. Dementsprechend war das von mir gebildete magische Dreieck \u00fcbereinstimmend mit dem Bewusstsein jedenfalls des weit \u00fcberwiegenden Teils der Bev\u00f6lkerung. Allerdings ist nicht zu \u00fcbersehen, dass nicht die Werte- oder die jeweilige Rechtsordnung die wirtschaftlichen Abl\u00e4ufe gestalten und damit auch die Gesellschaftsordnung wiederum konturieren, sondern dass regelm\u00e4\u00dfig neue wirtschaftliche Entwicklungen die Initialz\u00fcndung f\u00fcr eine Ver\u00e4nderung der Werte- und Rechtsordnung ausl\u00f6sen.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re aber verh\u00e4ngnisvoll, wenn sich die Werteordnung allein an den wirtschaftlichen Ver\u00e4nderungen und der von zwangsl\u00e4ufig egoistischen Interessen beeinflussten gesellschaftlichen Entwicklung orientieren und sich damit gleichsam selbst relativieren w\u00fcrde. Dann w\u00fcrden schon zwei Eckpfeiler des magischen Dreiecks ins Wanken geraten. Es m\u00fcsste dann die Frage gestellt werden, ob die Rechtsordnung eine solche Fehlentwicklung wieder ins Lot bringen k\u00f6nnte. Auf europ\u00e4ischer Ebene k\u00f6nnten mangels einer allgemein anerkannten Werteordnung die Grundrechte eine geeignete Voraussetzung daf\u00fcr bilden, einer allgemein akzeptierten Werteordnung den Weg zu bereiten. Allerdings steht dem die \u00dcberh\u00f6hung des Wettbewerbsgedankens entgegen. Aufgrund der skizzierten wirtschaftlichen Einfl\u00fcsse und des Prozesses der europ\u00e4ischen Integration sowie nicht zuletzt der Globalisierung der Wirtschaft insgesamt besteht mehr denn je die latente Gefahr der Aufl\u00f6sung des magischen Dreiecks. Hier kann allein eine Rechtsordnung dazu f\u00fchren, dass ein solches magisches Dreieck in einer pluralistischen, supranationalen und letztlich weltweiten Staatenordnung durchgesetzt wird. Es ist die Aufgabe einer jeden Rechtsordnung, unabh\u00e4ngig von der jeweiligen Ebene &#8211; national, supranational oder weltweit gleichsam als Weltstaat &#8211; eine Werteordnung vorzuformen, die von den Menschen bejaht und verinnerlicht und damit gelebt werden kann. Das magische Dreieck verdeutlicht, dass ein Staatswesen und die dieses tragende Gesellschaft unf\u00e4hig bleiben, wenn sich dieses magische Dreieck nicht im Gleichgewicht befindet.<\/p>\n<p>3. Gegenw\u00e4rtig stehen wir vor folgender Ausgangslage: Deutschland befindet sich in einem europ\u00e4ischen Integrationsprozess, der nicht nur eine betr\u00e4chtliche, sondern eine geradezu unheimliche Dynamik aufweist. Die staatliche Souver\u00e4nit\u00e4t ist in gro\u00dfen Bereichen verloren gegangen. Damit geht f\u00fcr die Menschen die Notwendigkeit einher, sich neu zu orientieren. Woran aber sollen sie sich orientieren? Deutschland ist wie jeder andere Mitgliedsstaat der Europ\u00e4ischen Union Teil eines un\u00fcbersichtlichen Integrationsprozesses, der f\u00fcr einen normalen Menschen nicht mehr zu begreifen, geschweige denn f\u00fcr seine eigene Existenz zu fassen ist. Welche Werteordnung gilt jetzt? Es herrscht Orientierungslosigkeit, wenn man etwa an Gentechnologie, Sterbehilfe und \u00fcberhaupt an menschliche Werte denkt. Die gro\u00dfen christlichen Kirchen wie auch sonst alle Werte, die nicht materiell gefasst werden k\u00f6nnen, werden zur\u00fcckgedr\u00e4ngt. Sie m\u00fcssen verschwinden; denn