{"id":11483,"date":"2016-01-04T12:27:00","date_gmt":"2016-01-04T11:27:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/der-ausbau-des-terrorismusstrafrechts-und-die-rechtsprechung-des-bundesgerichtshofs-1\/"},"modified":"2016-01-04T12:00:00","modified_gmt":"2016-01-04T11:00:00","slug":"der-ausbau-des-terrorismusstrafrechts-und-die-rechtsprechung-des-bundesgerichtshofs-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/der-ausbau-des-terrorismusstrafrechts-und-die-rechtsprechung-des-bundesgerichtshofs-1\/","title":{"rendered":"Der Ausbau des Terrorismusstrafrechts und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs"},"content":{"rendered":"<p>Kritische Betrachtung des Gesetzes zur \u00c4nderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttaten<\/p>\n<p>In: vorg\u00e4nge 212 (4\/2015), S. 36-47<\/p>\n<p><i>Mit dem Gesetz zur \u00c4nderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttaten werden die Eingriffsbefugnisse der Sicherheitsbeh\u00f6rden und das materielle Strafrecht erweitert. Begr\u00fcndet wird dies mit allgemeinen Sicherheitsbelangen und der Gefahrenabwehr. Die Neuregelungen im Bereich des Terrorismusstrafrechts sind Teil eines Prozesses der Vorverlagerung und Erweiterung des Strafrechts insgesamt. Jens Puschke pr\u00fcft die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Einhaltung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes und des Bestimmtheitsgebots. Der Beitrag erschien zuerst in der Ausgabe 7\/2015 der Zeitschrift Der Strafverteidiger (StV). Er wurde uns freundlicherweise von der Redaktion zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/i><\/p>\n<p>A. Kritische Vorverlagerungstendenzen im Terrorismusstrafrecht<\/p>\n<p>Der sog. Kampf gegen den Terrorismus ist seit Jahrzehnten eines der dominierenden Felder deutscher, europ\u00e4ischer und internationaler Sicherheitspolitik und hat seit Beginn des neuen Jahrtausends besonders Fahrt aufgenommen.Die Mittel der Wahl sind vor allem eine massive Erweiterung der Eingriffsbefugnisse von Sicherheitsbeh\u00f6rden sowie der Ausbau und die Versch\u00e4rfung des materiellen Strafrechts. Nach der Strafbarkeit der Bildung einer terroristischen Vereinigung gem. \u00a7 129a StGB, die vor dem Hintergrund der terroristischen Bedrohung durch organisierte Gruppen bereits 1976 normiert wurde2, betrafen die im Jahr 2009 eingef\u00fchrten \u00a7\u00a7 89a, 89b, 91 StGB Gefahren durch terroristische Einzelt\u00e4ter.3 Flankiert wurden die Erweiterungen durch die Aufnahme der Straftatbest\u00e4nde in den Katalog der Geldw\u00e4sche gem. \u00a7 261 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Nunmehr steht mit dem Gesetz zur \u00c4nderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttaten4 erneut eine Erweiterung des Terrorismusstrafrechts an.<\/p>\n<p>I. Hintergr\u00fcnde der Vorverlagerung des Strafrechts<\/p>\n<p>Die Neuregelungen im Bereich des Terrorismusstrafrechts sind Teil eines Prozesses der Vorverlagerung und Erweiterung des Strafrechts insgesamt. Dieser Prozess ist gekennzeichnet durch die Einf\u00fchrung vielz\u00e4hliger Tatbest\u00e4nde, die bereits eine als gef\u00e4hrlich beurteilte Handlung sowie die Vorbereitung eines Rechtsgutsangriffs unter Strafe stellen und nicht erst bei der Sch\u00e4digung des Rechtsgutes ansetzen. Die Erweiterungen finden ganz besonders in solchen Regelungsbereichen statt, die komplexe Sachlagen betreffen, wie die Materien des Wirtschafts- und Umwelt- oder Computerstrafrechts. Beispielhaft zu nennen sind: der Kapitalanlagebetrug gem. \u00a7\u00a0264a StGB, die Bodenverunreinigung gem. \u00a7 324a StGB, die Vorbereitung eines Computerbetruges gem. \u00a7 263a Abs. 3 StGB oder die Vorbereitung des Aussp\u00e4hens und Abfangens von Daten gem. \u00a7 202c StGB. Im Terrorismusstrafrecht dient die Vorverlagerung der Strafbarkeit der sog. Bek\u00e4mpfung5 von Gro\u00dfrisiken.6 Die zuletzt eingef\u00fchrten \u00a7\u00a7 89a, 89b, 91 StGB p\u00f6nalisieren die Vorbereitung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat (\u00a7 89a StGB), die Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat (\u00a7 89b StGB) und die Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat (\u00a7 91 StGB). <br \/>Dieser Prozess der Erweiterung wird als Hinwendung zu einem Pr\u00e4ventions- oder Gef\u00e4hrdungsstrafrecht7 sowie mit dem Begriff der Vorverlagerung der Strafbarkeit8 beschrieben. Die Hintergr\u00fcnde f\u00fcr diese Entwicklung des materiellen Strafrechts sind vielf\u00e4ltig. Das Strafrecht wird als ein funktionales Mittel gegen ein zunehmendes Gef\u00fchl von Bedrohung und f\u00fcr die Befriedigung eines hiermit einhergehenden Sicherheitsbed\u00fcrfnisses eingesetzt. Dabei wird die Beherrschung komplexer und als problematisch beurteilter Geschehensabl\u00e4ufe behauptet.Hiermit geht einher, dass insbesondere das Vorbereitungsstrafrecht als Vehikel zum Einsatz strafprozessualer Ma\u00dfnahmen genutzt wird, die neben dem Ziel der Aufkl\u00e4rung eines konkreten strafrechtlich relevanten Sachverhalts zunehmend auch die Aufdeckung von Strukturen und einen milieubezogenen Erkenntnisgewinn zum Ziel haben.Des Weiteren soll ein Vorfeldstrafrecht zur rechtzeitigen Intervention in Geschehensabl\u00e4ufe dienen. So sollen Sch\u00e4den, etwa durch terroristische Anschl\u00e4ge, mit dem Mittel des Strafrechts verhindert werden, indem die M\u00f6glichkeit