{"id":11099,"date":"2007-06-01T23:30:00","date_gmt":"2007-06-01T21:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/juristen-im-feindrechtsstaat\/"},"modified":"2021-08-30T15:39:58","modified_gmt":"2021-08-30T13:39:58","slug":"juristen-im-feindrechtsstaat","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/178-vorgaenge\/publikation\/juristen-im-feindrechtsstaat\/","title":{"rendered":"Juristen im Feindrechtsstaat"},"content":{"rendered":"<p>Wer den Rechtsstaat verteidigen will, muss die Gr&uuml;nde seines Niedergangs in den Blick nehmen<\/p>\n<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 178 (2-2007), S. 5-26<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"seit-vor-nunmehr-sieben-jahren-das-konzept-des-feindstrafrechts-das-licht-einer-weiteren-oeffentlichkeit-erblickt-hat-gibt-es-einen-kaum-enden-wollenden-strom-der-diskussion-ueber-diesen-ausbruch-eines-der-prominentesten-strafrechtslehrers-der-aelteren-bundesrepublik-aus-der-wohlgefaelligen-und-wohlmeinenden-rechtsstaatsfront-erst-als-guenther-jakobs-emeritierter-strafrechtslehrer-der-bonner-universitaet-seine-feind-strafrechtlichen-thesen-aus-dem-engeren-gehaeuse-der-strafrechtsdogmatik-entliess-und-sie-auf-einem-der-oeffentlichkeit-zugaenglicheren-forum-und-in-einer-sprache-wiederholte-und-konkretisierte-die-auch-jenseits-der-wissenschaftlichen-gralshueter-des-rechts-verstanden-wurde-wurden-sie-zum-gegenstand-der-kritik-der-erregung-und-der-persoenlichen-schmaehung1-allerdings-wie-noch-deutlich-werden-wird-dies-auch-nur-im-engsten-kreis-von-einer-dahinschmelzenden-gruppe-von-sit-venia-verbo-rechtsstaats-lobbyisten\">Seit vor nunmehr sieben Jahren das Konzept des Feind&shy;s&shy;traf&shy;rechts das Licht einer weiteren &Ouml;ffent&shy;lich&shy;keit erblickt hat, gibt es einen kaum enden wollenden Strom der Diskussion &uuml;ber diesen Ausbruch eines der promi&shy;nen&shy;testen Straf&shy;rechts&shy;leh&shy;rers der &auml;lteren Bundes&shy;re&shy;pu&shy;blik aus der wohlge&shy;f&auml;l&shy;ligen und wohlmei&shy;nenden Rechts&shy;s&shy;taats&shy;front. Erst als G&uuml;nther Jakobs, emeri&shy;tierter Straf&shy;rechts&shy;lehrer der Bonner Universit&auml;t, seine feind-straf&shy;recht&shy;li&shy;chen Thesen aus dem engeren Geh&auml;use der Straf&shy;rechts&shy;dog&shy;matik entlie&szlig; und sie auf einem der &Ouml;ffent&shy;lich&shy;keit zug&auml;ng&shy;li&shy;cheren Forum und in einer Sprache wiederholte und konkre&shy;ti&shy;sierte, die auch jenseits der wissen&shy;schaft&shy;li&shy;chen Gralsh&uuml;ter des Rechts verstanden wurde, wurden sie zum Gegenstand der Kritik, der Erregung und der pers&ouml;n&shy;li&shy;chen Schm&auml;hung[1] &ndash; allerdings, wie noch deutlich werden wird, dies auch nur im engsten Kreis von einer dahin&shy;schmel&shy;zenden Gruppe von &ndash; sit venia verbo &ndash; Rechts&shy;s&shy;taats&shy;-&bdquo;Lob&shy;by&shy;isten&ldquo;. <\/span><\/h2>\n<p>Selbst unter seinen juristischen Kollegen inner &#8211; und au&szlig;erhalb der akademischen Mauern hat &#8211; wenn ich das als dilettierender au&szlig;en stehender Soziologe und Kriminologe zutreffend &uuml;bersehe -Jakobs Referat auf der Frankfurter Strafrechtslehrertagung im Jahre 1985, in dem er erstmals Tendenzen der Entwicklung eines Feindstrafrechts ins Zentrum seiner &Uuml;berlegungen stellte, kaum Resonanz und Widerspruch ausgel&ouml;st &ndash; und das, obwohl er diese Tendenz schon damals beim heutigen Namen nannte und obwohl das Endfazit seiner Analyse vernichtend genug ausgefallen war: &bdquo;Das Strafgesetzbuch in seiner gegenw&auml;rtigen Gestalt verschleiert an nicht wenigen Stellen den &Uuml;bertritt &uuml;ber die Grenzen eines freiheitlichen Staates. &ldquo;[2]<\/p>\n<p>Mit welcher zeitlichen Verz&ouml;gerung die Resonanz der strafrechtlichen und politischen &Ouml;ffentlichkeit auf den inzwischen &ndash; mehr als eineinhalb Jahrzehnte nach seinem erstmals dokumentierten Erscheinen &ndash; zu einer Reizvokabel avancierten Begriff des Feindstrafrechts einsetzte, mag an einer Konferenz im M&auml;rz 2003 aufgezeigt sein. Die Friedrich-Ebert-Stiftung hatte, zusammen mit der Humanistischen Union, in ihrem &bdquo;Forum Berlin&ldquo; zur Diskussion &uuml;ber die Frage &bdquo;Sicherheit vor Freiheit?&ldquo; &ndash; mit dem Untertitel: &bdquo;Terrorismusbek&auml;mpfung und die Sorge um den freiheitlichen Rechtsstaat&ldquo; &ndash; eingeladen.[3] Ebenso wortgewaltig wie appellatorisch, bis ins Sarkastische gesteigert, stellte P.-A. Albrecht sein Auftaktreferat unter den nachhallenden Titel &bdquo;Die vergessene Freiheit&ldquo;, sprach F. Roggan &ndash; in Ton, Titel und Temperament zur&uuml;ckgenommener, in der Sache selbst jedoch kaum weniger zimperlich &ndash; &bdquo;von den Gef&auml;hrdungen in der Rechtsentwicklung&ldquo;. Die zunehmende Bedr&auml;ngnis des einst als rechtsstaatliche Errungenschaft gefeierten Datenschutzes durch die Polizeirechtsgesetzgebung der letzten 20 Jahre brachte der damals noch amtierende Schleswig-Holsteinische Datenschutzbeauftragte und wohl wir kungsvollste deutsche H&uuml;ter des vom Staat selbst eingerichteten Bollwerks gegen seine eigene Sammel- und Schn&uuml;ffelwut, H. B&auml;umler, zur Darstellung. Schlie&szlig;lich widersprach kein Teilnehmer der Formulierung des fr&uuml;heren Bundestagsvizepr&auml;sidenten B. Hirsch in der Schlussdiskussion der Veranstaltung, der die selbst gestellte Frage nach der Drohung &bdquo;eines demokratiefeindlichen Rechtssystems&ldquo; bzw. der &bdquo;schleichenden Ver&auml;nderung zum &Uuml;berwachungsstaat&ldquo; nicht nur umstands -und einschr&auml;nkungslos bejahte, sondern diese Tendenz nicht erst mit dem traumatisierenden terroristischen Anschlag von &bdquo;nine-eleven&ldquo; im Jahre 2001 auf die &bdquo;twin towers&ldquo; des New Yorker &bdquo;World Trade Centers&ldquo; und auf das Pentagon in Washington ausmachte. &bdquo;Das droht nicht erst mit der heutigen Terrorismusbek&auml;mpfung, sondern schon seit zwanzig Jahren&ldquo;, so B. Hirsch auf dieser Konferenz. &bdquo;Der einzige Unterschied zur Terrorismusbek&auml;mpfung der letzten Jahre ist der, dass wir uns bislang auf einer Rutschbahn befanden und nun zum freien Fall &uuml;bergehen.&ldquo;[4]<\/p>\n<p>Freilich wurde auf dieser Konferenz nach meiner eigenen Live-Erinnerung von keinem Referenten und keinem Diskussionsteilnehmer das Feindstrafrecht in die Debatte gebracht. Dessen Inkubationszeit war offensichtlich noch nicht abgelaufen. Erstaunlich war dieses Schweigen damals schon &ndash; man k&ouml;nnte es angesichts der inzwischen zu registrierenden Heftigkeit der Diskussion &uuml;ber dieses Konzept ein beredtes nennen, stammte es doch a us der Feder eines Autors von eminenter wissenschaftlicher Prominenz und professioneller Reputation und ist es doch eines Inhalts, der gleich bei seinem &ouml;ffentlichen Erscheinen den Aufschrei h&auml;tte ausl&ouml;sen k&ouml;nnen oder sollen, den Konzept und These inzwischen erfahren haben. Zwar hat es unter den Teilnehmern der Jahrtausendwende-Tagung der Strafrechtswissenschaftler in der Berlin-Brandenburgischen Akademie au&szlig;erhalb der &ouml;ffentlichen Diskussion einen bemerkenswerten Dialog zwischen Stichwortgeber des Feindstrafrechts sowie einem der Mitveranstalter der Tagung, A. Eser, gegeben, den Letzterer in einer Fu&szlig;note mitteilt: Eser hatte in seiner Tagungs-<br \/>Schlussbemerkung davon gesprochen, dass ihm zwei Aspekte von Jakobs Kommentar &bdquo;buchst&auml;blich Angst machen&ldquo;. Dieser Feststellung setzte Jakobs die k&uuml;hle Bemerkung entgegen, &bdquo;&hellip;bisher noch nicht geh&ouml;rt zu haben, dass &sbquo;Angst eine juristische Kategorie&rsquo; sei&hellip;&ldquo;[5] Diese erste Reaktion Esers, auf die B. Sch&uuml;nemanns Bemerkung in der Besprechung des Tagungsbandes gem&uuml;nzt ist, Jakobs Kommentar habe nach zun&auml;chst &bdquo;beif&auml;lliger&ldquo; Aufnahme &bdquo;&hellip;dann jedoch wie eine Bombe mit Zeitz&uuml;nder&ldquo; gewirkt[6], gibt Richtung und Tonlage der weiteren Rezeption und Diskussion von Jakobs These vor.&nbsp;<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"ein-loecken-wider-den-stachel-rechtsstaatlicher-korrektheit\">Ein L&ouml;cken wider den Stachel rechts&shy;s&shy;taat&shy;li&shy;cher Korrektheit <\/span><\/h2>\n<p>Diese Diskussion nachzuzeichnen ist zwar hier nicht der Ort, auch f&uuml;hle ich mich in Bezug auf ihren weitgehend rechtswissenschaftlich-hermetischen Inhalt nicht dazu kompetent und berufen, m&ouml;chte aber doch aus der Perspektive eines durchaus interessierten Beobachters -meinethalben auch eines dilettierenden Au&szlig;enseiters &ndash; mit einigen nachfragenden und kritischen Anmerkungen zu dieser Diskussion nicht hinter dem Berg halten. Ich tue dies, obwohl ich mir bei anderer Gelegenheit bereits deftige Pr&uuml;gel eingehandelt habe, als ich nicht umstandslos in den Chor der bedingungslosen Jakobskritiker und -gegner eingefallen bin [7]. Ich werde mich allerdings fern halten vom allzu tiefen Eindringen in dogmatische Feinheiten und Fundamentalismen, zumal das f&uuml;r einen Sozialwissenschaftler ein dorniges Gel&auml;nde ist, das man sich offensichtlich nicht erschlie&szlig;en kann, wenn man nur gewohnt ist, in Kategorien zu denken oder zu argumentieren, die zwar durchaus deskriptive von normativen S&auml;tzen und Aussagen auseinander zu halten verm&ouml;gen, sich allerdings von rechtswissenschaftlicher Seite gelegentlich belehrt sieht, dass es jenseits dessen noch ein &bdquo;Drittes&ldquo; gibt, das Reich der Dogmatik. Das jedenfalls ist etwa die Quintessenz einer Einlassung von Monika Frommel zur inkriminierten These von Jakobs, von der sie &ndash; allein auf weiter Flur &ndash; meint, dass sie &bdquo;weder normativ noch deskriptiv sein will, sondern dogmatisch.&ldquo;[8] Es geht mir stattdessen um einige metajuristische und dogmatische Beobachtungen, die etliche &Auml;u&szlig;erlichkeiten der Oberfl&auml;che des bisherigen Diskurses zum Feindstrafrecht markieren. Vorangestellt seien zun&auml;chst jedoch noch einige Anmerkungen und Belege &uuml;ber die These selbst sowie &uuml;ber Ausma&szlig; und Heftigkeit, die sie inzwischen ausgel&ouml;st hat.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"zu-struktur-und-inhalt-der-these\">Zu Struktur und Inhalt der These <\/span><\/h2>\n<p>Die These selbst ist mittlerweile vielfach reproduziert, diskutiert und zug&auml;nglich, so dass es sich fast er&uuml;brigt, sie in aller Ausf&uuml;hrlichkeit hier noch einmal darzustellen. Sein Verfasser, G. Jakobs, selbst hat sich mehrfach in Wort und Schrift an dieser Diskussion beteiligt und ist keiner Gelegenheit aus dem Wege gegangen, seine &Uuml;berlegungen zu wiederholen, zu sch&auml;rfen, nicht von ihnen zu lassen. Ebenso werden seine Widersacher nicht m&uuml;de, ihn direkt oder vermittelt zur Rede zu stellen, sich mit ihm anzulegen, ja, ihn zu isolieren und alle Argumente aufzubieten, seine Position mit dem aus juristischen Kommentaren bekannten Klammerzusatz &bdquo;a. A.&ldquo; oder &bdquo;abw. M.&ldquo; zu versehen. Es gibt mehrere Quellen, die dem Leser einen &Uuml;berblick &uuml;ber Verlauf und Inhalt dieses Dialogs zwischen Jakobs und seinen Kritikern geben.