{"id":11486,"date":"2016-01-04T12:23:00","date_gmt":"2016-01-04T11:23:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/drogenprohibition-verfassungswidrige-verirrung-des-strafrecht-1\/"},"modified":"2016-01-04T12:00:00","modified_gmt":"2016-01-04T11:00:00","slug":"drogenprohibition-verfassungswidrige-verirrung-des-strafrecht-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/drogenprohibition-verfassungswidrige-verirrung-des-strafrecht-1\/","title":{"rendered":"Drogenprohibition: Verfassungswidrige Verirrung des Strafrecht"},"content":{"rendered":"<p>In: vorg\u00e4nge 212 (4\/2015), S. 95-108<\/p>\n<p><i>Das seit 1972 geltende und mehrfach versch\u00e4rfte Bet\u00e4ubungsmittelgesetz verst\u00f6\u00dft gegen die Grundrechtsprinzipien der Freiheit, Gleichheit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Die Weiterentwicklung der Strafrechtstheorie, der Kriminologie und der anderen Humanwissenschaften erfordern einen Paradigmenwechsel, die Abkehr vom Cannabis-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1994. Drogenkonsum ist allenfalls selbstsch\u00e4digend, nicht fremdsch\u00e4digend. Ein bald 50 Jahre andauernder weltweiter &#132;Drogenkrieg&#147; musste scheitern, weil illegale Herstellung und Vertrieb nicht staatlich kontrollierbar sind und die Prohibition viele sch\u00e4dliche Nebenwirkungen entfaltet. N\u00f6tig sind: umfassende Entkriminalisierung des Drogenumgangs, drogenspezifische Regulierung und gesundheitsrechtliche Bew\u00e4ltigung der Drogenrisiken. Das best\u00e4tigen die Entwicklungen in den europ\u00e4ischen Nachbarl\u00e4ndern sowie neuerdings auch in den USA und Uruguay.<\/i><\/p>\n<p>1. Reform des Drogenstrafrechts: \u00fcberf\u00e4llig<\/p>\n<p>45 Jahre nach Verabschiedung des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes (BtMG) und mehr als 20 Jahre, nachdem das Bundesverfassungsgericht es 1994 f\u00fcr verfassungsm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt hat (BVerfG 90, 145; krit. B\u00f6llinger 1994, 391ff), dr\u00e4ngt dieThematik auf die rechtspolitische Agenda. Deshalb appellierte im Jahre 2013 eine direkt an die Abgeordneten des Bundestages gerichtete, von 122 Universit\u00e4tsprofessorinnen und -professoren des Strafrechts unterzeichnete Resolution des Schildower Kreises, einer lockeren Vereinigung von einschl\u00e4gig kundigen Wissenschaftlern und Praktikern, der wissenschaftlichen Ver\u00e4nderung Rechnung zu tragen und eine Enqu\u00eate-Kommission zu den &#132;beabsichtigten und unbeabsichtigten Folgen der Drogenprohibition&#147; einzurichten. Sie wurde von den Fraktionen der Linken und der Gr\u00fcnen vorerst in einen Antrag auf Evaluation des BtMG durch eine neutrale Expertenkommission nach dem Delphi-Verfahren umgesetzt, der sich aktuell im parlamentarischen Prozess befindet (BT-Drucks. 18\/1636).<br \/>Die Notwendigkeit der Reform des Drogenstrafrechts und einer vorausgehenden parlamentarischen Untersuchung ergibt sich aus zweierlei: Erstens ist aus verfassungsrechtlichen und strafrechtstheoretischen Prinzipien die Legitimit\u00e4t der faktischen Kriminalisierung des Drogenkonsums zu bestreiten: verletzt sind das Rechtsgutsprinzip, das Freiheitsprinzip aus Art.\u00a02 Abs.\u00a01 GG und das Gleichheitsprinzip aus Art.\u00a03 GG. Zweitens verst\u00f6\u00dft die Drogenprohibition unter zweckrationalen Gesichtspunkten gegen das herausragende Verfassungsprinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sowie gegen die Grundrechte auf Gleichheit und Gesundheitsschutz. Aus dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip ergibt sich insbesondere, dass der Gesetzgeber nicht nur bei der Schaffung von Gesetzen, sondern auch im Verlauf von deren Anwendung eine \u00dcberpr\u00fcfungspflicht hat und auf deutliche Ver\u00e4nderungen in der sozio-politischen Wirklichkeit und in der Wissenschaft reagieren muss.<\/p>\n<p>2. Strafrecht als angewandtes Verfassungsrecht<\/p>\n<p>Legitimit\u00e4t und Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit strafrechtlicher Normen unterliegen besonderen Anforderungen. &#132;Zweck des Strafrechts, der allein die Freiheitsstrafe als schwersten Eingriff in Freiheitsrechte legitimieren kann, ist der Schutz von Rechtsg\u00fctern vor Angriffen, die strafrechtliches Unrecht begr\u00fcnden.&#147; (Nestler 1998, Rn.9). Die staatlich gewollte, durch das strafvollzugsrechtliche Behandlungsprinzip nur leicht relativierte \u00dcbelszuf\u00fcgung durch Strafe ist \u00e4u\u00dferstes Mittel der L\u00f6sung von sozialen und zwischenmenschlichen Problemen. Dieses Mittel ist schon aus verfassungsprinzipiellen Gr\u00fcnden nur legitim, wenn &#150; so zieht sich das durch Strafrechtstheorie und -dogmatik &#150; es sich um fremdsch\u00e4digende Angriffe auf inhaltlich begr\u00fcndbare Rechtsg\u00fcter handelt, wenn der Angriff, die Sch\u00e4digung und Gef\u00e4hrdung vom T\u00e4ter\/von der T\u00e4terin verursacht und zu verantworten sind, und wenn das Unrecht erheblich ist.