eines fr\u00fchzeitigen Eingreifens geschaffen wird und pr\u00e4sumtive Attent\u00e4ter mit Hilfe eines Freiheitsentzuges dauerhaft von Taten abgehalten werden k\u00f6nnen. Nicht zuletzt sind europ\u00e4ische Vorgaben und internationale Vereinbarungen Motor dieser Entwicklung.Die beschriebenen Tendenzen und ihre Hintergr\u00fcnde sind aus rechtsstaatlicher Sicht hochproblematisch. Die Bezugnahme auf die Gef\u00e4hrlichkeit von Handlungen als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr steuernde Ma\u00dfnahmen weist eine systemimmanente Ausweitungstendenz auf. Wird bereits Gef\u00e4hrlichkeit als zu beherrschender Zustand ausgemacht, so richtet sich das Bestreben auf die Aufdeckung bzw. Produktion neuer Risiken, denen es dann zu begegnen gilt.Steht ein neuartiges Risiko im Raum, ist es aus kriminalpolitischer Perspektive rechtfertigungsbed\u00fcrftig, hierauf nicht mit allen Mitteln zu reagieren, insbesondere wenn der Eintritt eines gro\u00dfen Schadens droht. Die Deutung des Strafrechts als Gefahrenabwehrrecht zur Intervention in Geschehensabl\u00e4ufe f\u00fchrt dazu, dass nicht Unrecht, sondern ausschlie\u00dflich gemutma\u00dfte Gef\u00e4hrlichkeit zum Ankn\u00fcpfungspunkt der Regelungen wird.Der Gesetzgeber neigt auch aus diesem Grund zu einer \u00dcberregulierung.Dabei wird den Begrenzungen allgemeiner verfassungsrechtlicher und konkret auf das Strafrecht bezogener Garantien, wie des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes, des Bestimmtheitsgebotes und des Schuldprinzips sowie des Schutzes vor Eingriffen in einen Kernbereich privater Lebensgestaltung im Vorfeldstrafrecht h\u00e4ufig nicht hinreichend Rechnung getragen,15 da die Eingriffskriterien vager und breiter gefasst sind und mehr Spielraum f\u00fcr Interpretation lassen.<\/p>\n<p>II. Stand der Diskussion im Terrorismusstrafrecht<\/p>\n<p>Im Bereich des Terrorismusstrafrechts war die Vorverlagerung der Strafbarkeit mit der Einf\u00fchrung der \u00a7\u00a7 89a, 89b, 91 StGB zu einem vorl\u00e4ufigen H\u00f6hepunkt gelangt. Insbesondere die Strafbarkeit der Vorbereitung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat gem. \u00a7 89a StGB fand in der Literatur umfassende, vornehmlich kritische Beachtung.16 Die Kritik beinhaltet vor allem verfassungsrechtliche Bedenken, die sich prim\u00e4r auf die Unvereinbarkeit der Norm mit dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip beziehen. <br \/>Nach der Entscheidung des BGH vom 08.05.201417 ist zudem klar, dass auch die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung Einschr\u00e4nkungen aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr notwendig h\u00e4lt. Der BGH hatte zu entscheiden18, ob das Beschaffen erforderlicher Bestandteile f\u00fcr eine sog. Rohrbombe (etwa Treibladungen von Feuerwerksk\u00f6rpern, Pulver von Z\u00fcndholzk\u00f6pfen, Rohrb\u00f6gen aus Metall sowie Wecker und Mobiltelefon) und deren teilweiser Zusammenbau (Bohren von L\u00f6chern in die Rohrb\u00f6gen, Zerlegen der Wecker und Bohren einer \u00d6ffnung in die Verschalung des Mobiltelefons zur Nutzung als Z\u00fcndausl\u00f6ser) gem. \u00a7 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB strafbar ist, wenn der Angeklagte bei der Ausf\u00fchrung der Handlungen billigend in Kauf nimmt, die Rohrbombe in der \u00d6ffentlichkeit zum Einsatz zu bringen. Konkreter Einsatzzeitpunkt und -ort waren noch nicht n\u00e4her bestimmt. In der Entscheidung wird gepr\u00fcft, ob die tatbestandlichen Vorgaben des \u00a7 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit entsprechen. W\u00e4hrend kein Versto\u00df gegen das Bestimmtheitsgebot festgestellt wird, erfordert der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz nach dem BGH eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Tatbestands.19 Danach sei \u00a7 89a Abs. 2 StGB dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass der T\u00e4ter bzgl. des Ob der schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat fest entschlossen sein m\u00fcsse. Bedingter Vorsatz reiche hier &#150; entgegen Hinweisen in der Gesetzesbegr\u00fcndung20 &#150; nicht aus21. Trotz dieser umfassenden Bedenken gegen die bestehende Regelung in \u00a7 89a StGB sieht sich der Gesetzgeber derzeit zu einer neuerlichen Erweiterung veranlasst, die vorbereitende Ausreiseunternehmungen und bestimmte Handlungen im Vorfeld der Terrorismusfinanzierung p\u00f6nalisiert.<\/p>\n<p>B. Gesetz zur \u00c4nderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttaten<\/p>\n<p>Nach dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen22 soll zuk\u00fcnftig mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren gem. \u00a7 89a Abs. 2a StGB bestraft werden k\u00f6nnen, wer es unternimmt, zum Zweck der Begehung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat oder einer Vorbereitungshandlung gem. \u00a7 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen im Sinne des \u00a7 89a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgen, und dadurch eine schwere staatsgef\u00e4hrdende Gewalttat vorbereitet. Zudem soll gem. \u00a7 89c Abs. 1 S. 1 StGB das Sammeln, Entgegennehmen oder Zur-Verf\u00fcgung-Stellen von Verm\u00f6genswerten mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden k\u00f6nnen, wenn es in dem Wissen oder in der Absicht geschieht, dass diese von einer anderen Person zur Begehung einer in den Nummern 