{"id":11545,"date":"2015-08-11T08:30:00","date_gmt":"2015-08-11T06:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ein-schritt-vor-zwei-zurueck\/"},"modified":"2015-08-11T12:00:00","modified_gmt":"2015-08-11T10:00:00","slug":"ein-schritt-vor-zwei-zurueck","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/209\/publikation\/ein-schritt-vor-zwei-zurueck\/","title":{"rendered":"Ein Schritt vor, zwei zur\u00fcck?"},"content":{"rendered":"<p>Verfassungswidriges Polizeirecht in Sachsen-Anhalt. Aus: vorg\u00e4nge Nr. 209 (Heft 1\/2015), S. 116-122<\/p>\n<p><i>(Red.)Im vergangenen Jahr hat das Landesverfassungsgericht von Sachsen-Anhalt zahlreiche Bestimmungen des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes des Landes f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt bzw. Korrekturen eingefordert. Gegenstand des Normenkontrollantrags der beiden Oppositionsfraktionen im Landtag waren u.a. Befugnisse zur repressiven wie pr\u00e4ventiven Kommunikations\u00fcberwachung (u.a. Quellen-TK\u00dc), zu unfreiwilligen \u00e4rztlichen Untersuchungen, zur Videoaufzeichnung polizeilicher Eins\u00e4tze und zu Alkoholverboten. Anna Luczak und John Philipp Thurn kommentieren die einzelnen Entscheidungen des Gerichts und gehen auch auf den mittlerweile vorliegenden Gesetzentwurf ein, mit dem die gerichtlichen Auflagen zur Beschr\u00e4nkung einzelner Ma\u00dfnahmen umgesetzt werden sollen. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"einleitung\">Einleitung<\/span><\/h5>\n<p>Am 26. M\u00e4rz 2013 beschloss\u00a0 der Landtag von Sachsen-Anhalt das 4.\u00a0 \u00c4nderungsgesetz zum\u00a0 Gesetz \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).(1) Hiergegen erhoben Abgeordnete der Fraktionen Die LINKE und B\u00dcNDNIS90\/DIE GR\u00dcNEN\u00a0 eine abstrakte Normenkontrolle beim Verfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (LVerfG). Nach m\u00fcndlicher Verhandlung vom 25. September 2014 hat das LVerfG mehrere der neuen Vorschriften f\u00fcr mindestens teilweise verfassungswidrig erkl\u00e4rt.(2) Als Reaktion haben die Regierungsfraktionen am 16.\u00a0April 2015 einen Entwurf f\u00fcr ein 5. \u00c4nderungsgesetz des SOG LSA in den Landtag eingebracht.(3) Im Einzelnen geht es dabei um so unterschiedliche Ma\u00dfnahmen wie die pr\u00e4ventive Telekommunikations\u00fcberwachung, die k\u00f6rperliche Untersuchung von Personen bei angenommener Infektionsgefahr, die Erm\u00e4chtigung zum Erlass von Alkoholverbotsverordnungen und die Erlaubnis zur Videoaufzeichnung bei polizeilichen Kontrollen.<\/p>\n<p>Einen klaren Erfolg verzeichnet die Normenkontrolle: Auf die f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rte Regelung zur so genannten Quellen-TK\u00dc (\u00a7\u00a017\u00a0c SOG LSA), gesetzestechnisch &#132;Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umst\u00e4nden in informationstechnischen Systemen&#147;\u00a0 (umgangssprachlich &#132;Trojaner&#147;), verzichtet die Parlamentsmehrheit nunmehr. Da es bisher keine technische Gew\u00e4hrleistung gibt, dass die entsprechende Software nicht auch eine umfassende &#132;Online-Durchsuchung&#147; der betroffenen Computer erm\u00f6glicht, sind entsprechende Regelungen nach dem LVerfG verfassungswidrig.(4) Wie gro\u00df der Freiheitsgewinn dadurch ist, dass nun eine der vielen auf diesem Feld aktiven in- wie ausl\u00e4ndischen Sicherheitsbeh\u00f6rden keine legale \u00dcberwachungsbefugnis mehr hat, sei allerdings dahingestellt.