<br \/>Demgegen\u00fcber handelt es sich bei \u00a7\u00a7\u00a029 ff. BtMG um ein &#132;paternalistisch motiviertes Ausnahmerecht&#147; (Nestler 1998, Rn. 10). Die gesetzgeberische Begr\u00fcndung hob einerseits auf den Schutz des\/der Einzelnen vor sich selbst ab, andererseits auf den Schutz der Allgemeinheit gegen die &#132;Rauschgiftwelle&#147;, gegen die seuchenartige Ausbreitung der Drogensucht, gegen die durch &#132;der Rauschgiftsucht verfallene&#147; Familienmitglieder bewirkte &#132;Ersch\u00fctterung der Familie&#147;, kurz: auf den Schutz der Volksgesundheit (BR-Drs 1970, 665\/70). Diese einzigartige Ausnahme vom umfassenden Freiheitsgrundsatz unserer Verfassung und dem strafrechtstheoretischen Grundprinzip erheblicher Fremdsch\u00e4digung oder -gef\u00e4hrdung als Voraussetzung f\u00fcr die Androhung des st\u00e4rkst m\u00f6glichen Freiheitseingriffs ist nie in verfassungsrechtsdogmatisch ausreichendem Ma\u00dfe begr\u00fcndet worden, auch nicht vom BVerfG-Beschluss 1994. Strafe darf nur f\u00fcr Situationen erheblicher Fremdsch\u00e4digung oder -gef\u00e4hrdung angedroht werden, nicht jedoch f\u00fcr von informiertem Einverst\u00e4ndnis und Eigenverantwortlichkeit getragene, gewollte Selbstsch\u00e4digung. Das Argument, der\/die Drogen konsumierende B\u00fcrger_in m\u00fcsse legitimerweise vor sich selbst gesch\u00fctzt werden, basiert auf der empirischen Annahme, dass jeglicher Konsum der in der Anlage zum BtMG aufgelisteten psychotropen Substanzen nahezu ausnahmslos zu Kontrollverlust und Abh\u00e4ngigkeit f\u00fchre und deshalb per definitionem nicht eigenverantwortlich sein k\u00f6nne (so Duttge 214). Damit im Zirkelschluss verbunden war &#150; wie sich aus der Gesetzesbegr\u00fcndung ergibt &#150; der zum Zeitgeist der Endsechziger Jahre geh\u00f6rende Mythos, dass Drogenkonsum sich eigendynamisch zur &#132;Drogenwelle&#147; und apokalyptisch zu &#132;Sozialepidemie&#147;, &#132;gesellschaftlicher Erosion&#147;, ja &#132;sozialer Destruktion&#147; (G\u00fclzow 1978) verselbst\u00e4ndigen werde. Diese Grundannahmen waren von Anfang an empirisch unhaltbar. Zumindest heute herrscht dar\u00fcber Einverst\u00e4ndnis, dass Konsument_innen illegaler Drogen beim Konsum absichtlich und eigenverantwortlich handeln, es sei denn im Einzelfall fehlen diese Voraussetzungen mangels Sachwissen oder Zurechnungsf\u00e4higkeit. Ebenso wenig resultiert aus dem Konsum ohne weiteres ein alsbaldiges Entfallen von Eigenverantwortlichkeit oder Zurechnungsf\u00e4higkeit. Maximal 1 &#150; 4% aller Konsument_innen von illegalen Drogen haben langfristig Abh\u00e4ngigkeitsprobleme, so die Statistik der Europ\u00e4ischen Drogenbeobachtungsstelle. Selbst Rausch und Abh\u00e4ngigkeit f\u00fchren nicht zu Verlust oder Selbstaufgabe der Freiheit. Dass sich diese Mythen derart lange halten, konnten bedarf sozialwissenschaftlicher Interpretation (dazu B\u00f6llinger 2014). Das gesetzgeberische Ziel, &#132;die zur Selbstbestimmung f\u00e4hige Person vor sich selbst zu sch\u00fctzen&#147;, ist mit der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 2 Abs.1 GG mithin nicht vereinbar.<br \/>Die basale Unlogik und Widerspr\u00fcchlichkeit des BtM-Strafrechts gilt auch f\u00fcr die gesetzgeberische und in der Strafrechtswissenschaft zun\u00e4chst weitgehend vertretene Legitimationsfigur &#132;Schutz der Volksgesundheit&#147;. Das BVerfG erweiterte diese noch um &#132;Schutz vor den sch\u00e4dlichen Auswirkungen&#147; des Konsums, z.B. auf die Familie, das soziale Zusammenleben, oder gar die &#132;Funktionsf\u00e4higkeit der Gesellschaft&#147; (BVerfG StrV 1994, 295). Solch Ausweitung und Entsubstantiierung des Rechtsgutsbegriffs auf einen vermuteten, durch unz\u00e4hlige Selbstsch\u00e4digungen bewirkten gesellschaftlichen Gesamtschaden f\u00fchrt zu v\u00f6llig diffusen, konturlosen Universalrechtsg\u00fctern. Diese f\u00fchren prinzipiell weg vom eigentlich &#132;legitimen Schutz der personalen Entfaltungsvoraussetzungen des Individuums&#147; und hin zu einem Schutz von Funktionen, Funktionseinheiten und Institutionen der Staatst\u00e4tigkeit. Dies kann nur so verstanden werden, dass die Allgemeinheit ganz undifferenziert vor Sch\u00e4digungen und Gef\u00e4hrdungen gesch\u00fctzt werden soll, womit willk\u00fcrlicher Kriminalisierung nahezu jeglichen potentiell sch\u00e4dlichen Verhaltens T\u00fcr und Tor ge\u00f6ffnet w\u00e4re. Die Behauptung einer solchen Universalrechtsgutskategorie ist mithin verfassungswidrig.<br \/>Auf dieser strafrechtstheoretisch und &#150;dogmatisch unhaltbaren Konstruktion beruhen weitere, h\u00f6chstrichterlich und strafrechtswissenschaftlich vertretene, ebenso unhaltbare konkrete Zurechnungsmodelle. So soll die mangelnde Eigenverantwortlichkeit der BtM-Konsument_innen eine Verantwortlichkeit derer begr\u00fcnden, die den Konsum erm\u00f6glichen. Oder die Vorbildwirkung des\/der Konsument_innen wird als geeignet erachtet, andere zum Konsum anzuregen (K\u00f6hler 1992), obwohl doch gerade die Anstiftung zu selbstsch\u00e4digendem Verhalten in unserer Rechtsordnung straflos ist. Oder die Strafw\u00fcrdigkeit der Konsumenten wird daraus abgeleitet, dass sie durch ihre Nachfrage das Drogenangebot und den Drogenhandel &#130;erzeugen&#146;: eine abenteuerliche, zirkul\u00e4re Konstruktion von Kausalit\u00e4t. Zu einer weiteren Argumentationsfigur ist es dann nicht mehr weit: Wenn man Drogennachfrage und &#150;angebot entkriminalisieren w\u00fcrde, w\u00fcrden die Drogenkartelle sich um so mehr anderen Bereichen wie Waffen- und Menschenhandel zuwenden: das ist ein die Menschenw\u00fcrde verletzendes Argument, denn der Drogenkonsument\/die Drogenkonsument_in wird dadurch zum Objekt generalpr\u00e4ventiver Zwecksetzung gemacht.