{"id":11484,"date":"2016-01-04T12:26:00","date_gmt":"2016-01-04T11:26:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ein-schlechtes-gesetz-das-mit-dem-strafrecht-gegen-die-selbstbestimmung-am-lebensende-vorgeht\/"},"modified":"2016-01-04T12:00:00","modified_gmt":"2016-01-04T11:00:00","slug":"ein-schlechtes-gesetz-das-mit-dem-strafrecht-gegen-die-selbstbestimmung-am-lebensende-vorgeht","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/ein-schlechtes-gesetz-das-mit-dem-strafrecht-gegen-die-selbstbestimmung-am-lebensende-vorgeht\/","title":{"rendered":"Ein schlechtes Gesetz, das mit dem Strafrecht gegen die Selbstbestimmung am Lebensende vorgeht"},"content":{"rendered":"<p>In: vorg\u00e4nge 212 (4\/2015), S. 52-58<\/p>\n<p><i>Am 6. November hat der Bundestag mit gro\u00dfer Mehrheit das &#132;Gesetz zur Strafbarkeit der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung&#147; (BT-Drs. 18\/5373) und damit einen restriktiven Entwurf zur Beschr\u00e4nkung der Suizidbeihilfe beschlossen (s. Vergleich in vorg\u00e4nge 210\/211, S. 11 ff.). Rosemarie Will kommentiert die Auswirkungen des Gesetzes und hinterfragt, inwiefern die beschlossene Regelung zur Strafbarkeit der organisierten\/ wiederholten Beihilfe \u00fcberzeugen kann. Sie kritisiert neue Rechtsunsicherheiten f\u00fcr \u00c4rzte, die bei passiver oder indirekter Sterbehilfe (etwa im Rahmen palliativer Behandlungen) schnell in Grauzonen geraten k\u00f6nnen, sowie den widerspr\u00fcchlichen Umgang mit privaten Sterbehelfern. Vor allem aber sei es nicht m\u00f6glich eine straffreie Handlung deswegen unter Strafe zu stellen, weil sie wiederholt und organisiert ausgef\u00fchrt werde.<\/i><\/p>\n<p>Am 6. November 2015 hat der Bundestag mit einer Mehrheit von 360 Stimmen beschlossen, dass die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Suizidhilfe k\u00fcnftig in Deutschland strafbar ist. Dazu wurde in das Strafgesetzbuch ein neuer \u00a7\u00a0217 eingef\u00fcgt. Er droht Vereinen oder Einzelpersonen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. mit Geldstrafen, wenn sie in der Absicht, die Selbstt\u00f6tung eines anderen zu f\u00f6rdern, diesem hierzu gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig die Gelegenheit gew\u00e4hren, verschaffen oder vermitteln. Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig agiert laut Gesetzesbegr\u00fcndung, wer organisiert und wiederholt handelt; eine Gewinnerzielungsabsicht ist dazu nicht n\u00f6tig.<br \/>Das neue Gesetz ist zweifellos ein Akt staatlicher Repression gegen Suizidhelfer und mittelbar auch gegen Suizidenten, die solche Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Das strafrechtliche Verbot schr\u00e4nkt die Freiheit, beim Suizid helfen zu k\u00f6nnen beziehungsweise sich helfen zu lassen, massiv ein. Ob der darin liegende Grundrechtseingriff verfassungsm\u00e4\u00dfig ist, ist zweifelhaft. Rechtshistorisch bricht die Neuregelung mit dem Prinzip der Straffreiheit f\u00fcr die Suizidhilfe, wie es seit dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871 in Deutschland galt. Die Anerkennung der Straffreiheit des Suizides hatte nach dem Akzessoriet\u00e4tsprinzip auch die Straffreiheit der Suizidhilfe zur Folge: Wenn eine Haupthandlung legal ist, dann ist auch die Beihilfe straffrei. Vor einem Bruch mit diesem Grundsatz hatten \u00fcber 140 Strafrechtslehrer_innen ausdr\u00fccklich gewarnt. Ihre Resolution endete mit dem Appell: <br \/>&#132;Menschen mit einem Sterbewunsch ben\u00f6tigen in besonderer Weise F\u00fcrsorge und Begleitung. Die Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid w\u00fcrde dagegen dazu f\u00fchren, dass professionelle Hilfe, die gerade \u00c4rzte und \u00c4rztinnen leisten k\u00f6nnten, erschwert oder unm\u00f6glich wird, weil sich Beistehende aus Furcht vor einer Strafbarkeit von den Sterbewilligen abwenden. Diese werden in den Brutal-Suizid gedr\u00e4ngt. Ziel muss es dagegen sein, m\u00f6glichst viele Menschen mit Sterbewunsch zu erreichen, um so die Zahl der Suizide in Deutschland zu senken. Das Strafrecht ist daf\u00fcr ein g\u00e4nzlich ungeeignetes Mittel.