{"id":11456,"date":"2016-08-15T09:00:00","date_gmt":"2016-08-15T07:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/das-neue-landesinformationsfreiheitsgesetz-baden-wuerttemberg\/"},"modified":"2016-08-15T12:00:00","modified_gmt":"2016-08-15T10:00:00","slug":"das-neue-landesinformationsfreiheitsgesetz-baden-wuerttemberg","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/214-vorgaenge\/publikation\/das-neue-landesinformationsfreiheitsgesetz-baden-wuerttemberg\/","title":{"rendered":"Das neue Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-W\u00fcrttemberg*"},"content":{"rendered":"<p>in: vorg\u00e4nge Nr. 214 (Heft 2\/2016), S. 143-158<\/p>\n<p><i>Am 30. Dezember 2015 trat in Baden-W\u00fcrttemberg das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG BW) in Kraft. Bis auf Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen verf\u00fcgt damit die gro\u00dfe Mehrheit der Bundesl\u00e4nder \u00fcber einen gesetzlich geregelten Zugang zu den Akten der \u00f6ffentlichen Verwaltung. Prof. Dr. Friedrich Schoch zeichnet den Weg des Gesetzgebungsverfahrens nach und bewertet die M\u00f6glichkeiten und Einschr\u00e4nkungen des Informationszugangs im &#132;L\u00e4ndle&#147; anhand der Gesetze und Erfahrungen im Bund und in den anderen L\u00e4ndern. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"i-der-lange-weg-zum-lifg-bw\">I. Der lange Weg zum LIFG BW <\/span><\/h5>\n<p><i><b>1. Koalitionsvertrag 2011<\/b><\/i><\/p>\n<p>In ihrem Koalitionsvertrag von 2011 (&#132;Der Wechsel beginnt&#147;) hatte die vormalige (und in diesen Tagen gerade noch amtierende) Koalition von &#132;GR\u00dcN\/ROT&#147; unter dem Stichwort &#132;Transparenz&#147; angek\u00fcndigt (S.\u00a078):<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\"><i>Wir stehen f\u00fcr eine offene Gesellschaft und eine transparente Verwaltung. [&#133;] In einem umfassenden Informationsfreiheitsgesetz werden wir gesetzliche Regelungen treffen, damit B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger unter Beachtung des Datenschutzes grunds\u00e4tzlich freien Zugang zu den bei \u00f6ffentlichen Verwaltungen vorhandenen Informationen haben.&#147; <\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Dieser Ank\u00fcndigung sind politische Taten zun\u00e4chst nicht gefolgt. Soweit von au\u00dfen erkennbar, ist erst im Januar 2014 vom Innenministerium BW ein &#132;Eckpunktepapier&#147; f\u00fcr ein LIFG\u00a0BW erstellt worden. Dieses Papier, das im Juli 2014 (durch eine Indiskretion?) publik wurde, war durch eine restriktive Grundorientierung zum Thema &#132;Transparenz&#147; gepr\u00e4gt (z.\u00a0B. beim Anwendungsbereich des Gesetzes, bei den Ausnahmetatbest\u00e4nden und bei der Kostenregelung). Die Kritik an jenem &#132;Eckpunktepapier&#147; lie\u00df nicht lange auf sich warten. Die &#150; seinerzeitigen &#150; Regierungsfraktionen reagierten auf die Kritik mit einem eigenen &#132;Eckpunktepapier&#147; vom 25. November 2014 (&#132;Informationsfreiheit f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg&#147;) und k\u00fcndigten an, ein LIFG BW auf den Weg zu bringen, das sich an der Struktur des Bundes-IFG orientiere und die dazu gewonnenen Vollzugserfahrungen ber\u00fccksichtigen werde.<\/p>\n<p><i><b>2. Kabinettsbeschluss vom 28. Juli 2015<\/b><\/i><\/p>\n<p>Nach dieser parlamentarischen Initiative waren weitere Aktivit\u00e4ten in Sachen &#132;Informationsfreiheit&#147; zun\u00e4chst nicht zu beobachten. Am 28. Juli 2015 hat das Landeskabinett einen zwischenzeitlich erarbeiteten Gesetzentwurf f\u00fcr ein LIFG BW zur Anh\u00f6rung freigegeben, um in diesem Punkt die eingangs erw\u00e4hnte Koalitionsvereinbarung von &#132;GR\u00dcN\/ROT&#147; umzusetzen. Der Ministerpr\u00e4sident und der Innenminister des Landes erkl\u00e4rten \u00f6ffentlich (Pressemitteilung vom 28. Juli 2015):<\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"bodytext\">\u00a0<\/p>\n<p class=\"bodytext\"><i>&#132;Damit wird die Transparenz staatlichen Handelns als wesentliches Element der demokratischen Meinungs- und Willensbildung gest\u00e4rkt. Voraussetzung f\u00fcr eine erfolgreiche B\u00fcrgerbeteiligung ist letztlich, dass die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger auch die notwendigen Informationen haben, um sich fundiert einbringen zu k\u00f6nnen. Nur gut informierte B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger sind auch in der Lage, engagiert und kompetent mitzugestalten.&#147; <\/i><\/p>\n<\/blockquote>\n<p>In der Sache hat der Anh\u00f6rungsentwurf der Landesregierung zum LIFG BW Fachleute des Informationsfreiheitsrechts nur m\u00e4\u00dfig \u00fcberzeugt. Nach wie vor kennzeichneten zu viele Restriktionen das Konzept der Informationsfreiheit im \u00f6ffentlichen Sektor. So erkl\u00e4rte die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland in einer Stellungnahme vom 18. September 2015 zum Anh\u00f6rungsentwurf, Erfahrungen zum IFG des Bundes scheine der Landesgesetzgeber vor allem dann aufzugreifen, wenn es um die Beschr\u00e4nkung des Informationszugangs gehe; Vorschl\u00e4ge zur Fortentwicklung und Verbesserung des IFG h\u00e4tten dagegen kaum Ber\u00fccksichtigung gefunden. Diese Einsch\u00e4tzung ist, wie zu zeigen sein wird, zutreffend.<\/p>\n<p><i><b>3. Gesetzgebungsverfahren und Verabschiedung des LIFG BW<\/b><\/i><\/p>\n<p>Das parlamentarische Verfahren f\u00fcr das &#132;Gesetz zur Einf\u00fchrung der Informationsfreiheit&#147; in Baden-W\u00fcrttemberg basiert auf einem Gesetzentwurf der Landesregierung vom 17. November 2015 (LT-Drs. 15\/7720). Als Zielsetzung formuliert der Entwurf, durch Gesetz sollten ein grunds\u00e4tzlicher Anspruch der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger auf Zugang zu den bei den \u00f6ffentlichen Verwaltungen vorhandenen Informationen sowie Pflichten zur Ver\u00f6ffentlichung dieser Informationen geschaffen werden. Das Gesetz ist im Landtag am 17. Dezember 2015 einstimmig beschlossen worden. Am 29. Dezember 2015 wurde es im Gesetzblatt ver\u00f6ffentlicht; am 30. Dezember 2015 traten die meisten Vorschriften in Kraft, die Ver\u00f6ffentlichungspflichten der Beh\u00f6rden (z.\u00a0B. der Ministerien) wurden allerdings erst zum 30. M\u00e4rz 2016 in Kraft gesetzt.