<\/p>\n<h5><span id=\"voruebergehend-nicht-zu-erreichen\">Vor&uuml;ber&shy;ge&shy;hend nicht zu erreichen<\/span><\/h5>\n<p>Vom LVerfG unbeanstandet und auch im Gesetzentwurf unver\u00e4ndert bleibt die 2013 neu eingef\u00fchrte Regelung des \u00a7\u00a033 SOG LSA zur Unterbrechung und Verhinderung jeglicher Kommunikationsverbindungen (also nicht nur aller Mobilfunk- oder sonstigen Telefonverbindungen). Nach dieser Regelung d\u00fcrfen zur Abwehr einer gegenw\u00e4rtigen Gefahr f\u00fcr eine Vielzahl von Rechtsg\u00fctern &#150; neben Leib, Leben oder Freiheit einer Person auch der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes &#150; eine bestimmte oder auch alle Kommunikationsverbindungen in einem bestimmten Bereich unterbrochen werden. Die Vorschrift erm\u00e4chtigt damit die Polizei, f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit\u00a0 ganze Viertel von der Kommunikation untereinander und mit der Au\u00dfenwelt abzuschneiden. Bis zu zwei Tage lang kann dies sogar ohne richterliche Anordnung geschehen.<\/p>\n<p>Es steht zu bef\u00fcrchten, dass diese Befugnis &#150; anders als etwa bei der entsprechenden Vorschrift im Berliner Polizeigesetz(5), die auf konkrete Konstellationen wie einen Bankraub zugeschnitten ist &#150; auch in Zusammenhang mit Demonstrationen Anwendung finden wird. Damit k\u00f6nnten Menschen daran gehindert werden, bei gr\u00f6\u00dferen Versammlungen die Gruppe ausfindig zu machen, mit der sie &#132;mitlaufen&#147; wollen. Das LVerfG erkl\u00e4rte die Versammlungsfreiheit f\u00fcr nicht ber\u00fchrt, weil deren Schutzbereich nicht die Nutzung von Mobilfunknetzen umfasse. Damit verkennt das Gericht, dass die weite Fassung der Vorschrift solche Einschr\u00e4nkungen von Demonstrationen durchaus mit sich bringen kann, obwohl daf\u00fcr keinerlei Notwendigkeit besteht. Auch hat sich das LVerfG nicht mit der Frage besch\u00e4ftigt, welche Gefahren f\u00fcr die k\u00f6rperliche Unversehrtheit oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes es sein sollen, bei denen das Abschalten jeglicher Kommunikation verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein k\u00f6nnte. Es ist zu erwarten, dass die Justiz nun mit extensiven Abschaltvorg\u00e4ngen befasst wird, da das offen formulierte Gesetz zu fehlerhaften Anordnungen geradezu\u00a0 einl\u00e4dt.<\/p>\n<h5><span id=\"abhoeren-praeventiv\">Abh&ouml;ren pr&auml;ventiv<\/span><\/h5>\n<p>Das LVerfG hat trotz der bereits im Gesetzgebungsverfahren erhobenen Bedenken und entgegen dem Normenkontrollantrag die weit reichenden Abh\u00f6rm\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Polizei im Vorfeld von strafrechtlich relevanten Handlungen f\u00fcr verfassungsm\u00e4\u00dfig erkl\u00e4rt. Einzig die gefahrenabwehrrechtliche Inanspruchnahme von Personen, die nicht Verursacher einer Gefahr sind (in der Terminologie des Polizeirechts: &#132;Nicht-St\u00f6rer&#147;), wie sie \u00a7 17 b Abs. 3 Nr. 3 SOG LSA vorsah, wurde\u00a0 f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Die Begr\u00fcndung bezieht sich auf die sicherheitsrechtliche Grundregel, wonach Nicht-Verantwortliche nur in bestimmten Sonderf\u00e4llen in Anspruch genommen werden d\u00fcrfen (\u00a7\u00a010 SOG LSA). Da das Gericht keinen Grund f\u00fcr eine Ausnahme zu dieser Regel sah, erkl\u00e4rte es die Vorschrift f\u00fcr nichtig. Im neuen Gesetzesentwurf ist nun ein Zitat der Grundregel f\u00fcr die Nicht-St\u00f6rer-Haftung enthalten.<\/p>\n<p>Dass aber auch schon \u00a7\u00a017b Abs.\u00a03 Nr.