{"id":11558,"date":"2015-04-19T11:15:00","date_gmt":"2015-04-19T09:15:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/ein-gefaengnis-ist-kein-ferienclub-vollstaendig\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:57","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:57","slug":"ein-gefaengnis-ist-kein-ferienclub-vollstaendig","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/ein-gefaengnis-ist-kein-ferienclub-vollstaendig\/","title":{"rendered":"\u201eEin Gef\u00e4ngnis ist kein Ferienclub\u201c (vollst\u00e4ndig)"},"content":{"rendered":"<p>EuGH und BGH korrigieren die deutsche Abschiebungshaft, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4\/2014), S. 104-111*<\/p>\n<p><i>(Red.) Jahrzehntelang war die Unterbringung von Abschiebeh&auml;ftlingen im Strafvollzug in zehn der 16 Bundesl&auml;nder &uuml;blich. Jahrzehntelang k&auml;mpften Abschiebeh&auml;ftlinge, Initiativen gegen Abschiebehaft und Anw&auml;lt_innen gegen diese Rechtswidrigkeit. Nach der Dublin-III-Reform waren es nun Europ&auml;ischer und Bundesgerichtshof, die mit Urteilsspr&uuml;chen im Juli 2014 daf&uuml;r gesorgt haben, dass die Abschiebehaft in ihrer bisherigen Form abgeschafft werden muss.<\/i><\/p>\n<p>* Der Artikel ist die &uuml;berarbeitete und teils erweiterte Fassung einer noch nicht ver&ouml;ffentlichten Urteilsbesprechung in der &#8222;Zeitschrift f&uuml;r Ausl&auml;nderrecht und Ausl&auml;nderpolitik&#8220;.<\/p>\n<p>Dem damals 30j&auml;hrigen Marokkaner Ettayebi Bouzalmate d&uuml;rfte sich sein Aufenthalt in der M&uuml;nchener Abschiebungshaft f&uuml;r immer eingebrannt haben. Von Juli bis Oktober 2013 verbrachte der junge Mann 89 Tage in der Justizvollzugsanstalt M&uuml;nchen-Stadelheim, mehr als vier Wochen davon auf der Krankenstation, wo er zusammen mit Strafgefangenen untergebracht wurde. Aufgrund von Suizidgefahr musste Bouzalmate l&auml;ngere Zeit in Einzelhaft in einem sogenannten &#8222;gesicherten Haftraum&#8220; verbleiben, wo er statt normaler Kleidung nur einen Papieranzug tragen durfte. Dennoch konnte nicht verhindert werden, dass der junge Marokkaner einen Selbstt&ouml;tungsversuch unternahm und in eine psychiatrische Klinik verlegt werden musste.<\/p>\n<p>Der Fall des Ettayebi Bouzalmate war einer von dreien, die der Europ&auml;ische Gerichtshof zum Anlass nahm, um im Juli 2014 ein deutliches Zeichen zu setzen gegen die bis dahin in vielen deutschen Bundesl&auml;ndern &uuml;bliche Praxis, Abschiebungsgefangene in normalen Strafhaftanstalten unterzubringen. Anlass waren drei vom Bundesgerichtshof und vom Landgericht M&uuml;nchen vorgelegte F&auml;lle.<\/p>\n<h5><span id=\"1-trennungsgebot-contra-foederalismus-die-rechtssachen-bero-und-bouzalmate\">1. Trennungs&shy;gebot contra F&ouml;dera&shy;lis&shy;mus? &ndash; Die Rechts&shy;sa&shy;chen Bero und Bouzalmate<\/span><\/h5>\n<p>Im Kern des Rechtsstreits von Ettayebi Bouzalmate und der in Frankfurt inhaftierten Syrerin Adala Bero(1)&nbsp;stand die Auslegung einer Ausnahmeklausel der EU-R&uuml;ckf&uuml;hrungsrichtlinie.