<\/p>\n<p>a) Die Position von Jakobs selbst &ndash; beginnend mit seinem erst im neuen Jahrtausend recht beachteten vernichtenden Fazit der bereits vollzogenen freiheitlichen Grenz&uuml;berschreitung des geltenden Strafrechts aus dem Jahre 1985 &ndash; l&auml;sst sich an den verf&uuml;gbaren Texten ablesen, die Jakobs seit die &Ouml;ffentlichkeit reagiert in dichter Folge verfasst hat. Diese sind teils ver&ouml;ffentlichte Vortr&auml;ge, teils Aufs&auml;tze in Zeitschriften oder Anthologien. Die letzte mir zug&auml;ngliche Ausarbeitung zum Feindstrafrecht von Jakobs ist sein Vortrag auf dem 30. Strafverteidigertag in Frankfurt a. M. &ndash; mit dem viel sagenden Titel: &bdquo;Feindstrafrecht: eine Untersuchung zu den Bedingungen der Rechtlichkeit&ldquo;[9]. Einen detaillierten Nachweis von Jakobs einschl&auml;gigen Schriften kann der interessierte Leser in einer Textsammlung finden, die aus Anlass des Strafverteidigertages von dessen Organisationsb&uuml;ro besorgt worden ist[10]. Obwohl Jakobs an seiner grunds&auml;tzlichen Position kaum Revisionen und Korrekturen vorgenommen hat, hat er &ndash; auch als Antwort auf die Diskussion und die Kritik, die vor allem seine z. T. deftigen, kaum missverst&auml;ndlichen Formulierungen im knapp 10seitigen als &bdquo;Kommentar&ldquo; ausgewiesenen Text unter dem vorgegebenen Titel &bdquo;Das Selbstverst&auml;ndnis der Strafrechtswissenschaft vor den Herausforderungen der Gegenwart&ldquo; hervorgerufen haben &ndash; die diversen Gelegenheiten[11] zur Explikation und Ausarbeitung seiner These genutzt. <br \/>Verschiedene Diskutanten und Kritiker haben die Entwicklung des Konzepts des Feindstrafrechts durch Jakobs w&auml;hrend der letzten zwei Jahrzehnte nachgezeichnet und &bdquo;periodisiert&ldquo;. F. Salinger etwa identifiziert drei solcher Phasen bzw. Schritte: 1. den Ausgangstext 1985, 2. &bdquo;Pr&auml;zisierung und Radikalisierung&ldquo; 1999, 3. &bdquo;Vertiefung und Klarstellung&ldquo; 2002 bis 2005. Eine analoge zeitliche und systematische Skizze der Entwicklung des Konzepts findet sich bei M.C. Meli&aacute;, der von &bdquo;drei Sch&uuml;ben&ldquo; dieses Prozesses sprich[12]. Lesenswert ist auch die von D. Krauss gezeichnete Gegen&uuml;berstellung des noch weitgehend unter den Strafrechtlern Konsensierten Ausgangsszenarios der Strafrechtslehrertagung im Jahre 1985 und der zum Skandalon geratenen Wiederaufnahme des Themas durch Jakobs 15 Jahre sp&auml;ter. &bdquo;Diesmal hatte Jakobs &uuml;berzogen&ldquo;, hei&szlig;t es bei Krauss b&uuml;ndig.[13]<\/p>\n<p>b) Welche Strukturmerkmale des Strafrechts sind es, die Jakobs als Referenzpunkte seiner feindstrafrechtlichen Thesen heranzieht? Welche positiv-rechtlichen Elemente sind in seinen Augen Fremdk&ouml;rper im existierenden Stra frecht, die nicht kompatibel sind mit dem Konzept des &bdquo;B&uuml;rgerstrafrechts&ldquo; in der klassischen, rechtsstaatlichen Tradition? Jakobs konkretisiert die beiden strafrechtlichen Strukturtypen, die er als &bdquo;Idealtypen&ldquo; verstanden wissen will[14], durch die Identifizierung von rechtsstaatswidrigen Elementen des Strafrechts, die er als &bdquo;feindstrafrechtliche&ldquo; Aspekte des Strafrechts bezeichnet.<\/p>\n<p>Jakobs benennt vier solcher rechtsstaatswidrigen Strukturmerkmale, die er idealtypisch dem Feindstrafrecht zuordnet.<\/p>\n<p>Stichwortartig sind dies:<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">(1) die &bdquo;weite Vorverlagerung der Strafbarkeit&ldquo; (&bdquo;&sect;&sect; 129, 129a&ldquo;); <\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">(2) &bdquo;keine der Vorverlagerung proportionale Reduktion der Strafe&ldquo;; <\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">(3) der &bdquo;&Uuml;bergang von der Strafrechtsgesetzgebung zur Bek&auml;mpfungsgesetzgebung&ldquo;, &bdquo;&hellip;wobei etwa Wirtschaftskriminalit&auml;t, organisierte Kriminalit&auml;t, aber auch &hellip; Sexualdelikte und andere gef&auml;hrliche Straftaten sowie &ndash; alles &uuml;berw&ouml;lbend &ndash; &uuml;berhaupt das Verbrechen bestraft werden sollen&ldquo;. <\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">(4) der &bdquo;Abbau prozessualer Garantien&ldquo; (&bdquo;Kontaktsperre&ldquo; -&sect;&sect; 31 ff. EGGVG). <\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Diese vier Aspekte res&uuml;mierend formuliert er: &bdquo;In dieser Sprache &ndash; vorverlagernd, mit harter Strafe bek&auml;mpfend, prozessuale Garantien einschr&auml;nkend &ndash; spricht das Strafrecht nicht mit seinen B&uuml;rgern, sondern droht er seinen Feinden &#8230;&ldquo;[15]<\/p>\n<p>Des Weiteren konkretisiert Jakobs den gemeinten Delikt &#8211; und T&auml;ter Typus in allgemeiner Form und in der Form exemplarischer Klammerdefinitionen. &bdquo;Der Feind ist ein Individuum&ldquo;, so hei&szlig;t es bei Jakobs allgemein, &bdquo;das sich in einem nicht nur beil&auml;ufigen Ma&szlig; in seiner Haltung &#8230;, oder seinem Erwerbsleben &#8230; oder, haupts&auml;chlich, durch seine Einbindung in eine Organisation, also jedenfalls vermutlich dauerhaft vom Recht abgewandt hat und insoweit die kognitive Mindestsicherheit personellen Verhaltens nicht garantiert und dieses Defizit durch sein Verhalten demonstriert&ldquo;. Die von ihm beispielhaft genannten Delikte umfassen Wirtschaftskriminalit&auml;t, organisierte Kriminalit&auml;t, Rauschgiftdelikte, Sexualdelikte[16].<\/p>\n<p>Eine besondere Aufmerksamkeit unter den vier von Jakobs identifizierten Strukturmerk malen eines Feindstrafrechts verdient das dritte, das sich nicht auf gesetzespositive Aspekte bezieht, sondern auf die strafrechtliche Rhetorik gegen&uuml;ber dem Verbrechen &uuml;berhaupt. Obwohl dieses Merkmal lediglich auf die jeweilige offizielle Gesetzes-oder Novellierungsnomenklatur im legislativen Prozess zielt (z.B. Verbrechens<i>bek&auml;mpfungs<\/i>gesetz von 1994 &ndash; Hervorh. FS), hebt Jakobs zu Recht als symptomatisch f&uuml;r ein Vorverst&auml;ndnis und eine &bdquo;Rahmung&ldquo; von Kriminalit&auml;t und T&auml;tern hervor, dass diese Rhetorik eher auf zu exkludierende &bdquo;Feinde&ldquo; als auf dazugeh&ouml;rige &bdquo;B&uuml;rger&ldquo; verweist &ndash; damit ein Verst&auml;ndnis aufnimmt und artikuliert, das zwar nicht dem &bdquo;Geist&ldquo; des Strafrechts entspricht, aber dem gesellschaftlichen Alltagsverst&auml;ndnis nahe steht.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-resonanz-die-adressaten-und-ihre-reaktionen\">Die Resonanz: die Adressaten und ihre Reaktionen <\/span><\/h2>\n<p><b>Akteure und Widersacher <\/b><\/p>\n<p>Die Dynamik der Diskussion, die das Konzept des Feindstrafrechts ausgel&ouml;st hat, ist wesentlich mitbestimmt von den daran beteiligten und den adressierten Akteuren. Nicht nur das Verlassen einer rein dogmatischen Sprache &ndash; hin zu einer kriminalpolitischen Kasuistik und medial vermittelbaren Alltagsbegrifflichkeit &ndash; haben f&uuml;r seine Verbreitung und hitzige Diskussion gesorgt. War sein dogmatischer Auftakt im Jahre 1985 ein rein straf-rechtswissenschaftliches Ereignis auf der zweij&auml;hrlich stattfindenden Strafrechtslehrertagung &ndash; damals in Frankfurt a. M. &ndash; , so zielte die Tagung in der Berlin-Brandenburgischen Akademie im Jahre 1999 sowohl vom Veranstaltungsort wie vom Tagungsthema &ndash; &bdquo;Die Deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende. R&uuml;ckbesinnung und Ausblick&ldquo; &ndash; deutlich &uuml;ber die rein innerstrafrechtlichen und &ndash; professionellen Grenzen hinaus. Dennoch ist die Antwort auf die Frage nach Reichweite und Wirkung der Diskussion keineswegs umstandslos und eindeutig zu geben. Die an pers&ouml;nliche Verunglimpfung grenzende Heftigkeit, mit der der Urheber des Konzepts angegriffen wird, t&auml;uscht nicht dar&uuml;ber hinweg, dass Auseinandersetzung und Kritik auf einen &uuml;berschaubaren Personen- und Institutionenkreis beschr&auml;nkt bleibt.<\/p>\n<p>Es lohnt, einen genaueren Blick auf die Teilnehmer an dieser Diskussion zu werfen. Wie zutreffend noch heute eine verwundernde Beobachtung des journalistischen Hauptes rechtsstaatlicher Wachsamkeit, H. Prantl von der SZ, aus dem Jahre 2004 ist, dass n&auml;mlich das Konzept &bdquo;in der Strafrechtswissenschaft auf gar nicht so heftige Kritik (gesto&szlig;en)&ldquo; sei, &bdquo;wie man erwarten k&ouml;nnte&ldquo;[17], l&auml;sst sich nur schwer sagen. Einiges spricht dagegen, dass sich an diesem Befund Nachhaltiges ge&auml;ndert hat. Zwar ist auf der Strafrechtslehrertagung im Mai 2005 in Frankfurt\/Oder Jakobs Gelegenheit zur Pr&auml;sentation seiner Thesen geboten worden, aber ebenso dem wohl wortm&auml;chtigsten Warner vor dem Feindstrafrecht als die zerst&ouml;rende Kraft des Rechtsstaats[18], dem bereits eingangs erw&auml;hnten Frankfurter Strafrechtler und Kriminologen P.-A. Albrecht. &Uuml;ber die dazu dort gef&uuml;hrte Diskussion schreibt J. Arnold , dass &bdquo;&hellip;es keinen einzigen Redner (gab), der sich f&uuml;r ein &bdquo;Feindstrafrecht&ldquo; ausgesprochen hat&ldquo;[19], und bemerkt ferner, dass neben dem Interesse der meisten Redner an einer Distanzierung von der Trennung von B&uuml;rger-und Feindstrafrecht und vor allem von dem &bdquo;<i>Begriff <\/i>des Feindstrafrechts&ldquo; (Hervorh. i. O.) &bdquo;die wirklich inhaltlichen &#8211; theoretischen wie kriminalpolitischen Fragen -&hellip; nicht herausgearbeitet (wurden).&ldquo;[20] Sicherlich ist das Thema des Feindstrafrechts in allen einschl&auml;gigen (straf)rechtswissenschaftlichen Fachzeitschriften angekommen und pr&auml;sent, kaum aber l&auml;sst sich sagen, dass es den mainstream strafrechtlicher Lehrb&uuml;cher oder Monographien[21] nachhaltig erreicht hat.<\/p>\n<p>Den st&auml;rksten Widerhall &ndash; und auch die br&uuml;skeste Ablehnung &ndash; hat das Konzept des Feindstrafrechts sowie die Auseinandersetzung mit ihm durch eine Gruppe von Strafverteidigern und Rechtsanw&auml;lten erfahren, die sich in der zweiten H&auml;lfte der siebziger Jahre als eigenst&auml;ndige professionelle Vereinigungen &ndash; neben den traditionellen Standesorganisationen &ndash; etabliert haben: die Gruppe der auf L&auml;nderbasis organisierten Strafverteidigervereinigungen, die sich 1977 erstmalig mit einem Strafverteidigertag in Hannover &ouml;ffentlich zu Wort gemeldet hat, weil sie sich von den bestehenden anwaltlichen Standesorganisationen &ndash; gegen &bdquo;Berufsverbote, Ermittlungsverfahren, die &Uuml;berwachung von Verteidigern, Ehrengerichtsverfahren und andere Ma&szlig;nahmen&ldquo;[22] &ndash; nicht mehr hinreichend unterst&uuml;tzt fand, und die seither j&auml;hrlich einen &bdquo;Strafverteidigertag&ldquo; organisiert, auf dem sie ihr Verst&auml;ndnis als &bdquo;ein Forum kritischer Advokatur &ldquo; manifestiert und demonstriert; sowie der zwei Jahre sp&auml;ter gegr&uuml;ndete, bundesweit agierende Republikanische Anw&auml;ltinnen und Anw&auml;lteverein e.V. (RAV), der sich &bdquo;als politische Anwaltsorganisation neben den Strafverteidigervereinigungen&ldquo; sowie &bdquo;als Teil der B&uuml;rgerrechtsbewegung&ldquo;[23] versteht. Zu seinen Gr&uuml;ndungsmitgliedern, denen anzugeh&ouml;ren ich selbst die Gelegenheit wahrnahm, z&auml;hlten neben dem gro&szlig;en republikanischen Anwalt W. Holtfort eine Reihe von Vertretern aus der Profession, der Politik und der Wissenschaft, u. a. der sp&auml;tere Bundeskanzler Schr&ouml;der (damals noch politisch als Vorsitzender der Jungsozialisten) sowie sein sp&auml;terer Innenminister O. Schily (damals noch schlicht als Rechtsanwalt.). Beide Vereinigungen eint ihre rechtspolitische Ausrichtung, ihr generelles politisches Engagement, ihre konkreten Aktionsfelder und Interventionsanl&auml;sse: die Strafverteidigervereinigungen nennen als Themen ihrer Aktivit&auml;ten u. a. den &bdquo;Strafvollzug und die lebenslange Strafe durch Sicherungsverwahrung&ldquo;, die &bdquo;Anti Terrorgesetzgebung&ldquo; (zur Zeit ihrer Gr&uuml;ndung wie heute), der RAV &bdquo;streitet insbesondere&ldquo; u. a. &bdquo;gegen die st&auml;ndige Versch&auml;rfung des Straf-und Strafprozessrechts&ldquo;, &bdquo;gegen Polizeigewalt und die st&auml;ndige Ausweitung polizeilicher Befugnisse&ldquo;[24].