{"id":11482,"date":"2016-01-04T12:57:00","date_gmt":"2016-01-04T11:57:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/strafrecht-symbolpolitik-oder-ultima-ratio-regis\/"},"modified":"2016-01-04T12:00:00","modified_gmt":"2016-01-04T11:00:00","slug":"strafrecht-symbolpolitik-oder-ultima-ratio-regis","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/strafrecht-symbolpolitik-oder-ultima-ratio-regis\/","title":{"rendered":"Strafrecht: Symbolpolitik oder Ultima Ratio Regis?"},"content":{"rendered":"<p>In: vorg\u00e4nge 212 (4\/2015), S. 29-35<\/p>\n<p><i>Welche Aufgabe hat das Strafrecht? Soll es sch\u00fctzen oder strafen? Der folgende Beitrag kommt zu der Einsch\u00e4tzung, dass die Grenzziehung hier, trotz eindeutiger Gesetzgebung, nicht mehr trennscharf verl\u00e4uft. Zu oft wurde in den letzten Jahren das Strafrecht in Stellung gebracht, wenn mildere Steuerungsinstrumente angemessener gewesen w\u00e4ren, zu oft wurden Straftatbest\u00e4nde geschaffen, ohne die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu beachten. Wenn sich dieser Trend fortsetzt, so die These, wird nicht nur die Rechtskultur des zur\u00fcckhaltenden Strafens zerst\u00f6rt &#150; es droht auch der Verlust der demokratischen Rechtsgutlehre.<\/i><\/p>\n<p>Aufgabe des Strafrechts ist es, die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu sch\u00fctzen. Im liberalen Rechtsstaat ist das Strafrecht das sch\u00e4rfste Steuerungsinstrument des Staates und der schwerwiegendste Eingriff in die Autonomie des Individuums, der staatlicherseits vorgesehen ist. Richelieu und Friedrich II. lie\u00dfen in die Kanonen ihrer Truppen &#132;ultima ratio regis&#147; eingravieren, &#132;das letzte Mittel des K\u00f6nigs&#147;. In der Republik stellt die Strafnorm das letzte Mittel des Staats dar, mit der er versucht die Regelbefolgung der B\u00fcrgerInnen zu gew\u00e4hrleisten. Eine zwangsweise Interessendurchsetzung unter Strafandrohung ist die ultima ratio des liberalen Rechtsstaats.<br \/>In letzter Zeit erscheint mir diese nicht mehr hinreichend klar die Handlungsmaxime des Gesetzgebers zu sein. Immer \u00f6fter werden erfolgsorientiertes Handeln und Handlungskompetenz vorgespielt, wird Strafbarkeit ins Vorfeld gezogen und die Justiz mit Aufgaben belastet, die die Wirtschaft selbst erledigen m\u00fcsste.<br \/>Doch was sind die zu sch\u00fctzenden elementaren Werte des Gemeinschaftslebens? Wof\u00fcr &#132;darf&#147; gestraft werden? Klassischerweise gibt in der Wissenschaft die Lehre vom Rechtsg\u00fcterschutz hierauf schl\u00fcssige Antworten. Die Freiheit der oder des Einzelnen soll ihre strafbew\u00e4hrte Grenze dort finden, wo so intensiv in die Rechtssph\u00e4re Dritter eingegriffen wird, dass anderweitige Abhilfe nicht zumutbar ist.