{"id":11404,"date":"1997-06-30T10:30:00","date_gmt":"1997-06-30T08:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht\/"},"modified":"2021-08-24T21:48:20","modified_gmt":"2021-08-24T19:48:20","slug":"auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-138\/publikation\/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht\/","title":{"rendered":"Auf dem Wege zu einem neuen Transplantationsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Aus: vorg\u00e4nge Nr. 138 (Heft 2\/1997), S. 46-55<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber beabsichtigt seit einiger Zeit ein Transplantationsgesetz zu erlassen. Mit der Grundgesetznovelle vom 27.10.1994 (BGBl I, S. 3146) hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Transplantationsregelung f\u00fcr Organe erhalten. Ein interfraktioneller Entwurf liegt inzwischen vor (TPG, BT-Dr. 13\/2926 v. 7.11. 1995). Er soll Regelungen treffen f\u00fcr die Organentnahme nach endg\u00fcltigem Ausfall der gesamten Hirnfunktionen oder dem Stillstand von Herz und Kreislauf und f\u00fcr die Organentnahme bei Lebenden.<\/p>\n<p>Ziel ist es, klare Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Entnahme von Organen zu schaffen. Es soll gew\u00e4hrleisten, da\u00df man eine Organspende ablehnen kann. Das Handeltreiben mit menschlichen Organen soll bestraft werden. Die Vermittlung lebenswichtiger Organe nach Ma\u00dfgabe medizinischer Kriterien soll gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n<p>Bevor wir uns mit einigen Problemen dieses Entwurfes auseinandersetzen, soll kurz die gegenw\u00e4rtige Rechtslage dargestellt werden.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"die-gegenwaertige-rechtslage\">Die gegen&shy;w&auml;r&shy;tige Rechtslage<\/span><\/h2>\n<p><i>Die Organimplantation<\/i>: Von der Rechtsprechung wird die Organimplantation, ob sie gelingt oder nicht als unter die K\u00f6rperverletzungstatbest\u00e4nde fallend, angesehen. Die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines solchen Eingriffs h\u00e4ngt damit davon ab, da\u00df eine wirksame Einwilligung in die Organimplantation gegeben wurde. Eine Einwilligung ist nur dann wirksam, wenn und soweit der Organempf\u00e4nger hinreichend \u00fcber Chancen, Risiken und Bedeutung des Eingriffs aufgekl\u00e4rt wurde.<\/p>\n<p><i>Die Organexplantation<\/i>: Die postmortale Spende ist nach derzeitigem Recht zul\u00e4ssig, wenn und soweit der Gesamthirntod oder der irreversible Stillstand von Herz und Kreislauf des Spenders von zwei \u00c4rzten in unabh\u00e4ngiger Weise festgestellt wurde und der Tote vor seinem Ableben seine (freiwillige) Zustimmung zur Explantation der Organe, die ihm entnommen wurden, gegeben hat. Auch eine mutma\u00dfliche Einwilligung des Spenders vermag nach geltendem Recht die Explantation zu rechtfertigen. Von einer mutma\u00dflichen Einwilligung des Toten kann man ausgehen, wenn es begr\u00fcndeten Anla\u00df f\u00fcr die Annahme gibt, da\u00df der Tote in die Explantation dieser Organe eingewilligt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der Organspender ist bei der postmortalen Spende gesch\u00fctzt \u00fcber die T\u00f6tungsdelikte. Liegt kein Gesamthirntod des Spenders vor und wird trotzdem ein lebenswichtiges Organ entnommen, so begeht der Explanteur eine vors\u00e4tzliche T\u00f6tung im Sinne unseres Strafgesetzbuches. Zweifelhaft nach deutschem Strafrecht ist allerdings, ob der Explanteur sich auch strafbar macht, wenn er dem Toten ein Organ entnimmt, obwohl dieser mit der Entnahme nicht einverstanden ist, bzw. die Organentnahme auch nicht nach den Regeln \u00fcber die mutma\u00dfliche Einwilligung gerechtfertigt ist. In Betracht kommt als Tatbestand hier nur die &#8222;St\u00f6rung der Totenruhe&#8220; (\u00a7 168 StGB). Es ist umstritten, ob dieser Tatbestand greift. Einmal passt das Rechtsgut nicht, da mit diesem Tatbestand zentral das Piet\u00e4tsgef\u00fchl gesch\u00fctzt wird. Bei der unzul\u00e4ssigen Explantation von Organen von Toten wird aber das postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt. Weiter ist zweifelhaft, ob man bei der unzul\u00e4ssigen Organentnahme davon sprechen kann, da\u00df Leichenteile aus dem Gewahrsam des Berechtigten weggenommen werden. Nur wenn man den Begriff der Wegnahme in anderer Weise benutzt als der Begriff in anderen Tatbest\u00e4nden benutzt wird, kommt man dazu, da\u00df die unzul\u00e4ssige Explantation von Organen eine Wegnahme von Leichenteilen im Sinne von \u00a7 168 StGB ist. Ein neuer Tatbestand, der das postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht sch\u00fctzt, w\u00e4re dringend angezeigt.