{"id":11101,"date":"2007-06-01T22:30:00","date_gmt":"2007-06-01T20:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/deutschland-ein-verfassungsstaat\/"},"modified":"2021-08-24T21:50:05","modified_gmt":"2021-08-24T19:50:05","slug":"deutschland-ein-verfassungsstaat","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/178-vorgaenge\/publikation\/deutschland-ein-verfassungsstaat\/","title":{"rendered":"Deutschland &#8211; ein Verfassungsstaat?"},"content":{"rendered":"<p>Die Aufr\u00fcstung der inneren Sicherheit als Exemplum,<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr.178 Heft 2\/2007, S. 44-52<\/p>\n<p>Die deutsche Industrie sonnt sich in ihrer Rolle als Exportweltmeister. Als Exportschlager institutioneller Art hat sich daneben das deutsche Bundesverfassungsgericht einen Namen gemacht. Nicht ohne Stolz berichtete der damalige Verfassungsrichter Dieter Grimm vor einem Jahrzehnt, wie sich Delegation an Delegation reihte, um sich vor Ort \u00fcber diese Institution kundig zu machen. &#8222;Dass Karlsruhe und nicht Washington, Paris oder London zum begehrtesten Reiseziel in Sachen Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit wurde, h\u00e4ngt &#8211; wie man immer wieder h\u00f6ren konnte &#8211; damit zusammen, dass die Bundesrepublik als Musterbeispiel f\u00fcr den \u00dcbergang von einer Diktatur in eine stabile und prosperierende Demokratie galt, in der die Verfassung und vor allem die Menschenrechte nicht nur eine sch\u00f6ne Verhei\u00dfung bilden, sondern die politische und soziale Wirklichkeit pr\u00e4gen&#8220; (Grimm 1997). Diese Wirkung wurde nach Grimm vor allem durch die Schaffung einer Durchsetzungsinstanz in Gestalt des Bundesverfassungsgerichts erzielt. Tats\u00e4chlich ist denn auch heute kein Verfassungsorgan in der Bev\u00f6lkerung so beliebt wie eben dieses Verfassungsgericht (Schlink 2007: 157).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"kritik-an-karlsruhe\">Kritik an Karlsruhe <\/span><\/h2>\n<p>In Politik und Publizistik l\u00e4sst sich hingegen nicht selten ein schroffer Gegensatz zwischen der \u00f6ffentlich ge\u00e4u\u00dferten Hochachtung im Grunds\u00e4tzlichen und der Ablehnung im Einzelfall beobachten, wenn die eigene Position von einem Verdikt des h\u00f6chsten deutschen Gerichts betroffen ist. So waren es in den siebziger Jahren vor allem Wissenschaftler aus dem linken Spektrum, die dem h\u00f6chsten deutschen Gericht die Anma\u00dfung einer Rolle als demokratisch nicht legitimierter &#8222;Ersatzgesetzgeber&#8220; vorwarfen (D\u00e4ubler\/K\u00fcsel 1979). In der Tat haben die Urteile von 1973 zur Mitbestimmung an Hochschulen sowie zum Grundlagenvertrag zwischen Bundesrepublik und DDR, von 1975 zur Einf\u00fchrung der Fristenl\u00f6sung beim Schwangerschaftsabbruch sowie von 1977 zum Anerkennungsverfahren bei Kriegsdienstverweigerern die damalige Reformpolitik der SPD\/FDP-Koalition empfindlich eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Mitte der neunziger Jahre flammte wiederum massive Kritik am Bundesverfassungsgericht auf, diesmal von Seiten konservativer Politiker und Wissenschaftler. Angelastet wurde dem Gericht jetzt nicht eine dem demokratischen Prinzip widersprechende Oppositionsrolle, sondern seine Rechtsprechung zur Strafbarkeit der Aussage &#8222;Soldaten sind M\u00f6rder&#8220; sowie in Sachen Kruzifix in bayerischen Schulen. Als &#8222;linker Schei\u00dfdreck&#8220; soll der damalige innenpolitische Sprecher der CDU\/CSU-Bundestagsfraktion, Johannes Gerster, die Gerichtsentscheidung zur ersteren Thematik tituliert haben (Frankfurter Rundschau v. 30. 9. 