{"id":11393,"date":"1970-06-01T10:26:00","date_gmt":"1970-06-01T09:26:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/argumente-gegen-die-geplanten-notstandsgesetze\/"},"modified":"1970-06-01T12:00:00","modified_gmt":"1970-06-01T11:00:00","slug":"argumente-gegen-die-geplanten-notstandsgesetze","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/6-1966\/publikation\/argumente-gegen-die-geplanten-notstandsgesetze\/","title":{"rendered":"Argumente gegen die geplanten Notstandsgesetze"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Heft 6\/1966, S. 254-256<\/p>\n<p>(vg) Ober die neue Aktivit\u00e4t um die Notstandsgesetzgebung, die sich regierungsseits vor allem angesichts des Berliner DGB-Kongresses entz\u00fcndete, berichteten die vg in der vorigen Ausgabe. In K\u00fcrze wurde auch informiert \u00fcber das Ergebnis der Abstimmung der Delegierten des Gewerkschaftsbundes. Trotz der starken Opposition vonseiten sowohl der Wissenschaftler wie der Gewerkschaften gegen die geplanten Notstandsgesetze scheinen sich die im Bundestag vertretenen Parteien einig zu sein, die Notstandsgesetzgebung durchzusetzen. Die Auseinandersetzungen gehen im wesentlichen nur noch um Einzelheiten der zu treffenden gesetzlichen Regelungen. Das Hauptargument der Regierung wie der Bundestagsparteien f\u00fcr die Notwendigkeit einer Notstandsgesetzgebung ist nach wie vor das der &#132;Souver\u00e4nit\u00e4t&#148;, die alliierten Vorbehaltsrechte aus dem Deutschlandvertrag f\u00fcr den Notstandsfall m\u00fc\u00dften durch eine bundeseigene Gesetzgebung abgel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>Die Humanistische Union hat, wie wir berichteten, an den Kongre\u00df des Deutschen Gewerkschaftsbundes appelliert, in der Ablehnung der Notstandsgesetze fest zu bleiben, weil durch sie Gefahr besteht, da\u00df wesentliche Grundrechte der Verfassung ausgeh\u00f6hlt werden. \u00dcber den Appell der HU hinaus hat der Landesverband Berlin der Humanistischen Union den Delegierten des DGB-Kongresses eine detaillierte Begr\u00fcndung vorgelegt, inwiefern die vonseiten der Bundesregierung betriebene propagandistische Beeinflussung der Gewerkschaften insachen Notstandsgesetzgebung nach wie vor die demokratischen Bedenken gegen die geplanten Gesetze nicht entkr\u00e4ften, und warum deshalb die Gewerkschafter weiterhin der Notstandsgesetzgebung widerstehen sollen. Die von der HU Berlin vorgetragenen Gr\u00fcnde haben Geltung \u00fcber den Anla\u00df der Einflu\u00dfnahme auf den DGB-Kongre\u00df hinaus. Wir geben hier die Stellungnahme im Wortlaut wieder:<\/p>\n<p>1. Die Bundesregierung fordert, im Notstandsfall m\u00fcsse das ganze Volk zusammenstehen. Sie ist aber nicht zu der einer solchen Einm\u00fctigkeit entsprechenden gleichen Beteiligung der Opposition am Erla\u00df der Gesetze und Ma\u00dfnahmen bereit, die im Notstandsfall in die Grundfreiheiten eingreifen; die einfache Mehrheit im Gemeinsamen Ausschu\u00df soll nach ihrem Willen gen\u00fcgen. Die Forderung nach Einm\u00fctigkeit bezieht sie also nicht auf die Aus\u00fcbung der Macht, sondern allein auf die Machtunterwerfung.