{"id":11103,"date":"2007-06-01T18:00:00","date_gmt":"2007-06-01T16:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/gefaehrlichkeit-als-iatrogene-krankheit\/"},"modified":"2021-08-24T21:50:07","modified_gmt":"2021-08-24T19:50:07","slug":"gefaehrlichkeit-als-iatrogene-krankheit","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/178-vorgaenge\/publikation\/gefaehrlichkeit-als-iatrogene-krankheit\/","title":{"rendered":"Gef\u00e4hrlichkeit als iatrogene Krankheit"},"content":{"rendered":"<p>Die Sicherungsverwahrung bef\u00f6rdert, wovor sie vorgibt zu sch\u00fctzen,<\/p>\n<p>aus: v\u00f6rg\u00e4nge Nr.178, Heft 2\/2007, S. 73-81<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"populistische-strafrechtsverschaerfung\">Populis&shy;ti&shy;sche Straf&shy;rechts&shy;ver&shy;sch&auml;r&shy;fung <\/span><\/h2>\n<p>Mit dem Artikelgesetz vom 21.8.2002 (BGBl. I 3344) wurde durch \u00a7 66a StGB die M\u00f6glichkeit eines Vorbehalts sp\u00e4terer Anordnung der Sicherungsverwahrung in das Strafgesetzbuch eingef\u00fcgt. Bereits die Versch\u00e4rfung des \u00a7 66 StGB durch das Gesetz zur Bek\u00e4mpfung von Sexualstraftaten vom 26.1. 1998 war eine populistische Reaktion symbolischer Politik auf die medial aufgebauschte Angst der Bev\u00f6lkerung vor Sexualdelikten an Kindern gewesen. Ein Sexualmord an einem M\u00e4dchen hatte 2001 zu einer \u00e4hnlichen Kampagne gef\u00fchrt, die in dem von der BILD-Zeitung ver\u00f6ffentlichten Kanzlerwort &#8222;Wegschlie\u00dfen, und zwar f\u00fcr immer!&#8220; gipfelte. Auch unter dem Druck der Opposition und angesichts der Wahl 2002 wurde daraufhin mit \u00a7 66a eine neuerliche Versch\u00e4rfung erreicht.<\/p>\n<p>Vorausgegangen waren mehrere derartige Gesetzesinitiativen der Opposition, die wegen verfassungsrechtlicher und rechtssystematischer Bedenken ebenso erfolglos waren wie der Versuch im EGStGB eine Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr landesrechtliche Regelungen zu schaffen. Baden-W\u00fcrttemberg und Bayern erlie\u00dfen dann 2001, gefolgt von einigen anderen Bundesl\u00e4ndern, auf polizeirechtlicher Grundlage Straft\u00e4terunterbringungsgesetze (StrUBG). Bekannt wurde nur ein einziger, letztlich wegen Verkennens der Anordnungsvoraussetzungen durch die JVA gescheiterter Anwendungsfall (OLG Karlsr. v.12.06.02 -3 Ws 127\/02). Auch aus verschiedenen praktischen Gr\u00fcnden konnte der Gesetzeszweck nicht erreicht werden.[1] Das BVerfG entschied am 10.2.2004, dass die Straft\u00e4ter-Unterbringungsgesetze verfassungswidrig sind (BVerfGE 109,190 =NJW 04,750). Dies geschah unmittelbar nach und inhaltlich verkn\u00fcpft mit der Entscheidung vom 5.2.2004 (BVerfGE 109,133), welche die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Aufhebung der 10-Jahresfrist (\u00a7 67d III) betraf. In beiden F\u00e4llen herrschte ein massiver Druck der ver\u00f6ffentlichten Meinung. Anl\u00e4sslich einer angeblichen Sexualstraftat durch einen gerade haftentlassenen Mehrfacht\u00e4ter wurden in der BILD -Zeitung Bilder von mit Augenbalken unkenntlich gemachten BGH-Richtern gezeigt, versehen mit Schlagzeilen wie &#8222;Saustall Justiz&#8220; und &#8222;Skandalrichter&#8220;.<\/p>\n<p>Zentral war die Kompetenzfrage bei konkurrierender Gesetzgebung (Art. 74 GG). Sie wurde im Sinne der Bundeszust\u00e4ndigkeit entschieden. Dem ist zuzustimmen. Jedoch wurden die StrUBG nicht f\u00fcr nichtig, sondern nur f\u00fcr unvereinbar mit der Verfassung erkl\u00e4rt. Gegen die Mindermeinung von drei Verfassungsrichtern (BVerfGE 109, 244) konnte mithin aus pragmatischen Gr\u00fcnden die Weitergeltung der L\u00e4ndergesetze bis zum 30.9.20 04 angeordnet werden. Mit der Senatsminderheit ist zu monieren, dass den Bundesl\u00e4ndern damit ein Unterlaufen des verfassungsm\u00e4\u00dfigen Gesetzgebungsganges er\u00f6ffnet wird. Zudem widerspricht sich die Senatsmehrheit: einerseits geht sie davon aus, der Bund k\u00f6nne und wolle &#8211; wie schlie\u00dflich geschehen (siehe \u00a7 66b) &#8211; die isolierte nachtr\u00e4gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung regeln, anderseits hatte sie bei der Auslegung von Art. 74 angenommen, der Bund habe durch Nicht-Regelung derselben abschlie\u00dfend entschieden.