{"id":11422,"date":"1993-12-15T21:50:00","date_gmt":"1993-12-15T20:50:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ausser-spesen-nichts-gewesen\/"},"modified":"2021-08-24T21:47:52","modified_gmt":"2021-08-24T19:47:52","slug":"ausser-spesen-nichts-gewesen","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/124-vorgaenge\/publikation\/ausser-spesen-nichts-gewesen\/","title":{"rendered":"Au\u00dfer Spesen nichts gewesen?"},"content":{"rendered":"<p>Bilanz der Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission<\/p>\n<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 124 (Heft 4\/1993), S. 7-14<\/p>\n<p>Am 1.7.1993 fand die letzte Abstimmungsrunde der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat statt. Die dort gefa\u00dften Beschl\u00fcsse &#8212; au\u00dfer denen im Bereich &#8222;europ\u00e4ische Integration&#8220; &#8212;m\u00fcssen freilich noch das Gesetzgebungsverfahren mit jeweils einer erforderlichen Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat durchlaufen.<\/p>\n<p>Um die Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission zu bewerten, empfiehlt sich ein Blick zur\u00fcck: Wenngleich die deutsche Vereinigung ihr Ausl\u00f6ser war, gelang es nicht, diese unmittelbar mit der Schaffung eines verfassungsgebenden Prozesses zu verbinden. Immerhin erreichte die B\u00fcrgerInnen-Bewegung, in Art. 5 des Einigungsvertrages die Empfehlung durchzusetzen, &#8222;sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur \u00c4nderung oder Erg\u00e4nzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere in bezug auf das Verh\u00e4ltnis zwischen Bund und L\u00e4ndern, mit den \u00dcberlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie der Frage der Anwendung des Art. 146 GG und in deren Rahmen einer Volksabstimmung&#8221;. Zur Umsetzung dieser Empfehlung wurde von SPD sowie B\u00fcndnis 90\/ Die Gr\u00fcnen die Einrichtung eines Verfassungsrates gefordert, der zu gleicher Zahl aus Frauen und M\u00e4nnern bestehen sollte. Ihm sollten auch engagierte B\u00fcrgerInnen, die nicht Mitglied einer Volksvertretung sind, z.B. hervorragende Pers\u00f6nlichkeiten aus allen wichtigen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens, sowie Vertreterinnen der Bundesl\u00e4nder angeh\u00f6ren. \u00dcber den von einem solchen Verfassungsrat vorzulegenden Verfassungsentwurf sollte ein Volksentscheid nach Art. 146 GG durchgef\u00fchrt werden. Gefordert wurde ausdr\u00fccklich ein Ausgleich des demokratischen Defizits der Vereinigung beider deutscher Staaten sowie eine integrationspolitische Wirkung. [1]<\/p>\n<p>Im Sommer 1991 richtete der Bundesrat als ersten Schritt eine Verfassungsreformkommission ein, die wesentliche Vorarbeiten f\u00fcr die Arbeit der sp\u00e4teren Gemeinsamen Verfassungskommission leistete und insbesondere gemeinsame Forderungen zur St\u00e4rkung der L\u00e4nderrechte erarbeitete. Die Schaffung eines Verfassungsrates scheiterte am Widerstand der Koalitionsfraktionen. Rupert Scholz (CDU\/CSU) pl\u00e4dierte f\u00fcr die Einrichtung eines parit\u00e4tisch aus Bundestag und Bundesrat zusammengesetzten Verfassungsausschusses, dessen Aufgabe es sein m\u00fcsse, Vorschl\u00e4ge zur &#8222;Modernisierung&#8221; der Verfassung zu erarbeiten: &#8222;Wir stehen hier zu der Position, da\u00df wir keine neue Verfassung wollen, weil wir keine neue Verfassung brauchen. Deshalb ist der Art. 146 auch in der neuen Form f\u00fcr uns nicht relevant. &#8222;[2]<\/p>\n<p>Die politische Frage, ob mit der Vereinigung etwas Neues entstehe oder aber die (alte) Bundesrepublik nur erweitert w\u00fcrde, wurde zugunsten des ,Altbew\u00e4hrten&#8221; entschieden, die Verfassungsdiskussion in die Hand von BerufspolitikerInnen gegeben. Am 16.1.1992 konstituierte sich eine 64-k\u00f6pfige Gemeinsame Verfassungskommission aus 32 Mitgliedern des Bundestages und 32 von den Landesregierungen benannten Mitgliedern. Eine Beteiligung der L\u00e4nderparlamente, wie h\u00e4ufig gefordert, gab es nicht. Frauen waren &#8212; mit zw\u00f6lf weiblichen Vollmitgliedern &#8212; sp\u00e4rlich vertreten. Gleichzeitig wurde festgelegt, da\u00df f\u00fcr Empfehlungen der Kommission eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Damit war der Diskussions- und Handlungsspielraum