{"id":11474,"date":"2016-04-18T12:00:00","date_gmt":"2016-04-18T10:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/zur-bedeutung-des-nationalen-schutzregimes-fuer-transnationale-kooperationen-des-bnd\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:10","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:10","slug":"zur-bedeutung-des-nationalen-schutzregimes-fuer-transnationale-kooperationen-des-bnd","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/213\/publikation\/zur-bedeutung-des-nationalen-schutzregimes-fuer-transnationale-kooperationen-des-bnd\/","title":{"rendered":"Zur Bedeutung des nationalen Schutzregimes f\u00fcr transnationale Kooperationen des BND"},"content":{"rendered":"<p>Fragen an Kurt Graulich, den unabh&auml;ngigen Sachverst&auml;ndigen zur Begutachtung der NSA-Selektorenliste. In: vorg&auml;nge Nr. 213 (Heft 1\/2016), S. 140-152<\/p>\n<p><i>Durch Edward Snowden wurde 2013 aufgedeckt, dass der us-amerikanische Nachrichtendienst NSA auch staatliche Stellen in Deutschland ausspioniert hatte. Nach dieser Enth&uuml;llung wurde die Bundeskanzlerin mit den Worten zitiert: &#8222;Aussp&auml;hen unter Freunden &#8211; das geht gar nicht.&#8220; Doch sehr bald war klar, dass NSA und BND bei der Kommunikations&uuml;berwachung zusammen gearbeitet hatten. Ein &#8222;Memorandum of Agreement&#8220; (MoA) regelte die Bedingungen ihrer Kooperation. Darin verpflichteten sich beide Seiten, bei dieser Zusammenarbeit die nationalen Interessen und die Rechtsordnung des jeweiligen Partnerlandes zu respektieren. <\/i><\/p>\n<p><i>Auf der Grundlage dieses Memorandums wurde in der gemeinsam betriebenen Anlage in Bad Aibling der satellitengest&uuml;tzte Datenverkehr &uuml;berwacht. Die NSA stellte daf&uuml;r zahlreiche Suchbegriffe, sog. Selektoren, bereit, die zur automatischen &Uuml;berwachung des Datenverkehrs dienen. Darunter waren zahlreiche Selektoren &#8211; so viel wissen wir heute -, mit denen europ&auml;ische Regierungsstellen und europ&auml;ische Firmen ausgesp&auml;ht werden konnten. (Sp&auml;ter musste der BND einr&auml;umen, selbst solche Selektoren entwickelt und benutzt zu haben, die sich gegen europ&auml;ische Partner wie beispielsweise den franz&ouml;sischen Au&szlig;enminister richteten.) <\/i><\/p>\n<p><i>Um zu verhindern, dass in die Abh&ouml;ranlage Suchbegriffe eingespeist werden, die den Festlegungen aus dem MoA zuwider liefen, sah die Vereinbarung einen dreistufigen Filtermechanismus vor, mit dem die juristische und politische Unbedenklichkeit der &uuml;bermittelten Selektoren vor ihrem Einsatz gepr&uuml;ft werden sollte. Im Laufe der Jahre kam so beim BND eine Liste von Selektoren zustande, die als bedenklich eingestuft und teilweise vor ihrer Aktivierung im System, teilweise nachtr&auml;glich aussortiert wurden. Diese Liste wollten urspr&uuml;nglich die Mitglieder des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur NSA-Aff&auml;re selbst einsehen. Das verweigerte ihnen die Bundesregierung und beauftragte im Gegenzug den ehem. Richter am Bundesverwaltungsgericht, Dr. Kurt Graulich, diese Liste in Augenschein zu nehmen und gutachterlich zu bewerten. Mit ihm sprach Rosemarie Will &uuml;ber seinen Untersuchungsauftrag, dessen Ergebnisse und deren mediale Wahrnehmung.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"zu-auftrag-und-arbeitsweise\">Zu Auftrag und Arbeits&shy;weise<\/span><\/h5>\n<p><i>Sie haben ihren Bericht im Auftrag des NSA-Untersuchungsausschusses des Bundestags erarbeitet. Bezahlt und bestellt aber wurden Sie von der Bundesregierung, gegen den Willen der Opposition.<\/i><\/p>\n<p>Der Untersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag hat mit der Mehrheit der Regierungsfraktionen die Entscheidung der Bundesregierung als sachgerecht bewertet, einer von ihm zu benennenden unabh&auml;ngigen sachverst&auml;ndigen Vertrauensperson Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gew&auml;hren. Der entsprechende Beschluss des Untersuchungsausschusses war auch mit dem meine Person betreffenden Personalvorschlag verbunden, und die Bundesregierung hat ihn aufgegriffen. Daraus ergab sich die vertragliche Beziehung mit der Bundesregierung. In der parlamentarischen Demokratie gilt das Mehrheitsprinzip, wenn es keine &Uuml;bereinstimmung gibt.<\/p>\n<p><i><br \/>Haben Sie sich darum bem&uuml;ht das Vertrauen der Opposition zu gewinnen?