\u00a02 SOG LSA eine Vielzahl von Personen betrifft, zum Beispiel wenn sie f\u00fcr angenommene &#132;St\u00f6rer&#147; Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder wenn ihr Anschluss sogar ohne ihr Wissen von solchen &#132;St\u00f6rern&#147; benutzt wird, hat das Gericht nicht beanstandet. Es ist jedoch zu bezweifeln, ob eine \u00dcberwachung von Kontaktpersonen bereits bei reinen &#132;Gefahren&#147;-Lagen &#150; anders als bei den entsprechenden Regelungen zur Aufkl\u00e4rung von konkreten Straftaten nach der Strafprozessordnung &#150; \u00fcberhaupt erforderlich und damit grundrechtlich zu rechtfertigen ist.<\/p>\n<p>Der nach \u00a7\u00a017b Abs.\u00a05 SOG LSA und \u00a7 17 Abs.\u00a04b ff. SOG LSA zul\u00e4ssigen automatisierten Erhebung von Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung widmet das LVerfG ganze zwei S\u00e4tze. Danach darf von der Befugnis nur in nicht n\u00e4her bestimmten &#132;besonders gelagerten Ausnahmef\u00e4llen Gebrauch gemacht werden&#147;.(6)Nicht eingegangen wird dabei auf die Argumentation des Normenkontrollantrags, dass zur Abwehr gegenw\u00e4rtiger Gefahren (anders als zur Strafverfolgung) eine automatisierte Aufzeichnung zur sp\u00e4teren Auswertung von vornherein ungeeignet ist. Der verfassungsrechtlich von der Menschenw\u00fcrdegarantie des Art.\u00a01 Grundgesetz umfasste Kernbereich privater Lebensgestaltung bleibt damit, wie \u00a7\u00a017b Abs.\u00a05 Satz 2 SOG LSA vorschreibt, nur gesch\u00fctzt &#132;soweit technisch m\u00f6glich&#147;.<\/p>\n<p>\u00dcberhaupt sah das LVerfG die pr\u00e4ventive Telekommunikations\u00fcberwachung nur unter einem\u00a0 Aspekt als problematisch an: der Eil-Kompetenz f\u00fcr die Polizei, die aufgrund einer verk\u00fcrzten Verweisung zur Folge hatte, dass statt einer Richterin jeder Polizeibeamte gleich welchen Ranges entscheiden durfte. Wie vom Gericht nahe gelegt, sieht der neue Gesetzesentwurf nun vor, dass nur die Beh\u00f6rdenleitung entscheiden darf. Auch hier befasst sich die Entscheidung trotz ausf\u00fchrlicher Hinweise im Normenkontrollantrag nicht mit der aus vielz\u00e4hligen Entscheidungen des BVerfG bekannten Problematik, dass der Richtervorbehalt in der Praxis oft umgangen wird und daher besondere Vorkehrungen getroffen werden m\u00fcssten, um ihn effektiv auszugestalten.<\/p>\n<h5><span id=\"unfreiwillige-krankheitstests\">Unfrei&shy;wil&shy;lige Krank&shy;heits&shy;tests<\/span><\/h5>\n<p>Nur vom Richtervorbehalt handelt auch die aufgrund des verfassungsgerichtlichen Urteils umgesetzte \u00c4nderung der Vorschrift zu den unfreiwilligen Krankheitstests. Die Eilkompetenz der Polizei zur Anordnung von k\u00f6rperlichen Untersuchungen wegen von der Polizei angenommener Infektionsgefahren wurde gestrichen (\u00a7\u00a041 Abs.\u00a06 S.\u00a02 SOG LSA).<\/p>\n<p>Dass die Vorgaben des Gesetzes, wann eine Untersuchung\u00a0 von nicht medizinisch ausgebildeten Personen angeordnet werden darf, nur schwer \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen, hat das LVerfG nicht problematisiert. Dabei liegt auf der Hand, dass es auch f\u00fcr die Justiz nicht ohne weiteres feststellbar ist, ob Tatsachen vorliegen, die &#132;die Annahme rechtfertigen, dass von [einer Person] eine Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben einer anderen Person ausgeht\u00a0 ist, weil es zu einer \u00dcbertragung besonders gef\u00e4hrlicher Krankheitserreger gekommen sein kann, die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist und kein Nachteil f\u00fcr die Gesundheit der oder des Betroffenen zu bef\u00fcrchten ist&#147;. Irrationale \u00c4ngste, die zu grundrechtswidrigen und diskriminierenden Praktiken f\u00fchren k\u00f6nnen, offenbarte etwa die Anh\u00f6rung im Gesetzgebungsverfahren: Ein von der Polizei entsandter Sachverst\u00e4ndiger \u00e4u\u00dferte, dass