{"id":11461,"date":"2016-04-18T18:00:00","date_gmt":"2016-04-18T16:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/versammlungsfreiheit-zehn-jahre-nach-der-foederalismusreform-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:09","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:09","slug":"versammlungsfreiheit-zehn-jahre-nach-der-foederalismusreform-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/213\/publikation\/versammlungsfreiheit-zehn-jahre-nach-der-foederalismusreform-1\/","title":{"rendered":"Versammlungsfreiheit \u0096 zehn Jahre nach der F\u00f6deralismusreform"},"content":{"rendered":"<p>Entwicklungstrends und verpasste Chancen. In: vorg&auml;nge Nr. 213 (Heft 1\/2016), S. 7-18<\/p>\n<p><i>Seit der F&ouml;deralismusreform I, die im Jahr 2006 in Kraft trat, haben die Bundesl&auml;nder die Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r das Versammlungsrecht. Dieser Beitrag untersucht, aus welchen Gr&uuml;nden die L&auml;nder bisher nur zur&uuml;ckhaltend von ihrer neuen Kompetenz gebraucht haben, welche Gestaltungschancen mit den vorliegenden Landesgesetzen verpasst wurden und welche weiteren Faktoren heute die Praxis des Versammlungsrechts pr&auml;gen &#8211; insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.<\/i><\/p>\n<p>Am 1. September 2006 trat die sogenannte F&ouml;deralismusreform I in Kraft. Durch die Grundgesetz-&Auml;nderung zur Umsetzung dieser Reform erhielten die Bundesl&auml;nder die Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r das Versammlungsrecht.1 Das aus den 1950er Jahren stammende Versammlungsgesetz des Bundes kann daher durch Landesgesetze abgel&ouml;st werden. Diese und andere &Auml;nderungen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und L&auml;ndern basierten auf den Arbeitsergebnissen der 2003 eingesetzten Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung.<br \/>Anlass f&uuml;r die F&ouml;deralismusreform I waren zwei Trends des bundesdeutschen politischen Systems: Erstens bekam der Bund im Laufe der Zeit immer mehr Gesetzgebungszust&auml;ndigkeiten &#8211; mit der Folge, dass die Landesparlamente immer weniger Gestaltungsm&ouml;glichkeiten hatten. Dieser Trend verst&auml;rkte sich noch durch die Verlagerung von Kompetenzen auf die heutige Europ&auml;ische Union. Zweitens war die Praxis der Gesetzgebung oft schwerf&auml;llig, insbesondere in den Phasen mit unterschiedlichen Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat &#8211; eine Konstellation, die in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bereits h&auml;ufig vorgekommen ist. Zustimmungsbed&uuml;rftige Gesetze k&ouml;nnen von einer Oppositionsmehrheit im Bundesrat blockiert werden. Durch eine Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen erhoffte man sich weniger zustimmungsbed&uuml;rftige Gesetze und damit eine Beschleunigung der Gesetzgebung.<\/p>\n<p>Am Ende erhielten die L&auml;nder durch die F&ouml;deralismusreform I einige Gesetzgebungskompetenzen, die zuvor der Bund hatte, u.&nbsp;a. die f&uuml;r das Versammlungsrecht. Hierf&uuml;r wurde die zuvor in Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 GG verankerte Gesetzgebungskompetenz des Bundes f&uuml;r diesen Bereich gestrichen. Folglich haben nach Art.&nbsp;70 GG jetzt die L&auml;nder diese Kompetenz. Die Motivation der Landesgesetzgeber, von dieser neuen Gestaltungsm&ouml;glichkeit Gebrauch zu machen, hielt sich allerdings in Grenzen.<\/p>\n<h5><span id=\"1-versammlungsfreiheit-demokratietheoretischer-diskurs-und-komplexere-realitaet\">1. Versamm&shy;lungs&shy;frei&shy;heit &ndash;&nbsp; demokra&shy;tie&shy;the&shy;o&shy;re&shy;ti&shy;scher Diskurs und komplexere Realit&auml;t<\/span><\/h5>\n<p>Die Versammlungsfreiheit hat sich international zu einem Grundrecht entwickelt, das im juristischen und politischen Diskurs einen hohen Stellenwert als Element demokratischer Partizipation genie&szlig;t. Diese positive Zuschreibung ist nicht selbstverst&auml;ndlich &#8211; gerade vor dem Hintergrund, dass der Gebrauch der Versammlungsfreiheit mit oft vehementen politischen und gesellschaftlichen Kontroversen verbunden ist. Nicht nur Akteure des politisch-administrativen Systems halten manche Demonstrationen f&uuml;r l&auml;stig oder &uuml;berfl&uuml;ssig. Auch Vertreter_innen der jeweiligen Gegenposition tendieren dazu, Versammlungen mit Anliegen, die nicht den eigenen entsprechen, f&uuml;r wenig legitim zu halten. Besonders deutlich wird dies bei den h&auml;ufigen Debatten um Verbote von Versammlungen mit rechtsextremistischen Anliegen.