<\/i><\/p>\n<p>Allen Fraktionen wurde Zusammenarbeit angeboten; das bezog sich insbesondere auf die Teilnahme an den w&ouml;chentlichen Arbeitstreffen mit den Regierungsvertretern. Auf diese Weise bestand f&uuml;r die Parlamentarier durchg&auml;ngig die M&ouml;glichkeit, sich &uuml;ber Stand und Fortgang der Arbeiten zu informieren und ihre Vorstellungen einzubringen. Die Mehrheitsfraktionen haben davon in einem gewissen Umfang Gebrauch gemacht. Die Oppositionsfraktionen haben nur am ersten Treffen teilgenommen und sind danach ank&uuml;ndigungsgem&auml;&szlig; ferngeblieben. Die Opposition hat sich w&auml;hrend der mehrmonatigen Arbeit an der Erstellung des Gutachtens konsequent der Zusammenarbeit verweigert, um dann im Nachhinein ein politisch aussagearmes Lamento zu veranstalten.<\/p>\n<p><i><br \/>Da Sie als Gutachter im politischen Streit von der Regierung durchgesetzt wurden, war vorprogrammiert, dass auch die Ergebnisse ihres Gutachtens in den politischen Streit geraten. Warum haben Sie den Auftrag dennoch angenommen?<\/i><\/p>\n<p>Die Grundannahme der Frage ist unzutreffend: &#8222;von der Regierung durchgesetzt&#8220; stimmt nicht. Ich habe erl&auml;utert, dass Verfahren und Auswahl der Sachverst&auml;ndigen Vertrauensperson dem Willen der Ausschussmehrheit folgten; ohne dieses Votum h&auml;tte die Bundesregierung anders vorgehen m&uuml;ssen. Im &Uuml;brigen gab es keinen von der Opposition benannten Gegenkandidaten. Streit ist im politischen Prozess normal und sollte einen Demokraten nicht irritieren. Auch Gesetze sind zu befolgen, wenn sie nicht einstimmig, sondern nur von einer parlamentarischen Mehrheit beschlossen werden. Fehlende Einstimmigkeit kann deshalb auch f&uuml;r die &Uuml;bernahme einer solchen Funktion kein beachtlicher Einwand sein. Eher w&auml;re es umgekehrt schwer zu begr&uuml;nden gewesen, wenn dem Beschluss der &uuml;berw&auml;ltigenden Mehrheit der Abgeordneten im Untersuchungsausschuss nicht gefolgt worden w&auml;re.<\/p>\n<p><i><br \/>Soviel zur formalen Legitimation des Einsetzungsauftrags. Stimmen Sie dem Auftrag auch inhaltlich zu?<\/i><\/p>\n<p>Die Haltung der Bundesregierung, die Selektoren nicht einfach dem Parlament vorzulegen, hat gewichtige Gr&uuml;nde f&uuml;r sich. Diese beschr&auml;nken sich nicht auf die Frage, ob es zwischen Regierung und Parlament &#8222;Geheimnisse&#8220; geben darf; dar&uuml;ber l&auml;sst sich mit guten Gr&uuml;nden streiten. Hinzu kommt, dass es sich bei den NSA-Selektoren um geistiges Eigentum eines ausl&auml;ndischen Vertragspartners handelt. Nur dieser kann dar&uuml;ber bestimmen, ob und wem gegen&uuml;ber die Diskretion aufgehoben wird. Der Streit um die Offenlegung von Gesch&auml;ftsgeheimnissen kann nicht einfach dem verfassungspolitischen Verh&auml;ltnis von Parlament und Regierung nachgeordnet werden. Die Bundesregierung war gut beraten, sich hier nicht &uuml;ber fremde Eigentumsrechte hinweg zu setzen.<\/p>\n<p>Der Ansatz der Mehrheitsfraktionen und der Bundesregierung war au&szlig;erdem f&uuml;r die Versachlichung des politischen Streites wichtig: Der von mir vorgelegte, 262 Seiten lange Bericht bietet der &Ouml;ffentlichkeit einen tiefen Einblick in einen vieldiskutierten Sachverhalt. Dazu w&auml;re es andernfalls nie gekommen. Ohne Whistleblowing (!) ist es gelungen, mit Hilfe des deutschen Auslandsnachrichtendienstes umfangreiches Material der NSA zu analysieren und zu bewerten. Die Einsetzung und Arbeit der Sachverst&auml;ndigen Vertrauensperson waren Voraussetzung f&uuml;r diesen Aufkl&auml;rungsakt. Sollte das Bundesverfassungsgericht tats&auml;chlich die Offenlegung des Materials verlangen, w&auml;re diese M&uuml;he auch nicht &uuml;berfl&uuml;ssig gewesen, denn sie erspart auf alle F&auml;lle eine mehrmonatige Aufarbeitung, wie sie Gegenstand meiner T&auml;tigkeit sowie des vorgelegten offenen Berichts war.<\/p>\n<p>Andere Gr&uuml;nde f&uuml;r die &Uuml;bernahme der Aufgabe liegen in meiner fachlichen Disposition. Ich besch&auml;ftige mich seit mehr als 15 Jahren justitiell und wissenschaftlich mit dem Sicherheitsrecht des Bundes. Der Untersuchungsgegenstand war f&uuml;r dieses Besch&auml;ftigungsfeld sehr interessant.<\/p>\n<p><i>Als langj&auml;hriger Richter sind Sie mit den Voraussetzungen unabh&auml;ngiger Wertungen und Entscheidungen vertraut. Wie war ihre Unabh&auml;ngigkeit als Gutachter abgesichert? Nach welchen Ma&szlig;st&auml;ben haben Sie begutachtet: nach denen, die Sie auch als Richter verwendet h&auml;tten, oder nach anderen?<\/i><\/p>\n<p>Aufgrund vertraglicher Zusicherung war ich in der Einteilung meiner Arbeitszeit, der Methodik meiner Pr&uuml;fung und insbesondere in meiner Bewertung unabh&auml;ngig und weisungsfrei. Diese Zusicherungen wurden von allen respektiert. S&auml;mtliche verlangten Ausk&uuml;nfte wurden erteilt. Der vertraglich vereinbarte Untersuchungsgegenstand &uuml;bernahm einen Aufkl&auml;rungsbeschluss &#8211; der Mehrheit &#8211; des Untersuchungsausschusses. Dieser enthielt &uuml;berwiegend auf Tatsachen gerichtete Fragen, aber auch bewertende und solche mit kl&auml;rungsbed&uuml;rftigen rechtlichen Gesichtspunkten. Die Selektoren allein waren nach 16 vorgegebenen Kriterien zu analysieren. Es war also kein &#8222;Urteil&#8220; zu sprechen, sondern es waren Tatsachenfeststellungen zu erarbeiten und zu erl&auml;utern.