{"id":11407,"date":"2002-09-01T11:50:00","date_gmt":"2002-09-01T09:50:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/aufgeklaerte-politik-oeffentlicher-sicherheit-oder-symbolischer-krieg-gegen-das-boese\/"},"modified":"2023-11-27T13:35:14","modified_gmt":"2023-11-27T12:35:14","slug":"aufgeklaerte-politik-oeffentlicher-sicherheit-oder-symbolischer-krieg-gegen-das-boese","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/vorg-159\/publikation\/aufgeklaerte-politik-oeffentlicher-sicherheit-oder-symbolischer-krieg-gegen-das-boese\/","title":{"rendered":"Aufgekl\u00e4rte Politik \u00f6ffentlicher Sicherheit oder symbolischer Krieg gegen das B\u00f6se? Eine Analyse der Anti-Terror-Gesetzgebung"},"content":{"rendered":"<p>Auch ein Jahr nach dem 11. September w\u00e4re es vermessen, alle Auswirkungen dieser furchtbaren und in ihrem Ausma\u00df einmaligen Terroranschl\u00e4ge zu summieren, geschweige denn eine \u201eweltgeschichtliche Einordnung&#8220; der Ereignisse versuchen zu wollen. In jedem Fall aber d\u00fcrfte sich durch die Attentate des 11. September auf schmerzhafte Weise die uns l\u00e4ngst bewusste Verwundbarkeit unserer komplexen Zivilisation (J\u00fcrgen Habermas) best\u00e4tigt haben. Weder das Land mit der st\u00e4rksten Armee und dem gr\u00f6\u00dften Geheimdienst der Erde noch seine politischen Verb\u00fcndeten mit den ihnen zur Verf\u00fcgung stehenden M\u00f6glichkeiten konnten jene Terroranschl\u00e4ge verhindern oder auch nur voraussehen, bei denen innerhalb weniger Stunden rund 3.000 Menschen ihr Leben verloren.<\/p>\n<p>Trotz dieser offenkundigen Ohnmacht traditioneller polizeilicher und geheimdienstlicher Mittel gegen\u00fcber dem gezielten Vorgehen einer Handvoll von Terroristen haben nahezu alle rechtsstaatlich-demokratischen Industrienationen mit zum Teil massiven gesetzlichen Ma\u00dfnahmen im Bereich der Innen-, Sicherheits- und Ausl\u00e4nderpolitik auf die Anschl\u00e4ge reagiert. Ob diese Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung weiterer Terrorakte geeignet sind, kann bezweifelt werden. Denn die hinter den Anschl\u00e4gen stehenden Anh\u00e4nger eines militanten fundamentalistischen Islamismus, bei denen das technische Know-how des 21. Jahrhunderts eine Verbindung mit Bewusstseinsformen des \u2022 13. Jahrhunderts eingeht (so eine Formulierung von Ulrich K. Preu\u00df), stellen eine qualitativ neue Gefahr dar, welche mit ihrem selbstm\u00f6rderischen Willen, weder sich selbst noch andere zu schonen, den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit als das Gebot des schonendsten Mittels im staatlichen Umgang mit seinen Gegnern potenziell nicht greifen lassen, wie Erhard Denninger feststellte. Freilich beeilte Denninger sich zu versichern, es sei deswegen noch lange nicht erlaubt, einen mutma\u00dflichen Terroristen zu foltern. Auch dieses Tabu der rechtspolitischen Diskussion ist aber bereits, unter Zuhilfenahme eines etwas konstruiert wirkenden Beispiels, in der j\u00fcngsten rechtspolitischen Diskussion von Winfried Brugger gebrochen worden. Mit der Debatte \u00fcber ein staatliches Recht auf Folter erreichte auch hierzulande die Auseinandersetzung \u00fcber den Terrorismus aus menschen- und b\u00fcrgerrechtlicher Sicht ihren vorl\u00e4ufigen Tiefpunkt.<\/p>\n<p>Die in der rechtspolitischen Diskussion zentral aufgeworfene Frage ist, in welchem Umfang die Anschl\u00e4ge vom 11. September und die notwendige, mit rechtsstaatlichen Mitteln auch weltweit zu betreibende Verfolgung der in ihrer Zahl bislang unbekannten Anh\u00e4nger dieser extremen Auspr\u00e4gung eines militanten Fundamentalismus grunds\u00e4tzliche Ver\u00e4nderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der T\u00e4tigkeit u.a. von Polizei und Nachrichtendiensten legitimieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die deutsche Bundesregierung reagierte bereits wenige Tage nach den Attentaten in den USA mit der Ank\u00fcndigung von zwei so genannten \u201eSicherheitspaketen&#8220;, die alle notwendigen und angemessenen gesetzgeberischen Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung weiterer Attentate sowie zur Gew\u00e4hrleistung der allgemeinen \u00f6ffentlichen Sicherheit enthalten sollten: angek\u00fcndigt wurde die Ausweitung bundespolizeilicher Kompetenzen, die Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse der Geheimdienste, Erleichterungen des Datenaustausches zwischen den unterschiedlichen Beh\u00f6rden sowie der Ausbau zahlreicher technischer und organisationeller Methoden zur besseren Identifizierung, und \u00dcberwachung aller deutschen B\u00fcrger, vor allem aber der in Deutschland aufh\u00e4ltigen oder nach Deutschland kommenden Ausl\u00e4nder.