(2) Die Richtlinie regelt Mindeststandards im Umgang mit Drittstaatsangeh&ouml;rigen ohne legalen Aufenthaltsstatus. Sie l&auml;sst u. a. Abschiebungshaft als letztes Mittel zu, bestimmt aber in ihrem Artikel 16, dass Abschiebungsgefangene prinzipiell in speziellen Abschiebungshafteinrichtungen, getrennt von Strafgefangenen, untergebracht werden m&uuml;ssen. Nur wenn in einem Staat solche Einrichtungen nicht vorhanden seien, d&uuml;rfe eine Ausnahme von diesem Trennungsgebot gemacht und in normalen Strafgef&auml;ngnissen inhaftiert werden.(3) Ausnahmen, so der Gerichtshof, seien eng auszulegen.<\/p>\n<p>Aus dem Wort &#8222;Staat&#8220; im Richtlinientext wurde im Zuge der Umsetzung in deutsches Recht im Jahr 2011 das Wort &#8222;Land&#8220;iv. Diese Bedeutungsverschiebung wurde von mehreren Bundesl&auml;ndern, die selbst &uuml;ber keine speziellen Abschiebungshafteinrichtungen verf&uuml;gten, als Freibrief verstanden, auf ihrem jeweiligen Gebiet mit der Inhaftierung in Strafhaftanstalten fortzufahren. Zur Rechtfertigung wurde auf den deutschen F&ouml;deralismus verwiesen, der es den Bundesl&auml;ndern &uuml;berlasse, wie sie ihren Verwaltungsaufbau regeln. Nichtregierungsorganisationen hatten demgegen&uuml;ber bereits im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Existenz spezieller Einrichtungen f&uuml;r die Abschiebungshaft in zumindest einem Teil der Bundesl&auml;nder die weitere Abschiebungshaft in Strafhaftanstalten unzul&auml;ssig mache.(5)<\/p>\n<p>Dies hat nun auch der EuGH in knapper N&uuml;chternheit festgestellt. Die EU-Mitgliedstaaten, so die Richter, seien als Ganzes zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet, unabh&auml;ngig von ihrer jeweiligen Verfassungs- oder Verwaltungsstruktur. Mithin kann sich auch keine Untergliederung eines EU-Staats, etwa ein Bundesland, isoliert auf Ausnahmen berufen.<\/p>\n<p>Gerade angesichts der Umst&auml;nde, unter denen Ettayebi Bouzalmate inhaftiert worden war, mutet es befremdlich an, wenn die deutsche Bundesregierung im Verfahren in Luxemburg erg&auml;nzend vortragen lie&szlig;, eine gro&szlig;e Justizvollzugsanstalt sei letztlich der bessere Haftort f&uuml;r ausreisepflichtige Ausl&auml;nder, da hier ein breiteres Angebot von sozialer und medizinischer Betreuung sowie Arbeits- und Freizeitgestaltungsm&ouml;glichkeiten vorgehalten werden k&ouml;nne.<\/p>\n<p>Schon der Generalanwalt in den drei EuGH-Verfahren, der fr&uuml;here franz&ouml;sische Generalstaatsanwalt Yves Bot, hatte demgegen&uuml;ber in seinen Schlussantr&auml;gen vom April 2014 festgestellt, dass &#8222;die Situation des Migranten, dessen einziger Fehler seine Notlage ist und dessen einziges Vergehen darin besteht, dass er ihr, und sei es unter Eingehung ungeheurer Risiken f&uuml;r einen vollkommen ungewissen Ausgang, zu entkommen sucht, eine ganz andere ist als die eines Straft&auml;ters.&#8220;(6) Den Gr&uuml;nden, aus denen ein ausreisepflichtiger Drittstaatsangeh&ouml;riger inhaftiert werde, fehle &#8222;jeder Strafgedanke&#8220;. Vor dem Hintergrund seiner auch in der EU-Grundrechtscharta verbrieften Menschenw&uuml;rde gebe es daher &#8222;keinen legitimen Grund, diese Inhaftierung unter den Bedingungen und Regelungen des Strafvollzugs durchzuf&uuml;hren.