1-8 festgelegten Straftat verwendet werden sollen. Einschr\u00e4nkend wird gem. \u00a7 89c Abs. 1 S. 2 StGB verlangt, dass die Straftaten dazu bestimmt sein m\u00fcssen, die Bev\u00f6lkerung auf erhebliche Weise einzusch\u00fcchtern, eine Beh\u00f6rde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu n\u00f6tigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeintr\u00e4chtigen; zudem m\u00fcssen sie durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich sch\u00e4digen k\u00f6nnen. Gem. \u00a7 89c Abs. 2 StGB soll ebenso bestraft werden, wer unter diesen Voraussetzungen Verm\u00f6genswerte sammelt, entgegennimmt oder zur Verf\u00fcgung stellt, um selbst eine der genannten Straftaten zu begehen. <br \/>Die Begr\u00fcndung f\u00fcr die erhebliche Erweiterung und erneute Vorverlagerung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entspricht den eingangs beschriebenen Hintergr\u00fcnden f\u00fcr die Vorverlagerung des Strafrechts und orientiert sich an allgemeinen Belangen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr. Konkret werden die Regelungen mit der aktuellen Sicherheitslage in Deutschland begr\u00fcndet.Problematisch sei die zunehmende Reiset\u00e4tigkeit junger Deutscher nach Syrien, um sich dort islamistischen Gruppierungen anzuschlie\u00dfen sowie ihre R\u00fcckkehr nach Deutschland. Zudem m\u00fcsse effektiv auch gegen den wirtschaftlichen N\u00e4hrboden terroristischer Organisation vorgegangen werden, was durch die eigenst\u00e4ndige Strafbarkeit der Finanzierung terroristischer Handlungen mit einer Mindeststrafe gew\u00e4hrleistet werden soll. Die durch das GVVG eingef\u00fcgten Regelungen zur Terrorismusbek\u00e4mpfung h\u00e4tten sich bei der praktischen Ermittlungsarbeit als gewinnbringend f\u00fcr die Erkenntnisgewinnung erwiesen. Nicht zuletzt dienten die Regelungen der Umsetzung der UN-Resolution 2178 (2014) vom 28.09.2014 sowie Forderungen der Financial Action Task Force (FATF).Damit stellen die geplanten Neuregelungen eine nochmalige, erhebliche Vorverlagerung der Strafbarkeit dar. Bei den Ausreiseunternehmungen wird die Vorbereitung einer Vorbereitung einer terroristischen Straftat unter Strafe gestellt. Reiseunternehmungen in einen Staat, in dem Unterweisungen zur Begehung terroristischer Straftaten vorgenommen werden, erm\u00f6glichen &#150; anders als z.B. der Umgang mit gef\u00e4hrlichen Stoffen gem. \u00a7 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB &#150; nicht unmittelbar die Ausf\u00fchrung einer solchen Straftat. Vielmehr ist eine Vielzahl weiterer bedeutsamer Zwischenschritte notwendig, wie das angestrebte Erlernen der Fertigkeiten oder das Besorgen der Anschlagsmittel. Die Vorverlagerung wird durch die einem Unternehmenstatbestand gem. \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB inh\u00e4rente Erfassung der Versuchshandlung noch einmal verst\u00e4rkt. Auch die in \u00a7 89c StGB geregelten Tathandlungen mit dem Ziel der Terrorismusfinanzierung betreffen das Vorfeld der Straftatvorbereitung und stellen zudem durch die Erweiterung der Straftaten, deren angestrebte finanzielle F\u00f6rderung erfasst wird, eine massive Ausdehnung der Strafbarkeit gegen\u00fcber dem bisherigen \u00a7 89a Abs. 2 Nr. 4 StGB dar. Aus dieser Entfernung zwischen Tathandlungen und Rechtsgutsverletzungen folgt, dass die neuen Regelungen objektiv an Verhaltensweisen (Ausreiseunternehmung, Umgang mit Verm\u00f6genswerten) ankn\u00fcpfen, die neutral sind und aus denen sich keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Vorbereitung einer Straftat ergeben.<\/p>\n<p>C. Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und Bestimmtheit der Neuregelung des Terrorismusstrafrechts<\/p>\n<p>Die Neuregelung wirft die Frage auf, ob eine derartig weitgehende Vorverlagerung zu begr\u00fcnden und legitimierbar ist. F\u00fcr die Bewertung dessen kann auf die Ma\u00dfst\u00e4be zur\u00fcckgegriffen werden, die Rechtsprechung und die weithin noch kritischere Lehre zu \u00a7 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB entwickelt haben. Diese Norm erfasst bereits das Sich-Verschaffen oder Verwahren von Gegenst\u00e4nden oder Stoffen, die erst nach einem Prozess der Herstellung zu Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen die Begehung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>I. Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz und Unrechtsgehalt der Tathandlung<\/p>\n<p>Die Strafbarkeit der Vorbereitung einer Straftat ist nur dann verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und damit verfassungsgem\u00e4\u00df, wenn sie zur Erreichung eines verfassungsrechtlich zul\u00e4ssigen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist.<\/p>\n<p>1. Eignung und Erforderlichkeit der Normen zur Zweckerreichung<\/p>\n<p>Der Zweck der strafrechtlichen Erfassung vorbereitender Ausreiseunternehmungen ist &#150; entsprechend den Ausf\u00fchrungen des BGH zur Vorbereitungsstrafbarkeit des \u00a7 89a StGB &#150; darin zu sehen, die Begehung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat zu verhindern bzw. den dahinterstehenden Schutz von Leben und pers\u00f6nlicher Freiheit zu erreichen.Dem BGH zufolge stellt dementsprechend auch die m\u00f6glichst effektive strafrechtliche Verfolgung von organisatorisch nicht gebundenen (Einzel-)T\u00e4tern, die besonders gewichtige, staatsgef\u00e4hrdende Gewalttaten vorbereiten, einen legitimen Zweck der Norm dar.Ebenso liegt auch der Zweck des Verbotes bestimmter Handlungen im Vorfeld der Terrorismusfinanzierung darin, die hierdurch m\u00f6glicherweise gef\u00f6rderten Katalogtaten des \u00a7 89c Abs. 1 StGB zu unterbinden. In Bezug auf diese Zwecke wird man Normen, die es erm\u00f6glichen, Handlungen im Vorfeld solcher Straftaten zu bestrafen, grunds\u00e4tzlich als geeignet ansehen k\u00f6nnen, wenngleich damit \u00fcber die Qualit\u00e4t der Eignung sowie \u00fcber die Wirkweise des Strafrechts noch nichts gesagt ist<br \/>Problematischer unter der Pr\u00e4misse des Zwecks der Verhinderung schwerer Straftaten ist die Antwort auf die Frage, ob der Einsatz des Strafrechts &#150; zumal mit einer Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe &#150; auch erforderlich ist. F\u00fcr \u00a7 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB hat der BGH angef\u00fchrt, dass zwar unterschiedliche Meinungen dar\u00fcber vertreterbar seien, ob auch mildere Mittel zur Zweckerreichung existierten. Ohne diese zu diskutieren, verweist er dann jedoch auf den weiten Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers.Zwar steht dem Gesetzgeber auch bzgl. der Behandlung von Ausreiseunternehmungen zur Vorbereitung terroristischer Straftaten sowie f\u00fcr den Umgang mit Verm\u00f6genswerten ein Beurteilungsspielraum zu. Allerdings ist jedenfalls f\u00fcr das Vorhaben des Ausreisens zu beachten, dass hierf\u00fcr bereits jetzt ein Kontroll-und Regelungsregime zur Ausreisebegrenzung zur Verf\u00fcgung steht, dessen Anpassung an spezifische Gef\u00e4hrdungslagen durchaus denkbar und zugleich weniger eingriffsintensiv erscheint.<\/p>\n<p>2. Angemessenheit der Normen<\/p>\n<p>Den entscheidenden Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer Strafnorm und damit auch f\u00fcr ihre Legitimit\u00e4t bildet die Angemessenheit der Norm. Entsprechend legt auch der BGH den Schwerpunkt seiner Pr\u00fcfung auf die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne. Der Eingriff in die Freiheitsrechte durch eine Strafnorm ist dann angemessen, wenn die Freiheitsbeeintr\u00e4chtigung nach ihrer Art und Intensit\u00e4t nicht au\u00dfer Verh\u00e4ltnis steht zu den Belangen, deren Schutz der Zweck des Grundrechtseingriffs ist.<\/p>\n<p>a) Anzulegender Ma\u00dfstab<\/p>\n<p>Soweit das Leben und die pers\u00f6nliche Freiheit als die hinter \u00a7 89a StGB stehenden Rechtsg\u00fcter ausgemacht werden k\u00f6nnen, steht es au\u00dfer Frage, dass ihr Schutz vor schweren Gewalttaten ein gewichtiger Belang ist. Bei einigen der in \u00a7 89c Abs. 1 S. 1 StGB aufgez\u00e4hlten Straftaten f\u00e4llt die Bewertung der betroffenen Belange hingegen keinesfalls eindeutig aus. So wird dort etwa der Umgang mit Verm\u00f6genswerten auch im Vorfeld der Unterst\u00fctzung von Vergehen, wie etwa \u00a7 224 StGB oder sogar \u00a7\u00a7 303b, 305 und 305a StGB, kriminalisiert. Ob die Beschr\u00e4nkung auf Taten, die dazu bestimmt sind, in besonderer Weise auf die Bev\u00f6lkerung, Organisationen oder den Staat einzuwirken (\u00a7 89c Abs. 1 S. 2 StGB), diese relativ geringe Schwere einzelner Katalogtaten aufwiegen kann, ist fraglich, da es sich hierbei um nur schwer bestimmbare Vorgaben handelt. Diese greifen mit dem Verweis auf die Einsch\u00fcchterung der Bev\u00f6lkerung in erheblicher Weise oder auf die erhebliche Beeintr\u00e4chtigung von politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation in noch gr\u00f6\u00dferem Umfang als \u00a7 89a Abs. 1 StGB auf unbestimmte Rechtsbegriffe zur\u00fcck.<br \/>Zudem ist zu beachten, dass durch das mit Freiheitsstrafe bewehrte und mit einem staatlichen Unwerturteil36 verbundene Verbot nicht nur die Verletzungshandlung, sondern Handlungen, die sich weit im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung bewegen, betroffen sind, weshalb in besonders intensiver Weise in die allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG37, in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG sowie in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG im Sinne antizipierter Betroffenheit eingegriffen wird. Der BGH weist insoweit zwar zu Recht darauf hin, dass das Unter-Strafe-Stellen bereits der Tatvorbereitung als solches keinen Versto\u00df gegen das \u00dcberma\u00dfverbot begr\u00fcndet.Jedoch f\u00fchrt die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen zu einer gr\u00f6\u00dferen Verbotsmenge gegen\u00fcber der Strafbarkeit von Rechtsgutsverletzungen und bezieht sich zudem auf objektive Tathandlungen, die als solche einen (wenn \u00fcberhaupt) weniger ausgepr\u00e4gten Unrechtsgehalt beinhalten. So kn\u00fcpft der Tatbestand des \u00a7 89a StGB an eine Vielzahl von allt\u00e4glichen Verhaltensweisen an, wie das Erlernen bestimmter Fertigkeiten, die zus\u00e4tzlich zu den rechtsgutsverletzenden T\u00f6tungshandlungen gem. \u00a7\u00a7 211, 212 StGB und Handlungen gem. \u00a7\u00a7 239a, 239b StGB p\u00f6nalisiert werden, wenn sie vorbereitender Natur sind. Wegen dieses strafrechtsspezifischen Eingriffscharakters ist Voraussetzung f\u00fcr die Angemessenheit solcher Normen, dass die Vorbereitungstat ein besonderes Gefahrenpotenzial aufweist und strafw\u00fcrdiges Unrecht darstellt. Ermittlungstaktische Erw\u00e4gungen dahingehend, dass durch die Erfassung bestimmter Verhaltensweisen die strafprozessuale