{"id":11362,"date":"2003-06-01T15:15:00","date_gmt":"2003-06-01T13:15:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/aktivierung-durch-verpflichtung\/"},"modified":"2003-06-01T12:00:00","modified_gmt":"2003-06-01T10:00:00","slug":"aktivierung-durch-verpflichtung","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/164-vorgaenge\/publikation\/aktivierung-durch-verpflichtung\/","title":{"rendered":"Aktivierung durch Verpflichtung?"},"content":{"rendered":"<p>Von der Pflicht zur Erwerbsarbeit zur Idee eines Sozialdienstes<\/p>\n<p>In: vorg\u00e4nge 164 (Heft 4\/2003), S. 113ff<\/p>\n<p>In den 1990er Jahren wurde die Metapher der &#132;Aktivierung&#148; zu einem zentralen Leitbild der Transformation der westlichen Wohlfahrtsstaaten. Ziel von Aktivierungsma\u00dfnahmen soll es sein, die Menschen zu mehr Eigeninitiative, aber auch mehr Eigenvorsorge in der Gesellschaft zu motivieren. Dahinter steht ein Politikkonzept, das Umfang und Reichweite \u00f6ffentlicher G\u00fcter zur\u00fcckschrauben und klassische Verteilungsmechanismen zugunsten einer als \u00fcberlegen betrachteten Marktsteuerung einschr\u00e4nken will (vgl. Gilbert 2002). Diese Transformation beinhaltet zwar durchaus Sozialabbau als Reduzierung von Wohlfahrtsausgaben und Umverteilung. Bedeutender erscheint freilich ein spezifischer &#132;Sozialumbau&#148;, in dessen Mittelpunkt die Selbstverpflichtung des B\u00fcrgers auf eine marktkonforme Lebensorientierung steht (vgl. Lessenich 2003). Vor allem sollen mit der ldee der &#132;Aktivierung&#148; Anspr\u00fcche auf soziale Grundrechte delegitimiert, zumindest aber deutlich beschr\u00e4nkt werden. In Deutschland fand diese Politikstrategie ihren j\u00fcngsten Niederschlag in den Vorschl\u00e4gen der &#132;Hartz-Kommission&#148; und der &#132;Agenda 2010&#148; der rot gr\u00fcnen Bundesregierung (vgl. Opielka 2003b). Durch populistische \u00c4u\u00dferungen aus der Politik (Schr\u00f6der: &#132;Es gibt kein Recht auf Faulheit&#148;) wird ein politisches Klima erzeugt, in dem &#132;Sozialschmarotzertum&#148; und &#132;H\u00e4ngemattenmentalit\u00e4t&#148; zu Ursachen der anhaltenden Massenarbeitslosigkeit umgedeutet werden. Leistungsk\u00fcrzungen und die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe stellen die Drohkulisse dar, mittels der man m\u00f6glichst viele Arbeitslose in auch niedrig bezahlte Jobs einsteuern will. Die Teilnahme am Arbeitsmarkt wird in diesem Diskurs f\u00fcr jeden, der sich nicht anders (etwa aus Renten, ererbtem Verm\u00f6gen oder durch famili\u00e4ren Unterhalt) finanzieren kann, zur staatsb\u00fcrgerlichen Pflicht.<br \/>Einige Implikationen dieses neuen Pflichtendiskurses stehen im Mittelpunkt der folgen-den \u00dcberlegungen. Die Ausgangshypothese dieses Beitrags ist, dass statt einer faktischen Arbeitspflicht f\u00fcr Arbeitslose auch Formen zeitlich beschr\u00e4nkter Arbeitspflichten unabh\u00e4ngig vom Arbeitsmarkt vorstellbar sind. Diese andere Form der Arbeitspflicht in Erg\u00e4nzung und Ausweitung der bestehenden Wehr- und Zivildienstpflicht lie\u00dfe sich durchaus produktiv ausgestalten. Es entst\u00fcnde ein zus\u00e4tzlicher, staatlich verwalteter Erwerbssektor. Dies steht hinter den Vorschl\u00e4gen, f\u00fcr junge Erwachsene einen obligatorischen Sozialdienst einzuf\u00fchren, womit die &#132;Aktivierung&#148; zumindest des j\u00fcngeren Teils der Bev\u00f6lkerung gesichert w\u00e4re. Denn auch ein Zwangsdienst ist eine Form der &#132;Aktivierung&#148;, allerdings die direktive ordungsstaatliche Variante, die zudem massiv in negative (Abwehr-)Grundrechte eingreift &#150; w\u00e4hrend sich die &#132;Aktivierung&#148; durch Entzug von Transferleistungen mit der Beschr\u00e4nkung positiver (sozialer) Grundrechte zu begn\u00fcgen scheint. Es erscheint \u00fcberf\u00e4llig, beide staatliche Aktivierungen durch Verpflichtung genauer zu untersuchen und zu vergleichen.