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"der-ausbau-des-sicherheitsapparates\">Der Ausbau des Sicher&shy;heits&shy;ap&shy;pa&shy;rates<\/span><\/h3>\n<p>Das Polizei- und Strafprozessrecht sowie die gesetzlichen Kompetenzen der Nachrichtendienste sind seit Anfang der 1970er Jahre dauernder Gegenstand gesetzgeberischer Novellierungsvorhaben. So wurde nach dem \u201eAnti-Terrorismusgesetz&#8220; von 1976 und dem \u201eGesetz zur Bek\u00e4mpfung des Terrorismus&#8220; von 1986 mit dem nun vorliegenden \u201eTerrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz&#8220; von 2002 nunmehr bereits das dritte Paket diesen Namens verabschiedet. Insbesondere dessen zweiter Teil, das \u201eSicherheitspaket II&#8220;, perpetuiert und vertieft mit seinen Vorschriften rechtliche Entwicklungen, die bereits lange vor dem 11. September begonnen haben.<\/p>\n<p>Die Geschichte des Bundeskriminalamtes (BKA) ist vor allem die seines kontinuierlichen Ausbaus (vgl. Aden 1999). Zuletzt erschien 1997 ein novelliertes BKA-Gesetz, welches zahlreiche mit weit gefassten Generalklauseln versehene Befugnisse insbesondere zur Datenverarbeitung enthielt. Mit jedem neuen Gesetz wird die Kompetenzverteilung zwischen Bund und L\u00e4ndern ein bisschen weiter verschoben: Polizeifragen sind an sich L\u00e4nderangelegenheit. L\u00e4ngst aber haben sich die politischen Entscheidungs- und Kontrollzentren aufgrund der zunehmenden Rechtsvereinheitlichung von den Parlamenten der L\u00e4nder weg in verfassungsm\u00e4\u00dfig nicht vorgesehene Gremien wie die Innenministerkonferenz (IMK) verschoben. Das Bundeskriminalamt (BKA) wird durch die neuesten Sicherheitsgesetze \u2014 auch gegen\u00fcber den Landeskriminal\u00e4mtern \u2014 in dreierlei Weise gest\u00e4rkt: zum einen hat es mit dem \u00a7 303b StGB (Computersabotage) neben den eigentlichen Staatsschutzdelikten eine weitere origin\u00e4re Ermittlungskompetenz erhalten. Diese ist schon deswegen verfassungsrechtlich bedenklich, da bereits die Kompetenznormen des Grundgesetzes dem Bundesgesetzgeber verbieten, eigene Strafverfolgungszust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr das BKA au\u00dferhalb der Staatsschutzdelikte zu begr\u00fcnden. Zum zweiten hat das BKA im Rahmen seiner Funktion als Zentralstelle zur Koordinierung der Zusammenarbeit der Bundes- und der L\u00e4nderpolizeien nunmehr ein eigenst\u00e4ndiges und allgemeines Recht zur Datenerhebung nach \u00a7 7 II BKAG. Damit scheint zwar die zun\u00e4chst geplante neue, verdachtsunabh\u00e4ngige und eigenst\u00e4ndige Ermittlungskompetenz des BKA insbesondere aufgrund der Intervention von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN vom Tisch. Angesichts des drohenden Einbruchs in eine der wenigen verbliebenen L\u00e4nderkompetenzen in Form der Strafverfolgung darf aber bezweifelt werden, ob hier nicht auch fr\u00fchzeitig und entscheidend der Widerstand aus den L\u00e4ndern f\u00fcr die R\u00fccknahme des Vorsto\u00dfes ma\u00dfgeblich war. Bef\u00fcrchtet werden muss, dass das BKA auch im blo\u00dfen Rahmen seiner Zentralstellenfunktion nunmehr in gr\u00f6\u00dferem Umfang ohne Absprache mit den L\u00e4nderpolizeien von sich aus Daten erhebt und es somit zu Doppelerhebungen und damit doppelten Grundrechtseingriffen kommt. Damit w\u00e4ren auch \u00fcber den Zweck hinausgehende und aus datenschutzrechtlicher Sicht unzul\u00e4ssige Doppelspeicherungen der gesammelten Daten verbunden. Zum Dritten wird f\u00fcr das BKA die M\u00f6glichkeit des Lausch- und Sp\u00e4hangriffs zur Absicherung von verdeckten Ermittlungen (\u201eKleiner Lauschangriff&#8216;) \u00fcber den bisherigen Kreis von Bediensteten auf blo\u00dfe Vertrauenspersonen und Informanten erweitert: auch diese d\u00fcrfen also laufend vom BKA bei ihren Eins\u00e4tzen \u00fcberwacht werden. Von diesen Ma\u00dfnahmen d\u00fcrfte regelm\u00e4\u00dfig ein weiter Kreis auch v\u00f6llig unbescholtener Personen mitbetroffen sein.<\/p>\n<p>Im Zuge der Internationalisierung krimininalpolizeilicher Aufgaben sind weitere Befugniserweiterungen des BKA zu erwarten. Angesichts der beim BKA favorisierten operativen Konzepte pr\u00e4ventiv orientierter, auch auf Verdachtsgewinnung zielender Lagebilder, die eben vorrangig nur das BKA mit den zahlreichen bei ihm eingehenden Informationen zu erstellen imstande ist, d\u00fcrfte es auch insofern zu weiteren Rechts\u00e4nderungen kommen, um die aus Sicht der Beh\u00f6rde notwendige Rechtssicherheit f\u00fcr die praktizierte Datenverarbeitung sicher zu stellen. In diesem Zusammenhang stehen aber nicht nur die Landeskriminal\u00e4mter unter dem Druck weiterer Kompetenzverluste. Denn auch das BKA selbst wird sich gegen\u00fcber der zur Zeit rasant wachsenden EUROPOL-Beh\u00f6rde inhaltlich und kompetenzm\u00e4\u00dfig behaupten m\u00fcssen.