[2]<\/p>\n<p>Prompt wurde dann, in schneller Reaktion auf die lediglich kompetenzrechtlich begr\u00fcndete Feststellung der Verfassungswidrigkeit der L\u00e4ndergesetze durch das Bundesverfassungsgericht, durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 23.7.20 04 (BGBl. I 1838) der \u00a7 66b eingef\u00fcgt. Gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Entwurf des BMinJ v. 11.3.2004 (BRDrs.202\/04) und des RegE (BTDrs.15\/2887) wurde die Endfassung aufgrund des Beschlusses des Rechtsausschusses geringf\u00fcgig versch\u00e4rft (BTDrs.15\/3346). Beide Vorschriften erscheinen in hohem Ma\u00dfe kritikw\u00fcrdig.[3]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"kritik-des-neuen-66-a-stgb\">Kritik des neuen &sect; 66 a StGB <\/span><\/h2>\n<p>Als Gesetzeszweck wird angegeben, im Interesse potenzieller Opfer eine Schutzl\u00fccke f\u00fcllen zu m\u00fcssen. Diese wird darin gesehen, dass sich die Gef\u00e4hrlichkeit eines Straft\u00e4ters erst nach der Verurteilung bzw. w\u00e4hrend der Strafhaft herausstellt (BTDrs.14\/8586; BRDrs.504\/02). Darin, dass solche &#8222;Altf\u00e4lle&#8220; m\u00f6glicherweise entlassen werden m\u00fcssen, wird ein Sicherheitsdefizit gesehen, weil das Strafurteil eine Sperrwirkung entfaltet. Zur Anwendung kommen sollen aber dieselben rechtsstaatlichen Standards wie bei sofortiger Anordnung nach \u00a7 66 (BTDrs.14\/8586 u. BRDrs.504\/02). Insofern entschied sich der Gesetzgeber gegen das Bundesrat -Modell eines mit geringeren Verfahrensgarantien ausgestattetes Verfahren der Strafvollstreckungskammer.<\/p>\n<p>Die Versch\u00e4rfung des Rechts der Sicherungsverwahrung durch eine weitere, noch sch\u00e4rfere M\u00f6glichkeit der Unterbringung ist im Kontext der punitiven Wende der 90er Jahre und des verselbst\u00e4ndigten Sicherheitsdiskurses zu sehen.[4] Mangels klarer eigener moderner kriminalpolitischer Konzeption handelte die Regierungskoalition ohne Not unter dem Druck der Boulevard-Medien und der konservativen Bundesratsmehrheit. Dieser Wandel f\u00fchrt zu einer weiteren Erosion des Resozialisierungsprinzips, welches aus Sicht differenzierender und interdisziplin\u00e4rer Wissenschaft eigentlich mehr denn je im Sinne normativer wie empirischer Rationalit\u00e4t Geltung behalten m\u00fcsste. Zumindest h\u00e4tte man im Sinne der \u00dcberpr\u00fcfungspflicht des Gesetzgebers die Vorschrift als befristetes Zeitgesetz ausgestalten m\u00fcssen, um eine sinnvolle Evaluation zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die behauptete Gesetzesl\u00fccke ist im \u00dcbrigen unerheblich, falls es sie \u00fcberhaupt gibt.[5] Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Hinweise auf empirische Untersuchungen oder rechtstats\u00e4chliche Erkenntnisse. Nur auf &#8222;seltene Ausnahmef\u00e4lle&#8220; und eine au\u00dferordentlich geringe &#8222;Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen&#8220; wird hingewiesen (14\/8586 S.2). F\u00fcr die im Gesetzgebungsverfahren aufgestellte Behauptung, viele Verbrechen h\u00e4tten vermieden werden k\u00f6nnen, wenn die nachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung schon fr\u00fcher m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (BT-Pl.-Prot. 228.Sitzg. v. 22.03.02, S.22697), fehlen Belege.<\/p>\n<p>Alarmierend sind insbesondere die durch dieses Gesetz aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Probleme. Sie bleiben es auch nach der Feststellung der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 109,190).<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst: Das zweiaktige Verfahren, die Zweiteilung der Entscheidung entspricht nicht den Anforderungen, wie sie vom BVerfG f\u00fcr den strukturell vergleichbaren Fall der Entscheidung \u00fcber die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe normiert worden sind.[6] Das ist ein Systembruch, denn an die Stelle des reaktiven Tatstrafrechts mit Schuldausgleich und endg\u00fcltiger Erledigung durch Strafverb\u00fc\u00dfung tritt die kontinuierliche, potentiell endlose Verwahrung. Damit wird eine Umgehung, ein funktionales \u00c4quivalent eingerichtet f\u00fcr die verfassungswidrigen Sanktionsformen der lebenslangen und unbestimmten Freiheitsstrafe. Faktisch ist das eine weitere Stufe der Verpolizeilichung und pr\u00e4ventionsorientierten Verselbst\u00e4ndigung eines Strafrechts der euphemistisch so genannten &#8222;Verbrechensvorsorge&#8220;, ja f\u00fcr eine Aufhebung der klassischen und rechtsstaatlich so bedeutsamen Trennung von Polizei- und Strafrecht.