1994). Angeprangert wurde vor allem der angeblich ausufernde Schutz von Minderheiten. Stellvertretend f\u00fcr andere sei hier der Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht Manfred Kiesel zitiert: Er f\u00fchrte die \u00dcberlastung des Bundesverfassungsgerichts darauf zur\u00fcck, dass dieses &#8222;die mit Verfassungsbeschwerden geltend gemachten angeblichen Grundrechtsbeeintr\u00e4chtigungen eines jeden Querulanten, Egozentrikers, Ignoranten und Kriminellen, der ausschlie\u00dflich seine Grundrechte kennt und die anderer bedenkenlos missachtet, \u00fcbertrieben wichtig und ernst nimmt, sich damit intensivst auseinandersetzt und dann zu oft diesen Beschwerdef\u00fchrern &#8211; h\u00e4ufig zu Lasten der Rechte und Interessen von Millionen anderer B\u00fcrger &#8211; Recht gibt&#8230;.&#8220; (Kiesel 1995).<\/p>\n<p>Inzwischen scheint sich die Methode des Umgangs mit missliebigen Entscheidungen des h\u00f6chsten deutschen Gerichts gewandelt zu haben: An die Stelle schriller Kritik wie vor einem Jahrzehnt tritt offenbar das stillschweigende Ignorieren wichtiger verfassungsrechtlicher Vorgaben des Gerichts durch manche Regierungspolitiker. Dies l\u00e4sst sich anhand zweier Beispiele aus dem Politikfeld der Inneren Sicherheit belegen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"auf-dem-weg-zur-elektronischen-rundumueberwachung\">Auf dem Weg zur elektro&shy;ni&shy;schen Rundu&shy;m&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung <\/span><\/h2>\n<p>Keineswegs erst seit den verheerenden Terroranschl\u00e4gen am 11. September 2001 sind die Gesetzgeber von Bund und L\u00e4ndern darum bem\u00fcht, gesetzliche Erm\u00e4chtigungen f\u00fcr eine weit reichende Nutzung der M\u00f6glichkeiten moderner Informations- und Kommunikationstechniken durch die verschiedenen Sicherheitsbeh\u00f6rden zu schaffen (Kutscha 2001). So erlaubt die Strafprozessordnung inzwischen l\u00e4ngst nicht mehr nur die Aufzeichnung des Inhalts von Telefongespr\u00e4chen, sondern auch eine gezielte Auswertung der digitalisierten Verbindungsdaten einschlie\u00dflich der Standortdaten von Mobiltelefonen und damit die heimliche Erfassung des gesamten sozialen Umfelds einer verd\u00e4chtigen &#8222;Zielperson&#8220; (Gercke 2006). Mit der Einf\u00fchrung der Vorratsdatenspeicherung werden die M\u00f6glichkeiten elektronischer \u00dcberwachung noch potenziert (Humanistische Union 2007: 30 ff.).<\/p>\n<p>Nun hat indessen das Bundesverfassungsgericht in mehreren wichtigen Entscheidungen der letzten Jahre Grenzmarken f\u00fcr gesetzgeberische Erm\u00e4chtigungen zu heimlichen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen des Staates gesetzt, so vor allem in seinem Urteil zum Lauschangriff von 2004 sowie in seiner Entscheidung zur &#8222;vorsorgenden&#8220; Telekommunikations\u00fcberwachung aus dem Jahre 2005 (Kutscha 2005). Danach m\u00fcssen die entsprechenden Eingriffsnormen den Grunds\u00e4tzen der Tatbestandsbestimmtheit sowie der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gen\u00fcgen und durch verfahrensm\u00e4\u00dfige Sicherungen flankiert sein.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus postulierte das Gericht die Respektierung eines &#8222;Kernbereichs privater Lebensgestaltung&#8220;, der in Anbetracht der im Grundgesetz verb\u00fcrgten Unantastbarkeit der Menschenw\u00fcrde gegen\u00fcber jeglicher staatlichen Ausforschung tabu zu sein hat. Zur Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit in diesem absolut gesch\u00fctzten Kernbereich rechnet das Bundesverfassungsgericht &#8222;die M\u00f6glichkeit, innere Vorg\u00e4nge wie Empfindungen und Gef\u00fchle sowie \u00dcberlegungen, Ansichten und Erlebnisse h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Art zum Ausdruck zu bringen, und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen dies \u00fcberwachen. Vom Schutz umfasst sind auch Gef\u00fchls\u00e4u\u00dferungen, \u00c4u\u00dferungen des unbewussten Erlebens sowie Ausdrucksformen der Sexualit\u00e4t&#8220; (Bundesverfassungsgericht 2004: 1002).