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"die-entgrenzung-polizeilich-geheimdienstlicher-befugnisse\">Die Entgrenzung polizei&shy;lich-&shy;ge&shy;heim&shy;dienst&shy;li&shy;cher Befugnisse<\/span><\/h3>\n<p>Aus kriminalistischer Sicht regen sich Bedenken gegen diese zentralisierenden Tendenzen wegen der m\u00f6glicherweise geringeren Effektivit\u00e4t polizeilicher Arbeit, wenn diese immer mehr von orts- und landesspezifischen Milieukenntnissen losgel\u00f6st wird. Das Schlagwort vom <em>Remote Policing<\/em>, der polizeilichen Arbeit aus \u201esicherer Entfernung&#8220; also, welches an sich f\u00fcr die Bezeichnung des vermehrten Einsatzes fernsteuerbarer \u00dcberwachungstechnologien verwendet wird, erh\u00e4lt damit wom\u00f6glich auch eine organisationelle Bedeutung. Aus b\u00fcrgerrechtlicher Sicht aber droht die zunehmende B\u00fcrgerferne der Polizeiarbeit die demokratische Integration des Polizeiapparates zumindest graduell zu unterminieren.<\/p>\n<p>Der Bundesgrenzschutz (BGS) darf nun entlang der Grenzen im K\u00fcstenbereich bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern verdachtsunabh\u00e4ngige Personenkontrollen durchf\u00fchren. Per Rechtsverordnung darf dieses Gebiet auch ausgeweitet werden, so dass St\u00e4dte wie Hamburg, Kiel oder Rostock dann in die sachliche Zust\u00e4ndigkeit des BGS fallen. Auf Verlangen sind bei so genannten sachdienlichen Befragungen nach \u00a7 22 BGSG dabei auch Ausweispapiere auszuh\u00e4ndigen \u2014 ein Schlag gegen die immer noch prinzipiell geltende Freiheit, ohne Ausweispapiere das Haus verlassen zu k\u00f6nnen und sich eben nicht immer und \u00fcberall ausweisen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Vielfach beschrieben und kritisiert worden sind auch die Ausweitungen der Kompetenzen der Nachrichtendienste. Das Bundesverfassungsgericht hat 1999 Teile des G-10-Gesetzes in der Fassung von 1994 f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rt und den Gesetzgeber gezwungen, insbesondere wichtige datenschutzrechtliche Vefahrenskautelen zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n<p>Damit war die strategische Auslands\u00fcberwachung des Fernmeldeverkehrs (die so genannte Staubsaugermethode, nach der Telekommunikationen automatisiert auf verd\u00e4chtige Suchbegriffe abgerastert werden) durch den BND auf den Pr\u00fcfstand der Justiz gelangt. Am 29. Juni 2001 trat die von der jetzigen Regierung verantwortete, novellierte Fassung des G-10-Gesetzes in Kraft. Aus b\u00fcrgerrechtlicher Sicht zu kritisieren ist die problemlose Weitergabe der verdachtslos und an sich zu Zwecken der Auslandsaufkl\u00e4rung erhobenen Daten zur Bek\u00e4mpfung der Inlandskriminalit\u00e4t. Hierf\u00fcr d\u00fcrfte es schon an einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehlen, da die Strafverfolgung wiederum grunds\u00e4tzlich L\u00e4ndersache ist. Schlimmer aber ist, dass der eigentliche Informationsgewinnungseingriff sich nicht mehr in den rechtsstaatlichen Bahnen des strafprozessualen Tatverdachts bewegt und allein durch dessen Vorliegen legitimiert werden kann, sondern sich nunmehr eine tendenziell uferlose Ermittlungst\u00e4tigkeit des Auslandsgeheimdienstes f\u00fcr inl\u00e4ndische Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zu etablieren droht. Denn die strategische \u00dcberwachung durch den BND erfolgt anlassunabh\u00e4ngig und allein unter Bindung an dessen Aufgabenstellung der Auslandsaufkl\u00e4rung. Von der strategischen \u00dcberwachung ist nach dem von der jetzigen Bundesregierung verabschiedeten, neuen G-10-Gesetz nun auch die leitungsgebundene Kommunikation betroffen. Die zuvor im \u201eStaubsaugerverfahren&#8220; allein \u00fcberwachte Satellitenkommunikation betraf dagegen bislang nur einen geringen Anteil des Gesamtaufkommens im Fernmeldeverkehr, was noch eine gewisse faktische Einschr\u00e4nkung der \u00dcberwachung verb\u00fcrgte, zugleich allerdings auch die Frage nach der grunds\u00e4tzlichen Geeignetheit des Verfahrens zur Zweckerreichung aufgeworfen hatte. Von der \u00d6ffentlichkeit weitgehend unbeachtet sucht der BND sich derzeit auf dem Weg \u00fcber Erg\u00e4nzungen der erst j\u00fcngst verabschiedeten Telekommunikations\u00fcberwachungsverordnung (TK\u00dcV) neben