<\/p>\n<p>Viele nicht-demokratische Systeme beschneiden die Versammlungsfreiheit massiv, um politische Opposition zu bek&auml;mpfen. Auch solche Negativbeispiele zeigen, dass die Versammlungsfreiheit in demokratischen Systemen ein zentrales Grundrecht ist, das Minderheiten und Oppositionellen die &ouml;ffentliche Artikulation ihrer Anliegen erm&ouml;glicht. Der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen hat k&uuml;rzlich Mindeststandards f&uuml;r die Achtung der Versammlungsfreiheit eingefordert.2<\/p>\n<p>Im bundesrepublikanischen juristischen Diskurs erhielt die in Art. 8 des Grundgesetzes (GG) garantierte Versammlungsfreiheit erst nach 1968 ihre heutige Bedeutung.3 Die oft im &ouml;ffentlichen Raum agierenden sozialen Bewegungen der 1970er Jahre f&uuml;hrten zu Konflikten mit Beh&ouml;rden, die versuchten, die Versammlungsfreiheit restriktiv auszulegen. In der Folge dieser Konflikte verhalf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Versammlungsfreiheit zu ihrem heutigen rechtlichen Stellenwert. Seit der inzwischen als &#8222;Klassiker&#8220; der Art. 8 GG-Rechtsprechung geltenden Brokdorf-Entscheidung aus dem Jahr 1985 und danach wiederholt hat das BVerfG die Versammlungsfreiheit explizit demokratietheoretisch begr&uuml;ndet. Die Versammlungsfreiheit sei ein zentrales Funktionselement gerade einer repr&auml;sentativen Demokratie, da sie denjenigen Mitwirkungsm&ouml;glichkeiten er&ouml;ffne, denen sonst nur periodisch Beteiligungsm&ouml;glichkeiten durch Wahlen gegeben seien. &#8222;Das Recht des B&uuml;rgers, durch Aus&uuml;bung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozess und Willensbildungsprozess teilzunehmen, geh&ouml;rt zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens.&#8220;4<\/p>\n<p>In den letzten Jahren haben sich die M&ouml;glichkeiten der individuellen Meinungs&auml;u&szlig;erung durch interaktive Instrumente des Internets erweitert. Die Bedeutung von Versammlungen im &ouml;ffentlichen Raum wurde dadurch nicht verringert &#8211; in Berlin als Hauptstadt ist die Zahl der registrierten Versammlungen in den letzten Jahren sogar erheblich gestiegen.<\/p>\n<p>Auch der offizielle polizeiliche Diskurs kn&uuml;pft seit der Brokdorf-Entscheidung an das Versprechen eines hohen Schutzstandards f&uuml;r die Versammlungsfreiheit an. Die Brokdorf-Entscheidung ist in der Polizeipraxis eine der bekanntesten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts &#8211; die Praxisliteratur nimmt hierauf ausf&uuml;hrlich Bezug.5 Kooperation statt Konfrontation zwischen Demonstrationsveranstaltern und Polizei geh&ouml;rt seither zu den zentralen Postulaten der Versammlungspraxis. Allerdings gelingt die praktische Umsetzung l&auml;ngst nicht immer &#8211; man denke nur an das unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Vorgehen gegen Gegner_innen des Bauprojekts &#8222;Stuttgart&nbsp;21&#8220;, durch das am 30.&nbsp;September 2010 zahlreiche Menschen teils schwer verletzt wurden. Das Spannungsfeld zwischen der Versammlungsfreiheit auf der einen und polizeilichen Sicherheits- und Kontrollbed&uuml;rfnissen auf der anderen Seite ist mit einer grunds&auml;tzlich positiven Einstellung zu Versammlungen nicht v&ouml;llig &uuml;berwunden. Das versammlungsrechtliche Instrumentarium (pr&auml;ventive Verbote, beschr&auml;nkende Verf&uuml;gungen, Bild- und Tonaufnahmen, Vermummungsverbot, Vorkontrollen usw.) spiegelt dieses Spannungsfeld wider. Versammlungsbeh&ouml;rden und Polizei haben nach wie vor Schwierigkeiten, sich auf ver&auml;nderte Protestformen wie diffuse Protestb&uuml;ndnisse ohne personalisierbare Leitung, neue Ausdrucksformen usw. einzustellen. Neue Varianten von Protest f&uuml;hren auf polizeilicher Seite zu Verunsicherung und Abwehr, so z.&nbsp;B. die vor einigen Jahren auch in Deutschland aktive &#8222;Clowns-Armee&#8220; oder die Praxis von Sitzblockaden zur Be- oder Verhinderung von Demonstrationen mit missliebigen Anliegen. Viele Polizeibedienstete empfinden die oft am Wochenende stattfindenden Eins&auml;tze bei Versammlungen zudem als l&auml;stig.<\/p>\n<p>Eine grunds&auml;tzlich positiv-erm&ouml;glichende Einstellung der polizeilichen Praxis gegen&uuml;ber der Versammlungsfreiheit steht insbesondere dann in Kontrast zu Misstrauen und Vorsicht, wenn vorherige Erfahrungen oder auch nur Klischeebilder eine schwierige Versammlungslage erwarten lassen, etwa durch die Teilnahme von Personen, die der Polizei negativ gegen&uuml;berstehen (z.&nbsp;B. &#8222;Autonome&#8220;) oder durch eine zu erwartende Konfrontation von Versammlungen mit gegenl&auml;ufigen Anliegen (z.&nbsp;B. &#8222;links-rechts&#8220;). Die Absicht, Gewalt gegen Einsatzkr&auml;fte oder Dritte zu verhindern, f&uuml;hrt zu Vorsichts-Reaktionen,6 die notwendig in einem Spannungsverh&auml;ltnis mit der grundrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit stehen. Teils basieren diese Vorsichtsma&szlig;nahmen auf gesetzlichen Beschr&auml;nkungen und Eingriffsbefugnissen, z.