<\/p>\n<p>Selbst aber im Hinblick auf das Sammeln und Verwerten von personenbezogenen Informationen, die nicht diesem Kernbereich zuzurechen sind, statuiert das Gericht eine absolute Grenze: Verletzt wird die Menschenw\u00fcrde danach auch durch eine Total\u00fcberwachung dergestalt, &#8222;dass nahezu l\u00fcckenlos alle Bewegungen und Lebens\u00e4u\u00dferungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage f\u00fcr ein Pers\u00f6nlichkeitsprofil werden k\u00f6nnen&#8220; (Bundesverfassungsgericht 2004: 1004).<\/p>\n<p>Der Aktivismus der Gesetzgeber in Deutschland bei der Schaffung neuer Bestimmungen zur Inneren Sicherheit korrespondiert indessen keineswegs mit der Bereitschaft, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts strikt zu beachten (M\u00fcller-<br \/>Heidelberg 2006). Als repr\u00e4sentative Beispiele hierf\u00fcr k\u00f6nnen die im Fr\u00fchjahr 2007 vorgelegten Regierungsentw\u00fcrfe zur Neuregelung der Telekommunikations\u00fcberwachung (Bundesministerium der Justiz 2007) sowie zur \u00c4nderung des Zollfahndungsdienstgesetzes (Deutscher Bundestag 2007) gelten. Danach sollen auch k\u00fcnftig Telefongespr\u00e4che von Verd\u00e4chtigen &#8222;aus Kostengr\u00fcnden&#8220; im Regelfall nur aufgezeichnet und nachtr\u00e4glich abgeh\u00f6rt statt &#8222;life&#8220; \u00fcberwacht werden, womit Verletzungen des absolut gesch\u00fctzten Kernbereichs zwangsl\u00e4ufig vorprogrammiert sind. Unzul\u00e4ssig sollen Telefon\u00fcberwachungen nur dann sein, wenn &#8222;durch sie <i>allein <\/i>Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt w\u00fcrden&#8220;. Wann aber werden die \u00dcberwacher jemals vorher zu der Einsch\u00e4tzung gelangen, dass ein bestimmtes Telefonat <i>ausschlie\u00dflich <\/i>Themen aus diesem Kernbereich zum Gegenstand haben wird? Nach dieser Regelung w\u00fcrde schon eine beil\u00e4ufige Bemerkung \u00fcber das Wetter dem intimen Gespr\u00e4ch eines Liebespaares den Schutz durch die Menschenw\u00fcrdegarantie entziehen. Das Postulat des Bundesverfassungsgerichts wird damit in der Praxis zur Bedeutungslosigkeit verdammt.<\/p>\n<p>Auch r\u00fcckt die M\u00f6glichkeit der vom Gericht inkriminierten Total\u00fcberwachung einschlie\u00dflich der Erstellung detaillierter Pers\u00f6nlichkeitsprofile immer n\u00e4her. Die aus Telekommunikations\u00fcberwachungen gewonnenen Informationen k\u00f6nnen k\u00fcnftig kombiniert werden mit Daten \u00fcber die individuelle Computernutzung, sei es aufgrund der Vorratsdatenspeicherung oder des heimlichen Zugriffs auf die Festplatte per &#8222;Online-Durchsuchung&#8220;, m\u00f6glicherweise noch erg\u00e4nzt durch Bewegungsbilder auf der Grundlage einer Auswertung der Mautdaten, des Einsatzes der Kreditkarte sowie der Kontenbewegungen. Die verschiedenen gesetzlichen Regelungen und Entw\u00fcrfe, die solche \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen &#8211; ganz &#8222;rechtsstaatlich&#8220; &#8211; legitimieren sollen, sind selbst f\u00fcr Juristen nicht mehr \u00fcberschaubar, geschweige denn f\u00fcr die betroffenen B\u00fcrger.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"kriegsrecht-statt-grundgesetz\">Kriegsrecht statt Grund&shy;ge&shy;setz? <\/span><\/h2>\n<p>Weniger als zwei Jahre nach seinem Urteil zum Lauschangriff sah sich das Bundesverfassungsgericht ein weiteres Mal veranlasst, dem Bundesgesetzgeber eine Missachtung der Menschenw\u00fcrde zu attestieren. In seiner Entscheidung vom 15. 2. 2006 erkl\u00e4rte es die im Luftsicherheitsgesetz enthaltene Erm\u00e4chtigung zum Abschuss von Verkehrsflugzeugen, die nach Einsch\u00e4tzung des Bundesverteidigungsministers als Terrorwaffe wie am 11. September 2001 eingesetzt werden sollen, f\u00fcr verfassungswidrig und nichtig. Der Staat, der durch den Abschuss eines von Terroristen entf\u00fchrten Flugzeugs die T\u00f6tung auch der unschuldigen Passagiere bewirke, so die Argumentation des Gerichts, behandle diese Passagiere als blo\u00dfe Objekte seiner Rettungsaktion zum Schutze anderer. &#8222;Sie werden dadurch, dass ihre T\u00f6tung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht; indem \u00fcber ihr Leben von Staats wegen einseitig verf\u00fcgt wird, wird den als Opfern selbst schutzbed\u00fcrftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt&#8220; (Bundesverfassungsgericht 2006: 758).