<\/p>\n<p>Das &#150; wenig transparente &#150; Gesetzgebungsverfahren zum LIFG BW hat kaum eine \u00f6ffentliche (mediale) Aufmerksamkeit gefunden. Das mag &#150; auch oder sogar vor allem &#150; dem Umstand geschuldet sein, dass die wesentlichen Akte zur Gesetzgebung in der zweiten Dezemberh\u00e4lfte 2015 stattgefunden haben. Transparency International Deutschland hat den Vorgang so kommentiert: Mit dem LIFG habe &#132;die gr\u00fcn-rote Regierung weitgehend unbemerkt ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, das immer wieder \u00f6ffentlich angemahnt, von ihr selbst aber lange hinausgez\u00f6gert worden war&#147; (NETZPOLITIK.ORG, Gastbeitrag von Heike Mayer, Transparency International\/ Deutschland).<\/p>\n<h5><span id=\"ii-grundannahmen-und-prinzipien-des-informationsfreiheitsrechts\">II. Grund&shy;an&shy;nahmen und Prinzipien des Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;frei&shy;heits&shy;rechts<\/span><\/h5>\n<p>Die einleitende Skizze zur Entwicklungsgeschichte des LIFG BW vermittelt einen ersten Eindruck zu der z\u00f6gerlichen Herangehensweise und der skeptischen Grundhaltung politisch Verantwortlicher bei der Schaffung eines modernen Informationsfreiheitsrechts in Baden-W\u00fcrttemberg. Dieser Hintergrund markiert ein Erkl\u00e4rungsmuster daf\u00fcr, dass das Land die M\u00f6glichkeiten einer zeitgem\u00e4\u00dfen Transparenzgesetzgebung, wie sie z.\u00a0B. in Rheinland-Pfalz zum 1. Januar 2016 umgesetzt worden ist, nicht ausgesch\u00f6pft hat und bei zentralen gesetzlichen Standards hinter der Normgebung etlicher anderer L\u00e4nder zur\u00fcckbleibt.<\/p>\n<p>Bevor die wesentlichen Inhalte des neuen Gesetzes vorgestellt werden, ist ein kurzer Blick auf einige Grundlagen vonn\u00f6ten. Herauszustellen sind die gesetzlichen Ziele des LIFG BW (1.), in das Bewusstsein zu heben ist der mit dem neuen Recht verbundene Paradigmenwechsel beim Zugang zu amtlichen Informationen (2.), und anzumahnen ist ein Wandel der Verwaltungskultur, um das neue Recht real wirksam werden zu lassen (3.).<\/p>\n<p><b><i>1. Ziele des LIFG BW: freier Informationszugang und Transparenz der Verwaltung<\/i><\/b><\/p>\n<p>Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung (LT-Drs. 15\/7720, S.\u00a013) soll das LIFG BW &#132;ein umfassendes Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen au\u00dferhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens gew\u00e4hren&#147;; damit steht das Gesetz zugleich im Dienste &#132;der Vergr\u00f6\u00dferung der Transparenz als Voraussetzung f\u00fcr eine demokratische Meinungs- und Willensbildung&#147;. Die St\u00e4rkung der individuellen Informationszugangsfreiheit und die &#150; auch &#150; von Amts wegen erfolgende Erh\u00f6hung der Transparenz von Beh\u00f6rden sind demnach die zentralen Ziele des Gesetzes.<\/p>\n<p>Seinen Niederschlag hat der gesetzgeberische Wille in \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 LIFG BW gefunden:<\/p>\n<p><i>&#132;Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gew\u00e4hrleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergr\u00f6\u00dfern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu f\u00f6rdern.&#147;<\/i><\/p>\n<p>Das sind klare Zielsetzungen. Hieran muss sich die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes messen lassen.<\/p>\n<p><i><b>2. Paradigmenwechsel: Abl\u00f6sung des Prinzips der beschr\u00e4nkten Akten\u00f6ffentlichkeit<\/b><\/i><\/p>\n<p>Das neue Recht zur Informationsfreiheit im \u00f6ffentlichen Sektor bedeutet auf der Normgeltungsebene nicht weniger als einen Paradigmenwechsel. F\u00fcr die \u00f6ffentliche Verwaltung in Baden-W\u00fcrttemberg galt fr\u00fcher das Prinzip der beschr\u00e4nkten Akten\u00f6ffentlichkeit. Voraussetzungen f\u00fcr ein Akteneinsichtsrecht waren die Beteiligung des Antragstellers in einem laufenden Verwaltungsverfahren und die Notwendigkeit des Informationszugangs zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen (\u00a7\u00a029 LVwVfG); Auskunftsanspr\u00fcche setzten grunds\u00e4tzlich die eigene Betroffenheit voraus (z.\u00a0B. \u00a7\u00a021 LDSG). Die Gesetzesbegr\u00fcndung weist zutreffend darauf hin, dass die vormaligen (beschr\u00e4nkten) Informationsm\u00f6glichkeiten gegen\u00fcber der \u00f6ffentlichen Verwaltung den Interessen der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger in einer modernen Informationsgesellschaft nicht mehr gen\u00fcgen (LT-Drs. 15\/7720, S.\u00a013).<\/p>\n<p>Der gesetzlich vollzogene Paradigmenwechsel hat fassbare praktische Konsequenzen. Um ein konkretes Beispiel zu geben: Ein Antragsteller muss nicht (mehr) darlegen, warum er Zugang zu bestimmten amtlichen Informationen begehrt; vielmehr muss die Beh\u00f6rde vortragen und begr\u00fcnden, warum ausnahmsweise ein Ausschlusstatbestand (z.\u00a0B. Schutz vertraulicher Beratungen oder Schutz personenbezogener Daten) vorliegt, der die Informationsverweigerung rechtfertigt. Dadurch kommt zugleich das neue Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis zum Ausdruck: Grundsatz ist der freie Zugang zu amtlichen Informationen, Ausnahme ist die &#150; zu begr\u00fcndende &#150; Informationsverweigerung.<\/p>\n<p><i><b>3. Wandel der Verwaltungskultur<\/b><\/i><\/p>\n<p>Der erw\u00e4hnte Paradigmenwechsel f\u00fchrt(e), wie Erfahrungen aus anderen L\u00e4ndern zeigen, in manchen Beh\u00f6rden zu einer Art &#132;Kulturschock&#147;. Individuelle Informationszugangsfreiheit und Transparenz der Verwaltung waren im \u00f6ffentlichen Sektor bislang keine rechtlich relevanten Kategorien; nun handelt es sich um gesetzlich verbindliche Zielsetzungen. Das stellt nicht wenige Beh\u00f6rdenmitarbeiter vor ungeahnte mentale Herausforderungen. Fragen nach dem Grund eines beantragten Informationszugangs, nach den Zielen der Informationserlangung oder nach der Verwendungsabsicht im Falle der Informationspreisgabe sind nun rechtlich unzul\u00e4ssig. Die Abkehr vom \u00fcberkommenen &#132;Aktengeheimnis&#147; will in den Beh\u00f6rden erst einmal verinnerlicht und akzeptiert werden, soll das neue Recht reale Geltung erlangen.<\/p>\n<p>Die an die \u00f6ffentliche Verwaltung adressierten &#132;Zumutungen&#147; gehen noch wesentlich weiter. Drei Aspekte, die sp\u00e4ter zu vertiefen sind, seien erw\u00e4hnt:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Beh\u00f6rde kann gehalten sein, einen Antragsteller bei der Formulierung (Pr\u00e4zisierung) seines Antrags auf Informationszugang zu unterst\u00fctzen (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 S.\u00a02 LIFG BW). <\/li>\n<li>K\u00f6nnen dritte Personen durch einen begehrten Informationszugang betroffen sein (z.