{"id":11368,"date":"1983-06-01T19:10:00","date_gmt":"1983-06-01T17:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/am-rechtsstaat-sparen\/"},"modified":"1983-06-01T12:00:00","modified_gmt":"1983-06-01T10:00:00","slug":"am-rechtsstaat-sparen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/62-63\/publikation\/am-rechtsstaat-sparen\/","title":{"rendered":"Am Rechtsstaat sparen: Die neusten Strafproze\u00dfentw\u00fcrfe"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 62\/63 (Heft 2-3\/1983), S. 118-123<\/p>\n<blockquote>\n<p align=\"justify\" class=\"bodytext\">\u00bbDem Bundesamt liegt ein umfangreiches Gutachten des Max-Planck-Institutes vor, das u.a. auch eine synoptische Gegen\u00fcberstellung des t\u00fcrkischen Milit\u00e4rverfahrensrechts mit der deutschen Strafproze\u00dfordnung enth\u00e4lt. Dieser Vergleich zeigt eine weitgehende \u00dcbereinstimmung, teilweise sogar eine liberalere Ausgestaltung des t\u00fcrkischen Milit\u00e4rverfahrensrechts&#8230;\u00ab<br \/>(Bundesamt f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge in einer gutachtlichen Stellungnahme lt. Frankfurter Rundschau vom 9. 12. 1982)<\/p>\n<p align=\"justify\" class=\"bodytext\">\u00bbDenn der fundamentale Unterschied zwischen einem Rechtsstaat und einem Machtstaat offenbart sich&#8230; nicht zuletzt darin, wie ein Staat mit einem Beschuldigten umgeht, wie er die Rechte dessen ausgestaltet, demgegen\u00fcber er von seiner Strafbefugnis Gebrauch macht\u00ab.<br \/>(Bundesjustizminister Vogel 1974 vor dem Bundestag) [1]<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Nach der Hektik, mit der in den 70er Jahren die Strafproze\u00dfordnung bisweilen mehrmals in einem Jahr ge\u00e4ndert worden war [2], ist es still um das Strafverfahren geworden; das letzte strafproze\u00df\u00e4ndernde Gesetz war am 1. Januar 1979 inkraft getreten. Bei n\u00e4herem Hinsehen erweist sich die inzwischen eingekehrte Ruhe jedoch als tr\u00fcgerisch. Nachdem die 52. Justizministerkonferenz im Oktober 1981 beschlossen hatte, \u00bballe irgend vertretbaren M\u00f6glichkeiten (auszusch\u00f6pfen), um das gerichtliche Verfahren zu vereinfachen und zu k\u00fcrzen\u00ab, setzte bei den zust\u00e4ndigen Referenten der Justizministerien eine fieberhafte Aktivit\u00e4t ein, deren Ergebnis ein \u00fcber 300 Seiten starkes Konvolut von \u00bbVerbesserungsvorschl\u00e4gen\u00ab die 53. Justizministerkonferenz 1982 in Hamburg zustimmend zur Kenntnis nahm. Die Ministerrunde bat den Bundesjustizminister \u00bbim Rahmen der in Vorbereitung befindlichen Novelle zur Strafproze\u00dfordnung auf der Grundlage dieser (auf 25 Thesen komprimierten) Vorschl\u00e4ge die notwendigen gesetzgeberischen Entlastungsma\u00dfnahmen einzuleiten\u00ab [3].<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu den Strafproze\u00dfgesetzen der 70er Jahre, die die Grenze zwischen staatlichen Machtbefugnissen und dem Noli-me-tangere-Anspruch des strafverfolgten Individuums aus der angeblichen Notwendigkeit einer \u00bbeffektiveren Verbrechensverfolgung\u00ab immer weiter zugunsten der staatlichen Gewalt verschoben h\u00e4tten und deren politischer Gehalt mit H\u00e4nden zu greifen war, geben sich die neuen Gesetzesvorschl\u00e4ge betont unpolitisch.