anderen Sicherheitsbeh\u00f6rden die Herrschaft \u00fcber die Schnittstellen zu sichern und damit die rechtliche Absicherung der technischen Umsetzung anlassloser \u00dcberwachung zu erreichen: die TK\u00dcV verpflichtet n\u00e4mlich s\u00e4mtliche, also auch private Telekommunikationsanbieter, auf eigene Kosten zur Bereitstellung und Vorhaltung von so genannten Online-Schnittstellen, \u00fcber die sich Polizeien und Dienste von den Anbietern selbst unbemerkt in deren Netze einschalten und mith\u00f6ren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach der Verabschiedung des Sicherheitspakets II kann der BND nun erg\u00e4nzend, neben einer grunds\u00e4tzlich erweiterten Aufgabenstellung auf die Beobachtung von Bestrebungen gegen die V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung oder gegen das friedliche Zusammenleben der V\u00f6lker, nunmehr auch bei privaten Unternehmen wie Banken, Telekommunikationsbetreibern oder der Post nach der Herausgabe von Daten \u00fcber Kunden fragen. Entscheidend f\u00fcr die b\u00fcrgerrechtliche Gesamtbewertung dieser Befugnisse ist ebenfalls, dass mit der m\u00f6glichen Weitergabe der Daten durch die Dienste an die Polizeien die f\u00fcr diese geltenden h\u00f6heren Erhebungsh\u00fcrden umgangen werden und damit ein verfassungsrechtlich problematischer, weil entgegen der im Volksz\u00e4hlungsurteil dargelegten Prinzipien informationeller Gewaltenteilung ein funktionaler pr\u00e4ventiver Fahndungsverbund entsteht. Ein solcher Fahndungsverbund potenziert die Datenmacht in den H\u00e4nden der Exekutive auf eine Weise, die es nicht nur m\u00f6glich macht, an sich verfassungswidrige, weil umfassende Pers\u00f6nlichkeitsprofile Einzelner zu erstellen, sondern die auch geeignet ist, das f\u00fcr eine Demokratie lebenswichtige Klima einer offenen und un\u00fcberwachten, das hei\u00dft ohne einen allgemeinen \u00dcberwachungsdruck auskommenden \u00d6ffentlichkeit zu besch\u00e4digen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis werden somit zun\u00e4chst zwei Tendenzen erkennbar, die im Sicherheitspaket nur ihre Fortsetzung erfahren: zum einen wird der bundespolizeiliche Sicherheitsapparat weiter ausgebaut. Zum anderen wird mit dem an Konturen gewinnenden pr\u00e4ventiven Informationsverbund die gegen die Bindungen des Verfassungsrechts gestellte Vision eines \u201evereinheitlichenden Sicherheitsrechts&#8220; fortgef\u00fchrt. Diese Entwicklung widerspricht den auch im Volksz\u00e4hlungsurteil formulierten Grunds\u00e4tzen informationeller Gewaltenteilung. Sie erzeugt ein aus demokratietheoretischer Sicht tendenziell bedenkliches Informationsungleichgewicht zugunsten der Exekutive, dass auch mit Hilfe der auf verfahrensrechtlichen Kautelen beruhenden parlamentarischen Kontrollvorschriften nicht hinreichend ausbalanciert werden kann.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"weitere-verschaerfungen-sind-im-gesetzespaket-schon-angelegt\">Weitere Versch&auml;r&shy;fungen sind im Geset&shy;ze&shy;s&shy;paket schon angelegt<\/span><\/h3>\n<p>Die zahlreichen Kompetenz- und Befugniserweiterungen f\u00fcr unterschiedliche Sicherheitsbeh\u00f6rden entfalten, so ist zu bef\u00fcrchten, eine nicht zu untersch\u00e4tzende Ausstrahlungswirkung f\u00fcr die weitere rechtspolitische Entwicklung. Die Diskussion als auch die Umsetzung ma\u00dfgeblicher Bestimmungen des Sicherheitspakets II weisen bereits die Richtung f\u00fcr k\u00fcnftige Gesetzgebungsvorst\u00f6\u00dfe. Bereits genannt wurde die letztlich im Gesetzgebungsverfahren gescheiterte Initiativermittlungskompetenz des BKA. Aber auch der Fahndungsverbund bleibt thematisch aktuell und f\u00fchrt zu weiteren rechtspolitischen Vorst\u00f6\u00dfen. So forderte j\u00fcngst der CDU-Sicherheitspolitiker Eckart Werthebach die Schaffung weiterer gegenseitiger Informationspflichten zwischen Nachrichtendiensten und Polizei. Eine datenschutzrechtlich prek\u00e4re Entwicklung stellt auch die Vorschrift des \u00a7 69 III SGB-X dar, die erstmals die polizeiliche Rasterfahndung in bestimmte Sozialdaten hinein erlaubt. Die besonders sensiblen und dem Schutz des Sozialgeheimnisses unterliegenden Sozialdaten auch von bislang v\u00f6llig Unverd\u00e4chtigen k\u00f6nnen somit in die beh\u00f6rdliche Auswertung gelangen. Damit erf\u00e4hrt das wegen seiner Ausdehnung auf eine unbegrenzte Anzahl unverd\u00e4chtiger B\u00fcrger ohnehin umstrittene Instrument der Rasterfahndung eine entscheidende inhaltliche Ausweitung, die \u2014 je nach Anwachsen der Datenbest\u00e4nde \u2014 eine beliebig weiter fortsetzbare rechtliche