{"id":11082,"date":"2007-09-01T23:55:00","date_gmt":"2007-09-01T21:55:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/oekologischer-ordoliberalismus\/"},"modified":"2021-08-30T15:40:01","modified_gmt":"2021-08-30T13:40:01","slug":"oekologischer-ordoliberalismus","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/179-vorgaenge\/publikation\/oekologischer-ordoliberalismus\/","title":{"rendered":"\u00d6kologischer Ordoliberalismus"},"content":{"rendered":"<p>Zur Legitimit&auml;t staatlichen Handelns f&uuml;r die Umwelt<\/p>\n<p>Aus: vorg&auml;nge 179 (Heft 3\/2007), S. 4-12<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"problemstellung\">Problemstellung<\/span><\/h2>\n<p>Die Verfassung des deutschen Grundgesetzes sch&uuml;tzt in erster Linie die Freiheit der Lebenden, indem sie lebenden Personen Rechte einr&auml;umt, deren Einschr&auml;nkung, nicht aber deren Aus&uuml;bung begr&uuml;ndungspflichtig ist. Rechte sind etwas, auf das der Einzelne &#8222;pochen&#8220; kann, wenn Kollektive bestimmte Ziele verfolgen, um derentwillen Rechte eingeschr&auml;nkt werden sollen. Rechte sind insofern &#8222;Tr&uuml;mpfe&#8220; (Ronald Dworkin), die der Einzelne gegen Staat und Gesellschaft in H&auml;nden h&auml;lt. Weiterhin ist die Aus&uuml;bung von Rechten nicht generell, wie der Volksmund glaubt (&#8222;Wo es Rechte gibt, da gibt es auch Pflichten&#8220;), f&uuml;r den Rechtstr&auml;ger mit direkten Verpflichtungen verkn&uuml;pft. Zwar wird in den Grundgesetzkommentaren bei der Explikation dessen, was der Begriff der Menschenw&uuml;rde bedeutet, auf kantische Vorstellungen rekurriert, wonach die W&uuml;rde in der Bef&auml;higung zur Moralit&auml;t liege; die Interpretation des Rechtes auf die freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit legt demgegen&uuml;ber ein eher liberalistisches Freiheitsverst&auml;ndnis zugrunde, wonach die Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit zun&auml;chst bedeutet, unter Beachtung der Rechte anderer und im Rahmen der Rechtsordnung tun zu k&ouml;nnen, was einem beliebt. Der Verweis auf das &#8222;Sittengesetz&#8220; in Art 2 (1) GG ist interpretatorisch strittig. Die staatliche Ordnung ist neutral gegen&uuml;ber unterschiedlichen Vorstellungen des guten Lebens und gegen&uuml;ber kulturellen und religi&ouml;sen Werten, wobei es nat&uuml;rlich viele Konfliktf&auml;lle zwischen Rechtsordnung und kulturellen bzw. religi&ouml;sen Werten geben kann, die in der &Ouml;ffentlichkeit kontrovers diskutiert werden.<br \/>Die Pluralit&auml;t der Lebensstile wird in einer freiheitlichen Ordnung nicht nur geduldet, sondern begr&uuml;&szlig;t. Unbestreitbar ist allerdings, dass die allgemeine Rechtsordnung eine gewisse Schrankenwirkung gegen&uuml;ber der Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit entfalten darf. Die B&uuml;rgerInnen d&uuml;rfen daher auch durch umwelt- und naturschutzrechtliche Bestimmungen in ihren Verhaltensspielr&auml;umen eingeschr&auml;nkt werden (etwa Betretungsverbote von Naturschutzgebieten oder Wegegebote in Nationalparks). Weiterhin ist es durch Ver&auml;nderungen in der Rechtsordnung, wie etwa im Steuer- und Abgabenrecht, durchaus m&ouml;glich, Anreize f&uuml;r bestimmte Verhaltens&auml;nderungen zu setzen (&auml;hnlich wie es legitime Anreize im Rahmen einer pronatalistischen Bev&ouml;lkerungspolitik geben<br \/>kann). Die Neutralit&auml;t des Staates gegen&uuml;ber Lebensstilen schlie&szlig;t es allerdings aus, dass von staatlicher Seite eine Lebensweise verordnet oder stark beg&uuml;nstigt wird, die auf Vorstellungen von &ouml;kologischer Suffizienz und &#8222;voluntary simplicity&#8220; beruht. Zwar gibt es gute philosophische Gr&uuml;nde f&uuml;r einen solchen Lebensstil und f&uuml;r eine deutliche Absage an naiv hedonistischen, karrieristischen und konsumistischen Lebensstilen (Ott &amp; D&ouml;ring 2007), aber diese Gr&uuml;nde spielen auf einer Diskursebene, aus der sich der Staat zur&uuml;ck gezogen hat.