erheblich eingeschr\u00e4nkt. Die Zusammensetzung der Kommission und die Notwendigkeit von Zweidrittelmehrheiten f\u00fchrten dazu, da\u00df tagespolitische Fragen und der Parteienpolitische Proporz die Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission bestimmt haben. Es fand eine Umkehr der Beweislast statt: Nicht mehr die Westdeutschen hatten zu beweisen, da\u00df sich das Grundgesetz bew\u00e4hrt hatte, sondern alle, die etwas an der Verfassung \u00e4ndern wollten, hatten den Reformbedarf darzulegen. Gleichzeitig wurde au\u00dferhalb der Kommission heftig \u00fcber Verfas sungs\u00e4nderungen diskutiert, sei es das Grundrecht auf Asyl, die Legalisierung von &#8222;Lauschangriffen&#8221; oder &#8222;out of area&#8221; &#8211; Eins\u00e4tze der Bundeswehr. Zunehmend wurde deutlich, da\u00df die alten politischen Instrumente angesichts der tats\u00e4chlichen Entwicklung einer neuen Republik versagen. Die Ratlosigkeit der politisch Handelnden gipfelt schlie\u00dflich in der Tendenz, statt konsensf\u00e4hige politische Entscheidungen zu suchen, dem Bundesverfassungsgericht in allen schwierigen Fragen den Schwarzen Peter zuzuschieben.<\/p>\n<p>Nach dieser Weichenstellung war die Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission wenig geeignet, eine breite gesellschaftliche politische Debatte zu bef\u00f6rdern und gar eine integrative Kraft im vereinigten Deutschland zu entfalten. Insofern war sie auf das Scheitern hin angelegt und spiegelt den auf schnellen Anschlu\u00df bedachten Vereinigungsproze\u00df lediglich wieder. Entgegen ihrem Arbeitsauftrag spielten denn auch &#8222;einigungsbedingte&#8221; Fragen in der Kommission, von gelegentlichen Beschw\u00f6rungen abgesehen, nicht wirklich eine Rolle. Nicht einmal dem ja auch von Rupert Scholz seinerzeit einger\u00e4umten Modernisierungsbedarf tragen die Ergebnisse Rechnung. Zu bef\u00fcrchten ist gar, da\u00df die Freiheitsbilanz der im Endeffekt zu erwartenden Verfassungs\u00e4nderungen eher negativ ausfallen und auf eine Entliberalisierung und Grundrechtseinschr\u00e4nkungen hinauslaufen wird.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"europa-und-laenderrechte\">Europa und L&auml;nder&shy;rechte<\/span><\/h2>\n<p>Die Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission begann durchaus verhei\u00dfungsvoll. Beim Thema &#8222;Europa&#8221; war ein leiser Hauch von &#8222;rundem Tisch&#8221; zu sp\u00fcren. Gerade waren die Verhandlungen in Maastricht abgeschlossen worden, was eine &#8212; l\u00e4ngst \u00fcberf\u00e4llige &#8212; Debatte um die europ\u00e4ische Integration einleitete. Ein Aha-Erlebnis&#8220; ging durch die Reihen, da\u00df wom\u00f6glich die viel grunds\u00e4tzlichere Herausforderung f\u00fcr den Verfassungsproze\u00df nicht mit der Wiedervereinigung, sondern mit der Europ\u00e4ischen Einigung verkn\u00fcpft sei. Trotzdem war auch diese Diskussion in der Verfassungskommission politisch verengt. Sie wurde nicht gef\u00fchrt mit Blick auf die ungeheure Herausforderung der fundamentalen Umw\u00e4lzung, die in Gesamteuropa durch den Wegfall des Eisernen Vorhanges stattgefunden hat.<\/p>\n<p>Besonders die L\u00e4nder liefen Sturm. Werden doch mit dem Maastrichter Vertrag wesentlich ausschlie\u00dfliche L\u00e4nderkompetenzen vergeben: z.B. die Kompetenz f\u00fcr berufliche Bildung, Sprachunterricht, Fernunterricht, f\u00fcr &#8222;Kultur&#8220; usw. Abgesehen davon hat sich bereits auf schleichendem Wege, z.B. \u00fcber Urteile des EuGH oder Kompetenzanma\u00dfungen, eine Weiterentwicklung der EG zu Lasten der L\u00e4nder ergeben. In noch gr\u00f6\u00dferem Umfang werden jedoch Bundeskompetenzen vermindert, was \u00fcbrigens wiederum R\u00fcckwirkungen auch auf die L\u00e4nder hat, deren Mitwirkungsm\u00f6glichkeiten \u00fcber den Bundesrat hierdurch eingeschr\u00e4nkt werden. Neben einer F\u00fclle von Zust\u00e4ndigkeiten, die direkt an die Europ\u00e4ische Union gehen, sind zahlreiche M\u00f6glichkeiten zur Begr\u00fcndung weiterer europ\u00e4ischer Kompetenzen mit eingebaut. Verfassungsrechtler warfen die Frage auf, ob die \u00dcbertragung von Kompetenzen an die EG \u00fcberhaupt noch mit Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 GG vereinbar sei. Denn diese Vorschrift biete