Ausdehnung der Zul\u00e4ssigkeit zumindest denkbar erscheinen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Auch die eine Vielzahl von Handy-Nutzern betreffende Legalisierung des Einsatzes von IMSI-Catchern durch den Verfassungsschutz im Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz war erkennbar nichts anderes als eine Salamitaktik, die den \u201eStachel ihrer Ausweitung&#8220; bereits in sich trug. Denn, wie von Datensch\u00fctzern bef\u00fcrchtet, wurde im Mai diesen Jahres die Verwendung des Ger\u00e4ts auch im Rahmen der Strafverfolgung in einem heimlichtuerischen, von der \u00d6ffentlichkeit in der Tat v\u00f6llig unbemerkt gebliebenen Verfahren (an einem Freitagnachmittag vor Pfingsten in dritter Lesung ohne weitere Aussprache) im Bundestag verabschiedet. Fortgesetzt wird mit der Legalisierung dieser Technologie die Tendenz, wie bei Video\u00fcberwachungen, Schleierfahndung oder Rasterfahndung entgegen dem Grundgesetz und ohne konkreten Grund Unverd\u00e4chtige ins Visier zu nehmen: Die Gerichte formulieren das so: Das Recht auf freie Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit, der Freiheitsanspruch des Einzelnen verlangt, von polizeilichen Ma\u00dfnahmen verschont zu bleiben, die nicht durch eine hinreichende Beziehung zwischen ihm und einer Gef\u00e4hrdung eines zu sch\u00fctzenden Rechtsguts oder durch eine entsprechende Gefahrenn\u00e4he legitimiert sind (vgl. MVVerfG DVB1.2000, S.262, 265). Oder, vielleicht etwas unpr\u00e4ziser formuliert: Nach dem Menschenbild des Grundgesetzes darf die Polizeibeh\u00f6rde nicht jedermann als potenziellen Rechtsbrecher betrachten (vgl. BVerwGE 26, 169, 170, ebenso OVG NW NJW 1999, 2689f.).<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"auslaender-als-buerger-zweiter-klasse\">Ausl&auml;nder als B&uuml;rger zweiter Klasse<\/span><\/h3>\n<p>Im Zentrum des Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetzes stehen Bestimmungen \u00fcber die informationelle Erfassung von Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern. W\u00e4hrend die Aufnahme von biometrischen Daten wie etwa Fingerabdruck oder Handgeometrie in deutsche Reisep\u00e4sse und Personalausweise unter Parlamentsvorbehalt gestellt wurden, sollen Ausweispapiere von Ausl\u00e4ndern auf dem Wege der einfachen Rechtsverordnung durch solche Daten erg\u00e4nzt werden k\u00f6nnen. Diese d\u00fcrfen dann in Verbindung mit Referenzdateien jederzeit von der Polizei genutzt werden. Damit wird am Parlament vorbei ein System errichtet, das f\u00fcr Deutsche in keinem Fall zul\u00e4ssig w\u00e4re: die Schaffung einer pers\u00f6nlichen und unver\u00e4nderbaren Kennziffer in Form eines biometrischen Merkmals, mit Hilfe dessen alle sonstigen zur Person vorliegenden Daten verbunden werden k\u00f6nnen. Im Volksz\u00e4hlungsurteil hatte das Bundesverfassungsgericht eine solche Entwicklung wegen der Gefahr der Erstellung von umfassenden Pers\u00f6nlichkeitsprofilen als unzul\u00e4ssig bezeichnet. Dieses Urteil sowie der betroffene Artikel 2 Absatz 1 GG (in Verbindung mit Artikel 1 GG) gilt in vollem Umfang aber auch f\u00fcr Nicht-Deutsche.<\/p>\n<p>Zur Herkunftsbestimmung von Ausl\u00e4ndern wurde die Aufzeichnung der Sprachanalyse legalisiert. Ist die Herkunftsbestimmung jedoch einmal erfolgt, gilt unter dem Gesichtspunkt der Zweckbindung die Legitimation f\u00fcr eine weitere Speicherung als entfallen. Das Gesetz sieht gleichwohl eine datenschutzrechtlich unzul\u00e4ssige Vorratsdatenspeicherung des Sprachprofils zu allgemeinen Abgleichzwecken (zum Beispiel mit Telefon\u00fcberwachungen) f\u00fcr zehn Jahre vor. \u00dcber Visa-Antragsteller sowie deren im Visa-Antrag genannte in Deutschland lebende Gastgeber k\u00f6nnen Regelanfragen der Botschaften und Konsulate bei allen Sicherheitsbeh\u00f6rden vorgenommen werden. Mit s\u00e4mtlichen Dateien, die im ohnehin inhaltlich weitestgehend ausgefransten Ausl\u00e4nderzentralregister vorhanden sind, d\u00fcrfen nicht nur Polizeien sondern auch Geheimdienste unabh\u00e4ngig vom Vorliegen einer konkreten Gefahr Rasterfahndungen durchf\u00fchren. Hier kann in der Tat ohne weiteres von einem rechtlich institutionalisierten Generalverdacht gegen alle Ausl\u00e4nder gesprochen werden. Versch\u00e4rfend hinzu tritt die Informationspflicht des Bundesamtes f\u00fcr die Anerkennung von Fl\u00fcchtlingen gegen\u00fcber dem Verfassungsschutz, der die dortigen Sachbearbeiter zu einer Art inoffizieller Au\u00dfenstelle nachrichtendienstlicher Ermittlungen macht und den pr\u00e4ventiven Informationsverbund weiter anwachsen l\u00e4\u00dft.