<\/p>\n<p><i>Wie haben Sie ihre informationstechnische Kompetenz abgesichert? Hat Sie dazu jemand von au&szlig;erhalb des BND beraten? <\/i><\/p>\n<p>&#8222;Informationstechnische Kompetenz&#8220; in nachrichtendienstlicher Fernmeldeaufkl&auml;rung besitzen nur Nachrichtendienste. Zur Untersuchung der NSA-Selektoren lag es nahe, sich des Sachverstandes im BND zu bedienen. Die einschl&auml;gigen Fachleute des BND standen mir jederzeit zur Verf&uuml;gung, und ich habe sie auch dauernd beansprucht. Mir ist kein alternativer Vorschlag zu den Mitarbeitern des BND gemacht worden. Das Parlamentarische Kontrollgremium und die G10-Kommission haben auch keine anderen Experten f&uuml;r entsprechende Fragen zur Verf&uuml;gung. Mit ihnen arbeiten die Oppositionsabgeordneten in diesen Gremien seit Jahren zusammen; deshalb kommen mir dahin zielende Kritiken nicht glaubw&uuml;rdig vor.<\/p>\n<p>In den deutschen Verh&auml;ltnissen von Telekommunikation und ihrer &Uuml;berwachung kenne ich mich aus, weil ich u.a. die einschl&auml;gigen Normen des TKG kommentiere. Dem f&uuml;r die justitielle Kontrolle der nachrichtendienstlichen Arbeit zust&auml;ndigen Senat am Bundesverwaltungsgericht habe ich 15 Jahre lang angeh&ouml;rt.<\/p>\n<p><i>Sie haben ihr Gutachten in drei Varianten vorgelegt: eine f&uuml;r die Bundesregierung (460 Seiten), eine f&uuml;r den NSA Untersuchungsausschuss und eine &ouml;ffentliche Variante (262 Seiten) Die f&uuml;r den Untersuchungsausschuss und die f&uuml;r die Regierung sind mit demselben Sperrvermerk &#8222;VS&#8220; (Verschlusssache) versehen. Was unterscheidet die beiden? Enth&auml;lt der f&uuml;r die Regierung erstellte Bericht eine Liste mit den rechtswidrig Ausgesp&auml;hten?<\/i><\/p>\n<p>Ein Bericht &uuml;ber nachrichtendienstliche Sachverhalte bewegt sich unvermeidbar in einem Material, das als &#8222;geheim&#8220; eingestuft ist. Dabei kann es um einzelne Informationen gehen, aber auch um die Beschreibung technischer Vorg&auml;nge oder die Verwendung geheim zu haltender Texte. Gr&uuml;nde f&uuml;r die unterschiedlichen Textformate der drei Berichtsvarianten lagen in solchen Bereichen. Die untersuchten NSA-Selektoren sind nat&uuml;rlich auch geheim, ihre detaillierte Auswertung enth&auml;lt nur die l&auml;ngste Fassung des Berichts. S&auml;mtliche Textversionen sind aber identisch gegliedert und somit aus sich heraus in jeweils gleicher Weise verst&auml;ndlich.<\/p>\n<h5><span id=\"der-gegenstand-der-untersuchung\">Der Gegenstand der Unter&shy;su&shy;chung<\/span><\/h5>\n<p><i>In den Medien war vor allem von der Selektorenliste die Rede. K&ouml;nnen Sie kurz erl&auml;utern, was ein Selektor ist und wer sie wozu einsetzt?<\/i><\/p>\n<p>Selektoren lassen sich als formale oder inhaltliche Suchbegriffe bezeichnen, die f&uuml;r die Telekommunikations&uuml;berwachung eingesetzt werden. Wer unter den Bedingungen einer digitalisierten und globalisierten Telekommunikation nachrichtendienstliche Fernmeldeaufkl&auml;rung betreibt, hat es mit denkbar vielen Erscheinungsformen der Telekommunikation zu tun. Diese folgen nicht den technischen und gesetzlichen Regeln und Definitionen eines Landes, sondern der weltweiten Vielfalt. Dem tragen die Techniker Rechnung, indem sie zahlreiche Variationen ein und desselben Telekommunikationsmerkmals erstellen, etwa 10 bis 25 f&uuml;r ein einziges solches Merkmal. Ein Selektor ist eine solche Variation. Bildlich gesprochen nutzt man unterschiedlich gestaltete Fanginstrumente, weil man nicht sicher wei&szlig;, wie der gesuchte Gegenstand aussieht.<\/p>\n<p><i>Mit Selektoren wird also die Kommunikation von Zielpersonen aus dem Datenstrom herausgefiltert. Werden dabei pers&ouml;nliche Daten erhoben, die vom Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung gesch&uuml;tzt sind?