Intervention in einen gemutma\u00dft gef\u00e4hrlichen Geschehensablauf m\u00f6glich ist, sind als Legitimation nicht ausreichend. Die normierte Tathandlung muss vielmehr in einer Gef\u00e4hrdungsbeziehung zu der unmittelbaren Beeintr\u00e4chtigung eines Rechtsgutes durch die Haupttat &#150; im Fall des \u00a7 89a StGB also zu den anvisierten T\u00f6tungshandlungen bzw. zu den Delikten gegen die pers\u00f6nliche Freiheit &#150; stehen. Die Beurteilung dieser Beziehung zur Haupttat ist notwendiger Bestandteil einer verfassungsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung von Vorbereitungstatbest\u00e4nden. <br \/>Auch aus Sicht des BGH ist der Unrechtsgehalt der erfassten Tathandlungen von entscheidender Bedeutung. Es w\u00fcrden zwar auch \u00e4u\u00dfere, f\u00fcr sich genommen neutrale Handlungen von \u00a7 89a StGB erfasst. Im Zusammenhang mit dem subjektiven Kontext, den Pl\u00e4nen und Absichten des T\u00e4ters, k\u00f6nne dies jedoch strafbares Unrecht begr\u00fcnden.41 Entscheidend sei, dass weder die genannten objektiven Tathandlungen alleine, noch der Wille zur Begehung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat alleine f\u00fcr die Strafbarkeit ausreichend seien. Erst aus der rechtsgutsgef\u00e4hrdenden Bet\u00e4tigung bestimmter Gedanken ergebe sich die insoweit angemessene Strafbarkeit. Diese Ausf\u00fchrungen treffen zun\u00e4chst auch auf die Neuregelung zur Strafbarkeit von Ausreiseunternehmungen und den Umgang mit Verm\u00f6genswerten zu, die f\u00fcr sich genommen neutrale Handlungen sind. Dem BGH ist insoweit zuzustimmen, dass sich das Unrecht einer Vorbereitungstat erst aus einer Zusammenschau der objektiven und subjektiven Tatseite ergibt. Seine Vorgaben greifen allerdings bzgl. der Anforderungen an die objektive Tatseite zu kurz.<\/p>\n<p>b) Anforderungen an die objektive Tatseite<\/p>\n<p>Der Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung der Anforderungen an die objektive Tatseite ergibt sich aus der Beziehung zwischen der Vorbereitungstat und der unmittelbaren Rechtsgutsbeeintr\u00e4chtigung durch die anvisierte Haupttat. Diese Beziehung darf sich nicht nur aus den Pl\u00e4nen und Absichten des Vorbereitenden ergeben, sondern muss auch in der objektiven Tathandlung zum Ausdruck kommen. Eine objektiv belanglose Handlung kann als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr das Strafrecht nicht ausreichen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit f\u00fcr die geplanten Folgen einer Vorbereitungshandlung kann dem Normadressaten nur zugeschrieben werden, wenn sein Verhalten einen bedeutungsvollen Grundstein f\u00fcr die sp\u00e4tere Sch\u00e4digungshandlung legt und sich als typische Vorbereitungshandlung darstellt. Andernfalls fehlen der unrechtsbegr\u00fcndende Bezug zur unmittelbaren Rechtsgutsbeeintr\u00e4chtigung und ein Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die auf St\u00e4rkung der Normgeltung abzielende Generalpr\u00e4vention.Ber\u00fccksichtigt man zudem die berechtigten Interessen der Normunterworfenen an der Aus\u00fcbung der sanktionsbedrohten Verhaltensweise,so wird die Notwendigkeit eines objektiven Deliktsbezuges besonders deutlich. Zwar reduziert bei Vorbereitungsdelikten der erforderliche subjektive Bezug zu einer sp\u00e4teren unmittelbaren Rechtsgutsbeeintr\u00e4chtigung ein berechtigtes Interesse der tatvorbereitenden Person. Bei einer Bewertung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Norm sind jedoch auch die Interessen sonstiger Personen an der Aus\u00fcbung der jeweiligen Handlung, wie der Ausreise oder dem Sammeln von Verm\u00f6genswerten, unabh\u00e4ngig von ihrer Intention, insoweit beachtlich, als etwaige, eingriffsintensive Ermittlungsma\u00dfnahmen bereits auf Grundlage der objektiven Handlung eingeleitet werden k\u00f6nnen.<br \/>Diesen Voraussetzungen wird bereits die der Entscheidung des BGH zugrundeliegende Regelung des \u00a7 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht gerecht. Zum einen darf der schlichte, nicht konkret gef\u00e4hrliche Umgang mit Alltagsgegenst\u00e4nden nicht zu einer Strafbarkeit f\u00fchren, was nicht nur Wecker und Handys als potenzielle Z\u00fcndwerkzeuge,sondern auch ein Kilogramm N\u00e4gel oder K\u00fchlpads betrifft.Zum anderen kann ein hinreichendes objektives Gef\u00e4hrdungspotenzial durch die Vorbereitungshandlung allenfalls dann angenommen werden, wenn das Tatmittel ohne weitere wesentliche Zwischenschritte f\u00fcr die Tatausf\u00fchrung genutzt werden kann.Bzgl. der Neuregelungen zur Strafbarkeit von Ausreiseunternehmungen und des Umgangs mit Verm\u00f6genswerten bestehen noch weitaus gr\u00f6\u00dfere Bedenken hinsichtlich einer angemessenen Normierung der objektiven Tatseite. Weder kann die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland als eine typische Vorbereitungshandlung gedeutet werden,48 noch weist bei rein objektiver Betrachtung das Sammeln, Entgegennehmen oder Zur-Verf\u00fcgung-Stellen von Verm\u00f6genswerte in Richtung einer Rechtsgutssch\u00e4digung durch eine der in \u00a7 89c Abs. 1 S. 1 StGB aufgez\u00e4hlten Straftaten. Eine Beschr\u00e4nkung z.B. auf eine bestimmte Form des Geldflusses von oder zu einer terroristischen Vereinigung kann dem Wortlaut des \u00a7 89c StGB nicht entnommen werden. Die Ankn\u00fcpfung der Strafbarkeit allein an diese \u00e4u\u00dferlich neutralen Handlungen stellt daher einen unangemessenen Eingriff in die Grundrechte der Normadressaten dar.