&#8220;(7) Folglich k&ouml;nne die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen unter keinen Umst&auml;nden im Sinne des Ausl&auml;nders sein, denn, so die Pointe des Generalanwalts: &#8222;Eine Strafanstalt ist weder ein Ferienclub noch ein Begegnungszentrum.&#8220;(8).<\/p>\n<h5><span id=\"2trennungsgebot-contra-einwilligung-die-rechtssache-pham\">2.Tren&shy;nungs&shy;gebot contra Einwil&shy;li&shy;gung? &ndash; Die Rechtssache Pham<\/span><\/h5>\n<p>In einem Parallelverfahren hatten die Richter am Beispiel des Falles der von M&auml;rz bis Juli 2012 in N&uuml;rnberg inhaftierten Vietnamesin Pham Thi Ly dar&uuml;ber zu entscheiden, ob die gemeinsame Unterbringung mit Strafgefangenen zul&auml;ssig ist, wenn der Abschiebungsgefangene darin einwilligt. Auch hier fand der Generalanwalt Bot deutliche Worte: Er wies auf das &#8222;enorme Ungleichgewicht&#8220; der Positionen von Beh&ouml;rde und Gefangenem hin und befand, es erscheine &#8222;problematisch, einem Mitgliedstaat zu gestatten, einen Migranten, der sich angesichts seiner Zwangsabschiebung und der Schw&auml;che seiner Position ohnehin in einer verzweifelten Lage befindet, zu ersuchen, auf eine ihm durch das Unionsrecht ausdr&uuml;cklich gew&auml;hrte Garantie zu verzichten.&#8220;(9)<\/p>\n<p>Die Richter folgten seiner Empfehlung und stellten fest, das Trennungsgebot gelte ohne Ausnahme. Es sei den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, auf den Willen des Betroffenen abzustellen. Im vorgelegten Fall kam erschwerend hinzu, dass die Gefangene sich offenbar &uuml;ber den Inhalt der abgegebenen Erkl&auml;rung nicht im Klaren gewesen war, m&ouml;glicherweise mangels &Uuml;bersetzung und Belehrung; jedenfalls &auml;u&szlig;erte sie im gerichtlichen Verfahren, nicht zu wissen, wie ihre Unterschrift auf das Dokument gelangt sei.<\/p>\n<h5><span id=\"3-die-auswirkungen-der-eugh-urteile\">3. Die Auswir&shy;kungen der EuGH-&shy;Ur&shy;teile<\/span><\/h5>\n<p>Die Entscheidungen des EuGH hatte weitreichende Auswirkungen. Nur sechs Abschiebungshafteinrichtungen in Deutschland entsprachen am Tag der Urteilsverk&uuml;ndung den Anforderungen des Unionsrechts.(10) Bundesl&auml;nder, die bis dahin die Haft in Justizvollzugsanstalten vollzogen, sahen sich vor der Notwendigkeit, umgehend zu reagieren. Noch am Tag der Urteilsverk&uuml;ndung entlie&szlig; z.B. Sachsen-Anhalt s&auml;mtliche Abschiebungsgefangenen aus der JVA Volkstedt.(11) Andere Bundesl&auml;nder hatten das Urteil dagegen antizipiert bzw. schon angesichts der wachsenden Zweifel, die die deutsche Rechtsprechung an der weiteren Rechtm&auml;&szlig;igkeit des Vollzugs von Abschiebungshaft in Strafvollzugsanstalten &auml;u&szlig;erte, reagiert und spezielle Hafteinrichtungen geschaffen &#8211; so etwa Bayern(12)&#8211; oder angeordnet, dass Strafgefangene aus Abschiebungshafteinrichtungen zu verlegen seien (so z.B. Niedersachsen).