&#147;<br \/>Wiederholt wurde in der Debatte um das Gesetz festgestellt, dass mehr als 3\/4 der Bev\u00f6lkerung der Auffassung sind, der Staat solle sich (zumindest strafrechtlich) heraushalten. Nach letzten Umfragen bef\u00fcrworten 79\u00a0% der Gesamtbev\u00f6lkerung eine Regelung, die eine \u00e4rztliche Suizidassistenz erlaubt (Infratest-dimap 2014). Dieses Meinungsbild ist seit Jahrzehnten stabil. Warum dennoch so viele Bundestagsabgeordnete auf das Strafrecht gesetzt haben, ist schwer zu erkl\u00e4ren. Im Folgenden wird beschrieben, welche Auswirkungen die Neuregelung hat und warum sie verfassungswidrig sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>1. Was bedeutet gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfiges Handeln bei der Suizidhilfe?<\/p>\n<p>Im Strafrecht handelt gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig, wer die Wiederholung gleichartiger T\u00e4tigkeiten zum Gegenstand seiner Besch\u00e4ftigung machen will (Fischer 2015, Vorbem. \u00a7\u00a052, Rn. 63). Im Unterschied zum Kriterium der Gewerbsm\u00e4\u00dfigkeit kommt es weder auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht noch auf einen Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen T\u00e4tigkeit an. Legt man diesen in der Rechtsordnung \u00fcblichen Begriff der Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit eng aus, wie es das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot verlangt, w\u00fcrde nicht nur die T\u00e4tigkeit von Sterbehilfeorganisationen umfassend kriminalisiert, sondern auch der \u00e4rztlich assistierte Suizid. \u00c4rzte werden im Zweifel nicht nur einmal mit dem Suizidwunsch ihrer Patient_innen konfrontiert (Schildmann et al. 2015:22). Entschlie\u00dft sich ein Arzt \/ eine \u00c4rztin, den Suizid eines Patienten\/einer Patientin zu begleiten, so wird sie dies in vergleichbaren F\u00e4llen ebenso handhaben wollen. Bereits der erstmalige \u00e4rztlich begleitete Suizid w\u00e4re somit auf Wiederholung angelegt und w\u00fcrde sich damit als strafbare gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung qualifizieren. <br \/>Au\u00dferdem ist fraglich, wie sich das neue strafrechtliche Verbot der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung des Suizids in das bisherige strafrechtliche Regelungskonzept der Sterbehilfe einf\u00fcgt. Die schuldhafte Verk\u00fcrzung des Lebens Dritter stellt in Deutschland grunds\u00e4tzlich eine Straftat nach \u00a7\u00a7\u00a0211 ff. StGB dar. Das deutsche Recht unterscheidet zudem zwischen der strafbaren T\u00f6tung auf Verlangen nach \u00a7\u00a0216 StGB (auch aktive Sterbehilfe genannt) und der straffreien Hilfe zum freiverantwortlichen Suizid (assistierter Suizid). Als Konsequenz aus der Straffreiheit der freiverantwortlichen Selbstt\u00f6tung ist mangels einer Haupttat auch die Beteiligung (Beihilfe, Anstiftung nach \u00a7\u00a7\u00a026, 27 des Strafgesetzbuchs) strafrechtlich irrelevant. Die Suizidbeihilfe zum eigenst\u00e4ndig durchgef\u00fchrten freiverantwortlichen Suizid ist deshalb &#150; auch nach dem neuen Recht &#150; grunds\u00e4tzlich straffrei; sie wird erst in ihrer organisierten Form strafbar (dazu unten ausf\u00fchrlicher). <br \/>F\u00fcr die Abgrenzung zwischen strafloser Suizidteilnahme und strafbarer Fremdt\u00f6tung auf Verlangen ist entscheidend, wer das zum Tode f\u00fchrende Geschehen tats\u00e4chlich beherrscht hat, d. h. wer die unmittelbar zum Tod f\u00fchrende Handlung vornimmt.