nach einem Transport einer HIV-positiven Person grunds\u00e4tzlich der Dienstwagen desinfiziert werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Auch die Sorge vor Infektionskrankheiten von Menschen aus (bestimmten) anderen L\u00e4ndern kam zur Sprache und lie\u00df aus anti-rassistischer Perspektive Ungutes vermuten &#150; gerade in einem Bundesland wie Sachsen-Anhalt. Es h\u00e4tte insofern durchaus nahe gelegen, in den Gesetzestext zumindest eine prozedurale Vorgabe aufzunehmen, wonach eine mit der Durchf\u00fchrung betraute medizinisch qualifizierte Person zun\u00e4chst \u00fcberpr\u00fcfen muss, ob nach dem Vortrag der anordnenden Stelle im konkreten Fall \u00fcberhaupt eine Infektion m\u00f6glich ist, und dass die Untersuchung nur nach schriftlicher Best\u00e4tigung dieses Risikos durchgef\u00fchrt werden darf. Ohne eine solche Mindestabsicherung scheint entgegen dem LVerfG fraglich, dass tats\u00e4chlich &#132;die Gefahr einer missbr\u00e4uchlichen und diskriminierenden Verd\u00e4chtigung bestimmter Personengruppen minimiert&#147; wird.(7) Nur am Rande: Sitz des Gerichts ist Dessau, der Ort, an dem 2005 Oury Jalloh nach einer rechtswidrigen Festnahme in einer Polizeizelle verbrannte.<\/p>\n<h5><span id=\"anhalten-bitte-150-wir-filmen\">Anhalten bitte &#150; wir filmen<\/span><\/h5>\n<p>Eins zu eins umgesetzt hat der Gesetzesentwurf\u00a0 die Vorgabe des LVerfG zu der Erlaubnis, polizeiliche Kontrollen zu filmen. Dies ist nach dem neuen Entwurf nicht mehr bei lediglich entsprechenden &#132;Lageerkenntnissen&#147;, sondern erst bei &#132;tats\u00e4chlichen Anhaltspunkten&#147; zul\u00e4ssig dass dies zur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben der Polizeibeamten erforderlich ist&#147; (\u00a7\u00a016 Abs.\u00a03 SOG LSA).<\/p>\n<p>Die Einschr\u00e4nkung ist zu begr\u00fc\u00dfen, auch wenn das LVerfG die in diesem Tatbestandsmerkmal steckende ma\u00dflose Erm\u00e4chtigung der Exekutive nicht in der gebotenen Sch\u00e4rfe zur\u00fcckgewiesen hat. Erfreulich klare Worte zum blo\u00dfen Erfordernis &#132;konkreter Lageerkenntnisse&#147; hat j\u00fcngst das Hamburgische Oberverwaltungsgericht\u00a0 in seiner Entscheidung zu den Gefahrengebieten gefunden: Darin liege keinerlei &#132;relevante, die polizeilichen Befugnisse schon auf der Normebene beschr\u00e4nkende Eingriffsschwelle&#147; und die nachtr\u00e4gliche Rechtskontrolle durch Gerichte werde weitgehend inhaltslos.(8)<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich zu bezweifeln bleibt, ob \u00fcberhaupt ein Erfordernis f\u00fcr eine entsprechende Regelung besteht, denn eine &#132;wachsende Gewaltbereitschaft gegen\u00fcber Polizeibeamten&#147;(9) ist empirisch keineswegs belegt.(10) Mindestens leichtfertig ist es auch, wie das LVerfG die Geeignetheit der Bildaufzeichnung zur Pr\u00e4vention nicht etwa mit der parlamentarischen Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative begr\u00fcndet, sondern es ohne jeden Nachweisversuch f\u00fcr &#132;nicht von der Hand zu weisen&#147; erkl\u00e4rt, dass es bei laufender Kamera &#132;zahlreiche potenzielle T\u00e4ter gibt, die in einer solchen Situation zur\u00fcckhaltender reagieren und von Gewalttaten ablassen&#147;. Jedenfalls h\u00e4tte es in diesem Zusammenhang sehr nahe gelegen, zumindest eine Pflicht zum Hinweis auf die Aufnahme zu postulieren. Das LVerfG verlangt aber ohne Begr\u00fcndung weder dies noch andere datenschutzrechtlichen Standards, wie eine Bindung der Daten an den Erhebungszweck oder eine Pflicht zur anschlie\u00dfenden L\u00f6schung.