<br \/>Dies impliziert allerdings keineswegs, dass der Staat sich auf sog. &#8222;Kernaufgaben&#8220; zur&uuml;ckziehen und alles &Uuml;brige den rationalen Wirtschaftssubjekten und ihren Abmachungen &uuml;berlassen sollte. Ein freiheitliches Verst&auml;ndnis von Individualrechten und kulturellem Lebensstilpluralismus impliziert keineswegs ein minimalistisches Staatsverst&auml;ndnis. F&uuml;r diese Auffassung soll im Folgenden argumentiert werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ein-argument-fuer-gute-policey\">Ein Argument f&uuml;r gute &bdquo;Policey&ldquo;<\/span><\/h2>\n<p>In tagespolitischen Debatten um den Umfang der Staatsaufgaben und um das Verh&auml;ltnis von Staat und Gesellschaft tauchen theoretisch interessante Fragestellungen h&auml;ufig nur noch in der Form von Metaphern auf (&#8222;aufgebl&auml;ht&#8220;, &#8222;entr&uuml;mpeln&#8220;, &#8222;verschlanken&#8220;), die &#8211; wie der Ausdruck &#8222;b&uuml;rokratisch&#8220; &#8211; abwertende Konnotationen mit sich f&uuml;hren und an weit verbreitete antib&uuml;rokratische Affekte appellieren. Es w&auml;re nun verfehlt, diesen Metaphern andere Metaphern entgegenzuhalten (und etwa davor zu warnen, dass Schlankheitswahn zur zwanghaften Magersucht ausarten k&ouml;nne). Stattdessen ist an wesentliche Argumente zu erinnern, mit denen sich die These begr&uuml;nden, dass eine entwickelte, globalisierte, konsequent an den Nutzenmaximierungsbestrebungen intelligenter Produzenten und Konsumenten orientierte kapitalistische Warenwirtschaft nicht von einem neoliberalen &#8222;Nachtw&auml;chterstaat&#8220; ad&auml;quat reguliert werden kann. Man muss den Staat gewiss nicht im Sinne einer romantischen Staatsrechtlehre als gemeinschaftliches B&uuml;ndnis der vergangenen, gegenw&auml;rtigen und zuk&uuml;nftigen Generationen verstehen, um diese These zu begr&uuml;nden.<br \/>Die erste moderne Verh&auml;ltnisbestimmung von Staat und b&uuml;rgerlicher Gesellschaft findet sich in der Hegelschen Rechtsphilosophie (Hegel 1821 bzw. 1976). Wenn man sich von den popul&auml;ren Interpretationen, die Hegel als Apologeten der preu&szlig;ischen Monarchie und als einen Feind der offenen Gesellschaft darstellen (so die wirkm&auml;chtige, aber unhaltbare Interpretation von Karl Popper 1960), nicht den Blick verstellen l&auml;sst, so verdient das Argument, das Hegel zu seiner Zeit zugunsten einer &#8222;guten Policey&#8220; formuliert, auch gegenw&auml;rtig Beachtung. F&uuml;r Hegel zerf&auml;llt die b&uuml;rgerliche Gesellschaft bekanntlich in das &#8222;System der Bed&uuml;rfnisse&#8220;, die &#8222;Rechtspflege&#8220; und die &#8222;Besorgung&#8220; allgemeinen Interesses durch Polizei und Korporation (&sect; 188). Das &#8222;System der Bed&uuml;rfnisse&#8220;, d.h. das System der Wirtschaft ist ein arbeitsteiliges System allseitiger Abh&auml;ngigkeit, in der die Wirtschaftsb&uuml;rger eigennutzrational ihren Privatinteressen nachgehen. Diese Sph&auml;re ist f&uuml;r Hegel der &#8222;Kampfplatz des individuellen Privatinteresses aller gegen alle&#8220; (&sect; 289). Die Rechtspflege reguliert den Verkehr der Wirtschaftsb&uuml;rger &auml;u&szlig;erlich (etwa im Vertragsrecht). Die &#8222;Policey&#8220;, d.h., modern gesprochen, die &ouml;ffentliche Verwaltung, z&auml;hlt f&uuml;r Hegel noch zur Sph&auml;re der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft hinzu; sie vermittelt durch ihre vielf&auml;ltigen regulierenden und beaufsichtigenden T&auml;tigkeiten zwischen Staat und Gesellschaft und wird dadurch die &#8222;sichernde Macht des Allgemeinen&#8220; (Riedel 1974). Hegel hatte dabei bereits eine Vorstellung von externen Effekten, d.h. davon, dass die &#8222;erlaubte Willk&uuml;r f&uuml;r sich rechtlicher Handlungen&#8220; anderen &#8222;zum Schaden oder Unrecht gereichen kann&#8220; (&sect; 232). F&uuml;r solche Probleme, die von der Rechtspflege nicht ad&auml;quat reguliert werden k&ouml;nnen, ist die &#8222;Policey&#8220; zust&auml;ndig. Dies gilt, mutatis mutandis, auch gegenw&auml;rtig: Da der moderne Staat mehrere Sph&auml;ren frei gibt, n&auml;mlich einmal die &ouml;konomische Sph&auml;re, in der die Einzelnen ihren &ouml;konomischen Privatinteressen nachgehen d&uuml;rfen, und zum zweiten die Sph&auml;re der individuellen Lebensstile, muss der Staat aus sich selbst heraus etwas aufbieten, das den immanenten Gefahren dieser Freisetzungen wirksam begegnen kann. Dies kann nur in den Formen von Recht und Administration erfolgen.