<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist es einerseits kaum verwunderlich, dass beide anwaltlichen Organisationen auf das Engste auch im Widerstand gegen das Feindstrafrecht kooperieren, wie sich nicht nur an dem &ouml;ffentlichen Engagement des derzeitigen RAV -Vorsitzenden W. Kaleck zu diesem Thema ablesen l&auml;sst[25]. Zwei der drei letzten Strafverteidigertage im Jahre 2005 wie 2006 &ndash; in Aachen bzw. in Frankfurt a. M. jeweils im M&auml;rz &ndash; waren Orte der Diskussion auch um das Feindstrafrecht[26]. Vom Aachener Strafverteidigertag insbesondere wurden, wie von Teilnehmern berichtet wird, heftige Kontroversen und Kritik mit dem Verfechter des Konzepts ausgetragen. &bdquo;Fast jeder Strafverteidiger, der das Wort in der Diskussion ergriff, hatte offensichtlich das Bed&uuml;rfnis, sich nicht nur von den Jakobsschen Aussagen von dem &raquo;Feindstrafrecht&laquo; zu distanzieren, sondern auch von Jakobs selbst&ldquo;[27]. Anders ist es wohl ein Jahr sp&auml;ter auf dem Frankfurter Strafverteidigertag zugegangen.<\/p>\n<p>Damit sind im Wesentlichen schon die personellen und institutionellen Akteure benannt, die sich an der Diskussion beteiligt haben. Dass sie von den bisherigen Kritikern nicht beendet, sondern weiter getragen und auch in andere Foren gebracht wird, sei durch den Verweis auf zwei Veranstaltungen nur noch erw&auml;hnt, da sie wegen der personellen und institutionellen Redundanz der Sache und dem Diskurs nichts hinzuf&uuml;gen, wohl aber Ausdruck der Bem&uuml;hungen um deren &ouml;ffentliche Verbreitung sind. Unter der institutionell und weitgehend personell gleichen Tr&auml;gerschaft wie die Strafverteidigertage fand in Freiburg im Jahre 2005 eine weitere regionale Konferenz unter dem Titel &bdquo;Feindstrafrecht. Guantanamo auch bei uns?&ldquo; statt &ndash; allerdings in Abwesenheit von Jakobs. Offenbar ist dort &ndash; unter dem Nachhall der emotionalisierten und konfrontativen Atmosph&auml;re auf dem Strafverteidigertag in Aachen &ndash; ein Signal erarbeitet worden, &bdquo;dass die (weitere &ndash; FS) Debatte mit einer Versachlichung einhergehen m&uuml;sse&ldquo;[28]. Dieses Zitat entnehme ich dem &bdquo;Geleitwort&ldquo; von J. Arnold, einem Vorstandsmitglied des RAV, das dieser f&uuml;r die Feindstrafrecht-Anthologie &bdquo;Bitte bewahren Sie Ruhe. Leben im Feindrechtsstaat&ldquo; geschrieben hat und der er die Erwartung mit auf den Weg gegeben hat, &bdquo;&hellip; das Ende der &bdquo;Gespensterjagd&ldquo; und den Beginn eines l&auml;ngst &uuml;berf&auml;lligen intensiven wissenschaftlichen Diskurses (einzul&auml;uten)&ldquo;[29]. Schlie&szlig;lich sei auf eine Tagung v. 15.bis 17. Juni an der Evangelischen Akademie Hofgeismar verwiesen; zusammen mit dem RAV ging es um das Thema &bdquo;Feind oder B&uuml;rger. Sonderrecht f&uuml;r &bdquo;Staatsfeinde&ldquo; als Mittel im Kampf gegen Terrorismus&ldquo;.<\/p>\n<p>Ebenso bedeutsam wie die Frage nach den Akteuren, die das Feindstrafrecht zum Gegenstand der Diskussion, vornehmlich den der Kritik machen, ist die Frage danach, welche Akteure nicht darunter zu finden sind, obwohl man es von der Sache vielleicht erwarten k&ouml;nnte. Da ist zun&auml;chst ein genauerer Blick auf das Feld des Rechts und seiner Professionen zu richten. Die aktivsten Promotoren, wie wir gesehen haben, waren Strafverteidiger und Rechtsanw&auml;lte einer dezidiert politischen Orientierung, deren auch professionelles Selbstverst&auml;ndnis in der Phase des politischen, kulturellen, sozialen und liberalen Aufbruchs in der Bundesrepublik gepr&auml;gt worden ist. Sie als 68er Rechtsanw&auml;lte und Strafverteidiger zu identifizieren, st&ouml;&szlig;t sicherlich nicht nur biographisch auf berechtigten Einspruch, sondern w&uuml;rde auch ideologische Differenzierung und Entwicklung ignorieren. Ebenso wenig aber l&auml;sst sich wohl leugnen, dass die politische und kulturelle Patina jener Zeit in die Gegenwart dieser Gruppe hineinreicht. Allerdings hat man sich zu vergegenw&auml;rtigen, dass diese protestierende Gruppe nur eine Teilmenge der Anw&auml;lte und Strafverteidiger der Bundesrepublik darstellt. Es d&uuml;rfte eine Mehrheit der Angeh&ouml;rigen dieser juristischen Professionen sein, von der in Sachen Feindstrafrecht nichts oder nichts Derartiges zu vernehmen ist &ndash; und dies betrifft nicht nur die individuelle Ebene, sondern auch die institutionelle. Jedenfalls ist mir nicht bekannt, dass entweder der Deutsche Anwaltsverein selbst oder seine Gruppe der Strafverteidiger das Thema auf die Tagesordnung ihrer Zusammenk&uuml;nfte gesetzt haben.<\/p>\n<p>Von den wissenschaftlichen Repr&auml;sentanten und Verwaltern der strafrechtlichen Kontrolle haben wir bereits gesehen, dass die Strafrechts<i>lehrer<\/i> unter ihnen sich dieses Themas auf einer ihrer Tagungen zwar angenommen, damit aber wohl auch abgehakt haben. Weitergehendes Interesse aus dieser Gruppe fand und findet offensichtlich Heimstatt nur in den Diskussionsgelegenheiten der institutionellen und personellen Wortf&uuml;hrer der Feindstrafrechtskritiker aus der oppositionellen Welt der Anwaltschaft. Eine zweite Gruppe aus der Welt der wissenschaftlichen Experten von Kriminalit&auml;t, Sicherheit und deren Kontrolle, die Vertreter der Kriminologie bzw. einschl&auml;giger sozialwissenschaftlicher Bezugsdisziplinen, zeichnet sich durch eine Nichtpr&auml;senz in dieser Diskussion aus, die man als beredtes Schweigen betrachten muss, hinter dem sich bestenfalls ein Verst&auml;ndnis normativer und disziplin&auml;rer Unzust&auml;ndigkeit, eher und schlimmer aber gelehrtes Desinteresse, wenn nicht gar eine Art &bdquo;d&eacute;formation professionelle&ldquo; verbirgt. Weder Soziologen, noch Politologen noch Kriminologen haben das Stichwort des Feindstrafrechts aufgenommen, diskutiert, reinterpretiert, &uuml;berhaupt beachtet &ndash; entgegen dem von J. Arnold eher beschworenen als triftigen Eindruck in seinem bereits erw&auml;hnten Geleitwort, wonach auch Soziologen und Politologen sich unter den dort versammelten Autoren bef&auml;nden[30].<\/p>\n<p>Sucht man nach anderen potentiellen Kandidaten und Akteuren, f&uuml;r die das Thema des Feindstrafrechts Anlass oder Ansto&szlig; der Diskussion sein k&ouml;nnte, sollte sich der Blick auf die Verwalter und Erzeuger der &ouml;ffentlichen Meinung, die Journalisten und Medien, einerseits richten, anderseits auf Personen aus Staat und Politik, die selten direkt in der Diskussion angesprochenen, aber durchweg gemeinten verantwortlichen Akteure [31] f&uuml;r die ausgemachten Spuren eines Feindstrafrechtes. In beiden F&auml;llen vermute ich auch nach intensiver Suche danach letztlich eine Fehlanzeige, sieht man auf der Medienseite von dem auch in der Diskussion immer wieder zitierten einsamen Rufer der S&uuml;ddeutschen Zeitung ab und stellt man f&uuml;r die Welt der Politik in Rechnung, dass es doch wohl jeglichem Selbstbild der Akteure in diesem Bereich sowie den Regeln der &bdquo;political correctness&ldquo; ohnehin widerspr&auml;che, die Erzeugnisse ihres Tuns als Beitr&auml;ge zu einem wie immer definierten &bdquo;Feindstrafrecht&ldquo; zu identifizieren, ja, sich &uuml;berhaupt auf die Diskussion darum einzulassen. Denn schon Letzteres w&uuml;rde implizieren, dass sie die behauptete Entwicklung f&uuml;r denkbar halten. Bei Lichte betrachtet, sind es aber genau diese Akteure, die am Pranger stehen w&uuml;rden, w&auml;re richtig, was Jakobs sagt, dass sie gleichsam die Grabesschaufler des rechtsstaatlichen Strafrechts sind, die &bdquo;den &Uuml;bertritt &uuml;ber die Grenzen eines freiheitlichen Staates&ldquo; schon vor mehr als zwanzig Jahren bewirkt und zu verantworten haben &ndash; vor 1985, als Jakobs die nunmehr inkriminierte Feststellung erstmals bei seinem sezierenden Blick auf die Struktur und die Entwicklungstendenzen des damals existierenden Strafrechts geworfen hat.&nbsp;<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"art-und-reichweite-der-kritik-statt-normativen-und-institutionellen-voluntarismus-gesellschaftliche-analyse\">Art und Reichweite der Kritik: statt normativen und insti&shy;tu&shy;ti&shy;o&shy;nellen Volun&shy;ta&shy;rismus gesell&shy;schaft&shy;liche Analyse <\/span><\/h2>\n<p>Die Kritik an den Thesen von Jakobs ist bei aller Heftigkeit und H&auml;sslichkeit von einer umso gr&ouml;&szlig;eren und unerkl&auml;rlicheren Janusk&ouml;pfigkeit. Dieser Zwiespalt offenbart sich in einer Zerlegung seiner Position und seiner Thesen in die beiden Aspekte eines rein deskriptiven und eines normativen Teils, eine Trennung, die Jakobs in seiner Argumentation in der ihm vorgehaltenen Form nicht vornimmt und akzeptiert, jedenfalls nicht nach Art eines &bdquo;Palmstr&ouml;m -Normativismus&ldquo;, &bdquo;weil,&hellip;, nicht sein kann, was nicht sein darf&ldquo;[32]; das ist die Quintessenz, die Jakobs in seinem Beitrag auf dem Frankfurter Strafverteidigertag mit allem Nachdruck verteidigt hat. Bereits auf der Strafrechtslehrertagung in Frankfurt\/Oder hat er sich gegen den Vorwurf gewehrt, dass seine Analyse normative Implikationen und legitimierende Wirkungen haben w&uuml;rde, also nicht nur rein deskriptiver Art sei &ndash; dies sogar in die Form einer sarkastisch-quantitativen Feststellung gebracht, dass &bdquo;98 Prozent seiner Ausf&uuml;hrungen deskriptiv seien&ldquo;[33].<\/p>\n<p>Sieht man von dieser Scheinkontroverse ab &ndash; zun&auml;chst also davon, was rechtspolitisch gewollt und normlogisch konsistent ist &ndash;, lassen sich etwa keine Unterschiede ausmachen zwischen dem Albrechtschen &bdquo;j&rsquo;accuse&ldquo; der &bdquo;Vergessenen Freiheit&ldquo;[34] sowie der eingangs zitierten Passage aus dem ersten Feindstrafrechtshinweis von Jakobs aus dem Jahre 1985 &bdquo;vom &Uuml;bertritt (des Strafgesetzbuches, FS) &uuml;ber die Grenzen eines freiheitlichen Staates&ldquo;[35]. Solche rein empirisch-deskriptiven &Uuml;bereinstimmungen zwischen Jakobs und seinen Kritikern &ndash; bis hin zur &Uuml;bernahme der feindstrafrechtlichen Begrifflichkeit &ndash; lassen sich reihenweise im strafrechtlichen Schrifttum finden und nachweisen. So etwa findet D. Krauss in einem durchaus Jakobs-kritischen Beitrag ohne Umschweife: &bdquo;Der Sache nach betrieb der deutsche Gesetzgeber Feindstrafrecht im Sinne von Jakobs&ldquo;[36]. Und direkt auf die oben zitierten Passagen anl&auml;sslich der &bdquo;Milleniumstagung&ldquo; an der Berlin-Brandenburgischen Akademie bezogen sagt er lapidar: &bdquo;Dieser Analyse hatte niemand etwas hinzuzuf&uuml;gen&ldquo;[37]. In gewisser Weise &uuml;berbietet Krauss seinen Kollegen Jakobs in der Wortwahl zur Charakterisierung der Kriminalpolitik, wenn er im real existierenden Drogenstrafrecht &bdquo;das Schreckensbeispiel eines beginnenden Staatsterrorismus&ldquo;[38] sieht &ndash; freilich hindert es Krauss nicht daran, Jakobs des Vergehens am &bdquo;Eingemachte(n) aller strafrechtlichen Errungenschaften vergangener Epochen&ldquo;[39] zu zeihen.