<\/p>\n<p>Zwar hat das LVerfG m\u00f6gliche Einschr\u00e4nkungen der Versammlungsfreiheit\u00a0 gesehen, sie aber mit dem Hinweis abgetan, dass bei einer videographisch aufgezeichneten Kontrolle im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum auf dem Weg zu einer Versammlung &#132;keine spezifische Abschreckungswirkung&#147; vorliege und es &#132;f\u00fcr jeden Versammlungsteilnehmer mit friedlicher Grundeinstellung einsichtig [sei], dass eine solche Ma\u00dfnahme nicht gegen die Versammlungsteilnahme gerichtet ist, sondern dem legitimen Schutz der Einsatzbeamten dient&#147;.(11) Damit n\u00e4hert sich die Entscheidung der rechtsstaatswidrigen Annahme, \u00dcberwachung greife nicht in Freiheiten ein, sondern diene mit der Sicherheit geradezu der Grundlage jeder Freiheit.(12)<\/p>\n<h5><span id=\"kein-alkohol-bleibt-auch-keine-loesung\">Kein Alkohol bleibt auch keine L&ouml;sung<\/span><\/h5>\n<p>B\u00fcrgerrechtsfreundlich sind dagegen die Ausf\u00fchrungen des LVerfGs zu der Norm, auf deren Grundlage Kommunen zur Gefahrenvorsorge den Verkauf und Verzehr von Alkohol sowie den Verkauf und das Mitf\u00fchren von &#132;Glasgetr\u00e4nkebeh\u00e4ltnissen&#147; verbieten durften (\u00a7 94\u00a0a Abs.\u00a02-4 SOG LSA): Diese Erm\u00e4chtigung sei eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Berufsfreiheit.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rte Vorschrift war als Reaktion auf eine Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt von 2010 geschaffen worden, wonach die allgemeine Erm\u00e4chtigung zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen (\u00a7\u00a094 SOG LSA) keine gesetzliche Grundlage f\u00fcr pauschale Alkoholkonsumverbote im \u00f6ffentlichen Raum bot. Wie die deutschlandweit ganz \u00fcberwiegende j\u00fcngere Rechtsprechung(13) hatte das OVG am hergebrachten Begriff der (abstrakten) Gefahr festgehalten und es f\u00fcr nicht nachgewiesen erkl\u00e4rt, dass &#132;der Genuss von Alkohol au\u00dferhalb der nach Gastst\u00e4ttenrecht konzessionierten Fl\u00e4chen regelm\u00e4\u00dfig und typischerweise die Gefahr von K\u00f6rperverletzungen, Sachbesch\u00e4digungen und L\u00e4rmbel\u00e4stigungen mit sich bringt&#147;(14).<\/p>\n<p>Die neue Gesetzesgrundlage f\u00fcr Verbotsverordnungen bereits zur Gefahrenvorsorge erkl\u00e4rte das LVerfG\u00a0 f\u00fcr einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in die betroffenen Freiheitsrechte. Die im Umweltrecht angesichts komplexer, erst langfristig sch\u00e4dlicher Emissionen etablierte Vorsorge k\u00f6nne nicht einfach auf das verhaltensbezogene Gefahrenabwehrrecht \u00fcbertragen werden: Der parlamentarische Gesetzgeber m\u00fcsse insoweit &#132;belastbare Erkenntnisse zu Gef\u00e4hrdungswahrscheinlichkeiten auf Grund bestimmter Verhaltensweisen nachvollziehbar und tragf\u00e4hig [&#133;] begr\u00fcnden&#147; und habe kein &#132;begr\u00fcndungsfreies Abw\u00e4gungs- und Gestaltungsrecht&#147;.(15)<\/p>\n<p>Diese freiheitsrechtlichen Begrenzungen hyper-pr\u00e4ventiver Ma\u00dfnahmen, die den \u00f6ffentlichen Raum nach dem Leitbild von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit zurichten sollen, \u00fcberzeugen verfassungsrechtlich. Im Gegensatz etwa zur Haltung bestimmter Hunderassen fehlt nach allen vorliegenden sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen ein Kausalit\u00e4tszusammenhang zwischen dem \u00f6ffentlichen Alkoholkonsum (au\u00dferhalb von kommerziellen Freischankfl\u00e4chen&#133;) und der Begehung von Straftaten, weswegen Verordnungserm\u00e4chtigungen zur Gefahrenvorsorge unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in Freiheitsrechte eingreifen.