<\/p>\n<p>Das zentrale Argument zugunsten der Notwendigkeit einer solchen &#8222;Policey&#8220; beruht auf der n&uuml;chternen Annahme, dass, je reiner sich das Prinzip des rationalen Eigennutzes innerhalb der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft auspr&auml;gt, diese selbst Institutionen auspr&auml;gen muss, um Belange von allgemeinem &ouml;ffentlichen Interesse durchzusetzen. Privatpersonen sind und bleiben letztlich an ihrem privaten Vorteil orientiert. Aus der Perspektive rationaler Wirtschaftsb&uuml;rger ist es prima facie rational, externe Effekte einschlie&szlig;lich von Risiken auf andere abzuw&auml;lzen, solange dies im Rahmen der Gesetze zul&auml;ssig ist (L&auml;rm, Emissionen, Natursch&auml;den usw.).(1) Die &ouml;konomischen Interaktionen der Wirtschaftsb&uuml;rger selbst k&ouml;nnen administrative Institutionen weder komplett ersetzen noch aus sich selbst heraus erzeugen. Das Verh&auml;ltnis zwischen der T&auml;tigkeit der Wirtschaftsb&uuml;rger und der &ouml;ffentlichen Verwaltung, Hegels &#8222;Policey&#8220; ist demnach eine Beziehung des &#8222;<i>je mehr, um so mehr<\/i>&#8222;. Je reiner, umfassender und durchdringender das Prinzip des rationalen Eigennutzes in der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft wird, umso vielf&auml;ltiger und unverzichtbarer werden die Leistungen einer staatlichen Administration. Das Komplexit&auml;tsniveau der Regulierungspraxis (etwa des Ordnungsrechts) darf daher nicht hinter dem Komplexit&auml;tsniveau der Auswirkungen &ouml;konomischer Aktivit&auml;ten zur&uuml;ckbleiben. Hierf&uuml;r sprechen auch gegenw&auml;rtig viele Ph&auml;nomene (Baurecht, Lebensmittel&uuml;berwachung, Verkehr, &#8222;Vogelgrippe&#8220; usw.). Trotz aller popul&auml;ren B&uuml;rokratismuskritik wird bei den entsprechenden Skandalen immer gefragt, ob die Beh&ouml;rden versagt h&auml;tten. Der Glaube, man k&ouml;nne durch moralische Appelle an die &#8222;Selbstverantwortung&#8220; der Wirtschaftsb&uuml;rger die Administration &uuml;berfl&uuml;ssig machen oder auch nur entlasten, w&auml;re in hegelscher Sicht ein &#8222;abstrakter Moralismus&#8220;. &Auml;hnliches gilt f&uuml;r die neuerdings beliebten M&ouml;glichkeiten, in den Gesetzen selbst Klauseln zu schaffen, durch die die gesetzlichen Bestimmungen durch private Abmachungen unterlaufen werden k&ouml;nnen.<br \/>Hegel hatte die Probleme von Umwelt- und Naturschutz noch nicht vor Augen. Es liegt aber mittlerweile eine F&uuml;lle von Literatur vor, die die Bedeutung einer Konzeption des &ouml;ffentlichen Interesses, das kollektive G&uuml;ter fokussiert, f&uuml;r die Bestimmung von moderner Staatlichkeit betonen. Der staatlichen Ordnung f&auml;llt eine Garantenstellung f&uuml;r die Erhaltung und den Schutz &ouml;ffentlicher G&uuml;ter zu. Spieltheoretisch l&auml;sst sich modellieren, was zu erwarten steht, wenn eine solche Garantenstellung nicht mehr vorhanden ist. Die Anreize f&uuml;r individuelles Handeln sind dann so geartet, dass es f&uuml;r jeden Spieler rational<br \/>ist, sich m&ouml;glichst viel dieser kollektiven G&uuml;ter anzueignen, wodurch sie &uuml;ber kurz oder lang zerst&ouml;rt werden. Diese Mechanismen, die Hardin als &#8220; <i>tragedy of the commons<\/i> &#8220; bezeichnete, die aber besser als &#8220; <i>tragedy off free access<\/i> &#8220; zu bezeichnen sind, wurden von Jon Elster als Musterbeispiele f&uuml;r soziale Widerspr&uuml;che analysiert (Elster 1981). Vern&uuml;nftige Personen ziehen eine Situation staatlicher Regulierung einer anarchischen Situation der &#8220; tragedy off free access &#8220; vor. In der Rolle vern&uuml;nftiger Staatsb&uuml;rger und mit Blick auf kollektive G&uuml;ter ist es einsichtig, Regeln und Institutionen beizupflichten, durch die man als Privatperson eingeschr&auml;nkt werden k&ouml;nnte.