<br \/>Hinter dem neuen Pflichtendiskurs steht ein gewandeltes Bild von Rechten und Pflichten der B\u00fcrger. Neuerdings r\u00fccken die Pflichten in den Vordergrund. Aber warum ist das so und welche Hoffnungen werden daran gekn\u00fcpft? W\u00e4hrend die Diskussion um die Erwerbsarbeitspflicht \u00fcber die Versch\u00e4rfung der Zumutbarkeitsbedingungen bei Arbeitslosigkeit relativ breit gef\u00fchrt wird, wurde die Idee eines obligatorischen Sozialdienstes in Deutschland stets nur h\u00f6chst vage thematisiert. Zun\u00e4chst soll deshalb die Diskussion um einen Sozialdienst kurz skizziert und mit vergleichbaren Debatten in den USA in Bezug gesetzt werden. Im zweiten Schritt wird die Idee der &#132;Aktivierung&#148; der B\u00fcrger durch staatliche Politik kritisch reflektiert. Die Vorstellung eines &#132;aktivierenden&#148; oder &#132;aktiven&#148; Staates ist n\u00e4mlich noch \u00e4lter als die der &#132;Aktivierung&#148; und keineswegs ohne Widerspruch geblieben. Drittens folgt eine Erinnerung an die deutsche Verfassungstradition von &#132;Grundpflichten&#148;. Diese sind weitaus \u00e4lter als allgemein angenommen wird und f\u00fcr das Gemeinwesen konstitutiv. Schlie\u00dflich werden im Lichte dieser \u00dcberlegungen die Vorstellungen einer sozialpolitisch induzierten Arbeitspflicht qua faktischer Verpflichtung zur Erwerbsarbeit verworfen und die Hoffnungen auf eine sozial-p\u00e4dagogisch begr\u00fcndete Verpflichtung mittels eines Sozialdienstes relativiert.<\/p>\n<p>1. Die Diskussion um eine Sozialdienst-Verpflichtung<\/p>\n<p>F\u00fcr einen obligatorischen Sozialdienst, den alle jungen Leute nach Abschluss der Schule oder der Lehre f\u00fcr eine begrenzte Zeit leisten m\u00fcssten, setzten sich seit Bestehen der Bundesrepublik einzelne Wissenschaftler, Publizisten und Politiker periodisch ein, allerdings mit bislang geringer \u00f6ffentlicher Resonanz. Die Frage, ob die Wehrpflicht zugunsten einer Freiwilligenarmee abgeschafft werden soll &#150; und damit auch die Grundlage des Zivildienstes entf\u00e4llt &#150;, hat die Frage nach einer sozialen Dienstpflicht neu belebt. So schl\u00e4gt beispielsweise der konservative Publizist Warnfried Dettling einen obligatorischen Sozialen Dienst f\u00fcr junge M\u00e4nner vor, &#132;wie bisher Wehr- oder Zivildienst, f\u00fcr junge Frauen einen freiwilligen Dienst au\u00dferhalb oder innerhalb der Bundeswehr&#148; (Dettling 2000: 173). Damit w\u00fcrde sich &#150; anders als bei Vorschl\u00e4gen, auch die Frauen vollst\u00e4ndig dienstzuverpflichten &#150; faktisch (mit Ausnahme von mehr Wehrgerechtigkeit) nicht viel \u00e4ndern. Allerdings w\u00e4re die soziale Dienstpflicht origin\u00e4r begr\u00fcndet, als eigene B\u00fcrger- oder Grundpflicht und nicht mehr nur als Ersatz f\u00fcr die Wehrpflicht. An Verfassungsfragen h\u00e4lt sich der fr\u00fchere Abteilungsleiter eines CDU-gef\u00fchrten Bundessozialministeriums nicht auf. Dettlings Begr\u00fcndung ist sozial- und moralpolitisch: der Sozialdienst f\u00fchre zu einer &#132;sozialen Alphabetisierung der jungen M\u00e4nner&#148; und trage dazu bei, die Jugend nicht mehr zu &#132;unterfordern&#148;. Dem-gegen\u00fcber wird vor allem von den Gr\u00fcnen massiv f\u00fcr eine Abschaffung von Wehr- und Zivil-dienst und gegen jede Art von Dienstverpflichtung argumentiert (vgl. B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen Bundestagsfraktion 2000). Die gr\u00fcne Position scheint den Zeitlauf auf ihrer Seite zu haben: Bei der Umstellung der Bundeswehr auf eine international aktionsf\u00e4hige Eingriffstruppe scheint eine Wehrpflichtarmee \u00fcberfordert.