<\/p>\n<p>2. Es geht nicht an, die Beendigung des Notstands denselben formalen Regeln zu unterwerfen wie seine Verk\u00fcndung. Im Gegenteil, es ist die Aufrechterhaltung der Notstandsrechte f\u00fcr die Regierung, die formal gleichbehandelt werden mu\u00df: ist eine Zweidrittel-Mehrheit f\u00fcr die Verk\u00fcndung des Notstands erforderlich, so auch f\u00fcr seine Aufrechterhaltung. Und ein Drittel des Bundestags oder des Gemeinsamen Ausschusses mu\u00df gen\u00fcgen, den Notstand aufzuheben. Wird die Beendigung des Notstands schwerer gemacht als seine Verhinderung, so stellt dies einen gef\u00e4hrlichen Sog zur Diktatur dar.<\/p>\n<p>3. Der &#132;Gemeinsame Ausschu\u00df&#148;, ein Versuch, ein aktionsf\u00e4higes Restparlament f\u00fcr den Notstandsfall bereit zu haben, soll schon im Frieden wirken. Er hebt die kleine Zahl von Parlamentariern, die ihm angeh\u00f6ren, aus ihren Fraktionen heraus und konzentriert innerhalb der Parteien und Fraktionen die Macht in noch h\u00f6herem Ma\u00dfe als bisher. Er f\u00f6rdert die Ausbildung einer \u00fcberparteilichen Aristokratie, einer Gemeinschaft der Eingeweihten, die oppositionelle Kontrolle g\u00e4nzlich zum Erliegen zu bringen droht.<\/p>\n<p>4. Die gr\u00f6\u00dfte Verwirrung wurde um die Vorbehaltsrechte der Alliierten gestiftet.<\/p>\n<p>a) Es ist in h\u00f6chstem Ma\u00dfe fraglich, ob den Alliierten Notstandsvollmachten noch heute zustehen. Art. 5 Abs. 2 des Deutschland-Vertrags vom 23. 10. 1954 belie\u00df den Alliierten Rechte nur noch f\u00fcr au\u00dfenpolitisch bedingte Notstandsf\u00e4lle, und auch dies nur f\u00fcr die Zeit, bis die Bundesrepublik gesetzliche Vorsorge f\u00fcr innere und \u00e4u\u00dfere gewaltsame Auseinandersetzungen im selben Ma\u00dfe getroffen hat wie die anderen NATO-Staaten (vgl. Hans Furler, Berichterstatter des Ausw\u00e4rtigen Ausschusses in der Bundestagssitzung vom 24.2.1955). Nach vielfach vertretener Meinung ist dies seit \u00fcber zehn Jahren, seit der Grundgesetz-\u00c4nderung vom M\u00e4rz 1956 (Einf\u00fcgung der Bundeswehr-Artikel), geschehen. Die Bundesregierung hat noch nach keiner Best\u00e4tigung dieses Erl\u00f6schens jener Rechte bei den Alliierten nachgesucht. Sie postuliert deren Fortbestand.<\/p>\n<p>b) Es ist nicht richtig, da\u00df die Alliierten auf Grund ihrer Vorbehaltsrechte, sollten sie noch bestehen, im Notstandsfall souver\u00e4n in innere deutsche Angelegenheiten eingreifen k\u00f6nnten. Sie k\u00f6nnten dies zum Schutz ihrer Truppen in jedem Falle nur, soweit die Bundesregierung dies selbst f\u00fcr notwendig h\u00e4lt und daher zustimmt. \u00dcberdies w\u00e4re f\u00fcr jede einzelne Ma\u00dfnahme die Bundesregierung zu konsultieren. &#151; Dies bestimmt Art. 5 Abs. 2 des Deutschland-Vertrags in seinem mehrfach von der Bundesregierung unterschlagenen Satz 2.<\/p>\n<p>c) Es ist nicht richtig, da\u00df die Bundesregierung sich vorbehaltene Befugnisse der Alliierten zum Schutz ihrer Truppen \u00fcbertragen lassen k\u00f6nnte. Eine solche \u00dcbertragung w\u00e4re nur an den Staat Bundesrepublik m\u00f6glich, nicht aber an eine einzelne seiner Gewalten, also nicht an die Exekutive. Ohne parlamentarische Kontrolle w\u00e4re jede Aus\u00fcbung solcher Rechte ein Verfassungsbruch.