<\/p>\n<p>Die Lebendspende ist immer verboten, wenn lebenswichtige Organe entnommen werden sollen. Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, da\u00df der Spender bereit ist zu sterben und die Organspende verlangt. Dies w\u00e4re n\u00e4mlich eine T\u00f6tung auf Verlangen. Diese stellt das deutsche Strafrecht mit \u00a7 216 StGB unter Strafe. Lebendspende kommt nur in Betracht, soweit die Organspende keine Lebensgef\u00e4hrdung bedeutet. Eine Niere beispielsweise kann gespendet werden. Diese Art der Lebendspende ist dann zul\u00e4ssig, wenn Spender nach umf\u00e4nglicher Aufkl\u00e4rung, auch \u00fcber die Risiken, freiwillig in die Spende, vor der Explantation eingewilligt hat. Die Einwilligung ist nat\u00fcrlich jederzeit widerrufbar.<\/p>\n<p>Der Spender ist umf\u00e4nglich gesch\u00fctzt \u00fcber einerseits die T\u00f6tungsdelikte, andererseits die K\u00f6rperverletzungsdelikte des Strafgesetzbuches.<\/p>\n<p>Was es im deutschen Recht jedoch nicht gibt, ist eine Norm, die den Organhandel ausschlie\u00dft. Organhandel ist an sich nicht strafbar. Derjenige, der mit Organen handelt kann sich allerdings dann strafbar machen, wenn in diesem eine Mitwirkung an einer unfreiwilligen Organspende liegt. Soweit behauptet wird, jeder Organkauf f\u00fchre dazu, da\u00df die Einwilligung in die Organspende sittenwidrig ist, ist dies nicht richtig. Kommerzialisierung bedeutet nicht automatisch Sittenwidrigkeit.<\/p>\n<p>Insgesamt sind die Regeln gerade des Strafrechts zum Transplantationsrecht besser als ihr Ruf. Sie sind allerdings erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"reformbestrebungen-zum-transplantationsrecht\">Reform&shy;be&shy;stre&shy;bungen zum Trans&shy;plan&shy;ta&shy;ti&shy;ons&shy;recht<\/span><\/h2>\n<p>Inzwischen liegen einige Gesetzesentw\u00fcrfe zu einem Transplantationsgesetz vor. Mit einigen umstrittenen Punkten des interfraktionellen Entwurfes wollen wir uns hier befassen.<\/p>\n<p><i>1. Problem<\/i>: Wann ist der Spender tot? Soll der Todeszeitpunkt gesetzlich geregelt werden?<\/p>\n<p>Weder im Strafrecht noch in anderen Teilen der Rechtsordnung ist bisher der Todeszeitpunkt festgelegt. Anerkannt ist allerdings in der strafrechtlichen Dogmatik als Todeszeitpunkt schon lange der sogenannte &#8222;Gesamthirntod&#8220;.<\/p>\n<p>Unter Gesamthirntod wird der vollst\u00e4ndige und irreversible Ausfall aller Funktionen des Gesamthirns verstanden, also der unumkehrbare Verlust des Bewu\u00dftseins sowie der irreversible Funktionsausfall von Gro\u00df- und Kleinhirn sowie des Hirnstammes. Dieser Gesamthirntod geht zur\u00fcck auf die Harvard-Deklaration aus dem Jahre 1968. Diese sprach vom irreversiblen Koma, erl\u00e4uterte dieses aber so, da\u00df nur die Zerst\u00f6rung des gesamten Hirns gemeint sein konnte.<\/p>\n<p>Der Gesamthirntod bedeutet, da\u00df der Sterbensproze\u00df in ein unaufhaltsames und unumkehrbares Stadium geraten ist. Er beinhaltet den unumkehrbaren und endg\u00fcltigen Verlust der F\u00e4higkeit zu denken, zu f\u00fchlen, zu handeln, zu erleben, Bewu\u00dftsein haben zu k\u00f6nnen. Gegen dieses Hirntodkriterium wird neuerdings in unterschiedlichster Weise argumentiert.<\/p>\n<p>Der Kern der Argumentation gegen den Gesamthirntod ist der, da\u00df behauptet wird, ein Hirntoter lebe noch, da der Sterbensproze\u00df dem Leben zuzurechnen sein. Zugegeben wird, da\u00df die Hirntoddiagnose Sicherheit daf\u00fcr gew\u00e4hrleiste, da\u00df keine Aussichten mehr auf Weiterleben bestehe.<\/p>\n<p>Weiter wird gegen den Gesamthirntod dahingehend argumentiert, da\u00df behauptet wird, die Gesamthirntodthese ginge von einem reduzierten Menschenbild aus und er\u00f6ffne totalit\u00e4ren Tendenzen die M\u00f6glichkeit sich zu entfalten, erlaube der Gesellschaft die Verf\u00fcgung \u00fcber die Organe ihrer Mitglieder.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist zu sagen, da\u00df es richtig ist, da\u00df Sterben ein Proze\u00df ist. Bis die letzte Zelle beim Menschen abgestorben ist, dauert es vier Monate.