<br \/>Keine strafbare T\u00f6tung auf Verlangen stellen der vom Patienten verf\u00fcgte Behandlungsabbruch (\u00fcberwiegend als &#132;passive Sterbehilfe&#147; bezeichnet) und die Inkaufnahme eines fr\u00fcheren Sterbens durch eine auf Schmerzvermeidung orientierte Behandlung (sogenannte indirekte Sterbehilfe) dar.<br \/>Das Unterlassen, Begrenzen und Beenden einer (begonnenen) lebensverl\u00e4ngernden medizinischen Behandlung bleibt als sogenannte passive Sterbehilfe straffrei, sofern dies dem Patientenwillen entspricht. Der Gesetzgeber hat dieses Richterrecht mit dem Dritten Gesetz zur \u00c4nderung des Betreuungsrechts vom 29.7.2009 (&#132;Patientenverf\u00fcgungsgesetz&#147;, BGBl. I 2009, 2286) ausdr\u00fccklich anerkannt. Im &#132;Putz-Urteils&#147; des Zweiten Strafsenats des BGH3\u00a0 wurde dies f\u00fcr den Behandlungsabbruch noch einmal ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt. Ein Behandlungsabbruch (&#132;passive Sterbehilfe&#147;) kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden. <br \/>Sowohl die passive als auch die indirekte Sterbehilfe sollen, so jedenfalls die Gesetzesbegr\u00fcndung, vom Verbot der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung der Selbstt\u00f6tung unber\u00fchrt bleiben, d.h. sie sollen nicht kriminalisiert werden. Dies wirft vor allem in Bezug auf die indirekte Sterbehilfe Fragen auf. Bei der indirekten Sterbehilfe werden Medikamente zur Linderung von Leiden, z.B. Schmerzen oder Angst, unter Inkaufnahme eines vorzeitigen Todeseintritts verabreicht. Die hohen Dosierungen dieser Medikamente sollen Symptome lindern oder unterdr\u00fccken. Das Risiko, dass damit das Leben des Patienten verk\u00fcrzt werden kann, wird dabei in Kauf genommen. Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung kann umgekehrt sogar die Verweigerung notwendiger Schmerzmittel mit der Begr\u00fcndung, keinen vorzeitigen Tod herbeif\u00fchren zu wollen, als K\u00f6rperverletzung oder unterlassene Hilfeleistung bestraft werden.<br \/>Zweifelhaft ist aber, ob tats\u00e4chlich die Abgrenzung zwischen der nun verbotenen Form der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Suizidhilfe und der erlaubten Suizidhilfe gelingen kann. Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig handeln nach der Gesetzesbegr\u00fcndung diejenigen, die f\u00fcr den assistierten Suizid &#132;spezialisierte&#147; Organisationen oder ein &#132;Gesch\u00e4ftsmodell&#147; entwickeln und kontinuierlich betreiben (wollen). Entscheidend sei nicht die Orientierung an materiellem Gewinn, sondern das vorhandene Eigeninteresse an einer Fortsetzung der entsprechenden T\u00e4tigkeit. Letzteres sei aber nicht nur dort gegeben, wo das Gewinnstreben im Vordergrund steht, sondern auch dort anzunehmen, wo die Wiederholung gleichartiger Taten zum Gegenstand einer Besch\u00e4ftigung gemacht werden. Das vom Gesetzgeber verwendete Kriterium der Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit zielt also auf eine planm\u00e4\u00dfige Bet\u00e4tigung in Form eines regelm\u00e4\u00dfigen Angebotes. &#132;Nicht erfasst und folglich weiterhin nicht strafbar sind damit Handlungen, die im Einzelfall und aus altruistischen Motiven, h\u00e4ufig aufgrund einer besonderen pers\u00f6nlichen Verbundenheit erfolgen.&#147;<br \/>Ein so verstandenes Verbot der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen F\u00f6rderung des Suizids kann logisch nicht begr\u00fcnden, wie aus einer rechtm\u00e4\u00dfigen Suizidbeihilfe durch blo\u00dfe Wiederholung bzw. Wiederholungsabsicht strafrechtliches Unrecht entstehen soll. Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit ist allenfalls zur Quantifizierung begangenen Unrechts geeignet &#150; im Rahmen der Strafzumessung oder eines Qualifikationstatbestandes &#150; nicht aber als\u00a0 eigenst\u00e4ndiges Unrecht konstituierendes Tatbestandsmerkmal. Die Konsequenz der neuen Regelung ist, dass sich jedermann daf\u00fcr entscheiden kann, einmal im Leben Beihilfe zum Suizid zu leisten. Die Wiederholung der gleichen Hilfe unter identischen Rahmenbedingungen w\u00e4re schon strafbar. Auf diese Weise wird professionelles Wissen und die Erfahrung im Umgang mit der Suizidhilfe unter Strafe gestellt. Das widerspricht Rationalit\u00e4tskriterien, tabuisiert den Suizid und verhindert letztlich eine wirksame Suizidpr\u00e4vention.<br \/>Ebenso zweifelhaft ist auch, ob die Abgrenzung zwischen der verbotenen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Suizidbeihilfe und den straffreien Formen der passiven bzw. indirekten Sterbehilfe gelingt. Dies wurde in den Beratungen des Bundesrates zum Gesetz deutlich: Der Bundesrat diskutierte eine Klarstellung, wonach durch das Gesetz keine \u00c4rzte kriminalisiert werden sollen, die palliativmedizinische Behandlungen ausf\u00fchren.Die Vertreter der L\u00e4nder bef\u00fcrchteten, dass zuk\u00fcnftig \u00c4rzte kriminalisiert werden, die auf Wunsch ihrer Patienten schmerzlindernde\u00a0 Behandlungen anbieten (welche u.U. unbeabsichtigt lebensverk\u00fcrzend wirken). Dies sei zu vermeiden, auch in den F\u00e4llen, in denen \u00c4rzte im Rahmen ihrer Behandlungst\u00e4tigkeit mehr als einmal entsprechenden Bitten von Patienten nachkommen. Unter dem Begriff der &#132;Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit&#147;, so der Antrag, sei idealerweise nur ein solches Verhalten zu verstehen, &#132;das darauf abzielt, einer unbestimmten Anzahl von Menschen, unter Umst\u00e4nden auch ohne ein bereits vorangegangenes Behandlungsverh\u00e4ltnis, die Gelegenheit zur Selbstt\u00f6tung zu verschaffen.&#147; (ebd.) Ebenso wollten die Autoren klarstellen, das angesichts der im Gesetz vorausgesetzten Absicht, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Straftatbestandes erforderlich ist, die sogenannte indirekte Sterbehilfe ebenso wenig wie der Behandlungsabbruch nicht unter die Vorschrift fallen. <br \/>Mit seinen Bem\u00fchungen um eine Klarstellung hat der Antrag im Bundesrat ungewollt verdeutlicht, dass der Begriff der Gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigkeit nicht den strengen Anforderungen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebotes entspricht. Anders als das allgemeine Bestimmtheitserfordernis, das f\u00fcr alle Rechtsnormen gilt und\u00a0 sich aus dem Rechtsstaatsgebot ergibt, m\u00fcssen Strafrechtsnormen einem besonderen strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprechen. Jenes ist in Artikel 103 Absatz\u00a02 GG und \u00a7\u00a01 StGB verankert. Wenn schon Teile des Gesetzgebers\u00a0 daran zweifeln, ob die praktische Anwendung der gesetzlichen Neuregelung zu einer erweiterten Strafbarkeit f\u00fcr \u00e4rztliches Handeln f\u00fchrt, legt das die Vermutung nahe, dass die Verbotsnorm den strafrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen f\u00fcr die &#132;einfachen&#147; Gesetzesanwender &#150; die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger &#150; nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>2. Zur Verfassungswidrigkeit des in \u00a7 217 StGB geregelten Verbotes<\/p>\n<p>Der neue \u00a7\u00a0217 StGB will ausdr\u00fccklich nicht die Suizidhilfe kriminalisieren, die im Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation oder aus rein altruistischen Gr\u00fcnden geleistet wird. Ein vollst\u00e4ndiges strafrechtliches Verbot der Beihilfe zum Suizid, wie es in anderen europ\u00e4ischen