<\/p>\n<p>c) Anforderungen an den Planungszusammenhang<\/p>\n<p>Ein angemessener Vorbereitungstatbestand setzt zudem voraus, dass auch die subjektive Tatseite auf die unmittelbare Rechtsgutsbeeintr\u00e4chtigung bezogen ist. Je weiter die objektive Tathandlung von einer Rechtsgutsverletzung entfernt ist und je st\u00e4rker das nachfolgende Geschehen in der Hand des Vorbereitungst\u00e4ters liegt, desto h\u00f6her m\u00fcssen die Anforderungen an den Planungszusammenhang sein. F\u00fcr den Tatbestand des \u00a7 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB f\u00fchrt der BGH diesbez\u00fcglich aus,dass zwar subjektiv die Modalit\u00e4ten der schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat nicht schon im Detail festgelegt sein m\u00fcssten. Jedoch gen\u00fcge es nicht, dass der T\u00e4ter nur den allgemeinen Deliktstypus in sein Vorstellungsbild aufnehme. Dies ergebe sich bereits daraus, dass anhand der Vorstellung des T\u00e4ters \u00fcberpr\u00fcfbar sein m\u00fcsse, ob die geplante Tat eine schwere staatsgef\u00e4hrdende Gewalttat darstelle.Erforderlich sei zudem, dass der T\u00e4ter bzgl. des \u00bbOb\u00ab der Tat fest entschlossen sei, da \u00a7 89a StGB auch Verhaltensweisen unter Strafe stelle, die aufgrund der Vorverlagerung sehr weit von einer Rechtsgutssch\u00e4digung entfernt und f\u00fcr sich genommen unverd\u00e4chtig seien. Nur die Verkn\u00fcpfung eines unbedingten Willens des T\u00e4ters zur Durchf\u00fchrung der schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat mit den unter Umst\u00e4nden sozialneutralen objektiven Tathandlungen mache eine abstrakte Gef\u00e4hrdung gewichtiger Rechtsg\u00fcter in einem Ma\u00dfe erkennbar, das eine Strafverfolgung des T\u00e4ters legitimieren k\u00f6nne. Die hohen Anforderungen an die subjektive Tatseite stellen somit im Strafverfahren, und damit auch aus Sicht der Strafverteidigung, den Dreh-und Angelpunkt bzgl. des Tatnachweises dar. Da sich ein fester Entschluss zur Begehung bzgl. der pr\u00e4sumtiven Tat allein aus dem \u00e4u\u00dferlichen Tatverhalten nicht ergibt, wird der Nachweis regelm\u00e4\u00dfig schwer zu f\u00fchren sein,weshalb insbesondere heimliche Ermittlungsma\u00dfnahmen in diesem Bereich von gro\u00dfer Bedeutung sind.<br \/>Diesem Ma\u00dfstab des BGH ist zun\u00e4chst entgegenzuhalten, dass auch hohe Anforderungen an den Planungszusammenhang die Erfassung eines \u00e4u\u00dferlich neutralen Tatgeschehens nicht aufwiegen k\u00f6nnen. Solchen Anforderungen im subjektiven Tatbestand kann daher nur dann legitimierende Wirkung zukommen, wenn es um die Verkn\u00fcpfung einer typischen Vorbereitungshandlung mit der anvisierten Haupttat geht. Zuzustimmen ist dem BGH darin, dass auch der Planungszusammenhang spezifische Anforderungen erf\u00fcllen muss, um die angemessene Ausgestaltung einer vorverlagerten Strafnorm zu gew\u00e4hrleisten. Wird das Zusammenspiel zwischen objektivem und subjektivem Bezug zur sch\u00e4digenden Haupttat als Pr\u00fcfungsma\u00dfstab f\u00fcr die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Norm betrachtet, so ist richtigerweise eine Differenzierung danach angezeigt, ob eine eigene oder eine fremde Haupttat vorbereitet wird bzw. konkreter danach, ob das Geschehen mit der vorbereitenden Tat noch in den H\u00e4nden des Vorbereitungst\u00e4ters liegt oder ma\u00dfgeblich von Dritten bestimmt wird. H\u00e4lt der T\u00e4ter das Geschehen noch in den eigenen H\u00e4nden, muss die Planung bzgl. der weiteren Schritte bis hin zur sch\u00e4digenden Haupttat, soweit deren Ausf\u00fchrung durch den T\u00e4ter selbst erfolgen soll, konkrete Z\u00fcge tragen und der Entschluss hierzu feststehen. Keinen hinreichenden Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr das Gef\u00e4hrdungsunrecht der Vorbereitungstat stellt es dar, wenn die in Blick genommene Tat v\u00f6llig unbestimmt ist oder der Vorbereitende ihre Durchf\u00fchrung nur f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt und sie billigend in Kauf nimmt.Ist demgegen\u00fcber aus Sicht des Vorbereitungst\u00e4ters der Geschehensverlauf nicht mehr beherrschbar, da die Tat von Dritten ausgef\u00fchrt werden soll, reicht es vorbehaltlich weitergehender Anforderungen des konkreten Tatbestandes aus, wenn sich die Vorstellung des Vorbereitenden auf die Erf\u00fcllung der tatbestandlich in den Blick genommenen Merkmale bezieht. Vorsatz bez\u00fcglich der zuk\u00fcnftigen Tatausf\u00fchrung ist daher dann zu verneinen, wenn lediglich ein allgemeines Bewusstsein der Gef\u00e4hrdung anderer besteht, da der Charakter einer Vorbereitungstat dann nicht hinreichend erfasst ist.Zudem reicht es in diesen F\u00e4llen aus, wenn der T\u00e4ter, sei es zur Profitmaximierung oder um politischer Ideologien willen, es nur billigend in Kauf nimmt, dass Dritte die Tat ausf\u00fchren. <br \/>Auf den ersten Blick scheint der Gesetzgeber diesen Vorgaben mit der Neuregelung gerecht zu werden. F\u00fcr die Strafbarkeit der Ausreiseunternehmungen wird die Absicht der Begehung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat oder von Vorbereitungshandlungen gem. \u00a7 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB verlangt. Der Umgang mit Verm\u00f6genswerten ist nur dann strafbar, wenn er in dem Wissen oder in der Absicht erfolgt, dass