<\/p>\n<p>Allerdings ist die Kritik am Gesamthirntod, die dahin geht, da\u00df er nur ein Moment des Sterbens sei, inad\u00e4quat. Gesamthirntod ist n\u00e4mlich eine entscheidende Z\u00e4sur im Sterbeproze\u00df. Diese besteht darin, da\u00df ab dem Moment des Gesamthirntodes der Sterbensproze\u00df unaufhaltbar und unumkehrbar geworden ist und der Mensch unwiederbringlich die F\u00e4higkeiten verloren hat, die ihn zu einem Menschen machen. Es ist daher nicht einzusehen, wieso der Gesamthirntod nicht als Tod im Rechtssinne anerkannt werden sollte. Man kann ab der Z\u00e4sur &#8222;Gesamthirntod&#8220; im Sterbeproze\u00df eben nicht mehr argumentieren, Sterben geh\u00f6re zum Leben. Das Menschsein hat n\u00e4mlich mit dem Gesamthirntod aufgeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Auch die Behauptung, das Kriterium des Gesamthirntodes gehe von einem reduzierten Menschenbild aus, ist nicht \u00fcberzeugend. Das Gehirn ist eben nicht nur Repr\u00e4sentant des geistigen Menschen, sondern in ihm konstituieren sich alle Qualit\u00e4ten des Menschen, auch die Empfindungsf\u00e4higkeit und die F\u00e4higkeit, Gef\u00fchle haben zu k\u00f6nnen. Damit kann nicht argumentiert werden, da\u00df die Anh\u00e4nger des Gesamthirntodes von einem reduzierten Menschenbild getragen seien. Es erscheint vielmehr umgekehrt. Wer behauptet, da\u00df der Mensch trotz Gesamthirntod nicht tot sei, da er \u00fcber gewisse Vitalfunktionen noch verf\u00fcge, die mit apparativer Unterst\u00fctzung noch aufrecht erhalten werden k\u00f6nnen, argumentiert seinerseits von einem reduzierten Menschenbild aus, da er Menschsein auf die Aufrechterhaltungsm\u00f6glichkeit gewisser Vitalfunktionen reduziert.<\/p>\n<p>Auch die Behauptung, der Gesamthirntod als Todeskriterium gebe die Einheit von K\u00f6rper und Geist preis, ist meines Erachtens unangemessen. Gerade im Gesamthirntod findet die Anschauung Anerkennung, da\u00df der Mensch mehr ist, als die Summe seiner Teile.<\/p>\n<p>Weiter ist anzuf\u00fchren, da\u00df die Konsequenz der These, der Gesamthirntote sei noch nicht tot, zwangsl\u00e4ufig dazu f\u00fchrt, da\u00df man den Schutz von einigen Vitalfunktionen auf Kosten des Schutzes Lebender betreibt. Ist der Gesamthirntote n\u00e4mlich nicht tot, so ist er gesch\u00fctzt \u00fcber die T\u00f6tungsdelikte des Strafrechts. Leben wird hier unbedingt und ohne R\u00fccksicht auf die Lebenschancen gesch\u00fctzt. Dies bedeutet, da\u00df derjenige, der eine Garantenpflicht hat (der Arzt beispielsweise, der die Behandlung \u00fcbernommen hatte) verpflichtet ist, gewisse Vitalfunktionen zu erhalten. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es vor dem Gesamthirntod keine Einwilligung in das Abschalten von Apparaten gab und auch eine mutma\u00dfliche Einwilligung nicht feststellbar ist.<\/p>\n<p>Dies bedeutet aber, die Medizin ist verpflichtet eine Menge medizinischer Ressourcen f\u00fcr die Aufrechterhaltung von Vitalfunktionen von Gesamthirntoten zu verwenden, die dann den Lebenden verloren gehen.<\/p>\n<p>W\u00fcrde der Gesetzgeber Leben \u00fcber den Gesamthirntod hinaus sch\u00fctzen, w\u00fcrde er sich au\u00dferdem in erhebliche Wertungswiderspr\u00fcche verwickeln. In \u00a7 218 StGB wird die Leibesfrucht in den ersten drei Monaten in nur sehr reduzierter Weise strafrechtlich gesch\u00fctzt. Hierf\u00fcr gibt es Gr\u00fcnde. Es ist jedoch aberwitzig, wenn man werdendes Leben, was zur Person heranreift, nur reduziert sch\u00fctzt, dagegen den Gesamthirntoten, dessen Leben als Person ja nach einhelliger Auffassung unaufhaltbar und unumkehrbar verloren ist und der nie wieder Person werden kann, in seinem Lebensinteresse noch \u00fcber die T\u00f6tungsdelikte umf\u00e4nglich sch\u00fctzt.<\/p>\n<p>\u00dcber die Frage, ob der Gesetzgeber den Gesamthirntod als Zeitpunkt des Todes festlegen sollte, kann man sicherlich streiten. Meines Erachtens spricht mehr daf\u00fcr als dagegen. Die Normierung des Gesamthirntodes schafft Rechtsklarheit. F\u00fcr die \u00c4rzte ist dann klargestellt, da\u00df die T\u00f6tungsdelikte Vitalfunktionen nach dem Gesamthirntod nicht mehr sch\u00fctzen. Gleichzeitig wird auch die Diskussion dar\u00fcber abgeschnitten, ob man nicht auch schon von Tod ab einem fr\u00fcheren Zeitpunkt ausgehen k\u00f6nnte. Bis zu dem Gesamthirntod sind dann alle eindeutig durch die T\u00f6tungsdelikte gesch\u00fctzt. V\u00f6llig klar ist dann auch, da\u00df der Anenzephale in den Schutzbereich der T\u00f6tungsdelikte f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Das Abstellen auf den Gesamthirntod bedeutet im \u00dcbrigen auch nicht, da\u00df die Organe von Menschen sozialisiert w\u00fcrden. Dies verbietet das postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht. In einem neuen Tatbestand sollte dies auch klar unter strafrechtlichen Schutz gestellt werden.<\/p>\n<p><i>2. Problem<\/i>: Legitimationsmodelle f\u00fcr die Rechtfertigung der Organentnahme von Toten. Im Hinblick darauf, wann es zul\u00e4ssig ist, Organe nach dem Gesamthirntod zu entnehmen, werden verschiedene Modelle vorgeschlagen.