auf der europ\u00e4ischen Ebene herrscht trotz Grundrechtecharta und anderer hehrer Erkl\u00e4rungen der reine Wettbewerb. Die historisch \u00fcberlieferte Werteordnung des christlich-j\u00fcdischen Abendlandes wird durch ein Denken ausschlie\u00dflich in wirtschaftlichen Kategorien ersetzt. Es droht eine Funktionselite heranzuwachsen, die von allem den Preis, aber von nichts den Wert kennt. Dabei verkenne ich nicht, dass auch die \u00dcberh\u00f6hung des Wettbewerbsgedankens als eine Werteordnung begriffen werden kann, aber m\u00fcssen wir vor dem Hintergrund des magischen Dreiecks nicht dar\u00fcber nachdenken, ob hier nicht die Ma\u00dfst\u00e4be aus den Fugen geraten sind und vor allem der Mensch in seiner W\u00fcrde und Individualit\u00e4t negiert wird?<\/p>\n<p>Beim europ\u00e4ischen Integrationsprozess stimmt das magische Dreieck nicht mehr und es befindet sich nicht mehr im Gleichgewicht, weil ein notwendiger Partner nicht bereit ist, diese Entwicklung mitzutragen und mitzuspielen. Die Wirtschaft im Allgemeinen und die Gro\u00dfunternehmen im Besonderen haben sich aus der Allgemeinverantwortung verabschiedet. Sie fragen nicht nach dem magischen Dreieck im eigenen Lande und auch nicht nach dem magischen Dreieck in der fortschreitenden europ\u00e4ischen Integration. Sie fragen nur nach sich selbst und \u00fcbersehen, dass sie ohne die beiden anderen Eckpunkte dieses magischen Dreiecks mittel- und l\u00e4ngerfristig auch nicht bestehen k\u00f6nnen. Sie stellen sich dadurch selbst in Frage, weil sie die bestehenden Zusammenh\u00e4nge negieren.<\/p>\n<p>4. Mit der schrankenlosen \u00d6ffnung zum Wettbewerb und der Zerschlagung vieler die Gesellschaft und die Werteordnung stabilisierender Strukturen auf nationaler Ebene (Betriebe der Daseinsvorsorge, \u00f6ffentlich-rechtliche Versicherungen f\u00fcr Elementarsch\u00e4den, \u00f6ffentlich-rechtliche Krankenversorgung, Gew\u00e4hrtr\u00e4gerhaftung f\u00fcr Banken und vieles andere mehr) haben sich die Bundesrepublik Deutschland und die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union nicht nur einem Wettbewerb ge\u00f6ffnet, sondern im Gegenteil, sie haben sich anonymen, nicht demokratisch legitimierten und rechtsstaatlich nicht zu kontrollierenden Einfl\u00fcssen ausgeliefert. Das hat f\u00fcr das magische Dreieck die unmittelbare Folge, dass ein wesentliches Standbein innerhalb der Dreieckpfeiler weggebrochen ist. Die in Europa politisch Verantwortlichen haben \u00fcbersehen, dass sie mit dem Integrationsprozess und der schrankenlosen \u00d6ffnung zum Wettbewerb das magische Dreieck, das die Grundlage f\u00fcr eine friedvolle und vor allem den Menschen angemessene Gesellschafts- und Staatsform gew\u00e4hrleistet hat, infrage stellen. Auf der Weltb\u00fchne entspricht dem magischen Dreieck nichts.<\/p>\n<p>Weltweit operierende Rating-Agenturen, von vielen unkritisch bewundert, weltweit aufgestellte Industriekonzerne und auch Banken bestimmen die G\u00fcte eines Staatswesens. Niemand fragt mehr nach der demokratischen Legitimation und vor allem nicht danach, welche Kr\u00e4fte und wer hinter solchen weltweit agierenden Meinungsbildnern stehen. Die Staaten stellen sich selbst infrage und werden letztlich erpressbar.