&nbsp;B. dem Vermummungsverbot oder der Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen. Wo das Versammlungsrecht noch nicht durch die L&auml;nder grundlegend &uuml;berarbeitet wurde, basieren Eingriffsbefugnisse teils auf rechtlichen Hilfskonstruktionen.7 Dies ist vor dem Hintergrund der Versammlungsfreiheit besonders problematisch bei solchen Ma&szlig;nahmen wie Meldeauflagen oder Gewahrsam, mit denen Personen davon abgehalten werden sollen, an Versammlungen teilzunehmen;8 bei der Kontrolle von Personen auf dem Weg zu Versammlungen (Vorkontrollen); oder bei der offenen und verdeckten Informationsgewinnung im Vorfeld.<\/p>\n<h5><span id=\"2-versammlungsfreiheit-und-versammlungsrecht-in-deutschland-zwischen-beharrung-und-wandel\">2. Versamm&shy;lungs&shy;frei&shy;heit und Versamm&shy;lungs&shy;recht in Deutschland &ndash; zwischen Beharrung und Wandel<\/span><\/h5>\n<p>Die Versammlungsfreiheit und das Versammlungsrecht sind in Deutschland durch eine eigent&uuml;mliche Mischung aus Beharrung und Wandel gekennzeichnet.<\/p>\n<p>Deutlich gewandelt haben sich w&auml;hrend der letzten Jahrzehnte die Formen und Mittel, die bei der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit gew&auml;hlt werden. Bis in die 1960er Jahre waren vorwiegend zentralistisch organisierte Kundgebungen und Aufm&auml;rsche &uuml;blich. Seither sind vielf&auml;ltige Formen der Kommunikation und des politischen Protests im &ouml;ffentlichen oder halb-&ouml;ffentlichen Raum hinzugekommen. Demonstrationen werden oft nicht mehr zentralistisch von einzelnen Personen oder Organisationen vorbereitet. Mehr oder minder fest organisierte B&uuml;ndnisse verschiedener Organisationen und Gruppen oder &uuml;ber das Internet verbreitete, oft spontane Initiativen haben heute f&uuml;r den Gebrauch der Versammlungsfreiheit eine hohe praktische Relevanz. Das alte Versammlungsrecht, das Anmeldern und Leitern eine gro&szlig;e Verantwortung zuweist, bildet diese ver&auml;nderte Wirklichkeit noch nicht ab.9<\/p>\n<p>Die Gesetzgebung vers&auml;umte es &uuml;ber Jahrzehnte, das Versammlungsgesetz vom &#8222;Flair&#8220; der 1950er Jahre zu befreien. Solange der Bund noch die Gesetzgebungskompetenz hatte, wurde diese f&uuml;r Einschr&auml;nkungen der Versammlungsfreiheit genutzt, so bei der Einf&uuml;hrung des Vermummungsverbots im Jahr 1985 (&sect;&nbsp;17a VersG). Nicht einmal die vom Verfassungsgericht etablierten Postulate zur verfassungskonformen Auslegung wurden zum Anlass f&uuml;r Klarstellungen in dem f&uuml;r die meisten Bundesl&auml;nder immer noch geltenden Bundes-Versammlungsgesetz genommen. Daher ist bis heute in &sect;&nbsp;14 undifferenziert zu lesen, dass Versammlungen &#8222;sp&auml;testens 48 Stunden vor Bekanntgabe&#8220; bei der zust&auml;ndigen (Versammlungs-)Beh&ouml;rde anzumelden sind &#8211; obwohl dies dem klaren Wortlaut des Art.&nbsp;8 GG widerspricht. Die bereits seit der Brokdorf-Entscheidung des BVerfG fest etablierte verfassungskonform einschr&auml;nkende Auslegung, die auch Versammlungen mit k&uuml;rzerer oder ohne Anmeldung erm&ouml;glicht (&#8222;Eil- und Spontanversammlungen&#8220;), erschlie&szlig;t sich nicht aus dem Gesetzestext, sondern nur durch Hintergrundinformationen zur Rechtsprechung.<\/p>\n<h5><span id=\"3-zoegerliche-bundeslaender-beim-gebrauch-der-gesetzgebungskompetenz\">3. Z&ouml;gerliche Bundes&shy;l&auml;nder beim Gebrauch der Gesetz&shy;ge&shy;bungs&shy;kom&shy;pe&shy;tenz<\/span><\/h5>\n<p>Bis Anfang 2016 hatten nur f&uuml;nf Bundesl&auml;nder von ihrer seit 2006 bestehenden Kompetenz zum Erlass eines eigenen Versammlungsgesetzes Gebrauch gemacht, indem sie das Bundes-Versammlungsgesetz durch ein vollst&auml;ndiges Landesgesetz ersetzten: Bayern (2008), Sachsen-Anhalt (2009), Niedersachsen (2010), Sachsen (2011 und 2012) und zuletzt Schleswig-Holstein (2015). Brandenburg ersetzte 2006 nur einen Paragraphen des Bundes-Versammlungsgesetzes durch ein Gesetz &uuml;ber Versammlungen und Aufz&uuml;ge an und auf Gr&auml;berst&auml;tten.10 In Berlin wurden nur die Teilregelungen zu Bild- und Tonaufnahmen bei Versammlungen gegen&uuml;ber dem alten Bundesgesetz aktualisiert, um &Uuml;bersichtsaufnahmen bei Versammlungen zu erm&ouml;glichen11 &#8211; im &Uuml;brigen gilt weiter das alte Bundes-Versammlungsgesetz. In den meisten Bundesl&auml;ndern hatte sich die Praxis von Versammlungsbeh&ouml;rden und Polizei offenbar so an die &#8222;angestaubten&#8220; Regelungen des Bundes-Versammlungsgesetzes gew&ouml;hnt, dass wenig Erwartungsdruck an die Landesgesetzgebung entstand. Hinzu kommt die in der Praxis verbreitete Sorge, ein uneinheitliches Versammlungsrecht k&ouml;nne die oft vorkommenden Unterst&uuml;tzungseins&auml;tze erschweren. Diese fallen an, wenn eine Landespolizei mit gr&ouml;&szlig;eren Demonstrations- oder Veranstaltungslagen personell &uuml;berfordert ist und daher Unterst&uuml;tzung aus anderen Bundesl&auml;ndern oder von der Bundespolizei ben&ouml;tigt. Dem steht allerdings die Bindung der Landesgesetzgebung an Art.