<br \/>Politiker aus dem nicht-konservativen Lager wie der fr\u00fchere SPD-Ministerpr\u00e4sident Sigmar Gabriel haben &#150; gegen die gr\u00fcne Gegnerschaft zur Wehrpflicht &#150; die republikanische Tradition der Wehrpflicht im Sinn, wenn sie die Einf\u00fchrung eines einj\u00e4hrigen &#132;Gemeinschaftsdienstes&#148; (Die Zeit v. 23.7.2003) fordern. Im Kontext der liberalen Naumann-Stiftung argumentiert Holger Hinte f\u00fcr ein obligatorisches &#132;B\u00fcrgerjahr&#148; und verspricht dadurch eine &#132;Br\u00fccke zwischen Freiheit und Gemeinsinn&#8220; (Hinte 1999: 46). Wichtig ist ihm, dass ein Sozial-dienst sowohl zur Gleichstellung von Frauen und M\u00e4nnern wie zur Integration ausl\u00e4ndischer Jugendlicher beitr\u00e4gt. Wissenschaftliche Reflexionen dieses Themas sind in Deutschland bislang rar, wie auch in der ersten gr\u00f6\u00dferen Untersuchung \u00fcber den Zivildienst und seine Alternativen im Fall einer Abschaffung der Wehrpflicht beobachtet wurde (vgl. Beher u.a. 2002: 226ff.). Ein Blick in die deutsche Geschichte ist zudem eher beunruhigend. Die Ausweitung der Dienstpflichten im Nationalsozialismus war Bestandteil einer umfassenden Militarisierungsstrategie (vgl. G\u00f6tz 1997). Die Idee der &#132;Volksgemeinschaft&#148; schloss Nicht-Arbeit aus, so kategorisch der Oberfeldmeister des Arbeitsdienstes im Jahr 1934: &#132;Wer nicht arbeitet, geh\u00f6rt nicht zur deutschen Volksgemeinschaft.&#148; (zit. in ebd.: 3). Doch w\u00e4re es wenig historisch, mit dem Verweis auf den Reichsarbeitsdienst und seine Ver\u00e4stelungen die Diskussion um einen Sozialdienst zu tabuisieren.<br \/>Von der NS-Vergangenheit nicht direkt ber\u00fchrt wird in den USA die Diskussion um einen &#132;National Service&#148; weitaus ergebnisoffener gef\u00fchrt. Dort wird deutlich, welche unterschiedlichen Konzeptionen von Staat, \u00f6ffentlichen G\u00fctern und Demokratie existieren. Der Politologie Benjamin R. Barber pl\u00e4dierte beispielsweise aus demokratiepolitischen Gr\u00fcnden f\u00fcr einen obligatorischen Sozialdienst: &#132;Ein Nationaler Dienst ist nicht nur eine gute Idee, sondern eine unverzichtbare Voraussetzung von B\u00fcrgerschaft und damit eine Bedingung f\u00fcr den Erhalt der Demokratie.&#148; (Barber 1990: 43; \u00dcbers. M.O.) Mit Milton Friedman und Amitai Etzioni argumentierten zwei h\u00f6chst unterschiedliche Wissenschaftler wiederum vehement dagegen &#150; der eine, weil er jede Staatsintervention auf ein Minimum beschr\u00e4nkt sehen will, der andere, weil er auf gesellschaftlich selbst organisierten, gleichwohl staatlich gef\u00f6rderten Kommunitarismus setzt (vgl. Evers 1990: 44ff., 145f\u00a3). Der von Clinton bestellte Direktor der &#132;Corporation for National Service&#148;, einer staatlichen Agentur zur Koordination von Freiwilligendiensten, zeichnete j\u00fcngst die wechselvolle Geschichte der amerikanischen Debatte nach: Georg W. Bush inaugurierte (gegen die Demokraten) eine &#132;Points of Light Foundation&#148;, Bill Clinton (behindert von den Neoliberalen um Newt Gingerich) &#132;Ameri-Corps&#148; (als inl\u00e4ndische Variante des Peace-Corps) und George Bush rief nach dem 11.9. in einer &#132;State of Union Address&#148; dazu auf, dass jeder Amerikaner viertausend Stunden oder zwei Jahre seines Lebens Dienst leisten solle (vgl. Wofford 2002). Stets und strittig wurde er\u00f6rtert, ob diese Dienste freiwillig bleiben oder nicht doch verpflichtend werden sollten (vgl. Gilbert 2002: 192f.).<br \/>Eine solche Diskussion steht in Deutschland noch aus. Die bundesrepublikanische Debatte um einen Sozialdienst beschr\u00e4nkte sich auf eher formelhafte Pl\u00e4doyers ohne zureichende Konkretisierung. Vielleicht wird das so bleiben. Dann w\u00e4re das Nachdenken \u00fcber eine &#132;Aktivierung&#148; der jungen Generation mittels eines Sozialdienstes nicht mehr als eine politisch-kulturelle Randnotiz. Es k\u00f6nnte aber auch anders sein. Virulent wird die Debatte sicher in dem Augenblick, wenn die Wehrpflicht tat-s\u00e4chlich abgeschafft wird und damit auch die Grundlage f\u00fcr den Zivildienst entf\u00e4llt. Dies w\u00e4re der Moment, in dem die Idee einer republikanischen Dienstpflicht neu belebt werden k\u00f6nnte. Die derzeit propagierte Verpflichtung der B\u00fcrger auf Teilnahme am Markt k\u00f6nnte dann durch die Idee einer Verpflichtung des B\u00fcrgers auf Unterst\u00fctzung der Gemeinschaft ersetzt oder erg\u00e4nzt werden.