<\/p>\n<p>Hierzu nur einige Schlagzeilen aus j\u00fcngster Vergangenheit: Stromkonzerne suchen die Konfrontation &#8211; Unternehmen drohen mit Investitionsstopp, sollte die Bundesregierung gegen steigende Preise vorgehen[31]; die Riesen schlagen zu &#8211; beispiellose Machtspiele in Europa[32]; EU will Energie verbilligen &#8211; Deutsche Konzerne sollen Kontrolle \u00fcber Netze verlieren[33]; Gro\u00dfe Versorgungsl\u00fccken im Stromnetz[34]; Fluglotsen drohen mit Streik-Chaos[35]. Die Auseinandersetzungen bei der Deutschen Bahn AG im Zusammenhang mit den Tarifverhandlungen lasse ich hier einmal au\u00dfer Betracht. Zu den m\u00f6glichen Folgen f\u00fcr die Stabilit\u00e4t des Staates habe ich in den vergangenen Jahren schon oft und vergeblich Stellung genommen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"c-antwort-und-ausblick\">C. Antwort und Ausblick <\/span><\/h2>\n<p>I. Es ist unumg\u00e4nglich, dass bereits get\u00e4tigte Privatisierungen im Bereich der Daseinsvorsorge r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht und bevorstehende wie der B\u00f6rsengang der Deutschen Bahn AG unterbunden werden. Insofern ist es auch unumg\u00e4nglich, den Integrationsprozess auf europ\u00e4ischer Ebene zu \u00fcberdenken und ebenfalls f\u00fcr unseren Bereich restriktiv anzupassen. Die derzeitige Vertragslage bietet hierzu eine g\u00fcnstige Gelegenheit.<\/p>\n<p>1. Es ist nicht zu \u00fcbersehen, dass die jetzt schon erreichte Entwicklung dazu gef\u00fchrt hat, dass der Staat seine Macht zur Selbstdefinition und seine Gestaltungsm\u00f6glichkeiten in gro\u00dfem Umfang verloren hat. Die Bundesregierung tut sich schwer, sich gegen die Forderungen einiger weniger Wirtschaftsf\u00fchrer zu behaupten, in Jahrzehnten errungene soziale, vor allem arbeitsrechtliche, Gew\u00e4hrleistungen aufrechtzuerhalten. Mit der Privatisierung von Betrieben der Daseinsvorsorge und anderen Unternehmen ist eine bemerkenswerte Entwicklung eingetreten. Zun\u00e4chst macht es keinen Sinn und ist f\u00fcr eine Legitimation der get\u00e4tigten Ma\u00dfnahmen von vornherein ausgeschlossen, wenn staatliche Monopole durch private Monopole ersetzt werden, an deren Stelle mit \u00e4quivalenter Wirkung auch Kartelle treten k\u00f6nnen. Es geht darum, dass \u00f6ffentliche Aufgaben auf den Staat und die seiner umfassenden staatlichen Gewalt sowie F\u00fcrsorge anvertrauten Menschen ausgerichtet sind. Damit vertragen sich betriebswirtschaftliche Denkweisen von vornherein nicht. Dar\u00fcber hinaus wird die staatliche Souver\u00e4nit\u00e4t infrage gestellt. Der Staat hat keine M\u00f6glichkeit der Selbstdefinition mehr und so wird der demokratische Rechtsstaat dergestalt gef\u00e4hrdet, dass er fremddefiniert wird. Insofern erfahren die Grundrechte in ihrer institutionellen Auspr\u00e4gung eine Gef\u00e4hrdung, nicht nur in ihrem subjektiven Gehalt. Als ich am 20. September 2005 in Hannover auf Einladung von Ver.di einen Vortrag zu dem Thema &#8222;Privatisierung \u00f6ffentlicher Aufgaben&#8220; gehalten habe, wurde die Bundesregierung nur wenige Tage sp\u00e4ter mit dem Forderungskatalog einer Rating-Agentur konfrontiert: &#8222;Wenn sie die aufgelisteten Punkte nicht erf\u00fclle, werde die Bundesrepublik Deutschland abgestuft.&#8220; Wer regiert Deutschland und wer bestimmt die Richtlinien der Politik?