&nbsp;8 GG und an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen, die auch dann f&uuml;r ein Mindestma&szlig; an Einheitlichkeit sorgen werden, wenn die L&auml;nder ihre gesetzgeberischen Gestaltungsspielr&auml;ume zuk&uuml;nftig st&auml;rker nutzen sollten als bisher.12<\/p>\n<p>Die L&auml;nderzust&auml;ndigkeiten im bundesdeutschen F&ouml;deralismus er&ouml;ffnen die Chance, dass einzelne L&auml;nder mit innovativen Ans&auml;tzen vorangehen, die bei Bew&auml;hrung von anderen Bundesl&auml;ndern &uuml;bernommen werden. Hier liegen folglich auch Potentiale f&uuml;r eine liberale, b&uuml;rgerrechtsfreundliche Ausgestaltung der Versammlungsfreiheit. In den zehn Jahren, die seit der F&ouml;deralismusreform I vergangen sind, h&auml;tten die L&auml;nder die M&ouml;glichkeit gehabt, mit innovativen Ans&auml;tzen ein modernes, grundrechtsfreundliches Versammlungsrecht zu schaffen. Von dieser Intention ist bisher nur das im Juni 2015 von der dortigen Koalitionsmehrheit aus SPD, Gr&uuml;nen und S&uuml;dschleswigschem W&auml;hlerverband (SSW) verabschiedete Versammlungsfreiheitsgesetz f&uuml;r das Land Schleswig-Holstein gepr&auml;gt. Bereits der Name, der die Versammlungsfreiheit betont, ist programmatisch.<\/p>\n<p>Die anderen bereits verabschiedeten Landes-Versammlungsgesetze lassen wenig Potential f&uuml;r eine innovative Ausweitung der Versammlungsfreiheit erkennen. In Bayern wurde sehr schnell ein eigenes Versammlungsgesetz verabschiedet &#8211; Teile davon erkl&auml;rte das Bundesverfassungsgericht f&uuml;r unvereinbar mit der Versammlungsfreiheit gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;8 GG. Insbesondere die Vorschriften, die der Polizei sehr weitreichende M&ouml;glichkeiten f&uuml;r &Uuml;bersichts-Bildaufzeichnungen gaben, mussten nachgebessert werden.13<br \/>Einige der Landes-Versammlungsgesetze lehnen sich sehr stark an den Text des alten Bundes-Versammlungsgesetzes an und setzen noch nicht einmal alle wichtigen, in der BVerfG-Rechtsprechung entwickelten Linien zur Auslegung dieser Vorschriften in explizite Gesetzesbestimmungen um. Dies gilt in besonderem Ma&szlig;e f&uuml;r das 2012 im &#8222;zweiten Anlauf&#8220; in Kraft getretene S&auml;chsische Versammlungsgesetz, nachdem eine erste Version vom Landesverfassungsgericht wegen des nicht ordnungsgem&auml;&szlig; durchgef&uuml;hrten Gesetzgebungsverfahrens aufgehoben worden war. Dieses Landesgesetz &uuml;bernahm das Bundesgesetz weitgehend wortgleich und integrierte nur an wenigen Stellen Anpassungen. Anlass f&uuml;r die &Auml;nderungen waren landespolitische Debatten, insbesondere im Zusammenhang mit konfrontativen Rechts-Links-Demonstrationen anl&auml;sslich der Jahrestage der Bombardierung Dresdens durch die Alliierten am 13.&nbsp;Februar 1945. Mit einer weitgehend w&ouml;rtlichen &Uuml;bernahme der Formulierungen des bisherigen Bundes-Versammlungsgesetzes vers&auml;umte die Landesgesetzgebung, Formulierungsprobleme des Bundesgesetzes zu beheben. F&uuml;r die Praxis der Versammlungsbeh&ouml;rden und der Polizei, f&uuml;r die Polizeiausbildung und f&uuml;r die B&uuml;rger_innen, die sich &uuml;ber ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Versammlungen informieren m&ouml;chten, wurde damit die Chance vertan, den Text des Versammlungsgesetzes bei der &Uuml;bernahme in das Landesrecht dem Stand der Verfassungsrechtsprechung und der Fachdiskussion anzupassen.<\/p>\n<p>Auch die Versammlungsgesetze von Sachsen-Anhalt und Niedersachsen lehnen sich noch stark an das Bundes-Versammlungsgesetz an, passen aber jedenfalls die wichtigsten Gesetzesformulierungen an den Stand der von der BVerfG-Rechtsprechung weiterentwickelten Rechtslage an: Dies betrifft z.&nbsp;B. die zentrale Frage, was genau eine Versammlung ist, die von Art.&nbsp;8&nbsp;GG gesch&uuml;tzt ist. Die vom BVerfG 2001 in der Loveparade-Entscheidung etablierte, noch immer umstrittene engere Definition,14 die heute auch in der Beh&ouml;rdenpraxis gebr&auml;uchlich ist, wurde sinngem&auml;&szlig; in &sect;&nbsp;2 des Nieders&auml;chsischen Versammlungsgesetzes &uuml;bernommen: &#8222;Eine Versammlung [&#8230;] ist eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der &ouml;ffentlichen Meinungsbildung gerichteten Er&ouml;rterung oder Kundgebung.