<br \/>Wenn schon von einem gesellschaftlichen Gesamtschaden ausgegangen wird, m\u00fcssten im \u00dcbrigen eigentlich die durch die strafrechtliche Prohibition bewirkten Sch\u00e4den saldiert werden. Darauf komme ich im Einzelnen unter dem Aspekt der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zur\u00fcck. Mit aktuell diskutierten Vorschl\u00e4gen einer pauschalen Kriminalisierung jeglicher psychotroper Drogen w\u00fcrde das Bestimmtheitsprinzip des GG unterlaufen und ein noch weiter gehender Schaden f\u00fcr die Rechtsstaatlichkeit erzeugt. <br \/>Die faktische Kriminalisierung des Drogenkonsums ist auch deshalb verfassungswidrig, weil sie dem B\u00fcrger\/der B\u00fcrger_in das ihm zustehende Recht auf Genuss und Rausch versagt (ausf\u00fchrlich dazu: Nestler 1998, Rn.49ff). In empirisch unhaltbarer Pauschalisierung und Vermischung hat das BVerfG jeglichen Konsum illegaler Drogen mit Berauschung gleichgesetzt, w\u00e4hrend Alkohol &#132;typischerweise als Lebens und Genussmittel&#147; diene (BVerfG a.a.O.). Zugleich wurde ein v\u00f6llig ungekl\u00e4rter Abh\u00e4ngigkeitsbegriff zugrunde gelegt und Konsum mit nahezu zwangsl\u00e4ufig folgender Abh\u00e4ngigkeit praktisch gleichgesetzt. Man mag dem Gericht zugute halten, dass der mangelnde Stand der Wissenschaft 1994 solcher Weltfremdheit Vorschub leistete. Jedoch gab es schon vor dem Entscheid von 1994 prinzipielle Kritik an der Ungleichbehandlung von Alkohol und illegalen Drogen (Haffke 1990; B\u00f6llinger 1991). Schon damals war auch rechtlich gesichert, dass Abh\u00e4ngigkeit nicht per se als &#132;freiheitswidrig&#147;gelten kann oder das Selbstbestimmungsrecht, die Eigenverantwortlichkeit oder die Zurechnungsf\u00e4higkeit einschr\u00e4nkt. Die Forschung seither zeigt, dass es ein unendlich vielf\u00e4ltiges Kontinuum von Gebrauchsformen zwischen einmaligem, gelegentlichen, regelm\u00e4\u00dfigem und abh\u00e4ngigem Konsum illegaler Drogen gibt &#150; genau wie bei Alkohol, Tabak und psychotropen Medikamenten. Das Recht auf Konsumgenuss kann also heute ebenso wenig bestritten werden wie das Recht auf sich Berauschen. Es handelt sich um Unterf\u00e4lle des allgemeinen Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs1 GG, welches sich auf Selbstsch\u00e4digung und Selbstgef\u00e4hrdung erstreckt.<\/p>\n<p>3. Versto\u00df gegen das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip<\/p>\n<p>Verfassungsrechtlich begr\u00fcndet ist der Evaluations- und Reformappell der Strafrechtslehrenden vor allem im herausragendsten Prinzip des Grundgesetzes, dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip. Daraus ergibt sich die \u00dcberpr\u00fcfungspflicht des Gesetzgebers: Gesetze, welche die Grundfreiheiten der B\u00fcrger_innen einschr\u00e4nken, m\u00fcssen inhaltlich und wissenschaftlich begr\u00fcndet sein und im Verlauf ihrer Anwendung hinsichtlich ihrer Wirksamkeit \u00fcberpr\u00fcft werden. Auf deutliche Ver\u00e4nderungen in der sozialen Wirklichkeit &#150; z.B. der Folgebereitschaft der Bev\u00f6lkerung &#150; und in der Wissenschaft muss der Gesetzgeber reagieren. Dogmatisch operationalisiert ist das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip nach allseits akzeptierter Verfassungslehre in den drei Unterprinzipien Erforderlichkeit, Geeignetheit und Proportionalit\u00e4t. In diesem Rahmen ist die inhaltliche \u00dcberpr\u00fcfung des einschl\u00e4gigen Gesetzes, des BtMG, vorzunehmen. <br \/>In methodischer Hinsicht ist dabei der Abw\u00e4gungscharakter des Verfassungsrechts zu ber\u00fccksichtigen. Die verschiedenen betroffenen Verfassungsrechtsg\u00fcter sind auf empirisch-wissenschaftlicher, interdisziplin\u00e4rer und systemanalytischer Basis herauszukristallisieren, zu gewichten und entlang der Teilprinzipien gegeneinander abzuw\u00e4gen. Das verdeutlicht: In der gesellschaftlichen Wirklichkeit ist die Erreichung von Idealen unm\u00f6glich und auch die Folgen staatlichen Handelns sind in die Abw\u00e4gung einzubeziehen.<\/p>\n<p>3.1 Ungeeignetheit des Bet\u00e4ubungsmittelstrafrechts<\/p>\n<p>Seit Inkrafttreten des BtMG (01.01.1972) und trotz stetiger Strafversch\u00e4rfungen hat sich die Verf\u00fcgbarkeit illegaler Drogen nicht nur nicht verringert, sondern erheblich gesteigert. Das Angebot konnte vor allem deshalb nicht abgeschreckt werden, weil die Profite, welche durch Prohibition und daraus resultierendem Schwarzmarkt zu erzielen sind, unermesslichen Anreiz bieten. An der Kriminalstatistik ist abzulesen, dass die vom Gesetzgeber prim\u00e4r anvisierte Angebotsseite immer mehr in den Hintergrund getreten ist. Das Entkriminalisierungsgebot des BVerfG von 1994 blieb unwirksam. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist f\u00fcr 2013 etwa 5,96 Mio. Straftaten aus, davon 255.616 sogenannte Rauschgiftdelikte, eine deutliche Steigerung um 6,8% gegen\u00fcber 2012. Insgesamt 145.013, also fast 60%, beziehen sich auf Cannabis. Davon sind \u00fcber 80% Konsumdelikte, deren Fallzahl allein zum Vorjahr um 10,6% gestiegen ist. Von den \u00fcbrigen ca. 20% bezieht sich der Gro\u00dfteil auf Kleinhandel und -Schmuggel mit Cannabisprodukten, deren T\u00e4ter_innen absolut nicht in die Kategorie von Kriminellen und Dissozialen passen: sie decken damit h\u00e4ufig ihren Eigenbedarf. Demgegen\u00fcber ist bei Heroin gegen\u00fcber 1999 ein R\u00fcckgang von 33,1% auf 8,6% aller F\u00e4lle festzustellen, bei Amphetamin ein Anstieg von 25,8 auf 65,7% aller F\u00e4lle (BKA PKS 2013). Konsumentendelikte sind erkl\u00e4rterma\u00dfen Schwerpunkt der Polizeiarbeit: auch wenn die Jugend insgesamt weniger kriminell sei, verfolge man aus Pr\u00e4ventionsgr\u00fcnden mehr minderj\u00e4hrige Konsument_innen. Das fr\u00fcher vorrangige Ziel, \u00fcber die Konsument_innen die hochkriminellen Gro\u00dfh\u00e4ndler und Hinterleute zu ermitteln, hat sich als unerreichbar herausgestellt.<br \/>Positive Generalpr\u00e4vention hinsichtlich der Nachfrageseite kann nicht funktionieren, weil die Alltagserfahrung der meisten Drogenkonsument_innen den dramatisierenden Grundannahmen des Gesetzgebers und der Politik eklatant widersprechen: wie bereits erw\u00e4hnt, haben beispielsweise nur 1 &#150; 5% der Cannabis-Konsument_innen langfristig ein Abh\u00e4ngigkeitsproblem. Umso weniger wird die Angebotsseite sich angesichts des Profitanreizes von dem Gefahrenszenario \u00fcberzeugen lassen. Da es sich beim Drogengebrauch mithin um opferlose Straftaten handelt, deren Ermittlung und Registrierung absolut von der proaktiven polizeilichen Verfolgungsintensit\u00e4t abh\u00e4ngt, ist von einem im Vergleich zur sonstigen Kriminalit\u00e4t \u00fcberdurchschnittlichen Dunkelfeld auszugehen. Au\u00dferdem kommt es wegen der Justizhoheit der L\u00e4nder und unterschiedlichen staatsanwaltschaftlichen Verfolgungsstrategien und -ressourcen zu erheblichen statistischen Verzerrungen. Sowohl Abschreckung des Einzelt\u00e4ters von Wiederholungen als auch positive Spezialpr\u00e4vention durch Strafe k\u00f6nnen aus eben diesen Gr\u00fcnden ebenfalls nicht funktionieren. Auch mittels \u00a7 35 BtMG erzwungene Drogentherapie bringt, wie empirisch gezeigt werden kann, bei Cannabiskonsument_innen keinen nennenswerten Erfolg (Zurhold u.a. 2013). Dies auch deshalb, weil Konsument_innen, die kein Abh\u00e4ngigkeitsproblem haben, solche Therapien nur akzeptieren, um der Strafe zu entgehen.<br \/>Die Mutma\u00dfung, dass alles ohne Prohibition noch viel schlimmer w\u00e4re, wird durch internationale Empirie widerlegt. In mehreren EU-Staaten (Niederlande, Belgien, Spanien, Portugal, Tschechien) sind Cannabisbesitz und -erwerb zum Eigengebrauch entkriminalisiert worden. Nennenswerte l\u00e4ngerfristige Steigerungen des Konsums hat das nicht nach sich gezogen, wie Untersuchungen der Europ\u00e4ischen Drogenbeobachtungsstelle zeigen. Die Forschung zeigt im \u00dcbrigen, dass Angebot und Nachfrage illegaler Drogen von gesetzlichen Regelungen nahezu unber\u00fchrt bleiben und eher Moden und Trends unterliegen. Schon diese Befunde gen\u00fcgen eigentlich, um das BtM-Strafrecht als ungeeignet, mithin als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und verfassungswidrig einzustufen.<br \/>Hinzu kommen zweitens unzutreffende empirische Schadensbehauptungen: Wo keine erhebliche Sch\u00e4digung oder Gef\u00e4hrdung vorliegt, ist kein Raum f\u00fcr Pr\u00e4vention. Denn, wie oben gezeigt, wird die P\u00f6nalisierung jeglichen Umgangs mit illegalisierten Drogen vor allem mit manifesten und potentiellen Gesundheitssch\u00e4den f\u00fcr den\/die Einzelnen und die Gesellschaft legitimiert. Erforderlich ist deshalb eine genauere Differenzierung der Epidemiologie selbstgef\u00e4hrdenden und -sch\u00e4digenden Drogengebrauchs. Voraussetzung daf\u00fcr ist wiederum die sorgf\u00e4ltige und methodenkritische Aufarbeitung der epidemiologischen Datenlage und Theorieentwicklung zu Drogenwirkung und Abh\u00e4ngigkeit.<br \/>Wissenschaftlich besteht Einigkeit dar\u00fcber, dass die Wirkung einer Droge auf das Individuum von drei in dynamischer Wechselwirkung stehenden und st\u00e4ndigem Wandel unterworfenen Dimensionen abh\u00e4ngt: Biochemische Substanz mit ihrem spezifischen Wirkungsspektrum &#150; Individuelle Disposition, Pers\u00f6nlichkeit &#150; Kontext, also Situation des Konsums, umgebendes soziales und normatives System. Auf englisch kurz: &#132;drug, set, setting&#147; (Zinberg 1984). Die Datenlage ist hinsichtlich der &#132;klassischen&#147; illegalen Substanzen relativ klar: Die Skala zwischen unproblematischem Konsum, abh\u00e4ngigem und gesundheitsgef\u00e4hrlichem Gebrauch ist sowohl hinsichtlich der Substanzen als auch der Gebraucher_innen und der umgebenden sozialen und normativen Systeme unendlich differenziert und diversifiziert. Besonders bedeutsam ist jedenfalls die Dosierung: denn erst die &#132;Dosis macht das Gift&#147; &#150; so schon Paracelsus! Dementsprechend w\u00e4re auch gesetzgeberisch in realit\u00e4tsgerechter Weise zu differenzieren und die Interventionsebene theoretisch und empirisch fundiert zu gestalten.