<\/p>\n<p>Eine Ausnahme bildete Nordrhein-Westfalen, das den gemeinsamen Vollzug von Abschiebungs- und Strafhaft in der JVA B&uuml;ren weiterhin f&uuml;r m&ouml;glich hielt und die Haftanstalt &#8222;weiterentwickeln&#8220;(13) wollte. Erst ein Beschluss des Bundesgerichtshofs stellte das Gegenteil klar. In Umsetzung der Urteile des EuGH entschied der V. Zivilsenat am 25.7.2014, dass der Vollzug von Abschiebungshaft au&szlig;erhalb von speziellen Abschiebungshaftanstalten unzul&auml;ssig ist.(14) Eine Anordnung von Abschiebungshaft ist daher immer dann unzul&auml;ssig, wenn ein Vollzug von Abschiebungshaft in einer Strafhaftanstalt droht.<\/p>\n<p>Innerhalb weniger Tage wurden daraufhin die B&uuml;rener Gefangenen in die JVA Berlin verlegt, wie &uuml;berhaupt eine Reihe von Bundesl&auml;ndern binnen kurzer Frist Kooperationen vereinbaren mussten. Die Umsetzbarkeit einer solchen L&ouml;sung war von der Bundesregierung im Verfahren vor dem EuGH noch bestritten worden, sie setzte sich nun aber mit gro&szlig;er Geschwindigkeit durch. F&uuml;r die Betroffenen wie auch f&uuml;r die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden stellt die aktuelle Situation indes eine erhebliche Herausforderung dar: Gefangene werden teils Hunderte von Kilometern von ihrem bisherigen Wohnort untergebracht; der Kontakt zu Familienangeh&ouml;rigen, Anw&auml;lten und sonstigen Bezugspersonen ist erschwert; Transporte zum zust&auml;ndigen Gericht und zur&uuml;ck an den Haftort sind zeitraubend und belastend.<\/p>\n<h5><span id=\"4-die-rechtswidrigkeit-der-dublin-haft\">4. Die Rechts&shy;wid&shy;rig&shy;keit der Dublin-Haft<\/span><\/h5>\n<p>Nur eine Woche nach dem EuGH ver&ouml;ffentlichte der Bundesgerichtshof einen Beschluss, der wom&ouml;glich noch umfassendere, wenn auch zeitlich begrenzte Wirkung entfaltete. Die Richter erkl&auml;rten die sogenannte &#8222;&Uuml;berstellungshaft&#8220; &#8211; die Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Asylsuchenden in den f&uuml;r ihn zust&auml;ndigen EU-Staat &#8211;&nbsp;&nbsp; in der Mehrzahl der F&auml;lle f&uuml;r rechtswidrig.(15) Denn, so die Richter: Die Inhaftierung allein aufgrund des Verdachts, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen (&sect;&nbsp;62 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 AufenthG), gen&uuml;ge nicht den Anforderungen der neugefassten Dublin-III-Verordnung.(16) Die Verordnung legt an sich die Kriterien fest, nach denen der zust&auml;ndige EU-Staat f&uuml;r ein Asylverfahren bestimmt wird. In ihrer Neufassung von 2013 enth&auml;lt sie aber auch erstmals Bestimmungen f&uuml;r die Inhaftierung von Asylsuchenden. Dabei gilt der Grundsatz: Niemand soll allein deswegen inhaftiert werden, weil er einem Dublin-Verfahren unterworfen ist. Die Inhaftierung ist aber erlaubt bei &#8222;erheblicher Fluchtgefahr&#8220;.(17) Wann diese Gefahr vorliegt, daf&uuml;r verlangt die Verordnung objektive, im Gesetz festgelegte Kriterien. Der V.&nbsp;Zivilsenat bem&auml;ngelte das weitgehende Fehlen eben solcher Kriterien im deutschen Recht(18) und stellte die Rechtswidrigkeit einer auf &sect;&nbsp;62 Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 AufenthG gest&uuml;tzten Haft in Dublin-Verfahren fest.