<\/p>\n<p>Auch C. Prittwitz, dem das Verdienst geb&uuml;hrt, die Entwicklung des Strafrechts zu einem &bdquo;Risikostrafrecht&ldquo; skizziert zu haben, beschreibt dieses &ndash; freilich in seiner fehlgeleiteten Variante &ndash; gleichsam als &bdquo;Vorl&auml;ufer&ldquo; oder auch als &bdquo;Schwester&ldquo; des Feindstrafrechts: &bdquo;Die aktuell wichtigsten Tendenzen und der augenblickliche Zustand von Strafrecht und Kriminalpolitik lassen sich recht genau beschreiben mit den zwei Begriffen Risikostrafrecht und Feindstrafrecht&ldquo;[40], in gewisser Weise geht er noch dar&uuml;ber hinaus, wenn er Jakobs Idee des Feindstrafrechts zur &bdquo;Rettung&ldquo; des B&uuml;rgerstrafrechts daran scheitern sieht, dass &bdquo;das Strafrecht &hellip; als Ganzes feind strafrechtlich infiziert (ist)&ldquo;[41].<\/p>\n<p>Und auch J. Arnold geht in seinen &bdquo;Entwicklungslinien des Feindstrafrechts in 5. Thesen&ldquo; &ndash; so der Titel seines Referats auf dem Strafverteidigertag in Frankfurt\/M.[42] &ndash; davon aus, dass &bdquo;&hellip;das Feindstrafrecht &hellip;Theorie und Praxis l&auml;ngst erreicht (hat)&ldquo;[43], obwohl er den Begriff &bdquo;Bek&auml;mpfungsstrafrecht&ldquo; vorziehe. Im vergleichenden Blick auch auf die ausl&auml;ndische Entwicklung fasst er seinen Be fund dahingehend zusammen, &bdquo;dass in den ausl&auml;ndischen Rechtsordnungen ebenso wie in Deutschland das moderne Strafrecht durch ein Feindstrafrecht eine nicht unma&szlig;gebliche Pr&auml;gung erh&auml;lt&ldquo;[44]. Dieser Blick auf die ausl&auml;ndische Situation l&auml;sst sich auch durch die Beteiligung von Autoren insbesondere aus dem spanischsprachigen Ausland best&auml;tigen und bekr&auml;ftigen, zu dem das deutsche Strafrecht bekannterma&szlig;en eine besonders enge Beziehung und einen regen Austausch unterh&auml;lt[45]. K. Ambos, mit intensiven Kontakten zu s&uuml;damerikanischen L&auml;ndern, notiert in einem l&auml;ngeren Artikel zum Feindstrafrecht, dass &bdquo;die Wiederbelebung des Feindstrafrechts durch <i>G&uuml;nther Jakobs<\/i> &hellip; vor allem in der spanisch- und portugiesisch &#8211; sprachigen Strafrechtsdiskussion hohe Wellen geschlagen hat&ldquo;[46]. An der Sache selbst &ndash; der Existenz des Feindstrafrechts im positiv-rechtlichen Sinn &ndash; finden sich in dieser Diskussion in analytisch &#8211; deskriptiver Hinsicht nur zustimmende &Auml;u&szlig;erungen, etwa wenn C. Meli&aacute; seinen &bdquo;Feind&raquo;Strafrecht&laquo;&ldquo; betitelten Aufsatz unter die Arbeitsthese stellt, &bdquo;dass der Begriff des Feindstrafrechts ein taugliches Instrument abgibt, um einen bestimmten, wichtigen Bereich der gegenw&auml;rtigen Entwicklung der Strafrechtsordnungen zu beschreiben&ldquo;. Der gew&auml;hlte Plural im Objekt dieses Satzes verweist darauf, dass der Verfasser seine Beobachtung ausdr&uuml;cklich auf &bdquo;das Strafrecht in der &sbquo;westlichen Welt&rsquo;&ldquo; bezieht[47]. Auch K. Ambos will seine dezidierte Kritik an Jakobs &ndash; verklausuliert, wie er es schreibt &ndash; nur auf dessen &bdquo;Postulierung und Legitimierung im Sinne eines kriminalpolitischen Programms&ldquo; beziehen, nicht auf die &bdquo;Verwendung des Feindstrafrechts als deskriptiv- analytische Kategorie zur Kritik am expandierenden nationalen und internationalen Strafrecht&ldquo;[48].<\/p>\n<p>Insgesamt gewinnt man den Eindruck, dass die erste Aufregung &uuml;ber Jakobs Thesen in der weiteren Diskussion einer Haltung und Diskussion gewichen ist, die mit dem bereits mehrfach zitierten Titel einer Sammlung von Aufs&auml;tzen &ndash; &bdquo;Bitte bewahren Sie Ruhe &ndash; Leben im Feindstrafrecht&ldquo; &ndash; gut getroffen ist. Hierf&uuml;r steht etwa die Erinnerung von W. Kaleck an die in der Bundesrepublik in den siebziger Jahren praktizierte (politische) Strafrechtspolitik gegen ihre &bdquo;Feinde&ldquo;, wie es in Arbeiten von A. v. Br&uuml;nneck, S. Cobler, P. Br&uuml;ckner\/A. Krovoza empirisch und theoretisch dargelegt wurde, so dass es &bdquo;Jakobs Verdienst &hellip; allenfalls sein (mag), diese in der politisch-juristischen Gegen&ouml;ffentlichkeit &hellip; entwickelten Gegenargumente f&uuml;r das gesamte Strafrecht aufgezeigt zu haben&ldquo;[49]. Damit erh&auml;lt die Diskussion eine Kontinuit&auml;t und historische Tiefensch&auml;rfe, die ihr zwar nicht die Brisanz nimmt, wohl aber ihre Neuheit. Auch f&auml;llt der Blick auf Einzelbereiche von Delikten, die der Diskussion die immer wieder angekreidete Abstraktheit nimmt. B. Haffke mag als Beispiel hierf&uuml;r genannt sein. Seine genaue Analyse der strafrechtlichen &bdquo;Aufr&uuml;stung&ldquo; insbesondere auf dem Feld der Sexualdelikte und &bdquo;ihrer&ldquo; Sicherungsverwahrung l&auml;sst keinen Zweifel daran, dass er &bdquo;die unideologische Wirklichkeitseinsch&auml;tzung durch <i>Jakobs <\/i>teilt und dementsprechend konstatieren muss, dass das geltende Straf-und Strafverfahrensrecht deutliche feindstrafrechtliche Z&uuml;ge tr&auml;gt&ldquo;[50].<\/p>\n<p>Ich verzichte auf weitere Hinweise und Stimmen, die das &bdquo;Feindstrafrecht&ldquo; im deskriptiv-analytischen Sinne f&uuml;r treffend und auch unanst&ouml;&szlig;ig halten &ndash; entgegen den Reaktionen der ersten Stunde, die selbst bis zur Besorgnis gingen, &bdquo;ob nicht bereits die kri- tisch gesinnte Diagnose von verfehlten Entwicklungen als Elemente eines Feindstrafrechts affirmierend wirkt und damit die Feinde erst auf den Plan ruft&ldquo;[51]. Inzwischen, sechs Jahre nach diesem Zitat aus dem Bericht &uuml;ber die Tagung in der Berlin-Brandenburgischen Akademie, kann F. Salinger feststellen: &bdquo;&Uuml;berwiegend findet das Feindstrafrecht als (kritisches) Instrument der Strafrechtsanalyse Anerkennung, teilweise sogar in hohem Ma&szlig;e&ldquo; &ndash; auch wenn er selbst im R&eacute;sum&eacute;e seiner &Uuml;berlegungen zu der Empfehlung gelangt: &bdquo;Auf den Begriff &sbquo;Feindstrafrecht&rsquo; sollte verzichtet werden.&ldquo;[52] Diese und viele andere Bef&uuml;rchtungen und kritischen Kommentare haben zu einem gro&szlig;en Teil u. a. der von J. Bung konstatierten &bdquo;f&uuml;r die Strafrechtswissenschaft schwerlich zu &uuml;bersch&auml;tzende Chance zur Grundlagenbesinnung&ldquo;[53] Platz gemacht.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-normative-und-die-deskriptive-komponente-des-feindstrafrechts-anmerkungen-zum-normativen-voluntarismus\">Die normative und die deskriptive Komponente des &bdquo;Feind&shy;s&shy;traf&shy;rechts&ldquo; &ndash; Anmerkungen zum normativen Volun&shy;ta&shy;rismus <\/span><\/h2>\n<p>Vor diesem Hintergrund m&ouml;chte ich noch einige Bemerkungen anschlie&szlig;en &uuml;ber die Pr&auml;misse der Trennung der deskriptiven und der normativen Komponente der Thesen von Jakobs. Wir sahen schon, dass Jakobs ebenso beharrlich wie unbeeindruckt darauf insistiert, dass seine &Uuml;berlegungen ausschlie&szlig;lich rechts<i>wissenschaftlicher<\/i>, nicht rechts<i>politischer <\/i>Art sind. Ein l&auml;ngeres zusammenh&auml;ngendes Zitat aus seinem Vortrag auf der Frankfurter Strafverteidigertagung legt seine Position unmissverst&auml;ndlich offen: &bdquo;Ich versuche, hier als Teil des Wissenschaftssystems zu argumentieren, nicht des Rechtssystems. Demgem&auml;&szlig; ist es nicht mein Anliegen, irgendjemanden zum Feind zu stilisieren, sondern zu <i>beschreiben <\/i>, wen das Rechtssystem als Feind behandelt, und zu prognostizieren, wem es zuk&uuml;nftig diese Rolle zuerkennen wird. Es geht nicht um Normierungen, noch weniger um politische Postulate, sondern um Bestandsaufnahmen und deren Verl&auml;ngerungen in die Zukunft.&ldquo; Und noch am Ende dieses Referats bekr&auml;ftigt er, &bdquo;dass meinen Ausf&uuml;hrungen jeder rechtspolitische Impetus fehlt&ldquo;[54].<\/p>\n<p>Den Ernst seines Anliegens mag noch ein weiteres Zitat aus diesem Vortrag unterstreichen, das auch seine von den Kritikern immer wieder angemahnte &bdquo;wertende&ldquo; Position zum Feindstrafrecht enth&auml;lt; &bdquo; und wie halten Sie es denn mit dem Feindstrafrecht, Herr Kollege?&ldquo;: das ist die implizite oder ausdr&uuml;ckliche Anfrage an Jakobs von all seinen Kritikern. Ihn treibe &bdquo;kein rechts<i>politischer<\/i> Furor &ndash; ich halte hier keinen rechtspolitischen, sondern einen analytisch orientierten rechts<i>philosophischen<\/i> und strafrechtswissenschaftlichen Vortrag &uuml;ber die Bedingungen von Rechtlichkeit. Meine Bemerkungen sind, wie ich wiederhole, <i>deskriptiv <\/i>gemeint, nicht pr&auml;skriptiv. Es w&auml;re mir nicht einmal unlieb, wenn sich die h&auml;ssliche Gestalt des Feindstrafrechts aufl&ouml;sen lie&szlig;e; zu einer bedingungslosen Aufl&ouml;sung sehe ich freilich nicht die geringste Chance, und deshalb versuche ich, zur Kenntnis zu nehmen und zu bringen, was der Fall ist, und sei es auch h&auml;sslich. Ich werde zu zeigen versuchen, dass der K&ouml;rper des Kaisers, also des Staates, nicht mit ordentlicher rechtsstaatlicher Kleidung bedeckt, sondern nackt ist, mehr noch, dass er unter den gegenw&auml;rtigen Bedingungen nackt sein muss, wenn er nicht insgesamt wegen rechtsstaatlicher &Uuml;berhitzung Schaden nehmen soll. Der Standardeinwand gegen diesen Versuch, die Aufkl&auml;rung fortzuf&uuml;hren, lautet, die Rede von der Nacktheit sei obsz&ouml;n, ins politische gewendet: faschistisch. Aber es kommt allein darauf an, ob die Rede ihren Gegenstand trifft.&ldquo;[55]<\/p>\n<p>An diesem Zitat l&auml;sst sich eine entscheidende Differenz zwischen Jakobs und seinen Kritikern demonstrieren, die, wenn ich es richtig sehe, in der bisherigen Diskussion von keiner Seite so recht zur Sprache gekommen ist, obwohl sie in aller Deutlichkeit von Jakobs selbst in seinem &bdquo;Kommentar&ldquo; angesprochen worden ist. Es geht um &bdquo;die Herausforderung an das Selbstverst&auml;ndnis der Strafrechtswissenschaft&ldquo;, die es gebiete, &bdquo;die Erg&auml;nzung des Strafrechts durch ein Feindbek&auml;mpfungsrecht zur Sprache zu bringen&ldquo;, andernfalls werde sie &bdquo;von der wirtschaftlich dominierten Gesellschaft marginalisiert werden&ldquo;, &bdquo;kapituliert sie mit ihrem Distinktionsverm&ouml;gen vor der Politik, gibt sich also selbst preis&ldquo;. Und jetzt folgt eine Feststellung, die es wahrlich in sich hat: &bdquo;So bleibt der Strafrechtswissenschaft, die das Ziel der Reise der Gesellschaft nicht bestimmen kann, die Aufgabe, immerhin die eingeschlagenen Richtungen zu benennen.