<br \/>Illegale Drogenkonsummuster zeigen vielf\u00e4ltige Verlaufsformen: Von durch Neugier und Interesse bedingtem initialen Gebrauch entweder zu mehr oder minder z\u00fcgig verlaufender Minderung, zu Ausstieg oder zu Abh\u00e4ngigkeit. \u00dcber alle legalen und illegalen Drogen hinweg l\u00e4sst sich eine relative Konstante feststellen: ca. 1 &#8211; 5% der jeweiligen Gebraucher_innen werden psychisch und\/oder k\u00f6rperlich abh\u00e4ngig &#150; abgesehen von den k\u00f6rperlichen Sch\u00e4den infolge von Alkohol- und Tabakkonsum. Nur: anders als bei chronischen k\u00f6rperlichen Krankheiten bleibt letztlich nur ein \u00e4u\u00dferst geringer Prozentsatz lebensl\u00e4nglich abh\u00e4ngig. Am h\u00f6chsten ist dieser Prozentsatz wegen k\u00f6rperlicher Abh\u00e4ngigkeit und somatischer Sch\u00e4digungswirkung beim Alkohol: bei sch\u00e4tzungsweise 50 Millionen mehr oder weniger regelm\u00e4\u00dfigen Alkoholkonsument_innen geht man von ca. 2,5 Millionen Alkoholkranken aus. Ausstieg ist und bleibt abh\u00e4ngig von Kontext &#150; und vom &#132;freien Willen&#147;: wer als Palliativ-Patient_in die &#132;Wohltat&#147; von Opiaten genoss, ist bei Entlassung aus dem Krankenhaus objektiv betrachtet &#132;abh\u00e4ngig&#147;, aber schon wenige Tage danach &#132;clean&#147;! Die Kriminalisierung des\/der Drogenabh\u00e4ngigen hingegen bewirkt eine negative Eigendynamik sowohl im Setting des Gebrauchs als auch in Wirkung und Nachwirkung: der psychische Stress ist ein ganz anderer.<br \/>Eine diagnostizierte Suchtkrankheit wird als &#132;Abh\u00e4ngigkeitssyndrom&#147; zwar in den g\u00e4ngigen Diagnoseschl\u00fcsseln DSM-V (APA) oder ICD-10 (WHO) als eigenst\u00e4ndige Krankheitseinheit kategorisiert. Jedoch ist damit lediglich ein Oberfl\u00e4chensymptom benannt, welchem unterschiedliche psychische St\u00f6rungen und multiple interagierende soziale Bedingungen zugrunde liegen. Dem entspricht, dass es eine Vielfalt von Symptomverlagerungen gibt. Es ist nicht die Droge, welche prim\u00e4r f\u00fcr &#132;Missbrauch und Sucht&#147; urs\u00e4chlich ist. Vielmehr ist jede als solche diagnostizierte Suchterkrankung als vorl\u00e4ufiges Resultat einer individuellen Karriere zu analysieren, der vielf\u00e4ltige genetische, psychische und psychosoziale Bedingungen zugrunde liegen, letztlich auch in Form gesellschaftlicher Zuschreibungen und medizinisch-diagnostischer Etikettierungen (Meyer-Thompson 2014). Bei allen Drogen &#150; einschlie\u00dflich Alkohol und Tabak &#150; ist ein individuell und sozial vertr\u00e4glicher weil moderater, gelegentlicher und kontrollierter Konsum m\u00f6glich, gegebenenfalls lebenslang. Es kommt eben auf die Interaktion von &#132;drug &#150; set &#150; setting&#147; an! Insofern hat es auch in der Behandlung von Alkoholkrankheit einen Paradigmenwechsel gegeben: notwendiges Behandlungsziel ist nicht mehr unbedingt v\u00f6llige Abstinenz, sondern gegebenenfalls kontrollierter Konsum.<br \/>Realistisch eingesch\u00e4tzt wird heute die Gefahr, dass fr\u00fcher jugendlicher Cannabis-Konsum den Ausbruch von latenten Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis f\u00f6rdern kann. Allerdings herrscht inzwischen Einigkeit, dass es dabei nicht um Urs\u00e4chlichkeit, sondern um die gegebenenfalls vorverlagerte Manifestation einer latenten Psychose geht und der Cannabis-Konsum m\u00f6glicherweise ein Prodromalsymptom war. Umgekehrt gibt es F\u00e4lle, wo Cannabis Psychosesymptome auch lindern kann. Gerade die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgbarkeit von Cannabis auf dem Schwarzmarkt macht sowohl eine Kontrolle als auch eine sinnvolle Beratung bei Erwerb und Gebrauch sowie Therapie unm\u00f6glich. Es liegt auf der Hand, dass ein latent oder manifest an einer Psychose erkrankter Konsument sich nicht durch Strafrecht abschrecken l\u00e4sst.<br \/>Hinsichtlich des zweiten, erst vom BVerfG neu postulierten Rechtsguts &#132;Soziales Zusammenleben&#147; ist folgendes anzumerken: Die St\u00f6rung von Familienharmonie oder schulischem Lernklima beruht vor allem auf \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Angst von hysterisierten, \u00fcber die realen Dimensionen des Cannabis-Konsums unaufgekl\u00e4rten Eltern oder Lehrer_innen. Bei jugendtypischem Experimentier- und Risikoverhalten gibt es ansonsten zwar Konflikte in der Familie, aber keine die das Zusammenleben insgesamt bedrohen. Letztlich ist es also die Prohibition, welche solche weitgehenden St\u00f6rungen bewirkt, wie z.B. den Rausschmiss eines\/einer Jugendlichen.