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndungen der Vorschl\u00e4ge sind rational, n\u00fcchtern und unpathetisch. Emphatische Bekenntnisse zu den vorgeblich hinter dem Strafproze\u00dfrecht stehenden Werten \u00bbWahrheit\u00ab, \u00bbmaterielle Gerechtigkeit\u00ab, \u00bbSubjektqualit\u00e4t des Beschuldigten\u00ab oder \u00bbFreiheit der Advokatur\u00ab, von denen die Begr\u00fcndungen der vorangegangenen Reformgesetze voll waren, fehlen v\u00f6llig. Die neuen Werte hei\u00dfen \u00d6konomie, Praxisgerechtigkeit, Schnelligkeit, Reibungslosigkeit und Sachgerechtigkeit. Das Strafproze\u00dfrecht, das \u00bbsymptomatische Bedeutung f\u00fcr den Geist einer Rechtsordnung\u00ab haben, ja sogar den \u00bbfundamentalen Unterschied zwischen einem Rechtsstaat und einem Machtstaat\u00ab offenbaren soll, wird in den neuen Entw\u00fcrfen aller politischen Bez\u00fcge entkleidet. Die Justizb\u00fcrokraten und ihre Minister propagieren ihre Vorschl\u00e4ge gerade so, als ginge es darum, eine neue Methode der Geb\u00e4udereinigung einzuf\u00fchren und nicht um Kulturfragen ersten Ranges. Die Nonchalance, mit der staatsanwaltlichen Vernehmungen die Qualit\u00e4t richterlicher zugesprochen, eine \u00dcberpr\u00fcfung des Urteils auf Rechtsfehler f\u00fcr \u00bbunn\u00f6tig\u00ab erkl\u00e4rt, Unterscheidungen zwischen Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof als \u00bbsachlich nicht gerechtfertigt\u00ab, Einflu\u00dfnahmen der Verteidigung auf das Gerichtsprotokoll als \u00bbempfindliche St\u00f6rung des Verfahrens\u00ab bezeichnet, die Verlesung beweiserheblicher Urkunden im Proze\u00df \u00bbunn\u00f6tig\u00ab genannt und f\u00fcr f\u00f6rmliche Zustellung eines Urteils \u00bbkein Bed\u00fcrfnis\u00ab gesehen wird, zeigt die Indifferenz der deutschen Justizminister gegen\u00fcber dem formalen Detail, da\u00df die Justizf\u00f6rmigkeit eines Verfahrens ausmacht.<\/p>\n<p>G\u00e4nzlich anders l\u00e4uft dieses Mal auch das Verfahren der politischen Durchsetzung. Nicht mehr mit Fanfarenst\u00f6\u00dfen und Pressekampagnen gegen die \u00bbAnw\u00e4lte des Terrors\u00ab, sondern auf leisen Sohlen kommen die neuen Gesetze. Der politische Konsens wurde bereits im Vorfeld der Referentenentw\u00fcrfe mit der Absichtserkl\u00e4rung der Justizminister hergestellt. Bei der Referentenarbeit waren die zust\u00e4ndigen Beamten des Bundesjustizministerium und der L\u00e4nderministerien beteiligt. Konfrontationen zwischen Sozial- und Christdemokraten, zwischen Bund und L\u00e4ndern werden vermieden. Bevor auch nur ein Referentenentwurf erstellt wird, ist allseitiger Konsens bereits hergestellt. Die Bundestagsmehrheit ist auf die Gesetze eingeschworen, der Bundesrat hat ihnen bereits zugestimmt. Das Gesetzgebungsverfahren ist nicht mehr als reine Formsache, rechtspolitischen Auseinandersetzungen wird so geschickt aus dem Wege gegangen.