&ldquo;[56]<\/p>\n<p>Zu dieser rechtspolitisch eminent bedeutsamen Feststellung findet man im Schrifttum kaum eine Auseinandersetzung, geschweige denn ausdr&uuml;ckliche Zur&uuml;ckweisung. Es geht hier ja um die Frage nach den Akteuren des Strafrechts, der Kriminalpolitik etc., wie sie weiter oben bereits im Zusammenhang mit den institutionellen Tr&auml;gern der Feindstrafrechtsdiskussion angesprochen worden ist. Statt sich mit dieser Frage ausdr&uuml;cklich und offensiv auseinanderzusetzen, wird die Diskussion mit der impliziten Pr&auml;misse und einer Art Als-Ob-Position gef&uuml;hrt, dass die wissenschaftlichen und professionellen Akteure des Rechts ein entscheidendes Wort in der Strafrechts-und Kriminalpolitik mitzureden h&auml;tten. Ich m&ouml;chte diese Position als eine Form des normativen und institutionellen Voluntarismus charakterisieren, der dem blo&szlig;en Wollen die entscheidende Rolle in Politik und Wirklichkeit einr&auml;umt &ndash; losgel&ouml;st von Determinismen struktureller oder historischer Art.<\/p>\n<p>In den Tageb&uuml;chern von R. Dutschke befindet sich ein Eintrag, der als Erl&auml;uterung zu dem von mir gemeinten Voluntarismus dienen kann: ein falsch verstandener Voluntarismus ist f&uuml;r ihn &bdquo;ein Voluntarismus, der nicht in der Lage ist, die vorhandene Widerspruchsebene als die zu behandelnde zu erkennen, sondern die vorhandene Situation &uuml;berspringt, um das Wollen zur tragikomischen Phrase werden zu lassen, ist eine der gr&ouml;&szlig;ten Gefahren einer sich erst herausbildenden, historisch erfahrungslosen und Kontinuit&auml;tslosen Bewegung.&ldquo;[57] Dieses Zitat bringt eine Erfahrung auf den Begriff, die sich mir aufdr&auml;ngt und die ich gemeint habe, als ich bei fr&uuml;herer Gelegenheit davon sprach, dass die Kritik an dem Verfall des Rechtsstaates seit Jahrzehnten zu einem Signal und einem Ritual nach innen verkommt, das sich immer weiter abschleift, ungeh&ouml;rt verhallt, mehr nach innen als nach au&szlig;en wirkt[58] und von dem sich der Prozess selbst nicht beirren und nicht aufhalten l&auml;sst, sondern vielmehr das Aufbegehren dagegen und dessen Tr&auml;ger in die Isolation und ins Abseits dr&auml;ngt.<\/p>\n<p>Es ist keine Frage, dass die rechtsstaatsorientierte Haltung und Kritik &ndash; so auch die trotzige Feststellung von J. Arnold: &bdquo;Strafverteidigung befindet sich im Widerstand gegen das Feindstrafrecht&ldquo; [59] &ndash; heute mehr ein Appell aus dem historischen und gesellschaftlichen Off , wenn nicht sogar dem &bdquo;Off-Off&ldquo; der Gesellschaft darstellt, als dies zu der Zeit der Entstehung dieser gesellschaftlichen Akteure und Personen der Fall war. In diesem Sinne ist es wohl richtig und zutreffend, wenn Jakobs die &bdquo;Notwendigkeit&ldquo; des Feindstrafrechts betont, wenn er &bdquo;zu einem Feindstrafrecht keine heute ersichtliche Alternative&ldquo;[60] erkennen kann. Bevor ein spontaner Abwehrreflex von einem Besitz ergreift, mag man sich eine aufschlussreiche Pointe vergegenw&auml;rtigen, die Ph. Thie&eacute; zwei Beobachtungen aus Diskussionen von Jakobs mit seinen Kritikern entnommen hat. Auf dem Aachener Strafverteidigertag wurde von einem seiner Kritiker Jakobs vorgehalten, dass auf sein Konto der &bdquo;tosende Applaus&ldquo; gehe, den &bdquo;ein Bundesstaatsanwalt, der f&uuml;r Terrorismusbek&auml;mpfung zust&auml;ndig ist&ldquo; erhalte, wenn er sage, &bdquo; das Strafrecht und das geltende traditionelle Prozessrecht, wie es inzwischen geworden sei, sei ausreichend&ldquo;.<\/p>\n<p>Die zweite Beobachtung entstammt einem Disput &bdquo;zwischen Jakobs und einem Mitarbeiter des hessischen Justizministeriums auf einer Veranstaltung in Frankfurt&ldquo;. Beide Beobachtungen fasst Thie&eacute; so zusammen: &bdquo;W&auml;hrend das Staatspersonal regelm&auml;&szlig;ig liberale Kritiker des sich neu formierenden Polizeistaates mit einem verst&auml;ndnislosen Achselzucken als Hysteriker abtut, zucken dessen Vertreter doch auch zusammen, wenn ihnen zustimmend erkl&auml;rt wird, was sie tun: Es sei halt mehr ein Krieg gegen Feinde denn klassisches Strafrecht.&hellip;&ldquo; Passend scheint mir denn auch die abschlie&szlig;ende Bemerkung von Thie&eacute;: &bdquo;Insofern bringt die Feindstrafrechtstheorie frei nach Marx die Verh&auml;ltnisse dadurch zum Tanzen, dass sie ihnen ihre eigene Melodie vorspielt&ldquo;[61].<\/p>\n<p>Was aber tun, wenn man dem Vorwurf des leer laufenden Voluntarismus entgehen und nicht unter das Verdikt fallen will, das kein Geringerer als der amtierende Vizepr&auml;sident, W. Hassemer, auf dem Frankfurter Verteidigertag den Jakobs-Kritikern entgegengehalten hat, ohne &ndash; das sei gleich dazu gesagt &ndash; diesen zu verteidigen. Nach der Skizzierung von Jakobs These, durch das Feindstrafrecht lie&szlig;e sich das B&uuml;rgerstrafrecht gleichsam rein und intakt halten, folgt dieser unmissverst&auml;ndliche Satz: &bdquo;sich &uuml;ber solcherart Vorstellungen zu emp&ouml;ren, liegt nahe und ist deshalb nicht sehr originell&ldquo;[62], um einige Seiten weiter noch deutlicher zu werden: &bdquo;Hinter dem Schreibtisch zu sitzen und die Umgebung mit sch&ouml;nen Wahrheiten und strengen Warnungen zu bombardieren, wie es die liberale Theorie der Rechtspolitik lange Zeit getan hat, war nicht schon immer kosten-und wirkungslos; heute ist es angesichts der manifesten und tiefgreifenden Ver&auml;nderungen der strafrechtlichen Traditionen zudem nicht anst&auml;ndig, so zu tun, als richte sich die Kriminal-und Innenpolitik nach theoretisch wohlformulierter Kriminalwissenschaft und es wissenschaftlich und praktisch dann dabei bewenden zu lassen.&ldquo;[63] Und er f&uuml;gt hinzu, dass er analoge Gedanken bereits vor mehr als zehn Jahren zu Papier gebracht habe[64].<\/p>\n<p>Hassemer bel&auml;sst es nicht bei dieser Kritik. Im Anschluss an seinen obigen Vorwurf mangelnder Originalit&auml;t von blo&szlig;er Entr&uuml;stung nennt er als &bdquo;hilfreicher&ldquo; &bdquo;dagegen Fragen wie die, warum solche Lehren heutzutage Aufmerksamkeit oder gar Zustimmung finden.&hellip;&ldquo; Damit &ouml;ffnet Hassemer in der Tat eine T&uuml;r zu Frage-und Problemstellungen, die hier nur noch benannt und als Desiderat reklamiert werden k&ouml;nnen, auch bei ihm selbst allerdings &ndash; das sei ein wenig entt&auml;uscht hinzugef&uuml;gt &ndash; keine recht ersch&ouml;pfende und befriedigende Antwort finden. Sie sind im &Uuml;brigen auch bei einer Reihe anderer Diskutanten ums Feindstrafrecht pr&auml;sent, zu allererst bei Jakobs selbst, obwohl er das m.E. hierf&uuml;r einschl&auml;gige Stichwort und Argument, das er in seinem &bdquo;Kommentar&ldquo; benennt &ndash; &bdquo;die gro&szlig;e Herausforderung der Gegenwart, die Dominanz des Wirtschaftssystems&ldquo;[65] &ndash; im weiteren Verlauf der Ausarbeitung und Verteidigung seiner Thesen nicht spezifiziert und st&auml;rker macht. Aber er hat damit, wie J. Bung in sch&ouml;ner Deutlichkeit herausstellt, &bdquo;die Frage nach dem Verh&auml;ltnis des Rechts zum Au&szlig;errechtlichen&ldquo;[66] auf die Tagesordnung gesetzt bzw. wie ebenfalls Bung an anderer Stelle noch pr&auml;ziser und treffender sagt, einen &bdquo;Bereich (markiert), in dem die Rechtswissenschaft nur um den Preis wissenschaftlicher Naivit&auml;t sich dem Anspruch verweigern kann, zugleich auch Gesellschaftswissenschaft zu sein&ldquo;[67], ohne allerdings der zutreffenden Programmatik auch deren praktische Einl&ouml;sung folgen zu lassen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"das-feindstrafrecht-und-seine-gesellschaftstheoretische-verkuerzung\">Das Feind&shy;s&shy;traf&shy;recht und seine gesell&shy;schafts&shy;the&shy;o&shy;re&shy;ti&shy;sche Verk&uuml;rzung <\/span><\/h2>\n<p>In diese gesellschaftswissenschaftliche Verl&auml;ngerung der Diskussion tritt D. Krauss ein, wenn er am Ende seines Aufsatzes etwa &bdquo;von der Umverteilung von sozialer Sicherheit auf eine polizeiliche Sicherheit&ldquo; spricht oder, noch n&auml;her dran, sagt : &bdquo;Wo sich die Schere zwischen arm und reich immer weiter auftut, wird ein Kontrollpotential zur Stabilisierung dieser gesellschaftlichen Unwucht immer notwendiger.&ldquo;[68] In diese Richtung w&auml;re der Faden, den nach meiner eigenen Lesart auch Jakobs aufgenommen hat, in der Tat weiterzuspinnen, w&auml;re seine &bdquo;rechtssoziologische&ldquo;[69] Anlage auszuarbeiten und zu explizieren. Auch dass &bdquo;Angst&ldquo; das existentielle und zu theoretisierende Scharnier bilden k&ouml;nnte, das den Schritt ins Au&szlig;errechtliche ebnet, wie es Th. Uwer und J. v. Schlieffen in ihrem literarisch angeleiteten Vorwort zur schon mehrfach erw&auml;hnten Anthologie &bdquo;Bitte bewahren Sie Ruhe&ldquo; (Anm. 8) vermuten, weist in diese Richtung. Allerdings bedarf die konstatierte &bdquo;Einigkeit &hellip; dar&uuml;ber, dass die als &bdquo;Feinde&ldquo; markierten Terroristen, Sexualstraft&auml;ter oder Dealer lediglich (gesellschaftliche) Sichtbarmachungen struktureller Probleme sind&ldquo;, noch der genaueren Herleitung und Pr&uuml;fung[70]. Ein solches Projekt schwebt offensichtlich J. Arnold mit seinem Vorschlag f&uuml;r ein n&auml;chstes Buchthema von &bdquo;Strafverteidiger\/innen und Wissenschaftler\/innen&ldquo; vor: &bdquo;Strategien f&uuml;r eine progressive Ver&auml;nderung der &ouml;konomischen und sozialen Verh&auml;ltnisse als Basis f&uuml;r die Gestaltung eines menschengerechten Strafrechts.&ldquo;<\/p>\n<p>Einem derartigen Programm diente auch mein Verweis auf die vorz&uuml;gliche rechtssoziologische Studie von D. Garland zur &bdquo;Culture of Control&ldquo; &ndash; eine Arbeit, die bereits in mehrere Sprachen &uuml;bersetzt ist, in der Bundesrepublik je doch kaum wahrgenommen wird[71]. Die Analyse von Garland ist f&uuml;r den hier diskutierten Zusammenhang einschl&auml;gig und wegweisend wie keine zweite, auch wenn sie nicht in jeder Hinsicht der Kritik standh&auml;lt. Sie verdient in der deutschen Diskussion Aufmerksamkeit und Rezeption, weil sie aus einer erstickenden Engf&uuml;hrung der Argumentation und der Kritik herauszuf&uuml;hren vermag. Obwohl in ihren empirischen Bez&uuml;gen im Wesentlichen auf die USA &ndash; wo Garland derzeit an der New York University lehrt &ndash; und Gro&szlig;britannien bzw. Schottland &ndash; Letzteres sein akademisches Herkunftsland: in Edinburgh erwarb er seinen LL.M. und seinen Ph.D. in &bdquo;Socio-Legal Studies&ldquo; &ndash; bezogen, stellt diese Studie eine eindrucksvolle Rekonstruktion der Transformation eines wohlfahrtsstaatlichen in ein neoliberales Strafrechtsregime dar, die durch eine Renaissance der repressiven und demonstrativen Vergangenheit strafrechtlicher Sozialkontrolle gekennzeichnet ist. Der so genannte &bdquo;punitive turn&ldquo;, den die beiden genauer untersuchten Gesellschaften seit etwa drei Jahrzehnten vollzogen haben &ndash; die USA fr&uuml;her als Gro&szlig;britannien &ndash; wird in ebenso detaillierter wie gesellschaftlich umfassender Form dargelegt und beschrieben.[72] Den beiden untersuchten L&auml;ndern sind inzwischen die europ&auml;ischen L&auml;nder mit einem gewissen &bdquo;cultural lag&ldquo; gefolgt &ndash; bis hin zu den einstigen kriminalpolitisch liberalen &bdquo;Vorzeigel&auml;ndern&ldquo; Niederlande und auch Skandinavien.