<\/p>\n<p>d) Es ist nicht richtig, da\u00df durch Notstandsgesetze den Alliierten jegliche Rechte, und d. h. auch Notwehr-Rechte, zum Schutz der eigenen Truppen genommen werden k\u00f6nnten. Gewisse Mitwirkungsbefugnisse zum Schutz der eigenen Truppen sind keinem befreundeten Land, dessen Truppen man auf dem eigenen Territorium hat, zu verwehren. Je intensiver vertragliche Bindungen zwischen Staaten werden, desto leerer wird die Rede von der Souver\u00e4nit\u00e4t.<\/p>\n<p>e) Es ist nicht richtig, da\u00df die Bundesregierung tats\u00e4chlich Souver\u00e4nit\u00e4t als &#132;Gebot der nationalen Selbstachtung&#148; anstrebt. An der anderen Einschr\u00e4nkung der Souver\u00e4nit\u00e4t im Deutschland-Vertrag (Art. 2), der Verpflichtung der Alliierten zur Sorge f\u00fcr die Wiedervereinigung, h\u00e4lt sie peinlich fest. &#151; Das Hauptargument der Regierung, das der Souver\u00e4nit\u00e4t, meist mit nationalem Pathos vorgebracht, ist juristisch und politisch unhaltbar.<\/p>\n<p>5. Es trifft nicht zu, da\u00df andere Demokratien ebenso einschneidende Notstandsrechte kennen, wie die Bundesregierung sie seit dem letzten Sommer hat und sich noch weiter geben lassen will. Innerhalb der NATO-Staaten ist allenfalls eine Bestimmung in der niederl\u00e4ndischen Verfassung vergleichbar; sie stammt aus dem vorigen Jahrhundert. Sonst bestehen vergleichbare Regelungen nur in beschr\u00e4nkt demokratischen Staaten wie im de Gaulleschen Frankreich, in Griechenland und der T\u00fcrkei.<\/p>\n<p>6. Es kann nicht ernsthaft behauptet werden, die bereits erlassenen und die geplanten Gesetze seien im Krieg, im Verteidigungskrieg, zur Anwendung geeignet. Sie sehen strenge Zentralisierung vor; der Krieg aber wird nur &#132;Inseln des \u00dcberlebens&#148; kennen. Sie sehen hohe Luftschutzaufwendungen vor, im Krieg wirksam nur dort, wo der Gegner &#132;die Zivilbev\u00f6lkerung bewu\u00dft schont&#148; (Schriften der Vereinigung Deutscher Wissenschaftler, Heft 1). Sie sehen vor, was f\u00fcr den letzten Krieg vorgesehen und geplant war. In mehrfacher Hinsicht erschreckt das Ma\u00df, in dem sie sich auf die damaligen deutschen Regelungen und Entw\u00fcrfe st\u00fctzen. (In New York begann man k\u00fcrzlich, die Beh\u00f6rde f\u00fcr Zivilverteidigung aufzul\u00f6sen; sie hatte sich trotz eines Jahresetats von 10 Mill. DM als nutzlos erwiesen.)<\/p>\n<p>7. Es ist nicht zutreffend, da\u00df Notstandsregelungen schon jemals eine Demokratie zu retten vermochten. F\u00fcr demokratische Staaten gibt es daf\u00fcr kein Beispiel in der Geschichte. Zahllos sind dagegen die Beispiele f\u00fcr &#132;legale&#148; Machtergreifungen, insbesondere in unserem Jahrhundert.