<\/p>\n<p>Das aufw\u00e4ndige Verfahren &#8211; systemwidrig nicht in \u00a7\u00a7 67ff., sondern in der Anordnungsnorm selbst geregelt &#8211; ist in der Praxis \u00e4u\u00dferst unzweckm\u00e4\u00dfig und sperrig. Es f\u00fchrt zu einer problematischen Auflockerung der Justizpraxis, weil flexible, hinhaltende Entscheidungen m\u00f6glich werden. Vorhersehbar ist entweder &#8211; bei einer vorrangig am Begriff der Sicherheit orientierter Auslegung &#8211; eine tendenziell uferlose Anwendung, oder &#8211; bei einer an Resozialisierung orientierter Auslegung &#8211; Ausweichstrategien, jedenfalls Ungleichbehandlung und Unkalkulierbarkeit, unn\u00f6tige Verl\u00e4ngerung und Verteuerung der Verfahren.<\/p>\n<p>Zwar l\u00e4sst sich bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung ein Versto\u00df gegen das R\u00fcckwirkungsverbot (Art. 103 II GG) wohl nicht begr\u00fcnden. Wegen des verfassungsrechtlich umstrittenen \u00a7 2 VI StGB, und des Fehlens einer \u00dcbergangsvorschrift sollte die Vorschrift aber nur dann Anwendung finden, wenn der T\u00e4ter eine der Straftaten der in \u00a7 66 III bezeichneten Art nach dem In -Kraft-Treten von \u00a7 66a begangen hat.[7]<\/p>\n<p>Zu bejahen ist jedoch ein Versto\u00df gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 III GG). Bisher ist verfassungsrechtlich ungekl\u00e4rt, ob das Gebot auch f\u00fcr Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung gilt (Unentschieden BVerfG, NJW 2002,1779 m. Anm. Kinzig 2001). Faktisch erh\u00e4lt die auf klassische Beweismittel gest\u00fctzte &#8222;Gesamtw\u00fcrdigung des Verhaltens und der Entwicklung w\u00e4hrend des Strafvollzuges&#8220; die Qualit\u00e4t eines Tatbestandsmerkmals, das unmittelbar die gravierendste Rechtsfolge des Strafrechts ausl\u00f6st. Dessen Anwendung h\u00e4ngt nicht etwa von einer methodengerechten Auslegung des Rechtsbegriffs ab, sondern von diffusen Wertungsgesichtspunkten der judizierenden Pers\u00f6nlichkeit. Das erscheint, unabh\u00e4ngig von der Pr\u00fcfung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzips, rechtsstaatsprinzipiell unertr\u00e4glich (\u00e4hnl. Kinzig 2002, Rzepka 2003, 2004).<\/p>\n<p>Auch wenn man im Einklang mit dem BVerfG dem an sich schon h\u00f6chst problematischen Rechtsinstitut der Sicherungsverwahrung (dazu Nomos Kommentar, B\u00f6llinger-Poll\u00e4hne \u00a7 66) zubilligt, nicht grunds\u00e4tzlich gegen das Verbot der Doppelbestrafung zu versto\u00dfen, so ist doch die nachtr\u00e4gliche Anordnung auch als vorbehaltene eine zus\u00e4tzliche und h\u00e4rtere, weil unvorhersehbare, unbefristete und deshalb noch deutlicher \u00dcbel zuf\u00fcgende Sanktion f\u00fcr Fehlverhalten im Vollzug. Zwar hat das BVerfG die Anordnung der Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung gleichzeitig mit der Verurteilung zur Schuld angemessenen Strafe f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt (BVerfGE 55, 28). Es verst\u00f6\u00dft jedoch gegen die Menschenw\u00fcrde, den Verurteilten in eine derartige Ohnmacht- und Unsicherheitsposition zu bringen.<\/p>\n<p>Ein rechtssystematischer Gesichtspunkt ergibt sich aus dem Jugendstrafrecht. Dort wird von weiten Teilen der Lehre vertreten, dass die Kumulation von Aussetzung der Verh\u00e4ngung von Jugendstrafe gem. \u00a7 27 JGG und der Anordnung von Jugendarrest gegen das Doppelbestrafungsverbot verst\u00f6\u00dft.[8]<\/p>\n<p>Auch ein Versto\u00df gegen die Unschuldsvermutung kann in \u00a7 66a gesehen werden: Ob das Prinzip &#8222;in dubio pro reo&#8220; Verfassungsrang genie\u00dft, ist zwar noch nicht h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt.[9] Nach herrschender Lehre ist dieser Grundsatz jedenfalls als verfassungsrechtlich verankerter &#8222;rechtsstaatlicher Fundamentalsatz&#8220; anzusehen. Bei Anwendung des \u00a7 66a wird angesichts einer unsicheren Gef\u00e4hrlichkeitsprognose im Zweifel zu Lasten des Angeklagten entschieden. Dies m\u00fcsste aus rechtsstaatlichen Gr\u00fcnden mithin zur Sperre f\u00fchren, wenn der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht an Sicherheit grenzt, was allerdings f\u00fcr Verhaltensprognosen undenkbar ist. Diese Sperrwirkung m\u00fcsste dann auch f\u00fcr Prognoseentscheidungen gelten, wodurch das gesamte freiheitsentziehende Ma\u00dfregelrecht ausgehebelt w\u00fcrde. Dies zu kl\u00e4ren muss der weiteren Diskussion \u00fcberlassen werden.