<\/p>\n<p>2. Aktiver oder aktivierender Staat<\/p>\n<p>Grundpflichten ber\u00fchren elementar das Verh\u00e4ltnis zwischen B\u00fcrger und Staat. Sie erm\u00e4chtigen den Staat als Zentral- bzw. Bundesstaat Gehorsam unmittelbar einzufordern. Zwei politikwissenschaftliche Diskussionsstr\u00e4nge er\u00f6rtern ihre Voraussetzungen: die Diskussion um den &#132;aktiven Staat&#8220;, inwieweit der (Zentral-)Staat als gesellschaftlicher Akteur unter gegenw\u00e4rtigen Bedingungen \u00fcberhaupt handlungsf\u00e4hig ist. Der zweite Strang ist neuer und wird unter dem Begriff &#132;aktivierender&#148; Staat gef\u00fchrt, in sozialpolitischer Hinsicht geht es vor allem darum, inwieweit Handlungspotenziale der B\u00fcrger gefordert und gef\u00f6rdert werden. Unter beiden Gesichtspunkten sind Grundpflichten ein Problem: Kann der Staat noch auf weitere Gehorsamsbereitschaft setzen? Oder muss er seine B\u00fcrger zwangsweise aktivieren?<br \/>In der Diskussion um den &#132;aktiven&#148; Staat geht es um die Frage, wie der Staat unter hochkomplexen Umweltbedingungen \u00fcberhaupt seine Handlungsf\u00e4higkeit aufrecht erhalten und unter Umst\u00e4nden sogar ausweiten kann (vgl. hierzu empirisch Windhoff-Heritier 1996). In der angels\u00e4chsischen wie der deutschen Diskussion um den &#132;aktiven&#148; Staat kann man eine Vorl\u00e4uferdebatte f\u00fcr die neueste Begriffskonjunktur des &#132;aktivierenden&#148; Staates sehen. Sie fand n\u00e4mlich in eher politisch-liberalen und sozialliberalen Kontexten statt, auch als Gegendiskurs zum Etatismus konservativer und marxistischer Pr\u00e4gung. Die Idee des &#132;aktivierenden&#148; Staates kommt vor allem den konservativen und wirtschaftsliberalen Str\u00f6mungen noch einen weiteren Schritt entgegen. Sie verspricht einen Staat, auch und gerade in der Sozialpolitik, der zum Zwecke der marktkonformen Gestaltung individueller Wohlfahrt unmittelbar auf den einzelnen Staatsb\u00fcrger ein-wirkt. Je nach Autor wird ein Staatsverst\u00e4ndnis beobachtet oder vorausgesetzt, das einen bef\u00e4higenden Staat, einen &#132;enabling state&#148; (Gilbert\/Gilbert 1989) einschlie\u00dft, mehr &#132;Empowerment&#148; von B\u00fcrgern und ihren Organisationen, mehr &#132;B\u00fcrgern\u00e4he&#148; oder einfach einen Staat erwartet, der die B\u00fcrger- bzw. Zivilgesellschaft in Ruhe sich entwickeln l\u00e4sst und einen &#132;Wohlfahrtspluralismus&#148; oder &#132;welfaremix&#148; zwischen Staat, Markt und Gemeinschaft akzeptiert (vgl. Evers 2000, Newman 2001). Sobald in der Sozialpolitik pr\u00e4zisere positive Formulierungen der staatlichen &#132;Aktivierung&#148;pr\u00e4sentiert werden und genauer gefragt wird, welche Policy-Strategien innerhalb dieses magischen Wohlfahrtsdreiecks angezeigt scheinen, werden immer wieder \u00e4hnliche und teils noch kaum beantwortete Fragen gestellt.<br \/>Eine gewisse Ratlosigkeit bef\u00e4llt die Theoretiker eines &#132;Dritten Weges&#148; und des &#132;Kornmunitarismus&#148; vor allem, wenn es um das Verh\u00e4ltnis von sozialen Rechten und damit kor-respondierenden Verpflichtungen geht. Thomas Olk gibt zu bedenken, dass eine &#132;Politik des Gehens und Nehmens nur unter der Bedingung keine neuen Ungerechtigkeiten schafft, dass die Mitglieder der Zielgruppen aktivieren-der Strategien tats\u00e4chlich \u00fcber die Kompetenzen und Ressourcen f\u00fcr aktive Bew\u00e4ltigungsstrategien verf\u00fcgen. Es ist also sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen, ob und unter welchen Bedingungen die st\u00e4rkere Betonung von Pflichten gerade die schw\u00e4chsten Gruppen erneut benachteiligt&#148; (Olk 2000: 121). Je &#132;dichter&#148; die Vorstellungen einer &#132;politischen