keine Handhabe, um die F\u00fclle der Staatsgewalt auf eine zwischenstaatliche Einrichtung zu \u00fcbertragen. Au\u00dferdem sei fraglich, ob die Europ\u00e4ische Union noch als eine solche anzusehen sei [3] oder nach Maastricht Qualit\u00e4ten erlangt habe, die denen eines Staates \u00e4hnlich seien. In Spitzengespr\u00e4chen zwischen Bundesregierung und f\u00fcnf Ministerpr\u00e4sidenten, die teilweise die Beratungen in der Gemeinsamen Verfassungskommission \u00fcberlagerten, wurde ein Konsens dahingehend erzielt, da\u00df ein eigener Europa-Artikel (ein neuer Art. 23) ins Grundgesetz aufgenommen werden sollte. Art. 24 soll f\u00fcr zwischenstaatliche Einrichtungen im herk\u00f6mmlichen Sinne z.B. der NATO) weitergelten.<\/p>\n<p>Der neue Art. 23\u00a0 [4] sieht die Verwirklichung eines vereinten Europas als Staatsziel vor. Die \u00dcbertragung von Hoheitsrechten auf die Europ\u00e4ische Union soll nur mit Zustimmung des Bundesrates m\u00f6glich sein. Art. 23 Abs. 1\u00a0enth\u00e4lt ferner eine sogenannte Struktursicherungsklausel, die den Auftrag formuliert, da\u00df sich die Europ\u00e4ische Union in \u00dcbereinstimmung mit den Prinzipien ien Demokratie, F\u00f6deralismus, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit, Grundrechtsschutz und Subsidiarit\u00e4t entwickeln soll. F\u00fcr die Begr\u00fcndung der Union und f\u00fcr \u00c4nderungen ihrer vertraglichen Grundlagen, durch die das Grundgesetz seinem Inhalt nach ge\u00e4ndert oder erg\u00e4nzt wird oder solche \u00c4nderungen oder Erg\u00e4nzungen erm\u00f6glicht werden, soll Art. 79 Abs. 2 und 3 GG gelten: d.h. weitere \u00dcbertragung von Hoheitsrechten an die Europ\u00e4ische Union nur noch mit Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat. Grenze bleibt nach wie vor die &#8222;Ewigkeitsgarantie&#8221; des Art. 79 Abs. 3 GG.<\/p>\n<p>Die weiteren Abs\u00e4tze des neuen Art. 23 GG sehen Ausgleichsma\u00dfnahmen zugunsten der entmachteten L\u00e4nder vor. Abs. 4 normiert den Grundsatz, da\u00df der Bundesrat zu beteiligen ist, wenn er an einer entsprechenden innerstaatlichen Ma\u00dfnahme mitzuwirken h\u00e4tte oder die L\u00e4nder insoweit innerstaatlich zust\u00e4ndig w\u00e4ren. Dabei soll die Mitwirkung der L\u00e4nder durch den Bundesrat in abgestufter Intensit\u00e4t erfolgen. Die hier gefundenen Regelungen [5] waren zwischen Bund und L\u00e4ndern und zum Teil auch innerhalb der Bundesregierung im einzelnen besonders umstritten. Dabei f\u00fchren sie keineswegs zu mehr Rechten f\u00fcr die L\u00e4nder. Es wird lediglich sichergestellt, da\u00df die L\u00e4nder einen Teil ihrer Rechte im Proze\u00df der europ\u00e4ischen Einigung behalten und auch nur dort, wo im Schwerpunkt ihre Gesetzgebungsbefugnisse betroffen werden. Erg\u00e4nzend wurden Informations- und Beteiligungsrechte des Bundestages normiert und der (Europa)-Unionsausschu\u00df des Deutschen Bundestages und die Europakammer des Bundesrates in der Verfassung verankert.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt allerdings, da\u00df ein wie auch immer gearteter nationaler Parlamentsvorbehalt nur im ,Innenverh\u00e4ltnis&#8220; wirkt. Die Regierung hat es leicht, sich hinter EG-Sachzw\u00e4ngen und fehlendem Verhandlungsspielraum zu verstecken. Unter bestimmten Voraussetzungen wird es nach dem Maastrichter Vertrag in Zukunft auch m\u00f6glich sein, da\u00df die Bundesrepublik Deutschland im Rat \u00fcberstimmt werden kann. Gleichwohl sind Beteiligungsrechte des Bundestages zu begr\u00fc\u00dfen, weil dadurch ein Mehr an politischer Kontrolle und \u00fcberhaupt Aufmerksamkeit f\u00fcr den europ\u00e4ischen Entscheidungsproze\u00df bewirkt wird. Im \u00fcbrigen mu\u00df sich erst zeigen, ob z.B. mit dem L\u00e4nderzusammenarbeitsverfahren wirklich mehr erreicht wird als die Schaffung neuer Gremien z. B. Einrichtung des Ausschusses der Regionen) und gut dotierter Posten. Denn es kommt darauf an , im Br\u00fcsseler Verhandlungspoker der Praxis durchzusetzen, da\u00df die Position der L\u00e4nder in den entsprechenden Einzelfragen ein angemessenes Gewicht bekommt. Diesbez\u00fcgliche innerstaatliche Regelungen sind hierf\u00fcr nur die erste Bedingung. Die St\u00e4rkung des f\u00f6de ralistischen Gedankens ist auf gesamteurop\u00e4ischer Ebene notwendig. F\u00fcr die politische Bewertung ist dar\u00fcber hinaus zu bedenken, da\u00df die Regelung der Zusammenarbeit von Bund und L\u00e4ndern in Angelegenheiten der Europ\u00e4ischen Union nicht zwangsl\u00e4ufig identisch ist mit mehr B\u00fcrgerbeteiligung.