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-staatszielbestimmung-des-artikel-20a-gg\">Die Staats&shy;ziel&shy;be&shy;stim&shy;mung des Artikel 20a GG<\/span><\/h2>\n<p>Seit den 1970er Jahren wurde an der Verfassung der &#8222;Webfehler&#8220; kritisiert, dass die angesichts der Naturkrise unabweisliche Zukunftsverantwortung und der Umwelt- und Naturschutz nur unzul&auml;nglich im deutschen Grundgesetz verankert sei. Seit der &Auml;nderung der Position von CDU\/CSU 1987 in dieser Frage bestand ein partei&uuml;bergreifendes Einvernehmen, dass der Umweltschutz Verfassungsrang erhalten sollte. Daher gelang es im Kontext der Verfassungs&auml;nderungen nach 1990, den Artikel 20a in das Grundgesetz aufzunehmen, der das Staatsziel des Schutzes der nat&uuml;rlichen Lebensgrundlagen enth&auml;lt. Der Art. 20a GG verschafft der Vorsorgepolitik staatlichen Handelns gegen&uuml;ber langfristigen &ouml;kologische Gef&auml;hrdungen eine st&auml;rkere Grundlage. Seit 2002 umfasst diese Staatszielbestimmung auch den Tierschutz, so dass der Tierschutz nicht mehr vor der Schwierigkeit steht, dass das Tierschutzgesetz als Einzelgesetz mit der hochrangig gesch&uuml;tzten Forschungsfreiheit gem&auml;&szlig; Art. 5 (3) GG kollidiert (etwa bei Tierversuchen).<\/p>\n<p>Dass der Verfassungsgeber die Option einer Staatzielbestimmung den &uuml;brigen rechts-technischen Optionen vorgezogen hat (z. B. subjektives Grundrecht auf &#8222;gesunde Umwelt`), erweist sich im Kontext einer &#8222;Juristenverfassung&#8220; als grunds&auml;tzlich richtig. Der Zustand von Natur und Umwelt wird faktisch weitaus st&auml;rker durch die einzelgesetzliche und nicht zuletzt auch durch die untergesetzliche Ebene bestimmt (durch Anh&auml;nge, Verordnungen, Richtlinien u. dergl.), so dass eine Staatszielbestimmung umweltpolitisch sachad&auml;quat ist. Staatszielbestimmungen sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatst&auml;tigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erf&uuml;llung bestimmter Aufgaben &#8211; sachlich umschriebener Ziele &#8211; vorschreiben. Im Unterschied zu blo&szlig;en Programms&auml;tzen sind sie rechtsverbindlich. Man kann die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG als eine interpretationsoffene Grundsatznorm und als Thematisierungsstrategie verstehen (Geddert-Steinacher 1995).<\/p>\n<p>Was die Interpretationen des Art. 20a GG anbetrifft, so wurde zur n&auml;heren Bestimmung des Sinns des Art. 20a GG folgendes Argument vorgetragen. Die Aufnahme des Art. 20a GG darf nicht als Akt symbolischer Umweltpolitik missverstanden werden. Der Art. 20a GG ist kein Ersatz f&uuml;r effektive Umweltpolitik auf den verschiedenen Feldern (Naturschutz, Klimaschutz, Chemikalienpolitik, L&auml;rmschutz usw.), sondern fordert eine solche Politik (Murswiek, 1996, Rn. 43). Ferner h&auml;tte der Verfassungsgeber eine solche Staatszielbestimmung gar nicht in das Grundgesetz aufnehmen m&uuml;ssen, wenn er mit der Qualit&auml;t der Zust&auml;nde von Natur und Umwelt insgesamt zufrieden gewesen w&auml;re. Die Einsicht in die Erforderlichkeit einer Erweiterung der Staatsziele unterstellt eine diagnostische Gesamteinsch&auml;tzung, wonach die Umweltqualit&auml;t einschlie&szlig;lich der Qualit&auml;ten von Natur und Landschaft verbesserungsbed&uuml;rftig seien.<\/p>\n<p>Wenn man dieses Argument teilt, so enth&auml;lt der Art. 20a GG ein Verschlechterungs-bzw. R&uuml;ckschrittsverbot(2) sowie einen politisch auszuf&uuml;llenden Verbesserungsauftrag (Murswiek 1996, Czybulka 1999, Kloepfer 1996, Ott 1998). Verschlechterungsverbot und Verbesserungsauftrag werden in dieser Interpretation als Regelelemente der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG verstanden. Aus dieser Interpretation ergeben sich folgende &#8222;Eckdaten&#8220; bei der Interpretation von Art. 20a GG (Murswiek 1996):<\/p>\n<ul>\n<li>Umweltpolitik ist eine auf Dauer gestellte Aufgabe staatlicher Politik.<\/li>\n<li>Vorsorgestrategien sind Teil der Verantwortung gegen&uuml;ber zuk&uuml;nftigen Generationen.<\/li>\n<li>Die Umweltsituation im Jahre 1994 kann als &#8222;benchmark&#8220; f&uuml;r das dem Art. 20a GG immanente Verschlechterungsverbot gelten.