<\/p>\n<p>Nach der <i>Widerspruchsl\u00f6sung<\/i> ist es dem Transplanteur erlaubt nach dem Gesamthirntod eine Explantation durchzuf\u00fchren, soweit ein entgegenstehender Wille des Gesamthirntoten nicht existiert. Eine derartige Regelung ist unangemessen. Das fr\u00fchere Schweigen eines Verstorbenen kann nicht einfach als Zustimmung zur Entnahme von Organen gewertet werden. Dies verbietet der verfassungsm\u00e4\u00dfig gew\u00e4hrleistete postmortale Pers\u00f6nlichkeitsschutz.<\/p>\n<p>Die <i>Erkl\u00e4rungspflichtl\u00f6sung<\/i> fordert zu Lebzeiten von allen B\u00fcrgern eine Verpflichtung zur Erkl\u00e4rung, ob sie als Organspender nach dem Gesamthirntod zur Verf\u00fcgung stehen oder nicht. Dieses Modell hat unl\u00e4ngst der Bundesminister der Justiz vorgeschlagen. Auch dieser Vorschlag zur Regelung der Zul\u00e4ssigkeit der postmortalen Spende ist unbefriedigend! Einmal ist zweifelhaft, ob man von dem B\u00fcrger verlangen kann, zu seinen Lebzeiten sich so mit dem Tod auseinanderzusetzen, da\u00df er f\u00fcr sich entscheidet, stehe ich nach dem Gesamthirntod als Organspender zur Verf\u00fcgung oder nicht. Es wird ihm eine Entscheidung abverlangt, die er in einer spezifischen Lebenssituation gar nicht treffen m\u00f6chte. Dies ist bedenklich.<\/p>\n<p>Weiter wird ein derartiger Erkl\u00e4rungszwang sicherlich eine kontraproduktive Wirkung entfachen. Alle diejenigen, die sich noch nicht entschieden haben im Hinblick auf die Organspende, sich aber nicht staatlichem Druck aussetzen lassen wollen, werden eine Entscheidung gegen die Organspende treffen, ohne eigentlich richtig dagegen zu sein.<\/p>\n<p>Als Organspender zur Verf\u00fcgung zu stehen mu\u00df auf einen Akt der Freiwilligkeit zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Freiwilligkeit mu\u00df immer auch die M\u00f6glichkeit enthalten, hier und jetzt keine Entscheidung zu treffen.<\/p>\n<p>Nach der <i>engen Zustimmungsl\u00f6sung <\/i>ist eine Organtransplantation nur zul\u00e4ssig, wenn und soweit ausdr\u00fccklich die Zustimmung zur Organentnahme vor dem Gesamthirntod erkl\u00e4rt wurde. Eine derartige L\u00f6sung bedeutet, nach all dem was wir wissen, das Ende der Transplantationsmedizin. Sie wird dazu f\u00fchren, da\u00df sehr viel weniger Organe zur Verf\u00fcgung stehen, als dies derzeitig der Fall ist. Vielfach wird n\u00e4mlich heute eine postmortale Organentnahme gerechtfertigt \u00fcber die mutma\u00dfliche Einwilligung. Dies ist dann nicht mehr m\u00f6glich. Die enge Zustimmungsl\u00f6sung ist auch normativ nicht \u00fcberzeugend. Sie ist systemwidrig. Immer, wenn der Eingriff in individuelle Rechtsg\u00fcter \u00fcber Einwilligung gerechtfertigt werden kann, wirkt legitimierend auch immer die mutma\u00dfliche Einwilligung. Die mutma\u00dfliche Einwilligung ist n\u00e4mlich nichts anderes als der verl\u00e4ngerte Arm der Einwilligung. Es ist deshalb auch nicht einzusehen, warum nicht auch \u00fcber mutma\u00dfliche Einwilligung ein Eingriff in das postmortale Pers\u00f6nlichkeitsrecht m\u00f6glich sein soll. Mutma\u00dfliche Einwilligung kann auch die Verletzung erheblicher individueller Rechtsg\u00fcter rechtfertigen. Warum dann nicht solche des postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechtes?<\/p>\n<p>Weiter wird noch die <i>erweiterte Zustimmungsl\u00f6sung <\/i>als Modell f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Organentnahme vorgeschlagen. Hiernach ist eine postmortale Organentnahme zul\u00e4ssig, wenn entweder der Organspender vor seinem Ableben der Organentnahme zugestimmt hat. Eine Organentnahme ist auch zul\u00e4ssig, wenn Angeh\u00f6rige (in bestimmter Reihenfolge) der Organentnahme zustimmen. Hierzu ist anzumerken, da\u00df dieser Modellentwurf durchaus den Interessen der Transplantationsmedizin gerecht wird. Normativ fraglich erscheint mir allerdings zu sein, wieso die Angeh\u00f6rigen aus eigenem Recht entscheiden k\u00f6nnen sollen. Die Organentnahme bei einem Toten von Kautelen abh\u00e4ngig zu machen, soll ja dem Interesse des Toten, dem postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrecht, dienen. Es soll dann keine Organentnahme stattfinden, wenn der Tote es aus pers\u00f6nlichem Wertempfinden zu Lebzeiten nicht wollte. Damit ist nicht entscheidend, wie Angeh\u00f6rige die Organspende beurteilen. Es kommt vielmehr darauf an, was der Organspender gewollt hat, oder wenn man das nicht feststellen kann mutma\u00dflich gewollt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Damit mu\u00df eine L\u00f6sung genauso aussehen, wie es die derzeitige Rechtslage vorsieht. Eine Organentnahme ist zul\u00e4ssig, wenn der Organspender zu Lebzeiten dieser zugestimmt hat oder, wenn dieser Wille nicht feststellbar ist, wenn er mutma\u00dflich zugestimmt h\u00e4tte.