<\/p>\n<p>Dabei liegen die 25 Vorschl\u00e4ge zur Entlastung der Gerichte exakt der Linie der vorangegangenen 7 strafproze\u00df\u00e4ndernden Gesetze, die s\u00e4mtlich die Rechte des Angeklagten bzw. seines Verteidigers schm\u00e4lerten und die Einflu\u00dfbefugnisse der Staatsanwaltschaft ausweiteten. Zwar zielen nur zwei der Vorschl\u00e4ge direkt auf den Strafverteidiger. Konnten ihm bisher schon, wenn er schuldhaft die Aussetzung des Verfahrens verursacht hatte, die Kosten f\u00fcr den geplatzten Proze\u00df auferlegt werden, so sollen ihm in Zukunft auch diejenigen Kosten, die durch eine blo\u00dfe Unterbrechung der Verhandlung entstehen, auferlegt werden. W\u00fcrde mit einer solchen Regelung die ohnehin schon gro\u00dfe Abh\u00e4ngigkeit des Verteidigers vom Gericht noch verst\u00e4rkt, so w\u00fcrde ihn der Vorschlag Nr. 10 g\u00e4nzlich unter die Aufsicht des Gerichts stellen: der Vorsitzende soll ihm das Wort zur Begr\u00fcndung von Antr\u00e4gen entziehen k\u00f6nnen, \u00bbwenn die Begr\u00fcndung in keinem sachlichen Zusammenhang zum Verfahren steht oder zu einer sachlich nicht gebotenen Verz\u00f6gerung der Hauptverhandlung f\u00fchrt\u00ab. Unter denselben Voraussetzungen soll ihm das Recht, Fragen an Sachverst\u00e4ndige und Zeugen zu richten und das, Erkl\u00e4rungen abzugeben, \u00bbganz oder teilweise\u00ab entzogen werden k\u00f6nnen. Damit h\u00e4tte das Gericht es in der Hand, den Verteidiger g\u00e4nzlich mundtot zu machen, ohne da\u00df &#151; wie bisher &#151; der Wortentzug als Verfahrensfehler ger\u00fcgt werden und zur Aufhebung des Urteils f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>In Wirklichkeit r\u00fctteln aber gerade diejenigen Vorschl\u00e4ge, in denen der Verteidiger nicht erw\u00e4hnt wird, an den Grundfesten der Strafverteidigung. Macht man sich klar, da\u00df die Schwerpunkte der Verteidigung bei der Beweisaufnahme und der Beachtung der formalen Prinzipien der Hauptverhandlung liegen und ihre einzigen Waffen das Wort und die<\/p>\n<p>&#151; stets unausgesprochen im Raum stehende &#151; Drohung mit der Revision sind, so erkennt man, da\u00df die Vorschl\u00e4ge auf eine v\u00f6llige Ausschaltung des Strafverteidigers aus dem Proze\u00df hinauslaufen, wobei sie sich in ihrer Wirkung multiplizieren oder gar potenzieren:<\/p>\n<p>In rund 95% aller F\u00e4lle soll es ein Verfahren geben, in dem<\/p>\n<p>&#151; der Beschuldigte kein Recht mehr hat, die Beweiserhebung zu beeinflussen (Vorschlag 11);<\/p>\n<p>&#151; polizeiliche Vernehmungsprotokolle als vollg\u00fcltige Beweismittel gelten (Vorschlag 13 b);<\/p>\n<p>&#151; von der Verlesung aller schriftlichen Beweisst\u00fccke abgesehen wird (Vorschlag 12);<\/p>\n<p>&#151; dem Verteidiger jede \u00c4u\u00dferung au\u00dfer dem Schlu\u00dfpl\u00e4doyer untersagt werden kann (Vorschlag 10);<\/p>\n<p>&#151; ein befangener Richter nur unter wesentlich erschwerten