(16)<\/p>\n<p>Rechtspolitisch wird allerdings weiterhin auch in Sachsen-Anhalt gegen entsprechende Verbotsverordnungen zu k\u00e4mpfen sein. Denn die Begr\u00fcndung des aktuellen Gesetzentwurfs geht unbelehrt davon aus, derartige Ma\u00dfnahmen lie\u00dfen sich alternativ auf die traditionelle Verordnungserm\u00e4chtigung (\u00a7 94 SOG LSA) st\u00fctzen: Denn das OVG habe\u00a0 nur f\u00fcr den Magdeburger Einzelfall einen Kausalit\u00e4tsnachweis vermisst.<\/p>\n<h5><span id=\"foederalismus-und-freiheit\">F&ouml;dera&shy;lismus und Freiheit<\/span><\/h5>\n<p>\u00dcber die einzelnen Vorschriften hinaus &#150; zu denen weitere k\u00e4men, die aber nicht Gegenstand des Normenkontrollantrags waren\u00a0 &#150; passt die Entwicklung des Polizeirechts in Sachsen-Anhalt insgesamt. Sie folgt einem Trend im Recht der &#132;Inneren Sicherheit&#147;: Verfassungsgerichtliche Entscheidungen setzen neuartigen beh\u00f6rdlichen (\u00dcberwachungs-)Befugnissen nur zur\u00fcckhaltend Grenzen; die Ma\u00dfst\u00e4be der Rechtsprechung werden sodann von Regierungen und Parlamentsmehrheiten nicht als \u00e4u\u00dferster Rahmen des gerade noch Legalen behandelt, sondern soweit wie m\u00f6glich als Anleitung zu neuen Grundrechtseingriffen verstanden. Der Innenminister Sachsen-Anhalts, Holger Stahlknecht (CDU), brachte es in der ersten Lesung zum neuen Gesetzentwurf so auf den Punkt: &#132;Man h\u00e4tte sicherlich in Teilen auch anders entscheiden k\u00f6nnen. Aber es wird jetzt so umgesetzt, wie das Landesverfassungsgericht das vorgegeben hat.&#147;(17) Im Ergebnis sind die Freiheitsrechte einer Kumulation derjenigen sicherheitsbeh\u00f6rdlichen Befugnisse ausgesetzt, die im Bund und in den 16 Bundesl\u00e4ndern f\u00fcr jeweils gerade noch verfassungskonform gehalten werden.<\/p>\n<p>\u00dcberhaupt bietet paradoxerweise der F\u00f6deralismus, der an sich im Sinne einer vertikalen Gewaltenteilung die Freiheitsgef\u00e4hrdungen exekutiver Zentralisierung begrenzen k\u00f6nnte, einen strukturellen Vorteil f\u00fcr die Vertreter einer b\u00fcrgerrechtsfernen Law and Order-Politik: Im Bund und in den 16 L\u00e4ndern\u00a0 wird ein Wettbewerb um die aus Sicht der Sicherheitsbeh\u00f6rden optimalen Befugnisse ausgetragen, ohne dass von b\u00fcrgerrechtlicher Seite gerade in der Fl\u00e4che entsprechende Kapazit\u00e4ten best\u00fcnden, um Gegenpositionen Geh\u00f6r zu verschaffen. Vor diesem rechtspolitischen Hintergrund kann vielleicht auch das verfassungsrechtlich plausibel begr\u00fcndete Anliegen des Normenkontrollantrags gedeutet werden, vielen Vorschriften des SOG LSA bereits die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes entgegen zu halten.(18) Der Verweis auf das Infektionsschutzgesetz als abschlie\u00dfende, \u00a7\u00a041 Abs.\u00a06\u00a0SOG\u00a0LSA sperrende bundesrechtliche Regelung mag ein Spezialfall sein, die Auseinandersetzung um die Grenze zwischen der Verh\u00fctung von Straftaten und der Vorsorge f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten betrifft dagegen alle Bundesl\u00e4nder. Bezeichnender Weise argumentiert das LVerfG (im Fall der Telekommunikations\u00fcberwachung nach \u00a7\u00a017\u00a0b SOG LSA) dabei, zugunsten des effektiven Rechtsg\u00fcterschutzes d\u00fcrfe &#132;das Kompetenzrecht nicht zur Beschr\u00e4nkung der Handlungsf\u00e4higkeit des Staates f\u00fchren, sondern muss im Sinne einer funktionsgerechten Auslegung diese sichern&#147;.(19) Ein solch obrigkeitsstaatliches Verst\u00e4ndnis von (Gesetzgebungs-)Zust\u00e4ndigkeiten d\u00fcrfte andernorts angesichts einer noch immer existierenden liberalen Medien\u00f6ffentlichkeit zumindest auf deutlich mehr Kritik sto\u00dfen als in Sachsen-Anhalt.