<\/p>\n<p>In den Augen von Kritikern wie z. B. Christof Gramm, Referatsleiter im Bundesverteidigungsministerium, macht diese h\u00f6chstrichterliche Entscheidung den Staat in solchen Situationen handlungsunf\u00e4hig und wehrlos. In Extremlagen sei die Aufopferung des Lebens der einen im Namen der Gemeinschaftsgebundenheit aller Menschen durchaus zul\u00e4ssig (Gramm 2006: 661). Ebenso sieht es der Bonner Staatsrechtler Hillgruber: Wer bei Anschl\u00e4gen solcher Art dem Staat die H\u00e4nde binden wolle, ihn zur Unt\u00e4tigkeit verdamme, &#8222;betreibt, wenn auch unbeabsichtigt, das Gesch\u00e4ft der Terroristen&#8220; (Hillgruber 2007: 217). Innenpolitiker der Regierungsparteien scheinen \u00e4hnlicher Auffassung zu sein. W\u00e4hrend Innenminister Sch\u00e4uble eine Erg\u00e4nzung des Grundgesetzes fordert, um den &#8222;Rettungsabschuss&#8220; terrorverd\u00e4chtiger Flugzeuge legitimieren zu k\u00f6nnen, h\u00e4lt der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Wiefelsp\u00fctz, eine solche Verfassungs\u00e4nderung f\u00fcr entbehrlich. In der Konsequenz sind sich beide weitgehend einig: Bei einer Flugzeugentf\u00fchrung wie in den USA im Jahre 2001 handele es sich um einen kriegerischen Akt bzw. einen &#8222;Quasi-Verteidigungsfall&#8220;, in dem die verfassungsrechtlichen Grenzziehungen des Bundesverfassungsgerichts nicht gelten w\u00fcrden. Stattdessen k\u00e4me das Kriegsv\u00f6lkerrecht zur Anwendung, das auch die T\u00f6tung unschuldiger Passagiere eines als Angriffswaffe missbrauchten Verkehrsflugzeugs als &#8222;Kollateralschaden&#8220; nach Ma\u00dfgabe des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips zulasse (Wiefelsp\u00fctz 2006: 71).<\/p>\n<p>Burkhard Hirsch hat diese Auffassung mit Recht scharf kritisiert: Eine Regierung, die nach ihrem Ermessen das Kriegsrecht ausrufen k\u00f6nne, &#8222;erhebt sich \u00fcber die Verfassung und macht aus den B\u00fcrgern Untertanen&#8220; (Hirsch 2007: 134). In der Tat zeitigt die Gleichsetzung eines Terroraktes, und sei er noch so verheerend, mit einem kriegerischen Angriff auf die Bundesrepublik unabsehbare Konsequenzen f\u00fcr die rechtsstaatliche Verfassungsordnung. Im &#8222;Krieg gegen den Terror&#8220; werden die grundrechtlichen Einhegungen der Staatsgewalt und selbst elementare Verfassungsgebote wie die Unantastbarkeit der Menschenw\u00fcrde flugs beiseite geschoben. Menschenleben werden zu blo\u00dfen Rechenposten degradiert, es regiert die zynische \u00d6konomik globalen milit\u00e4rischen Denkens. Carl Schmitt, der Verkl\u00e4rer des Ausnahmezustandes, l\u00e4sst gr\u00fc\u00dfen: &#8222;Die Existenz des Staates bew\u00e4hrt hier eine zweifellose \u00dcberlegenheit \u00fcber die Geltung der Rechtsnorm. Die Entscheidung macht sich frei von jeder normativen Gebundenheit und wird im eigentlichen Sinne absolut&#8220; (Schmitt 1934: 19).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-verfassung-als-laestige-kette\">Die Verfassung als l&auml;stige Kette <\/span><\/h2>\n<p>Schon vor einem Jahrzehnt f\u00fchrte der jetzige Bundesinnenminister und damalige Fraktionsvorsitzende von CDU\/CSU Wolfgang Sch\u00e4uble Klage \u00fcber die angebliche &#8222;Konstitutionalisierung&#8220; der Tagespolitik. &#8222;Die Verfassung ist immer weniger das Gehege, in dem sich demokratisch legitimierte Politik frei entfalten kann, sondern immer st\u00e4rker die Kette, die den Bewegungsspielraum der Politik lahm legt.&#8220; (Sch\u00e4uble 1996).