Bedingungen abgelehnt werden kann (Vorschlag 1);<\/p>\n<p>&#151; der Beschuldigte auf den Inhalt des Protokolls, des einzigen g\u00fcltigen Beweismittels zur Dokumentation der Hauptverhandlung, keinen Einflu\u00df mehr hat (Vorschlag 15); Da\u00df die M\u00f6glichkeit, ein solches Verfahren auf Verfahrensfehler \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, entf\u00e4llt (Vorschlag 18), ist nur folgerichtig, wenn die Regeln, deren Einhaltung \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnte, abgeschafft werden. Bei einem Spiel, in dem alles erlaubt ist, ist der Schiedsrichter \u00fcberfl\u00fcssig.<\/p>\n<p>Gegen ein auf diese Weise gewonnenes Urteil gibt es nur das Rechtsmittel der Berufung, wobei die Berufungsverhandlung noch einmal von etlichen F\u00f6rmlichkeiten befreit wird:<\/p>\n<p>&#151; staatsanwaltliche Protokolle k\u00f6nnen, wie bislang nur richterliche, verwertet werden (Vorschlag 13 a);<\/p>\n<p>&#151; das Urteil kann auf den Anklagesatz Bezug nehmen und braucht nicht mehr alle Vorw\u00fcrfe detailliert aufzuf\u00fchren (Vorschlag 14);<\/p>\n<p>&#151; dem Verteidiger kann auch hier jede \u00c4u\u00dferung untersagt werden (Vorschlag 10);<\/p>\n<p>&#151; Schriftliches kann auch hier verwertet werden, ohne da\u00df Verteidiger und Beschuldigter es kennen (Vorschlag 12);<\/p>\n<p>&#151; vor allem aber ist das Gericht vom Druck einer m\u00f6glichen Revision befreit (Vorschlag 19). Die \u00bbZulassungsrevision\u00ab wird, wie die Autoren richtig sehen, kaum eine quantifizierbare Entlastung der Revisionsinstanz, \u00bbwohl aber eine sp\u00fcrbare Entlastung der Berufungsinstanz bewirken\u00ab.<\/p>\n<p>Die Verst\u00e4ndnislosigkeit der Strafproze\u00dfreferenten f\u00fcr rechtsstaatliche Mechanismen wird am deutlichsten in ihrer Einstellung zur Revision in Strafsachen, von der sie meinen, sie diene in erster Linie \u00bbder Einzelfallgerechtigkeit\u00ab4. Betrachtet man sie unter diesem Blickwinkel, so mu\u00df einem in der Tat das aufwendige Verfahren mit seiner Urteilsaufhebung und Zur\u00fcckverweisung unverst\u00e4ndlich bleiben. Da\u00df gerade, weil es die Revision gibt, alle Gerichte gezwungen sind, justizf\u00f6rmig zu verfahren, d.h. peinlich genau die Gesetze einzuhalten, erscheint den Strafproze\u00dfreferenten mehr als unangenehme und unerw\u00fcnschte Nebenfolge. Dementsprechend zielt die geplante Reform weniger auf die minimale Ersparnis, die dadurch m\u00f6glich w\u00e4re, da\u00df einige der ohnehin sehr seltenen Revisionsverhandlungen unterblieben, als vielmehr auf eine Befreiung der Gerichte erster Instanz von dem Zwang, rechtsf\u00f6rmig zu verfahren: \u00bbDie M\u00f6glichkeit der unmittelbaren Revisibilit\u00e4t bewirkt einen gr\u00f6\u00dferen Zwang f\u00fcr den Tatrichter, die Verfahrensvorschriften anzuwenden. Umgekehrt wird faktisch jede Verringerung der Revisibilit\u00e4t von Verfahrensst\u00f6\u00dfen den Tatrichter in die Lage versetzen, &#8230; etwas freier und dem Einzelfall angepa\u00dfter zu verhandeln, als es bei revisionssicherer Verhandlungsweise m\u00f6glich ist\u00ab.