Staaten besteht, w\u00e4re unter dem Grundgesetz nach Einsch\u00e4tzung der Gesetzesinitiatoren &#132;ein \u00fcberscharfer Eingriff in die Selbstbestimmung von Sterbewilligen&#147;. Der Gesetzgeber geht insoweit zutreffend davon aus, dass ein Totalverbot der Suizidhilfe ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Eingriff in die Selbstbestimmung von Sterbewilligen w\u00e4re und verfassungsrechtlich keinen Bestand h\u00e4tte. Dass von ihm geregelte strafrechtliche Verbot der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Suizidhilfe hingegen soll dagegen ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Eingriff in die Selbstbestimmung Sterbewilliger und ihrer Helfer sein. Das \u00fcberzeugt nicht.<br \/>Hinsichtlich derjenigen, die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig den assistierten Suizid betreiben, bildet die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG den Pr\u00fcfungsma\u00dfstab. Im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht verwendeten Stufenlehre handelt es sich beim Verbot der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Suizidhilfe um eine objektive Berufswahlregelung, das hei\u00dft um die intensivste Eingriffsform in die Berufsfreiheit.Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind objektive Berufswahlregelungen nur zul\u00e4ssig, wenn sie zur Abwehr nachweisbarer oder h\u00f6chstwahrscheinlicher schwerer Gefahren f\u00fcr ein \u00fcberragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend geboten sind. Der Gesetzgeber argumentiert, dass gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Angebote der Suizidhilfe den Schritt in den selbst gew\u00e4hlten Tod &#132;normal&#147; erscheinen lassen beziehungsweise durch solche Angebote Menschen zur Selbstt\u00f6tung verleitet werden k\u00f6nnen, die dies sonst nicht tun w\u00fcrden. Das eine solch vage Annahme der Gef\u00e4hrdung des Rechtsgutes Leben f\u00fcr die Rechtfertigung einer objektiven Berufswahlregelung gen\u00fcgt, erscheint im Lichte der Stufenlehre als nicht als ausreichend. Letztlich wird entscheidend sein, ob die Verbotsnorm zu &#132;Eingriffszweck und Eingriffsintensit\u00e4t [&#8230;] in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis&#147; steht. <br \/>Aber auch die Fragen nach der Geeignetheit der Verbotsnorm (ob sich das gesetzgeberische Ziel mit dem Verbot \u00fcberhaupt erreichen l\u00e4sst) und die nach den verf\u00fcgbaren milderen Mitteln (unterhalb eines strafrechtlichen Verbotes) m\u00fcssen vom Gesetzgeber \u00fcberzeugend beantwortet werden, um den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Die gesetzgeberische Begr\u00fcndung argumentiert fast ausschlie\u00dflich mit dem Eingriffszweck, das hei\u00dft mit der hohen Wertigkeit des gef\u00e4hrdeten Rechtsgutes Leben. Hingegen finden sich keinerlei Nachweise f\u00fcr dessen Gef\u00e4hrdung durch die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Suizidhilfe, es wird lediglich eine abstrakte Gef\u00e4hrdung behauptet. Aber auch eine abstrakte Gef\u00e4hrdung muss begr\u00fcndet werden. Eine solche Begr\u00fcndung ist der Gesetzgeber schuldig geblieben. Sein blo\u00dfer Verweis auf steigende Zahlen der Inanspruchnahme von Sterbehilfevereinen in Deutschland und in der Schweiz sind keine Belege f\u00fcr das Vorliegen einer diesbez\u00fcglichen Gef\u00e4hrdung. Auch f\u00fcr eine abstrakte Gef\u00e4hrdung m\u00fcsste ein Nachweis erbracht werden, dass das Ansteigen der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Suizidhilfe auch ein Ansteigen der Suizidzahlen insgesamt zur Folge hat. Vielmehr legen alle bekannten empirischen Daten nahe, dass eine solche abstrakte Gef\u00e4hrdung nicht besteht.Die Entwurfsbegr\u00fcndung kann deshalb nicht plausibel darlegen, dass die Existenz gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfiger Sterbehelfer die Freiverantwortlichkeit des Sterbewunsches der Patienten bedroht.