[73]<\/p>\n<p>Die Studie ist ein exzellentes Exemplar f&uuml;r die zu Recht von Bung angemahnte &Ouml;ffnung des Blicks und die gesellschaftstheoretische Erweiterung der Analyse auf den au&szlig;errechtlichen gesellschaftlichen Kontext und die sozialstrukturellen und kulturellen Wandlungen, denen moderne Gesellschaften exakt in der Periode ausgesetzt waren &ndash; und in der Gegenwart weiterhin ausgesetzt sind &ndash;, in welcher sich die kriminalpolitische Wende in so dramatischer Weise vollzog. Es war eine buchst&auml;bliche Kehrtwende, von der Garland sagt: &bdquo; the historical trajectory of British and American crime control over the last three decades has been almost exactly the contrary of that which was anticipated as recently as 1970&ldquo;. Noch immer nicht, so Garland an gleicher Stelle, wisse man, wie man dahin gelangt sei und warum die Gegenwart der Kriminalit&auml;tskontrolle sich so weit von dem entfernt habe, was man noch vor einer Generation erwartete. Die Antworten, denen Garland in seiner Studie nach dem Warum dieser Entwicklung beizukommen sucht, findet er u. a. durch eine n&auml;here Betrachtung der Beziehung zwischen den neuen punitiven Kontrollpraktiken und anderen &bdquo;social domains, such as welfare, politics, or the economy.&ldquo;[74]<\/p>\n<p>Garlands Analyse ist es aus mehreren Gr&uuml;nden wert, f&uuml;r die deutsche Diskussion verf&uuml;gbar gemacht zu werden, insbesondere auch f&uuml;r die Auseinandersetzung um das Feindstrafrecht. Wenn sie auch hier aus nahe liegenden Gr&uuml;nden in ihrer gesamten Material- wie Theorief&uuml;lle nicht ersch&ouml;pfend, sondern nur sehr selektiv pr&auml;sentiert werden kann, sollen einige Aspekte doch zu Wort kommen, die vielleicht &uuml;ber die hierzulande herrschende Blockade im F&uuml;r und Wider des Feindstrafrechts hinausf&uuml;hren. Am bedeutsamsten erscheint mir die substanzielle Reichweite von Garlands Konzept der &bdquo;culture of control&ldquo; bzw. des &bdquo;punitive turn&ldquo;. Seine These, die im &Uuml;brigen nicht nur von Garland selbst vertreten wird, erstreckt sich &ndash; anders als das Feindstrafrecht in der deutschen Diskussion &ndash; nicht nur auf Struktur und Wandel des positiven Rechts und deren judikative Umsetzung, sondern auf &bdquo;the whole range of our social responses to crime&ldquo;[75], umfasst zwar die in der deutschen Diskussion prominenten Novellierungen des Prozess- und des materiellen Rechts, beschr&auml;nkt sich jedoch keineswegs auf sie und fokussiert die Argumentation ebenso wenig auf den Topos der Rechtsstaatlichkeit. Nur einige Stichworte m&ouml;gen die Reichweite der von Garland zu Grunde gelegten Empirie deutlich machen: Niedergang des Prinzips der Resozialisierung; die R&uuml;ckkehr von &bdquo;Strafe&ldquo; in ihrem repressiven Sinn; die R&uuml;ckkehr des Opfers; der Schutz der &Ouml;ffentlichkeit; die &bdquo;Wiedergeburt&ldquo; des Gef&auml;ngnisses; die Politisierung und der Populismus in der Kriminal- und Sicherheitspolitik; Privatisierung und Kommerzialisierung in der Sicherheitspolitik u.a.<\/p>\n<p>Stellt man diesen Kriterienkatalog Garlands zum neuen Umgang von Staat und Gesellschaft mit der Kriminalit&auml;t und den Straft&auml;tern den Aspekten gegen&uuml;ber, die in der deutschen Diskussion um das Feindstrafrecht von Vertretern wie Kritikern benannt werden, so ergibt sich nur eine geringe &Uuml;berlappung. Das trifft gleicherma&szlig;en f&uuml;r die von Jakobs selbst feindstrafrechtlich ausgewiesenen wie die von seinen Kritikern traktierten Merkmale des Strafrechts zu. Dabei liegt es doch auch in der Bundesrepublik auf der Hand: die Opferorientierung; die Zweifel an der Resozialisierung &ndash; und dies nicht erst jetzt ablesbar an der durch die neue L&auml;ndergesetzgebungskompetenz erm&ouml;glichte Novellierung der Strafvollzugsgestaltung; der R&uuml;ckgriff aufs Gef&auml;ngnis und die deutsche Form der &bdquo;Unsch&auml;dlichmachung&ldquo; (incapacitation) in Form des sich seit Jahren eskalierenden legislativen Zugriffs auf das einst von den Nazis eingef&uuml;hrte Institut der Sicherungsverwahrung. Die Liste der Zeichen und Indikatoren eines &bdquo;punitive turn&ldquo; auch in der Bundesrepublik lie&szlig;e sich noch beliebig fortsetzen &ndash; und auch f&uuml;r die Bundesrepublik d&uuml;rfte die Realit&auml;t der Kriminal- und Sicherheitspolitik in dem umfassenden Sinne nicht weit weg sein von derjenigen, die Garland in den beiden untersuchten L&auml;ndern ausgemacht hat und f&uuml;r deren Charakterisierung er mehrfach auf das kriminalpolitische Credo und Motto des konservativen Nachfolgers von Margaret Thatcher, John Major, zur&uuml;ckgreift, das einst in der Sunday Times v. 21.2.1993 zu lesen war: &bdquo;to condemn more and to understand less.&ldquo;[76]<\/p>\n<p>Die Zeit der Liberalisierung von Strafrecht ist auch in der Bundesrepublik vorbei &ndash; und dies nicht erst seit dem schrecklichen Trauma-Ereignis des Anschlags auf die &bdquo;Twin Tower&ldquo; sowie das Pentagon im Jahre 2001. Und ebenso geh&ouml;rt ins Bild auch die Feststellung, dass sich die Umkehr der kriminalpolitischen Liberalisierung auch in der Bundesrepublik unabh&auml;ngig vom Gang der registrierten und ermittelten Kriminalit&auml;t vollzog, d.h. selbst bei deren Stagnieren oder gar R&uuml;ckgang seine Bahn nicht &auml;nderte. Das Strafrecht als auslaufendes staatliches und politisches Steuerungsmodell, wie es sich vor gar nicht langer Zeit in Form von politischen Kommissionen der &bdquo;Entkriminalisierung&ldquo; und &bdquo;Entp&ouml;nalisierung&ldquo; sowie kriminologischen bzw. kriminalpolitischen Kampagnen abolitionistischer Pr&auml;gung[77] manifestierte: das heute zu vertreten, grenzt an Traumt&auml;nzerei im besten, an hochverratsgleiche Subversion staatlicher Autorit&auml;t im schlimmsten Fall. Massen-und vor allem Bagatellkriminalit&auml;t (Ladendiebstahl, Bef&ouml;rderungserschleichung, Graffiti, Haschisch-Besitz und -gebrauch, demn&auml;chst wohl Nikotin &#8211; Genuss), einst Kandidaten f&uuml;r einen nicht -punitiven und Strafrechtslosen Umgang mit Kriminalit&auml;t, werden heute im Zeichen von &bdquo;zero tolerance&ldquo; nach dem Prinzip &bdquo;allen Anf&auml;ngen wehren&ldquo; unter versch&auml;rfte Beobachtung und Verfolgung gestellt.<\/p>\n<p>Dass Politik und Politiker auch in der Bundesrepublik l&auml;ngst nicht mehr f&uuml;r eine liberale Position zu haben sind, hat sich mittlerweile wohl im &ouml;ffentlichen Bewusstsein herumgesprochen &ndash; und das auch bei uns &uuml;ber Parteigrenzen hinweg. Zwar haben Konservative als erste erkannt, dass sich mit Kriminal-und Sicherheitspolitik beim W&auml;hler gut punkten und gewinnen l&auml;sst &ndash; gem&auml;&szlig; dem Prinzip des fr&uuml;heren konservativen Sprechers im US-Repr&auml;sentantenhauses, Newt Gingrich, der in einem Fernsehinterview auf die Frage nach den Siegesparolen seiner Partei die plakative Antwort gab: &bdquo;taxes down and death penalty up.&ldquo;[78] Aber dies hat sich l&auml;ngst bis zu den linken und liberalen Parteien herumgesprochen. Auch in der Bundesrepublik, wof&uuml;r als gleichsam offizieller Beleg &ndash; neben etlichen kriminalpolitischen &bdquo;Ausf&auml;llen&ldquo; des fr&uuml;heren rot-gr&uuml;nen Bundeskanzlers &ndash; das ministerielle Vorwort des Ersten Perio dischen Sicherheitsberichts aus dem Jahre 2001 genommen werden kann. Unter der Federf&uuml;hrung von H. D&auml;ubler-Gmelin und O. Schily formuliert, steht dort unter Bezug auf die Koalitionsvereinbarung der damaligen Regierung in leichter &ndash; jedoch unmissverst&auml;ndlicher &ndash; Abwandlung des bekannten kriminalpolitischen Mantra von New Labour (Blair: &bdquo;crime is a labour issue&ldquo;): &ldquo;Entschlossen gegen Kriminalit&auml;t und entschlossen gegen ihre Ursachen.&ldquo;[79]<\/p>\n<p>Ebenso d&uuml;rfte f&uuml;r die Bundesrepublik eine Beobachtung aus Garlands Analyse zutreffen, die die weitgehende Zahnlosigkeit von purer Rechtsstaatskritik auf den Punkt bringt, wenn auch nicht erkl&auml;rt: der Ruf nach Schutz <i>vor <\/i>dem Staat sei zunehmend dem Ruf nach Schutz <i>durch <\/i>den Staat gewichen.[80] Die Gefahr ungez&uuml;gelter Staatsgewalt, willk&uuml;rlicher Machtaus&uuml;bung und von B&uuml;rgerrechtsverletzungen scheint nicht l&auml;nger vorrangiger Gegenstand &ouml;ffentlichen Unbehagens zu sein.[81] Die Vermutung ist nicht abzuweisen, dass die Feindstrafrechtskritik in der deutschen Diskussion ihre Argumente aus einer Position bezieht, die anhaltend im Staat den feindlichen Leviathan sieht und nur wenig Vertrauen und Bereitschaft aufbringt, seine Schutzfunktion zu honorieren. Bei genauerem Hinschauen erweist sich allerdings punktuell, dass rechtsstaatliche Besorgnis und laut t&ouml;nende Warnung vor rechtsstaatlichem Verfall durchaus vertr&auml;glich sein k&ouml;nnen mit repressiver Attit&uuml;de und dem Schwert des Strafrechts, und das nicht nur im Halbdunkel des Biertisches, sondern auch in vereins&ouml;ffentlichen Konflikten wie etwa bei der Humanistischen Union. Diese lie&szlig; vor wenigen Jahren ihren Vorsitzenden laufen, weil er &ndash; und zwei andere Vorstandsmitglieder &ndash; sich nicht umstandslos einem Kontaktverbot zur &bdquo;Arbeitsgemeinschaft Humane Sexualit&auml;t (AHS)&ldquo; zu unterwerfen bereit waren.<\/p>\n<p>Die deutsche Diskussion um das Feindstrafrecht w&uuml;rde ihr eigentliches Moment &ndash; das ist die Zielrichtung meines Arguments &ndash; gewinnen, wenn sie sich als Teil der von Garland in detaillierter Tiefensch&auml;rfe und umfassender Reichweite, von anderen Beobachtern an punktuellen Einzelerscheinungen &ndash; so am Beispiel punitiver &bdquo;Vorzeigedelikte&ldquo; wie der Jugendgewalt und den Sexualdelikten &ndash; demonstrierten Punitivit&auml;t und &bdquo;Straflust&ldquo; (W. Hassemer) begreifen w&uuml;rde. Dies geschieht in der hier im Wesentlichen zur Sprache gekommenen Diskussion innerhalb des Strafrechts so gut wie nicht. Im vielleicht noch eher &bdquo;zust&auml;ndigen&ldquo; Diskurs der Kriminologie und der Kriminalpolitik noch weniger; dort wird das Feindstrafrecht erst gar nicht zur Kenntnis genommen, der &bdquo;punitive turn&ldquo; im Sinne Garlands schlicht geleugnet, wie ich bereits mehrfach an anderer Stelle dargelegt habe.[82] Eine Ausnahme von dieser Feststellung in Bezug auf die strafrechtliche Diskussion verdient jedoch, festgehalten zu werden: der Madrider Strafrechtslehrer M. C. Meli&aacute;, ein Sch&uuml;lerkollege von Jakobs, spricht in seinem oben erw&auml;hnten Aufsatz ausdr&uuml;cklich und des L&auml;ngeren &uuml;ber die &bdquo;Renaissance des Punitivismus&ldquo; und &uuml;ber das &bdquo;punitivistische Klima&ldquo; im Sinne der Garlandschen These &ndash; ohne diesen allerdings zu erw&auml;hnen. Aus eigener, spanischen Beobachtung und Erfahrung, aber auch &bdquo;allenortens&ldquo; sieht er &bdquo;das kriminalpolitische Pendel &hellip; wieder in Richtung Strafversch&auml;rfung (schwingen)&ldquo;[83] &ndash; und das Feindstrafrecht als illegitimes Kind dieses Prozesses.