<\/p>\n<p>Die Entlastung der Justiz soll daher in erster Linie auf der Amtsgerichtsebene erreicht werden, wo \u00fcber 90% aller Strafsachen verhandelt werden; das Verfahren soll dort weitgehend von aller Justizf\u00f6rmigkeit befreit und entformalisiert werden. Dabei war, als man die Revision in Strafsachen vor rund einhundert Jahren einf\u00fchrte, ihr gerade die Funktion zugedacht, sozusagen generalpr\u00e4ventiv die Einhaltung der Justizform zu erzwingen. Max Alsberg beschrieb daher die Revision als \u00bbein Rechtsmittel, das weniger durch seine Anwendung im Einzelfall wirkt, als durch die Tatsache, da\u00df es \u00fcberhaupt existiert\u00ab6. Gerade dieser Effekt ist den neuen Reformern ein Dorn im Auge. Die Entformalisierung des erstinstanzlichen Regelverfahrens, die mit einer Vielzahl der oben dargestellten Ma\u00dfnahmen erreicht wird, soll dadurch abgesichert werden, da\u00df den Obergerichten die M\u00f6glichkeit genommen wird, neue Regeln, die ein Mindestma\u00df an Justizf\u00f6rmigkeit verb\u00fcrgen, aufzustellen.<\/p>\n<p>Schon in der Einleitung zu ihren Uberlegungen bekennen die Referenten, da\u00df ihre Vorschl\u00e4ge \u00bbnicht durch Originalit\u00e4t gl\u00e4nzen\u00ab sollen. Ganz offen und ohne jede Scheu f\u00fchren sie etwa bei dem Plan, das Beweisantragsrecht beim Amtsgericht abzuschaffen, aus, damit werde \u00bban den Rechtszustand angekn\u00fcpft, der.., bis 1950 galt\u00ab [7]. Vergegenw\u00e4rtigt man sich, da\u00df 1950 bewu\u00dft auf jede Reform verzichtet wurde und lediglich das \u00bbtypisch nationalsozialistische\u00ab Recht aus der StPO entfernt werden sollte, zudem noch, da\u00df der Bundestag 1950 nicht gerade entnazifierungsfreudig war, so gewinnt dieser Bezug auf fr\u00fcher geltende Vorschriften erst recht seine Bedeutung. Die Mehrzahl der Vorschl\u00e4ge hat eine lange Geschichte. Ordnungsma\u00dfnahmen gegen Verteidiger sind auf Intervention des Bundesrats 1876 [8] in die StPO aufgenommen (und 1925 von der Reichstagsmehrheit aus ihr entfernt [9]) worden. Das freie Beweisverfahren ist &#151; immer wenn die Justizb\u00fcrokratie via Notverordnungsrecht oder Verwaltungsgesetz Herrin \u00fcber den Inhalt des \u00bbReichsgesetzblattes\u00ab war, immer wieder in den Strafproze\u00df eingef\u00fchrt worden [10]. Die Rechtsmittel sind bei denselben Anl\u00e4ssen stets verk\u00fcrzt worden.<\/p>\n<p>\u00bbTypisch nationalsozialistisch\u00ab ist dabei weniger jede einzelne Ma\u00dfnahme als vielmehr die hinter ihr stehende Verfahrensauffassung, die. \u00bb\u00fcberspannte Bindungen und Schranken\u00ab als \u00bbHemmnisse\u00ab auf dem Weg zu \u00bbmaterieller Gerechtigkeit im Einzelfall\u00ab [11] ansah und als alleiniges Ziel des Strafprozesses akzeptierte, \u00bbzum Zwecke der Aburteilung einer Straftat m\u00f6glichst gr\u00fcndlich, m\u00f6glichst schnell und mit geringstem Kostenaufwand\u00ab [12] zu produzieren. Die \u00bbTendenz zur Auflockerung des