<br \/>Ebenso wenig \u00fcberzeugt es, das beim gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig handelnden Suizidhelfer dominante Fremdinteressen unterstellt werden, diese aber f\u00fcr den Suizidhelfer aus dem pers\u00f6nlichen Umfeld ausgeblendet werden. Der pauschale Hinweis auf einen diffusen Erwartungsdruck und Eigeninteressen, wenn die Suizidhelfer_innen wiederholt handeln, gen\u00fcgt nicht, um ein erh\u00f6htes Risiko f\u00fcr fremdbestimmte Suizidentscheidungen plausibel zu machen. <br \/>Fehl geht auch das Normalisierungsargument, wonach mit dem strafrechtlichen Verbot die &#132;gesellschaftliche Normalisierung&#147; der Suizidbeihilfe verhindert und gew\u00e4hrleistet werden soll, dass die Selbstt\u00f6tung nicht als &#132;normale Therapieoption&#147; verstanden w\u00fcrde. Normalisierung gef\u00e4hrdet nach dieser Ansicht die individuelle Freiverantwortlichkeit des Suizidwunsches. Worin die konkrete Gef\u00e4hrdung bestehen soll, bleibt jedoch offen. Zugleich wird unterstellt, ein strafrechtliches Verbotes sei zum Schutz des Rechtsgutes Leben geeignet, ohne dies in irgendeiner Weise zu belegen. <br \/>Das Normalisierungsargument beruht letztlich auf einer negativen Bewertung des freiverantwortlichen Suizids, die dem Gesetzgeber unter dem Grundgesetz verwehrt ist.Sicherlich besteht die Gefahr, dass Suizidwillige nicht nur aus eigenen Motiven entscheiden, sondern sich dem Druck ihrer sozialen Umgebung ausgesetzt sehen. Aber dies gilt f\u00fcr jede Art von Handlungsfreiheit: Von Geburt an ist der Mensch dem Druck sozialer Erwartungen und Zumutungen ausgesetzt. Daraus erw\u00e4chst f\u00fcr den Gesetzgeber aber keine Legitimation, die Selbstbestimmung und Handlungsfreiheit der Individuen abzuschaffen beziehungsweise einzuschr\u00e4nken.<br \/>F\u00fcr diejenigen, die die Suizidbeihilfe nicht beruflich aus\u00fcben, bildet die allgemeine Handlungsfreiheit (Art.\u00a02 Abs.\u00a01 GG) den Pr\u00fcfungsma\u00dfstab. Die allgemeine Handlungsfreiheit ist &#150; mit Ausnahme eines absolut gesch\u00fctzten Kernbereichs privater Lebensgestaltung, welcher der Einwirkung der \u00f6ffentlichen Gewalt entzogen ist &#150; in den Schranken des zweiten Halbsatzes dieser Verfassungsnorm gew\u00e4hrleistet. Sie steht insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsm\u00e4\u00dfigen (Rechts-)Ordnung. Die ehrenamtliche Suizidbeihilfe f\u00e4llt als Bet\u00e4tigungsform menschlichen Handelns in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit, geh\u00f6rt aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Gesetzliche Beschr\u00e4nkungen sind daher grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, wobei in materieller Hinsicht der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit beachtet werden muss. Auch hier w\u00fcrde das oben Gesagte gelten. Es fehlt auch f\u00fcr diesen Fall der Nachweis, dass die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Suizidbeihilfe zu einer Gef\u00e4hrdung autonomer Willensentscheidungen am Lebensende f\u00fchrt. Wer mit Annahmen \u00fcber drohende Folgen argumentiert, \u00fcbernimmt Beweislasten. Diesen ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen. Damit steht das Verbot au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem mit ihm angestrebten Ziel des Lebensschutzes, es handelt sich um eine unzul\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung der allgemeinen Handlungsfreiheit. <br \/>Nichts anderes gilt f\u00fcr den Suizidenten selbst, hinsichtlich seines Selbstbestimmungsrechts (aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Das