<\/p>\n<p>Zugleich entzieht der Staat durch die Privatisierung in dem hier gegebenen Umfang wenigstens einer, wenn nicht zwei Millionen Arbeitsverh\u00e4ltnissen ihre rechtsstaatlich gesicherte Grundlage. Das h\u00e4ufig ins Feld gef\u00fchrte Kostensenkungsargument ist unseri\u00f6s. Viele Kostenvorteile nach Privatisierung k\u00f6nnen nur dadurch erzielt werden, dass gegen gesetzliche Bestimmungen und Anstandsregeln versto\u00dfen wird. Ohne die Privatisierung in dem hier gegebenen Umfang g\u00e4be es keine Diskussion \u00fcber Mindestl\u00f6hne, Mini-Jobs, wuchernde Schattenwirtschaft und wenig fundierte Forderungen nach Mobilit\u00e4t. Es ist schlicht so, dass durch diese und andere Ma\u00dfnahmen der Mensch instrumentalisiert, austauschbar und auf diese Weise letztlich zum Objekt degradiert wird.<\/p>\n<p>2. Es ist deshalb unumg\u00e4nglich, dass der Staat in allen Kernbereichen der Daseinsvorsorge selbst bestimmend t\u00e4tig wird. Hierzu ist er nach dem Menschenbild des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet. Dar\u00fcber hinaus haben die \u00dcberlegungen zur Werte-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung gezeigt, dass der demokratische Rechtsstaat in seinem eigentlichen und substanziellen Sinn nur aufrechterhalten werden kann, wenn der Staat selbst die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kr\u00e4fte ma\u00dfgeblich lenken kann und nicht in Abh\u00e4ngigkeit von ihnen ger\u00e4t. Das ist bisher schon der Fall, wenn man allein an den Einfluss der privaten Wirtschaftsunternehmen in den Bereichen der Daseinsvorsorge wie Elektrizit\u00e4t, M\u00fcllabfuhr und Transportleistungen denkt, ebenso wie Bau von Verkehrswegen. Werden Mautstrecken eingerichtet, ist \u00fcberhaupt nicht zu erkennen, warum der Staat nicht selbst sich so finanzieren kann.<\/p>\n<p>Denkt man an die Versorgungssicherheit und vor allem auch an den Einfluss anonymer Investoren und Fonds, ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Infrastruktur des Staates schwer gest\u00f6rt und die Politikf\u00e4higkeit infrage gestellt werden kann. Man braucht sich nur vorzustellen, dass etwa nach einem B\u00f6rsengang der Deutschen Bahn AG die Unternehmensleitung den Bediensteten ein oder zwei Wochen Sonderurlaub gibt, weil diese so gut gearbeitet haben.<\/p>\n<p>Regulierungsbeh\u00f6rden verm\u00f6gen hier nichts auszurichten, was die Vergangenheit hinreichend best\u00e4tigt hat. Die St\u00f6rf\u00e4lle in Atomkraftwerken werden dadurch verharmlost, dass sie auf menschliches Versagen, gegen das man nie gefeit sei, zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Vernachl\u00e4ssigung notwendiger Unterhaltungsma\u00dfnahmen bis hin zum Ausschlachten von Unternehmen (britische Eisenbahn, Blackout bei der Londoner U-Bahn, gro\u00dffl\u00e4chige Blackouts im Stromnetz der Vereinigten Staaten) reichen offenbar nicht, hier Sensibilit\u00e4t zu wecken. Das Widersinnige vieler Privatisierungsma\u00dfnahmen wird schon nicht mehr gesehen: Bewachung von Einrichtungen der Bundeswehr durch private Sicherungsdienste, ebenso wie die Bewachung des Amtsgeb\u00e4udes der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe. Der systematische Widerspruch zwischen Privatisierung der \u00dcberwachung des Luftraums und Luftsicherheitsgesetz wird \u00fcbersehen. Warum st\u00f6rt sich hieran kaum mehr jemand?