Strafverfahrens\u00ab [13], die seine Anpassungsf\u00e4higkeit erh\u00f6hte, hat &#151; wenn auch die Nationalsozialisten kein Urheberrecht f\u00fcr derlei Vorstellungen beanspruchen k\u00f6nnen &#151; in der Zeit von 1933 bis 1945 zur Beseitigung s\u00e4mtlicher individueller Rechte gef\u00fchrt, bis schlie\u00dflich als Konsequenz der Entformalisierung die \u00bbStrafrechtspflege\u00ab f\u00fcr ganze Bev\u00f6lkerungsgruppen der Polizei \u00fcbertragen wurde. [14]<\/p>\n<p>Auch wenn die Diktion der Referentenvorschl\u00e4ge die der Haushaltsexperten ist, darf die technokratische Bestimmtheit, mit der die Ersparnisvorschl\u00e4ge dargelegt und begr\u00fcndet werden, nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, da\u00df die tats\u00e4chliche Ersparnis &#151; im fiskalischen Sinne &#151; mehr als ungewi\u00df ist (\u00bbzu einer exakten Quantifizierung von Be- und Entlastungswirkungen sieht sich die Arbeitsgruppe jedoch nicht in der Lage\u00ab [15]). Als vor 50 Jahren teilweise dieselben Vorschl\u00e4ge mit der \u00bbDiktatur der Armut\u00ab begr\u00fcndet wurden, haben profilierte Juristen schon darauf hingewiesen, da\u00df viele dieser Vorschl\u00e4ge das Verfahren vermutlich nicht verbilligen, sondern eher verteuern werden. Die Ersparnis liegt wesentlich darin, da\u00df der Staat ohne gro\u00dfe M\u00fche mit dem angeklagten B\u00fcrger verfahren kann. F\u00fcr diese Erw\u00e4gung spricht immerhin, da\u00df dieselben Vorschl\u00e4ge, die 1924 mit der Notwendigkeit des Staates, mit seinen Feinden schneller fertig zu werden (Staatsnotstand), 1931\/32 mit der \u00bbDiktatur der Armut\u00ab, 1933 ff mit \u00bbF\u00fchrerprinzip\u00ab und \u00bbv\u00f6lkischem Rechtsdenken\u00ab und 1975 ff mit der Effektivierung des Strafrechtsschutzes legitimiert wurden, heute mit der Fiskalkrise begr\u00fcndet werden. Die Justizministerbeschl\u00fcsse verfolgen, auch wenn sie sich in ihrer scheinbaren Sachlichkeit<br \/>und technischen Rationalit\u00e4t von den polemischen Gesetzesvorschl\u00e4gen der 70er Jahre abheben, exakt deren Linie: zur\u00fcck, m\u00f6glichst weit, m\u00f6glichst hinter 1877.<\/p>\n<p>Die heute so offensiv propagierte geistig-moralische Wende hat in der Strafrechtspolitik schon vor einem Jahrzehnt begonnen.<\/p>\n<p><b>Verweise<\/b><\/p>\n<p>1 Dieser Beitrag ist die &#151; leider notwendige &#151; Fortf\u00fchrung des Aufsatzes \u00bbBeschleunigtes Verfahren oder kurzer Proze\u00df?\u00ab (vorg\u00e4nge 4\/1978, S. 14 fE). Das damals kritisierte Gesetz ist als StV\u00c4G 1979 am 1. 1. 1979 (BGBI 1978 1, 1645) in Kraft getreten.<br \/>2 Zur Erinnerung\u00a0 &#151;\u00a0Das Abh\u00f6rgesetz vom 8.9. ]97] (BGBl 1, 1513) schuf die Voraussetzungen f\u00fcr die \u00bb\u00dcberwachung des Fernmeldeverkehrs\u00ab ( \u00a7 100a u. a StPO).<br \/>&#151; Das Gesetz zur \u00c4nderung der StPO vom 7.8. 1972 (BGBI 1, 1361) erweiterte die M\u00f6glichkeit, Untersuchungshaft ohne speziellen Haftgrund zu verh\u00e4ngen ( \u00a7 112 a StPO).