<\/li>\n<li>R&uuml;ckschritte beim Schutz der nat&uuml;rlichen Lebensgrundlagen sind verfassungsrechtlich bedenklich.<\/li>\n<li>Erhebliche Eingriffe in die nat&uuml;rlichen Lebensgrundlagen sind begr&uuml;ndungsbed&uuml;rftig.<\/li>\n<li>Der Verbesserungsauftrag bel&auml;sst dem Gesetzgeber gro&szlig;e politische Spielr&auml;ume der Priorit&auml;tensetzung.<\/li>\n<li>Art. 20a steht in enger Beziehung zur ldee der Nachhaltigkeit.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Eckdaten d&uuml;rfen nicht konkretistisch dahingehend missverstanden werden, als sei jede Absenkung eines Grenzwertes bereits verfassungswidrig. Es geht eher um eine bilanzierende Gesamtbetrachtung von Umweltpolitik auf den verschiedenen Handlungsfeldern. Meiner pers&ouml;nlichen Auffassung zufolge ist die deutsche Umweltpolitik bei aller Kritik, die man an bestimmten Entwicklungen &uuml;ben kann, in ihren Strategien und Programmen dem Art. 20a GG insgesamt durchaus gerecht geworden. In Bezug auf Vorsorgestrategien ist zu sagen, dass die politische Ordnung bei langfristigen Gef&auml;hrdungen der nat&uuml;rlichen Lebensgrundlagen (B&ouml;den, Wasser, Klima, biologische Vielfalt) ein h&ouml;heres Ma&szlig; an Risikoaversion zu Grunde legen darf als die durchschnittliche Risikoaversion der einzelnen B&uuml;rgerInnen. Allerdings liegt hier in der Tat ein Spannungsverh&auml;ltnis zur Aus&uuml;bung von Rechten vor, da eine &#8222;ausufernde&#8220; Vorsorgepolitik paternalistische Formen annehmen kann.<br \/>Eine Staatszielbestimmung und damit auch deren interpretatorisch hergeleitete Eckpunkte richten sich an alle drei staatlichen Gewalten. Dies bedeutet, dass Legislative und Exekutive auch daf&uuml;r Sorge zu tragen haben, dass die Administration von ihren Kapazit&auml;ten her den Herausforderungen des Natur- und Umweltschutzes gewachsen sein muss. Dies schlie&szlig;t Reformen in der Umweltverwaltung keineswegs aus. Der Begriff der Reformen muss sich allerdings am Ma&szlig;stab des Art. 20a GG und seiner Implikate orientieren. In einem Sondergutachten des Sachverst&auml;ndigenrates f&uuml;r Umweltfra-gen wurde ausf&uuml;hrlich dargelegt, dass die Verwaltungsver&auml;nderungen der vergangenen Jahre diesem Begriff der Reform nur selten gen&uuml;gen und diese sog. &#8222;Reformen&#8220; Umweltverwaltungen nicht auf neue Herausforderungen einstellen (SRU 2007).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-konzept-starker-nachhaltigkeit\">Das Konzept starker Nachhal&shy;tig&shy;keit<\/span><\/h2>\n<p>Im Kontext der theoretischen Debatte um Nachhaltigkeit wurden die kontr&auml;ren Konzepte der &#8222;schwachen&#8220; und der &#8222;starken&#8220; Nachhaltigkeit einer kritischen Pr&uuml;fung unterzogen. W&auml;hrend im Konzept schwacher Nachhaltigkeit die Naturkapitalien gegen Sachkapitalien unlimitiert substituiert werden d&uuml;rfen (und dies als v&ouml;llig fair gegen&uuml;ber zuk&uuml;nftigen Personen gilt), wird in der Konzeption starker Nachhaltigkeit diese unlimitierte Substituierbarkeit bestritten. Die Naturkapitalien sind hier nicht nur bestimmte Posten in einem Portfolio, die ein &ouml;konomisch rationaler Portfolio-Manager auf ihre &ouml;konomische Rendite hin betrachten und ggf. gegen gewinnbringendere Posten auswechseln darf. Vielmehr sind es kollektive G&uuml;ter, die wir gerade dann f&uuml;r zuk&uuml;nftige Generationen erhalten m&uuml;ssen, wenn wir nicht wissen, welche Interessen und Wertvorstellungen zuk&uuml;nftige Personen haben werden, da es ja auch der Fall sein k&ouml;nnte, dass sie &#8222;biophile&#8220; Wertvorstellungen haben werden. Es erscheint merkw&uuml;rdig, wenn wir gro&szlig;en Wert auf Umwelterziehung und Naturp&auml;dagogik legen und gleichwohl eine Konzeption von Nachhaltigkeit favorisieren, in der Naturkapitalien als substituierbar gelten. Auch spricht die Multifunktionalit&auml;t vieler &ouml;kologischer Systeme stark gegen den Substitutionsoptimisus schwacher Nachhaltigkeit Aufgrund etlicher Gr&uuml;nde (ausf&uuml;hrlich Ott &amp; D&ouml;ring 2004) sind