<\/p>\n<p>8. In modernen Industriestaaten, deren Gesellschaft gepr\u00e4gt ist von betrieblichen Organisationsformen, haben Revolutionen von unten keine praktischen Chancen. Die in ihnen strukturell angelegte Gefahr sind vielmehr Maditkonzentration und Staatsstreich von oben. F\u00fcr die Demokratie in solchen Staaten bedarf es in besonderem Ma\u00dfe der st\u00e4ndigen \u00dcbung. Solche \u00dcbung, von der der Fortbestand der Demokratie abh\u00e4ngt, ist aber das erste, was Notstandsgesetzen zum Opfer f\u00e4llt. Wir beobachteten in den letzten Jahren verschiedene Formen der Propagierung der Notstandsgesetze durch die Bundesregierung. Sie wurde am intensivsten in der letzten Woche: zum ersten Mal kam von seiten der Regierung die offene Drohung mit Verfassungsbruch, falls der erstrebten Verfassungs\u00e4nderung nicht zugestimmt wird. Legte der Mangel an Stichhaltigkeit der Argumente den Verdacht nahe, sie seien blo\u00dfe Vorw\u00e4nde, so sind nunmehr unsere Bef\u00fcrchtungen f\u00fcr das \u00dcberleben der Demokratie seit den Drohungen in beunruhigendem Ma\u00dfe gewachsen. Es ist, so meinen wir, f\u00fcr den Fortbestand der Demokratie in Deutschland h\u00f6chst gef\u00e4hrlich, den Pl\u00e4nen der Regierung zuzustimmen oder auch nur ihnen entgegenzukommen.<\/p>\n<h5 lang=\"en-US\">Die Straf&shy;an&shy;zeige wegen Vorbe&shy;rei&shy;tung zum Verfas&shy;sungs&shy;verrat<\/h5>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verfassungsverrats, die der Vorstand der Humanistischen Union beim Generalbundesanwalt erstattet hat, weil seitens der Bundesregierung Schubladengesetze bereitgehalten werden, die f\u00fcr den Notstandsfall in Kraft treten sollen und durch die die Regierung entgegen ihren Befugnissen wesentliche Verfassungsbestimmungen einschr\u00e4nken k\u00f6nnte (s. vg 5\/66, 215), hat auch der Vorstand des Ortsverbands Hannover der HU am 5. Mai beim Leitenden Oberstaatsanwalt des Landgerichts Bonn Strafanzeige wegen Vorbereitung zum Verfassungsverrat gegen den Bundesinnenminister Paul L\u00fccke und den f\u00fcr die Notstandsgesetze zust\u00e4ndigen Staatssekret\u00e4r im Innenministerium, Hans Sch\u00e4fer, erstattet.<\/p>\n<p>Namens der HU Hannover begr\u00fcndet Dr. Thomas von der Vring die Anzeige (auszugsweise) wie folgt:<\/p>\n<p>Bundesminister Paul L\u00fccke hat zu Fragen der Notstandsgesetzgebung ein Interview gegeben, das in der &#132;Bildzeitung&#148; vom 3. Mai 1966 abgedruckt worden ist. In diesem Interview teilt L\u00fccke mit, da\u00df im Bundesministerium des Innern Vorbereitungen getroffen seien zur Ergreifung von Ma\u00dfnahmen, zu denen die Bundesregierung durch das Grundgesetz nicht erm\u00e4chtigt ist. W\u00f6rtlich:<\/p>\n<p>&#132;BILD: Gibt es geheime Gesetze f\u00fcr den Fall, da\u00df die Alliierten von einem Tag auf den anderen wieder die Macht \u00fcbernehmen? &#151; L\u00fccke: Wenn nicht die Gewalt ganz an die Alliierten gehen soll, m\u00fcssen wir die geheimen Schubladen \u00f6ffnen. Wir m\u00fcssen l\u00e4ngst vorbereitete, einschr\u00e4nkende Gesetze mit Erm\u00e4chtigung der Alliierten in Kraft setzen. Wir sind auf den Tag X vorbereitet. Hier, im Innenministerium, wird es keine Verlegenheitspause geben. Alles kann planm\u00e4\u00dfig &#151; im Rahmen der Alliierten-Vorbehalte f\u00fcr Notstandszeiten &#151; funktionieren. Aber was aus der Demokratie wird, wenn wir keine deutsche Notstandsverfassung haben, steht auf einem anderen Blatt. &#151; BILD: Sind diese geheimen Vorlagen wirklich so einschneidend, da\u00df Sie um den Bestand unserer Demokratie f\u00fcrchten m\u00fc\u00dften? &#151; L\u00fccke: Ich kann im einzelnen nicht dar\u00fcber sprechen. Diejenigen, die diese Gesetze gesehen haben, waren etwas bleich. Die Gefahr liegt darin, da\u00df die Alliierten weder an unsere Schubladen-Entw\u00fcrfe noch an unser Grundgesetz gebunden w\u00e4ren.