<\/p>\n<p><i>3. Problem<\/i>: Einschr\u00e4nkung der Lebendspende bei Organen, die sich nicht wiederbilden auf bestimmten Personenkreis. In dem gegenw\u00e4rtigen interfraktionellen Entwurf eines Transplantationsgesetzes wird die M\u00f6glichkeit der Lebendspende bei Nieren auf einen bestimmten Personenkreis eingeschr\u00e4nkt. Das soll den Gefahren des Organhandels begegnen. In diesem Entwurf soll die Entnahme von Organen, die sich nicht wieder bilden k\u00f6nnen (vor allem die Niere), nur zul\u00e4ssig sein bei \u00dcbertragung auf Verwandte ersten und zweiten Grades, Ehegatten, Verlobten und anderen Personen, die dem Spender in besonderer pers\u00f6nlicher und sittlicher Verbundenheit nahestehen.<\/p>\n<p>Gegen diese Art der Einschr\u00e4nkung spricht zun\u00e4chst einmal, da\u00df sie reichlich unbestimmt ist. Unbestimmt ist vor allen Dingen, wann man davon sprechen kann, da\u00df zwischen Personen eine pers\u00f6nliche und sittliche Verbundenheit herrscht. Welchen Personenkreis will man mit dieser Kennzeichnung eigentlich ausschlie\u00dfen? In der Begr\u00fcndung dieses Entwurfes hei\u00dft es, da\u00df der Begriff der sittlichen Verbundenheit kennzeichnen soll, da\u00df die Motivation des Spenders aus einem Gef\u00fchl der sittlichen Pflicht erfolgen soll. Aber eine derartige Kennzeichnung der sittlichen Verbundenheit ist v\u00f6llig verfehlt. Der Staat hat nicht die Aufgabe, den B\u00fcrger damit er spenden darf, auf bestimmte Geisteshaltungen hin zu verpflichten. Au\u00dferdem erscheint es ethisch hoch fragw\u00fcrdig, ob es \u00fcberhaupt eine moralische Pflicht zum Spenden von Organen gibt.<\/p>\n<p>Kaum zu legitimieren ist es meines Erachtens, weshalb der Spenderkreis bei der Lebendspende \u00fcberhaupt eingeschr\u00e4nkt werden soll. Es mu\u00df doch m\u00f6glich sein, da\u00df derjenige, der in altruistischer Weise seine Niere zur Verf\u00fcgung stellt, dies auch tun darf. Dem altruistischen Spender kann dies doch nicht mit dem Argument verwehrt werden, da\u00df er nicht zum Spenderkreis geh\u00f6re. Macht man dies, so erl\u00e4\u00dft man eine materiell nicht begr\u00fcndete paternalistische Regelung. Darauf hinzuweisen ist, da\u00df als in j\u00fcngster Zeit ein Nierentransplanteur seine Niere altruistisch an einen anonymen Empf\u00e4nger gespendet hatte, dies in der \u00d6ffentlichkeit begeistert aufgenommen wurde.<\/p>\n<p>Eine Begrenzung des Spenderkreises ist auch nicht notwendig, um den Gefahren eines Organhandels vorzubeugen. Dieser Gefahr l\u00e4\u00dft sich auf einfachere Weise begegnen. Einerseits lie\u00dfe sich die atruistische Spende als anonyme Fremdspende ausgestalten, andererseits k\u00f6nnten Dokumentationspflichten begr\u00fcndt werden, die den Arzt verpflichten, die Gespr\u00e4che, die zu den Motiven der Lebendspende stattgefunden haben, aufzuzeichnen. Derartige Dokumentationspflichten w\u00fcrden sicherlich Manipulationsgefahren entgegenwirken.<\/p>\n<p><i>4. Problem<\/i>: Einschr\u00e4nkung der Lebendspende f\u00fcr den Fall, da\u00df ein postmortal entnommenes Organ nicht zur Verf\u00fcgung steht. Der interfraktionelle Entwurf zum Transplantationsgesetz sieht vor, da\u00df die Entnahme eines Organs eines lebenden Spenders nur zul\u00e4ssig ist, wenn das Organ eines Toten nicht zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Eine derartige Einschr\u00e4nkung \u00fcberzeugt nicht. Es gibt bereits Studien, die zeigen, da\u00df der medizinische Erfolg bei Transplantationen von lebenden Spendern h\u00f6her ist als bei der Verwendung von Organen, die Toten entnommen wurden. Eine derartige Subsidiarit\u00e4tsklausel w\u00fcrde bedeutet, da\u00df per Gesetz der Patient auf eine schlechtere Therapie verwiesen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><i>5. Problem<\/i>: Einschr\u00e4nkung der Lebendspende durch Einrichtung von Verfahren. Im interfraktionellen Entwurf wird bestimmt, da\u00df die Entnahme von Organen bei einem Lebendspender nur erfolgen darf, wenn eine Kommission bei der \u00c4rztekammer dazu Stellung genommen hat, ob eine Einwilligung in die Spende freiwillig erfolgt ist oder Gegenstand des verbotenen Handeltreibens war. Der Kommission kommt kein Vetorecht zu. Die Stellungnahme der Kommission hat empfehlenden Charakter. In Wirklichkeit h\u00e4tte allerdings die Kommission doch die M\u00f6glichkeit der Verhinderung der Entnahme des Organs, da kein Arzt es sich erlauben kann ein Organ zu entnehmen, wenn eine Kommission ausdr\u00fccklich bekundet, da\u00df Zweifel an der Freiwilligkeit des Spendebegehrens aufgekommen sind. Der Arzt setzt sich dann n\u00e4mlich einem erheblichen Bestrafungsrisiko aus.