wir zuk&uuml;nftigen Generationen die Einhaltung einer kollektiven Handlungsregel schuldig, die uns verpflichtet, die Best&auml;nde (und insbesondere die lebendigen Fonds) der in sich heterogenen Naturkapitalien im Wesentlichen konstant zu halten und immer dann, wenn Naturkapitalien durch vergangene Handlungen stark abgebaut wurden, durch geeignete Handlungsma&szlig;nahmen (etwa im Bereich der Renaturierungs&ouml;kologie oder des &ouml;kologischen Waldumbaus) in Naturkapitalien zu investieren. Diese Erhaltungs- und Investitions-Regel befolgen wir kollektiv, indem wir uns auf bestimmte anspruchsvolle Handlungs- und Qualit&auml;tsziele bei der Bewirtschaftung und beim Schutz nat&uuml;rlicher Systeme einigen (B&ouml;den, W&auml;lder, Meere usw.).(3)<br \/>Weiterhin glauben wir gezeigt zu haben, dass die Verwirklichung von ,starker&#8216; Nachhaltigkeit keine volkswirtschaftlich unzumutbaren Kosten mit sich bringt, dass es allerdings eines klugen &Uuml;bergangsmanagements bedarf. &sbquo;Starke&#8216; Nachhaltigkeit ist ein gesellschaftliches Projekt, dessen Kosten nicht allein den Gruppen der Landnutzer aufgeb&uuml;rdet werden d&uuml;rfen, sondern anteilig von allen B&uuml;rgerInnen zu tragen sind. W&auml;re ,starke` Nachhaltigkeit in den &ouml;konomischen Anreizsystemen und den politischen Institutionen fest verankert (etwa durch die Honorierung &ouml;kologischer Leistungen oder die Finanzierung von Investitionen in Naturkapitalien), so g&auml;be es viele Koalitionschancen zwischen Protagonisten dieses Konzepts und den Gruppen der Landnutzer, die sich unter den gegenw&auml;rtigen Randbedingungen h&auml;ufig feindlich gegen&uuml;ber stehen (m&uuml;ssen). Es trifft also nicht zu, dass ,starke` Nachhaltigkeit nicht finanzierbar ist, sondern es geht darum, wof&uuml;r &#8222;wir&#8220; finanzielle Ressourcen einzusetzen (nicht) bereit sind. Man schaue nur, dass unsere Gesellschaft bereit ist, f&uuml;r den Umbau von Bahnh&ouml;fen, die Weltraumfahrt oder den Bau von Br&uuml;cken zwischen Deutschland und D&auml;nemark und f&uuml;r konventionelle Landwirtschaft Summen aufzubringen, von denen der Naturschutz nur tr&auml;umen kann. W&uuml;rde man auf weniger dieser Gro&szlig;projekte verzichten und die hierf&uuml;r vorgesehenen Summen in Natur- und Umweltschutz investieren, so w&auml;re die Umsetzung starker Nachhaltigkeit gesichert. In Bezug auf die Landwirtschaft w&uuml;rde eine Umschichtung der Agrarsubventionen diese Umsetzung erm&ouml;glichen.<\/p>\n<p>Der Rat von Sachverst&auml;ndigen f&uuml;r Umweltfragen (SRU), dem ich seit dem Jahre 2000 angeh&ouml;ren darf, vertritt in seinem Umweltgutachten 2002 ein modifiziertes Konzept starker Nachhaltigkeit. Die Zielsysteme, die der SRU u. a. in seinen letzten Sondergut-achten zum Naturschutz, zum Meeresumweltschutz, zur Mobilit&auml;tspolitik, zur Umweltverwaltung und zum Biomasseanbau vorgeschlagen hat (alle Gutachten sind unter <a href=\"http:\/\/www.umweltrat.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.umweltrat.de<\/a> verf&uuml;gbar) lassen sich als Vorschl&auml;ge verstehen, wie die Konzeption starker Nachhaltigkeit und der Verbesserungsauftrag des Art. 20 a GG zu konkretisieren w&auml;ren. Unl&auml;ngst hat Gerd Winter daf&uuml;r pl&auml;diert, bei der Schaffung des Umweltgesetzbuches (UGB) das Konzept der starken Nachhaltigkeit so, wie es der SRU in seinem Umweltgutachten 2002 (Kapitel 1) formuliert hat, in die Grunds&auml;tze des UGB mit aufzunehmen (GAIA 2007). Die Einsicht in die Notwendigkeit guter &#8222;Policey&#8220;, der Art. 20a GG und das Konzept starker Nachhaltigkeit ergeben eine konsistente Basis f&uuml;r umweltpolitisches staatliches Handeln, das auch auf eine &Auml;nderung von Verhaltensweisen abzielt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"zur-veraenderung-von-lebensstilen\">Zur Ver&auml;nderung von Lebens&shy;stilen<\/span><\/h2>\n<p>Die Konzeption starker Nachhaltigkeit wird spezifiziert durch drei Leitlinien: Effizienz, Resilienz und Suffizienz. Die Debatten &uuml;ber Rebound-Effekte und den nach wie vor zu hohen Ressourcenverbrauch erlauben