<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich aber geh\u00f6rt es gerade zum Wesen einer Verfassung, die Staatsgewalt an die Kette zu legen, ihre Handlungsm\u00f6glichkeiten in &#8211; m\u00f6glicherweise unbequeme &#8211; Schranken zu verweisen. Als Gegenmodell zum Absolutismus (&#8222;princeps legibus solutus&#8220;) soll das moderne, auf den Ideen der Aufkl\u00e4rung und der sich durchsetzenden Herrschaft des B\u00fcrgertums fu\u00dfende Verfassungsgesetz gerade das &#8222;Werkzeug rechtlicher Begr\u00fcndung und M\u00e4\u00dfigung der Staatsgewalt und der Freiheit des einzelnen sein&#8220; (Badura 1992: 166). Ihre Normativit\u00e4t f\u00fcr das staatliche Handeln m\u00fcssen Verfassungen nicht nur im Sonnenschein eines gem\u00e4chlichen Alltags, sondern auch im Unwetter einer Krisensituation behaupten. &#8222;Die Verfassung geht auf unbedingte Geltung aus&#8220;, schreibt der konservative Staatsrechtler Isensee richtig. &#8222;Sie will rechtliche Grundordnung des Staates sein, nicht nur unter den Bedingungen der Normalit\u00e4t, sondern auch im Ernstfall&#8220; (Isensee 2004: 99).<\/p>\n<p>Freilich enth\u00e4lt der Normtext von Verfassungen nicht f\u00fcr alle Entscheidungssituationen immer eine eindeutige Antwort; f\u00fcr viele Fragen der Regierungs- und Verwaltungspraxis bildet sie nur eine Rahmenordnung. Es kommt hinzu, dass viele Begriffe in den Rechtsnormen sprachlich nicht eindeutig sind, sondern unterschiedliche Konkretisierungen zulassen. Das Problem der Interpretation von gesetzlichen Bestimmungen hat schon Generationen von Juristen besch\u00e4ftigt. Dem Bundesverfassungsgericht kommt dabei allerdings eine besondere Vorrangstellung zu. Seine Entscheidungen &#8222;binden die Verfassungsorgane des Bundes und der L\u00e4nder sowie alle Gerichte und Beh\u00f6rden&#8220;, wie es in \u00a7 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes lapidar hei\u00dft.<\/p>\n<p>Aber wie kann das h\u00f6chste deutsche Gericht sicherstellen, dass seine Entscheidungen von den politisch Verantwortlichen auch wirklich nach Geist und Buchstaben befolgt werden? Da es \u00fcber keine Gerichtsvollzieher verf\u00fcgt, die Urteile notfalls mit Zwang durchsetzen, ist es auf die Akzeptanz seiner Adressaten angewiesen. Diese sind aber h\u00e4ufig gerade die Inhaber der staatlichen Zwangsgewalt selbst. Die daraus resultierende Problematik hat der eingangs bereits zitierte ehemalige Verfassungsrichter Grimm pr\u00e4zise benannt: Es komme darauf an, dass sich die <i>Bev\u00f6lkerung <\/i>mit der Verfassung identifiziere und Verfassungsverst\u00f6\u00dfe politischer Instanzen nicht honoriere. &#8222;F\u00fcr Politiker, die immer wieder in Situationen geraten werden, in denen die verfassungsrechtlichen Bindungen ihre politischen Pl\u00e4ne st\u00f6ren, darf es sich nicht rentieren, die Verfassung und das zu ihrer Durchsetzung berufene Gericht zu missachten. Das setzt eine Verwurzelung der Verfassung in der Gesellschaft einschlie\u00dflich der politischen Eliten voraus, die selber nicht rechtlich garantiert, sondern nur kulturell erzeugt und bewahrt werden kann&#8220; (Grimm 1997).<\/p>\n<p>Wie weit der zuerst 1982 von Dolf Sternberger und sp\u00e4ter von J\u00fcrgen Habermas als Substitut f\u00fcr das &#8222;Vaterland&#8220; propagierte Verfassungspatriotismus jenseits wohlfeiler Lippenbekenntnisse tr\u00e4gt, ist allerdings fraglich. In einer Medienwelt, die durch eine gezielte Personalisierung von Politik und die radikale Verk\u00fcrzung komplexer Problemlagen auf Talkshow-Niveau gekennzeichnet ist, erscheinen n\u00fcchterne verfassungsrechtliche Regeln und Verb\u00fcrgungen vielen Menschen als zu abstrakt und blutleer. Was haben diese Normen mit den eigenen Lebensbedingungen zu tun? Die B\u00fcrgerrechtsorganisationen hierzulande kennen dieses Vermittlungsproblem zur Gen\u00fcge. Schlie\u00dflich sind die Identifikationsangebote durch die st\u00e4ndige mediale Pr\u00e4sentation alter und neuer Stars oder durch &#8222;unsere&#8220; Fu\u00dfball-WM im Jubelsommer 2006 ungleich wirkm\u00e4chtiger als ein trocken-abstrakter Verfassungstext. So bleibt die Emp\u00f6rung \u00fcber Normverletzungen durch die Regierenden denn zumeist auf eine schmale b\u00fcrgerrechtlich sensibilisierte Teil\u00f6ffentlichkeit