<br \/>Die Ungeeignetheit ergibt sich drittens aus den unbeabsichtigten Nebenwirkungen der Drogenprohibition. K\u00f6rperliche und psychische Sch\u00e4digungen durch Drogenkonsum sind je spezifische Resultate eines komplexen psychosozialen Wechselwirkungs- und Vernetzungsprozesses von Akteuren (Latour 2010). An diesem haben die durch die Prohibition erzeugten sozialen, normativen und situativen Strukturen (Setting) einen sehr erheblichen Anteil. Insbesondere die Kriminalisierung bewirkt direkte Gef\u00e4hrdungen und Sch\u00e4digungen der Konsument_innen: bei Heroin ist h\u00e4ufigste Todesursache \u00dcberdosierung mangels Kontrollierbarkeit des Wirkstoffgehalts; prek\u00e4re Konsumbedingungen und Spritzenmehrgebrauch verursachen HIV- und Hepatitis-C-Infektionen, schwerwiegende Abszesse. Aufgrund der Substitutionsbehandlung, also eines gesundheitsrechtlich strukturierten Programms, sind sowohl die Todesrate als auch sonstige soziale und gesundheitliche Probleme stark zur\u00fcckgegangen. <br \/>Bei Schwarzmarkt-Cannabis haben profitsteigernde, jedoch wirklich gesundheitssch\u00e4dliche Beimengungen wie Blei, Glassplitter und Nitrate zugenommen. Ganz allgemein verunm\u00f6glicht die Prohibition sachgerechten Verbraucher-, Jugend- und Gesundheitsschutz: es existieren weder Herstellungs- und Vertriebskontrolle noch &#132;Beipackzettel&#147;; ad\u00e4quate Notfallbehandlung bei Problemen wie \u00dcberdosierung etc. ist meist unm\u00f6glich.<br \/>Die Drogenrepression ist au\u00dferdem enorm teuer: Fundierte Sch\u00e4tzungen der f\u00fcr Drogenbek\u00e4mpfung aufgewandten Gesamtausgaben von Bund und L\u00e4ndern belaufen sich auf 3,7 bis 4,6 Milliarden Euro. Lediglich 10 bis 20% davon werden f\u00fcr Hilfen aufgewandt. Mittlerweise beschweren sich Kriminalbeamte\/Kriminalbeamt_innen \u00fcber die verschwendete Zeit f\u00fcr die Bearbeitung von massenhaften Cannabis-Bagatellf\u00e4llen, die dann doch von den Staatsanwaltschaften eingestellt werden. Ca. 40% aller Strafvollzugsinsassen sind dort in irgendeinem Zusammenhang mit illegalen Drogen, insbesondere wegen Beschaffungskriminalit\u00e4t. Umgekehrt beginnen viele Strafgefangene erst unter den Bedingungen des Strafvollzugs mit problematischem Drogenkonsum. Solche Faktizit\u00e4t und die steigenden Kriminalisierungsziffern zeigen: Entgegen der Absicht des Gesetzgebers sind Endkonsumenten unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig von Kriminalisierung und das Leben beeintr\u00e4chtigender Stigmatisierung betroffen. Das Entkriminalisierungsgebot des BVerfG von 1994 ist wirkungslos geblieben.<br \/>Beachtlich sind auch globale Kollateralsch\u00e4den. Der von den USA erkl\u00e4rte &#132;Krieg gegen die Drogen&#147; mit j\u00e4hrlichen Kosten von zuletzt 40 Milliarden Dollar ist gescheitert (Global Commission 2011, 2014). Trotzdem werden so viele Drogen konsumiert wie nie zuvor. Rund 400 Milliarden Euro werden laut Internationalem W\u00e4hrungsfonds (IWF) j\u00e4hrlich mit Drogenhandel umgesetzt. Kontrolliert wird er von eigendynamisch wachsenden Mafia-Formationen und terroristischen Organisationen. In Mexiko, Guatemala und anderen mittelamerikanischen Staaten hat der Drogenkrieg seit 2007 gesch\u00e4tzt mehr als 70.000 Menschenleben gekostet und partiell Anarchie erzeugt. Die Opiumproduktion in Afghanistan hat trotz aller Gegenma\u00dfnahmen immer weiter zugenommen, so dass der Heroinpreis weltweit gesunken ist. Die Drogennachfrage konnte weder bei uns noch weltweit wirksam reduziert werden, sie ist aber auch nicht &#150; wie von der Drogengesetzgebung irrt\u00fcmlich angenommen &#150; katastrophal gestiegen noch zur weltweiten Epidemie ausgeartet. Die Drogenkriminalit\u00e4t mit ihren unangenehmen Ausformungen &#150; z.B.: Wohnungseinbr\u00fcche und Raubtaten &#150; hat zwar zeitweilig immer mehr zugenommen, jedoch im Zusammenhang mit partieller Entkriminalisierung von Heroinabh\u00e4ngigen durch Substitutionsprogramme wiederum deutlich abgenommen. Parallelen zur Alkoholprohibition in den USA der zwanziger Jahre sind deutlich. Der Kampf gegen Schwarzmarkt und Drogenkriminalit\u00e4t hat allenfalls punktuelle &#132;Erfolge&#147; bei Kleinkriminellen. Die \u00f6konomisch m\u00e4chtigen Kr\u00e4fte dahinter entwickeln extreme globalisierte und faktisch unkontrollierbare Schattenwirtschaften und -regime mit weiterer Folgekriminalit\u00e4t und destabilisierenden Auswirkungen auf globale Finanzm\u00e4rkte ebenso wie nationale Volkswirtschaften. Derweil werden staatliche Strukturen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit nachhaltig besch\u00e4digt. Regierungen, Streitkr\u00e4fte, Polizei und Justiz in &#132;Narco-Staaten&#147; sind durch die Drogenmafia korrumpiert und Grenzen zwischen legalen und illegalen Strukturen verschwimmen. Geldw\u00e4schekontrolle hat sich als praktisch wirkungslos herausgestellt: zu vielf\u00e4ltig sind Umgehungs- und Korruptionsm\u00f6glichkeiten. Und es existiert ein informelles, jegliche Kontrolle unterlaufendes Schatten-Bankensystem (Havala-System).