[10]<\/p>\n<p>Zu bejahen ist jedenfalls ein Versto\u00df gegen das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip gem\u00e4\u00df \u00a7 62 durch Eingriff in das Freiheitsrecht aus Art. 2 II 2 i. V. m. Art 104 II GG. Angesichts des <i>ultima -ratio<\/i>-Charakters der Sicherungsverwahrung sind hier die Anforderungen hoch anzusetzen. Zwar mag unbefristetes Wegsperren geeignet sein, im Sinne einer Minderung des R\u00fcckfallrisikos. Die Geeignetheit muss sich aber auf den expliziten, spezifischen Gesetzeszweck beziehen, wirklich gef\u00e4hrliche Straft\u00e4ter auch dann noch herauszufiltern, wenn ihre Gef\u00e4hrlichkeit vorher nicht erkennbar war. Hier liegt das Hauptproblem der Vorschrift: Aus Verhalten und Entwicklung des T\u00e4ters im Vollzug kann grunds\u00e4tzlich keine verl\u00e4ssliche Gef\u00e4hrlichkeitsprognose abgeleitet werden, welche eine derart schwerwiegende Rechtsfolge legitimiert.[11] Schon in normativer Hinsicht ist denn auch zu kritisieren, dass der in der Vorschrift gebrauchte Begriff der Prognose &#8211; &#8222;&#8230;dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind&#8220; &#8211; zu unbestimmt ist. Aus empirischer Sicht hat das Verhalten im Strafvollzug, von extremen Ausnahmef\u00e4llen abgesehen &#8211; z.B. schwere Straftaten w\u00e4hrend der Haft -, wenig Aussagekraft. Es kann sogar diagnostisch und prognostisch irref\u00fchren. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr ist eine F\u00fclle von spezifischen, miteinander in Wechselwirkung stehenden Faktoren, darunter zentral die universelle Institutionsdynamik der &#8222;totalen Institution&#8220; (Goffmann). In deren Rahmen k\u00f6nnen zwischenmenschliche Prozesse in vieler Hinsicht entgleisen und eskalieren. Dies zeigt sich auf Seiten der Gefangenen in reaktivem Affektstau und Impulsdurchbr\u00fcchen (&#8222;Knastkoller&#8220;), welche nicht unbedingt typisch bzw. nicht prognostisch relevant sind f\u00fcr das Verhalten in Freiheit. Auf der Seite des Stabes resultieren Vorurteile und vordergr\u00fcndige Entscheidungskriterien, welche wiederum von Angst und Wutaffekten kodeterminiert sein k\u00f6nnen. Auch situative Faktoren und strukturelle Bedingungen, auf die der Gefangene keinen Einfluss hat, tragen zum destruktiven Zirkel bei, z.B. das Fehlen von Ausbildungs- und Arbeitsm\u00f6glichkeiten, Therapieangeboten oder therapeutischer Kompetenz ebenso wie ein besonders repressives, kommunikationsarmes Haftklima und anstaltsspezifische Haftbeschr\u00e4nkungen. Ohnehin ist die Wirksamkeit sozialtherapeutischer Ma\u00dfnahmen um stritten. Der Gesetzgeber m\u00fcsste erst f\u00fcr eine Ausweitung qualifizierter Therapiem\u00f6glichkeiten sowie f\u00fcr ausreichende Weiterbildungsangebote sorgen. So haben derzeit nur wenige Psychologen im Strafvollzug die f\u00fcr die Aus\u00fcbung von Heilkunde erforderliche Approbation nach dem PTG (vgl. Guggenheim RuP 3\/2004).<\/p>\n<p>Die neue Variante der Sicherungsverwahrung kann zur <i>&#8222;selffulfilling prophecy&#8220; <\/i>werden: sie entfaltet aller Voraussicht nach durch eine Klimavergiftung kontraproduktive Auswirkungen auf Vollzug und dessen gesetzlichen Resozialisierungsauftrag. Ein mit Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ausgestatteter Verurteilter tr\u00e4gt von vornherein ein zus\u00e4tzliches Stigma als &#8222;Risikogefangener&#8220; oder &#8222;potenziell gef\u00e4hrlicher Hangt\u00e4ter&#8220;. Er erh\u00e4lt vermutlich keine Lockerungen. Mangels rechtzeitiger M\u00f6glichkeit der Einleitung der Bew\u00e4hrungsaussetzung sind ein sinnvoller Vollzugsplan und Entlassungsvorbereitung nicht m\u00f6glich. Unvorbereitete Entlassung f\u00f6rdert dann wieder das R\u00fcckfallrisiko. Es entsteht ein bedingungsloser Druck, Therapie zu machen, um nicht die Chance auf Entlassung zu vergeben oder als &#8222;nicht therapiewillig&#8220; zu gelten und so erst recht die Anordnung zu erhalten.<\/p>\n<p>Bei Pers\u00f6nlichkeitsgest\u00f6rten wird der innerpsychische Konflikt, die Spaltung von &#8222;innerem Guten&#8220; und &#8222;externen B\u00f6sen&#8220; dynamisiert. Dies kann w\u00e4hrend des Vollzugs aufgrund der f\u00fcr Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rungen spezifischen Pseudo-Anpassungsf\u00e4higkeit zu &#8222;falsch negativen&#8220; Prognosen f\u00fchren. Nach Entlassung und mangels ad\u00e4quater Nachsorge folgen dann die narzisstische Krise und der Zusammenbruch.