beschr\u00e4nkt &#8211; die Masse der Bev\u00f6lkerung sorgt sich um andere Fragen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"mehr-sicherheit-durch-weniger-freiheit\">Mehr Sicherheit durch weniger Freiheit? <\/span><\/h2>\n<p>Jedenfalls k\u00f6nnen die verantwortlichen Innenpolitiker offenbar erfolgreich die Vorstellung verbreiten, die angeblich \u00fcberbordende Kriminalit\u00e4t und die Gefahr von Terroranschl\u00e4gen lie\u00dfe sich durch die Beschr\u00e4nkung b\u00fcrgerrechtlicher Freiheit wirksam eind\u00e4mmen &#8211; &#8222;wir&#8220; als gute B\u00fcrger haben ja nichts zu verbergen! Dabei ist schon die empirische Basis der st\u00e4ndig wiederholten Propaganda f\u00fcr die Schaffung eines angeblich perfekten &#8222;Sicherheitsstaates&#8220; recht d\u00fcnn: Die polizeiliche Kriminalstatistik weist, abgesehen von der Zunahme nazistisch bzw. rassistisch motivierter Gewalt, einen R\u00fcckgang schwerer Straftaten aus. Nach der Einsch\u00e4tzung der Magdeburger Oberstaatsanwalts Breymann ist die moderne Risikogesellschaft der Bundesrepublik &#8222;keine besondere Kriminalit\u00e4tsgesellschaft. Wir leben in einem der sichersten Staaten der Welt&#8220; (Breymann 2006: 218).<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert auch der von Innenpolitikern immer wieder als Schreckensszenario beschworene internationale Terrorismus nichts. So furchtbar die Auswirkungen eines Terroranschlages vermittels einer versteckten Bombe oder eines entf\u00fchrten Verkehrsflugzeugs auch sind &#8211; die Wahrscheinlichkeit, Opfer eines solchen Anschlags zu werden, ist nach wie vor sehr gering. Eine absolute Sicherheit vor solchen Anschl\u00e4gen w\u00fcrde im \u00dcbrigen selbst ein totaler \u00dcberwachungsstaat nicht gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen. Aber Politik mit der Angst lohnt sich zumal dann, wenn die reale Kriminalit\u00e4tsbelastung im schroffen Gegensatz zur &#8222;gef\u00fchlten&#8220; Bedrohung steht (G\u00f6ssner 2007: 19 ff.). Durch die Verabschiedung immer neuer Kriminalit\u00e4ts- oder Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetze sowie die Schaffung neuer Straftatbest\u00e4nde l\u00e4sst sich gegen\u00fcber einem verunsicherten Publikum Entschlossenheit und Durchsetzungsf\u00e4higkeit des um den Schutz seiner B\u00fcrger sich sorgenden Staates demonstrieren, w\u00e4hrend zugleich sozialstaatliche Sicherungssysteme abgebaut werden (Singelnstein\/Stolle 2006: 52).<\/p>\n<p>Der dabei st\u00e4ndig bem\u00fchte Begriff der &#8222;Inneren Sicherheit&#8220; ist allerdings gleich in zweifacher Weise verk\u00fcrzt: Ausgeblendet bleibt zum einen die \u00f6konomische Sph\u00e4re: Das verbreitete Gef\u00fchl von Unsicherheit wird nicht allein durch die Angst, Opfer von Verbrechen zu werden, erzeugt, sondern ebenso durch die Sorge um den Erhalt des Arbeitsplatzes, des sozialen Status und des soziokulturellen Umfelds.<\/p>\n<p>Zum anderen wird von den Protagonisten wie Sch\u00e4uble verschwiegen, dass Ma\u00dfnahmen des Staates nicht nur das Ma\u00df an Sicherheit erh\u00f6hen, sondern diese auch gef\u00e4hrden k\u00f6nnen. Wenn niemand mehr sicher sein kann, von staatlicher \u00dcberwachung verschont zu bleiben, wird statt Sicherheit &#8222;Unsicherheit durch Unberechenbarkeit staatlicher Gewalt&#8220; (Hohmann -Dennhardt 2003: 109) geschaffen. Dies wirkt sich nicht nur auf das Verhalten des Einzelnen aus, sondern beeintr\u00e4chtigt auch die Funktionsbedingungen von Demokratie, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Volksz\u00e4hlungsurteil von 1983 richtig erkannte: &#8222;Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Wer damit rechnet, dass etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder einer B\u00fcrgerinitiative beh\u00f6rdlich registriert wird und dass ihm dadurch Risiken entstehen k\u00f6nnen, wird m\u00f6glicherweise auf eine Aus\u00fcbung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9\u00a0 GG verzichten&#8220; (Bundesverfassungsgericht 1984: 422).