<br \/>Was zweifellos zu den sch\u00fctzenswerten Rechtsg\u00fctern geh\u00f6rt, l\u00e4sst sich &#150; mit dem Bundesverfassungsgericht &#150; an Hand der grundgesetzlichen Wertordnung mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln. Ohne Zweifel sind Individualrechtsg\u00fcter wie Leib und Leben, pers\u00f6nliche Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung oder die Ehre und das Eigentum erfasst. Auch abstraktere Rechtsg\u00fcter wie die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung sind gesch\u00fctzt. Im Umkehrschluss l\u00e4sst sich mit der gleichen Bestimmtheit sagen, dass gewisse, minder gewichtige, \u00fcberkommene strafrechtliche Tatbest\u00e4nde aus diesem Kernbereich herausfallen1 und nicht mittels Strafrecht gesch\u00fctzt werden d\u00fcrfen. Was sind Rechtsg\u00fcter &#132;minderen&#147; Gewichts? Wann muss der Gesetzgeber andere, mildere Steuerungsinstrumente, wie Zivilrecht oder Verwaltungsrecht nutzen, und wann darf er\u00a0zu einer Strafnorm greifen? <br \/>Das Fehlen einer eindeutigen Grenzziehung ist eine Schw\u00e4che der Rechtsgutslehre. Ist alles was vom Gesetzgeber formal zum Rechtsgut erhoben wird, automatisch legitimes Ziel strafrechtlicher Reaktion? Oder muss es auch einen materiellen Gehalt haben? Und wer darf entscheiden, ob ein Rechtsgut gehaltvoll genug f\u00fcr eine Strafnorm ist? Das Bundesverfassungsgericht gesteht dem Gesetzgeber hier einen weiten Ermessensspielraum zu.<br \/>Der Justizminister hat sich auf der letzten Strafrechtslehrertagung am 14. Mai diesen Jahres in Augsburg von der Rechtsgutslehre losgesagt. Er attestiert ihr ein Demokratie-Defizit und unterstellt ihr einen Hang zum Naturrecht. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich 2008 mit einer gewissen Zur\u00fcckhaltung ge\u00e4u\u00dfert. Aber was sind die Folgen, wenn die Rechtsgutslehre auch bei der praktischen Rechtssetzung\u00a0in den Hintergrund gedr\u00e4ngt wird? Eine strafrechtliche Norm soll am Ende als das letzte Instrument nach einer Kette von Abw\u00e4gungen anderer M\u00f6glichkeiten stehen. Ich sehe mit Sorge, dass seit Jahren der Trend gr\u00f6\u00dfer wird, von dieser Tradition der Selbstbeschr\u00e4nkung bei der Strafrechtssetzung abzuweichen.<br \/>Mit gro\u00dfen Versprechen und noch gr\u00f6\u00dferer Emotion werden neue Straftatbest\u00e4nde geschaffen. H\u00e4ufig mit hei\u00dfer Nadel gestrickt. Das Strafrecht wird zur Symbolgesetzgebung funktionalisiert. Handlung wird vorgegaukelt. Statt sich auf einen strafrechtlichen &#132;Kernrechtsg\u00fcterschutz&#147; zu beschr\u00e4nken, wird das Strafrecht zum Allheilmittel f\u00fcr die unterschiedlichsten gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Problemlagen erkl\u00e4rt. Debatten werden seitens einiger politischer Akteure zunehmend gezielt emotionalisiert, um kollektive \u00c4ngste f\u00fcr die Schaffung neuer Straftatbest\u00e4nde auszunutzen und damit kurzfristige politische Erfolge verbuchen zu k\u00f6nnen. Die Pr\u00fcfung, ob 1) das Rechtsgut tats\u00e4chlich bedroht ist, 2) das gew\u00fcnschte Ziel mit der geplanten Strafnorm erreichbar ist, es 3) eventuell ein weniger einschneidendes, alternatives Mittel gibt und ob 4) der Eingriff in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum erstrebten Zweck steht, das Gesetz verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, erfolgt allenfalls kursorisch. Ehrliche Politik m\u00fcsste einr\u00e4umen, dass zahlreiche Probleme von uns verlangen, der Versuchung strafrechtlicher Regelung zu widerstehen.