<\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Dort sind bekanntlich mehrere Verfassungsbeschwerden anh\u00e4ngig, welche die Zustimmung zum Maastrichter Vertrag auch im Lichte des neuen Art. 23 GG f\u00fcr verfassungswidrig halten: Die Struktursicherungskiausel des Art. 23 GG sei nur deklaratorisch, da damit das demokratische Defizit nicht beseitigt werde. Die vorgesehene innerstaatliche Mitwirkung des Bundestags in EG-Angelegenheiten \u00e4ndere nichts daran, da\u00df die europ\u00e4ische Rechtsetzung im wesentlichen durch den Rat und damit durch ein nicht ausreichend legitimiertes Organ erfolge. Den Kompetenzeinbu\u00dfen des Bundestages stehe ein Kompetenzzuwachs der Regierungsmitglieder und insbesondere des Bundeskanzlers gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>Bei allen &#8222;Bauchschmerzen&#8221;, die mit dem Maastrichter Vertrag verbunden sind, w\u00e4re es politisch fatal, Maastricht scheitern zu lassen. Gerade jetzt nach der \u00c4nderung der politischen Weltkarte, dem Zerfall Osteuropas und der St\u00e4rkung rechtsgerichteter Kr\u00e4fte in der Bundesrepublik erscheint es wichtig, ein politisches Signal der europ\u00e4ischen Einigung zu zeigen. Der Vertrag von Maastricht ist ein Werk von Formelkompromissen, eine &#8222;black box&#8221;, deren Gestalt nur in \u00e4u\u00dferen Umrissen erkennbar ist und inhaltlich erst ausf\u00fcllungsbed\u00fcrftig ist. Kennzeichnend ist der Proze\u00dfhafte Charakter. Es ist daher m.E. falsch, wie es h\u00e4ufig geschieht, bez\u00fcglich der Optionen des Maastrichter Vertrages mit dem denkbar schlimmsten Fall zu argumentieren. Der mit Maastricht eingeschlagene Weg kann allerdings nur dann verfassungskonform sein, wenn tats\u00e4chlich in absehbarer Zeit die Zielvorstellung der Struktursicherungsklausel des Art. 23 Abs. 1 GG erreicht wird.<\/p>\n<p>Lehnt man einen b\u00fcrokratischen europ\u00e4ischen Zentralismus ab, ist es um so wichtiger, jetzt die Regionen zu st\u00e4rken. Der F\u00f6deralismus der Bundesrepublik k\u00f6nnte insoweit ein Vorbild sein. Doch leider ist seit Gr\u00fcndung der Bundesrepublik das f\u00f6derative Prinzip des Grundgesetzes immer mehr zur\u00fcckgedr\u00e4ngt worden. Die Frage der St\u00e4rkung der L\u00e4nderkompetenzen ist von gro\u00dfer politischer Brisanz. Je zentralisierter die politischen Entscheidungsstrukturen sind, um so anonymer und undurchschaubarer werden sie f\u00fcr die B\u00fcrgerInnen.<\/p>\n<p>Die St\u00e4rkung der f\u00f6derativen Elemente war daher erkl\u00e4rtes Anliegen der Verfassungsreform. Obgleich arbeitsintensive Bem\u00fchungen der L\u00e4nder stattfanden, waren die Ergebnisse banal: So wurden einige \u00c4nderungen beschlossen, die im Gesetzgebungsverfahren eine gewisse \u00bbWaffengleichheit&#8220; zwischen Bundestag \/ Bundesregierung und Bundesrat herbeif\u00fchren sollen, z.B. Harmonisierung einiger Fristen. Nach einem neu geschaffenen Art. 80 Abs. 3 GG soll auch der Bundesrat Vorlagen f\u00fcr den Erla\u00df von Rechtsverordnungen machen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem werden die Landtage dadurch gest\u00e4rkt, da\u00df sie nach Art. 80 Abs. 4 GG (neu) dann, wenn Landesregierungen zum Erla\u00df von Rechtsverordnungen erm\u00e4chtigt sind, selbst gesetzgeberisch t\u00e4tig werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Wesentlich schwieriger gestaltete sich eine Einigung bei der Frage der Gesetzgebungskompetenzen [6]. Insbesondere die L\u00e4nderparlamente dr\u00e4ngten darauf, im gesetzgeberischen Bereich wieder mehr origin\u00e4re Befugnisse zu erhalten. Es zeigte sich, da\u00df der Proze\u00df, Kompetenzen f\u00fcr die L\u00e4nder zur\u00fcckzuholen, au\u00dferordentlich m\u00fchsam ist. Die Ergebnisse sind mager: Es wurden kleine Verbesserungen bez\u00fcglich des Art. 72 GG erreicht, insbesondere eine Pr\u00e4zisierung der sog. Bed\u00fcrfnisklausel (Art. 72 Abs. 2). K\u00fcnftig soll das Bundesverfassungsgericht auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder eines Landtages entscheiden k\u00f6nnen, ob die Voraussetzungen eines Bed\u00fcrfnisses f\u00fcr eine bundesgesetzliche Regelung vorliegen (Art. 93 GG). Einigkeit wurde ferner erzielt, die Rahmengesetzgebung des Bundes (Art. 75 GG) einzuschr\u00e4nken. Im Bereich des Kataloges der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 erwies sich in der Auseinandersetzung die Bundesseite unter dem Strich sogar noch als Gewinnerin. W\u00e4hrend den L\u00e4ndern einige Marginalien (Staatsangeh\u00f6rigkeit der L\u00e4nder; Schutz des deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; Einschr\u00e4nkung der Rahmenkompetenz des Bundes im Hinblick auf das Hochschulwesen etc.) zugestanden wurden, erh\u00e4lt der Bund neue Kompetenzen: So soll das Recht der Staatshaftung als neue Ziffer 25 in den Katalog des Art. 74 GG aufgenommen werden, ferner &#8222;die k\u00fcnstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die k\u00fcnstliche Ver\u00e4nderung von Erb informationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben&#8221; in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung fallen.<\/p>\n<p>Die angestrebte St\u00e4rkung des F\u00f6deralismus blieb jedoch nicht zuletzt deswegen stecken, weil eine Reform der L\u00e4nderfinanzverfassung unterblieb. Damit ist eine Chance verspielt.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"staatsziele-und-grundrechte\">Staatsziele und Grundrechte<\/span><\/h2>\n<p>Waren bei den Themen &#8222;Europa&#8221; sowie &#8222;Gesetzgebungskompetenzen und -verfahren&#8221; aufgrund des Engagements der Bundesl\u00e4nder noch partei\u00fcbergreifende Einigungen m\u00f6glich, war jedoch sp\u00e4testens nach der &#8222;Halbzeit&#8221; im Herbst 1992 buchst\u00e4blich die Luft aus der Kommissionsarbeit heraus.<\/p>\n<p>Ausgerechnet als Themen in der Kommission zur Debatte standen, die auf \u00f6ffentliches Interesse stie\u00dfen, setzte eine Blockadepolitik der CDU\/CSU ein. Die Koalitionsfraktionen hatten keinen Zweifel daran gelassen, da\u00df Staatszielbestimmungen zum Bereich &#8222;Arbeit, Wohnen&#8221; keinesfalls Eingang in die Verfassung findend\u00fcrften. Standardargument war, das alles sei &#8222;Verfassungslyrik&#8221;, ein Begriff, der zum Unwort der gesamten Kommissionsarbeit wurde und durch die Asylrechts\u00e4nderung schlie\u00dflich L\u00fcgen gestraft wurde. Nur mit M\u00fche konnte eine Einigung erreicht werden \u00fcber eine Staatszielbestimmung zum Umweltschutz, von der nicht sicher ist, ob sie das anschlie\u00dfende Gesetzgebungsverfahren \u00fcberstehen wird. Die CDU\/CSU-Fraktion besteht n\u00e4mlich mehrheitlich darauf, den Umweltschutz nur mit einem ausdr\u00fccklichen Gesetzesvorbehalt ins Grundgesetz aufzunehmen. Dahinter steht die Angst, die Verwaltungsgerichte k\u00f6nnten dem Umweltschutz zuviel Gewicht einr\u00e4umen. Tats\u00e4chlich wird derzeit an verschiedenen Gesetzesvorhaben [7] deutlich, da\u00df die CDU\/CSU unter der Losung &#8222;Aufbau Ost&#8221; die Kompetenzen der Verwaltungsgerichte einschr\u00e4nken will, insbesondere im Umweltbe reich. Die Union will den Umweltschutz lediglich als Auftrag an den Gesetzgeber in der Verfassung verankern. Damit w\u00e4re gesichert, da\u00df im Zweifelsfall die \u00d6konomie vor der \u00d6kologie rangiert.<\/p>\n<p>Mit einem denkbar knappen Abstimmungsergebnis (es hing an einer Stimme!) wurde am 1.7.93 folgende Formulierung verabschiedet: &#8222;Der Staat sch\u00fctzt auch in Verantwortung f\u00fcr die k\u00fcnftigen Generationen die nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Ma\u00dfgabe von Gesetz und Rechte durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung&#8221;. Problematisch ist dabei der Wortlaut &#8222;nach Ma\u00dfgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung&#8221;, der unterschiedlicher Auslegung zug\u00e4nglich ist. Die SPD legt diese Klausel dahingehend aus, da\u00df damit nur noch einmal das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 &#8212; Bindung von vollziehender Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht) bekr\u00e4ftigt wird. Man k\u00f6nnte sie aber auch dahingehend interpretieren, da\u00df das Staatsziel Umweltschutz durch &#8222;Gesetz&#8221; eingeschr\u00e4nkt werden k\u00f6nne. Danach l\u00e4ge der Charme dieser &#8222;Rumpelstilzchen&#8221; &#8211; Formulierung darin, da\u00df diese einen Gesetzesvorbehalt enth\u00e4lt, ohne da\u00df er als solcher bezeichnet wird. Es handelt sich um einen klassischen Formelkompromi\u00df, dessen Einigungsgrundlage die Tatsache dieses Auslegungsdissenses ist. Bleibt es bei diesem Kompromi\u00df, der immerhin einen Einstieg in ein Staatsziel Umweltschutz darstellt, wird voraussichtlich wieder einmal das Bundesverfassungsgericht anstelle der PolitikerInnen das letzte Wort in dieser Angelegenheit haben.