<\/p>\n<p>In der Sprache des europ\u00e4ischen Rechts richtet sich der Begriff &#8222;Sicherheit&#8220; denn auch gegen den Machtmissbrauch des Staates. Die Gew\u00e4hrleistung von &#8222;Freiheit und Sicherheit&#8220; in Art. 5 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention und in Art. 6 der Europ\u00e4ischen Grundrechtecharta wird einhellig als Abwehrrecht gegen den Staat und nicht etwa, einer deutschen Lesart entsprechend, als &#8222;Grundrecht auf Sicherheit&#8220; <i>durch <\/i>den Staat verstanden (Baldus 2006: 448 f.).<\/p>\n<p>Die Ambivalenz staatlichen Handelns im Hinblick auf dessen Rolle als Besch\u00fctzer sowie als Gef\u00e4hrder b\u00fcrgerlicher Freiheit war auch schon dem liberalen preu\u00dfischen Politiker und gelehrten Wilhelm von Humboldt bewusst, der unter der \u00c4gide Otto Schilys gern als Kronzeuge f\u00fcr dessen Innenpolitik in Anspruch genommen wurde. H\u00e4ufig zitiert wurde v. Humboldts Aussage: &#8222;Ohne Sicherheit vermag der Mensch weder seine Kr\u00e4fte auszubilden noch die Fr\u00fcchte derselben zu genie\u00dfen; denn ohne Sicherheit ist keine Freiheit&#8220; (v. Humboldt 1967: 58). Gerne verschwiegen wurde dabei, dass v. Humboldt zugleich f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung des Staates auf das Notwendige pl\u00e4dierte: Beim Schutz der Sicherheit der B\u00fcrger m\u00fcsse &#8222;allemal auf die Gr\u00f6\u00dfe des zu besorgenden Schadens und die Wichtigkeit der durch ein Prohibitivgesetz entstehenden Freiheitseinschr\u00e4nkung&#8220; R\u00fccksicht genommen werden. &#8222;Jede weitere oder aus andren Gesichtspunkten gemachte Beschr\u00e4nkung der Privatfreiheit aber liegt au\u00dferhalb der Grenzen der Wirksamkeit des Staats.&#8220; (v. Humboldt 1967: 128).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur\">Literatur <\/span><\/h2>\n<p><i>Badura, Peter <\/i>1992: Die Verfassung im Ganzen der Rechtsordnung, in: <i>Isensee<\/i>,<i> Josef\/ Kirchhof, Paul <\/i>(Hg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII, Heidelberg, S. 165<br \/>188.<\/p>\n<p><i>Baldus, Manfred <\/i>2006: Recht auf Freiheit und Sicherheit, in: <i>Heselhaus<\/i>, <i>Sebastian\/ Nowak, Carsten <\/i>(Hg.), Handbuch der Europ\u00e4ischen Grundrechte, M\u00fcnchen\/Bern, S. 444 -473.<\/p>\n<p><i>Breymann<\/i>, <i>Klaus <\/i>2006: Pr\u00e4vention als Risiko, in: <i>Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik,<\/i> 39. Jg., H. 7, S. 216 -219<\/p>\n<p><i>Bundesministerium der Justiz <\/i>2007: Mitteilung f\u00fcr die Presse vom 18. April 2007 &#8222;Mehr Grundrechtsschutz bei verdeckten Ermittlungsma\u00dfnahmen&#8220;, Berlin.<\/p>\n<p><i>Bundesverfassungsgericht <\/i>1984: Urteil v. 15. 12. 1983, in: <i>Neue Juristische Wochenschrift, <\/i>37. Jg., H. 8, S. 419 -428.<\/p>\n<p><i>Bundesverfassungsgericht <\/i>2004: Urteil vom 3. 3. 2004, in: <i>Neue Juristische Wochenschrift <\/i>57. Jg., H. 14, S. 999 -1022 .<\/p>\n<p><i>Bundesverfassungsgericht <\/i>2006: Urteil vom 15. 2. 2006, in: <i>Neue Juristische Wochenschrift<\/i>, 59. Jg., H. 11, S. 751 -761.<\/p>\n<p><i>D\u00e4ubler, Wolfgang\/ K\u00fcsel, Gudrun <\/i>(Hg.) 1979: Verfassungsgericht und Politik. Kritische Beitr\u00e4ge zu problematischen Urteilen, Reinbek.<\/p>\n<p><i>Deutscher Bundestag <\/i>2007: Drucksache 16\/4663 v. 12. 3. 2007, Berlin.<\/p>\n<p><i>Gercke, Bj\u00f6rn <\/i>2006: Telekommunikations\u00fcberwachung, in: <i>Roggan, Fredrik\/ Kutscha, Martin <\/i>(Hg.), Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, Berlin, S. 146-182.<\/p>\n<p><i>G\u00f6ssner, Rolf <\/i>2007: Menschenrechte in Zeiten des Terrors. Kollateralsch\u00e4den an der &#8222;Heimatfront&#8220;, Hamburg.<\/p>\n<p><i>Gramm, Christof <\/i>2006: Der wehrlose Verfassungsstaat? Urteilsanmerkung zur Entscheidung des BVerfG zum LuftSiG vom 15. Februar 2006, in: <i>Deutsches Verwaltungsblatt<\/i>, 121. Jg., H. 11, S. 653-661.