<\/p>\n<p>Infolge dieser Entscheidung kam insbesondere die Praxis der Inhaftierung von Personen in Dublin-Verfahren durch die Bundespolizei in sog. &#8222;Grenzaufgriffsf&auml;llen&#8220; weitgehend zum Erliegen.(19) Da diese F&auml;lle den gr&ouml;&szlig;ten Teil der zuvor Inhaftierten betrafen,(20)sind die Haftzahlen aktuell auf einen historischen Tiefstand gesunken. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses waren in den verbliebenen Abschiebungshafteinrichtungen bundesweit nur noch rund 30 Personen inhaftiert(21) &#8211; gegen&uuml;ber z.B. rund 500 noch Anfang 2012.<\/p>\n<p>Noch nicht vom Bundesgerichtshof entschieden ist die Frage, ob das gleiche gesetzgeberische Defizit auch die Haft zur Sicherung von Abschiebungen ins Herkunftsland verbietet, sofern diese mit dem Haftgrund der Untertauchensgefahr begr&uuml;ndet werden soll. Angesichts der parallelen Strukturen von Dublin-III-Verordnung und R&uuml;ckf&uuml;hrungsrichtlinie in diesem Bereich liegt die Annahme mehr als nahe.(22) Als erstes Gericht h&auml;lt darum nun das Amtsgericht Hannover die Haft zur Sicherung solcher Abschiebungen f&uuml;r rechtswidrig, wenn sie auf die Untertauchensgefahr gest&uuml;tzt wird.(23)<\/p>\n<h5><span id=\"5-politische-und-gesetzgeberische-konsequenzen\">5. Politische und gesetz&shy;ge&shy;be&shy;ri&shy;sche Konse&shy;quenzen<\/span><\/h5>\n<p>Die Zahl der Inhaftierten in deutschen Abschiebungshafteinrichtungen bewegt sich, wie oben bereits dargestellt, auf einem historischen Tiefstand. Gleichzeitig wenden die Bundesl&auml;nder, in denen sich die verbleibenden Hafteinrichtungen befinden, enorme Kosten f&uuml;r die Vorhaltung der notwendigen Infrastruktur auf. So kostet der Berliner Polizeigewahrsam den Steuerzahler knapp 12 Millionen Euro j&auml;hrlich,(24) bei der rheinland-pf&auml;lzischen Gewahrsamseinrichtung sind es j&auml;hrlich 4,5 Millionen Euro.(25) Bei n&uuml;chterner Betrachtung stellt sich die Frage, ob in dieser Situation nicht auf die Abschiebungshaft insgesamt verzichtet werden sollte.<\/p>\n<p>Hierf&uuml;r spricht nicht zuletzt, dass die Sicherungshaft von den meisten Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden der L&auml;nder kaum noch genutzt wird: Selbst in der aktuellen Situation wird der Anteil der durch die Bundespolizei veranlassten &#8222;Dublin-Haft&#8220; auf immer noch rund 50 Prozent gesch&auml;tzt. Tats&auml;chlich zur Sicherung der R&uuml;ckf&uuml;hrung ins Heimatland inhaftiert w&auml;ren demnach derzeit nur etwa 25 bis 30 Personen bundesweit. An diesem &uuml;berschaubaren Nutzen f&uuml;r die Verwaltung gemessen, erscheinen die erheblichen menschlichen(26) und finanziellen Kosten unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Diese Annahme dr&auml;ngt sich umso mehr auf, als der derzeitige Tiefstand bei der Zahl der Inhaftierten auch keine wahrnehmbaren Auswirkungen auf den Vollzug des Aufenthaltsrechts zu haben scheint. Sowohl Abschiebungen in Herkunftsl&auml;nder(27) als auch &Uuml;berstellungen unter der Dublin-Verordnung finden weiterhin statt; soweit die Zahlen der letztgenannten &Uuml;berstellungen stark schwanken,(28) d&uuml;rfte hierauf die (mangelnde) Mitwirkung anderer Mitgliedstaaten h&ouml;heren Einfluss haben als die Frage von Inhaftierungsm&ouml;glichkeiten.