<\/p>\n<p>\u00dcber 100 000 Eingaben aus der Bev\u00f6lkerung hatte es f\u00fcr die Forderung gegeben, den Tierschutz im Grundgesetz zu verankern. Nichtsdestotrotz erhielten entsprechende Vorschl\u00e4ge keine Zweidrittelmehrheit.<\/p>\n<p>Ignoriert wurde auch der offensichtliche Modernisierungsbedarf der Verfassung im Bereich der &#8222;informationellen Selbstbestimmung&#8221; (Datenschutz). Dieses Anliegen wurde insbesondere von der Konferenz der Datenschutzbeauftragen von Bund und L\u00e4ndern unterst\u00fctzt. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Grundgesetzes war die Entwicklung der Informationstechnologie mit all ihren Gefahren und Risiken f\u00fcr die Freiheitsrechte des Menschen noch gar nicht abzusehen gewesen. Solange das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausdr\u00fccklich in der Verfassung verankert ist, sondern von der Rechtsprechung aus der allgemeinen Handlungsfreiheit abgeleitet wird, fallt es nicht unter das sog. &#8222;Zitiergebot&#8220; des Art. 19 GG. Dieses hat die wichtige Funktion, da\u00df der Gesetzgeber bei jeder gesetzlichen Regelung zu pr\u00fcfen hat, ob die beabsichtigten Regelungen mit Eingriffen in Grundrechte, die dem Zitiergebot unterliegen, verbunden sind. Auch die FDP-Seite war zur Aufnahme eines Grundrechtes auf Datenschutz bereit. Die CDU\/CSU lehnte jedoch die Aufnahme kategorisch ab und behauptete, das Volksz\u00e4hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts, das auf Art. 2 GG Bezug nimmt, reiche aus, und es sei ohnehin alles einfach gesetzlich geregelt.<\/p>\n<p>Erst recht scheiterten weitergehende Vorschl\u00e4ge wie der des Landes Hessen, der auch den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechtes im nicht\u00f6ffentlichen Bereich regeln wollte sowie ein allgemeines Akteneinsichtsrecht zu den Daten der vollziehenden Gewalt ohne den Nachweis eines Interesses vorsah. [8]<\/p>\n<p>Die Verfassungskommission verpa\u00dfte ebenfalls die Gelegenheit einer ernsthaften Befassung mit Integration und demokratischer Teilhabe der seit Jahrzehnten hier lebenden Ausl\u00e4nderInnen. Nicht einmal die Forderung nach einem kommunalen Wahlrecht f\u00fcr Nicht-EG-Ausl\u00e4nderInnen erwies sich als durchsetzungsf\u00e4hig. Ebenso scheiterte eine Initiative Hessens, durch eine Erg\u00e4nzung des Art. 16 GG ein Staatsb\u00fcrgerschaftsrecht einzuf\u00fchren, das nicht mehr alleine auf Blutsbanden und Herkunft gr\u00fcndet. [9]. Erfreulicherweise konnte jedoch eine knappe Zweidrittelmehrheit f\u00fcr einen Minderheitenschutzartikel erreicht werden: &#8222;Der Staat achtet die Identit\u00e4t der ethnischen, kulturellen und sprachlichen Minderheiten.&#8221; Mit dieser Achtensklausel soll auch den in der Bundesrepublik lebenden ausl\u00e4ndischen Minderheiten Identit\u00e4tsschutz gew\u00e4hrt und insbesondere ein staatlicher Assimilationsdruck ausgeschlossen werden. Die Einf\u00fchrung dieses Staatsziels soll eine Signalwirkung zugunsten der Minderheiten in Deutschland und im europ\u00e4ischen Rahmen entfalten.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"frauenrechte\">Frauenrechte<\/span><\/h2>\n<p>Besondere Aktivit\u00e4ten in der Verfassungsdiskussion gingen von den Frauen aus. Bereits im April 1990 erschien der Aufruf &#8222;Frauen in bester Verfassung&#8221;, f\u00fcnf Monate sp\u00e4ter gefolgt vom Frankfurter Frauenmanifest&#8220;. Verschiedene Initiativen und Verb\u00e4nde verabschiedeten Forderungskataloge zur St\u00e4rkung der Frauenrechte in der Verfassung. Eine zentrale Rolle nahm dabei die Erg\u00e4nzung des Art. 3 GG (Gleichberechtigung) ein. Hierzu gingen etwa 100 000 Eingaben bei der Gemeinsamen Verfassungskommission ein.