es nicht, die Hoffnungen auf eine nachhaltige Entwicklung allein auf den umwelttechnischen Fortschritt zu setzen. Wirklich nachhaltige L&ouml;sungen ergeben sich erst bei intelligenten Kombinationen aus technischem Fortschritt mit ver&auml;nderten Verhaltensweisen und Einstellungen. Es w&auml;re daher einseitig, wenn durch staatliches Handeln nur die technische Entwicklung, nicht aber die hierzu komplement&auml;ren Verhaltens&auml;nderungen gef&ouml;rdert w&uuml;rden. Da, um das Bonmot von Hermann L&ouml;ns zu verwenden, der empfindlichste K&ouml;rperteil des Menschen die Geldb&ouml;rse ist, ist der Staat berechtigt, Anreizstrukturen entsprechend zu ver&auml;ndern und insofern Verhalten indirekt zu beeinflussen. Dies spricht f&uuml;r eine &ouml;kologische Steuerreform, die Ressourcenverbrauch hoch besteuert und bestimmte verbrauchsarme T&auml;tigkeiten f&ouml;rdert. So w&auml;ren Anreize zugunsten ver&auml;nderter Ern&auml;hrungs- und Mobilit&auml;tsstile (etwa durch Kerosinsteuer) durchaus zul&auml;ssig. Es w&auml;re im Rahmen einer freiheitlichen Gesellschaft bspw. sogar zul&auml;ssig, ordnungsrechtlich eine Obergrenze f&uuml;r den Verbrauch von PKW zu setzen oder bestimmte Produkte mit Abgaben zu belasten. Die Einf&uuml;hrung eines Tempolimits verst&ouml;&szlig;t ebenso wenig gegen die freiheitliche Ordnung wie ein Dosenpfand. Die M&ouml;glichkeiten rechtlicher Regulierung im Umweltbereich sind l&auml;ngst nicht ausgesch&ouml;pft, erfordern aber politische Mehrheiten, also eine B&uuml;rgerschaft mit entsprechenden &Uuml;berzeugungen. Daher m&uuml;ssen die &Uuml;berzeugungen und Wertvorstellungen der B&uuml;rgerInnen, deren sozialen Anerkennungsverh&auml;ltnisse, die Legitimit&auml;tsgrundlagen von Politik und die vielen zul&auml;ssigen Verhaltenssteuerungen durch Ordnungs-, Steuer- und Abgabenrecht insgesamt koh&auml;rent sein und eine komplexe, f&uuml;r Ver&auml;nderungen offene Textur ergeben. In Konzeptionen deliberativer Demokratie werden institutionelle Strukturen analysiert, innerhalb derer sich solche Texturen ausbilden k&ouml;nnen (Habermas 1992, Kap. VII und VIII). Es besteht daher kein grunds&auml;tzlicher Widerspruch zwischen einer freiheitlichen Grundordnung, deliberativer Demokratie und einer Politik starker Nachhaltigkeit, wohl aber ein Konflikt zwischen einem Wirtschaftsliberalismus und einer solchen Politik. Die theoretischen und philosophischen Grundlagen des Wirtschaftsliberalismus, darunter vor allem die sog. neoklassische Mikro&ouml;konomik sind jedoch, h&ouml;flich formuliert, alles andere als selbstverst&auml;ndlich und stellen keine geeignete Grundlagen f&uuml;r Debatten &uuml;ber legitime staatliche Eingriffe dar. Erstens ist der viel beschworene m&uuml;ndige Konsument nach allem, was uns die empirische Konsumforschung lehrt, nicht einfach vorhanden, wie dies in &ouml;konomischen Modellen unterstellt wird, sondern ein Ideal, das engagierter Verbraucherpolitik bedarf. Zweitens sind auf der Grundlage der Mikro&ouml;konomik Recht (und auch zumeist Moral) nur heteronom, d.h. fremdbestimmt auferlegte Einschr&auml;nkungen der je individuellen Strategien der Nutzenmaximierung. In dieser (buchst&auml;blich &#8222;idiotischen&#8220;) Perspektive kann man an Debatten &uuml;ber die Legitimit&auml;tsbedingungen und die Grenzen regulatorischer Staatst&auml;tigkeit kaum kompetent teilnehmen, da in dieser Perspektive die konzeptionelle Differenz zwischen Privatperson und Staatsb&uuml;rger nicht vorhanden ist und die rechtsethisch zentrale Idee eines &#8222;mutual coercion by mutual agreement&#8220;, die auf dieser Differenz beruht, daher nicht wirklich anerkannt werden kann. Drittens sind die Marktl&ouml;sungen, die gegen&uuml;ber staatlichen Eingriffen favorisiert werden, h&auml;ufig solche, die in idealen Modellm&auml;rkten entwickelt worden sind. Diese idealen M&auml;rkte ruhen auf starken idealisierenden Annahmen, die in der Realit&auml;t nicht erf&uuml;llt sind (bspw. vollst&auml;ndige Information).<\/p>\n<p>(1) Es gibt f&uuml;r den &#8222;homo oeconomicus&#8220; keinen internen Grund, sich nicht als &#8222;free rider&#8220; zu verhalten.