<br \/>Scheinl\u00f6sungen sch\u00fctzen keine Rechtsg\u00fcter. Sie f\u00fchren zwingend dazu, dass im Gesetzgebungsverfahren die Debatten mit der Wissenschaft und den Betroffenen k\u00fcnstlich verknappt, parlamentarische Verfahren und Anh\u00f6rungen unlauter verk\u00fcrzt und \u00fcberst\u00fcrzt terminiert werden. Immer wieder m\u00fcssen wir im Rechtsausschuss erleben, wie die Zeitpl\u00e4ne f\u00fcr neue Gesetzesvorhaben von der Mehrheit \u00fcberm\u00e4\u00dfig gestrafft werden und darauf gedr\u00e4ngt wird ein Gesetz m\u00f6glichst schnell durch das Parlament zu bringen. Man habe es ja schon lange Monate diskutiert. Dies meint in der Regel die lang andauernde koalitionsinterne Diskussion, zu bremsen allenfalls durch parteiinternen \u00c4rger (z.B. zur Vorratsdatenspeicherung) oder schlechte Vorbereitung, wenn z.B. die Notifizierung bei der EU-Kommission vor lauter Angst vergessen wurde.<br \/>Materiell ist in den Vorlagen immer st\u00e4rker\u00a0die Verlagerung der Strafbarkeit weit vor die tats\u00e4chliche Rechtsgutverletzung festzustellen. Oft fehlt es an jeglichen Belegen f\u00fcr die Notwendigkeit oder Wirksamkeit der beabsichtigten Ma\u00dfnahmen. Obwohl im Grundsatz Vorbereitungshandlungen\u00a0straffrei sind und erst das Ansetzen zur Tatverwirklichung die Versuchsstrafbarkeit begr\u00fcndet, wird suggeriert, dass eine Vorverlagerung der Strafbarkeit auf Vorbereitungshandlungen den Schutz f\u00fcr das betroffene Rechtsgut erh\u00f6hen k\u00f6nnte.<br \/>Dies sind die Aspekte der erw\u00e4hnten Funktionalisierung des Strafrechts f\u00fcr kurzfristige politische Ziele. Der \u00d6ffentlichkeit wird politisches Handeln systematisch vorget\u00e4uscht. Der neue Strafrechtsaktionismus reguliert h\u00e4ufig aber mit aller H\u00e4rte an den tats\u00e4chlichen Aufgaben vorbei und verursacht dabei mehr Probleme als er l\u00f6st. Das Strafrecht ist zu einer Geisel der Tagespolitik geworden. Die Beispiele sind vielf\u00e4ltig.<\/p>\n<p>Sterbehilfe<\/p>\n<p>Bislang galt: Der Freitod ist in Deutschland straffrei. Die Beihilfe zum Freitod ist es deshalb auch. Rechtssystematisch hei\u00dft das: Sterbehilfe ist regelm\u00e4\u00dfig straflos. Eine gro\u00dfe Mehrheit innerhalb der CDU\/CSU Fraktion\u00a0wollte\u00a0dies gerne \u00e4ndern.\u00a0In den Koalitionsverhandlungen gestand die SPD der CDU\/CSU zu eine fraktionsunabh\u00e4ngige Initiative zu ergreifen. Ein beachtlicher Vorgang, nachdem sich noch in der letzten Wahlperiode nach einer Anh\u00f6rung im Rechtsausschuss keine parlamentarische Mehrheit f\u00fcr eine \u00c4nderung fand. Nun aber hat die Initiative der CDU\/CSU, eine gewisse Sogwirkung entfaltet.<br \/>Als Grund f\u00fcr das Verbot wird regelm\u00e4\u00dfig angef\u00fchrt, dass Alte und Kranke sich des gesellschaftlich vorherrschenden N\u00fctzlichkeitsimperativs nicht erwehren k\u00f6nnten, sie durch die Angebote von Sterbehilfevereinen und durch eine liberale Rechtslage quasi in den Suizid getrieben w\u00fcrden. Empirische Daten f\u00fcr diese These werden nicht vorgelegt. Dass Sterbehilfevereine den Willen des zu Beratenden\u00a0beeinflussen ist bisher nicht belegt. Warum sich eine solche Entwicklung seit 1871 nicht eingestellt hat, wird nicht begr\u00fcndet.