\u00a0B. im Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder im Urheberrecht), muss die Beh\u00f6rde diese Personen schon im Verfahren sch\u00fctzen (\u00a7\u00a08 LIFG BW). <\/li>\n<li>Droht der Informationszugang Kosten von mehr als 200 Euro zu verursachen, sind der Beh\u00f6rde R\u00fccksichtnahmepflichten gegen\u00fcber dem Antragsteller auferlegt (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 LIFG BW). <\/li>\n<\/ul>\n<p>Diese Beispiele zeigen, dass das Informationsfreiheitsrecht neue Herausforderungen f\u00fcr die \u00f6ffentliche Verwaltung schafft, die nicht nur administrativ, sondern auch unter rechtskulturellen Vorzeichen bew\u00e4ltigt werden wollen. Ein probates Mittel hierf\u00fcr sind Fortbildungsveranstaltungen f\u00fcr Beh\u00f6rdenmitarbeiter.<\/p>\n<h5><span id=\"iii-inhaltliche-voraussetzungen-und-grenzen-des-informationszugangs\">III. Inhaltliche Voraus&shy;set&shy;zungen und Grenzen des Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;zu&shy;gangs<\/span><\/h5>\n<p><i><b>1. Anspruchsvoraussetzungen <\/b><\/i><\/p>\n<p><b>a) Anwendungsbereich des LIFG BW <br \/><\/b>Der praktische Wert des LIFG BW h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich von seinem Anwendungsbereich ab. Damit wird die Frage beantwortet, welche \u00f6ffentlichen Stellen nach dem Gesetz \u00fcberhaupt informationspflichtig sind. Die hierzu getroffenen Regelungen sind juristisch kompliziert und werfen vielerlei Abgrenzungsfragen auf. Im Kern kann wie folgt unterschieden werden:<\/p>\n<ul>\n<li>Nach der Grundregel gilt das Gesetz f\u00fcr die Stellen (Beh\u00f6rden) des Landes und der Gemeinden\/Gemeindeverb\u00e4nde, ferner f\u00fcr die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie \u00f6ffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 LIFG BW). <\/li>\n<hr class=\"clearer-white\">\n<p>\t\t<!--\n\t\t\tList browsing box:\n\t\t--><\/p>\n<\/ul>\n<li>Auf den Landtag, die Gerichte, die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbeh\u00f6rden sowie Disziplinarbeh\u00f6rden ist das Gesetz nur anwendbar, soweit Verwaltungst\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt werden; dasselbe gilt f\u00fcr \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, wobei die Anwendung des Gesetzes zus\u00e4tzlich staatsvertraglich geregelt sein muss (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 LIFG BW). <\/li>\n<li>F\u00fcr zahlreiche \u00f6ffentliche Stellen gilt das Gesetz von vornherein nicht (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a03 LIFG BW); erw\u00e4hnt seien das Landesamt f\u00fcr Verfassungsschutz, Hochschulen und Schulen, soweit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Pr\u00fcfungen betroffen sind, die Landesbank Baden-W\u00fcrttemberg sowie die Sparkassen und deren Verb\u00e4nde, ferner Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und der Freien Berufe sowie Landesfinanzbeh\u00f6rden in Verfahren in Steuersachen.<\/li>\n<p>Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des LIFG\u00a0BW \u00fcberzeugen nur begrenzt. Die Freistellung der Sparkassen wird mit deren Wettbewerbssituation gegen\u00fcber konkurrierenden genossenschaftlichen Kreditinstituten und privaten Banken begr\u00fcndet (LT-Drs. 15\/7720 S.\u00a062). Das IFG\u00a0NRW kennt eine solche Restriktion nicht. Deshalb konnte z.\u00a0B. die Offenlegung der Empfehlungen des Sparkassen- und Giroverbandes NRW zur Verg\u00fctung der Vorst\u00e4nde kommunaler Sparkassen gerichtlich durchgesetzt werden (VG D\u00fcsseldorf, NVwZ 2013, 452); nach dem LIFG BW w\u00e4re dies nicht m\u00f6glich. Zum \u00f6ffentlich-rechtlichen Rundfunk (konkret: SWR) kann nur gehofft werden, dass die im Gesetz angesprochene staatsvertragliche Regelung (mit Rheinland-Pfalz) geschaffen wird. Ein praktisches Beispiel zum WDR indiziert den Regelungsbedarf: Ein Journalist konnte auf Grund des IFG NRW aufdecken, dass die Vergabe von Auftr\u00e4gen zur Geb\u00e4udereinigung seitens des WDR an solche Firmen erfolgte, die in Beziehungen zu Mitgliedern des WDR-Rundfunkrates standen (OVG NRW, NVwZ 2012, 902; best\u00e4tigt durch BVerwG, ZD 2014, 98). Sollte die Transparenz in derartigen Angelegenheiten in Baden-W\u00fcrttemberg eine unerf\u00fcllte Hoffnung bleiben?<\/p>\n<p><b>b) Vorrang spezieller Informationszugangsregelungen <\/b><br \/>Nur kurz sei darauf hingewiesen, dass das LIFG BW nicht anwendbar ist, soweit f\u00fcr bestimmte Bereiche Spezialregelungen bestehen. Wichtige Beispiele hierf\u00fcr sind das Umweltinformationsrecht und das Verbraucherinformationsrecht. Gesetzlich ist bestimmt, dass der Zugang zu amtlichen Informationen nach derartigen abschlie\u00dfenden Rechtsvorschriften Vorrang gegen\u00fcber dem allgemeinen Informationsfreiheitsrecht genie\u00dft (\u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 LIFG BW). Ist die Abgrenzung zwischen den Rechtsregimen unklar, kann ein Antragsteller in die missliche Lage geraten, nach mehreren Gesetzen vorgehen zu m\u00fcssen. Das anwendbare Gesetz kann entscheidend daf\u00fcr sein, ob im Konfliktfall der Antrag Erfolg hat oder nicht. So ist etwa das Umweltinformationsrecht des Landes (\u00a7\u00a7\u00a022ff. UmwVwG BW) auf Grund europarechtlicher Vorgaben (RL 2003\/4\/EG) in wesentlichen Punkten weniger restriktiv als das LIFG BW; das betrifft etwa die breiter angelegte Anspruchsberechtgung und das Fehlen absolut wirkender Ausnahmetatbest\u00e4nde. <b>c) Anspruchsgegenstand: amtliche Informationen <br \/><\/b>Das neue Informationsfreiheitsrecht normiert einen &#132;Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen&#147; (\u00a7\u00a01 Abs.\u00a02 LIFG BW). Darunter versteht das Gesetz &#132;jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabh\u00e4ngig von der Art ihrer Speicherung, au\u00dfer Entw\u00fcrfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen&#147; (\u00a7\u00a03 Nr.\u00a03 LIFG BW). Auf den Urheber (d.\u00a0h. die Herkunft) der Information kommt es nicht an. Entscheidend ist die amtliche Zweckbestimmung, die sich nach den Regeln ordnungsgem\u00e4\u00dfer Aktenf\u00fchrung bestimmt. Nur &#132;vorhandene&#147; Aufzeichnungen sind relevant; einen Informationsbeschaffungsanspruch normiert das neue Recht folglich nicht.<\/p>\n<p><b>d) Anspruchsberechtigung<br \/><\/b>Der erw\u00e4hnte Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist &#132;Antragsberechtigten&#147; zugeordnet (\u00a7\u00a01 Abs.\u00a02 LIFG BW). Das sind &#132;alle nat\u00fcrlichen und juristischen Personen des Privatrechts sowie deren Zusammenschl\u00fcsse, soweit diese organisatorisch hinreichend verfestigt sind&#147; (\u00a7\u00a03 Nr.\u00a01 LIFG BW). Auf die Staatsangeh\u00f6rigkeit einer Person oder ihren (Wohn-)Sitz kommt es nicht an. Auch z.