<\/p>\n<p><i>Grimm, Dieter <\/i>1997: H\u00fctet die Grundrechte! In: Die Zeit Nr. 17 v. 18. 4. 1997, S. 44; Nachdruck unter dem (weniger provokanten) Titel: Verfassungspatriotismus nach der Wiedervereinigung, in: <i>Brunkhorst<\/i>, <i>Hauke<\/i>\/ <i>Niesen, Peter <\/i>(Hg.), Das Recht der Republik, Frankfurt a. M. 1999, S. 305-313.<\/p>\n<p><i>Hillgruber<\/i>, <i>Christian <\/i>2007: Der Staat des Grundgesetzes &#8211; nur &#8222;bedingt abwehrbereit&#8220;? Pl\u00e4doyer f\u00fcr eine wehrhafte Verfassungsinterpretation, In: <i>Juristenzeitung<\/i>, 62. Jg., H. 5, S. 209 -218.<\/p>\n<p><i>Hirsch, Burkhard<\/i> 2007: Sch\u00e4ubles Quasi-Krieg, in: <i>Bl\u00e4tter f\u00fcr deutsche und internationale Politik<\/i>, 52. Jg., H. 2, S. 133-135.<\/p>\n<p><i>Hohmann -Dennhardt, Christine <\/i>2003: Sicherheit durch Recht in Zeiten der Globalisierung! In: <i>Adolf-Arndt-Kreis <\/i>(Hg.), Sicherheit durch Recht in Zeiten der Globalisierung, Berlin, S. 107-111.<\/p>\n<p><i>Humanistische Union <\/i>2007: Stellungnahme zum Referentenentwurf eines &#8222;Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations\u00fcberwachung und an derer verdeckter Ermittlungsma\u00dfnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006\/24\/EG&#8220; vom 19. Januar 2007, Berlin.<\/p>\n<p><i>Humboldt, Wilhelm <\/i>von 1967: Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen (verfasst 1792), Stuttgart.<\/p>\n<p><i>Isensee, Josef <\/i>2004: Staat und Verfassung, in: <i>Isensee, Josef\/ Kirchhof, Paul <\/i>(Hg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 3. Aufl. Heidelberg, S. 3-106.<\/p>\n<p><i>Kiesel, Manfred <\/i>1995: Hausgemachte \u00dcberlastung des BVerfG, in: <i>Neue Juristische Wochenschrift <\/i>48. Jg., H. 43, S. XX (NJW-Echo).<\/p>\n<p><i>Kutscha, Martin <\/i>2001: Auf dem Weg in einen Polizeistaat neuen Typs? In: <i>Bl\u00e4tter f\u00fcr deutsche und internationale Politik <\/i>46. Jg., H. 2, S. 214-221.<\/p>\n<p><i>Ders<\/i>. 2005: Neue Grenzmarken des Polizeiverfassungsrechts, in: <i>Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht <\/i>, 24. Jg., H. 11, S. 1231-1234.<\/p>\n<p><i>M\u00fcller-Heidelberg, Till<\/i> 2006: Denn sie wissen, was sie tun. Verfassungsfeinde in Bundesregierung und Bundestag, in: Ders. u. a. (Hg.), Grundrechte-Report 2006, Frankfurt, S. 122-126.<\/p>\n<p><i>Sch\u00e4uble, Wolfgang <\/i>1996: Weniger Demokratie wagen? Die Gefahr der Konstitutionalisierung der Tagespolitik, in: <i>Frankfurter Allgemeine Zeitung <\/i>v. 13. 9. 1996, S. 12.<\/p>\n<p><i>Schlink, Bernhard <\/i>2007: Abschied von der Dogmatik. Verfassungsrechtsprechung und Verfassungsrechtswissenschaft im Wandel, in: <i>Juristenzeitung <\/i>62. Jg. H. 4, S. 157-162.<\/p>\n<p><i>Singelnstein, Tobias\/ Stolle, Peer <\/i>2006: Die Sicherheitsgesellschaft. Soziale Kontrolle im 21. Jahrhundert, Wiesbaden.<\/p>\n<p><i>Schmitt, Carl <\/i>1934: Politische Theologie. Vier Kapitel zur Lehre von der Souver\u00e4nit\u00e4t, 2. Ausgabe, M\u00fcnchen u. Leipzig.<\/p>\n<p><i>Wiefelsp\u00fctz, Dieter <\/i>2006: Der kriegerische terroristische Luftzwischenfall und die Landesverteidigung, in: <i>Recht und Politik<\/i>, 42. Jg., H. 2, S. 71-79.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[150],"publikationen":[1225],"class_list":["post-11101","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-martin-kutscha","publikationen-178-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Deutschland - ein Verfassungsstaat? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/178-vorgaenge\/publikation\/deutschland-ein-verfassungsstaat\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Deutschland - ein Verfassungsstaat? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die Aufr\u00fcstung der inneren Sicherheit als Exemplum, aus: vorg\u00e4nge Nr.178 Heft 2\/2007, S. 44-52 Die deutsche Industrie sonnt sich in ihrer Rolle als Exportweltmeister. 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