<\/p>\n<p>Gegen das Einsetzen einer derartigen Kommission wurde vorgetragen, da\u00df sie negative Auswirkungen auf die Vertrauensbildung zwischen Empf\u00e4ngern, bzw. Spendern und \u00c4rzten habe.<\/p>\n<p>Ob eine derartige Kommission sinnvoll ist, l\u00e4\u00dft sich ohne Beantwortung der Frage, wie die Kommission die Freiwilligkeit der Lebendspende pr\u00fcfen kann, kaum beantworten. Sie macht nur Sinn, wenn sie auch gewisse Rechte und M\u00f6glichkeiten hat, die Freiwilligkeit der Spendeentscheidung auf den Pr\u00fcfstand zu stellen. Auf die legitimierende Wirkung von Verfahren \u00fcberhaupt abzustellen, ist unangemessen. Nicht Verfahren als solche legitimieren, vielmehr wirkt rechtfertigend, wenn Verfahren in der Lage sind, ein St\u00fcck Wahrheit zu produzieren.<\/p>\n<p>Sinnvoll erscheint es jedenfalls f\u00fcr die Lebendspende zu verlangen, da\u00df Pers\u00f6nlichkeitspsychologen bzw. kompetente Psychiater mit dem Spender Gespr\u00e4che f\u00fchren. Diese m\u00fcssen dem entscheidenden Arzt zug\u00e4nglich gemacht werden, damit dieser Aufschlu\u00df \u00fcber den psychischen Hintergrund erh\u00e4lt. Nur von diesem aus l\u00e4\u00dft sich die Entscheidung des Spenders f\u00fcr die Organspende sinnvoll beurteilen.<\/p>\n<p><i>6. Problem<\/i>: Strafbarkeit des Handels mit Organen. Nach dem interfraktionellen Entwurf ist es verboten, mit Organen Handel zu treiben, die einer Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind. Dieses Verbot enth\u00e4lt noch (unbestimmte) Ausnahmen. Es ist weiter verboten, Organe, die Gegenstand verbotenen Handeltreibens sind, zu entnehmen oder auf andere Menschen zu \u00fcbertragen. Diese Verbote sind strafbewehrt. Auch der Versuch das Verbot zu \u00fcbertreten ist strafbar.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst einmal ist zu sagen, da\u00df die Fassung des Strafgesetzes nicht \u00fcberzeugend ist. Das Verbot des Organhandeltreibens hat den Charakter eines Blankettgesetzes. Blankettstrafgesetze bieten zahlreiche Probleme. Unklar ist beispielsweise, was Vorsatzgegenstand eines Blankettgesetzes ist.<\/p>\n<p>Aber auch der erkennbare Inhalt dieses Strafgesetzes ist nicht unbedenklich. Der Begriff des Handeltreibens, der dem Bet\u00e4ubungsmittelrecht entnommen ist, steht f\u00fcr eigenn\u00fctzige auf Umsatz von Organen gerichtete T\u00e4tigkeit. Dies bedeutet, da\u00df beim Erwerb eines Organs f\u00fcr den Eigenbedarf der K\u00e4ufer nicht strafbar ist, da er nicht eigenn\u00fctzig, auf den Umsatz von Organen hinausgerichtet, handelt. Er will ja ausschlie\u00dflich eine Therapiem\u00f6glichkeit. Der Spender macht sich aber strafbar, wenn er f\u00fcr sein Organ Geld verlangt, er handelt n\u00e4mlich eigenn\u00fctzig auf den Umsatz von Organen hin. Damit taucht die Frage auf, wie es sich normativ begr\u00fcndet lie\u00dfe, da\u00df der Spender bestraft wird, aber der K\u00e4ufer, der zum Eigenbedarf kauft nicht. W\u00e4hrend zun\u00e4chst als prim\u00e4res Schutzgut des Verbots des Organhandels angesehen wurde, den Schutz des Spenders vor Ausbeutung durch reiche Empf\u00e4nger zu gew\u00e4hrleisten, ist im Entwurf des Transplantationsgesetzes die Umkehrung daraus entstanden. Der Organempf\u00e4nger soll vor wucherischer Ausbeutung, von wem auch immer, gesch\u00fctzt werden. Dieser Schutzzweck ist m\u00f6glich. Die bisher bekannt gewordenen F\u00e4lle des Organhandels zeichneten sich aber dadurch aus, da\u00df die Initiative von reichen K\u00e4ufern ausging, die in Not geratenen Organspender ausbeuteten. Die Strafvorschrift geht damit an der Realit\u00e4t vorbei. Selbst wenn man wie der Gesetzgeber den Organempf\u00e4nger vor wucherischer Ausbeutung einer Notlage sch\u00fctzen wollte, m\u00fc\u00dfte man den Straftatbestand anders fassen. Die Bestimmung, die der Gesetzgeber sich zum Verbot des Organhandels ausgedacht hat, sch\u00fctzt n\u00e4mlich vor wucherischer Ausbeutung auch dann, wenn gar keine Ausbeutungssituation des Empf\u00e4ngers gegeben ist. Will man den Empf\u00e4nger vor wucherischer Ausbeutung bewahren, w\u00e4re ein Straftatbestand, der dem \u00a7 302 a StGB \u00e4hnelt, dem Wucher also, angemessen.<\/p>\n<p>Auch die Begr\u00fcndung, die f\u00fcr den Tatbestand des Organhandels noch angef\u00fchrt wird, er solle die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t und die Menschenw\u00fcrde des Organspenders sch\u00fctzen, ist wenig \u00fcberzeugend. Man kann die Menschenw\u00fcrde des Organspenders nicht dadurch sch\u00fctzen, da\u00df man ihn als Verk\u00e4ufer seines Organs bestraft. Wichtig bevor man den Organhandel kriminalisiert ist, da\u00df man sich genau \u00fcberlegt, was \u00fcberhaupt kriminalisiert werden soll.