<\/i><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung den Vorrang von Art. 10 GG gegen&uuml;ber dem informationellen Selbstbestimmungsrecht postuliert. Dar&uuml;ber hinaus sind die Ma&szlig;st&auml;be aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nat&uuml;rlich dann anzuwenden, wenn Selektoren personenbezogene Daten enthalten, die von deutschen Nachrichtendienst-Mitarbeitern gelesen und zugeordnet werden k&ouml;nnen oder wenn diese personenbezogenen Daten durch eine einfache Bestandsdatenauskunft herauszufinden sind. Das d&uuml;rfte f&uuml;r Selektoren mit ausl&auml;ndischen Telekommunikationsmerkmalen auszuschlie&szlig;en sein, weil ausl&auml;ndische Provider einem deutschen Nachrichtendienst keine Bestandsdatenauskunft erteilen werden. Nach der sog. Doppelt&uuml;rentheorie des Bundesverfassungsgerichts bedarf es zudem f&uuml;r die Bestandsdatenauskunft einer Befugnisnorm, die f&uuml;r den BND innerstaatlich in &sect; 2b BNDG liegt; diese Regelung befugt aber nicht zu Ausk&uuml;nften &uuml;ber Selektoren ausl&auml;ndischer Nachrichtendienste wie der NSA. Dies zeigt, dass hier Diskussionsbedarf herrscht; eine entsprechende Diskussion habe ich seither vermisst.<\/p>\n<p><i><br \/>Welche Selektoren haben Sie in Ihrem Gutachten untersucht?<\/i><\/p>\n<p>Mein Gutachten befasst sich mit fast 40.000 NSA-Selektoren, die auf Internet- oder Telefonie-Verkehre ausgerichtet waren und vom BND als unvereinbar mit der deutschen Rechtslage abgelehnt wurden.<\/p>\n<p><i><br \/>Hei&szlig;t das, Sie haben die eingesetzten Selektoren gar nicht zu Gesicht bekommen? Welchen Sinn macht es, sich nur mit den aussortierten Selektoren zu besch&auml;ftigen?<\/i><\/p>\n<p>Die Frage m&uuml;ssten Sie dem Untersuchungsausschuss stellen. Er hat diese Selektoren sehen wollen. Mir ist nicht bekannt, dass er ein weitergehendes Begehren formuliert hat.<\/p>\n<p><i>Haben Sie gepr&uuml;ft, ob der BND ausgefilterte Selektoren dennoch f&uuml;r den Eigenbedarf verwendet hat?<\/i><\/p>\n<p>Dies zu pr&uuml;fen war nicht mein Auftrag.<\/p>\n<p><i>Sie haben festgestellt, dass die NSA in der gemeinsam mit dem BND betriebenen Abh&ouml;ranlage systematisch gegen die bilaterale Vereinbarung versto&szlig;en hat, die dieser Zusammenarbeit zugrunde lag. Beschreiben Sie bitte die Systematik und den Umfang dieser Verst&ouml;&szlig;e.<\/i><\/p>\n<p>Auf Seite 205 des offenen Berichts [s. Anhang] befindet sich eine Matrix, die einen detaillierten &Uuml;berblick vermittelt und auf die ich grunds&auml;tzlich verweise. Daraus ergibt sich, dass u.a. 4.971 Internet-Selektoren deutscher Grundrechtstr&auml;ger in Deutschland und 3.269 Internet-Selektoren deutscher Grundrechtstr&auml;ger im au&szlig;ereurop&auml;ischen Ausland herausgenommen wurden. Diese durften von vornherein nicht eingesetzt werden. Das Memorandum of Agreement sah dar&uuml;ber hinaus die nachrichtendienstliche Aufkl&auml;rung in Europa nur f&uuml;r bestimmte Ph&auml;nomenbereiche von unstreitiger Virulenz vor. Ein wichtiger Teil der abgelehnten Selektoren war jedoch systematisch auf allgemeine Bereiche europ&auml;ischer Politik und Verwaltung gerichtet, welche niemals die Ausnahmevoraussetzungen erf&uuml;llten. Das politische Problem dieses Vorgehens liegt darin, dass hier gleichsam aus der Deckung einer Kooperation Aufkl&auml;rung in befreundetem Gebiet betrieben wird. Darin liegt ein schwerwiegender Versto&szlig;. Aus diesem Grund sind 22.024 Internet-Selektoren herausgenommen worden, die gegen Regierungseinrichtungen und staatliche Stellen von EU-Staaten gerichtet waren.<\/p>\n<p><i>Haben Sie empfohlen, die Betroffenen zu informieren, um die Rechtswidrigkeit gerichtlich feststellen zu lassen?<\/i><\/p>\n<p>Die &#8222;Informationsfrage&#8220; ist leichter gestellt als beantwortet. Das beginnt schon damit, dass die Zahl der Selektoren nicht gleich der Zahl der rechtlich Betroffenen ist. Man kann ganz ungef&auml;hr davon ausgehen, dass auf einen Rechtstr&auml;ger zwischen 10 und 25 Selektoren kommen; demnach ist die Zahl der rechtlich Betroffenen erheblich kleiner als die Zahl der Selektoren. Dann muss beachtet werden, dass der gr&ouml;&szlig;te Teil der untersuchten Selektoren nicht eingesetzt wurde; dieser Teil konnte also schon deshalb keine Individualrechtskreise st&ouml;ren und keine wie auch immer gearteten Informationspflichten ausl&ouml;sen. Ferner handelt es sich um US-amerikanisches Aufkl&auml;rungsmaterial, auf das nicht ohne weiteres deutsche Rechtsregeln anwendbar sind.<\/p>\n<p>Soweit die Selektoren eingesetzt wurden, ist dem BND nicht bekannt, welche Rechtspers&ouml;nlichkeiten dahinter stehen, denn es sind ja nicht seine eigenen Suchbegriffe gewesen. Und die deutschen Regeln zur Bestandsdatenabfrage &#8211; mit denen sich die Inhaber der Suchbegriffe ermitteln lie&szlig;en &#8211; passen weder auf ausl&auml;ndische Selektoren noch auf Provider im Ausland. Aus diesen Gr&uuml;nden gibt es keine &#8222;Liste mit den rechtswidrig Ausgesp&auml;hten&#8220; und kann sie auch nicht geben. Daran w&uuml;rde selbst eine Offenlegung der Selektorenliste nichts &auml;ndern. Mit all diesen Fragen habe ich mich im Gutachten &uuml;brigens auseinander gesetzt.