<br \/>Und so bleibt der\u00a0Eindruck, dass zumindest ein geh\u00f6riger Teil derer die sich f\u00fcr die Strafbarkeit des assistierten Suizid einsetzen, eine Gefahr von massiven Fehlentwicklungen bei Beibehaltung der Rechtslage beschw\u00f6ren, aber tats\u00e4chlich ihre pers\u00f6nliche Auffassung meinen, dass ein Suizid keine Akzeptanz in der Gesellschaft haben soll. Ultima Ratio regis geht anders.<\/p>\n<p>\u00c4nderungen im Sexualstrafrecht<\/p>\n<p>Ein zweites Beispiel ist das &#132;Gesetz zur Umsetzung europ\u00e4ischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht&#147;. Ausl\u00f6ser waren Vorw\u00fcrfe gegen einen SPD-Bundestagsabgeordneten, dem vorgeworfen wurde, sich\u00a0Fotos mindestens im Grenzbereich zur strafbaren Kinderpornografie beschafft zu haben.<br \/>Nachdem die Bundesregierung zun\u00e4chst meinte, keine Umsetzungsverpflichtungen mehr aus dem Istanbuler Abkommen zu haben, entstand nun\u00a0pl\u00f6tzlich gr\u00f6\u00dfte Eile. Erkl\u00e4rtes Ziel des Justizministeriums war es offenbar, mit einem m\u00f6glichst &#132;harten&#147; Gesetzesvorschlag an die \u00d6ffentlichkeit zu gehen, um Schaden von der Partei abzuwenden. Der Entwurf sah urspr\u00fcnglich vor, \u00a7201a StGB so zu \u00e4ndern, dass\u00a0&#147;wer unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder \u00fcbertr\u00e4gt&#8220; k\u00fcnftig mit bis zu einem Jahr Haft bestraft werden sollte. Bis dahin sch\u00fctzte der \u00a7201a lediglich vor Bildaufnahmen in Wohnungen oder gegen Einblicke in besonders gesch\u00fctzte R\u00e4ume. K\u00fcnftig sollten Fotoaufnahmen grunds\u00e4tzlich \u00fcberall strafbar sein k\u00f6nnen, sofern es sich um Bilder von Nackten oder blo\u00dfstellende Aufnahmen handle. Dies h\u00e4tte zwar die von dem Abgeordneten im Internet bestellten, sogenannten &#132;Posing-Bilder&#147; , nebenher aber auch Fotos unbekleideter Menschen jeden Alters z.B. am FKK-Strand oder Kleinstkinder am h\u00e4uslichen Plastikschwimmbecken erfasst. Der Tatbestand\u00a0drohte uferlos und gleichzeitig faktisch nutzlos zu werden. Im Kabinettsentwurf wurde die Strafandrohung sogar auf bis zu zwei Jahre Haft erh\u00f6ht.<br \/>Erst massive \u00f6ffentliche Kritik des Bundesrats, des Deutschen Anwaltvereins, der Sachverst\u00e4ndigen in der Anh\u00f6rung im Rechtsausschuss und einer kritischen \u00d6ffentlichkeit\u00a0konnte\u00a0die Regierungsmehrheit im Bundestag zum Umlenken bewegen. Am Ende wurde ein Kompromiss erzielt, der k\u00fcnftig denjenigen bestraft, der solche Aufnahmen\u00a0&#147;herstellt um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen&#148; (\u00a7 201 a StGB neu).<br \/>Es bleibt der fade Nachgeschmack, dass hier eine Strafnorm allein auf Grund des Handelns einer einzigen Person\u00a0 mit der Absicht einer symbolischen Handlung ge\u00e4ndert wurde. Die Koalitionsmehrheit h\u00e4tte sie auch in der urspr\u00fcnglichen Version verabschiedet.