<\/p>\n<p>Verhindert werden mu\u00df sicherlich jede Art des Zwischenhandels, die Organspender und Organempf\u00e4nger ausbeuten. Verhindert werden mu\u00df weiter, jegliche Art der Ausbeutung von Notlagen des Organempf\u00e4ngers und des Organspenders. Verhindert werden m\u00fcssen schlie\u00dflich auch nur abstrakte Gefahren f\u00fcr die Beeintr\u00e4chtigung der Freiwilligkeit des Organspenders. Jede n\u00f6tigende Art der Willensbeeintr\u00e4chtigung mu\u00df als besonders schwere Art der N\u00f6tigung (\u00a7 240 StGB) bestraft werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><i>7. Problem<\/i>: Zul\u00e4ssigkeit der Cross-Lebendspende. Wenig diskutiert ist bisher die Cross-Lebentspende. Hier spendet bei mindestens zwei Paaren der gesunde Teil des einen Paares seine Niere dem kranken Teil des anderen Paares unter der Voraussetzung, da\u00df dies auch umgekehrt geschieht. Dies macht Sinn, wenn eine Direktspende aus medizinischen Gr\u00fcnden (nicht vertr\u00e4gliche Blutgruppen beispielsweise) nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Nach dem Transplantationsgesetzentwurf ist eine derartige Spende zumeist ausgeschlossen. Der Spenderkreis bei Lebendspende ist ja f\u00fcr die Nierenspender begrenzt. Au\u00dferdem w\u00e4re die Frage zu stellen, ob ein derartiger Naturalhandel nicht auch unter den Tatbestand des verbotenen Organhandels f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Eine Cross-Spende ist aber auch nach geltendem Recht problematisch. Es l\u00e4\u00dft sich n\u00e4mlich juristisch nicht garantieren, ob die Bedingungen unter denen der Spender bereit ist zu spenden, eingehalten werden. Jeder Spender kann n\u00e4mlich bis zur Spende jederzeit seine Einwilligung in die Spende widerrufen. Damit k\u00f6nnen derartige Bedingungen nur eingehalten werden, wenn die Cross-Spenden gleichzeitig stattfinden. Weiter gibt es auch ein strafrechtliches Problem. F\u00fcr jede Organentnahme bedarf es einer wirksamen Einwilligung. Damit mu\u00df man fragen, ob die Einwilligung noch wirksam ist, wenn sie unter einer Bedingung erteilt wird, die von Rechts wegen gar nicht garantiert werden kann. Ich tendiere dazu, da\u00df die Einwilligung &#8211; abgesehen von dem Fall, da\u00df sie vor dem Eintritt objektiver Bedingungen abgegeben wird &#8211; \u00fcberhaupt bedingungsfeindlich ist. Jedenfalls ist sie es, wenn mit einer Operation irreparable Folgen verbunden sind.<\/p>\n<p>Auch ist darauf hinzuweisen, da\u00df wenn ein Partner bei einer derartigen Einwilligung \u00fcber die Organentnahmebereitschaft des anderen get\u00e4uscht w\u00fcrde, ein rechtsgutsbezogener Irrtum vorl\u00e4ge, der die Einwilligung unwirksam machen w\u00fcrde. Auch der Arzt handelt in diesem Fall nicht mehr legitimiert und macht sich strafbar, wenn ihm ein Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf gemacht werden mu\u00df. Dies bedeutet in Quintessenz, da\u00df es die Cross-Spende, die verbunden ist mit der Auflage, da\u00df auch ein anderer spendet, rechtlich nicht geben kann. Zul\u00e4ssig w\u00e4re diese allenfalls, wenn bei zwei Paaren jeder in unbedingter Form und altruistisch f\u00fcr den anderen spendet und seine Einwilligung von keinerlei Voraussetzungen abh\u00e4ngig macht.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen zeigen, da\u00df einige Fragen der postmortalen und der Lebendspende noch nicht gekl\u00e4rt sind. Weitere Diskussionen sind sicherlich erforderlich. Beachtet werden mu\u00df jedoch, da\u00df keine Regelungen geschaffen werden d\u00fcrfen, die das Ende der Transplantationsmedizin bedeuten. Eine Menge von Patienten ist n\u00e4mlich auf ihre Hilfe angewiesen.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"literaturhinweise\">Literaturhinweise<\/span><\/h2>\n<p>Angstwurm, Heinz: Der vollst\u00e4ndige und endg\u00fcltige Hirnausfall als sicheres Todeszeichen des Menschen, in: Hoff\/in der Schmitten (Hrsg.): Wann ist der Mensch Tot? Reinbeck 1994, S. 50ff.<\/p>\n<p>Gutmann, Thomas: Problem einer gesetzlichen Regelung der Lebendspende von Organen, in: Medizinrecht, 1997, S. 147ff.<\/p>\n<p>Hoff, Johannes\/in der Schmitten, J\u00fcrgen: Kritik der Hirntod-Konzeption, in: Hoff\/in der Schmitten (Hrsg.): Wann ist der Mensch tot? Reinbeck 1994, S.153ff.<\/p>\n<p>H\u00f6fling, Wolfram: Um Leben und Tod: Transplantationsgesetzgebung und Grundrecht auf Leben, in: JZ 1995, S. 26ff.<\/p>\n<p>Hoerster, Norbert: Definition des Todes und Organtransplantation, in: Universitas, 1996, S. 42ff.