&#148;<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich folgender Tatbestand: 1. Es gibt im Bundesministerium des Innern Entw\u00fcrfe f\u00fcr beh\u00f6rdliche Anordnungen (&#132;Schubladen-Entw\u00fcrfe&#8220;, &#132;Gesetze&#8220;), die im Notstandsfall erlassen werden sollen.<\/p>\n<p>2. Diese Entw\u00fcrfe sehen die Einschr\u00e4nkung der Grundrechte der B\u00fcrger der Bundesrepublik vor (&#132;einschr\u00e4nkende Gesetze&#8220;). Nach allem, was in der \u00d6ffentlichkeit bisher \u00fcber diese sogenannten Schubladen-Verordnungen bekannt geworden ist, handelt es sich um die Vorbereitung von Ma\u00dfnahmen, zu deren Inkraftsetzung die Bundesregierung nach dem heutigen Grundgesetz nicht befugt ist. Die Erheblichkeit der Einschr\u00e4nkungen wird auch durch die \u00c4u\u00dferung L\u00fcckes unterstrichen, diejenigen, die diese &#132;Gesetze&#148; gesehen h\u00e4tten, seien &#132;etwas bleich&#148; gewesen. Die vorbereitenden Verordnungen sind also, unbestritten, auf die Ergreifung von Ma\u00dfnahmen gerichtet, die das Grundgesetz oder Teile des Grundgesetzes au\u00dfer Geltung setzen.<\/p>\n<p>3. Diese Gesetze und Verordnungen sind nicht nur f\u00fcr den Fall vorbereitet worden, da\u00df der Gesetzgeber auf dem Wege der Verfassungs\u00e4nderung die Rechtsgrundlage daf\u00fcr schafft, da\u00df die vorbereiteten Ma\u00dfnahmen von der Bundesregierung ergriffen werden k\u00f6nnen, wodurch zugleich die in Frage stehenden alliierten Vorbehaltsrechte (Deutschland-Vertrag 1954, Art.S Abs. 2) abgel\u00f6st w\u00fcrden. Vielmehr hat L\u00fccke ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, diese &#132;Gesetze&#148; sollten, wenn der Gesetzgeber sich nicht zum Erla\u00df einer entsprechenden Notstandsverfassung bereitfinden w\u00fcrde und also die entsprechenden alliierten Vorbehaltsrechte weiterbest\u00fcnden, von der Bundesregierung &#132;mit Erm\u00e4chtigung der Alliierten&#148; in Kraft gesetzt werden.<\/p>\n<p>4. Die Entw\u00fcrfe zielen also darauf hin, die in \u00a7 88 StGB bezeichneten Verfassungsgrunds\u00e4tze au\u00dfer Geltung zu setzen. Vornehmlich die erkl\u00e4rte Absicht, die Bundesregierung wolle sich von den Alliierten zur Ergreifung solcher Ma\u00dfnahmen &#132;erm\u00e4chtigen&#148; lassen, zielt auf die L\u00f6sung der vollziehenden Gewalt von der Bindung an Recht und Gesetz sowie auf die Aufhebung der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung hin. Ein solches Verhalten der Bundesregierung w\u00fcrde, auch im Notstandsfalle (siehe die Notstandsartikel des Grundgesetzes), den Tatbestand des Verfassungsverrats erf\u00fcllen (vgl. auch Prof. Dr. jur. Friedrich Klein, Rechtsgutachten in &#132;Deutsches Panorama&#148;, Nr. 5, Mai 1966, S. 70 ff).