<\/p>\n<p>Offenkundig sehen sich auch die Bundesl&auml;nder nicht verpflichtet, Kapazit&auml;ten f&uuml;r den Vollzug von Abschiebungshaft vorzuhalten. Nachdem Schleswig-Holstein im November 2014 seine einzige Hafteinrichtung in Rendsburg ersatzlos geschlossen hat, unterhalten elf von 16 Bundesl&auml;ndern keine Abschiebungshaftanstalten mehr.<\/p>\n<p>Die tats&auml;chlichen Pl&auml;ne von Bund und L&auml;ndern deuten aber eher in eine andere, restriktivere Richtung. Zwar hat Schleswig-Holstein den Entwurf einer Bundesratsinitiative zur Reform der Abschiebungshaft vorgelegt.(29) Darin wird aber &#8211; abweichend vom urspr&uuml;nglichen Auftrag der rot-gr&uuml;nen Koalition in Kiel &#8211; kein vollst&auml;ndiger Verzicht auf die Haft mehr vorgeschlagen. Immerhin setzt dieser Vorschlag st&auml;rker auf Alternativen zur Haft. Solche Alternativen sollten sich aber nicht allein auf technikbasierte L&ouml;sungen oder eine Wiederbelebung der mit guten Gr&uuml;nden ausgemusterten Idee von Ausreisezentren beschr&auml;nken. Positive Beispiele f&uuml;r Alternativen zur Abschiebungshaft, die auf sozialer Einbindung und umfassender Beratung der Betroffenen basieren, finden sich in verschiedenen internationalen Studien.(30)<\/p>\n<p>Ein aktueller Gesetzentwurf der Bundesregierung(31) sieht demgegen&uuml;ber verschiedene M&ouml;glichkeiten vor, den Anwendungsbereich der Sicherungshaft wieder auszuweiten. So sollen in die neu zu schaffenden &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;14, Abs.&nbsp;15 AufenthG-E Regelbeispiele aufgenommen werden, wann von Fluchtgefahr bzw. erheblicher Fluchtgefahr auszugehen sein soll. Damit w&uuml;rde zwar der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Normierung von &#8222;objektiven gesetzlichen Kriterien&#8220; nachgekommen. Formal w&uuml;rde damit die Grundlage geschaffen, die Dublin-Haft und auch die Haft zur Sicherung von Abschiebungen ins Herkunftsland jedenfalls in dem Umfange wieder fortzuf&uuml;hren, wie es vor dem Sommer 2014 Praxis war. Die praktische Anwendbarkeit der im Entwurf aufgef&uuml;hrten Kriterien steht aber im Zweifel. Zu einem erheblichen Teil beschreiben sie Verhaltensweisen, ohne die z.B. Asylsuchende Deutschland schlicht nicht erreichen k&ouml;nnten.(32)Ein zwingender R&uuml;ckschluss auf ein beabsichtigtes Untertauchen ist hieraus nicht zu ziehen. Vielmehr strebt die erdr&uuml;ckende Mehrheit derjenigen, die in Deutschland ein Asylgesuch stellen, die Durchf&uuml;hrung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik und ein legales Aufenthaltsrecht an &#8211; Ziele, die ohne Kontakt mit den Beh&ouml;rden schlicht nicht zu erreichen sind. Die neu eingef&uuml;hrten Haftgr&uuml;nde bed&uuml;rfen daher mindestens der Einordnung in eine umfassende Einzelfallpr&uuml;fung und d&uuml;rfen nicht als &#8222;Inhaftierungs-Checkliste&#8220; missverstanden werden.