\u00a0B. B\u00fcrgerinitiativen sind antragsberechtigt. In der Sache &#150; und das ist von zentraler Bedeutung &#150; muss ein Antragsteller (anders als nach dem fr\u00fcheren Recht) kein berechtigtes Interesse am Informationszugang geltend machen. Der Anspruch ist (materiellrechtlich) voraussetzungslos. Dies erkl\u00e4rt, warum &#150; wie erw\u00e4hnt &#150; grunds\u00e4tzlich keine Begr\u00fcndung zum Antrag vonn\u00f6ten ist.<\/p>\n<p>Keine Antragsberechtigung wird juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts einger\u00e4umt; die Gesetzesbegr\u00fcndung verweist unter anderem darauf, Friktionen mit Amtshilfevorschriften m\u00fcssten vermieden werden (LT-Drs. 15\/7720 S.\u00a063). Das ist in der Sache schon deshalb wenig \u00fcberzeugend, weil das Amtshilferecht (\u00a7\u00a7\u00a04 ff. LVwVfG) und das Informationsfreiheitsrecht qualitativ, inhaltlich und strukturell unterschiedliche Kategorien darstellen; zu &#132;Friktionen&#147; kann es nicht kommen. Einen Bruch, den der Landesgesetzgeber allerdings nicht erw\u00e4hnt, gibt es jedoch zum Umweltinformationsrecht. Danach hat &#132;Jede Person&#147; (und eben nicht nur eine Person des Privatrechts) einen Anspruch auf freien Informationszugang (\u00a7\u00a024 Abs.\u00a01 S.\u00a01 UmwVwG BW). Zur Parallelvorschrift im Bundesrecht (\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 S.\u00a01 UIG) hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, auch Kommunen und Kirchengemeinden seien, sofern sie sich in einer privaten Antragstellern vergleichbaren Lage bef\u00e4nden, antragsberechtigt (BVerwGE 130, 223 = NVwZ 2008, 791). Konsequenterweise gilt dies f\u00fcr staatliche Hochschulen und \u00f6ffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie als Grundrechtstr\u00e4ger agieren. Es ist nicht erkennbar, warum derartigen Einrichtungen die Anspruchsberechtigung nach dem LIFG BW vorenthalten wird.<\/p>\n<p><i><b>2. Anspruchsgrenzen (Ausnahmetatbest\u00e4nde) <\/b><\/i><\/p>\n<p><b>a) Notwendigkeit von Ausschlusstatbest\u00e4nden<\/b><br \/>Einen unbeschr\u00e4nkten Informationszugang kann es im Rechtsstaat nicht geben. Die &#132;gl\u00e4serne Verwaltung&#147; ist kein vern\u00fcnftiges gesetzgeberisches Ziel. Der verfassungsrechtliche Schutz der vollziehenden Gewalt (Art.\u00a025 Abs.\u00a03 S.\u00a03, Art.\u00a045 Abs.\u00a01, Art.\u00a069, 71 LV BW) verlangt Grenzziehungen bei der Herstellung von Verwaltungstransparenz im \u00f6ffentlichen Interesse; private Interessen Dritter sind gegen\u00fcber dem Informationszugang grundrechtlich gesch\u00fctzt (vgl. Art.\u00a02 Abs.\u00a01 LV BW); das gilt etwa f\u00fcr personenbezogene Daten (Art.\u00a02 Abs.\u00a01 i.\u00a0V.\u00a0m. Art.\u00a01 Abs.\u00a01\u00a0GG), f\u00fcr das geistige Eigentum (Art.\u00a014 Abs.\u00a01 GG) und f\u00fcr Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse (Art.\u00a012 Abs.\u00a01, ggf. Art.\u00a014 Abs.\u00a01 GG).<\/p>\n<p>Die rechtliche Einhegung der Informationsfreiheit ist angesichts der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen dem Grunde nach folglich keinem ernsthaften Zweifel unterworfen; Ausschlusstatbest\u00e4nde sind in jedem IFG unverzichtbar. Nicht das &#132;Ob&#147; ist diskussionsw\u00fcrdig, sondern das &#132;Wie&#147;. Im Informationsfreiheitsrecht des Bundes und der L\u00e4nder hat sich zu den gesetzlich anerkannten Informationsverweigerungsgr\u00fcnden eine systematische Zweiteilung etabliert. Auf der einen Seite gibt es den Schutz von besonderen \u00f6ffentlichen Belangen, die dem Informationszugang entgegenstehen (k\u00f6nnen); auf der anderen Seite werden private Interessen Dritter f\u00fcr schutzw\u00fcrdig erkl\u00e4rt und dem Anspruch auf Informationszugang entgegengesetzt. Differenziert ausgestaltet sind die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen sich entweder die Informationsfreiheit oder die Informationsverweigerung durchsetzt. Zu den hochkomplexen und zum Teil sehr komplizierten Regelungen sei folgender \u00dcberblick geboten.<\/p>\n<blockquote>\n<p><b>b) Schutz besonderer \u00f6ffentlicher Belange <\/b><br \/>Zum Schutz des Staates werden bestimmte Interessen gesetzlich zu &#132;besonderen \u00f6ffentlichen Belangen&#147; erkl\u00e4rt, erreichen dadurch die rechtliche Qualit\u00e4t eines Schutzguts und sind demnach potentielle Informationsverweigerungsgr\u00fcnde. Dem Schutztatbestand (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 LIFG BW) unterfallen <br \/>1. die internationalen und die supranationalen Beziehungen sowie die Beziehungen des Landes zum Bund oder zu einem anderen Land; <\/p>\n<p class=\"bodytext\">2. die Belange der \u00e4u\u00dferen Sicherheit und der \u00f6ffentlichen Sicherheit;\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\">3. die Kontroll-, Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen-, Versicherungs- sowie Wettbewerbsaufsichtsbeh\u00f6rden;\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\">4. die Angelegenheiten der unabh\u00e4ngigen Finanzkontrolle; <br \/>5. der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens und der Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens;\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\">6. die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen (mit Ausnahme von Gutachten und Stellungnahmen Dritter sowie der Ergebnisse einer Beweiserhebung);\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\">7. die Funktionsf\u00e4higkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung;\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\">8. die Vertraulichkeit des Austausches zwischen Landtag und Landesregierung;\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\">9. die Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr;\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\">10. der Schutz von Informanten;\n<\/p>\n<p class=\"bodytext\">11. die Vertraulichkeit von leistungsbezogenen Daten einzelner \u00f6ffentlicher Stellen (womit Schulen gemeint sind). <\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Liegt im konkreten Fall einer der genannten Belange vor, f\u00fchrt dies nicht etwa automatisch zum Ausschluss des beantragten Informationszugangs. Das Gesetz verlangt zus\u00e4tzlich, dass dem Schutzgut eine &#132;Gefahr&#147; droht; danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nur dann nicht, &#132;soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann&#147; auf eines der genannten Schutzg\u00fcter. Demzufolge darf der Informationszugang im konkreten Fall nur insoweit versagt werden, wie es f\u00fcr den Schutz eines bestimmten \u00f6ffentlichen Belangs erforderlich ist; daf\u00fcr tr\u00e4gt die informationspflichtige Stelle die Darlegungslast (LT-Drs. 15\/7720 S.