<\/p>\n<p>Mit Hilfe der bisherigen, seinerzeit auf Druck der Frauenbewegung ins Grundgesetz aufgenommenen, Formulierung des Art. 3 GG ist zwar die formale Rechtsgleichheit der Geschlechter weit vorangebracht worden. Zu einer tats\u00e4chlichen Gleichstellung hat das Gleichbe rechtigungsversprechen des Grundgesetzes jedoch nicht gef\u00fchrt: Nur selten gelangen Frauen in F\u00fchrungspositionen, noch immer sind Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen benachteiligt. Seit \u00fcber die Einf\u00fchrung von Frauenquoten &#8212; zum Ausgleich der \u00bbheimlichen M\u00e4nnerquoten&#8220;, die in der Realit\u00e4t herrschen &#8212; diskutiert wird, drehen M\u00e4nner den Spie\u00df um und berufen sich auf das Diskriminierungsverbot &#8222;wegen des Geschlechtes&#8220;.<\/p>\n<p>Am 27.5.1993 schlie\u00dflich verabschiedete die unter Erfolgszwang stehende Kommission mit \u00fcberw\u00e4ltigender Mehrheit folgende Formulierung :&#8222;Der Staat f\u00f6rdert die tats\u00e4chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M\u00e4nnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.&#8220; W\u00e4hrend der Debatte in der Gemeinsamen Verfassungskommission wurdeJ&#8217;edoch wurde deutlich, da\u00df ein tiefgehender Dissenz zwischen Koalition und Opposition \u00fcber die Interpretation dieses neuen Staatsziels besteht. Vogel (SPD) stellte heraus, da\u00df mit dieser Grundgesetz\u00e4nderung deutlich gemacht werde, da\u00df es ein Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Norm und Wirklichkeit gebe. Es werde einger\u00e4umt, da\u00df es Nachtelle gebe, und der Staat bekomme den Auftrag, diese zu beseitigen. Der Begriff &#8222;tats\u00e4chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung&#8221; erfasse vollinhaltlich das Wesen der &#8222;Gleichstellung&#8221;. Der aktive F\u00f6rderauftrag an den Staat schlie\u00dfe auch bestimmte Ma\u00dfnahmen ein. Diese Darlegung brachte Scholz (CDU) auf den Plan: Der Vorschlag zu Art. 3 GG solle nur diejenigen beg\u00fcnstigen, die konkrete Nachteile erlitten, also f\u00fcr keinerlei Quote herhalten k\u00f6nnen. Auch andere RednerInnen der Koalition warnten vor \u00fcberspannten Erwartungen an den Vorschlag. Der Staat habe nicht f\u00fcr Ergebnisgleichheit, sondern nur f\u00fcr Chancengleichheit zu sorgen.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich kn\u00fcpft der Vorschlag an die Gleichberechtigung von Frauen und M\u00e4nnern an, d.h. M\u00e4nner k\u00f6nnen den Frauen &#8212; wie bisher ja das Problem &#8212; die eigenen Rechte entgegenhalten; zudem wird damit nur der bereits vorhandene Verfassungssatz bekr\u00e4ftigt: &#8222;M\u00e4nner und Frauen sind gleichberechtigt.&#8221; Ebenso darf auch schon nach geltendem Verfassungsrecht niemand wegen seines Geschlechts &#8222;benachteiligt\u00ab werden. Die Signalwirkung einer \u00c4nderung kann daher nur in der Tatsache der Verfassungs\u00e4nderung selbst liegen. Zugleich birgt sie die Gefahr, da\u00df damit f\u00fcr lange Zeit ein Schlu\u00dfpunkt in der Debatte gesetzt wird. Die Frage, ob diese Kompromi\u00dfformulierung ein blo\u00dfes &#8222;Grundrechts-Placebo&#8221; oder &#8222;besser als nichts&#8221; ist, ist schwer zu entscheiden. Um die zentrale Frage, welche Ma\u00dfnahmen der Staat zur F\u00f6rde rung von Frauen ergreifen darf, haben sich die PolitikerInnen gedr\u00fcckt. Es zeichnet sich daher ab, da\u00df auch dieser Kompromi\u00df vor den Toren des Bundesverfassungsgerichtes landen wird.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"plebiszitaere-elemente\">Plebis&shy;zi&shy;t&auml;re Elemente<\/span><\/h2>\n<p>Gro\u00dfe Erwartungen richteten sich auf eine angestrebte Aufnahme von plebiszit\u00e4ren Elementen in das Grundgesetz. Die Tatsache, da\u00df die Diktatur in der DDR auf friedliche Weise beendet worden ist, wobei der dortigen B\u00fcrgerInnen-Bewegung eine zentrale Rolle zukam, lie\u00df den Anspruch auf einen verfassungsrechtlichen Erneuerungsbedarf vor allem bei der Ausweitung der B\u00fcrgerInnen-Beteiligung entstehen. Ca. 270 000 Eingaben aus der Bev\u00f6lkerung gingen hierzu bei der Gemeinsamen Verfassungskommission ein.