<\/p>\n<h5><span id=\"das-verfahren-zur-pruefung-der-selektoren\">Das Verfahren zur Pr&uuml;fung der Selektoren<\/span><\/h5>\n<p><i>Die &Uuml;berpr&uuml;fung der eingesetzten Selektoren erfolgte beim BND durch ein automatisiertes Pr&uuml;fverfahren. K&ouml;nnen Sie kurz erl&auml;utern, nach welchen Kriterien das dreistufige Filtersystem arbeitet?<\/i><\/p>\n<p>Aufgabe der sog. Datenfilterung (DAFIS) ist es, vom Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG gesch&uuml;tzte Rechtstr&auml;ger vor nachrichtendienstlichen Eingriffen zu bewahren. Dieser Schutz setzt formal an, d.h. auf einer ersten Stufe werden nationale Kennungen wie die Vorwahl 049 bei der Sprachtelefonie, die 262 bei IMSI-Nummern, Top-Level-Domains wie &#8222;.de&#8220;, &#8222;.bayern&#8220; usw. als Ausschlusskriterium genommen. Eine zweite Stufe kommt erfahrungswissenschaftlich zustande: bei ihr wird aussortiert, was der BND an Zufallswissen &uuml;ber sich im Ausland befindliche deutsche Rechtspersonen hat, die deshalb dem Schutz von Art. 10 GG unterstellt sind. Eine dritte Stufe geht politisch vor und sch&uuml;tzt &#8222;deutsche Interessen&#8220;, ungeachtet der Einschl&auml;gigkeit von Art. 10 GG.<\/p>\n<p><i>Sie bescheinigen dem DAFIS, dass es die verfassungsrechtlichen und einfachrechtlichen Ma&szlig;st&auml;be, die f&uuml;r die Arbeit des BND gelten, richtig umsetzt. Nach welchen verfassungsrechtlichen Ma&szlig;st&auml;ben arbeitet es?<\/i><\/p>\n<p>Leicht ist diese Frage hinsichtlich der Art. 10 GG-Verst&ouml;&szlig;e zu beantworten: Von den 40.000 Selektoren wurde der gr&ouml;&szlig;ere Teil gar nicht nachrichtendienstlich genutzt, sondern bereits vor Beginn des Suchvorgangs aus dem System herausgenommen. Alle ungenutzten Selektoren auf der Ablehnungsliste verstie&szlig;en nicht gegen Art. 10 GG, weil sie gar nicht in den Schutzbereich dieser Norm vordrangen. Soweit sie zu nachrichtendienstlichen Aufkl&auml;rungszwecken eingesetzt und erst sp&auml;ter aus dem System wieder entfernt wurden, verstie&szlig;en sie gegen das deutsche Fernmeldegeheimnis. Alles, was dessen Schutz unterliegt und auf der ersten Filterstufe von DAFIS herausgenommen wurde, war laut Vertrag von der Aufkl&auml;rung ausgenommen. Insoweit sind der Schutz durch die deutsche Verfassung und durch die Bestimmungen des MoA deckungsgleich.<\/p>\n<p>Bei den Regierungseinrichtungen und staatlichen Stellen von EU-Staaten greift kein Grundrechtsschutz, weil der schon nach deutschem Verfassungsrecht nur gegen staatliche Gewalt und nicht f&uuml;r sie gilt. Insoweit greift nur der &#8222;einfache&#8220; vertragsrechtliche Schutz durch das MoA. Diese beiden Gruppen machen &#8211; wie dargelegt &#8211; den mit Abstand gr&ouml;&szlig;ten Teil der zu Recht herausgenommenen Selektoren aus.<\/p>\n<p><i>Bez&uuml;glich der Grundrechtspr&uuml;fung durch das DAFIS schreiben Sie, dass sich die von der NSA automatisch eingespeisten Selektoren bis zu ihrer Entfernung &#8222;in einem geschlossenen System ohne menschliche Kenntnisnahme von intelligiblen Inhalten [befanden]. In dieser Phase wurden deutsche Grundrechtstr&auml;ger nicht verletzt.&#8220; Liegt nach Ihrer Auffassung bei einem vollautomatischen System gar kein Grundrechtseingriff vor? Wie verh&auml;lt sich ihre Rechtsauffassung zu der These, dass es keine anlasslose &Uuml;berwachung geben soll?<\/i><\/p>\n<p>Es liegt nach der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung kein Grundrechtseingriff vor, wenn und solange die Daten im automatisierten System ohne menschliche Kenntnis bleiben. Das ist nicht anders als es jeder Nutzer einer deutschen Autobahn bei Unterquerung einer Mautbr&uuml;cke des Toll-Collect-Systems erf&auml;hrt, sofern er kein abgabepflichtiges Fahrzeug steuert: Das System erfasst automatisch das Kennzeichen und l&ouml;scht es ebenso automatisch, ohne dass ein dahinter stehender Mensch Kenntnis erlangt. Damit ist der erste Teil der Frage zu verneinen. Dem zweiten Teil der Frage ist damit streng genommen der Boden entzogen. Ich will sie aber gerne als Anlass f&uuml;r den Hinweis nehmen, dass Selektoren gerade der Fall einer anlassbezogenen &Uuml;berwachung sind, denn es gibt f&uuml;r jeden einzelnen eine Begr&uuml;ndung; meine Kritik am Verhalten des BND fasst ja gerade in&acute;s Auge, dass er die f&uuml;r die NSA-Selektoren vorhandenen Begr&uuml;ndungen schlicht und einfach nicht lesen konnte. Vom Ausgangspunkt her handelte es sich trotz der gro&szlig;en Zahl um begr&uuml;ndete und somit anlassbezogene Ma&szlig;nahmen.