[12]<\/p>\n<p>Zu verneinen ist auch die Erforderlichkeit. Schon jetzt ist deutlich, dass der Opferschutz durch diese Vorschrift nicht signifikant verbessert wird. Einerseits zeigt die Verbrechensstatistik in 25 Jahren eine 30prozentige Abnahme von Sexualdelikten (einschlie\u00dflich Kindesmissbrauch) und eine 20prozentige Abnahme von T\u00f6tungsdelikten, insbesondere bei den sexuell konnotierten T\u00f6tungen. Im \u00dcbrigen wird nur ein geringer Teil der &#8211; ohnehin statistisch seltenen &#8211; einschl\u00e4gigen Delikte von Strafentlassenen begangen, der \u00fcberwiegende Anteil hingegen von Erstt\u00e4tern. Statistisch hat zwar die registrierte Gewaltkriminalit\u00e4t zugenommen. Abgesehen von der definitorischen Unklarheit und Willk\u00fcr bei der polizeilichen Registrierung spielt daf\u00fcr in besonderem Ma\u00dfe die Delinquenz einer relativ kleinen Gruppe jugendlicher &#8222;Intensivt\u00e4ter&#8220; die wesentliche Rolle: eine Art subkultureller Binnenkriminalit\u00e4t, wo T\u00e4ter- und Opferrolle nicht selten ausgetauscht werden. Sozialpolitische Ma\u00dfnahmen w\u00e4ren hier die gebotene Alternative zum wirkungslosen, rein symbolischen Strafrecht.<\/p>\n<p>Zudem hat der Gesetzgeber auch nicht ber\u00fccksichtigt, dass es mit intensivierter und qualitativ verbesserter F\u00fchrungsaufsicht, Therapieweisung, betreutem Wohnen, elektronischer Fu\u00dffessel etc. alternative, weit weniger einschneidende Interventionsm\u00f6glichkeiten gibt. Schlie\u00dflich erscheint die Anordnung angesichts der methodologischen Probleme der Prognosestellung unangemessen.[13] Unter dem Druck einer populistischen Politik und der quotenversessenen Medien werden Gerichte verst\u00e4rkt Vorbehalte aussprechen, um die Option offen zu halten. In vielen F\u00e4llen wird auch damit die Grenze zum \u00dcberma\u00df \u00fcberschritten. Im \u00dcbrigen ist die Erforderlichkeit auch deshalb zu verneinen, weil ein funktionales \u00c4quivalent zur Verf\u00fcgung steht, das l\u00e4ngst etabliert und wirklich rechtsstaatlich ist : das auch von der Anklagebeh\u00f6rde zu nutzende Wiederaufnahmeverfahren nach \u00a7\u00a7 359ff. StPO. Immerhin w\u00e4re zu fragen, ob hier nicht ein Versto\u00df gegen Art. 5 I 2 EMRK vorliegt. Allerdings w\u00e4re dies wohl dogmatisch mit herrschenden Auslegungsma\u00dfst\u00e4ben schwer zu begr\u00fcnden.[14]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"kritik-des-neuen-66b\">Kritik des neuen &sect; 66b <\/span><\/h2>\n<p>Der neue \u00a7 66b erm\u00f6glicht die isolierte nachtr\u00e4gliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ohne Vorbehalt des erkennenden Gerichts. Als Gesetzeszweck der weiteren Strafrechtssch\u00e4rfung deklariert der Gesetzgeber, dass &#8222;im \u00fcberragenden Interesse der Allgemeinheit an effektivem Schutz vor bestimmten hochgef\u00e4hrlichen Straft\u00e4tern&#8220; in Einzelf\u00e4llen auch ohne Vorbehalt nach \u00a7 66a eine Inhaftierung \u00fcber das Straf-Ende hinaus m\u00f6glich sein m\u00fcsse (BTDrs.15\/2881). Diese angeblich weitere Schutzl\u00fccke wird dann gesehen, wenn das erkennende Gericht die Sicherungsverwahrung nicht nach \u00a7 66a vorbehalten hat und sich die Gef\u00e4hrlichkeit eines Straft\u00e4ters erst w\u00e4hrend, &#8222;gegebenenfalls sogar erst gegen Ende&#8220; der Strafhaft herausstellt. Zur Anwendung kommen sollen aber, so die salvatorische Klausel, dieselben rechtsstaatlichen Standards wie bei sofortiger Anordnung nach \u00a7 66 (BTDrs.14\/8586 u. BRDrs.504\/02). Auch diese behauptete Gesetzesl\u00fccke ist, falls es sie \u00fcberhaupt gibt, angesichts einer gesch\u00e4tzten Fallzahl von weniger als 10 pro Jahr unerheblich.[15] Und die Gesetzesmaterialien enthalten auch diesmal keine Hinweise auf empirische Untersuchungen oder rechtstats\u00e4chliche Erkenntnisse (D\u00fcnkel 2004). Diese weitere Versch\u00e4rfung des Rechts der Sicherungsverwahrung f\u00fcgt dem repressiven Trend, der das Resozialisierungsprinzip erodieren l\u00e4sst, eine weitere Facette hinzu. Er wird nunmehr ins Extrem getrieben durch den faktischen Grenz\u00fcbergang zum reinen Polizeirecht.