<\/p>\n<p>5. Die Einwendung, es handele sich bei den inkriminierten Handlungen nicht um eine Beeintr\u00e4chtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland, da \u00a7 88 (1) Satz 2 anzuwenden sei, ist falsch. Die Vorbehaltsrechte der Alliierten sind keine der hier bezeichneten Hoheitsrechte einer &#132;zwischenstaatlichen Einrichtung&#148;.<\/p>\n<p>6. Ein solcher in \u00a7 89 StGB definierter Verfassungsverrat ist im Bundesministerium des Innern vorbereitet worden &#151; die Vorbereitung ist auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen. Es handelt sich bereits hierbei um einen verfassungsverr\u00e4terischen Mi\u00dfbrauch von Hoheitsbefugnissen, da die Vorbereitung von Beamten des Ministeriums aufgrund ministerieller Weisungen erfolgt ist.<\/p>\n<p>8. Die Vorbereitung zum Verfassungsverrat erfolgte und erfolgt vors\u00e4tzlich. Sie erfolgt ohne R\u00fccksicht auf gewichtige Warnungen aus der \u00d6ffentlichkeit. Der Kommentator des Grundgesetzes, Prof. Klein, hat erst k\u00fcrzlich in einem Rechtsgutachten (abgedruckt in &#132;Deutsches Panorama&#148;, Nr. 5, Mai 1966) darauf hingewiesen, da\u00df nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen des deutschen innerstaatlichen Verfassungsrechts und auch des zwischenstaatlichen V\u00f6lkerrechts die Bundesregierung nur im Rahmen und auf der Rechtsgrundlage des Grundgesetzes t\u00e4tig werden darf. Klein kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, da\u00df eine deutsche Bundesregierung schon mit der Zustimmung zur \u00dcbertragung alliierter Notstandsbefugnisse auf sich &#132;ihre Befugnisse \u00fcberschreiten und sich zumindest verfassungsrechtlichen, wenn nicht gar strafrechtlichen Sanktionen aussetzen&#148; w\u00fcrde (Zitat a.a.O., S. 73). Dennoch hat Bundesminister L\u00fccke an der Vorbereitung eines verfassungsverr\u00e4terischen Handelns der Bundesregierung festgehalten und sich sogar in einer Weise ge\u00e4u\u00dfert, die von Teilen der \u00d6ffentlichkeit als Drohung aufgefa\u00dft wurde (vgl. dazu: &#132;L\u00fccke droht Gewerkschaften mit geheimen Notstandsgesetzen&#148;, &#132;Frankfurter Rundschau&#148;, 4. Mai 1966, Nr. 103).<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[208],"publikationen":[1385],"class_list":["post-11393","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-vg","publikationen-6-1966"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.8 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Argumente gegen die geplanten Notstandsgesetze - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/6-1966\/publikation\/argumente-gegen-die-geplanten-notstandsgesetze\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Argumente gegen die geplanten Notstandsgesetze - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Heft 6\/1966, S. 254-256 (vg) Ober die neue Aktivit\u00e4t um die Notstandsgesetzgebung, die sich regierungsseits vor allem angesichts des Berliner DGB-Kongresses entz\u00fcndete, berichteten die vg in der vorigen Ausgabe. 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