Gemeinschaft&#148; mit hohen Reziprozit\u00e4tsanforderungen werden, umso n\u00e4her liegt die sozialpolitische Frage, ob eine Ausweitung sozialer Rechte nicht schon aus Gr\u00fcnden der Systemintegration eine Ausweitung sozialer Pflichten erfordert. Das Lieb\u00e4ugeln mit einer Politik, die die klassisch liberale &#132;Hilfe zur Selbsthilfe&#148; beschleunigt und passives H\u00e4ngenlassen &#150; was immer das konkret hei\u00dft &#150; nicht mehr duldet, ist nicht auf die Kommunitaristen beschr\u00e4nkt. Sie findet sich als eine Art Gegenbewegung zur Staatsskepsis der 1980er Jahre auch in Diskussionszusammenh\u00e4ngen, denen es um eine Modernisierung staatlichen Managements geht, beispielsweise durch eine Optimierung und Ausweitung \u00f6konomischer Handlungsmodelle in staatlichen Administrationen &#150; teils im Gegensatz zu kommunitaristischen Strategien, denen es eher um die Modernisierung der demokratisch-politischen (republikanischen) und moralisch-gemeinschaftlichen Aspekte staatlichen (Verwaltungs-)Handelns geht. Klar ist nur, dass das Thema von Verpflichtungen und Pflichten im Sozialsektor durch die F\u00f6rderung &#132;b\u00fcrgerschaftlichen Engagements&#148; im noch so weiten Sinn (vgl. Heinze\/Olk 2001) nicht ausreichend beantwortet ist.<br \/>Wesentlich \u00fcber den Appell der Beachtung potenzieller neuer sozialer Ungleichheiten hinaus ist diese Diskussion bisher allerdings nicht gekommen. F\u00fcr eine schlichte Legitimierung von Pflichten l\u00e4sst sich die Idee des &#132;aktivierenden&#148; Staates jedenfalls nicht bruchlos in Dienst nehmen.<\/p>\n<p>3. Soziale Grundpflichten als verfassungstheoretisches Problem<\/p>\n<p>Leider liegt eine systematische Analyse sozialer Pflichten bislang nicht vor. Nat\u00fcrlich haben sich Soziologen daf\u00fcr interessiert, beispielsweise Ralf Dahrendorf in seiner Reflexion \u00fcber &#132;Ligaturen&#148;, also dem weiten Spektrum von Bindungen, Verpflichtungen und Pflichten. Und selbstverst\u00e4ndlich ist die Frage der Verpflichtung als Selbstverpflichtung ein klassisches Thema aller Vertragstheorien. So spricht der Sozialphilosoph John Rawls in seinem Klassiker &#132;Eine Theorie der Gerechtigkeit&#148; von einer &#132;nat\u00fcrlichen Pflicht zur Gerechtigkeit&#148; und f\u00fchrt die f\u00fcr unsere Frage bedeutsame Unterscheidung von &#132;Verpflichtung&#148; (obligation) und &#132;Pflicht&#148; (duty) ein: Verpflichtungen entstehen durch freiwillige Akte, sie richten sich nach institutionellen Regeln und gelten gegen\u00fcber bestimmten Menschen; nat\u00fcrliche Pflichten hingegen wer-den nicht freiwillig \u00fcbernommen und gelten gegen\u00fcber allen Menschen (vgl. Forst 1998: 190). Welchen Status aber hat beispielsweise die Wehrpflicht und gegen\u00fcber wem besteht diese Pflicht? &#132;Die Wehrpflicht ist nur zul\u00e4ssig, wenn sie zur Verteidigung der Freiheit selbst notwendig ist, wozu hier nicht nur die Freiheiten der B\u00fcrger der betreffenden Gesellschaft, sondern auch anderer Gesellschaften geh\u00f6ren&#148; (Rawls 1979: 418). Rawls argumentiert, dass gerade bei B\u00fcrgerpflichten eine diskursive Begr\u00fcndung unerl\u00e4sslich ist, jeder als &#132;moralische Person&#148; das Recht zur Einrede &#150; also dem zivilen Ungehorsam bis hin zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgr\u00fcnden &#150; besitzen m\u00fcsse.<br \/>Die Wehrpflicht erweist sich insoweit als eine besondere soziale Pflicht. Der Wehrexperte Dieter S. Lutz versuchte aus der Geschichte der Grundgesetzes zu begr\u00fcnden, dass die Wehrpflicht &#132;keinesfalls den Charakter einer ,Grundpflicht&#148; besitzt; sie sei &#132;vielmehr ,lediglich` eine Rechtspflicht, die erst durch die politischen Entscheidungstr\u00e4ger mit Leben gef\u00fcllt wird&#148; (Lutz 2000: 142). Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung, die in der \u00dcberschrift des zweiten Hauptteils ausdr\u00fccklich von &#132;Grundrechten und Grundpflichten der Deutschen&#148; spricht, vermeidet das Grundgesetz den Begriff der Grundpflichten und spricht, so Lutz, &#132;auch nur &#150; und das mit Nachdruck &#150; von der W\u00fcrde des Menschen und nicht etwa von der W\u00fcrde des Staates&#148; (ebd.: 142f.). Lutz sieht den Staat als &#132;dienend&#148; gegen\u00fcber seinen B\u00fcrgern und &#150; anders als der vorhin zitierte Barber &#150; nicht prim\u00e4r als republikanisches Gemeinwesen, sondern betont seinen rein funktionalen Charakter: &#132;Eine Verfassung dagegen, die Grundpflichten gegen\u00fcber dem Staat enth\u00e4lt, m\u00fcsste konsequenterweise auch voraussetzen, dass der Staat (und nicht nur die einzelnen B\u00fcrger und B\u00fcrgerinnen) \u00fcber Grundrechte verf\u00fcgt&#148; (ebd.: 143). Schlie\u00dflich stellt Lutz die Wehrpflicht in den Kontext des V\u00f6lkerrechts, insbesondere der \u00dcbereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die 1930 und 1957 in Abkommen ausdr\u00fccklich die unterzeichnenden Mitgliedsstaaten verpflichteten, &#132;den Gebrauch der Zwangs- und Pflichtarbeit in allen ihren Formen m\u00f6glichst bald zu beseitigen&#148; und da-r\u00fcber hinaus ausdr\u00fccklich eine wirtschaftlichen Gr\u00fcnden basierende Dienstpflicht verbieten (&#132;Zwangs- oder Pflichtarbeit [&#8230;] als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskr\u00e4ften f\u00fcr Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung&#8220;) (ebd.: 145).<br \/>Die Argumentation von Lutz wurde hier ausf\u00fchrlich nachgezeichnet, weil sie eine &#150; nicht nur bei den Gr\u00fcnen &#150; typische Ablehnung von Grundpflichten markiert. Doch ist das die ganze Wahrheit? Die gr\u00fcndlichste Untersuchung der &#132;Grundpflichten als Verfassungsproblem in Deutschland&#8220; legte Otto Luchterhandt bereits 1988 vor. Luchterhandt katalogisiert systematisch die Grundpflichten, die auch in der Bundesrepublik durchaus umf\u00e4nglich sind: Pflicht zur \u00dcbernahme von Ehren\u00e4mtern, Dienstleistungspflichten, Steuerpflicht, Gerichtspflichten, Nothilfepflicht, elterliche Erziehungspflicht, Schulpflicht, Wehrpflicht oder Sozialversicherungspflicht. W\u00e4hrend die in der Weimarer Reichsverfassung noch sehr prononcierte Verkn\u00fcpfung von Rechten und Pflichten heute nur noch in einigen L\u00e4nderverfassungen zu finden ist, spielen Grundpflichten im Grundgesetz zumindest dem Anschein nach kaum eine Rolle. Luchterhandt betont aber, dass der &#132;Text des Grundgesetzes bez\u00fcglich der Grundpflichten nicht so unergiebig ist, wie man gemeinhin an-nimmt&#148; (Luchterhandt 1988: 577). &#132;Bemerkenswert ist&#148;, so Luchterhandt, &#132;dass die \u00dcberspannung des Pflichtgedankens im soeben zusammengebrochenen NS-Staat die Kategorie der Grundpflichten nicht wirklich in Misskredit zu bringen vermochte. Darin zeigt sich eindrucksvoll sowohl die Vielfalt des Pflichtgedankens, als auch seine tiefe Verwurzelung im deutschen Staatsleben \u00fcber alle politischen Lagen hinweg.&#148; (ebd.: 391) Von einer vollst\u00e4ndigen &#132;Entpflichtung&#148; der B\u00fcrger kann also auch unter den Bedingungen des ausgebauten Sozialstaats nicht die Rede sein.<br \/>Die Verfassungsv\u00e4ter und -m\u00fctter im Parlamentarischen Rat hatten \u00fcbrigens die explizite Aufnahme von Pflichten in die Verfassung urspr\u00fcnglich keineswegs ausgeschlossen. So hie\u00df es in einem ersten Entwurf zu Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes: &#132;Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden au\u00dfer im Rahmen einer allgemeinen f\u00fcr alle gleichen \u00f6ffentlichen Dienstleistungspflicht&#148; (zit. n. ebd.: 407). Damit waren unter anderem die &#150; wie es Theodor Heuss nannte &#150; &#132;althergebrachten&#148; Dienstleistungspflichten der Gemeindeb\u00fcrger (&#132;Hand- und Spanndienste, Feuerwehr, Deichschutz und dergleichen&#8220;) gemeint. Am Ende wurde diese Bestimmung auf Druck der Gewerkschaften aber gestrichen, da man die Einf\u00fchrung eines Arbeitsdienstes durch die Hintert\u00fcr bef\u00fcrchtete. Verfassungsrechtlich scheint in-soweit eine Leerstelle auf. Eine allgemeine Arbeitspflicht wird &#150; zurecht &#150; abgelehnt. Eine Sozialdienstpflicht aber w\u00e4re verfassungsrechtlich zumindest denkbar, wenn auch umstritten.