Verbot der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Suizidhilfe schr\u00e4nkt seine M\u00f6glichkeiten, frei und eigenverantwortlich \u00fcber das Ende des eigenen Lebens entscheiden zu k\u00f6nnen, ohne hinreichende Begr\u00fcndung ein. Die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Einschr\u00e4nkung liegt vor allem darin, dass ihm professionelle Hilfe verwehrt wird. Mit professioneller Hilfe ist hier nicht nur die unmittelbare Hilfe beim Suizid gemeint, sondern auch die davor liegenden Handlungen wie die Begutachtung der Eigenverantwortlichkeit des Suizidenten, das Aufzeigen von Alternativen zum Suizid oder die t\u00f6dliche Medikamentierung. All dies wird durch das strafrechtliche Verbot in eine Grauzone verwiesen. Anders als vom Gesetzgeber behauptet ist davon auszugehen, dass das strafrechtliche Verbot nicht geeignet ist, dem Lebensschutz zu dienen. Der Suizident wird mit der neuen Regelung auf Personen seines nahen Umfeldes verwiesen, die regelm\u00e4\u00dfig nicht \u00fcber Wissen und Erfahrung bei der Suizidhilfe verf\u00fcgen. Dabei geht es nicht um einen Anspruch auf aktive Sterbehilfe. Einen solchen kennt weder das Grundgesetz noch die Europ\u00e4ische Konvention f\u00fcr Menschenrechte.<br \/>Mildere Ma\u00dfnahmen, wie z.B. dem strafrechtlichen Verbot vorgelagerte ordnungsrechtliche Vorgaben (Beratungspflichten, Mindesfristen &#133;), hat der Gesetzgeber pauschal verworfen, weil sie nicht in gleicher Weise geeignet seien, die selbstbestimmten Entscheidungen am Lebensende zu sch\u00fctzen. Auch hier verwendet er das &#132; Normalisierungsargument: Mit ordnungsrechtlichen Ma\u00dfnahmen w\u00fcrde einem Verst\u00e4ndnis der Suizidhilfe als &#132;normaler Dienstleistung&#147; Vorschub geleistet, wenn diese Angebote mit dem &#132;G\u00fctesiegel&#147; staatlicher Kontrolle versehen w\u00fcrden. <br \/>Insgesamt ist zu konstatieren, dass der Gesetzgeber eine Rechtfertigung f\u00fcr den Grundrechtseingriff durch das neue strafrechtliche Verbot schuldig geblieben ist. Man kann deshalb davon ausgehen, dass dieses Gesetz bei einer gerichtlichen Pr\u00fcfung verfassungsrechtlich keinen Bestand haben wird.<\/p>\n<p><i>ROSEMARIE\u00a0WILL\u00a0\u00a0 Jahrgang 1949, lehrte bis 2014 an der Humboldt-Universit\u00e4t zu Berlin \u00d6ffentliches Recht, Staatslehre und Rechtstheorie. Von 1993 bis 1995 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bundesverfassungsgericht im Dezernat von Prof. Dr. Grimm, ab 1996 f\u00fcr zehn Jahre Richterin am Landesverfassungsgericht Brandenburg. Rosemarie Will war von 2005 bis 2013 Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, in deren Bundesvorstand sie derzeit f\u00fcr bioethische Fragen zust\u00e4ndig ist. Sie ist Mitherausgeberin der &#132;Bl\u00e4tter f\u00fcr deutsche und internationale Politik&#147; und hat zahlreiche Ver\u00f6ffentlichungen zu Fragen des Rechtsstaats und des Grundrechteschutzes vorzuweisen. <\/i><\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[137],"publikationen":[1085],"class_list":["post-11484","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-rosemarie-will","publikationen-212-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ein schlechtes Gesetz, das mit dem Strafrecht gegen die Selbstbestimmung am Lebensende vorgeht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/ein-schlechtes-gesetz-das-mit-dem-strafrecht-gegen-die-selbstbestimmung-am-lebensende-vorgeht\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ein schlechtes Gesetz, das mit dem Strafrecht gegen die Selbstbestimmung am Lebensende vorgeht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In: vorg\u00e4nge 212 (4\/2015), S. 52-58 Am 6. 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