\u00a064).<\/p>\n<p>Als besondere \u00f6ffentliche Belange separat gesch\u00fctzt werden im Bundesrecht angeordnete Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten, Berufsgeheimnisse und besondere Amtsgeheimnisse sowie weitere durch Rechtsvorschriften vorgesehene Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten (\u00a7\u00a04 Abs.\u00a02 LIFG\u00a0BW).<\/p>\n<p><b>c) Schutz privater Interessen <br \/><\/b>Amtliche Dokumente (Beh\u00f6rdenakten) enthalten unz\u00e4hlige Informationen zu privaten Dritten. Das LIFG BW erkl\u00e4rt insoweit personenbezogene Daten, das geistige Eigentum sowie Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse f\u00fcr rechtlich relevant und formt entsprechende Ausschlusstatbest\u00e4nde als Informationsverweigerungsgr\u00fcnde aus. Die Schutzstandards fallen &#150; \u00fcberraschenderweise &#150; unterschiedlich aus.<\/p>\n<p>aa) Schutz personenbezogener Daten<br \/>Das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz ist in einem ausgekl\u00fcgelten System austariert. F\u00fcr einige Konstellationen gilt der absolute Vorrang des Datenschutzes, in anderen Fallgestaltungen r\u00e4umt das Gesetz der Informationsfreiheit einen relativen Vorrang ein, f\u00fcr nicht spezifisch geregelte F\u00e4lle gilt der relative Vorrang des Datenschutzes. Das gesetzliche Konzept pr\u00e4sentiert sich wie folgt:<\/p>\n<ul>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi\u00f6se oder weltanschauliche \u00dcberzeugungen, die Gewerkschaftszugeh\u00f6rigkeit, die Gesundheit, eine Behinderung oder das Sexualleben hervorgehen, d\u00fcrfen nur offenbart werden, wenn der Betroffene ausdr\u00fccklich eingewilligt hat (\u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 LIFG BW). Hintergrund dieser Bestimmung sind die Datenschutz-Richtlinie der Europ\u00e4ischen Union (Art.\u00a08 RL 95\/46\/EG) und die UN-Behindertenrechtskonvention (Art.\u00a022 Abs.\u00a02). <\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>Dem Informationszugang entzogen sind sodann personenbezogene Daten aus Unterlagen, soweit diese mit dem Dienst- oder Amtsverh\u00e4ltnis oder einem Mandat Betroffener in Zusammenhang stehen (\u00a7\u00a05 Abs.\u00a03 LIFG BW). <\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>Demgegen\u00fcber ordnet das Gesetz dem Informationszugangsrecht in der Regel einen Vorrang zu, wenn sich die erbetenen Angaben auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, B\u00fcroanschrift und B\u00fcrotelekommunikationsnummer beschr\u00e4nkt und Betroffene als Gutachter, Sachverst\u00e4ndige oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben haben; das Gleiche gilt f\u00fcr die entsprechenden Daten von Amtstr\u00e4gern, soweit diese in amtlicher Funktion an einem solchen Vorgang mitgewirkt haben (\u00a7\u00a05 Abs.\u00a04 LIFG BW). <\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>In allen anderen F\u00e4llen ist der Zugang zu personenbezogenen Daten nur zu gew\u00e4hren, soweit und solange ein Betroffener eingewilligt hat oder das \u00f6ffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzw\u00fcrdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs \u00fcberwiegt (\u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 LIFG BW). <\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Praxis zur Parallelregelung des Bundes (\u00a7\u00a05 IFG) zeigt, dass das differenzierende System den konfligierenden Interessen Rechnung zu tragen vermag. Zur allgemeinen Abw\u00e4gungsklausel nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 LIFG BW nennt die Gesetzesbegr\u00fcndung Beispiele f\u00fcr das ausnahmsweise \u00dcberwiegen des Informationsinteresses: Abwehr erheblicher Nachteile f\u00fcr das Allgemeinwohl oder von Gefahren f\u00fcr Leben, Gesundheit, pers\u00f6nliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeintr\u00e4chtigungen der Rechte Einzelner (LT-Drs. 15\/7720 S.\u00a070).<\/p>\n<p>Die praktische Bedeutung der Abw\u00e4gungsklausel kann an einem Fallbeispiel zum Bundes-IFG aufgezeigt werden: Aus Anlass des 60. Geburtstags des &#150; damaligen &#150; Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank AG hatte die Bundeskanzlerin etwa 30 G\u00e4ste aus Politik, Wirtschaft, Unterhaltung und Sport zu einem Abendessen in das Bundeskanzleramt eingeladen. Ein Antragsteller begehrte unter anderem Informationen zu den eingeladenen G\u00e4sten, die \u00fcber ihre dienstlichen bzw. beruflichen Anschriften eingeladen worden waren. Soweit die Einwilligung der Betroffenen in die Offenbarung personenbezogener Daten verweigert wurde, lehnte das Bundeskanzleramt den Antrag aus Gr\u00fcnden des Datenschutzes ab. Die anschlie\u00dfende Klage war erfolgreich. Die Gerichte urteilten, im konkreten Fall \u00fcberwiege das \u00f6ffentliche Interesse am Informationszugang das private Interesse am Schutz der personenbezogenen Daten. Denn der Zweck des IFG (Herstellung von Transparenz im demokratischen Gemeinwesen) verlange z.\u00a0B. die Offenlegung der Verflechtungen von Politik und Wirtschaft; demgegen\u00fcber seien die freiwillig anwesenden und in dienstlicher bzw. beruflicher Funktion eingeladenen G\u00e4ste nicht in der besonders gesch\u00fctzten Privat- oder Intimsph\u00e4re betroffen, sondern lediglich in der weniger gesch\u00fctzten Sozialsph\u00e4re (VG Berlin, ZD 2011, 94; best\u00e4tigt durch OVG Bln-Bbg, NVwZ 2012, 1196).<\/p>\n<p>bb) Schutz des geistigen Eigentums<br \/>Zum Schutz des geistigen Eigentums mag ein knapper Hinweis gen\u00fcgen. Nach der Gesetzeslage besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht (\u00a7\u00a06 Satz 1 LIFG BW). Die Parallelbestimmung im Bundesrecht (\u00a7\u00a06 Satz 1 IFG) hat einen identischen Normgehalt. Dazu kann berichtet werden, dass es in der Praxis kaum Anwendungsf\u00e4lle gibt. \u00c4hnlich wird es sich vermutlich mit der landesgesetzlichen Regelung verhalten.