<\/p>\n<p>Nicht unerw\u00e4hnt bleiben soll neben diesen legislativen Aufweichungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch die Verw\u00e4sserung des Abschiebungsschutzes: der neue Art. 51 Abs. 3 Satz 2 Ausl\u00e4ndergesetz erlaubt die Abschiebung bereits dann, wenn schwerwiegende Gr\u00fcnde den Verdacht rechtfertigen, der Betroffene habe ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke oder ein schweres nichtpolitisches Verbrechen oder aber Handlungen, die den Ziele und Grunds\u00e4tzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, begangen. Hiermit wird systemwidrig und \u2014 worauf Denninger hingewiesen hat \u2014 erkennbar \u201eAusl\u00e4nder-Management aus dem Geiste der Pr\u00e4vention&#8220; betrieben. An Stelle einer klaren rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung tritt der blo\u00df auf qualifizierte Gr\u00fcnde gest\u00fctzte Verdacht, die an sich detailliert zu erhebenden Tatbest\u00e4nde werden durch eine vage Generalklausel abgesichert.<\/p>\n<p>Es ist bezeichnend, dass in der \u00f6ffentlichen Debatte \u00fcber das Gesetz diese Details kaum Erw\u00e4hnung fanden. Es verdeutlicht die schwache Lobby der Ausl\u00e4nder in Deutschland. Damit wird es dem Gesetzgeber leicht gemacht, einen Datenschutz zweiter Klasse f\u00fcr Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder zu etablieren und das ohnehin weitgehend Rechtssicherheit f\u00fcr Ausl\u00e4ndische B\u00fcrger verweigernde Ausl\u00e4nderrecht weiterhin auf eine Art und Weise aufzuweichen, wie es mit den Prinzipien des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"die-symbolische-inszenierung-von-handlungsstaerke\">Die symbolische Insze&shy;nie&shy;rung von Handlungs&shy;st&auml;rke<\/span><\/h3>\n<p>Als im Bundestagswahlkampf 1980 zwei Mitglieder der Baader-Meinhof-Gruppe zwar lange observiert, aber doch nicht festgenommen wurden, erhob die CDU schwere Vorw\u00fcrfe gegen den Hamburger Senat und die Bundesregierung. Das Ganze gipfelte in der Attacke, FDP-Innenminister Baum sei zum Sicherheitsrisiko Nummer eins der Republik geworden. Bundeskanzler Schmidt wurde \u00f6ffentlichkeitswirksam F\u00fchrungsschw\u00e4che vorgeworfen.<\/p>\n<p>Die rot-gr\u00fcne Bundesregierung wird sich nach dem 11. September an diese und \u00e4hnliche Attacken erinnert haben \u2014 und handelte entsprechend. Die Aufgabe von Innenminister Schily war von Beginn der Legislaturperiode an ohnehin eindeutig definiert: er sollte der CDU\/CSU-Opposition im Bereich der Innenpolitik keinen Zollbreit Profilierungsm\u00f6glichkeit und keine Angriffsfl\u00e4che f\u00fcr den n\u00e4chsten Wahlkampf bieten. Angesichts der Brisanz des Politikfeldes \u201eInnere Sicherheit&#8220; wollten sich die Koalition\u00e4re um keinen Preis des Vorwurfs der politischen Naivit\u00e4t aussetzen. Der Handlungsdruck in diesem Politikbereich verst\u00e4rkte sich nach dem 11. September nat\u00fcrlich enorm. Schily musste einen z\u00fcgigen Nachweis staatlichen Handelns zu erbringen.<\/p>\n<p>Das alles mag verst\u00e4ndlich sein und aus taktischer Perspektive vielleicht sogar richtig. Doch die Art und Weise, wie die beiden Sicherheitspakete auf den Weg gebracht wurden, tr\u00e4gt Z\u00fcge einer Form der politischen Inszenierung, die geeignet ist, das Vertrauen in einen rationalen und demokratischen Staat nachhaltig zu besch\u00e4digen. Das f\u00e4ngt damit an, dass es sich bei dem unmittelbar nach den Anschl\u00e4gen auf den Weg gebrachten \u201eSicherheitspaket I&#8220; um eine reine Mogelpackung handelt: es enthielt am Ende nicht mehr als die \u00c4nderung eines einzigen Gesetzes, n\u00e4mlich die Streichung des Religionsprivilegs aus dem Vereinsrecht. Die zun\u00e4chst noch geplante Einf\u00fchrung eines \u00a7 129b Strafgesetzbuch, der die Strafbarkeit von sich in Deutschland aufhaltenden, aber im Ausland agierenden kriminellen und terroristischen Vereinigungen regeln sollte, wurde in die Aussch\u00fcsse verwiesen und gelangte erst im April diesen Jahres zur Verabschiedung (Vgl. BT-DrS 14\/8893 sowie BT-DrS 14\/7025). Zudem standen beide projektierte Gesetzes\u00e4nderungen in keinem direkten Zusammenhang mit dem 11. September. Die Einf\u00fchrung eines \u00a7 129 b war nach Angaben der Verantwortlichen schon lange geplant und vor allem einer EU-Rechtsangleichung geschuldet. Die Streichung des Religionsprivilegs dagegen bezog sich vor allem auf die Erfahrungen mit dem so genannten K\u00f6lner Kalif-Staat. Das so zusammengeschusterte Gesetzespaket scheint damit auch in keiner Weise geeignet, einer m\u00f6glichen terroristischen Bedrohung wirksam entgegenzutreten.