<\/p>\n<p>II. Es bedarf mit R\u00fccksicht auf die geringe Sensibilit\u00e4t und eine nahezu geschlossene ver\u00f6ffentlichte Meinung einschlie\u00dflich der Einfl\u00fcsse von der Gemeinschaftsebene her einer neuen Form der Regulierung, die alle meine Bedenken einzufangen vermag und f\u00fcr die von der Reprivatisierung Betroffenen am schonendsten wirkt. Alle Betriebe der Daseinsvorsorge einschlie\u00dflich der Stra\u00dfen nebst ihrer Unterhaltung und ihrem Neubau auf Bund-, L\u00e4nder-und Kommunalebene wie auch weitere f\u00fcr eine Privatisierung vorgesehenen Einrichtungen und Objekte (B\u00e4der, \u00f6ffentliche Geb\u00e4ude und dergleichen) sind in Fonds einzubringen. An diesen werden zu gesetzlich und f\u00fcr immer garantierten Ertr\u00e4gnissen Anteilsscheine ausgegeben. Die Fonds verbleiben deshalb mit der Substanz und dem bestimmenden Stimmrecht in \u00f6ffentlicher Hand. Auf diese Weise ist nicht nur die Gestaltungsf\u00e4higkeit des Staates und aller seiner Gliederungen in rechtsstaatlich demokratisch legitimierter Form gew\u00e4hrleistet, sondern auch sichergestellt, dass f\u00fcr die private Altersvorsorge (Stichwort Riesterrente) dauerhafte und werthaltige Anlageobjekte zur Verf\u00fcgung stehen &#8211; und die Altersversorgung nicht zum Gl\u00fccksspiel wird wie in den Vereinigten Staaten nach dem Zusammenbruch vieler Unternehmen. Zugleich w\u00fcrden f\u00fcr viele Arbeitsverh\u00e4ltnisse wieder die verfassungsrechtlich geforderten gesicherten Grundlagen geschaffen und auf diese Weise der Staat wiederum seiner Vorbildfunktion im Arbeits- und Ausbildungsbereich gerecht.<\/p>\n<p>Die in der Themenstellung angelegte Frage ist zusammenfassend dahin zu beantworten, dass der Staat und die Kommunen all das in der Daseinsvorsorge und im \u00fcbrigen staatlichen Bereich tun m\u00fcssen, was die Selbstdefinition des Staates und seine Gew\u00e4hrleistung der Menschenw\u00fcrde der ihm anvertrauten Menschen sicherstellt. Was dem zuwiderl\u00e4uft ist zu unterlassen. Das wird nicht nur durch Privatisierungen im Bereich der Daseinsvorsorge, sondern in noch viel st\u00e4rkerem Ma\u00dfe von solchen im Bereich der Eingriffst\u00e4tigkeit deutlich: Wenn Gef\u00e4ngnisse von Privaten betrieben werden, bestimmen Rating-Agenturen und Analysten zum Beispiel den Umfang der Resozialisierung, die Gr\u00f6\u00dfe des Haftraums und dergleichen mehr, ebenso wie den Standard f\u00fcr die Versorgung psychisch Kranker in entsprechenden Einrichtungen.<\/p>\n<p><b>*<\/b> Der Beitrag basiert auf einen Vortrag, der am 19. Oktober 2007 auf der Herbsttagung der Gustav Heinemann-Initiative gehalten wurde.<\/p>\n<p>[1] Einzelheiten hierzu bei Bro\u00df, in der Erstausgabe des Grundgesetz-Kommentars (Hrsg. von M\u00fcnch) Band 3, M\u00fcnchen 1978, Art. 87 Rn. 3<\/p>\n<p>[2] Beispielhaft Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayGO.<\/p>\n<p>[3] Beispielhaft Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayGO.<\/p>\n<p>[4] Einzelheiten hierzu eingehend und schon sehr fr\u00fch bei Scholler\/Bro\u00df, Grundz\u00fcge des Kommunalrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Karlsruhe 1976, S. 163 ff.<\/p>\n<p>[5] Einzelheiten hierzu bei Bro\u00df, \u00dcberlegungen zum gegenw\u00e4rtigen Stand des Europ\u00e4ischen Einigungsprozesses &#8211; Probleme, Risiken und Chancen &#8211; , EuGRZ 2002, S. 574, 576.