<br \/>Was im ganzen Verfahren damals nicht ver\u00e4ndert wurde war: die Ausstattung der mit sexuellem Missbrauch befassten Jugend\u00e4mter, die technische und personelle Ausstattung des BKA zur Bek\u00e4mpfung\u00a0von Kinderpornografie\u00a0im Internet und die Zusammenarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaften in Fragen von Kinderpornographie &#8211; alles, was wirklich einen Unterschied machen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ein Milliardengesch\u00e4ft &#150; Doping<\/p>\n<p>Im Mai 2015 hat der Bundestag das neue Anti-Doping-Gesetz\u00a0beraten. Es soll die &#132;Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben sch\u00fctzen und damit zur Erhaltung der Integrit\u00e4t des Sports beitragen&#147;. Hier wurde ein neues Rechtsgut geschaffen. Aber handelt es sich hier auch um ein verfassungsrechtliches und allgemein sch\u00fctzenswertes Interesse?<br \/>Zwar gibt es sicher ein Interesse der Zuschauer*innen an dopingfreiem Sport, aber wie kann &#132;Fairness und Chancengleichheit im Sport&#147; ein angeblich allgemeing\u00fcltiges Rechtsgut sein, wenn noch nicht einmal im Alltag Fairness strafrechtlich gesch\u00fctzt ist? Wer Frauen in der Arbeitswelt benachteiligt oder wer in Klausuren pfuscht, der verh\u00e4lt sich unfair und schr\u00e4nkt die Chancen anderer ein. Zuweilen k\u00f6nnen die Gesch\u00e4digten daf\u00fcr Schadenersatz verlangen. Aber Polizei und Staatsanwaltschaft werden hier nicht eingeschaltet. Warum soll f\u00fcr den Sport etwas anderes gelten?<br \/>Deswegen hat die Regierung auch zus\u00e4tzlich argumentiert, die Gesundheit der Sportler*innen und Sportler sch\u00fctzen zu wollen. Das ist selbstverst\u00e4ndlich wichtig. Doch wie passt es zusammen, wenn den Aktiven im Sport per Strafgesetz verboten wird, bestimmte Substanzen zu sich zu nehmen, allen anderen Menschen aber nicht? Ist die Gesundheit aller Sportmuffel weniger sch\u00fctzenswert? Die Selbstgef\u00e4hrdung ist bei beiden gleicherma\u00dfen gro\u00df. Zudem, so haben es das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht zum Cannabiskonsum entschieden, widerspricht es dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht, Beh\u00f6rden die Befugnis einzur\u00e4umen, den B\u00fcrgern*innen vorzuschreiben, was sie im Interesse ihres Eigenschutzes zu tun haben. Sonderrechte m\u00fcssen immer sehr gut begr\u00fcndet werden. Sonderstrafrecht erst recht. Nur eine ganz bestimmte Menschengruppe gezielt strafrechtlich ins Visier zu nehmen, ist in einer auf dem Gleichheitsgrundsatz beruhenden Gesellschaft mindestens erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Unser Strafrecht kennt dies sonst f\u00fcr Straftaten im Amt.<br \/>Klar ist: Regelm\u00e4\u00dfige Enth\u00fcllungen \u00fcber Doping, also fehlende Fairness und Unf\u00e4higkeit der Kontrolle durch das System selbst, nagen am Ansehen. Der Hochleistungssport ist aber\u00a0ein international agierender Wirtschaftszweig geworden. Nun ist der Schutz dieser milliardenschweren Industrie und ihrem Interesse an gutem Ansehen in den Stand eines strafrechtlich zu sch\u00fctzenden Rechtsgutes gehoben worden. Wo eigentlich bleiben die klaren und konsequenten Bem\u00fchungen des Sports selbst?<br \/>Statt die Aufgabe der eigenen Imagepflege den Steuerzahler*innen aufzub\u00fcrden, sollten das systematische Wegsehen und die R\u00fccksichtnahme auf andere Verb\u00e4nde beendet werden.\u00a0Klare Regelungen f\u00fcr Dopingkontrollen zu schaffen und in der Praxis umzusetzen, ist Aufgabe der Sportverb\u00e4nde und nicht der Justiz. Die Ressourcen der Justiz sind begrenzt. Die Integrit\u00e4t des Sportes stellt nicht die Staatsanwaltschaft her, sondern der Sport &#150; wenn er es anpackt.