<\/p>\n<p>Das entscheidende \u201eSicherheitspaket II&#8220; enthielt dann gleich ein so gro\u00dfes B\u00fcndel an grundrechtlich problematischen Ma\u00dfnahmen, dass es einer eingehenden Befassung und Beratung durch eine m\u00f6glichst breite \u00d6ffentlichkeit bedurft h\u00e4tte. Stattdessen wurde das \u201eTerrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz&#8220; noch vor dem Jahresende 2001 im Parlament durchgepeitscht. Eine hastig anberaumte Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung gab den Gutachtern nur wenige Tage zur Vorbereitung ihrer Stellungnahmen. Laufende Ver\u00e4nderungen des Verhandlungsstandes zwischen den Koalitionspartnern bis kurz vor der Lesung machten es der Mehrheit der Parlamentarier nicht m\u00f6glich, von den geplanten Gesetzes\u00e4nderungen hinreichend Kenntnis zu nehmen. Einige Abgeordnete bekannten im nachhinein, nicht wirklich gewusst zu haben, wor\u00fcber sie da eigentlich abgestimmt hatten.<\/p>\n<p>Dieses Vorgehen der das Verfahren betreibenden Koalitionspartner mag aus parteitaktischer Sicht m\u00f6glicherweise ein legitimes Ziel verfolgt haben. Aus demokratietheoretischer Perspektive aber war sowohl die Art und Weise der \u00f6ffentlichen Kommunikation der Ma\u00dfnahmen als auch das eigentliche Verfahren selbst der Bedeutung der Problematik und mit Blick auf die m\u00f6glichen gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen unangemessen und es wurde der \u00d6ffentlichkeit effektives Handeln vorget\u00e4uscht, wo tats\u00e4chlich wenig oder nichts geschehen war. Ein verantwortungsbewusster Staat aber sollte keine Versprechen geben, die er nicht einl\u00f6sen kann. Er sollte sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, welche Wirkungen seine Gesetze haben k\u00f6nnen. Und: der Erlass von Gesetzen allein reicht zur Gefahrenabwehr niemals aus.<\/p>\n<p>F\u00fcr die mit einem eindeutig b\u00fcrgerrechtlichen Profil in die Koalition gegangenen Gr\u00fcnen d\u00fcrfte taktisch in der Situation nach dem 11. September ungef\u00e4hr gegolten haben, was einer ihrer Strategen bereits im Jahre 1988 \u00fcber die schwarz-gelbe Regierung zu sagen hatte, als diese ebenfalls gerade ein \u201eSicherheitspaket&#8220; geschn\u00fcrt und durchgeboxt hatte: \u201eDieses Spiel hat in Bonn Tradition. Dem gemeinen Volke wird aus einem gr\u00f6\u00dferen Paket ein bestimmter Plan zur Diskussion vorgeworfen. Sofort setzt die politische und wissenschaftliche Diskussion ein, ob denn alles rechtsstaatlich sei. Der zust\u00e4ndige Minister weist solche Vorw\u00fcrfe als unerh\u00f6rte Unterstellung emp\u00f6rt zur\u00fcck. Im Rahmen eines Hearings zerbrechen sich die Fachleute den Kopf dar\u00fcber. Die Koalition ringt sich schlie\u00dflich zu einem Kompromiss durch oder l\u00e4sst den Punkt fallen. Die FDP feiert diesen <sub>\u201a<\/sub>Sieg\u2018 als Best\u00e4tigung ihrer rechtsstaatlichen Standhaftigkeit, w\u00e4hrend die Konservativen mit zerknirschter Miene schon jetzt gesetzgeberischen Nachholbedarf in der Zukunft anmelden.&#8220; (Roth 1988:7)<\/p>\n<p>Auch das Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz wurde damit begr\u00fcndet, dass die vorhandenen rechtlichen Instrumente nicht ausreichend seien. Wo nun aber genau die Defizite liegen, konnte noch niemand zufrieden stellend beantworten. Zumindest die nach dem 11. September \u00fcberhastet durchgef\u00fchrten Rasterfahndungen haben sich als grandioser Fehlschlag erwiesen. Immerhin hat der Gesetzgeber Teile des Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetzes zeitlich befristet, viele der durch das Paket ge\u00e4nderten Gesetze gelten vom 11. Januar 2007 an wieder in ihrer alten Fassung. Au\u00dferdem sind die neuen Vorschriften vor Ablauf der Frist zu evaluieren. Gleichwohl besteht kein Grund zur Entwarnung. Denn die Evaluierung wird mit der gew\u00e4hlten F\u00fcnf-Jahres-Frist erneut in eine Vor-Wahlkampfphase fallen. Damit k\u00f6nnte sie zum Steilpass f\u00fcr weitere populistische Versch\u00e4rfungen bzw. die umstandslose Verl\u00e4ngerung der Ma\u00dfnahmen vor dem Hintergrund eines \u00fcberwiegend auf Repression setzenden Diskurses der Inneren Sicherheit sein. Ferner sind die inhaltlichen Kriterien der Evaluation nicht n\u00e4her definiert. Sollte die \u00dcberpr\u00fcfung dann auch noch nicht unabh\u00e4ngig, sondern durch die Ministerialb\u00fcrokratie erfolgen, k\u00f6nnte sie sich auch auf eine rein pekuni\u00e4re Kostenpr\u00fcfung beschr\u00e4nken und ansonsten leerlaufen.