<br \/>&#151;\u00a0Mit dem 1. Strafverfahrensreformgesetz vom 9. 12. 1974 wurde das Recht der Verteidigung, Erkl\u00e4rungen abzugeben, beschr\u00e4nkt ( \u00a7 257 Abs. 2 StPO), der Beschuldigte verpflichtet, vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen &#151; er kann mit Zwangsmitteln dazu gezwungen werden ( \u00a7 163 a StPO), auch Zeugen und Sachverst\u00e4ndige k\u00f6nnen von der StA zur Aussage gezwungen werden (\u00a7261 a) &#151; die Staatsanwaltschaft darf seither Papier durchsehen, Zeugen und Sachverst\u00e4ndige ausw\u00e4hlen und \u00bbleiten\u00ab, und schlie\u00dflich gewisse Verm\u00f6gensstraftaten selbst\u00e4ndig ahnden.<br \/>&#151;\u00a0Nach dem Erg\u00e4nzungsgesetz zum 1. StVRG vom 20. 12. 1975 ist die Zahl der Wahlverteidiger auf 3 beschr\u00e4nkt ( \u00a7 137 StPO), die gemeinschaftliche Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen Verteidiger verboten ( \u00a7 146), eine Verhandlung ohne den Angeklagten m\u00f6glich ( \u00a7 \u00a7 231 a u. b StPO) und der Ausschlu\u00df des Strafverteidigers aus dem Proze\u00df m\u00f6glich ( \u00a7 \u00a7 138 a ff. StPO).<br \/>&#151; Das \u00bbAnti-Terror-Gesetz\u00ab vom 18.8. 1976 (BGBI 1, 2181) lie\u00df bei Verdacht eines Vergehens nach \u00a7 129 a StGB die \u00dcberwachung des Schriftverkehrs zwischen Verteidiger und inhaftiertem Beschuldigten zu, f\u00fchrte die automatische Untersuchungshaft bei einem solchen Verdacht ein, erweiterte die Wirkungen des erst kurz zuvor eingef\u00fchrten Verteidigerausschlusses und versch\u00e4rfte das anwaltliche Ehrengerichtsverfahren. &#151; Das Kontaktsperre-Gesetz vom 30.9. 1977 (BGBI 1, 1877) erm\u00f6glichte, bei einem Verdacht nach \u00a7 129 a StGB jeden Kontakt eines Untersuchungsh\u00e4ftlings zur Au\u00dfenwelt &#151; auch zu seinem Verteidiger &#151; zu unterbinden.<br \/>&#151; Mit dem \u00bbRazzien-Gesetz\u00ab vom 14.4. 1978 (BGBI 1, 497) wurde ein St\u00fcck Polizeirecht in die Strafproze\u00dfordnung \u00fcbernommen. Ohne da\u00df ein konkreter Verdacht gegen jemanden vorliegt, sondern wenn nur der Verdacht besteht, eine Straftat k\u00f6nne begangen worden sein, kann die Polizei Kontrollstellen errichten, bei denen sie Personen festhalten und &#151; ebenfalls ohne da\u00df ein Verdacht gegen sie vorliegt &#151; erkennungsdienstlich behandeln ( \u00a7 111 StPO). Das Gesetz erweiterte die Durchsuchungsbefugnisse der Polizei in erheblichem Umfang ( \u00a7 \u00a7 103, 105, 108 StPO). Dar\u00fcber hinaus erweiterte das Gesetz erneut die M\u00f6glichkeiten des Verteidigerausschlusses und f\u00fchrte bei Gespr\u00e4chen zwischen Verteidiger und dem inhaftierten Beschuldigten der Verdacht einer Straftat nach \u00a7 129a StPO vorliegt.<br \/>&#151; Das StVAG 1979 (vom 5 10. 1978, RGBI I, 1645) erschwerte die Ablehnung eines befangenen Richters ( \u00a7 29 StPO), schlo\u00df die Revision gegen falsche Gerichtsbesetzung aus, indem es dem Verteidiger auferlegte, vor Beginn der Verhandlung die Besetzung zu pr\u00fcfen ( \u00a7 \u00a7 222 a u. b), schaffte das Beweisrecht der Verteidigung, d.h. das Recht, durch Vorlage eines Beweismittels eine Verwertung zu erzwingen, ab ( \u00a7 245 StPO) und beschleunigte das Ehrengerichtsverfahren gegen Rechtsanw\u00e4lte.