das Geld zur Begehung bestimmter Straftaten verwendet werden soll bzw. in der Absicht, eine solche Straftat selbst zu begehen. Entscheidend ist jedoch auch, auf welche Straftat sich die Planung des T\u00e4ters beziehen muss. Insofern stellt sich die Frage, ob es gen\u00fcgt, wenn nur eine weitere Vorbereitungs-und nicht die Sch\u00e4digungshandlung selbst angestrebt wird. Werden die erh\u00f6hten Anforderungen an den Vorsatz aus dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz im Zusammenspiel mit dem Tat-und Schuldprinzip abgeleitet,kann es nicht ausreichen, dass der Vorbereitende zu irgendeiner Tat fest entschlossen ist und sie in konkreten Z\u00fcgen geplant hat. Es ist vielmehr n\u00f6tig, dass die anvisierte Haupttat das Rechtsgut unmittelbar beeintr\u00e4chtigt. So m\u00fcssen auch die Vorgaben des BGH interpretiert werden, da ansonsten die sich aus der Verfassung ergebende notwendige Beschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs des Vorbereitungstatbestandes durch den subjektiven Tatbestand nicht erreicht und die erforderliche Rechtsgutsbeziehung nicht hergestellt werden k\u00f6nnen. W\u00fcrde jede strafbare Handlung als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr den Planungszusammenhang ausreichen, w\u00fcrden die verfassungsrechtlichen Beschr\u00e4nkungen bei der Vorbereitung einer Vorbereitung ins Leere laufen. <br \/>F\u00fcr die Vorbereitung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat, die der T\u00e4ter selbst durchf\u00fchren will, bedeutet dies, dass er zu dieser Gewalttat fest entschlossen sein und sie in Grundz\u00fcgen konkretisiert haben muss. Das GVVG-\u00c4ndG sieht dar\u00fcber hinaus jedoch auch die M\u00f6glichkeit vor, dass die Ausreise unternommen wird, um eine weitere Vorbereitungshandlung i.S.d. \u00a7 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB f\u00fcr die Gewalttat zu begehen.58 Auch f\u00fcr diese Tatvariante bedarf es mit Blick auf die Ausf\u00fchrungen des BGH eines festen Entschlusses, eine in den Grundz\u00fcgen konkretisierte Gewalttat zu begehen. Hieran wird es jedoch h\u00e4ufig fehlen, wenn die Ausreise erfolgt, um zun\u00e4chst F\u00e4higkeiten f\u00fcr terroristische Anschl\u00e4ge zu erlernen. Im Strafverfahren ist daher der Nachweis gerade eines solchen spezifischen Vorsatzes von zentraler Bedeutung. <br \/>In \u00e4hnlicher Weise problematisch sind Teile der in Bezug genommenen Straftaten der Terrorismusfinanzierung im Entwurf f\u00fcr \u00a7 89c Abs. 1 StGB. Das geforderte Wissen bzw. die Absicht, dass andere Personen die gesammelten, entgegengenommenen oder zur Verf\u00fcgung gestellten Verm\u00f6genswerte zur Begehung einer Katalogtat verwenden werden, bzw. die Absicht dies selbst zu tun, kann als Voraussetzung nur dann zu einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Norm f\u00fchren, wenn sich der Planungszusammenhang auf Taten erstreckt, die ihrerseits ein gewichtiges Rechtsgut unmittelbar beeintr\u00e4chtigen. Daher reicht es nicht aus, wenn sich der qualifizierte Vorsatz, wie es \u00a7 89c Abs. 1 S. 1 Nr. 7 und Nr. 8 StGB vorgibt, lediglich auf eine Vorfeldtat, wie \u00a7 328 Abs. 1, 2, \u00a7 310 Abs. 1, 2 StGB oder den neu geregelten \u00a7 89a Abs. 2a StGB bezieht und nicht auch auf die in noch fernerer Zukunft liegende sch\u00e4digende Haupttat. In den F\u00e4llen der Finanzierung der Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens gem. \u00a7 310 Abs. 1, 2 StGB oder der Vorbereitung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat gem. \u00a7 89a Abs. 2a StGB ist daher zu verlangen, dass der qualifizierte Vorsatz auch die Durchf\u00fchrung des Explosions- oder Strahlungsverbrechen oder der Gewalttat selbst beinhaltet.<\/p>\n<p>II. Hinreichende Bestimmtheit der Tathandlung<\/p>\n<p>Einen zweiten gewichtigen Ma\u00dfstab f\u00fcr die Verfassungskonformit\u00e4t der Normen liefert Art. 103 Abs. 2 GG. Dieser enth\u00e4lt f\u00fcr den Gesetzgeber die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafw\u00fcrdigkeit oder Straffreiheit im demokratischparlamentarischen Willensbildungsprozess zu kl\u00e4ren und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbest\u00e4nde zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Hierzu ist es ausreichend, wesentliche und dauerhafte Bestimmungen \u00fcber Voraussetzungen, Art und Ma\u00df der Strafe vorzunehmen. Die Verwendung wertausf\u00fcllungsbed\u00fcrftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln ist nicht von vornherein ausgeschlossen.<br \/>Der BGH geht in seiner Entscheidung zu \u00a7 89a StGB davon aus, dass bzgl. der Auslegung des Begriffs der in Bezug genommenen schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat auf \u00a7 120 Abs. 2 Nr. 3a und b GVG und die hierzu ergangene Rechtsprechung sowie \u00a7 92 StGB zur\u00fcckgegriffen werden k\u00f6nne. Auch bzgl. der Vorbereitungshandlungen des \u00a7 89a Abs. 2 Nr. 3 StGB selbst sei eine hinreichende Bestimmtheit gewahrt, da die Auslegung der Tatbestandsmerkmale an die des \u00a7 310 Abs. 1 StGB angelehnt werden k\u00f6nnen.Folgt man diesen Vorgaben hinsichtlich der Bestimmtheit werden wohl auch die Neuregelungen nicht f\u00fcr zu unbestimmt gehalten werden. F\u00fcr den Begriff der Ausreiseunternehmung gibt die Gesetzesbegr\u00fcndung erste Hinweise, wann mit einer solchen, differenziert nach Transportmitteln, begonnen wird.61 Zur n\u00e4heren Bestimmung kann zudem auf Regelungen aus dem Aufenthaltsgesetz und dem Passgesetz sowie auf die Rechtsprechung hierzu zur\u00fcckgegriffen werden. Allerdings ist zu beachten, dass das Reisen regelm\u00e4\u00dfig eine kontinuierliche Handlung ist, die zudem h\u00e4ufig passiv erfolgt (Passagier in einem Flugzeug, Schiff, Zug, Auto), was die Bestimmung eines Zeitpunktes, ab dem mit der Ausreise begonnen wird, erschwert. Auch das Sammeln, Entgegennehmen oder Zur-Verf\u00fcgung-Stellen von Verm\u00f6genswerten ist einer Konkretisierung durch die Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich zug\u00e4nglich.