<\/p>\n<p>Terrorismusstrafrecht<\/p>\n<p>Ein Beispiel f\u00fcr eine Vorverlagerung von Strafbarkeit sind die j\u00fcngsten \u00c4nderungen im Terrorismusstrafrecht. Die \u00dcberwachung der Aus- und wieder Einreise gewaltbereiter Dschihadist*innen z.B. von Syrien nach Deutschland (und umgekehrt) ist\u00a0eine erhebliche Herausforderung f\u00fcr alle europ\u00e4ischen Sicherheitsbeh\u00f6rden. Nach dem deutschen Gesetz sollen terrorbereite Dschihadist*innen jedoch k\u00fcnftig bereits f\u00fcr ihre\u00a0&#132;Reiseabsichten&#147; bestraft werden. Dem \u00a7 89 a StGB wurde ein neuer Absatz 2 a hinzugef\u00fcgt, der die T\u00e4ter*innen auch bestraft, wenn er oder sie &#132;eine schwere staatsgef\u00e4hrdende Gewalttat vorbereitet, indem er es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat oder der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Handlungen aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 erfolgen.&#147;<br \/>Wie man in der Praxis eine normale Ausreise von einer Terrorausreise unterscheiden soll und wann die Ausreise beginnt, ist im Gesetzgebungsverfahren nicht klar geworden. Macht sich der Dschihadist*innen schon strafbar, wenn er vom Sofa aufsteht um zum Bahnhof zu fahren oder erst zehn Meter vor der Grenze oder f\u00fcnf? Obwohl es hier tats\u00e4chlich um den Schutz \u00fcberragend wichtiger Rechtsg\u00fcter geht, wirft die massive Vorverlagerung der Strafbarkeit Probleme auf. Ich halte diese Norm kaum f\u00fcr praxistauglich. Eine abschreckende Wirkung auf die potentiellen T\u00e4ter*innen hat sie meiner Meinung nach auch nicht. Tats\u00e4chlich helfen w\u00fcrde kurz und mittelfristig vermutlich eher eine bessere Ausstattung der Polizei. Die ist n\u00e4mlich dazu da, bekannte und kritische Gef\u00e4hrder tats\u00e4chlich zu \u00fcberwachen, kann das aber faktisch nicht im notwendigen Umfang leisten. Die Kontrolle erfolgt meist nur l\u00fcckenhaft und unter Inkaufnahme von M\u00e4ngeln\u00a0in anderen Bereichen der Polizeiarbeit. Mehr Personal\u00a0w\u00fcrde hier einen wirklichen Zugewinn an Sicherheit bedeuten. Langfristig m\u00fcssen wir religi\u00f6sen Radikalisierungen vorbeugen und jungen Menschen Perspektiven im Hier und Jetzt bieten.\u00a0Das Problem des islamistischen Terrorismus ist um ein vielfaches gr\u00f6\u00dfer, als das wir es mit &#8222;Reiseabsichten&#8220; bew\u00e4ltigen k\u00f6nnten.\u00a0<br \/>Jedes neue Gesetz weckt oder f\u00f6rdert\u00a0Erwartungshaltungen bei den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern. Sie gehen &#150; idealtypisch &#150; davon aus, dass ein verantwortlich handelnder Gesetzgeber sich ein Problem angesehen, m\u00f6gliche L\u00f6sungen abgewogen und die vermeintlich Beste in ein Gesetz umgesetzt hat. Das ist ein Vertrauensvorschuss der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger an ihre Regierung. Doch handelt die aktuelle Bundesregierung auch dementsprechend, hat sie den Vertrauensvorschuss weiterhin verdient?<br \/>Wenn man die Gesetzgebung der letzten Jahre betrachtet, muss man eher eine hartn\u00e4ckige Vern\u00fcnftigkeitsverkrustung diagnostizieren.