<br \/>Am Anfang des 21. Jahrhunderts ist die Diskussion um Grundpflichten an einem eigent\u00fcmlichen Punkt angelangt. Auf der einen Seite erscheinen sie altbacken, sie passen nicht recht in das Bild einer individualisierenden und die pers\u00f6nliche Freiheit respektierenden Sozialpolitik. Die Wehrpflicht, der Zivildienst und alle Vorschl\u00e4ge eines Sozialdienstes gelten als \u00f6konomisch ineffizient, als Fehlallokation von Arbeitskr\u00e4ften (vgl. z.B. Straubhaar 2000). Der Markt wird als optimales Steuerungsinstrument aller wohlfahrtsproduktiven Leistungen gesehen. Andererseits wird in der sozialwissenschaftlichen Forschung belegt, dass die spezifischen Leistungen gemeinschaftlicher Systeme (Familie, Vereine, Verb\u00e4nde etc.) in Markt-und Geldkategorien nicht vollst\u00e4ndig aufgehen. Auch deshalb erlebt die Idee des Sozialdienstes in der politischen und sozialwissenschaftlichen Diskussion eine gewisse Renaissance. Nicht wenige erkennen, dass der Staat als Wohlfahrtsproduzent Sinn macht, aufgrund seiner demokratiebedingten Anlage zur Universalisicrung und vor allem zur Rechtsgleichheit. Daran wiederum kn\u00fcpfen Rechte und Pflichten an. So schnell d\u00fcrften deshalb auch Grundpflichten nicht aus-sterben. Das gilt zus\u00e4tzlich, wenn man den Blick \u00fcber Deutschland hinaus lenkt. Der Entwurf ehemaliger Spitzenpolitiker f\u00fcr eine &#132;Allgemeine Erkl\u00e4rung der Menschenpflichten&#148; (vgl. Schmidt 1998) &#150; als Erg\u00e4nzung, nicht als Ersatz der Menschenrechtsdeklaration &#150; wird auch vor dem Hintergrund einer Ber\u00fccksichtigung islamischer und \u00f6stlich-religi\u00f6ser, vor allem konfuzianischer Traditionen (vgl. K\u00fchnhardt 1987: 107ff.) relevant, die immer wieder auf die Notwendigkeit einer Balance von Rechten und Pflichten des Individuums verweisen.<\/p>\n<p>4. Arbeitspflicht am Arbeitsmarkt?<\/p>\n<p>Was unterscheidet die Diskussion um einen obligatorischen Sozialdienst von der neueren sozialpolitischen Arbeitspflicht? Die Parallele ist keineswegs konstruiert, wie ein Blick auf einige Schlagzeilen belehrt: &#132;Clement plant harte Strafen f\u00fcr Arbeitsverweigerer&#148; (Financial Times Deutschland v. 8.8.2003) hei\u00dft es dort, oder: &#132;Wieviel Truppen ben\u00f6tigt Wolf-gang Clement f\u00fcr den Kampf gegen die Faulenzer?&#148; (Frankfurter Allgemeine Zeitung v. 4.8.2003). Man mag einwenden, dass sich die &#132;Strafen&#148; auf Leistungsentzug beschr\u00e4nken und die &#132;Truppen&#148; nur Leistungsmissbrauch verhindern sollen. Gleichwohl verweist das martialische Vokabular auf ein Problem. Die Grenzen zwischen den Organisationsformen gesellschaftlicher Arbeit sind im Fluss, die legitimative Dominanz der Erwerbsarbeit muss notfalls zwangsweise hergestellt werden. Auf diesen Widerspruch hat Georg Vobruba aufmerksam gemacht, wenn er betont, dass &#132;income mixes&#148; historisch die Regel waren (vgl. Vobruba 2000). Anstelle das Normalisierungsprogramm allgemeiner Lohnarbeit zu fetischisieren, w\u00e4re es vermutlich ratsamer, \u00fcber eine B\u00fcrgergesellschaft nachzudenken, in der Formen eines Grundeinkommens mit anderen Einkommen kombiniert werden k\u00f6nnen (vgl. Opielka 2002).