[16] Erneut handelte die rot-gr\u00fcne Regierungskoalition ohne Not und gegen den Rat verfassungsrechtlicher sowie kriminologischer Experten und offenbar unter dem Druck des die Realit\u00e4t verleugnenden, symbolisch verselbst\u00e4ndigten Sicherheitsdiskurses (D\u00fcnkel 2004).[17] Dieser Wandel f\u00fchrt unausgesprochen zur Erosion des Resozialisierungsprinzips, welches aus Sicht differenzierender und interdisziplin\u00e4rer Wissenschaft mehr denn je normativ wie empirisch Geltung beh\u00e4lt. Zumindest h\u00e4tte man auch hier im Sinne der vom Verfassungsgericht anerkannten \u00dcberpr\u00fcfungspflicht des Gesetzgebers die Vorschrift als Zeitgesetz ausgestalten m\u00fcssen, um eine sinnvolle Evaluation zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Eine im negativen Sinne bahnbrechende Bedeutung erh\u00e4lt die Vorschrift durch die Verkn\u00fcpfung mit \u00a7 275a V StPO: Mittels &#8222;Unterbringungsbefehls&#8220; &#8211; eines ohne Expertenberatung eingef\u00fchrten neuartigen und hoch problematischen Rechtsinstituts &#8211; k\u00f6nnen nun auch solche Verurteilten auf Dauer in &#8222;<i>long stay<\/i>&#8220; -Einrichtungen weggeschlossen werden, die aufgrund einer Erledigungserkl\u00e4rung nach \u00a7 67d oder wegen Aussichtslosigkeit gem. \u00a7 64 II nicht l\u00e4nger im Ma\u00dfregelvollzug zu verwahren sind. Die Neuregelung kann dazu missbraucht werden, sich &#8222;endlich&#8220; schwieriger Patienten zu entledigen. Die Bereitschaft, auf eine Erledigung der \u00a7 63 -Unterbringung hinzuarbeiten, wird jedenfalls in den Konstellationen sp\u00fcrbar zunehmen, in denen die nachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung plus \u00dcberbr\u00fcckung durch Unterbringungsbefehl als &#8222;alternative&#8220; Freiheitsentziehung zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit bestehen, \u00fcber die bereits gegen \u00a7 66a geltend gemachte Kritik hinaus, wegen der v\u00f6lligen Entkoppelung vom eigentlich zu Grunde liegenden Strafurteil massive Bedenken. Schon hinsichtlich der rein funktionalen und faktischen Bedeutung geh\u00f6rt die Vorschrift ins Polizeirecht, denn sie regelt die Abwehr prognostizierter Gefahr. Dort w\u00e4re sie jedoch schlicht verfassungswidrig, weil au\u00dfer-<br \/>halb jeglicher vorstellbaren Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Eindeutiger noch als \u00a7 66a, verst\u00f6\u00dft \u00a7 66b gegen das Verbot der Doppelbestrafung, wobei die \u00dcbelszuf\u00fcgung durch eine unvermeidliche, der Resozialierungsfunktion des Strafvollzuges \u00fcberhaupt nicht mehr gen\u00fcgende Vollzugspraxis, sowohl indirekt auf die Vortaten als auch direkt auf Fehlverhalten im Vollzug reagiert und damit das <i>nemo-tenetur<\/i>-Prinzip &#8211; das Grundrecht sich nicht selbst belasten zu m\u00fcssen &#8211; verletzt. Es verst\u00f6\u00dft jedenfalls gegen die Menschenw\u00fcrde, den Verurteilten trotz Schuldausgleichs durch Strafverb\u00fc\u00dfung in eine derartige Ohnmacht -und Unsicherheitsposition zu bringen.[18]<\/p>\n<p>W\u00e4hrend sich bei \u00a7 66a ein Versto\u00df gegen das R\u00fcckwirkungsverbot (Art. 103 II GG) wohl nicht begr\u00fcnden l\u00e4sst, bewirkt die Entkoppelung durch \u00a7 66b eine echte verfassungswidrige R\u00fcckwirkung.[19] Zu bejahen ist dar\u00fcber hinaus ein Versto\u00df gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 III GG) sowie gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung.[20] Argumentierbar ist auch ein Versto\u00df gegen das Grundrecht auf k\u00f6rperliche und psychische Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) sowie gegen das Prinzip <i>nihil nocere: <\/i>Der Staat darf seine B\u00fcrger nicht sch\u00e4digen. Denn diese Vorschrift steigert auf Seiten des Verurteilten Unsicherheits- und Ohnmachtempfindungen und auf Seiten des JVA-Personals repressivere Verhaltensweisen. Damit wird der ohnehin unvermeidliche, dynamische Prisonisierungsprozess ohne Not und extrem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig eskaliert. Das wiederum bewirkt ausnahmslos destruktive innerpsychische Prozesse im Gefangenen, welche sich als Depression, Affektstau und Impulsdurchbruch manifestieren k\u00f6nnen.