<\/p>\n<p>(2) Wenn irgendetwas als verbesserungsbed&uuml;rftig angesehen wird, so impliziert dies pragmatisch, dass es sich nicht verschlechtern solle. Wenn ein Elternteil zu seinem Kind sagt: &#8222;Deine Schulnoten m&uuml;ssen sich bessern!&#8220; so ist klar, dass sie sich nicht noch verschlechtern sollen.<\/p>\n<p>(3) In einem Artikel f&uuml;r die Zeitschrift &#8222;Aus Politik und Zeitgeschichte&#8220; wurden die Kerngedanken aus der Sicht des Greifswalder Ansatzes starker Nachhaltigkeit komprimiert zusammengefasst (Egan-Krieger et al. 2007).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h2>\n<p><i>Czybulka, D<\/i>. (1999): Ethische, verfassungtheoretische und rechtliche Vor&uuml;berlegungen zum Naturschutz. In: Erbguth, W., M&uuml;ller, F., Neumann, V. (Hrsg.): Rechtstheorie und Rechtsdogmatik im Austausch. Ged&auml;chtnisschrift f&uuml;r Bernd Jeand&#8217;Heur. Schriften zum &Ouml;ffentlichen Recht, Bd. 796. Berlin: Duncker&amp;Humblot, S. 83-110.<\/p>\n<p><i>Egan-Krieger, Tanja von, Ott, Konrad, Voget, Lieske<\/i>: Der Schutz des Naturerbes. Aus Politik und Zeitgeschichte, 11. Juni 2007.<\/p>\n<p><i>Elster, Jon <\/i>(1981) Logik und Gesellschaft. Frankfurt\/M.<\/p>\n<p><i>Geddert-Steinacher, T<\/i>. (1995): Staatsziel Umweltschutz: Instrumentelle oder symbolische Gesetzgebung? In: Nida-R&uuml;melin, J., v. d. Pfordten, D. (Hrsg.): &Ouml;kologische Ethik und Rechtstheorie. Studien zur Rechtsphilosophie und Rechtstheorie, Bd. 10. Baden-Baden.<\/p>\n<p><i>Habermas, J<\/i>. (1992): Faktizit&auml;t und Geltung. Frankfurt\/M.<\/p>\n<p><i>Hegel, G. W.F<\/i>. (1821): Grundlinien der Philosophie des Rechts.Werkausgabe Bd. 7, Frankfurt\/M. 1976.<\/p>\n<p><i>Heyer, K<\/i>. (1912): Denkmalpflege und Heimatschutz im Deutschen Recht. Berlin. Kloepfer, M. (1998): Umweltrecht. 2. Aufl. M&uuml;nchen: Beck.<\/p>\n<p><i>Murswiek, D<\/i>. (1996): Kommentar zu Art. 20 a GG. In: Sacks, M. (Hrsg.): Grundgesetz. Kommentar. M&uuml;nchen.<\/p>\n<p><i>Ott, K, D&ouml;ring, R<\/i>. (2004): Theorie und Praxis starker Nachhaltigkeit. Marburg.<\/p>\n<p><i>Ott, K, D&ouml;ring, R<\/i>. (2007): Soziale Nachhaltigkeit: ,Suffizienz zwischen Lebensstilen und politischer &Ouml;konomie. In: Jahrbuch f&uuml;r &Ouml;kologie &Ouml;konomie. Marburg.<\/p>\n<p><i>Ott, K <\/i>(1998): Umweltethik in schwieriger Zeit. Antrittsvorlesung an der Universit&auml;t Greifswald. In: Michael-Otto-Stiftung f&uuml;r Umweltschutz (Hrsg.): Umweltethik in schwieriger Zeit. Hamburg: Michael-Otto-Stiftung, S. 51-88.<\/p>\n<p><i>Popper, K<\/i>. (1980): Die offene Gesellschaft und ihre Feinde. Francke: UTB.<\/p>\n<p><i>Riedel, M.<\/i> (1975): Hegels Begriff der b&uuml;rgerlichen Gesellschaft und das Problem seines geschichtlichen Ursprungs. In: ders. (Hg.): Materialien zu Hegels Rechtsphilosophie. Frankfurt\/M., Bd. 2, S. 247-275.<\/p>\n<p><i>SRU (Sachverst&auml;ndigenrat f&uuml;r Umweltfragen)<\/i> (2002a): Umweltgutachten 2002. F&uuml;r eine neue Vorreiterrolle. Stuttgart: Metzler-Poeschel.<\/p>\n<p><i>Winter, G<\/i>.: Umweltgesetzbuch oder Allgemeines Umweltgesetz? In: GAIA Heft 2 Jg. 2007, S. 108-109.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1881],"publikationen":[1222],"class_list":["post-11082","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-konrad-ott","publikationen-179-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>\u00d6kologischer Ordoliberalismus - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/179-vorgaenge\/publikation\/oekologischer-ordoliberalismus\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"\u00d6kologischer Ordoliberalismus - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zur Legitimit&auml;t staatlichen Handelns f&uuml;r die Umwelt Aus: vorg&auml;nge 179 (Heft 3\/2007), S. 4-12 Problemstellung Die Verfassung des deutschen Grundgesetzes sch&uuml;tzt in erster Linie die Freiheit der Lebenden, indem sie lebenden Personen Rechte einr&auml;umt, deren Einschr&auml;nkung, nicht aber deren Aus&uuml;bung begr&uuml;ndungspflichtig ist. 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