&#8220; Auch &sect;&nbsp;2 des Versammlungsfreiheitsgesetzes Schleswig-Holstein &uuml;bernimmt die Definition mit einer leicht anderen Formulierung. Die vom Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschiedene Frage, ob eine Versammlung aus mindestens zwei oder drei Personen bestehen muss, wurde in Schleswig-Holstein &#8211; im Gegensatz zu Niedersachsen &#8211; zugunsten der Mindestzahl von drei Personen entschieden. Nach der einengenden Loveparade-Definition sind vorwiegend kommerziell und auf Freizeitaktivit&auml;ten orientierte Veranstaltungen keine Versammlungen im Sinne von Art.&nbsp;8&nbsp;GG.<\/p>\n<p>Alle bisher verabschiedeten Landes-Versammlungsgesetze setzen die verfassungskonforme Auslegung der Anmeldepflicht f&uuml;r Versammlungen in Gesetzesbestimmungen um, sogar das gegen&uuml;ber dem alten Bundesgesetz kaum ver&auml;nderten S&auml;chsische Versammlungsgesetz.15 Mit unterschiedlichen Formulierungen stellen sie klar, dass die Anmeldepflicht 48 Stunden vor einer Versammlung nicht in jedem Fall gilt, sondern dass auch Eil- oder Spontanversammlungen m&ouml;glich sind. Selbst wenn dies routinierten Demonstrationsveranstalter_innen ebenso wie Mitarbeiter_innen von Versammlungsbeh&ouml;rden und Polizei hinl&auml;nglich bekannt war, ist diese Klarstellung jedenfalls f&uuml;r B&uuml;rger_innen relevant, die erstmals eine Versammlung organisierten m&ouml;chten.<\/p>\n<p>Die Anpassung der Landes-Versammlungsgesetze an Elemente der Artikel 8-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die in der Praxis l&auml;ngst akzeptiert und angewandt werden, wird auch durch den Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes erleichtert, der von Rechtswissenschaftlern vorgelegt wurde.16<\/p>\n<h5><span id=\"4-verpasste-chancen-fuer-eine-moderne-versammlungsfreundliche-gesetzgebung\">4. Verpasste Chancen f&uuml;r eine moderne, versamm&shy;lungs&shy;freund&shy;liche Gesetz&shy;ge&shy;bung<\/span><\/h5>\n<p>Die bisher verabschiedeten Landes-Versammlungsgesetze haben die Gesetzeslage mehr oder weniger auf den Stand der Verfassungsrechtsprechung zur Versammlungsfreiheit gebracht. Weitergehende Chancen f&uuml;r eine moderne, versammlungsfreundliche Gesetzgebung wurden dagegen weitgehend verpasst. Zahlreiche Elemente des Versammlungsrechts b&ouml;ten sich f&uuml;r eine Liberalisierung an &#8211; die wichtigsten seien hier beispielhaft aufgef&uuml;hrt.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat die Durchf&uuml;hrung von Demonstrationen in halb-&ouml;ffentlichen R&auml;umen mit seiner Fraport-Entscheidung aus dem Jahr 2011 zu Versammlungen im Frankfurter Flughafen wesentlich erleichtert. Vordergr&uuml;ndig ging es nur um Fl&auml;chen, die zu mehr als 50&nbsp;Prozent im &ouml;ffentlichen Eigentum stehen. F&uuml;r diese stellte das BVerfG klar, dass die Versammlungsfreiheit gemischt &ouml;ffentlich-private Firmen unmittelbar bindet, wenn der Staat zu mehr als 50&nbsp;Prozent Eigent&uuml;mer ist. Die Entscheidung machte dar&uuml;ber hinaus klar, dass auch andere &ouml;ffentlich zug&auml;ngliche Verkehrsfl&auml;chen, insbesondere Einkaufszentrum, nicht automatisch als Versammlungsorte ausscheiden, weil sie im Privateigentum stehen.17 In diesen F&auml;llen ist vielmehr ein sinnvoller Ausgleich zwischen der Versammlungsfreiheit und den Eigentumsrechten herzustellen. Moderne Landes-Versammlungsgesetze k&ouml;nnten klar formulieren, dass sich die Versammlungsfreiheit auch auf diese Fl&auml;chen erstreckt. Zudem besteht nach der Fraport-Entscheidung gesetzlicher Kl&auml;rungsbedarf f&uuml;r Verfahrens- und Zust&auml;ndigkeitsfragen bei der Organisation von Demonstrationen in solchen halb-&ouml;ffentlichen R&auml;umen, z.&nbsp;B. bez&uuml;glich der Frage, bei wem solche Versammlungen angemeldet werden sollten. Das Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein enth&auml;lt hierzu eine kurze Regelung (&sect;&nbsp;18), die aber nur einen Teil der praxisrelevanten Fragen kl&auml;rt.<\/p>\n<p>F&uuml;r die verfassungskonforme Ausgestaltung der Versammlungsanmeldung setzen die bisher verabschiedeten Landes-Versammlungsgesetze nur den vom BVerfG bereits in der Brokdorf-Entscheidung etablierten Minimalstandard um, wonach auch Eil- und Spontanversammlungen zul&auml;ssig sind, die nicht 48 Stunden vorher angemeldet wurden. Nach der Brokdorf-Rechtsprechung kommt es darauf an, dass die Versammlungsbeh&ouml;rde so rechtzeitig von einer geplanten Versammlung erf&auml;hrt, dass sie ihrem Schutzauftrag f&uuml;r die Versammlung selbst und f&uuml;r Dritte nachkommen kann. Je gr&ouml;&szlig;er eine Versammlung wird, desto umfangreicher ist auch der Vorbereitungsaufwand, z.&nbsp;B. weil Unterst&uuml;tzungskr&auml;fte aus anderen Bundesl&auml;ndern angefordert werden m&uuml;ssen. Die Gesetzeslage spiegelt aber die komplexere Praxis nicht vollst&auml;ndig wider. H&auml;ufig werden Versammlungsbeh&ouml;rden und Polizei auf anderem Wege von nicht f&ouml;rmlich angemeldeten Versammlungen Kenntnis erlangen, z.