<\/p>\n<p>Plebiszit\u00e4re Elemente sollen dabei nicht im Gegensatz zur repr\u00e4sentativen Demokratie stehen, sondern zur Beseitigung von Defiziten und Schwachstellen beitragen. Direkte Demokratie, Volksbegehren und Volksentscheid sind auch ein Mittel zur Verantwortungs\u00fcbernahme von B\u00fcrgerInnen.<\/p>\n<p>Aus den Reihen der CDU\/CSU kamen hierzu die bekannten Gegenargumente: St\u00e4rkung der Politik des Populismus; das Volk ist hierf\u00fcr nicht reif und \u00fcberfordert; Schw\u00e4chung des parlamentarischen Systems; \u00dcberrepr\u00e4sentierung von Partikularinteressen engagierter B\u00fcrgerInnen.<\/p>\n<p>In der Debatte der Gemeinsamen Verfassungskommission am 14.5.1992 und der Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung am 17.6.1992, bei der die meisten Sachverst\u00e4ndigen Formen unmittelbarer B\u00fcrgerInnen-Beteiligung bef\u00fcrworteten, wurde dargelegt, da\u00df bestehenden Bedenken durch Verfahrensregelungen Rechnung getragen werden k\u00f6nne. Die Aktivierung von B\u00fcrgerInnen sei ein unaufgebbarer Bestandteil der Demokratie; in der Ablehnung der Ausweitung von B\u00fcrgerInnen-Beteiligung komme ein Mi\u00dftrauen gegen das Volk zum Ausdruck. Die gleichen Argumente, die gegen plebiszit\u00e4re Elemente vorgetragen w\u00fcrden, seien auch auf das allgemeine Wahlrecht anwendbar. Es fand nur ein einmaliges Treffen der BerichterstatterInnen zu diesem Thema statt: Man vertagte sich auf unbestimmte Zeit. In der am 11.2.1993 hierzu stattfindenden Abstimmung in der Gemeinsamen Verfassungskommission fand dann kein Vorschlag zur Einf\u00fchrung plebiszit\u00e4rer Elemente die erforderliche Mehrheit. Selbst die einfache Volksinitiative, eine Erweiterung des Petitionsrechtes, scheiterte.<\/p>\n<p>Damit scheiterte auch der Leitgedanke der B\u00fcrgerInnen-Bewegung f\u00fcr eine &#8222;Verfassung von unten&#8221;, welche die Verfassungsdebatte &#8212; mit ihren \u00fcbrigens durchaus spannenden und gesellschaftlich wichtigen Diskussionen &#8212; \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht hatte.<\/p>\n<h2 class=\"auto-created\"><span id=\"verweise\">Verweise<\/span><\/h2>\n<p>1 aus dem Antrag der Gruppe B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen &#8222;Vom Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung &#8212; Einrichtung und Aufgaben eines Verfassungsrates&#8221; BT Drs. 12 \/ 563<br \/>2 aus der Bundestagsdebatte vom 14.5.1991 hierzu, P1Pr 12 \/25, S. 1720<br \/>3 so Tomuschat im Bonner Kommentar, Art. 24, Rdn. 20; Stern in seiner schriftlichen Stellungnahme f\u00fcr die Anh\u00f6rung der Gemeinsamen Verfassungskommission (GVK) am 22.5.1992 (GVK-Arbeitsunterlage Nr.28) <br \/>4 GVK-Kommissionsdrucksache 7 (neu)<br \/>5 vgl. hierzu im einzelnen: Incesu, Z\u00e4hes Ringen um L\u00e4nderrechte &#8212; Bericht \u00fcber die Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission, RuP 3\/92, S. 153ff.<br \/>6 vgl. hierzu ausf\u00fchrlich: Klatt, Zwischenbilanz der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat &#8212; Teil 2, in: Das Parlament 1993, Nr.20 \/ 21, S. 8; Rubel, Das neue Grundgesetz (Teil 2), JA 1993, S. 12 ff. ; Incesu, a.a.O. , S. 156ff.<br \/>7 z.B. Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16.12.1991, BGBI. 1991 I S. 2174; Gesetzentwurf \u00fcber den Bau des Abschnitts K\u00f6nnern-L\u00f6bej\u00fcn der BAB A 14 Magdeburg-Halle (Saale) (BR-Drs. 246\/93); Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz vom 22.4.93, BGBI. 1993 I S. 466<br \/>8 GVK-Kommissionsdrucksache 21<br \/>9 GVK Kommissionsdrucksache 52<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[330],"publikationen":[1238],"class_list":["post-11422","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-lotte-incesu","publikationen-124-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Au\u00dfer Spesen nichts gewesen? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/124-vorgaenge\/publikation\/ausser-spesen-nichts-gewesen\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Au\u00dfer Spesen nichts gewesen? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Bilanz der Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission aus: vorg\u00e4nge Nr. 124 (Heft 4\/1993), S. 7-14 Am 1.7.1993 fand die letzte Abstimmungsrunde der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat statt. 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