<\/p>\n<p><i>Nach welchen Menschenrechtsstandards beurteilt sich dies bei Nichtdeutschen? <\/i><\/p>\n<p>Der gr&ouml;&szlig;te Teil der &#8222;Nichtdeutschen&#8220; waren Regierungsstellen, die grunds&auml;tzlich keinem Menschenrechtsstandard unterliegen. Deshalb werden sie in v&ouml;lkerrechtlichen Vertr&auml;gen durch Vertragsrecht gesch&uuml;tzt; das ist ja der tiefere Sinn in der Diskussion um sog. No-Spy-Abkommen. Ansonsten h&auml;ngt dies von dem Schutzbereich supranationalen und internationalen Rechts ab. In Bezug auf nachrichtendienstliche Aufkl&auml;rung ist dieser Schutz weitgehend ausgenommen. Dies habe ich im Gutachten auseinandergesetzt (dort S. 53 ff.).<\/p>\n<p><i>Soll das hei&szlig;en, dass gegen ausl&auml;ndische Regierungsstellen rechtlich alles erlaubt ist?<\/i><\/p>\n<p>Objektives Recht ist ungeachtet der Nichtanwendbarkeit von Grundrechten zu beachten. Allerdings gibt das V&ouml;lkerrecht gegenw&auml;rtig f&uuml;r den Schutz vor Spionage nicht viel her. Diese Situation verantworten aber alle Staaten gemeinsam, insbesondere all jene Regierungen, die keine entsprechenden Abmachungen zum Schutz vor Spionage abgeschlossen haben und deshalb rechtsfehlerfrei ausspioniert werden d&uuml;rfen.<\/p>\n<h5><span id=\"der-streit-um-die-rechtsgrundlagen\">Der Streit um die Rechts&shy;grund&shy;lagen<\/span><\/h5>\n<p><i>Im Streit &uuml;ber ihr Gutachten geht es im Kern darum, welche Rechtsma&szlig;st&auml;be f&uuml;r Kooperationen mit ausl&auml;ndischen Geheimdiensten gelten. Dabei wird Ihr Umgang mit der sogenannten Weltraumtheorie, wie sie der BND vertritt, kritisiert. Nach dieser Theorie sind die bei der satellitengest&uuml;tzten Kommunikation erhobenen Daten, die gewisserma&szlig;en im Weltraum erhoben werden, nicht durch das Grundgesetz gesch&uuml;tzt, da sich die Satelliten au&szlig;erhalb der Reichweite der deutschen Rechtsordnung befinden. Welchen verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt ihrer Meinung nach die Auslandsaufkl&auml;rung des BND?<\/i><\/p>\n<p>Zur Valenz der sog. Weltraumtheorie habe ich mich im Gutachten nicht ge&auml;u&szlig;ert. Bei meinem L&ouml;sungsansatz kam es auf sie nicht entscheidend an. Die ma&szlig;geblichen rechtlichen Erkl&auml;rungen ergeben sich nach meiner Ansicht aus dem MoA, und das spielt auf dem Boden, weder im Weltraum des BND noch im Universum der gegenteiligen Auffassung. Wer mir die Parteinahme f&uuml;r eine dieser Theorien unterstellt, hat das Gutachten nicht gelesen oder nicht verstanden. Ich vertiefe gerne das Verst&auml;ndnis f&uuml;r meinen L&ouml;sungsansatz, enthalte mich aber der daf&uuml;r nicht n&uuml;tzlichen Kritiken an anderen Auffassungen.<\/p>\n<p><i>Warum glauben Sie, dass es f&uuml;r die Beurteilung der Rechtm&auml;&szlig;igkeit des Selektoreneinsatzes nicht auf die Weltraumtheorie ankommt?<\/i><\/p>\n<p>Das von BND und NSA geschlossene MoA zur Kooperation in Bad Aibling begr&uuml;ndet einen Durchleitungsvertrag, demzufolge der BND die fernmeldetechnische Anlage betreibt und die NSA die Aufkl&auml;rungszwecken dienenden Selektoren zur Durchleitung anliefert; dies geschieht automatisch und in einem geschlossenen System, das &#8211; ebenso automatisch und geschlossen &#8211; erfasste Daten an die NSA ausleitet. Ein solcher Vertrag, insbesondere ein v&ouml;lkerrechtlicher, scheidet die Rechtsregime des Anlagenbetreibers und des Inhalte Verwertenden. Wir kennen die damit verbundenen Fragestellungen aus den Diskussionen um Soziale Netzwerke oder Suchmaschinen und Netzbetreiber, aber auch von Kabelinhabern und Rundfunkveranstaltern etc. F&uuml;r all diese F&auml;lle gilt: Die rechtliche Verantwortlichkeit f&uuml;r die Anlage und f&uuml;r die Inhalte sind nicht gleichzusetzen. In Bezug auf eine transnationale nachrichtendienstliche Fernmeldekooperation gilt daher vorrangig die vertragliche Vereinbarung und lediglich nachrangig das nationale Recht.<\/p>\n<p>Aus der Befassung mit den Rechtsfragen um solche Durchleitungsanlagen oder Plattformen wissen wir aber, dass es Interventionspunkte geben muss, nicht nur wenn gegen Vertragsrecht versto&szlig;en wird, sondern auch wenn hochrangige Rechtsg&uuml;ter und -grunds&auml;tze verletzt werden. Nach der von mir im Gutachten vertretenen Rechtsauffassung gelten &#8211; ungeachtet des Streites um die sog. Weltraumtheorie oder die Theorie von der universellen Geltung deutscher Grundrechte &#8211; jedenfalls, aber nicht abschlie&szlig;end, der aus der Menschenw&uuml;rde (Art. 1 Abs. 1 GG) folgende Kernbereichsschutz des Fernmeldegeheimnisses und der dem Rechtsstaatsprinzip entspringende Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz als zwei zu beachtende rechtliche Schranken. Damit derartige Grunds&auml;tze &uuml;berhaupt gesch&uuml;tzt werden k&ouml;nnen, bedarf es der M&ouml;glichkeit und Notwendigkeit kontrollierender Einblicke durch den Anlagenbetreiber. Und an dieser Stelle setzte meine Kritik an der Steuerungspraxis des BND ein. Der BND konnte die Begr&uuml;ndungen f&uuml;r gelieferten Selektoren bei der gr&ouml;&szlig;ten Datenbank der NSA nicht lesen. Das war kein Problem der NSA, sondern der unzul&auml;nglichen deutschen Software. Unter diesen Umst&auml;nden war keine Entscheidung &uuml;ber den rechtsf&ouml;rmigen Charakter dieser Selektoren m&ouml;glich, ihr Einsatz h&auml;tte unterbleiben m&uuml;ssen. Das habe ich im Einzelnen im Gutachten ausgef&uuml;hrt (S.