<\/p>\n<p><i><b>ANNA\u00a0LUCZAK<\/b> und <b>JOHN\u00a0PHILIPP\u00a0THURN\u00a0\u00a0 <\/b>sind als Rechtsanw\u00e4ltin bzw. Referendar in Berlin t\u00e4tig. Beide haben f\u00fcr den Republikanischen Anw\u00e4ltinnen- und Anw\u00e4lteverein eine Stellungnahme zum strittigen Gesetzentwurf der Novellierung des SOG abgegeben. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>(1)\u00a0 4. Gesetz zur \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt v. 26. 3. 2013, LT-Drs. 6\/3987.<\/p>\n<p>(2)\u00a0 Aktenzeichen LVG 9\/13.<\/p>\n<p>(3)\u00a0 5. Gesetz zur \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt.<\/p>\n<p>(4)\u00a0 S.\u00a035 der Entscheidung; s.a. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil des Ersten Senats v. 27.02.2008, 1 BvR 370\/07.<\/p>\n<p>(5)\u00a0 Allgemeines Gesetz zum Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin &#150;ASOG.<\/p>\n<p>(6)\u00a0 S.\u00a034 der Entscheidung.<\/p>\n<p>(7)\u00a0 S.\u00a039 der Entscheidung.<\/p>\n<p>(8)\u00a0 Hamburgisches OVG, Urt. v. 13. Mai 2015,\u00a04 Bf 226\/12\u00a0&#150; juris, Rn. 53 f.<\/p>\n<p>(9)\u00a0 S. 29 der Entscheidung.<\/p>\n<p>(10) Siehe dazu etwa Puschke\/Singelnstein,\u00a0 Zu den \u00c4nderungen beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, in: NJW 2011, S. 3473 m.w.N.<\/p>\n<p>(11)\u00a0 S. 30 der Entscheidung.<\/p>\n<p>(12)\u00a0 In diese Richtung etwa das\u00a0 Sondervotum der Richterin Haas zur Rasterfahndung, BVerfGE 115, 320 (371 [insbes. 374 f.]).<\/p>\n<p>(13)\u00a0 Ausgehend von VGH Baden-W\u00fcrttemberg, Urt. v. 28.07.2009, 1 S 2200\/08; vgl. Th\u00fcringer OVG, Urt. v. 21.06.2012,\u00a03 N 653\/09;\u00a0 Ausnahme: OVG L\u00fcneburg, Urt. v. 30.11.2012, 11 KN 187\/12.<\/p>\n<p>(14)\u00a0 OVG LSA, Urt. v. 17.03.2010,\u00a03 K 319\/09\u00a0&#150; juris, Rn. 45.<\/p>\n<p>(15)\u00a0 S. 42 der Entscheidung.<\/p>\n<p>(16)\u00a0 So bereits \u00fcberzeugend Hecker,\u00a0 Neue Rechtsprechung des VGH Mannheim zum Alkoholkonsum im \u00f6ffentlichen Raum, in:\u00a0 NVwZ 2010, S.\u00a0359 (363).<\/p>\n<p>(17)\u00a0 Plenarprotokoll 6\/88 vom 23.04.2015, Bl. 7289.<\/p>\n<p>(18)\u00a0 Siehe S. 6 ff. der Entscheidung.<\/p>\n<p>(19) S. 32 der Entscheidung.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[49],"tags":[672,667],"autoren":[478,479],"publikationen":[1442],"class_list":["post-11545","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-polizei","tag-polizei","tag-vorgaenge-artikel","autoren-anna-luczak","autoren-john-philipp-thurn","publikationen-1442"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ein Schritt vor, zwei zur\u00fcck? - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/209\/publikation\/ein-schritt-vor-zwei-zurueck\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Ein Schritt vor, zwei zur\u00fcck? - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Verfassungswidriges Polizeirecht in Sachsen-Anhalt. Aus: vorg\u00e4nge Nr. 209 (Heft 1\/2015), S. 116-122 (Red.)Im vergangenen Jahr hat das Landesverfassungsgericht von Sachsen-Anhalt zahlreiche Bestimmungen des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes des Landes f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt bzw. Korrekturen eingefordert. Gegenstand des Normenkontrollantrags der beiden Oppositionsfraktionen im Landtag waren u.a. Befugnisse zur repressiven wie pr\u00e4ventiven Kommunikations\u00fcberwachung (u.a. Quellen-TK\u00dc), zu unfreiwilligen \u00e4rztlichen [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/209\/publikation\/ein-schritt-vor-zwei-zurueck\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2015-08-11T10:00:00+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"13\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/209\\\/publikation\\\/ein-schritt-vor-zwei-zurueck\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/209\\\/publikation\\\/ein-schritt-vor-zwei-zurueck\\\/\",\"name\":\"Ein Schritt vor, zwei zur\u00fcck? - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2015-08-11T06:30:00+00:00\",\"dateModified\":\"2015-08-11T10:00:00+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/209\\\/publikation\\\/ein-schritt-vor-zwei-zurueck\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/209\\\/publikation\\\/ein-schritt-vor-zwei-zurueck\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/209\\\/publikation\\\/ein-schritt-vor-zwei-zurueck\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge Nr. 209: Cybersecurity\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/209\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Ein Schritt vor, zwei zur\u00fcck?\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Ein Schritt vor, zwei zur\u00fcck? - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/209\/publikation\/ein-schritt-vor-zwei-zurueck\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Ein Schritt vor, zwei zur\u00fcck? - Humanistische Union","og_description":"Verfassungswidriges Polizeirecht in Sachsen-Anhalt. Aus: vorg\u00e4nge Nr. 209 (Heft 1\/2015), S. 116-122 (Red.)Im vergangenen Jahr hat das Landesverfassungsgericht von Sachsen-Anhalt zahlreiche Bestimmungen des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes des Landes f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt bzw. Korrekturen eingefordert. Gegenstand des Normenkontrollantrags der beiden Oppositionsfraktionen im Landtag waren u.a. Befugnisse zur repressiven wie pr\u00e4ventiven Kommunikations\u00fcberwachung (u.a. Quellen-TK\u00dc), zu unfreiwilligen \u00e4rztlichen [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/209\/publikation\/ein-schritt-vor-zwei-zurueck\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2015-08-11T10:00:00+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"13\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/209\/publikation\/ein-schritt-vor-zwei-zurueck\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/209\/publikation\/ein-schritt-vor-zwei-zurueck\/","name":"Ein Schritt vor, zwei zur\u00fcck? - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"2015-08-11T06:30:00+00:00","dateModified":"2015-08-11T10:00:00+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/209\/publikation\/ein-schritt-vor-zwei-zurueck\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/209\/publikation\/ein-schritt-vor-zwei-zurueck\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/209\/publikation\/ein-schritt-vor-zwei-zurueck\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge Nr. 209: Cybersecurity","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/209\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Ein Schritt vor, zwei zur\u00fcck?"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation\/11545","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media?parent=11545"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories?post=11545"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/tags?post=11545"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/autoren?post=11545"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikationen?post=11545"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}