<\/p>\n<p>Effektive Gesetzesfolgenabsch\u00e4tzungen sind aufw\u00e4ndig und teuer. Sie beanspruchen, wie etwa die derzeit durchgef\u00fchrte Studie des Max-Planck-Instituts f\u00fcr ausl\u00e4ndisches und internationales Strafrecht zur Effektivit\u00e4t der Telefon\u00fcberwachung zeigt, einen l\u00e4ngeren Ausarbeitungszeitraum und f\u00fchren mitunter, wie etwa die j\u00fcngst ver\u00f6ffentlichte erste Studie zur elektronischen Wohnraum\u00fcberwachung, zu f\u00fcr den Gesetzgeber verheerenden Ergebnissen: von gerade einmal 70 Verfahren in zwei Jahren blieben 41 ohne Ergebnis. Damit aber wird die Frage aufgeworfen, zu welchem Zweck diese verfassungsrechtlich hoch umstrittene Ma\u00dfnahme des gro\u00dfen Lauschangriffs \u00fcberhaupt eingef\u00fchrt werden musste.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"fazit\">Fazit<\/span><\/h3>\n<p>In der Diskussion um den Abbau rechtsstaatlicher Sicherungen bei der staatlichen Gew\u00e4hrleistung \u00f6ffentlicher Sicherheit darf es nicht so weit kommen, dass letztlich nur noch das empirische Argument des faktischen \u201eB\u00fcrgerschutzes durch Knappheit der Personal- und Sachmittel bei den Sicherheitsbeh\u00f6rden&#8220; z\u00e4hlt. Diese Argumentation verf\u00e4ngt nicht angesichts der beachtlichen Aufstockung der Geldmittel, die f\u00fcr den Sicherheitsapparat nach dem 11. September bereitgestellt wurden, auch wenn offenbar in den meisten Verwaltungsbereichen keineswegs immer eine zweckbezogene, unmittelbar auf die Bek\u00e4mpfung des Terrorismus gerichtete Verwendung der Gelder erfolgte, sondern wohl auch anderweitige L\u00fccken geschlossen und lange geplante sonstige Umstrukturierungen finanziert wurden.<\/p>\n<p>Die Werte der Verfassung aber verpflichten den Gesetzgeber zur rechtlich effektiven Gew\u00e4hrleistung der Grundrechte: Extreme Ausnahmesituationen eines vereinzelt zuschlagenden und zugegebenerma\u00dfen gef\u00e4hrlichen Terrorismus d\u00fcrfen nicht undifferenziert zum alleinigen Richtwert gesetzlicher Ma\u00dfnahmen der Terrorbek\u00e4mpfung werden. Weltweit bed\u00fcrfen die demokratisch-rechtsstaatlich orientierten Staaten vielmehr der R\u00fcckbesinnung auf die tragenden Prinzipen ihrer demokratischen Rechtskultur, anstatt sich diese von \u201ekonservativ-pragmatischen Sicherheitsallianzen&#8220; (Aden 1998:284) voreilig als Sicherheitshindernis hinstellen und entwerten zu lassen. Hierin k\u00f6nnte auch ein Beitrag zu weltweiter ziviler Krisenpr\u00e4vention liegen, wenn durch rechtsstaatliche Strukturen die Stabilit\u00e4t und Integrationskraft von Gesellschaften erh\u00f6ht wird. In der weltweit zu beobachtenden Krise der Menschen- und B\u00fcrgerrechte unter dem Eindruck terroristischer Anschl\u00e4ge liegt damit auch die M\u00f6glichkeit zu einer Besinnung auf die eigenen St\u00e4rken. Die Bildung neuer, grenz\u00fcberschreitender Netzwerke und Allianzen durch diejenigen, denen die Prekarit\u00e4t der ihnen gesellschaftlich zur freien Entwicklung von autonomer Selbstbestimmtheit und Solidarit\u00e4t mit anderen einger\u00e4umten Handlungsspielr\u00e4ume bewusst ist und die bereit sind, f\u00fcr ihre Freiheiten sichtbar einzutreten, k\u00f6nnte dann im besten Fall die positive Folge sein.<\/p>\n<h3 class=\"\"><span id=\"literatur\">Literatur<\/span><\/h3>\n<p><em>Aden, Hartmut<\/em> 1998: Polizeipolitik in Europa, Opladen<em>.<\/em><\/p>\n<p><em>Aden, Hartmut<\/em> 1999: Das Bundeskriminalamt \u2014 Intelligence-Zentrale oder Schaltstelle des bundesdeutschen Polizeisystems?; in: <em>B\u00fcrgerrechte und Polizei<\/em> (<em>Cilip<\/em>), Heft 62, Nr. 1\/1999, S. 6-17.<\/p>\n<p><em>Denninger, Erhard<\/em> 2002: Freiheit durch Sicherheit? Anmerkungen zum Terrorismusbek\u00e4mpfungsgesetz, in: <em>Strafverteidiger (StV),<\/em> Heft 2 2002, S. 96 \u2014102<em>.<\/em><\/p>\n<p><em>Meyer, Thomas<\/em> 1992: Die Inszenierung des Scheins, Frankfurt am Main<em>.<\/em><\/p>\n<p><em>Roth, J\u00fcrgen<\/em> 1988: Neue Bausteine zu den Sicherheitsgesetzen, in: <em>vorg\u00e4nge. Zeitschrift f\u00fcr B\u00fcrgerrechte und Gesellschaftspolitik<\/em> 92 1988, Heft 2, S. 7-10<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[46],"tags":[739,3320,671,667],"autoren":[284],"publikationen":[1211],"class_list":["post-11407","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-anti-terror-kampf","tag-anti-terror-kampf","tag-i","tag-innere-sicherheit","tag-vorgaenge-artikel","autoren-nils-leopold","publikationen-vorg-159"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Aufgekl\u00e4rte Politik \u00f6ffentlicher Sicherheit oder symbolischer Krieg gegen das B\u00f6se? 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