<br \/>Insofern liegt dann in dem &#8222;\u00dcbel&#8220; der Anordnung ein <i>venire contra factum proprium<\/i> durch den Staat. Das ohnehin fragile Vertrauen von &#8211; h\u00e4ufig pers\u00f6nlickeitsgest\u00f6rten &#8211; Straft\u00e4tern in die Resozialisierungsbereitschaft und -f\u00e4higkeit des Staates wird weiter untergraben oder es wird zumindest Stoff f\u00fcr neutralisierende Rationalisierungen geliefert.[21] Die Norm verst\u00f6\u00dft aus den schon betreffend \u00a7 66a genannten Gr\u00fcnden erst recht gegen das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip, insbesondere durch den nicht legitimen Eingriff in das Freiheitsrecht aus Art. 2 II 2 i. V. m. Art 104 II GG[22] Wegen der v\u00f6lligen Entkoppelung der isolierten Anordnung vom zu Grunde liegenden Strafurteil ist, anders als bei \u00a7 66a, auch ein Versto\u00df gegen Art. 5 I 2 E gegeben.[23]<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"nachtraegliche-sicherungsverwahrung-nun-auch-fuer-jugendliche\">Nachtr&auml;g&shy;liche Siche&shy;rungs&shy;ver&shy;wah&shy;rung nun auch f&uuml;r Jugend&shy;li&shy;che? <\/span><\/h2>\n<p>Zu allem \u00dcberfluss plant die derzeitige Justizministerin nun auch noch die Aush\u00f6hlung des resozialisierungsorientierten Jugendstrafrechts durch die Einf\u00fchrung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung auch f\u00fcr Jugendliche und Heranwachsende. Gem\u00e4\u00df Referentenentwurf vom April 2007 soll \u00a7 7 Jugendgerichtsgesetz dahingehend ge\u00e4ndert werden, dass bei schwer wiegenden Delikten Jugendlicher &#8211; insbesondere T\u00f6tung, Raub und Sexualdelikte &#8211; sowie Verurteilung zu mindestens 7 Jahren Jugendstrafe ein Wegschlie\u00dfen auf unabsehbare Zeit erm\u00f6glicht wird. Das w\u00e4re der Abgesang auf das &#8222;Erziehungskonzept&#8220; des Jugendstrafrechts, das einstmals ein Meilenstein liberaler Strafrechtsreform war. Die Justizministerin beugt sich damit unverkennbar dem Druck des Populismus: der baden-w\u00fcrttembergische Justizminister Goll (FDP) hatte bereits 2004 diesen Plan ins Spiel gebracht.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"kriminalpolitisches-fazit\">Krimi&shy;nal&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;sches Fazit <\/span><\/h2>\n<p>Die Vorschriften sind typische Beispiele f\u00fcr einen \u00fcberschie\u00dfenden Kontroll- und Ausschlie\u00dfungs-Furor, f\u00fcr eine oberfl\u00e4chliche, dysfunktionale, lediglich vermeintlichen W\u00e4hlerinteressen entsprechende, symbolische Politik. Sie haben nicht nur keinerlei empirisch fassbaren Nutzwert, sondern haben mit Sicherheit negative Auswirkungen auf das Ziel der Resozialisierung. In noch gravierenderem Ma\u00dfe gilt dies f\u00fcr die geplante Einf\u00fchrung der Nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung f\u00fcr Jugendliche und Heranwachsende. Es w\u00e4re das Mindeste gewesen, diese Gesetze zum Zweck der Evaluation im Sinne der gesetzgeberischen \u00dcberpr\u00fcfungspflicht als befristete Zeitgesetze auszugestalten.[24] Als kriminalpolitischen Konsequenz der hier vertretenen kriminalwissenschaftlichen und verfassungsrechtlichen Einsichten ist zu erhoffen, dass die Gerichte, die vielleicht weniger im Rampenlicht der ver\u00f6ffentlichten Meinung agieren, im Sinne der &#8222;Kann&#8220;-Regelung keinen Gebrauch von diesen Vorschriften machen.[25] Im &#8211; kaum zu erwartenden &#8211; Falle eines kriminalpolitischen Klimawandels in Richtung Versachlichung sollte die Streichung beider Normen &#8211; und m\u00f6glichst auch des \u00a7 66 StGB &#8211; erfolgen. Auch besteht noch ein Rest Hoffnung, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens den gegen \u00a7 66b erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>[1] Im Detail: Ullenbruch 2002; Gang der Gesetzgebung: s. Tr\u00f6ndle\/Fischer, 52. Aufl.,\u00a7 66a Anm.1.<\/p>\n<p>[2] Kinzig 2004.<\/p>\n<p>[3] Siehe NK-Kommentierung B\u00f6llinger\/Poll\u00e4hne 2005.<\/p>\n<p>[4] Bammann u.a. 2000.<\/p>\n<p>[5] Asbrock 2002.<\/p>\n<p>[6] Kinzig 2002.<\/p>\n<p>[7] So auch Kinzig 2002, 2004; Rzepka 2003, 2004.<\/p>\n<p>[8] Kinzig 2002; Rzepka 2003, 2004).<\/p>\n<p>[9] Dazu: BVerfG Beschl. v. 4.2.97 &#8211; 2 BvR 122\/97 unter Hinweis auf BVerfG NJW 88, 477.<\/p>\n<p>[10] Vgl. Kin zig 2002, Fn.19, 20.<\/p>\n<p>[11] So auch D\u00fcnkel 2004; Rzepka 2003, 2004.<\/p>\n<p>[12] Ausf\u00fchrlich zu diesem Risiko: B\u00f6llinger 1998.<\/p>\n<p>[13] Siehe zum zentralen Basisraten-Problem K\u00fchl\/Schumann 1989; Volckart 2003; Kinzig 2002, 2004.