<br \/>Jedoch erscheint es angezeigt, nicht die rein formale Bestimmbarkeit irgendeines Verhaltens ausreichen zu lassen. Der Gesetzgeber muss vielmehr das Handlungsunrecht hinreichend bestimmt im Tatbestand umschreiben.Nur auf diese Weise kann gerade f\u00fcr die stark subjektiv gepr\u00e4gten Vorbereitungstatbest\u00e4nde die Unterscheidung von strafbarem und straflosem Verhalten gew\u00e4hrleistet werden. Die unrechtsbezogene, also typisierte Beschreibung der objektiven Tathandlung dient einerseits dazu, dass den Normunterworfenen zur Erm\u00f6glichung einer generalpr\u00e4ventiven Wirkung in nachvollziehbarer Art verdeutlicht wird, welche Verhaltensweisen kriminalisiert und daher mit einem Unwerturteil belegt sind. Andererseits sind auch die Akteure der staatlichen Strafrechtspflege als Normadressaten anzusehen, die auf Grundlage der materiellen Strafnormen \u00fcber die Legitimit\u00e4t der Anwendung eingriffsintensiver Ermittlungsma\u00dfnahmen sowie letztlich \u00fcber die Frage der Schuld oder Unschuld entscheiden m\u00fcssen. Die auch an sie gerichteten Tatbestandsumschreibungen m\u00fcssen so pr\u00e4zise sein, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung Unschuldiger und, rechtstats\u00e4chlich bedeutsamer, die Anwendung strafprozessualer Ermittlungsma\u00dfnahmen gegen\u00fcber Tatunbeteiligten so gering wie m\u00f6glich ist.66 F\u00fcr Vorbereitungstatbest\u00e4nde erfordert dies, dass die objektive Tathandlung in einer Weise tatbestandlich erfasst ist, die auf die Planung einer Straftat hinweist und die Feststellung dieser subjektiven Tatseite zul\u00e4sst. Wird diese Voraussetzung nicht erf\u00fcllt, besteht die Gefahr, dass z.B. f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob beim Versuch des \u00dcberschreitens der Grenze eine schwere staatsgef\u00e4hrdende Gewalttat geplant wurde, auf allgemeine Lebensumst\u00e4nde zur\u00fcckgegriffen wird. Im Zusammenhang mit dem islamistischen Terrorismus als Anlass f\u00fcr die Gesetzes\u00e4nderung ist die unvermeidliche Folge, dass Grenz\u00fcbertritte oder der Umgang mit Verm\u00f6genswerten durch Muslime anders bewertet werden als solche von Nicht-Muslimen. <br \/>Diesen Anforderungen werden die geplanten \u00a7 89a Abs. 2a und \u00a7 89c StGB nicht gerecht, da sie \u00e4u\u00dferliche Handlungen erfassen, die gerade nicht in typischer Weise auf die Vorbereitung einer schweren Straftat und damit auf das Unrecht der Tat hinweisen. Dies f\u00fchrt dazu, dass die Normen weder die unrechtsverdeutlichende Wirkung gegen\u00fcber der Bev\u00f6lkerung umsetzen, noch handlungsleitende Vorgaben f\u00fcr die an der Strafrechtspflege Beteiligten bieten.<\/p>\n<p>D. Fazit<\/p>\n<p>Nach dem rechtsstaatlichen Tiefpunkt des materiellen Terrorismusstrafrechts in Form der Einf\u00fchrung der \u00a7\u00a7 89a, 89b und 91 StGB67 geht der Gesetzgeber mit dem GVVG-\u00c4ndG noch einen Schritt weiter. Die Normen des \u00a7 89a Abs. 2 Nr. 2a und des \u00a7\u00a089c StGB kn\u00fcpfen objektiv an in jeder Hinsicht neutrales Verhalten an, das weit vor einer Rechtsgutssch\u00e4digung stattfindet. Die erh\u00f6hten Anforderungen an den Planungszusammenhang terroristischer Straftaten verm\u00f6gen diesen Mangel nicht auszugleichen. Die Neuregelungen werden den Vorgaben des BGH zu Grenzen der Vorverlagerung des Strafrechts nicht gerecht und versto\u00dfen gegen den verfassungsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot gem. Art.\u00a0103 Abs.\u00a02 GG.<\/p>\n<p><i>DR.\u00a0JENS\u00a0PUSCHKE\u00a0\u00a0 Jahrgang 1975, ist Privatdozent und vertritt derzeit einen Lehrstuhl f\u00fcr Strafrecht und Kriminologie an der Philipps-Universit\u00e4t in Marburg. Er ist Mitglied der Humanistischen Union, deren Bundesvorstand er von 2007-2013 angeh\u00f6rte. <\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[380],"publikationen":[1085],"class_list":["post-11483","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-jens-puschke","publikationen-212-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Der Ausbau des Terrorismusstrafrechts und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/der-ausbau-des-terrorismusstrafrechts-und-die-rechtsprechung-des-bundesgerichtshofs-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Der Ausbau des Terrorismusstrafrechts und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Kritische Betrachtung des Gesetzes zur \u00c4nderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttaten In: vorg\u00e4nge 212 (4\/2015), S. 36-47 Mit dem Gesetz zur \u00c4nderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttaten werden die Eingriffsbefugnisse der Sicherheitsbeh\u00f6rden und das materielle Strafrecht erweitert. 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