<\/p>\n<p>4. Keine Erforderlichkeit<\/p>\n<p>Die erw\u00e4hnte 8:2 bzw. 9:1-Relation hinsichtlich der Kosten f\u00fcr Repression im Vergleich zu den anderen drei S\u00e4ulen der Drogenpolitik zeigt: Es gibt keine ausreichende Erforschung und Implementation alternativer Interventionsm\u00f6glichkeiten. Auch diesbez\u00fcglich ist die drogenpolitische Umsteuerung \u00fcberf\u00e4llig. An interdisziplin\u00e4rer und interaktioneller Analyse von &#132;drug, set and setting&#147; sowie entsprechender Folgenreflexion orientierte Alternativen sind zwar verf\u00fcgbar. Sie m\u00fcssen jedoch noch genauer erforscht werden und einzelfall- sowie substanz-spezifisch gestaltet werden (Bartsch 2014). Etablierte Methoden von Pr\u00e4vention m\u00fcssen erweitert werden: offene und realistische statt d\u00e4monisierende und polarisierende Aufkl\u00e4rung in Familie und Schule muss durch Entkriminalisierung und sachgerechte Didaktik \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht werden. Dasselbe gilt f\u00fcr medizinisch und psychotherapeutisch sachgerechte statt vorenthaltene oder ausgrenzende Behandlung des Abh\u00e4ngigkeitssyndroms. Drittens m\u00fcssen harm reduction-Methoden weiter entwickelt werden, die sich ja schon bisher als erfolgreich erwiesen haben. \u00c4hnlich der Alkohol- und Tabakpolitik geht es, gleicherma\u00dfen Jugendliche und Erwachsene betreffend, um die F\u00f6rderung von Drogenm\u00fcndigkeit.<br \/>Ein weiteres Argument gegen die Erforderlichkeit des Drogenstrafrechts ist, dass sich der Wandel im Drogenkonsum langfristig als nahezu unabh\u00e4ngig von strafrechtlicher Prohibition erwiesen hat. Wirksam waren hingegen vereinzelte, lokal begrenzte Regelungen betreffend harm reduction, z.B. Spritzenvergabe, Drogenkonsumr\u00e4ume f\u00fcr Heroinabh\u00e4ngige etc. (St\u00f6ver 2014) sowie vielf\u00e4ltige Formen der Deckung von Cannabis-Nachfrage in mehreren EU-L\u00e4ndern sowie neuerdings in den U.S.A. und Uruguay. Sie haben s\u00e4mtlich nicht zur geargw\u00f6hnten &#132;Drogenwelle&#147; gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>5. Disproportionalit\u00e4t der Prohibition<\/p>\n<p>Es muss vom Gesetzgeber ebenso wie vom BVerfG erwartet werden, dass nicht nur der Schutz von Rechtsg\u00fctern in guter Absicht und idealisierender Weise mit traditionellen Mitteln der Strafzwecke &#150; General- und Spezialpr\u00e4vention &#150; in den Blick genommen wird. In die Abw\u00e4gung einbezogen werden muss auch die Wirklichkeit, so wie sie hier skizziert wurde: die wahren Folgen von Prohibition und Kriminalisierung. Der Kampf gegen Drogen kann nicht gewonnen werden, denn es geht um menschliches Verhalten als Objekt der Beeinflussung. Menschen werden &#150; wie schon seit 5000 Jahren &#150; immer Drogen konsumieren wollen und daf\u00fcr Risiken auf sich nehmen. Man kann nicht vier bis acht Millionen Gebraucher_innen von Cannabis kriminalisieren, von denen nur 1-4% gegebenenfalls ein Gesundheits- oder Abh\u00e4ngigkeitsrisiko haben. Solche Risiken k\u00f6nnen, wenn man effizient sein will und die Folgen reflektiert nur gesundheitspolitisch und &#150;rechtlich angegangen werden. Gesundheitsorientiertes Verhalten l\u00e4sst sich nicht durch Angst und Repression erzwingen. Wenn dem so w\u00e4re, k\u00f6nnte, man mit guter Aussicht vor allem Alkoholkonsum, Essst\u00f6rungen, riskante Sportarten etc. kriminalisieren. Das w\u00e4re mit dem Freiheitspostulat unserer Verfassung jedoch unvereinbar.<br \/>Effektivstes Mittel gegen den Drogenhandel ist, dem extrem profitablen Gesch\u00e4ft die Basis zu entziehen. Der einzig m\u00f6gliche Weg daf\u00fcr ist, den Konsum und das notwendige Ma\u00df des Handels zu legalisieren. Die Rahmenbedingungen k\u00f6nnen dann, vergleichbar dem Arzneimittel-, Lebensmittel- und Chemikalienrecht &#150; gesundheits- und verbraucherschutzrechtlich angegangen werden. Solche verwaltungsrechtlichen Gesetze k\u00f6nnen und m\u00fcssen dann durch Strafandrohungen flankiert werden. Sie m\u00fcssen vor allem mit ausreichender Finanzausstattung implementiert werden. Nur die Entkriminalisierung von Rauschgift wird den m\u00f6rderischen Kartellen allm\u00e4hlich den Boden entziehen k\u00f6nnen. Mit milit\u00e4rischen Mitteln lassen sie sich nicht besiegen. Restprobleme werden immer bleiben: es gibt Schwarzmarkt und Schmuggel mit legalen Drogen und Medikamenten. Diese Dimensionen sind aber, wie die Erfahrung zeigt, beherrschbar. Bei den verfestigten Strukturen der global operierenden Organisierten Kriminalit\u00e4t wird auch diesbez\u00fcglich eine Verminderung viel Zeit beanspruchen; jedoch muss ein Anfang gemacht werden.<br \/>Im \u00dcbrigen gilt das grundrechtliche Prinzip nihil nocere: Der Staat darf seine B\u00fcrger_innen nicht sch\u00e4digen. Dieses findet heute allgemein st\u00e4rkere Beachtung und es gibt eine gr\u00f6\u00dfere Sensibilit\u00e4t und Skepsis gegen\u00fcber staatlicher Eigenm\u00e4chtigkeit und Einschr\u00e4nkungen des Selbstbestimmungsrechts.