&nbsp;206 ff.).<\/p>\n<p><i>Kann sich ein internationaler Kooperationsvertrag von den Rechtsbindungen l&ouml;sen, die f&uuml;r den BND generell gelten? Muss ein solcher Vertrag nicht den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bindungen gen&uuml;gen, denen der BND unterliegt? Wenn bei einem v&ouml;lkerrechtlichen Vertrag der gesamte Vertragsinhalt &uuml;ber das Zustimmungsgesetz auf seine Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit gepr&uuml;ft werden kann &#8211; wie sollte es dann m&ouml;glich sein, dass ein internationaler Kooperationsvertrag, den die Exekutive verantwortet diese Bindungen unterl&auml;uft? Wie stellt das hier einschl&auml;gige Vertragsrecht diese Bindungen sicher?<\/i><\/p>\n<p>Die Rechtsbindungen des BND m&uuml;ssen bei der Verbands- und Abschlusskompetenz f&uuml;r eine internationale Vereinbarung gepr&uuml;ft werden. Der materielle Pr&uuml;fungsma&szlig;stab ergibt sich aus der Aufgabenbeschreibung in &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 BNDG. Bislang hat niemand dargelegt, weshalb das MoA dagegen verst&ouml;&szlig;t. Bei Ausf&uuml;hrung des MoA k&ouml;nnen das Tun des BND und dasjenige der NSA nicht gleichgesetzt werden, weil sie f&uuml;r unterschiedliche Handlungsebenen in der Kooperation zust&auml;ndig sind. Handlungen der NSA k&ouml;nnen dem BND nicht ohne weiteres zugerechnet werden und umgekehrt.<\/p>\n<p><i>Aber was soll sich speziell aus der Spezifik eines &#8222;Durchleitungsvertrages&#8220; f&uuml;r die Rechtsbindungen ergeben? Meinen Sie, dass wegen der inhaltlichen Verantwortung der NSA f&uuml;r die Selektoren der BND daf&uuml;r keine oder nur eine abgeschw&auml;chte Verantwortung hat? Die von Ihnen beschriebene Nachrangigkeit nationalen Rechts leuchtet mir nicht ein. Warum sollte bei einem internationalen Durchleitungsvertrag etwas zul&auml;ssig sein, was nach der Verfassungsordnung der Bundesrepublik nicht erlaubt ist, nur weil der ausl&auml;ndische Vertragspartner f&uuml;r die Inhalte zust&auml;ndig ist? &Uuml;bernimmt er deswegen tats&auml;chlich die alleinige Verantwortung?<\/i><\/p>\n<p>Der deutsche Bundesstaat liefert die naheliegende Anschauung f&uuml;r eine solche differenzierte Verantwortlichkeit im Sicherheitsrecht. Soweit L&auml;nderbeh&ouml;rden auf Plattformen des BKA eingriffsintensive Informationen einstellen, trifft die Passivlegitimation im Falle der Rechtsfehlerhaftigkeit solcher Informationen das entsprechende Bundesland und nicht den Bund. Nun setze ich die f&ouml;deralen und die v&ouml;lkerrechtlichen Verh&auml;ltnisse aber gar nicht gleich. Die Suche nach Bewertungsma&szlig;st&auml;ben ist bei Durchleitungsvertr&auml;gen und Plattformen nach meiner Beobachtung noch im Fluss. Daher habe ich im Gutachten zun&auml;chst einmal f&uuml;r notwendig erachtet, dass der durchleitende Partner den jederzeitigen verst&auml;ndigen Einblick haben kann. Ferner halte ich unabdingbare und international unstreitige Rechtsgrunds&auml;tze f&uuml;r beachtlich. Das sind f&uuml;r mich mindestens der Schutz der Menschenw&uuml;rde und der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz. Hier sehe ich Diskussionsbedarf, denn es handelt sich um rechtliches Neuland, das erst durch das Gutachten sichtbar geworden ist.<\/p>\n<h5><span id=\"fazit\">Fazit <\/span><\/h5>\n<p><i>Worin sehen Sie die Wirkungen ihres Gutachtens und wie beurteilen Sie diese nach dem Fegefeuer des parlamentarischen und medialen Streites &uuml;ber Ihr Gutachten?