<br \/>In der Realit\u00e4t sind Polizei und die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden chronisch unterbesetzt. Hinsichtlich Personal und Ausstattung wird in den meisten Bundesl\u00e4ndern auf Verschlei\u00df gefahren. Bei den Staatsanwaltschaften liegen zum Teil tausende Gigabyte beschlagnahmten Materials kinderpornographischen Inhalts, das nicht zeitnah ausgewertet werden kann. L\u00e4ngst werden private Firmen mit der Auswertung beauftragt. Da kann es niemanden verwundern, wenn die Verj\u00e4hrung den T\u00e4tern zur Hilfe eilt.<br \/>Gleichzeitig werden mit\u00a0sachfremden Erw\u00e4gungen neue Strafnormen mit immer fragw\u00fcrdigerem Inhalt erlassen. In einem guten Teil gehen die Normen an den tats\u00e4chlichen Problemen vorbei. Was bringen immer neue Ermittlungskompetenzen wenn die Kr\u00e4fte fehlen die schon vorhandenen sinnvoll zu nutzen? Den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger wird vorgegaukelt, die Probleme, deren sich diese Regierung annimmt, k\u00f6nnten per Strafgesetz gel\u00f6st werden. An den bestehenden Missst\u00e4nden \u00e4ndert sich aber nichts.<br \/>Zerst\u00f6rt wird\u00a0eine \u00fcber Jahrzehnte m\u00fchsam erstrittene Rechtskultur des zur\u00fcckhaltenden Strafens.\u00a0Wenn der Justizminister nun in den Abgesang auf die Rechtsgutslehre einstimmt, ist das rechtspolitisch falsch. Ein Destillat der strafrechtlich sch\u00fctzenswerten Rechtsg\u00fcter mag schwer zu bilden sein. Aber: Wer das Grundgesetz zu Rate zieht, bewegt sich nicht im luftleeren Raum. Die dort bereits aufgef\u00fchrten Rechtsg\u00fcter genie\u00dfen eine ungemein hohe allgemeine Akzeptanz und Legitimation. Sie bilden einen\u00a0guten Orientierungspunkt, wenn Strafnormen an neue technische oder gesellschaftliche Entwicklungen anzupassen sind.<br \/>Die derzeitige Strafrechtssetzung ist dringend auf ein Korrektiv angewiesen, das hilft, die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens von Einzelinteressen oder unpraktikablen Konstruktionen abzugrenzen &#150; eine juristische Grundfertigkeit. Eine vielleicht nicht ganz widerspruchsfrei zu begr\u00fcndende Rechtsgutlehre ist hierf\u00fcr allemal besser als die Tyrannei tagespolitischer Erw\u00e4gungen.<\/p>\n<p><i>RENATE\u00a0K\u00dcNAST\u00a0\u00a0 ist Mitglied des Bundestags f\u00fcr die Partei B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN und seit 2014 Vorsitzende des Ausschusses f\u00fcr Recht und Verbraucherschutz. Sie war von 2001 bis 2005 Bundesministerin f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.<\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[642],"publikationen":[1085],"class_list":["post-11482","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-renate-kuenast","publikationen-212-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Strafrecht: Symbolpolitik oder Ultima Ratio Regis? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/strafrecht-symbolpolitik-oder-ultima-ratio-regis\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Strafrecht: Symbolpolitik oder Ultima Ratio Regis? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In: vorg\u00e4nge 212 (4\/2015), S. 29-35 Welche Aufgabe hat das Strafrecht? 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