<\/p>\n<p>[6] Einzelheiten hierzu bei Bro\u00df, \u00dcberlegungen zum Wettbewerb der \u00d6ffentlichen Hand, Festschrift f\u00fcr Piper, M\u00fcnchen 1996, S. 107 ff.; ders., Daseinsvorsorge &#8211; Wettbewerb &#8211; Gemeinschaftsrecht, JZ 2003, S. 874 ff.<\/p>\n<p>[7] Das eruop\u00e4ische Vergaberecht in der Daseinsvorsorge &#8211; Bilanz und Ausblick, NZBau 2004, S. 465<\/p>\n<p>[8] BVerfGE 6,32 (40) &#8211; Elfes &#8211; .<\/p>\n<p>[9] Hinweis auf BVerfGE 2, 1 (12 f.); 5, 85 (204 ff.).<\/p>\n<p>[10] BVerfGE 7, 198 (205) -L\u00fcth.<\/p>\n<p>[11] Best\u00e4tigt etwa in BVerfGE 21, 362 (372).<\/p>\n<p>[12] BVerfGE 1, 97 (104 f.).<\/p>\n<p>[13] BVerfGE 1, 97 (104). #<\/p>\n<p>[14] BVerfGE 1, 97 (105).<\/p>\n<p>[15] BVerfGE 1, 97 (105).<\/p>\n<p>[16] BVerfGE 33, 303 (330 f.); best\u00e4tigt etwa in BVerfGE 35, 79 (115).<\/p>\n<p>[17] BVerfGE 50, 290 (338) -Mitbestimmung.<\/p>\n<p>[18] Hinweis auf BVerfGE 7, 377 (400) -Apotheken-Urteil.<\/p>\n<p>[19] BVerfGE 38, 258 (270 f.).<\/p>\n<p>[20] Hierzu auch BVerfGE 45, 63 (78 f.).<\/p>\n<p>[21] BVerfGE 5, 85 (198).<\/p>\n<p>[22] BVerfGE 45, 376 (387).<\/p>\n<p>[23] BVerfGE 44, 353 (375); 40, 121 (133); s.a. BVerfGE 28, 324 (348); 43, 13 (19).<\/p>\n<p>[24] BVerfGE 59, 231 (263); s.a. BVerfGE 82, 60 (80).<\/p>\n<p>[25] BVerfGE 100, 271 (284).<\/p>\n<p>[26] Einzelheiten hierzu bei Bro\u00df, \u00dcberlegungen zum gegenw\u00e4rtigen Stand des Europ\u00e4ischen Einigungsprozesses, EuGRZ 2002, 574 ff.; ders., Daseinsvorsorge &#8211; Wettbewerb &#8211; Gemeinschaftsrecht, JZ 2003, 874 ff.; ders., Grundrechte und Grundwerte in Europa, JZ 2003, 429 ff.<\/p>\n<p>[27] Hierzu BVerfGE 30, 1 (24. f.); 84, 90 (121).<\/p>\n<p>[28] Einzelheiten hierzu bei Bro\u00df, Werteerziehung in einer pluralistischen und mediatisierten Gesellschaft &#8211; Sicht eines Verfassungsjuristen -, Vortrag bei der Bisch\u00f6flichen Akademie Mainz am 30. April 2004, nachgewiesen \u00fcber die Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n<p>[29] Einfl\u00fcsse durch die Entdeckung des Buchdruckes spielen nach meiner Einsch\u00e4tzung insofern keine ausschlaggebende Rolle.<\/p>\n<p>[30] Siehe hierzu z.B. von Imhoff (Hrsg.), Ber\u00fchmte N\u00fcrnberger aus neun Jahrhunderten, S. 19, 23, 27, 28, 52, 57,70.<\/p>\n<p>[31] SZ Nr. 239 vom 17.10.2006, S. 1.<\/p>\n<p>[32] SZ Nr. 295 vom 22.12.2006, S. 2.<\/p>\n<p>[33] SZ Nr. 5 vom 8.1.2007, S. 1.<\/p>\n<p>[34] SZ Nr. 256 vom 7.11.2006, S. 1.<\/p>\n<p>[35] SZ Nr. 298 vom 28.12.2006, S. 21.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1926],"publikationen":[1221],"class_list":["post-11042","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-siegfried-bross","publikationen-182-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Daseinsvorsorge und notwendige Staatsaufgaben - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/182-vorgaenge\/publikation\/daseinsvorsorge-und-notwendige-staatsaufgaben\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Daseinsvorsorge und notwendige Staatsaufgaben - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Was sollen Staat, Kommunen und Private tun (d\u00fcrfen)?, aus: vorg\u00e4nge Nr.182, Heft 2\/2008, S. 56-69 A. 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