<\/p>\n<p>Von einer solchen Verkn&uuml;pfung des Jakobsschen Feindstrafrechts mit der Tendenz kriminalpolitischer Regression und Repression im weiten Sinne wollen deutsche Strafrechtsexperten nichts oder wenig wissen. Ihre rein &bdquo;rechtsstaatliche&ldquo; Brille verf&uuml;gt offenbar nicht &uuml;ber diese Sehsch&auml;rfe, verk&uuml;rzt und reduziert die Problematik auf die Art und Weise der Identifizierung und der Aufsp&uuml;rung des &bdquo;B&ouml;sen&ldquo;, ignoriert die Fragen, was mit dem B&ouml;sen geschieht, wenn es denn gestellt ist. Erst recht h&auml;lt es sich aus dem Problem heraus, welche Hinterb&uuml;hnen-Akteure die Definitionsherrschaft &uuml;ber das strafbewehrte B&ouml;se mitbestimmen, geschweige denn, ob und inwieweit das Strafrecht &uuml;berhaupt den ihm angesonnenen Funktionen und Erwartungen unter Bedingungen heutiger Gesellschaften nachzukommen geeignet und in der Lage ist. Gesellschaftliche und staatliche Punitivit&auml;t im hier dargestellten und vertretenen Sinne scheint auf eine bedauerliche Weise nicht erfassbar und &bdquo;satisfaktionsf&auml;hig&ldquo; vor dem hehren Forum von Rechtsstaats- und B&uuml;rger-, resp. Menschenrechtskritik. Diese Art von &bdquo;d&eacute;formation professionelle&ldquo; und limitierter Reichweite der traditionellen b&uuml;rgerrechtlichen und rechtsstaatsorientierten Kritik an dem punitiven Gang von Kriminal- und Sicherheitspolitik bleibt auch auf dem Auge nur beschr&auml;nkt hell- und weitsichtig, das die Ursachen und Bedingungen dieser Entwicklung in den Blick nimmt. Ihr Blick richtet sich vornehmlich auf das Terrain der Politik und deren Akteure, die sie unter feindstrafrechtliche Generalverantwortung stellen, wozu sicherlich eine institutionelle Oberfl&auml;chenrationalit&auml;t Anlass und Berechtigung verleiht. Sodann steht bevorzugt die weithin unantastbare Welt der Medien im Anklagestand der Verantwortung &ndash; auch dies ein Zug von hoher Suggestivit&auml;t und gesellschaftlicher Entlastung. Was indessen nicht in den Blick ger&auml;t, sind jene Kr&auml;fte und Akteure, denen Garland in seiner Analyse haupts&auml;chliche und &bdquo;letzte&ldquo; Ursachen vorbeh&auml;lt. Bereits oben war davon die Rede: &bdquo;welfare, politics or the economy&ldquo;. Allgemeiner und aufschlussreicher noch benennt Garland Ursachen und Ziel seiner Studie in einer Stellungnahme und Nachbetrachtung zu ihr anl&auml;sslich eines Symposiums an einer englischen Universit&auml;t: &bdquo;I wanted to show how the newfound liberties and pleasures that modern liberals cherish tend to produce chronic insecurities and a punitiveness that makes them cringe&ldquo; (&bdquo;Mir ging es darum aufzuzeigen, wie den neu erreichten Freiheiten und Freuden, die die modernen Liberalen so sehr preisen, die Tendenz innewohnt, chronische Unsicherheiten und eine Punitivit&auml;t zu erzeugen, die einen zusammenzucken lassen&ldquo;).[84] In die nicht nur deutsche (partei)politische Grammatik &uuml;bersetzt, spricht Garland damit die Spannung und den Widerspruch zwischen der neo-liberalen und &ouml;konomischen Freiheit auf der einen Seite und ihrem (ungel&ouml;sten) politischen Versprechen auf der anderen Seite an. Rechtsstaatlichkeit und deren Einforderung scheitern an strukturellen Gegebenheiten, die wir nicht missen wollen und von denen wir profitieren &ndash; und das gilt gerade auch f&uuml;r diejenigen, die sich an der vordersten Front der Verteidigung von Rechtsstaat und B&uuml;rgerrechten w&auml;hnen. Der englische Politologe A. Gamble hat bereits vor Jahren die Analyse der &bdquo;politics of thatcherism&ldquo; &ndash; bekanntlich die europ&auml;ische Speerspitze des Neoliberalismus &ndash; auf die f&uuml;r den hier diskutierten Zusammenhang treffende Pointe gebracht: &bdquo;The Free Economy and the Strong State.&ldquo;[85]<\/p>\n<p>Wer es noch griffiger und merk-f&auml;higer braucht, sei an den Gewinn-Slogan im amerikanischen Pr&auml;sidentenwahlkampf 1992 von Bill Clinton gegen George Bush sen. erinnert: &bdquo;It&rsquo;s the economy, stupid&ldquo;. Unter dem eingedeutschten Titel dieses Slogans ( &bdquo;Um die <i>politische <\/i>&Ouml;konomie geht es, Dummkopf&ldquo; &ndash; Hervorh. i. O.) pl&auml;diert der allgegenw&auml;rtige slowenische Allround-Philosoph Slavoj &#381;i&#382;ek in seiner als &bdquo;philosophisches Buch des Jahres&ldquo; bezeichneten Studie &bdquo;Die T&uuml;cke des Subjekts&ldquo; f&uuml;r eine &bdquo;radikale <i>Repolitisierung der &Ouml;konomie<\/i>&ldquo; (Hervorh. i.O.). Dieses Pl&auml;doyer richtet der Verfasser gegen &bdquo;Theoretiker der Risikogesellschaft&ldquo; &ndash; ein Konzept, das bekanntlich auch in die Strafrechtstheorie Einzug gehalten hat &ndash;, die zwar &bdquo;des &Ouml;fteren die Notwendigkeit (betonten), dem Reich des &bdquo;entpolitisierten&ldquo; Weltmarktes mit einer Geste der <i>Repolitisierung <\/i>entgegenzutreten&ldquo;, es aber &bdquo;trotzdem verhindern, die Grundlagen der anonymen Logik der Marktverh&auml;ltnisse und des globalen Kapitalismus selbst in Frage zu stellen&ldquo;. Diese &Uuml;berlegung von &#381;i&#382;ek k&ouml;nnte den Kritikern des Feindstrafrechts helfen, die Hilfund Wirkungslosigkeit des rechtsstaatlichen Voluntarismus ihrer Kritik zu verstehen, und den Adressaten ihrer Kritik, G. Jakobs, veranlassen, seine Behauptung der Alternativlosigkeit des Feindstrafrechts eine theoretische Untermauerung zu geben, mit dem der Vorwurf der Legitimierung der von ihm diagnostizierten Tendenz &uuml;berzeugender abzuwehren ist, als mit der mehrmals wiederholten treuherzigen Versicherung, zu 95 oder 98 Prozent missverstanden worden zu sein.<\/p>\n<p>[1] Es handelt sich um einen Text bzw. &bdquo;Kommentar&ldquo;, zu dem ihn drei prominente Kollegen anl&auml;sslich einer von ihnen organisierten Diskussion an einem prestigereichen Ort eingeladen hatten: G&uuml;nther Jakobs, Das Selbstverst&auml;ndnis der Strafrechtswissenschaft vor den Herausforderungen der Gegenwart (<i>Kommentar<\/i>), in: A. Eser, W. Hassemer und B. Burkhardt (Hg.), Die Deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende. R&uuml;ckbesinnung und Ausblick. Dokumentation einer Tagung vom 3.- 6. Oktober 1999 in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, M&uuml;nchen; C.H. Beck 2000, S. 47-56.<\/p>\n<p>[2] G&uuml;nther Jakobs, Kriminalisierung im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung, ZStW 97\/1985, S. 751- 785:784. In dieser Einsch&auml;tzung des geringen Widerhalls dieser ersten Ortung eines Feindstrafrechts durch Jakobs in seiner eigenen &bdquo;scientific community&ldquo; finde ich mich durch F. Saliger, Feindstrafrecht: kritisches oder totalit&auml;res Strafrechtskonzept (JZ 2006, S. 756-762:758: &bdquo;keine erheblichen Reaktionen&ldquo;), best&auml;tigt. Und auch der unter den deutschen Journalisten engagierteste Rechtsstaatsw&auml;chter, Heribert Prantl von der S&uuml;ddeutschen Zeitung, vorenthielt dem Leser in einem Artikel seine Verwunderung dar&uuml;ber nicht, dass das Konzept &bdquo;in der Strafrechtswissenschaft auf gar nicht so heftige Kritik&ldquo; gesto&szlig;en sei, &bdquo;wie man erwarten k&ouml;nnte&ldquo; (&bdquo;B&uuml;rger und Feinde&ldquo; &ndash; SZ v. 28.4.04).<\/p>\n<p>[3] Friedrich-Ebert-Stiftung &ndash; Forum Berlin, Sicherheit vor Freiheit? Terrorismusbek&auml;mpfung und die Sorge um den freiheitlichen Rechtsstaat. Konferenz der Friedrich-Ebert-Stiftung\/Forum Berlin in Kooperation mit der Humanistischen Union e.V. am 26.3.2003 in Berlin. Dokumentation, Berlin 2003.<\/p>\n<p>[4] Friedrich-Ebert-Stiftung (Anm. 3), Seite 84\/85. Was die Datierung dieses Prozesses angeht, nannte Detlef Krau&szlig; in seiner Moderation der Diskussion sogar einen Zeitraum von vierzig Jahren, w&auml;hrend dessen &bdquo;im Strafrecht eine Menge von Irrwegen beschritten&ldquo; (wurden), &bdquo;die fester Bestandteil unserer Strafrechtsordnung geworden sind&ldquo;. (ibid., S.83\/84).<\/p>\n<p>[5] Vgl. Albin Eser, Schlussbetrachtungen, in: A. Eser u.a. (Anm. 1), S. 437-448: 445, FN3.<\/p>\n<p>[6] Vgl. Bernd Sch&uuml;nemann, Die deutsche Strafrechtswissenschaft nach der Jahrtausendwende, in: Goltdammers Archiv 2001, S. 205 &ndash; 225:210.<\/p>\n<p>[7] Diese Bemerkung bezieht sich auf meinen Vortrag anl&auml;sslich der Verleihung des &bdquo;Werner Holtfort- Preises&ldquo; an die &bdquo;Redaktion und Zeitschrift &raquo;B&uuml;rgerrechte und Polizei\/CILIP&laquo;&ldquo; im Jahre 2005 in den Berliner R&auml;umen der Friedrich-Ebert-Stiftung. Mein Beitrag &ndash; sowie Bemerkungen von W. Kaleck &uuml;ber seine teils unfreundliche Aufnahme &ndash; sind dokumentiert im RAV-Informationsbrief 95 (2005), S. 15 &ndash; 35.<\/p>\n<p>[8] M. Frommel, Rebellen. R&auml;uber und Intriganten, in: Thomas Uwer\/Organisationsb&uuml;ro (Hrsg.), Bitte bewahren Sie Ruhe. Leben im Feindrechtsstaat. Schriften der Strafverteigervereinigungen. Berlin 2006, S. 59-76: 72.<\/p>\n<p>[9] Es handelt sich um das auf dem 30. Strafverteidigertag v. 24.-26.3.06 vorgetragene Referat, das in der Online -Zeitschrift &amp; Rechtsprechungsdatenbank &ndash; hrr-Strafrecht.de &ndash; Heft 8\/9 2006, S. 289 ff. dokumentiert ist. Im gleichen Heft sind zwei weitere der insgesamt vier Beitr&auml;ge zu diesem Thema des Strafverteidigertages zu finden (A. Aponte, J. Arnold); der vierte eingeladene Beitrag dieser Arbeitsgruppe von F. Salinger ist in der JZ 15\/16 (2006), S. 756 ff. dokumentiert.<\/p>\n<p>[10] Thomas Uwer\/Organisationsb&uuml;ro (Hg.), Bitte bewahren Sie Ruhe. Leben im Feindrechtsstaat. Schriftenreihe der Strafverteidigerve reinigungen, Berlin 2006.<\/p>\n<p>[11] In der gedruckten Version seines Strafverteidiger-Vortrags (Anm. 9) nennt Jakobs einige der Gelegenheiten, in denen er seine These vorgestellt hat &ndash; ebenso setzt er sich dort in einer etwas l&auml;ngeren Fu&szlig;note mit den Argumenten einiger seiner Kritiker auseinander.<\/p>\n<p>[12] Manuel Cancio Meli&aacute;, Feind&ldquo;strafrecht&ldquo;, ZStW 117 (2005\/2), S. 267 -289, 277.<\/p>\n<p>[13] Detlef Krau&szlig;, Vom B&uuml;rgerstrafrecht zum Feindstrafrecht?, in: Th. Uwer\/Organisationsb&uuml;ro (Hg.),<br \/>a.a.O. (Anm. 10), S. 79-101,84.<\/p>\n<p>[14] Die idealtypische Interpretation seiner beiden Strukturtypen nimmt Jakobs erst in einem Aufsatz vor, der vier Jahre nach seinem inkriminierten &bdquo;Kommentar&ldquo; (Anm. 1) erschienen ist: B&uuml;rgerstrafrecht und Feindstrafrecht, in: HRRS &ndash; M&auml;rz 2004, S. 88-95. [15] Ebda., S. 51\/52. [16] Ebda., S. 52.<\/p>\n<p>[17] Vgl. H. Prantl, B&uuml;rger und Feinde. Strafrecht als Fortsetzung des Krieges mit anderen Mitteln &ndash; der Beschuldigte als milit&auml;risches Ziel, in: S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 28.4.2004.<\/p>\n<p>[18] Die Beitr&auml;ge von Jakobs und Albrecht sind in der ZStW Bd. 117 (2005), S. 839ff. bzw. 852ff. abgedruckt, ebenso wie ein l&auml;ngerer Bericht von M. Heger &uuml;ber die dort gef&uuml;hrte Diskussion (S. 865888).<\/p>\n<p>[19] J. Arnold, Geleitwort &ndash; Das Ende der Gespensterjagd, in: Th. Uwer\/Organisationsb&uuml;ro (Anm. 10), S. 13-25, 15.<\/p>\n<p>[20] Ibid., S. 17. Arnold selbst praktiziert seine eigene Distanzierung zum Feindstrafrecht in der Weise, dass er das Wort konsequent in Parenthese setzt.<\/p>\n<p>[21] Die einzige, mir bekannte Monographie zum Feindstrafrecht entstammt einer Disseration an der Universit&auml;t Saarbr&uuml;cken und ist von einem kolumbianischen Doktoranden verfasst und betrifft gleichsam &bdquo;Feindstrafrecht in action&ldquo; in Kolumbien: A. Laponte, Krieg und Feindstrafrecht. &Uuml;berlegungen zum &bdquo;effizienten&ldquo; Feindstrafrecht anhand der Situation in Kolumbien, Baden-Baden: Nomos 2004.