<br \/>Derzeit wird das Volkseinkommen \u00fcber-wiegend \u00fcber Erwerbsarbeit und daran ankn\u00fcpfende Transfers zu Haushaltseinkommen erzielt. Man k\u00f6nnte sich gleichwohl vorstellen, dass auch die anderen Arbeitsformen zu origin\u00e4ren Einkommensanspr\u00fcchen f\u00fchren. Dies erfordert nicht zwingend eine dem Erwerbsarbeitsverh\u00e4ltnis vergleichbare Verrechtlichung dieser Arbeitsformen. Denkbar w\u00e4re durchaus eine Pauschalierung wie in den Vorschl\u00e4gen f\u00fcr ein &#132;Erziehungsgehalt&#148; oder bereits jetzt im &#132;Elterngeld&#148;, im Pflegegeld bzw. in der sozial-versicherungsrechtlichen Anerkennung von Pflege- und Erziehungszeiten. Die Pluralisierung von Arbeit w\u00fcrde ihren komplexen Pflichtcharakter &#150; \u00f6konomisch am Arbeitsmarkt, politisch bei Pflichtdiensten, moralisch in den Familien, ethisch bei Freiwilligendiensten &#150; moderieren, ohne ihn aufzul\u00f6sen, was tats\u00e4chlich unrealistisch w\u00e4re.<br \/>Daneben lie\u00dfe ein allgemeiner Sozialdienst noch andere positive Begleiterscheinungen er-warten, etwa die Begleitung der doch immer auch ich-bezogenen Bildungs- und Arbeitsmarktinitiation von Jugendlichen durch eine ausdr\u00fccklich auf das allgemein Gemeinschaftliche orientierten Lebensphase (vgl. Opielka 2003). Inwieweit diese auch heute zum Teil vom Zivildienst (und dem Wehrdienst) erbrachten Leistungen durch einen &#150; wenngleich aus-gebauten &#150; Freiwilligendienst (vgl. z.B. Robert-Bosch-Stiftung 1998, Liebig 2001) erwartet werden d\u00fcrfen, erscheint n\u00e4mlich keineswegs gewiss. Ein allgemeiner Sozialdienst w\u00e4re eine starke Variante des &#132;aktivierenden Staates&#148; auf dem Gebiet der Sozialpolitik. Gegen\u00fcber einer Politik der &#132;Aktivierung&#148;, die vor allem die Verlierer am Arbeitsmarkt zur marktkonformen Lebensf\u00fchrung verpflichtet, h\u00e4tte sie aber einen gro\u00dfen Vorteil: sie diskriminiert keinen und n\u00fctzt vermutlich vielen.<\/p>\n<p>Literatur<\/p>\n<p>Barber, Benjamin R. 1990: Service, Citizenship, and Democracy: Civic Duty as an Entailment of Civil Right; in: Evers 1990, S. 27-43<br \/>Beher, Karin ei al. 2002: Zivildienst und Arbeitsmarkt. Sekund\u00e4ranalysen und Fallstudien zu den arbeitsmarktpolitischen Effekten des Zivildienstes, Stuttgart u.a.<br \/>Dettling, Warnfried 2000: Allgemeine Soziale Dienstpflicht &#150; Die bessere Alternative?; in: Thiele 2000, S. 173-178<br \/>Evers, Adalbert 2000: Aktivierender Staat. Eine Agenda und ihre m\u00f6glichen Bedeutungen; in: Mezger\/West 2000, S. 13-29<br \/>Evers, Williamson E. (Hg.) 1990: National Service. Pro &#038; Con, Stanford (Cal.)<br \/>Forst, Rainer 1998: Die Pflicht zur Gerechtigkeit; in: N\u00f6ffe, Otfried (Hg.): John Rawls. Eine Theorie der Gerechtigkeit, Berlin, S. 187-208<br \/>Gilbert, Neil 2002: Transformation of the Welfare State. The Silent Surrender of Public Responsibility, Oxford\/New York<br \/>Ders.\/Gilbert, Barbara 1989: The Enabling State. Modern Welfare Capitalism in America, New York\/Oxford<br \/>G\u00f6tz, Norbert 1997: Gemeinschaft aus dem Gleichgewicht. Die Ausweitung von Dienst-pflichten im Nationalsozialismus. 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How a Nation Got behind AmeriCorps; in: Brookings Review, Vol. 20, Heft 4, 14-17<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1911],"publikationen":[1081],"class_list":["post-11362","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-michael-opielka","publikationen-164-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.7 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Aktivierung durch Verpflichtung? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/164-vorgaenge\/publikation\/aktivierung-durch-verpflichtung\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Aktivierung durch Verpflichtung? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Von der Pflicht zur Erwerbsarbeit zur Idee eines Sozialdienstes In: vorg\u00e4nge 164 (Heft 4\/2003), S. 113ff In den 1990er Jahren wurde die Metapher der &#132;Aktivierung&#148; zu einem zentralen Leitbild der Transformation der westlichen Wohlfahrtsstaaten. 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