&nbsp;B. weil sie in einschl&auml;gigen Internetforen vorbereitet werden, die auch staatlichen Stellen bekannt sind. Auch solche Formen der Kenntnisnahme sind bei verfassungskonformer Auslegung ausreichend, um den Beh&ouml;rden die Vorbereitung auf den Schutz der Versammlung und Dritter zu erm&ouml;glichen. Dies sollte auch in den Landes-Versammlungsgesetzen klargestellt werden.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GG explizit keine Anmeldepflicht vorsieht, ist auch jede Form von direkter oder indirekter Sanktionierung der Nichtanmeldung kaum mit dem Grundrecht vereinbar.18 Besonders problematisch ist vor diesem Hintergrund, dass die Nichtanmeldung im alten Bundesgesetz (&sect;&nbsp;26 Abs.&nbsp;2) und in Sachsen (&sect;&nbsp;27 Abs.&nbsp;2) noch als Straftatbestand ausgestaltet ist. Die &uuml;brigen Landes-Versammlungsgesetze haben die Nichtanmeldung zur Ordnungswidrigkeit herabgestuft. Nach dem Wortlaut des alten Bundesgesetz (&sect;&nbsp;15 Abs.&nbsp;3) und in leicht modifizierter Form auch noch in Sachsen (&sect;&nbsp;15 Abs.&nbsp;3) und Sachsen-Anhalt (&sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;4) kann eine nicht angemeldete Versammlung zudem aufgel&ouml;st werden. Auch solche Regelungen sind mit der Anmeldefreiheit gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GG unvereinbar und sollten daher aus den Landes-Versammlungsgesetzen gestrichen werden.<\/p>\n<p>Bereits in der Brokdorf-Entscheidung wurde das sogenannte Kooperationsprinzip etabliert. Danach haben Versammlungsveranstalter, die mit Versammlungsbeh&ouml;rde und Polizei kooperieren, einen Anspruch darauf, dass auch die staatlichen Stellen sich besonders versammlungsfreundlich verhalten und die Umsetzung und den Schutz ihrer Pl&auml;ne und Ideen erm&ouml;glichen.19 Hieraus hat sich die Praxis von Kooperationsgespr&auml;chen entwickelt &#8211; die oftmals allerdings von Versammlungsbeh&ouml;rden und Polizei dazu genutzt werden, den Veranstaltern zu erkl&auml;ren, was aus ihrer Sicht nicht m&ouml;glich ist.20 Auch hier w&auml;re eine n&auml;here gesetzliche Ausgestaltung der Standards sinnvoll, die klarmacht, dass die Vorstellungen der Veranstalter den Orientierungspunkt der Kooperation bilden m&uuml;ssen. Das Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein enth&auml;lt hierzu eine Regelung, die Kooperation und Schutzaufgaben in einen versammlungsfreundlichen Zusammenhang stellt (&sect;&nbsp;3). Andere Landesgesetze erw&auml;hnen das Kooperationsprinzip in einer problematisch verk&uuml;rzten Variante, die kaum &uuml;ber das Anh&ouml;rungsrecht im Verwaltungsverfahren hinausgeht, so Bayern (&sect;&nbsp;14), Sachsen (&sect;&nbsp;14 Abs.&nbsp;5) und Niedersachsen (&sect;&nbsp;6).<\/p>\n<p>Moderne Versammlungsgesetze sollten die Rolle und Funktion von Anmeldern und Leitern neu bewerten. Die Verantwortung einzelner Personen f&uuml;r die Art und Weise, in der andere ihre Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen, erscheint angesichts der Vielfalt der Versammlungspraxis nicht mehr angemessen. &Uuml;berm&auml;&szlig;ige individuelle Pflichten und Verantwortung k&ouml;nnen Menschen au&szlig;erdem davon abhalten, ihre Versammlungsfreiheit auch durch eine Beteiligung an der Vorbereitung von Demonstrationen zu nutzen. Die Vorschriften mit solchen Pflichten sollten auf ein Minimum reduziert werden &#8211; auch hier enth&auml;lt das Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein interessante Ans&auml;tze (&sect;&sect;&nbsp;4 bis&nbsp;6), wobei die korrespondierenden Ordnungswidrigkeiten hierzu (&sect;&nbsp;24) weiter reduziert werden k&ouml;nnten.<br \/>Liberalisierungsm&ouml;glichkeiten gibt es auch durch den Verzicht auf Straftatbest&auml;nde im Versammlungsgesetz. Einige der Straftatbest&auml;nde des alten Bundes-Versammlungsgesetzes sind ohnehin nicht mit Art.&nbsp;8 GG in der heutigen Auslegung vereinbar, z.&nbsp;B. weil sie die Durchf&uuml;hrung einer Versammlung ohne Anmeldung mit Strafe bedrohen. Auch die &uuml;brigen Straftatbest&auml;nde in den Versammlungsgesetzen sind entbehrlich, da bei gravierenden Vorkommnissen die Straftatbest&auml;nde des Strafgesetzbuches erf&uuml;llt sind (K&ouml;rperverletzung in den verschiedenen Varianten; Landfriedensbruch u.&nbsp;a.). Ein Verzicht auf Straftatbest&auml;nde im Versammlungsgesetz l&auml;ge auch und insbesondere im Interesse der Versammlungsbeh&ouml;rden und der Polizei. Bei einer Herabstufung zu Ordnungswidrigkeiten k&ouml;nnen die Beh&ouml;rden auf Vorkommnisse im Rahmen des Opportunit&auml;tsprinzips flexibler, grundrechtsschonend und situationsangemessen reagieren. Das Vermummungsverbot k&ouml;nnte ganz abgeschafft, jedenfalls aber die Nichtbeachtung zur Ordnungswidrigkeit herabgestuft werden. Das Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein hat die Straftatbest&auml;nde bereits erheblich reduziert (&sect;&nbsp;23).