<\/p>\n<p>Schlie&szlig;lich plant die Bundesregierung in &sect;&nbsp;62b AufenthG-E die Einf&uuml;hrung eines &#8222;Abschiebungsgewahrsams&#8220;. Dieser soll die Inhaftierung von Ausl&auml;ndern f&uuml;r maximal vier Tage gerade auch au&szlig;erhalb normaler Abschiebungshaftanstalten erm&ouml;glichen, sofern ein Richter dies anordnet. Die Haftgr&uuml;nde des &sect;&nbsp;62 Abs.&nbsp;3 i.V.m. &sect;&nbsp;2 AufenthG sollen ausdr&uuml;cklich keine Anwendung finden. Stattdessen soll die Inhaftierung m&ouml;glich sein, sofern der Betroffene seine Ausreisefrist schuldhaft vers&auml;umt und in der Vergangenheit seine Mitwirkungspflichten vers&auml;umt hat. Begr&uuml;ndet wird die Erforderlichkeit der Vorschrift im Wesentlichen mit der Sicherung von Sammelabschiebungen, bei denen es zu oft vorgekommen sei, dass Betroffene am Tag der Abschiebung nicht erschienen.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass die ausdr&uuml;ckliche Ausklammerung der erst mit dem Entwurf eingef&uuml;hrten Legaldefinition der Fluchtgefahr europarechtlich fragw&uuml;rdig erscheint: Eine Vorschrift, die den Freiheitsentzug weitgehend ohne Bezug auf ein konkretes individuelles Verhalten des Ausl&auml;nders im unmittelbaren zeitlichen Kontext der geplanten Abschiebung erm&ouml;glicht, stellt sich im Ergebnis als reine &#8222;Pr&auml;ventivhaft&#8220; zur Absicherung des beh&ouml;rdlichen Vollzuges dar. Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<h5><span id=\"6-ausblick\">6. Ausblick<\/span><\/h5>\n<p>Die Entwicklung der Abschiebungshaftzahlen wie auch die klare Positionierung h&ouml;chster Gerichte zugunsten starker menschenrechtlicher Standards legen nahe, auf das Instrument der Abschiebungshaft zu verzichten. Daf&uuml;r sprechen die gravierenden negativen Auswirkungen, die diese tief in Grundrechte einschneidende Zwangsma&szlig;nahme auf die Betroffenen hat, daf&uuml;r sprechen zuletzt auch die hohen Kosten &#8211; allein das Land Berlin hat im Jahr 2013 rund 54.000 Euro pro Gefangenen aufgewendet, bei einer durchschnittlichen Haftdauer von rund drei Wochen.<\/p>\n<p>Die Gro&szlig;e Koalition schickt sich stattdessen an, die Inhaftierungsm&ouml;glichkeiten mit fragw&uuml;rdigen Mitteln wieder erheblich auszuweiten, was zu einer Verzehnfachung der Haftzahlen f&uuml;hren k&ouml;nnte. Doch au&szlig;erhalb von Fachkreisen ist hiervon nur relativ kurz Notiz genommen worden. Bei seinem Besuch auf der italienischen Insel Lampedusa hat Papst Franziskus die &#8222;Globalisierung der Gleichg&uuml;ltigkeit&#8220; beklagt: &#8222;Wir haben uns an das Leiden des N&auml;chsten gew&ouml;hnt, es geht uns nichts an, es interessiert uns nichts, es ist nicht unsere Angelegenheit.&#8220; Es ist zu hoffen, dass die Zivilgesellschaft sich in den kommenden Monaten aus dieser Erstarrung l&ouml;st und die Pl&auml;ne des Gesetzgebers nachhaltig kritisiert.<\/p>\n<p><b>HEIKO&nbsp;HABBE&nbsp;&nbsp;<\/b><i> arbeitet als Rechtsanwalt f&uuml;r den Jesuiten-Fl&uuml;chtlingsdienst in Berlin.