<\/p>\n<p>[14] Kinzig 2002; Renzikowski 2004; Rzepka 2004.<\/p>\n<p>[15] Asbrock 2002; Callies im Rechtsausschuss a.a.O..<\/p>\n<p>[16] So auch Peglau 2002.<\/p>\n<p>[17] Prot. Rechtsausschuss v. 5.5.04; s.a. D\u00fcnkel 2004.<\/p>\n<p>[18] So auch Pieroth JZ 2002,926.<\/p>\n<p>[19] So auch D\u00fcnkel 2004.<\/p>\n<p>[20] Im Einzelnen \u00a7 66a Anm.5; Kinzig 2002; Rzepka 2003, 2004; D\u00fcnkel 2004; Braum 2004.<\/p>\n<p>[21] Braum 2004.<\/p>\n<p>[22] Darin einig mit Kinzig 2002; Rzepka 2003, 2004; D\u00fcnkel 2004.<\/p>\n<p>[23] So auch Kinzig 2002; Rzepka 2003, 2004; Renzikowski 2004; Pieroth a.a.O.; a.A. Peglau 2001.<\/p>\n<p>[24] Bammann u.a. 2002; Braum 2004.<\/p>\n<p>[25] In diesem Sinne kann die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Nov. 2005 verstanden werden (AZ: 2 StR 272\/05).<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literatur\">Literatur <\/span><\/h2>\n<p><i>Asbrock, Bernd <\/i>(2002): Mehr Sicherheit durch mehr Sicherungsverwahrung? Betrifft Justiz 2002, 371.<\/p>\n<p><i>Bammann, Kai u.a.<\/i> (2002): Memorandum &#8222;Kriminalpolitik statt Sicherheitswahn&#8220;. DVJJ-Journal 2002, 194-195.<\/p>\n<p><i>B\u00f6llinger, Lorenz <\/i>(1996): Externe Psychotherapie mit Sexualstraft\u00e4tern im Ma\u00dfregelvollzug &#8211; ein pers\u00f6nliches, institutionelles und methodologisches Konfliktfeld, MschrKrim 1996, 67 .<\/p>\n<p><i>B\u00f6llinger, Lorenz \/ Poll\u00e4hne, Helmut<\/i>: Kommentierung der \u00a7\u00a7 61-67g im NOMOS-Kommentar zum StGB. 5. Auflage 2005 (im Erscheinen).<\/p>\n<p><i>Braum, Stephan <\/i>(2004): Nachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung: In dubio pro securitate? Wegsperren ohne tragf\u00e4hige Legitimation ZRP 2004, 105. <br \/>D\u00fcnkel, Frieder (2004): Sicherungsverwahrung (erneut) auf dem Pr\u00fcfstand. NK 2004, 42.<\/p>\n<p><i>Kinzig, J\u00f6rg <\/i>(2004): An den Grenzen des Strafrechts &#8211; Die Sicherungsverwahrung nach den Urteilen des BVerfG. NJW 2004, 911.<\/p>\n<p><i>Kinzig, J\u00f6rg <\/i>(2002): Das Gesetz zur Einf\u00fchrung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung. NJW 2002, 3204.<\/p>\n<p><i>K\u00fchl, J\u00f6rn \/Schumann, Karl F. <\/i>(1989): Prognosen im Strafrecht &#8211; Probleme der Methodologie und Legitimation, RuP 1989, 126.<\/p>\n<p><i>Peglau, Jens<\/i> (2004): Prognose (\u00a7\u00a7 56, 64 StGB) bei Aburteilung einer in laufender Bew\u00e4hrungszeit begangenen neuen Straftat und Widerrufsentsch. nach \u00a7 56f I Nr.1 StGB. GA 2004, 288.<\/p>\n<p><i>Peglau, Jens <\/i>(2000): Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe. NJW 2000, 2980.<\/p>\n<p><i>Pieroth , Bodo <\/i>(2002): Gesetzgebungskompetenz- und Grundrechtsfragen der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung. JZ 2002, 922.<\/p>\n<p><i>Renzikowski, Joachim <\/i>(2004): Die nachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung und die Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention. JR 2004, 271 .<\/p>\n<p><i>Rzepka, Dorothea <\/i>(2004): Anmerkung zu BVerfG v. 5.2.04 u. 10.02.04, RuP 04, 222-226.<\/p>\n<p><i>Rzepka, Dorothea <\/i>(2003): Sicherheits -statt Rechtsstaat. RuP 21, 2003, 127-144 u. 191-214.<\/p>\n<p><i>Ullenbruch, Thomas <\/i>2002 Nachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung &#8211; Fragen \u00fcber Fragen. NStZ 2002,466.<\/p>\n<p><i>Volckart, Bernd <\/i>(2004): Die falschen Positiven und die Gerechtigkeit. FS Tondorf 2004, 133 .<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1975],"publikationen":[1225],"class_list":["post-11103","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-lorenz-boellinger","publikationen-178-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Gef\u00e4hrlichkeit als iatrogene Krankheit - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/178-vorgaenge\/publikation\/gefaehrlichkeit-als-iatrogene-krankheit\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Gef\u00e4hrlichkeit als iatrogene Krankheit - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Die Sicherungsverwahrung bef\u00f6rdert, wovor sie vorgibt zu sch\u00fctzen, aus: v\u00f6rg\u00e4nge Nr.178, Heft 2\/2007, S. 73-81 Populis&shy;ti&shy;sche Straf&shy;rechts&shy;ver&shy;sch&auml;r&shy;fung Mit dem Artikelgesetz vom 21.8.2002 (BGBl. 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