<\/p>\n<p>cc) Schutz von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen <br \/>Zum Schutz von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen ist &#150; in Anlehnung an das Bundesrecht (\u00a7\u00a06 Satz 2 IFG) &#150; bestimmt, dass Zugang zu Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnissen nur gew\u00e4hrt werden darf, soweit und solange die betroffene Person eingewilligt hat (\u00a7\u00a06 Satz 2 LIFG BW). Juristisch bedeutet dies einen absoluten Schutz von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen im allgemeinen Informationsfreiheitsrecht des Landes. Der betroffenen Person wird gesetzlich eine Art Vetoposition einger\u00e4umt. <br \/>Vom fachlichen Standpunkt aus betrachtet verdient die getroffene Regelung aus mehreren Gr\u00fcnden Kritik und Ablehnung. Die Praxis lehrt, dass betroffene Unternehmen geradezu reflexartig den Schutz von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen geltend machen, wenn sie seitens der informationspflichtigen Stelle mit der Frage nach der Einwilligung in den Informationszugang konfrontiert sind. Der Begriff &#132;Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnis&#147; umfasst alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umst\u00e4nde und Vorg\u00e4nge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zug\u00e4nglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtstr\u00e4ger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfGE 115, 205\/230). Dabei sind Betriebsgeheimnisse dem technischen Bereich eines Unternehmens zuzuordnen, Gesch\u00e4ftsgeheimnisse betreffen den kaufm\u00e4nnischen Bereich.<\/p>\n<p>Nach der erw\u00e4hnten Begriffsbestimmung k\u00f6nnen auch Informationen zu rechtswidrigen Vorg\u00e4ngen im &#132;Betrieb&#147; bzw. &#132;Gesch\u00e4ft&#147; als Geheimnis gesch\u00fctzt sein (z.\u00a0B. verbotene Kartellabsprachen, Bestechung, Steuerhinterziehung, Verst\u00f6\u00dfe gegen Arbeitsschutz-, Gesundheits- oder Umweltvorschriften, Patentverletzungen, kriminelle Gesch\u00e4ftsmodelle). Moderne Informationsfreiheitsgesetze anderer L\u00e4nder (Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) erm\u00f6glichen den Informationszugang bei Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen &#150; abgesehen von der Einwilligung der betroffenen Person &#150; auch dann, wenn das \u00f6ffentliche Interesse an der Offenbarung der betreffenden Information \u00fcberwiegt. Der Landesgesetzgeber hat die Forderung nach der Verankerung einer solchen Abw\u00e4gungsklausel im Gesetz ausdr\u00fccklich abgelehnt und erkl\u00e4rt, das Kriterium des berechtigten Geheimhaltungsinteresses k\u00f6nne f\u00fcr angezeigte Korrekturen herangezogen werden; eine noch weitergehende Ber\u00fccksichtigung des Informationsinteresses k\u00f6nne sich &#132;negativ auf den Wirtschaftsstandort Baden-W\u00fcrttemberg auswirken&#147; (LT-Drs. 15\/7720, S.\u00a072).<\/p>\n<p>Mit dieser Rhetorik bedient(e) sich die gr\u00fcn-rote Koalition eines Vokabulars, das Mitte der 1990er Jahre zur Legitimierung sog. Beschleunigungsgesetze vor allem im Umweltrecht bem\u00fcht worden ist, um &#132;l\u00e4stige&#147; Verfahrensrechte der B\u00fcrger in Genehmigungs- und Planungsverfahren abzubauen (z.\u00a0B. BT-Drs. 13\/3995 und BT-Drs. 13\/3996). In der Sache ist bislang nicht bekannt geworden, dass die Aufdeckung illegaler Praktiken in Unternehmen mit Hilfe des Informationsfreiheitsrechts einem &#132;Wirtschaftsstandort&#147; irgendwo in Deutschland geschadet hat. Im Umweltinformationsrecht bestimmt das Landesrecht, dem EU-Recht gehorchend, dass Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse zug\u00e4nglich gemacht werden d\u00fcrfen, wenn Betroffene zugestimmt haben oder wenn das \u00f6ffentliche Interesse an der Bekanntgabe \u00fcberwiegt (\u00a7\u00a029 Abs.\u00a01 S.\u00a01 UmwVwG). Der Abw\u00e4gungsvorbehalt ist dem Landesrecht also durchaus vertraut. Die praktische Bedeutung einer Abw\u00e4gungsklausel kann anhand eines Beispielfalles aus dem Bundesrecht aufgezeigt werden: Die Herausgabe von Informationen zu Produktionsmethoden eines Betriebs hatte die in Anspruch genommene Aufsichtsbeh\u00f6rde unter Hinweis auf Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnisse des Unternehmens abgelehnt; das Bundesverwaltungsgericht erkannte, dass das Unternehmen viele Jahre lang ein unerlaubtes Produktionsverfahren eingesetzt hatte, so dass ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit an uneingeschr\u00e4nkter Aktenkenntnis und der Aufdeckung etwaiger beh\u00f6rdlicher Vers\u00e4umnisse bestehe, mithin das \u00f6ffentliche (und zugleich private) Interesse an der Information das Geheimhaltungsinteresse \u00fcberwiege (BVerwG, NVwZ 2009, 1114). Unabh\u00e4ngig davon bietet das neue Recht einen merkw\u00fcrdigen Wertungswiderspruch: Unternehmensgeheimnisse werden gesetzlich st\u00e4rker gesch\u00fctzt als personenbezogene Daten; denn beim Datenschutz ist ein Abw\u00e4gungsvorbehalt vorgesehen (\u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 LIFG BW).<\/p>\n<p><b><i>3. Inhalt des Anspruchs<\/i><\/b><\/p>\n<p>Liegen die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen vor und greift kein Ausschlusstatbestand (ganz oder teilweise, vgl. \u00a7\u00a07 Abs.\u00a04 LIFG BW) ein, kann die informationspflichtige Stelle Auskunft erteilen, Akteneinsicht gew\u00e4hren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verf\u00fcgung stellen (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a05 S.\u00a01 LIFG BW). Der Antragsteller hat ein Wahlrecht zur Art des Informationszugangs; davon darf nur aus wichtigem Grund abgewichen werden (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a05 S.\u00a02 LIFG BW). Als wichtiger Grund gilt nach dem Gesetz insbesondere ein deutlich h\u00f6herer Verwaltungsaufwand (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a05 S.\u00a03 LIFG); zu denken ist etwa an den b\u00fcrokratischen Aufwand f\u00fcr die Schw\u00e4rzung oder sonstige Unkenntlichmachung sch\u00fctzenswerter Informationen. Anerkannt ist z.\u00a0B., dass eine Beh\u00f6rde statt der Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht Auskunft erteilen kann, wenn (nur) auf diese Weise der unabdingbare Schutz \u00f6ffentlicher Belange oder privater Interessen Dritter gew\u00e4hrleistet werden kann.<\/p>\n<h5><span id=\"iv-verfahren-des-informationszugangs\">IV. Verfahren des Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;zu&shy;gangs <\/span><\/h5>\n<p>Der verfahrensrechtliche Teil des LIFG BW bietet Stoff f\u00fcr einen eigenen Vortrag. Dabei geht es mitunter um juristische Detailprobleme, die nur einem Fachpublikum zugemutet werden sollten. In diesem Rahmen ist auf drei Aspekte kurz hinzuweisen; sie betreffen ganz praktische Fragestellungen.<\/p>\n<p><i><b>1. Verwaltungsverfahren (Antragsverfahren)<\/b><\/i><\/p>\n<p>Abgesehen von einigen Ver\u00f6ffentlichungspflichten, denen von Amts wegen nachzukommen ist (\u00a7\u00a011 LIFG BW), erfolgt der Zugang zu amtlichen Informationen auf Antrag. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gew\u00fcnscht wird (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 S.