<\/p>\n<p>[22] So die Selbstdarstellung auf der Webseite des Organisationsb&uuml;ros der: www. Strafverteidigervereinigungen.de.<\/p>\n<p>[23] So laut Webseite des RAV: <a href=\"http:\/\/www.rav.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.rav.de<\/a> .<\/p>\n<p>[24] Die Zitate &uuml;ber die Programmatik der beiden Vereinigungen sind deren jeweiligen Webseiten entnommen<\/p>\n<p>[25] Vgl. W. Kaleck, Zu kurz gegriffen. Die Diskussion um das Feindstrafrecht, in: Th. Uwer\/ Organisationsb&uuml;ro (An m. 10), S. 281 -297.<\/p>\n<p>[26] Zu beiden Strafverteidigertagungen liegen Publikationen vor: a) Wen sch&uuml;tzt das Strafrecht? Ergebnisband zum 29. Strafverteidigertag, Aachen 2005, Berlin 2006; b) Wie viel Sicherheit braucht die Freiheit? Ergebnisband zum 30. Strafverteidigertag, Frankfurt\/Main 2006, Berlin 2007; der bereits mehrfach erw&auml;hnte Band von Th. Uwer\/Organisationsb&uuml;ro(Anm. 10) ist im Anschluss an den Aachener Strafverteidigertag eigens in Auseinandersetzung mit dem Feindstrafrecht besorgt worden &ndash; alle drei B&auml;nde zu beziehen &uuml;ber: Strafverteidigervereinigungen Mommsenstr. 45 10629 Berlin, tel: 030 31018218, fax: 030 31018219, e-mail: <a href=\"mailto:organisation%40strafverteidigervereinigungen.org\">organisation@strafverteidigervereinigungen.org<\/a>.<\/p>\n<p>[27] J. Arnold, Geleitwort (Anm. 10), S. 16: Diesen Eindruck belegt Arnold mit der folgenden Information &uuml;ber die Diskussion: &bdquo;Das gipfelte in der Feststellung einer Strafverteidigerin, bei Jakobs handle es sich um &bdquo;einen alten gef&auml;hrlichen Mann&ldquo;.<\/p>\n<p>[28] J. Arnold, Geleitwort (Anm. 10), S. 19.<\/p>\n<p>[29] Ibid., S. 24.<\/p>\n<p>[30] J. Arnold, Geleitwort (Anm. 10), S. 19.<\/p>\n<p>[31] Am dichtesten an der Politik und ihren Personen wie Institutionen formuliert wohl P.-A. Albrecht: Die vergessene Freiheit &ndash; Strafrechtsprinzipien in der europ&auml;ischen Sicherheitsdebatte, in: Friedrich-<br \/>Ebert-Stiftung, Sicherheit vor Freiheit? (Anm. 3), S. 9-18.<\/p>\n<p>[32] Auf diesen Punkt macht J. Bung zu Recht aufmerksam.<\/p>\n<p>[33] Zit. nach Ph. Thi&eacute;e, Feindstrafrecht im Islam? Die Umma: Ausschluss, Ehre und die Sehnsucht nach Harmonie, in: Uwer\/Organisationsb&uuml;ro (Anm. 10); vgl. auch U. Scheffler, Freund-und Feindstrafrecht, in: Th. Feltes\/Ch. Pfeiffer\/G. Steinhilper (Hg.), Kriminalpolitik und ihre wissenschaftlichen Grundlagen. Festschrift H.-D. Schwind, Heidelberg 2006, S. 123-146: 124; ebenso K. Ambos, Feindstrafrecht, in: Schweizerische Zeitschrift f&uuml;r Strafrecht, Band 124\/2006, S. 1-30, 18.<\/p>\n<p>[34] Dies ist auch der Titel einer ausf&uuml;hrlichen, in englischer wie deutscher Sprache im Berliner Wissenschaftsverlag 2003 von P.-A-Albrecht erschienenen, knapp 200seitigen &bdquo;Streitschrift f&uuml;r die Freiheit&ldquo;.<\/p>\n<p>[35] Vgl. Anm. 2.<\/p>\n<p>[36] Vgl. D. Krauss (Anm. 13), S. 81.<\/p>\n<p>[37] Ibid., S. 82.<\/p>\n<p>[38] Ibid., S. 87.<\/p>\n<p>[39] Ibid., S.<\/p>\n<p>[40] C. Prittwitz, &raquo;Feindstrafrecht&laquo;, in: A. Pilgram und C. Prittwitz (Hg.), Kriminologie. Akteurin und Kritikerin gesellschaftlicher Entwicklung, Baden-Baden 2005, S. 215-228, 218.<\/p>\n<p>[41] Ibid., S. 226.<\/p>\n<p>[42] J. Arnold, Entwicklungslinien des Feindstrafrechts in 5 Thesen, in: HRRS August\/September 2006, S. 303-315.<\/p>\n<p>[43] Ibid., S. 304.<\/p>\n<p>[44] Ibid., S. 311.<\/p>\n<p>[45] Vgl. hierzu zum einen den Madrider Professor &ndash; und Jakobs-Sch&uuml;ler-C. Meli&agrave;, Feind&ldquo;strafrecht&ldquo; (Anm. 12), ferner den S. G&ouml;ttinger S&uuml;damerika-Spezialisten K. Ambos, Feindstrafrecht (Anm. 33), insbes. S. 24 ff. u. m.v.w. N.; Jakobs selbst (Anm. 9) nennt einige seiner spanisch\/ s&uuml;damerikanischen Kontakte.<\/p>\n<p>[46] K. Ambos, Feindstrafrecht (Anm. 33), S. 1.<\/p>\n<p>[47] C. Meli&aacute;, Feind&ldquo;strafrecht&ldquo; (Anm. 12), S. 268 u. 267.<\/p>\n<p>[48] K. Ambos, Feindstrafrecht (Anm. 33), S. 2.<\/p>\n<p>[49] W. Kaleck, Zu kurz gegriffen. Die Diskussion um das Feindstrafrecht, in: Th. Uwer\/Organisationsb&uuml;ro (Anm. 10), S. 281-297, 289f.<\/p>\n<p>[50] B. Haffke, Vom Rechtsstaat zum Sicherheitsstaat? Vortrag gehalten auf dem 29. Strafverteidigertag, Ms., S. 12.<\/p>\n<p>[51] L. Schulz, &#8222;Die Deutsche Strafrechtswissenschaft vor der Jahrtausendwende&#8220;. Bericht von einer Tagung und Anmerkungen zum Feindstrafrecht, in: ZstW 112\/3 (2000), S. 653 -664, 663\/4.<\/p>\n<p>[52] F. Salinger, Feindstrafrecht: Kritisches oder totalit&auml;res Strafrechtskonzept?, in: Juristenzeitung 15\/16 (2006), S. 756-762, S. 757 u. 762.<\/p>\n<p>[53] J. Bung, Zurechnen-K&ouml;nnen, Erwarten-D&uuml;rfen und Vorsorgen-M&uuml;ssen &ndash; Eine Erwiderung auf G&uuml;nther Jakobs, in: HRRS August\/September 2006 (8-9\/2006), S. 317-321.<\/p>\n<p>[54] G. Jakobs, Feindstrafrecht? &ndash; Eine Untersuchung zu den Bedingungen von Rechtlichkeit, in: HRRS Augusut\/September (8-9\/2006), S. 289-297, 289.<\/p>\n<p>[55] Ibid., S. 290.<\/p>\n<p>[56] G. Jakobs, Kommentar (Anm. 1), S. 54.<\/p>\n<p>[57] Gretchen Dutschke (Hg.), Rudi Dutschke &ndash; Jeder hat sein Leben ganz zu leben &#8211; Tageb&uuml;cher 1963 1979, K&ouml;ln 2003, zit. n. <a href=\"http:\/\/home.arcor.de\/karger\/buechernachlese-archiv\/uk_dutschke_gretchen_tagebuecher.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/home.arcor.de\/karger\/buechernachlese-archiv\/uk_dutschke_gretchen_tagebuecher.html<\/a>.<\/p>\n<p>[58] F. Sack (Anm. 7), S. 24 ff.<\/p>\n<p>[59] J. Arnold, Entwicklungslinien (Anm. 42), S. 314.<\/p>\n<p>[60] G. Jakobs (Anm. 1), S. 53.<\/p>\n<p>[61] Alle Zitate sind entnommen: Ph. Thie&eacute;, Feindstrafrecht im Islam? (Anm. 33), S. 198\/89.<\/p>\n<p>[62] W. Hassemer, Sicherheit durch Strafrecht, in: HRRS &ndash; April 2006, S. 130-143, 136.<\/p>\n<p>[63] Ibid., S. 138.<\/p>\n<p>[64] Konkret verweist er auf seinen Aufsatz &bdquo;Perspektiven einer neuen Kriminalpolitik&ldquo;, in: Strafverteidiger 1995, S. 483-490, abgedr. in: W. Hassemer, Strafen im Rechtsstaat, Baden-Baden 2000, S. 268-292.<\/p>\n<p>[65] G. Jakobs, Kommentar (Anm. 1), S. 49.<\/p>\n<p>[66] J. Bung, Feindstrafrecht als Theorie der Normgeltung und der Person, in: Th. Uwer\/Organisationsb&uuml;ro (Anm. 10), S. 249-265, 250.<\/p>\n<p>[67] J. Bung, Zurechnen-K&ouml;nnen &hellip;(Anm. 53), S. 318.<\/p>\n<p>[68] D. Krauss, Vom B&uuml;rgerstrafrecht &hellip; (Anm. 13), S. 100.<\/p>\n<p>[69] Zu Recht charakterisiert T. H&ouml;rnle &ndash; m. E. als einzige &ndash; Jakobs Position als &bdquo;rechtssoziologisch interessierte&ldquo; Studie: &bdquo;Deskriptive und normative Dimensionen des Begriffs &raquo;Feindstrafrecht&laquo;, in: Goltdammers Archiv 2006, S. 80-95, 81.<\/p>\n<p>[70] Th. Uwer und J. v. Schlieffen, Vorwort, in: Th. Uwer\/Organisationsb&uuml;ro (Hrsg.), Bitte bewahren Sie Ruhe (Anm. 8), S. 9-12, 10.<\/p>\n<p>[71] W. Kaleck , Zu kurz gegriffen (Anm. 49), S. 291, bezieht sich auf eine Passage von D. Garland, The Culture of Control. Crime and Social Order in Contemporary Society , Oxford 2001, auf die auch ich in meinem inkriminierten Aufsatz hingewiesen hatte (Anm. 7, S. 30 f.). [72] Garland, Culture of Control, S. 1.<\/p>\n<p>[73] Vgl. hierzu meine beiden demn&auml;chst erscheinenden Aufs&auml;tze &bdquo;Die deutsche Kriminologie &ndash; von &bdquo;drau&szlig;en&ldquo; betrachtet&ldquo;, in: Kriminologisches Journal, 9. Beiheft (2007), S. 198-223, sowie &bdquo;Gesellschaftliche Entwicklung und Sanktionseinstellungen &ndash; Anmerkungen zur deutschen kriminalpolitischen Diskussion, &bdquo;Soziale Probleme&ldquo; 2007.<\/p>\n<p>[74] Garland, Culture of Control (Anm. 72), S. 2.<\/p>\n<p>[75] Ibid., S. VIII.<\/p>\n<p>[76] Ibid., S. 9, 184.<\/p>\n<p>[77] Einige Leser werden sich vielleicht noch an das &bdquo;Pl&auml;doyer f&uuml;r die Abschaffung des Strafrechts&ldquo; von dem Juristen und Philosophen A. Plack aus dem Jahre 1974 erinnern.<\/p>\n<p>[78] Hier zit. und r&uuml;ck&uuml;bersetzt nach J. Simon, Gewalt, Rache und Risiko. Die Todesstrafe im neoliberalen Staat, in: T. v. Trotha (Hrsg.), Soziologie der Gewalt, Sonderheft 37\/1997 der K&ouml;lner Zeitschrift f&uuml;r Soziologie und Sozialpsychologie, S. 279-301, 279.<\/p>\n<p>[79] Bundesministerium des Innern und Bundesministerium der Justiz (Hrsg.), Erster Periodischer Sicherheitsbericht, Berlin 2001, S. XXIX; das englische kriminalpolitische Motto lautet bekanntlich: &bdquo;tough on crime and tough on the causes of crime&ldquo; &ndash; wobei englische Beobachter in der Reihenfolge der beiden Komponenten des kriminalpolitischen Mottos durchaus eine Rangfolge des kriminal-politischen Alltags und seiner operativen Praxis sehen.<\/p>\n<p>[80] Garland, Culture of Control (Anm. 72), S. 12.<\/p>\n<p>[81] Ibid., S. 12 &ndash; frei &uuml;bersetzt durch Verfasser.<\/p>\n<p>[82] Vgl. F. Sack, Sack, Deutsche Kriminologie: auf (Sonder)pfaden, in: Joachim Obergfell-Fuchs u. Martin Brandenstein (Hrsg.), Nationale und internationale Entwicklungen in der Kriminologie &ndash; Festschrift f&uuml;r Helmut Kury zum 65. Geburtstag, Frankfurt a.M. 2006, S. 35-71; Gesellschaftliche Entwicklung und Sanktionseinstellungen &ndash; Anmerkungen zur deutschen kriminalpolitischen Diskussion, erscheint demn&auml;chst in: &bdquo;Soziale Probleme&ldquo;; s. auch Anm. 74.<\/p>\n<p>[83] Meli&aacute;, Feind&ldquo;strafrecht&ldquo; (Anm. 12), S. 271f.<\/p>\n<p>[84] D. Garland, Beyond the Culture of Control, in: Critical Review of International Social and Political Philosophy, 2004, S. 160-189, 185.[85] A. Gamble, The Free Economy and the Strong State. The Politics of Thatcherism, Durham 1988, 2. erw. u. aktual. Aufl. 1994.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[491],"publikationen":[1225],"class_list":["post-11099","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-fritz-sack","publikationen-178-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Juristen im Feindrechtsstaat - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/178-vorgaenge\/publikation\/juristen-im-feindrechtsstaat\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Juristen im Feindrechtsstaat - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Wer den Rechtsstaat verteidigen will, muss die Gr&uuml;nde seines Niedergangs in den Blick nehmen aus: vorg&auml;nge Nr. 178 (2-2007), S. 5-26 Seit vor nunmehr sieben Jahren das Konzept des Feind&shy;s&shy;traf&shy;rechts das Licht einer weiteren &Ouml;ffent&shy;lich&shy;keit erblickt hat, gibt es einen kaum enden wollenden Strom der Diskussion &uuml;ber diesen Ausbruch eines der promi&shy;nen&shy;testen Straf&shy;rechts&shy;leh&shy;rers der &auml;lteren [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/178-vorgaenge\/publikation\/juristen-im-feindrechtsstaat\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2021-08-30T13:39:58+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"59\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/178-vorgaenge\\\/publikation\\\/juristen-im-feindrechtsstaat\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/178-vorgaenge\\\/publikation\\\/juristen-im-feindrechtsstaat\\\/\",\"name\":\"Juristen im Feindrechtsstaat - 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