<br \/>3\u00a0 53. Konferenz der Justizminister und -senatoren vom 28. &#8211; 30. September 1982 in Hamburg. Punkt 6 der Tagesordnung: Ma\u00dfnahmen der Gerichte und Staatsanwaltschaften auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Zwar hat der &#151; ehemalige &#151; Justizminister Schmude postwendend am 30. September 1982 einen Referentenentwurf vorgelegt, der die wesentlichen Entrechtungen der Justizminister nicht enthielt und punktuell die StPO sogar liberalisieren wollte. Es handelte sich freilich eher um einen symbolischen Akt in den letzten Stunden seiner Amtszeit.<br \/>5\u00a0 5.21 der Referentenvorschl\u00e4ge<br \/>6\u00a0 35. Deutscher Juristentag (1928) Bd. I\u00a0 S.478<br \/>7 S.28 der Referentenvorschlage<br \/>8\u00a0vgl. I. M\u00fcller, Rechtsstaat und Strafverfahren (1980) 5.64 f.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 9 Ges. vom 13.2.1926 (RGBl\u00a0\u00a0I,99)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 10 So bei der \u00bbEmmeringer-NotVOa vom 4.1.1924 (RGBI 1, 15) der NotVO vom 14.6. 1932 (RGBI 1, 285) und anl\u00e4\u00dflich der StPO-Novelle vom 26.6. 1935 (RGBI 1, 844)<br \/>11 Henkel, Das deutsche Strafverfahren (1943) S.227<br \/>12 Schwarz, Der Nationalsozialistische Strafproze\u00df, in: H. Frank (Hrsg.) Nationalsozialistisches Handbuch f\u00fcr Recht und Gesetzgebung, 2. Autl. 1937, 9.1470<br \/>13 Sch\u00e4fer, Deutsches Strafrecht 1935, 5.247 f.<br \/>14 vgl. G 1 der 13. VO zum Staatsb\u00fcrgergesetz<br \/>15 S.12 der Referenienvorschl\u00e4ge<br \/>16 vgl. Hellwig, Juristische Wochenschrift 1932, 5.2672<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2007],"publikationen":[1287],"class_list":["post-11368","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-ingo-mueller","publikationen-62-63"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Am Rechtsstaat sparen: Die neusten Strafproze\u00dfentw\u00fcrfe - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/62-63\/publikation\/am-rechtsstaat-sparen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Am Rechtsstaat sparen: Die neusten Strafproze\u00dfentw\u00fcrfe - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 62\/63 (Heft 2-3\/1983), S. 118-123 \u00bbDem Bundesamt liegt ein umfangreiches Gutachten des Max-Planck-Institutes vor, das u.a. auch eine synoptische Gegen\u00fcberstellung des t\u00fcrkischen Milit\u00e4rverfahrensrechts mit der deutschen Strafproze\u00dfordnung enth\u00e4lt. Dieser Vergleich zeigt eine weitgehende \u00dcbereinstimmung, teilweise sogar eine liberalere Ausgestaltung des t\u00fcrkischen Milit\u00e4rverfahrensrechts&#8230;\u00ab(Bundesamt f\u00fcr die Anerkennung ausl\u00e4ndischer Fl\u00fcchtlinge in einer gutachtlichen Stellungnahme lt. 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