<\/p>\n<h5><span id=\"5-das-bundesverfassungsgericht-als-ersatz-impulsgeber-fuer-ein-moderneres-versammlungsrecht\">5. Das Bundes&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;ge&shy;richt als Ersatz-Im&shy;puls&shy;geber f&uuml;r ein moderneres Versamm&shy;lungs&shy;recht<\/span><\/h5>\n<p>Da die meisten Bundesl&auml;nder ihre neue Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r das Versammlungsrecht entweder gar nicht nutzten oder das alte Bundes-Versammlungsgesetz weitgehend unver&auml;ndert &uuml;bernahmen, blieb auch nach der F&ouml;deralismusreform I das Bundesverfassungsgericht der ma&szlig;gebliche Akteur f&uuml;r die grundrechtsfreundliche Weiterentwicklung der Versammlungsfreiheit. <br \/>Durch Entscheidungen der zur&uuml;ckliegenden zehn Jahre hat das BVerfG die Versammlungsfreiheit unter wichtigen Aspekten weiterentwickelt und zumeist gest&auml;rkt. Von ihm (und nicht von der Gesetzgebung) ging die Klarstellung aus, dass auch neue Varianten des politischen Protests von der Versammlungsfreiheit gedeckt sind. Neben der bereits erw&auml;hnten Entscheidung zu Versammlungen in halb-&ouml;ffentlichen R&auml;umen (Fraport) verdienen auch zahlreiche Kammerentscheidungen Beachtung, mit denen Elemente der Versammlungs- und der Meinungs&auml;u&szlig;erungsfreiheit gest&auml;rkt wurden. So pr&auml;zisierte die 1.&nbsp;Kammer des Ersten Senats 2009 die Anforderungen an die Begr&uuml;ndung von Versammlungsverboten oder -beschr&auml;nkungen nach &sect;&nbsp;15 Abs. 1 Bundes-Versammlungsgesetz f&uuml;r die h&auml;ufig vorkommenden F&auml;lle, in denen sich eine Versammlungsbeh&ouml;rde auf schlechte Erfahrungen mit &auml;hnlichen Versammlungen berufen m&ouml;chte: &#8222;Als Vorg&auml;ngerversammlungen sind in erster Linie diejenigen Veranstaltungen heranzuziehen, die bez&uuml;glich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises &Auml;hnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen.&#8220;21 Diese Kriterien m&ouml;gen selbstverst&auml;ndlich erscheinen &#8211; diese Entscheidung und viele weitere Rechtsprechungsf&auml;lle zeigen aber, dass Verbots- und Beschr&auml;nkungsverf&uuml;gungen der Versammlungsbeh&ouml;rden diesen Anforderungen l&auml;ngst nicht immer gerecht wurden. Pauschale Versammlungsverbote mit der Begr&uuml;ndung eines &#8222;polizeilichen Notstands&#8220; akzeptierte das Gericht ebenfalls nicht.22<\/p>\n<p>Die 3. Kammer des Ersten Senats entschied im Juni 2014, dass auch die Bu&szlig;geldvorschriften des Versammlungsgesetzes im Lichte der Versammlungsfreiheit eng auszulegen seien. Den Bu&szlig;geldbescheid gegen eine Versammlungsteilnehmerin, die sich per Lautsprecher kritisch &uuml;ber die Anwesenheit von Polizeibeamten in ziviler Kleidung ge&auml;u&szlig;ert hatte und damit gegen beschr&auml;nkende Verf&uuml;gungen zur Nutzung von Lautsprechern bei dieser Versammlung versto&szlig;en haben sollte, hob das BVerfG daher auf.23 Auch einen Bu&szlig;geldbescheid, der Protest anl&auml;sslich einer Gedenkveranstaltung auf einem Friedhof sanktionierte, erkl&auml;rte das Gericht f&uuml;r unvereinbar mit der Versammlungsfreiheit.24<\/p>\n<p>Aus b&uuml;rgerrechtlicher Perspektive sind solche Interventionen des Bundesverfassungsgerichts zugunsten der Versammlungsfreiheit erfreulich. Allerdings kann das BVerfG immer nur punktuelle Problemkonstellationen aufgreifen, soweit ihm passende F&auml;lle zugeleitet werden &#8211; zumeist in Form von Verfassungsbeschwerden. Eine systematische Anpassung des Versammlungsrechts an eine grundrechtsfreundliche Interpretation der Versammlungsfreiheit bleibt die Aufgabe der hierf&uuml;r seit 2006 zust&auml;ndigen Landesgesetzgebung.<\/p>\n<h5><span id=\"6-schlussfolgerungen-und-ausblick\">6. Schluss&shy;fol&shy;ge&shy;rungen und Ausblick<\/span><\/h5>\n<p>Auch zehn Jahre nach der F&ouml;deralismusreform I und dem &Uuml;bergang der Gesetzgebungskompetenz auf die L&auml;nder ist das Versammlungsrecht in Deutschland Flickwerk. Dieser Beitrag hat gezeigt, dass selbst die wenigen L&auml;nder, die von ihrer Gesetzgebungskompetenz bereits Gebrauch gemacht haben, Liberalisierungschancen weitgehend ungenutzt lie&szlig;en. Interessante Ans&auml;tze enth&auml;lt das Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein. Die Aufgabe, das Versammlungsrecht an die liberaler und bunter gewordene politische Kultur anzupassen, hat die Landesgesetzgebung erst in z&ouml;gerlichen Ans&auml;tzen erf&uuml;llt.