\u00a01 LIFG BW). Ist der Antrag zu unbestimmt, teilt die informationspflichtige Stelle dies mit und gibt Gelegenheit zur Pr\u00e4zisierung des Antrags (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 S.\u00a02 LIFG BW). Wird der Aufforderung zur Pr\u00e4zisierung des Antrags Folge geleistet, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung des Antrags erneut (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 S.\u00a03 LIFG BW).<\/p>\n<p>Der Antrag bedarf &#150; wie bereits erw\u00e4hnt &#150; grunds\u00e4tzlich keiner Begr\u00fcndung; ber\u00fchrt der Antrag jedoch Interessen Dritter (personenbezogene Daten, geistiges Eigentum, Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse), soll er begr\u00fcndet werden und f\u00fcr die Anh\u00f6rung des Dritten die Erkl\u00e4rung enthalten, inwieweit die Daten des Antragstellers an den Dritten weitergegeben werden d\u00fcrfen (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 S.\u00a03 LIFG); diese Informationen k\u00f6nnen f\u00fcr den Dritten bei seinen \u00dcberlegungen zur Erteilung (oder Versagung) der Einwilligung wichtig sein. Besteht das Recht auf Informationszugang, ist die begehrte Information unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens jedoch innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zug\u00e4nglich zu machen (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a07 S.\u00a01 LIFG). F\u00fcr besonders gelagerte Fallgestaltungen ist die M\u00f6glichkeit der Fristverl\u00e4ngerung vorgesehen (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a07 S.\u00a02 und 3 LIFG). Bei Ablehnung des Antrags ist mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt voraussichtlich m\u00f6glich ist (\u00a7\u00a09 Abs.\u00a02 LIFG BW).<\/p>\n<p><i><b>2. Drittbeteiligung im Verwaltungsverfahren <\/b><\/i><\/p>\n<p>Kann ein Drittbetroffener ein schutzw\u00fcrdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben, ist dem Dritten grunds\u00e4tzlich (Ausnahme: \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 S.\u00a03 LIFG BW) Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung der Einwilligung zu geben; es gilt eine Monatsfrist (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 S.\u00a01 LIFG BW). Reagiert der Dritte nicht, gilt die Einwilligung als verweigert; die informationspflichtige Stelle hat zu entscheiden, ob das \u00f6ffentliche Interesse an der Preisgabe der Information (ausnahmsweise) \u00fcberwiegt (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 S.\u00a02 LIFG BW).<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber den Informationszugang ist dem betroffenen Dritten bekannt zu geben (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 S.\u00a01 LIFG BW). Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung entweder unanfechtbar ist oder wenn bei sofortiger Vollziehung zwei Wochen verstrichen sind (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 S.\u00a02 LIFG BW). Diese Frist gibt dem betroffenen Dritten die M\u00f6glichkeit, um Rechtsschutz nachzusuchen.<\/p>\n<p><i><b>3. Kosten des Informationszugangs <\/b><\/i><\/p>\n<p>Der Informationszugang ist nach keinem Informationsfreiheitsgesetz in Deutschland prinzipiell kostenfrei. Vorgesehen ist die Erhebung von Geb\u00fchren und Auslagen. Kostenfragen ber\u00fchren mitunter besonders sensible Punkte, und zwar auf beiden Seiten, also bei Beh\u00f6rden und bei Antragstellern. Dazu zwei Beispiele aus der Praxis:<\/p>\n<ul>\n<li>Im Verbraucherinformationsrecht hat der SWR bei einer nieders\u00e4chsischen Beh\u00f6rde einen Verwaltungsaufwand von \u00fcber 50.000 Euro ausgel\u00f6st (B\u00f6hm\/Lingenfelder\/Voit, Endbericht &#132;Anwendungserfahrungen mit dem Verbraucherinformationsrecht&#147;, Mai 2010, S.\u00a0285). Im Verbraucherinformationsrecht sind &#132;Globalantr\u00e4ge&#147;, die erhebliche Verwaltungskosten verursachen, nicht selten. Inzwischen hat der Bundesgesetzgeber reagiert und angeordnet, dass grunds\u00e4tzlich kostendeckende Geb\u00fchren und Auslagen erhoben werden; bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro besteht allerdings Kostenfreiheit, bei der Aufdeckung von Rechtsverst\u00f6\u00dfen sogar bis 1000 Euro (\u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 S.\u00a01 und 2 VIG). <\/li>\n<hr class=\"clearer-white\">\n<p>\t\t<!--\n\t\t\tList browsing box:\n\t\t--><\/p>\n<\/ul>\n<li>Im Geltungsbereich des Bundes-IFG hatten zwei Journalisten beim Bundesministerium des Innern (BMI) Informationen zur Sportf\u00f6rderung in Deutschland begehrt. Das BMI hat eine Aufspaltung des Antrags auf die bestehenden 66 Sportfachverb\u00e4nde vorgenommen und mit diesem &#132;Trick&#147; Kosten i.\u00a0H.\u00a0v. etwa 14.000 Euro in Rechnung gestellt. Die Klage der beiden Journalisten war in erster und zweiter Instanz erfolgreich (VG Berlin, BeckRS 2014, 55386; OVG Bln-Bbg, BeckRS 2015, 43951). Hintergrund ist eine Bestimmung, nach der Geb\u00fchren auch unter Ber\u00fccksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen sind, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 IFG). <\/li>\n<p>In einer solchen Regelung kommt der Gedanke zum Ausdruck, dass im Informationsfreiheitsrecht die abschreckende Wirkung von Kosten zu vermeiden ist. Die Beh\u00f6rden sollen das Sachrecht nicht durch die Erhebung horrender Kosten aushebeln k\u00f6nnen. Im Bundesrecht ist durch Verordnung sogar eine Kostendeckelung bei 500 Euro vorgenommen worden (\u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 IFGGebV i.\u00a0V.\u00a0m. Anlage Teil A).<\/p>\n<p>Baden-W\u00fcrttemberg geht einen anderen Weg. Nach der ma\u00dfgeblichen Grundnorm (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a01 LIFG BW) k\u00f6nnen Geb\u00fchren und Auslagen nach allgemeinem Geb\u00fchrenrecht erhoben werden. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung geht es darum, &#132;betriebswirtschaftliche Grunds\u00e4tze verst\u00e4rkt zur Geltung zu bringen&#147; (LT-Drs. 15\/7720 S.\u00a077). Davon gibt es eine inhaltliche Ausnahme und eine verfahrensrechtliche Einschr\u00e4nkung:<\/p>\n<ul>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>Informationspflichtige Stellen des Landes (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 LIFG BW) d\u00fcrfen f\u00fcr den Informationszugang in einfachen F\u00e4llen keine Kosten erheben (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a03 S.\u00a01 LIFG BW). Bei der Geb\u00fchrenbemessung ist eine abschreckende Wirkung zu vermeiden (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a03 S.