<\/p>\n<p>6. Fazit: Irrationalit\u00e4t der Prohibition<\/p>\n<p>Die Strafrechtsbewehrung des Umgangs mit als illegal definierten Drogen ist nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df. Sie verst\u00f6\u00dft gegen das Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsprinzip des Grundgesetzes in allen drei Unterprinzipien. Die unterkomplexe, ungeeignete Drogenpolitik ist hinsichtlich der erkl\u00e4rten Ziele gescheitert. Die Konsequenzen der Drogenbek\u00e4mpfung sind gef\u00e4hrlicher als die Drogen selbst. Der Staat schafft die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, einen N\u00e4hrboden, innerhalb deren sich eine h\u00f6chst destruktive Entwicklung entfalten kann. Wir haben seit langem ein massives Drogenpolitikproblem: Geduldet werden die Existenz, die Gewalt, die Anarchie des Drogenschwarzmarktes &#150; zu Lasten eines an sich m\u00f6glichen Verbraucher- und Jugendschutzes. Die durch das Drogenverbot bewirkten gesundheitlichen und sozialen Sch\u00e4digungen werden verleugnet.<br \/>Wissenschaftliche Erkenntnis zeigt gleichwohl, dass die tats\u00e4chlichen Gef\u00e4hrdungen durch bislang illegale Drogen ebenso wie solche durch Medikamente und Alkohol besser durch gesundheitsrechtliche Regulierung mit akzessorischer ordnungs- oder strafrechtlicher Sanktionierung sowie mit ad\u00e4quater Pr\u00e4vention, Risiken minderndem Jugend- und Verbraucherschutz sowie Hilfen und Behandlung zu bew\u00e4ltigen sind. Daraus resultiert die Notwendigkeit einer umfassenden Entkriminalisierung des Drogenumgangs, drogenspezifischer Regulierung und gesundheitsrechtlicher Bew\u00e4ltigung der Drogenrisiken. Der Gesetzgeber ist gefordert, beraten von den Wissenschaften den Paradigmenwechsel zu gestalten.<\/p>\n<p><i>LORENZ\u00a0B\u00d6LLINGER\u00a0\u00a0 Jhg. 1944 ist emeritierter Professor f\u00fcr Strafrecht und Kriminologie an der Universit\u00e4t Bremen, approbierter Psychotherapeut und Psychoanalytiker (DPV\/IPA), sowie Forensischer Psychologe und Lehranalytiker (DGPT).<\/i><\/p>\n<p>Literatur<\/p>\n<p>Bartsch, Gabriele: Stellungnahme zu BT-Drucks. 18\/1613. Ausschussdrucksache 18(14)0067(7).<br \/>B\u00f6llinger, Lorenz: Die Funktionalit\u00e4t der kollektiven Drogenphobie. In: Schmidt-Semisch, Henning \/ Hess, Henner (Hg.): Die Sinnprovinz der Kriminalit\u00e4t Wiesbaden 2014 (Springer VS Verlag), S.95-106.<br \/>ders: Bet\u00e4ubungsmittelstrafrecht, Drogenpolitik und Verfassung. In: Kritische Justiz 24, 1991, S.393-408.<br \/>ders: Grenzenloses symbolisches Strafrecht. In: Krititsche Justiz 27, 1994, S.391ff.<br \/>Cohen, Peter \/ Sas, Arjan: Cannabis use, a stepping stone to other drugs? The case of Amsterdam.\u00a0 Lorenz B\u00f6llinger (Ed.)(1997), Cannabis Science \/ Cannabis Wissenschaft. From prohibition to human right \/ Von der Prohibition zum Recht auf Genu\u00df. Frankfurt am Main: Peter Lang Europa\u00efscher Verlag der Wissenschaften. pp. 49-82. <a href=\"http:\/\/www.cedro-uva.org\/lib\/cohen.cannabis.html\" rel=\"nofollow noopener\">http:\/\/www.cedro-uva.org\/lib\/cohen.cannabis.html<\/a>> (29.02.2015)<br \/>Duttge, Gunnar \/ Steuer, Melanie: Legalisierung von Cannabis: Verkommt Deutschland zu einer berauschten Gesellschaft? In: ZRP 2014, S.181-188.<br \/>Europ\u00e4ische Drogenbeobachtungsstelle Lissabon (EMCDDA): Europ\u00e4ischer Drogenbericht 2014 www.emcdda.europa.eu\/edr2014> (29.02.2015).<br \/>G\u00fclzow, Hagen: Drogenmissbrauch und Bet\u00e4ubungsmittelgesetz. Heidelberg 1978 (Kriminalistik Verlag).<br \/>Haffke, Bernhard: Gesundheitsbegriff und Neokorporatismus. MedR 1990, S.243ff<br \/>K\u00f6hler, M.: Freiheitliches Rechtsprinzip und Bet\u00e4ubungsmittelstrafrecht. ZStW 1992, 3ff, 27f.<br \/>Latour, Bruno (2010): Eie neue Soziologie f\u00fcr eine neue Gesellschaft. Frankfurt\/M (Suhrkamp)<br \/>Meyer-Thompson, Hans-G\u00fcnter: Stellungnahme zu BT-Drucks. 18\/1613. Ausschussdrucksache 18(14)0067(5).<br \/>Nestler, Cornelius: Grundlagen und Kritik des Bet\u00e4ubungsmittelstrafrechts. In: Kreuzer, Arthur (Hg.): Handbuch des BtM-Strafrechts. M\u00fcnchen 1998 (Beck) S.697-860.<br \/>St\u00f6ver, Heino: Stellungnahme zu BT-Drucks. 18\/1613. Ausschussdrucksache 18(14)0067(8).<br \/>Zinberg, Norman: Drug, Set and Setting. The Basis for Controlled Intoxicant Use. Yale 1984 (Yale Univ. Press).<br \/>Zurhold, Heike \/ Verthein, Uwe \/ Reimer, Jens: Medizinische Rehabilitation Drogenkranker gem\u00e4\u00df \u00a7 35 BtMG (&#8222;Therapie statt Strafe&#8220;): Wirksamkeit und Trends&#147;. Abschlussbericht August 2013. Universit\u00e4t Hamburg.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1975],"publikationen":[1085],"class_list":["post-11486","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-lorenz-boellinger","publikationen-212-vorgaenge"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Drogenprohibition: Verfassungswidrige Verirrung des Strafrecht - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/212-vorgaenge\/publikation\/drogenprohibition-verfassungswidrige-verirrung-des-strafrecht-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Drogenprohibition: Verfassungswidrige Verirrung des Strafrecht - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"In: vorg\u00e4nge 212 (4\/2015), S. 95-108 Das seit 1972 geltende und mehrfach versch\u00e4rfte Bet\u00e4ubungsmittelgesetz verst\u00f6\u00dft gegen die Grundrechtsprinzipien der Freiheit, Gleichheit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. 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