<\/p>\n<p>Allerdings ist ein modernisiertes Versammlungsrecht allein noch kein Garant f&uuml;r eine Versammlungsfreiheit auf hohem Niveau. Auch die Praxis von Versammlungsbeh&ouml;rden und Polizei bedarf noch einer erheblichen Weiterentwicklung &#8211; wie nicht zuletzt die zahlreichen Konfliktf&auml;lle zeigen, die bei Gerichten ausgetragen werden. Die Aus- und Fortbildung f&uuml;r die Polizei kann noch st&auml;rker als bisher dazu beitragen, den bei Versammlungen t&auml;tigen Einsatzkr&auml;ften ein differenziertes Weltbild zu vermitteln, das Versammlungen im &ouml;ffentlichen Raum unabh&auml;ngig von deren Anliegen als wichtige Beteiligungsform einer Demokratie begreift. Die bisweilen &uuml;bervorsichtige Orientierung der Einsatzplanung an worst case-Szenarien25 sollte ebenfalls &uuml;berdacht werden. Daf&uuml;r w&auml;re es auch hilfreich, wenn die polizeiliche Vorschriftenlage an den heutigen Stand der Versammlungspraxis angepasst und nicht vorrangig von Gefahren her denken w&uuml;rde, die bei Versammlungen entstehen k&ouml;nnen. Der Wandel der Handlungs- und Einflussm&ouml;glichkeiten Einzelner bei komplexen Protestformen legt es nahe, auf veraltete Kategorien wie &#8222;R&auml;delsf&uuml;hrer&#8220; zu verzichten. Auch paramilit&auml;risches Vokabular sollte nicht mehr f&uuml;r die Einsatzplanung verwendet werden. Stattdessen sollte auch die Polizeipraxis zu einer &#8222;Vertrauens- und Dialogkultur&#8220;26 beitragen, in der die polizeilichen Einsatzkr&auml;fte der Protestkultur grunds&auml;tzlich positiv gegen&uuml;berstehen und Protestierenden &#8211; nicht nur den Veranstalter_innen &#8211; mit Respekt entgegentreten. Hierzu geh&ouml;rt auch eine transparente Kommunikation der polizeilichen Strategien zum Schutz der Versammlung und Dritter &#8211; ein Thema, das nach dem missgl&uuml;ckten &#8222;Stuttgart 21&#8220;-Einsatz am 30. September 2010 bereits in die Praxis Einzug gehalten hat.<\/p>\n<p><i>HARTMUT&nbsp;ADEN&nbsp;&nbsp; ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht und Europarecht an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin, dort Mitglied des Forschungsinstituts f&uuml;r &Ouml;ffentliche und Private Sicherheit (F&Ouml;PS) sowie beh&ouml;rdlicher Datenschutzbeauftragter der Hochschule. Webseite: <\/i><a href=\"http:\/\/www.hwr-berlin.de\/prof\/hartmut-aden\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>www.hwr-berlin.de\/prof\/hartmut-aden<\/i><\/a><i>.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"literaturverzeichnis\">Literaturverzeichnis<\/span><\/h5>\n<p>Brenneisen, Hartmut &amp; Wilksen, Michael (unter Mitarbeit von Wolfgang Becker u.a.) 2011: Versammlungsrecht, 4. Aufl., Hilden: Verlag Deutsche Polizeiliteratur.<\/p>\n<p>Enders, Christoph, Hoffmann-Riem, Wolfgang, Kniesel, Michael, Poscher, Ralf &amp; Schulze-Fielitz, Helmuth (Arbeitskreis Versammlungsrecht) 2011: Musterentwurf eines Versammlungsgesetzes, M&uuml;nchen: C.H. Beck.<\/p>\n<p>Human Rights Council (United Nations General Assembly) 2016: Joint report of the Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association and the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions on the proper management of assemblies, Document A\/HRC\/31\/66, 4 February 2016. Online verf&uuml;gbar unter: <a href=\"http:\/\/www.ohchr.org\/EN\/Issues\/AssemblyAssociation\/Pages\/SRFreedomAssemblyAssociationIndex.aspx\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.ohchr.org\/EN\/Issues\/AssemblyAssociation\/Pages\/SRFreedomAssemblyAssociationIndex.aspx<\/a> (10.3.2016).<\/p>\n<p>Kniesel, Michael &amp; Poscher, Ralf 2012: Versammlungsrecht, in: Lisken, Hans (Begr&uuml;nder), Denninger, Erhard &amp; Rachor, Frederik (Hg.), Handbuch des Polizeirechts, 5.&nbsp;Aufl., M&uuml;nchen: C.H. Beck, S.&nbsp;1133-1241 (= Abschnitt K).<\/p>\n<p>Ott, Sieghart, W&auml;chtler, Hartmut &amp; Heinhold, Hubert 2010: Gesetz &uuml;ber Versammlungen und Aufz&uuml;ge (Versammlungsgesetz), Stuttgart u.a.: Boorberg.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[138],"publikationen":[1084],"class_list":["post-11461","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-hartmut-aden","publikationen-1084"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Versammlungsfreiheit \u0096 zehn Jahre nach der F\u00f6deralismusreform - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/213\/publikation\/versammlungsfreiheit-zehn-jahre-nach-der-foederalismusreform-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Versammlungsfreiheit \u0096 zehn Jahre nach der F\u00f6deralismusreform - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Entwicklungstrends und verpasste Chancen. 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