<\/i><\/p>\n<p>&#8222;Fegefeuer&#8220; &#8211; glaubt die Humanistische Union neuerdings daran? Die Reaktionen auf das Gutachten habe ich unterschiedlich erlebt. Neben Kritik gab es eine Menge Zuspruch. Die Regierungsfraktionen, die ja nun immerhin die &uuml;berw&auml;ltigende Mehrheit stellen, haben das Gutachten begr&uuml;&szlig;t. Die von der Opposition vorgebrachten und in den Medien stellenweise unterst&uuml;tzen Kritiken haben vor allem taktische Bedeutung. Die Opposition muss ja darlegen, weshalb sie die Selektoren nach Vorlage des Gutachtens immer noch sehen will und warum sie ihren Antrag auf Einsicht beim Bundesverfassungsgericht noch aufrecht erh&auml;lt. Mir ist &#8211; bei aller Lautst&auml;rke des Vorbringens &#8211; nicht klar geworden, was sie denn inhaltlich noch vermisst. Im Hinblick auf die oben ausgef&uuml;hrte eigentumsrechtliche Situation halte ich ihre Chancen auf Einsichtnahme ohnehin nicht f&uuml;r &uuml;berzeugend. Ein Teil der sog. investigativen Medien weist analytisch geringe Tiefe auf und h&auml;ngt an der Ver&ouml;ffentlichung von &#8222;skandalhaften Geheimnissen&#8220;. Wer jedoch tiefer graben will, findet in dem Gutachten jede Menge Anhaltspunkte f&uuml;r die Weiterentwicklung des Schutzregiments durch und gegen nachrichtendienstliche Arbeit. Diese Chance sollte genutzt werden.<\/p>\n<p><i>Was w&auml;re eine solche Chance?<\/i><\/p>\n<p>Eine im Gutachten er&ouml;rterte Ebene ist in der &ouml;ffentlichen Diskussion viel zu kurz gekommen: Die Selektoren sind in einer nachrichtendienstlichen Kooperation angefallen. Solche Kooperationen bestehen aus sicherheitspolitischen Gr&uuml;nden, weil sie multilateral und somit strukturell friedenssichernd sind. Sie verlegen die zun&auml;chst nur bis an die eigene nationale Grenze reichende Sicherheitszone nach au&szlig;en, an die Grenze des B&uuml;ndnisses. Solche Kooperationen bestehen aber auch aus finanziellen Gr&uuml;nden, weil sie Kosten sparen. Die Bundesrepublik hat den mit Abstand kleinsten Auslandsnachrichtendienst der deutschen Geschichte. Ohne Kooperationen m&uuml;sste daf&uuml;r viel mehr eigenes Geld und Personal aufgewendet werden.<\/p>\n<p><i>Inzwischen hat eine &#8222;Taskforce&#8220; im Auftrag des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr) die Liste jener Selektoren &uuml;berpr&uuml;ft, die der BND selbst entwickelt und in der Anlage in Bad Aibling eingesetzt hat. Sehen Sie Unterschiede zwischen den Bewertungsma&szlig;st&auml;ben der &#8222;Taskforce&#8220; und den in Ihrem Gutachten verwendeten Ma&szlig;st&auml;ben?<\/i><\/p>\n<p>Zu diesen Bewertungsma&szlig;st&auml;ben liegen mir nur sp&auml;rliche Mitteilungen aus der Presse vor, eine geschlossene Darstellung kenne ich nicht. Es handelt sich insofern aber um einen anderen Sachverhalt, als die Selektoren in diesem Fall von einem deutschen Nachrichtendienst stammten und nicht von einem Partnerdienst. Daher d&uuml;rften ein MoA und ein Durchleitungsvertrag keine Rolle gespielt haben.<\/p>\n<p><i>W&uuml;rden Sie eine solche Untersuchung noch einmal machen? Und wenn ja: was w&uuml;rden Sie anders machen?<\/i><\/p>\n<p>Ich w&uuml;rde es noch einmal machen, wenn es wieder versprechen w&uuml;rde, spannend und anregend zu sein und wenn die Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen in Parlament, Regierung und Verwaltung stimmt. Bei diesem Durchgang hat die Opposition bedauerlicherweise ihre M&ouml;glichkeiten unterschritten.<\/p>\n<p><i>Ich danke Ihnen f&uuml;r das Gespr&auml;ch!<\/i><\/p>\n<p><b><i>Der Bericht zum Nachlesen:<\/i><\/b><\/p>\n<p><i>Dr. Kurt Graulich: Nachrichtendienstliche Fernmeldeaufkl&auml;rung mit Selektoren in einer transnationalen Kooperation. Pr&uuml;fung und Bewertung von NSA-Selektoren nach Ma&szlig;gabe des Beweisbeschlusses BND-26, Bericht im Rahmen des 1. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestags; abrufbar unter: <\/i><a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/blob\/393598\/b5d50731152a09ae36b42be50f283898\/mat_a_sv-11-2-data.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>http:\/\/www.bundestag.de\/blob\/393598\/b5d50731152a09ae36b42be50f283898\/mat_a_sv-11-2-data.pdf<\/i><\/a><i>.<br \/><\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[796,800,667],"autoren":[137],"publikationen":[1084],"class_list":["post-11474","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-geheimdienste-bnd","tag-tkue","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rosemarie-will","publikationen-1084"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Zur Bedeutung des nationalen Schutzregimes f\u00fcr transnationale Kooperationen des BND - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/213\/publikation\/zur-bedeutung-des-nationalen-schutzregimes-fuer-transnationale-kooperationen-des-bnd\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Zur Bedeutung des nationalen Schutzregimes f\u00fcr transnationale Kooperationen des BND - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Fragen an Kurt Graulich, den unabh&auml;ngigen Sachverst&auml;ndigen zur Begutachtung der NSA-Selektorenliste. 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