\u00a02 LIFG BW). Au\u00dferdem sind H\u00f6chsts\u00e4tze vorzusehen (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a03 S.\u00a03 LIFG BW). Die Gesetzesbegr\u00fcndung weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass diese Regelungen f\u00fcr die obersten Landesbeh\u00f6rden (z.\u00a0B. Ministerien) und die Regierungspr\u00e4sidien gelten, nicht aber f\u00fcr die unteren Verwaltungsbeh\u00f6rden in den Landkreisen (Landrats\u00e4mter) und in den Stadtkreisen (LT-Drs. 15\/7720, S.\u00a079). <\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>F\u00fcr alle informationspflichtigen Stellen gilt eine Unterrichtungspflicht bei zu erwartenden Kosten von \u00fcber 200 Euro; zu fragen ist auch nach der Weiterverfolgung des Antrags (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 S.\u00a01 LIFG BW). Bei Schweigen des Antragstellers gilt der Antrag als zur\u00fcckgenommen (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 S.\u00a02 LIFG BW). Ohne vorherige Information darf die Kostenfestsetzung 200 Euro nicht \u00fcbersteigen; unabh\u00e4ngig davon darf die H\u00f6he der gesch\u00e4tzten und dem Antragsteller mitgeteilten Kosten bei der Kostenerhebung nicht \u00fcberschritten werden (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a02 S.\u00a04 LIFG BW). <\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Praxis in L\u00e4ndern mit einem IFG zeigt, dass die meisten Antr\u00e4ge auf Informationszugang an Kommunen adressiert sind. Diesen wird in Baden-W\u00fcrttemberg nach dem erkl\u00e4rten Willen des Gesetzgebers &#132;die M\u00f6glichkeit zur vollen Kostendeckung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Informationszugangs durch die Erhebung von Geb\u00fchren und Auslagen einger\u00e4umt&#147; (LT-Drs. 15\/7720, S.\u00a078). Dass das Informationsfreiheitsrecht dadurch nicht gef\u00f6rdert wird, spielte bei der Gesetzgebung keine Rolle. Unter allen Umst\u00e4nden sollte vermieden werden, dass das Land den Kommunen einen Mehrbelastungsausgleich (Art.\u00a071 Abs.\u00a03 LV BW) zu gew\u00e4hren hat (LT-Drs. 15\/7720, S.\u00a078). Ob es ggf. \u00fcberhaupt um eine nennenswerte Summe ginge, ist nicht gekl\u00e4rt worden. F\u00fcr Antragsteller bleibt zum eigenen Schutz der Weg, die informationspflichtige Stelle um eine Kostensch\u00e4tzung zu bitten. Dann kann &#150; ohne b\u00f6se \u00dcberraschung am Ende des Verfahrens &#150; gekl\u00e4rt werden, ob der Antrag auf Informationszugang trotz der in Aussicht stehenden Kosten weiterverfolgt wird oder nicht.<\/p>\n<p><i><b>V. Schlussbemerkung<\/b><\/i><\/p>\n<p>Informationsfreiheitsgesetze gibt es in Deutschland seit 1998. Die meisten dieser Gesetze sind evaluiert worden, und auch sonst sind reichhaltige Erfahrungen zum Gesetzesvollzug dokumentiert. Baden-W\u00fcrttemberg musste demnach im Informationsfreiheitsrecht das &#132;Rad nicht neu erfinden&#147;. Dass es endlich ein Landesgesetz gibt, ist zu begr\u00fc\u00dfen. In der Sache sind etliche restriktive Ausgestaltungen zu kritisieren, zumal die Gesetzesbegr\u00fcndung insoweit kaum \u00fcberzeugt. Das betrifft etwa den eingeschr\u00e4nkten Anwendungsbereich des Gesetzes, die (abweichend vom Umweltinformationsrecht) zur\u00fcckgenommene Antragsberechtigung, den absoluten Schutz von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen (ebenfalls in Divergenz zum Umweltinformationsrecht) und das nur begrenzt b\u00fcrgerfreundlich geregelte Kostenrecht; auch zum Verfahrensrecht gibt es andernorts Bestimmungen im Interesse der Antragsteller (z.\u00a0B. beh\u00f6rdliche Beratungs- und Unterst\u00fctzungspflichten), auf die in Baden-W\u00fcrttemberg verzichtet wird.<\/p>\n<p>Fortan geht es zun\u00e4chst darum, Erfahrungen mit dem Gesetzesvollzug zu gewinnen. Es gibt nun eine(n) Landesbeauftragte(n) f\u00fcr die Informationsfreiheit (\u00a7\u00a012 LIFG BW), der\/die von Antragsberechtigten, betroffenen Dritten und informationspflichtigen Stellen angerufen werden kann; dadurch kann wichtiges Erfahrungswissen gesammelt werden. Nach einem Erfahrungszeitraum von f\u00fcnf Jahren werden die Auswirkungen des Gesetzes ohnehin \u00fcberpr\u00fcft (Art.\u00a03 des Gesetzes zur Einf\u00fchrung der Informationsfreiheit). Vielleicht gibt es danach die Chance, dass auch Baden-W\u00fcrttemberg ein modernes Transparenzgesetz erh\u00e4lt.<\/p>\n<p><i><b>PROF.\u00a0DR.\u00a0FRIEDRICH\u00a0SCHOCH\u00a0<\/b>\u00a0 Jahrgang 1952, studierte Rechtswissenschaften in Mainz. Nach dem 2. Jurist. Staatsexamen (1976) promovierte er 1981\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 in Kiel mit einer Arbeit \u00fcber &#132;Das kommunale Vertretungsverbot&#147;, die Habilitation zum Thema &#132;Vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz und Risikoverteilung im Verwaltungsrecht&#147; folgte 1987. 1988 wurde Schoch auf eine Professur an der Universit\u00e4t M\u00fcnster berufen, seit 1992 hat er eine Professur f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht an der Universit\u00e4t Freiburg inne. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten z\u00e4hlen u.a. Verfassungsrecht, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht sowie die Europ\u00e4isierung des nationalen Rechts. Seit 1998 ist er Richter im Nebenamt beim VGH Baden-W\u00fcrttemberg und seit 2000 Mitglied im Forschungsverbund zur Erarbeitung eines Informationsgesetzbuchs.<\/i><\/p>\n<p><i>* Vortrag am 28. April 2016 im Rahmen der Vortragsreihe TACHELES der Humanistischen Union Baden-W\u00fcrttemberg und des Instituts f\u00fcr Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht, Freiburg, in Kooperation mit dem AkJ Freiburg.<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[130],"tags":[689,667],"autoren":[166],"publikationen":[1432],"class_list":["post-11456","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-baden-wuerttemberg","tag-ifg-baden-wuerttemberg","tag-vorgaenge-artikel","autoren-friedrich-schoch","publikationen-214-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.7 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Das neue Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-W\u00fcrttemberg* - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/214-vorgaenge\/publikation\/das-neue-landesinformationsfreiheitsgesetz-baden-wuerttemberg\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Das neue Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-W\u00fcrttemberg* - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"in: vorg\u00e4nge Nr. 214 (Heft 2\/2016), S. 143-158 Am 30. 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