<\/p>\n<p>J\u00f6rns, Klaus-Peter: Organentnahme: Eingriff im Sterbegeschehen, in: Deutsches \u00c4rzteblatt, 1992, S. 1328ff.<\/p>\n<p>Schreiber, Hans-Ludwig: Wann darf ein Organ entnommen werden? in: Festschrift f\u00fcr Erich Steffen, 1995, S. 451ff.<\/p>\n<p>Sternberg-Lieben, Detlev: Tod und Strafecht, in: JA 1997, S. 80ff.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[2018],"publikationen":[1045],"class_list":["post-11404","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-ulrich-schroth","publikationen-vorg-138"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Auf dem Wege zu einem neuen Transplantationsrecht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-138\/publikation\/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Auf dem Wege zu einem neuen Transplantationsrecht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Aus: vorg\u00e4nge Nr. 138 (Heft 2\/1997), S. 46-55 Der Gesetzgeber beabsichtigt seit einiger Zeit ein Transplantationsgesetz zu erlassen. Mit der Grundgesetznovelle vom 27.10.1994 (BGBl I, S. 3146) hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Transplantationsregelung f\u00fcr Organe erhalten. Ein interfraktioneller Entwurf liegt inzwischen vor (TPG, BT-Dr. 13\/2926 v. 7.11. 1995). Er soll Regelungen treffen f\u00fcr [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-138\/publikation\/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2021-08-24T19:48:20+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"20\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-138\\\/publikation\\\/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-138\\\/publikation\\\/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht\\\/\",\"name\":\"Auf dem Wege zu einem neuen Transplantationsrecht - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"1997-06-30T08:30:00+00:00\",\"dateModified\":\"2021-08-24T19:48:20+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-138\\\/publikation\\\/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-138\\\/publikation\\\/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-138\\\/publikation\\\/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge Nr. 138: Sterben und Tod\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/vorg-138\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Auf dem Wege zu einem neuen Transplantationsrecht\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Auf dem Wege zu einem neuen Transplantationsrecht - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-138\/publikation\/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Auf dem Wege zu einem neuen Transplantationsrecht - Humanistische Union","og_description":"Aus: vorg\u00e4nge Nr. 138 (Heft 2\/1997), S. 46-55 Der Gesetzgeber beabsichtigt seit einiger Zeit ein Transplantationsgesetz zu erlassen. Mit der Grundgesetznovelle vom 27.10.1994 (BGBl I, S. 3146) hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur Transplantationsregelung f\u00fcr Organe erhalten. Ein interfraktioneller Entwurf liegt inzwischen vor (TPG, BT-Dr. 13\/2926 v. 7.11. 1995). Er soll Regelungen treffen f\u00fcr [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-138\/publikation\/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2021-08-24T19:48:20+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"20\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-138\/publikation\/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-138\/publikation\/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht\/","name":"Auf dem Wege zu einem neuen Transplantationsrecht - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"1997-06-30T08:30:00+00:00","dateModified":"2021-08-24T19:48:20+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-138\/publikation\/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-138\/publikation\/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-138\/publikation\/auf-dem-wege-zu-einem-neuen-transplantationsrecht\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge Nr. 138: Sterben und Tod","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-138\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Auf dem Wege zu einem neuen Transplantationsrecht"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation\/11404","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media?parent=11404"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories?post=11404"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/tags?post=11404"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/autoren?post=11404"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikationen?post=11404"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}