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>(1) EuGH, Urt. v. 17.7.2014, Verbundene Rechtssachen C-473\/13 u. 514\/13 &#8211; Bero gg. Regierungspr&auml;sidium Kassel u. Bouzalmate gg. Kreisverwaltung Kleve.<\/p>\n<p>(2) Richtlinie 2008\/115\/EG.<\/p>\n<p>(3) Einen weiteren Ausnahmetatbestand regelt Art. 18 der R&uuml;ckf&uuml;hrungsrichtlinie.<\/p>\n<p>(4) &sect; 62a Abs. 1 S. 2 AufenthG.<\/p>\n<p>(5) Stellungnahme des Jesuiten-Fl&uuml;chtlingsdienstes, BT-Drs. 17(4)282 E.<\/p>\n<p>(6) Schlussantr&auml;ge des Generalanwalts, Verbundene Rechtssachen C-473\/13 und C-514\/13, Rz. 42.<\/p>\n<p>7) A. a. O., Rz. 93.<\/p>\n<p>(8) A. a. O., Rz. 198.<\/p>\n<p>(9) A. a. O., Rz. 189.<\/p>\n<p>(10) JVA M&uuml;hldorf\/Inn (Bayern), Polizeigewahrsam K&ouml;penick (Berlin), Abschiebungshafteinrichtung Eisenh&uuml;ttenstadt (Brandenburg), JVA Hannover-Langenhagen (Niedersachsen), Gewahrsamseinrichtung f&uuml;r Ausreisepflichtige Ingelheim (Rheinland-Pfalz), JVA Rendsburg (Schleswig-Holstein; geschlossen im November 2014).<\/p>\n<p>(11) Bericht MDR INFO vom 17.7.2014, <a href=\"http:\/\/www.mdr.de\/sachsen-anhalt\/abschiebehaft-reaktionen100_zc-a2551f81_zs-ae30b3e4.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.mdr.de\/sachsen-anhalt\/abschiebehaft-reaktionen100_zc-a2551f81_zs-ae30b3e4.html<\/a>.<\/p>\n<p>(12) Pressemitteilung des bayerischen Justiziministers Bausback vom 18.11.2013.<\/p>\n<p>(13) Innenminister Ralf J&auml;ger, SPD, zit. n. &#8222;T&uuml;r an T&uuml;r mit Kriminellen&#8220;, taz v. 22.7.2014.<\/p>\n<p>(14) BGH, FGPrax 2014, 230. Eine Ausnahme hiervon kann nur m&ouml;glich sein, wenn s&auml;mtliche M&ouml;glichkeiten des Vollzuges von Abschiebungshaft in speziellen Abschiebungshaftanstalten ersch&ouml;pft sind.<\/p>\n<p>(15) BGH, B. v. 26.6.2014, Az. V ZB 31\/14.<\/p>\n<p>(16) Verordnung Nr. 604\/2013, anwendbar seit 1.1.2014.<\/p>\n<p>(17) Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO.<\/p>\n<p>(18) F&uuml;r hinreichend bestimmt h&auml;lt der BGH die Haftgr&uuml;nde des &sect; 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG, vgl. &Auml;nderungsbeschluss vom 23.7.2014.<\/p>\n<p>(19) Bei einem Aufgriff innerhalb der 30-km-Zone an den deutschen Grenzen erwirbt ein Ausl&auml;nder auch dann nicht unmittelbar ein Aufenthaltsrecht, wenn er Asyl beantragt. Er kann als unerlaubt eingereist behandelt und inhaftiert werden.<\/p>\n<p>(20) Vollst&auml;ndige Statistiken hierzu existieren nicht. Nach Sch&auml;tzungen belief sich der Anteil der Dublin-F&auml;lle bundesweit auf 60-80&nbsp;% der Inhaftierten; das Bundesland Schleswig-Holstein hat f&uuml;r seine Hafteinrichtung in Rendsburg f&uuml;r die Jahre 2012 und 2013 einen Anteil von 86 bzw. 88 % angegeben.<\/p>\n<p>(21) Ergebnis einer Umfrage des Jesuiten-Fl&uuml;chtlingsdienstes Deutschland unter Seelsorgern und Beratern in den f&uuml;nf deutschen Abschiebungshafteinrichtungen.<\/p>\n<p>(22) Vgl. Art. 15 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 3 Ziff. 7 der R&uuml;ckf&uuml;hrungs-Richtlinie einerseits und Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung andererseits.<\/p>\n<p>(23) AG Hannover, B. v. 19.1.2015, Az. 44 XIV 64\/14.<\/p>\n<p>(24) Kleine Anfrage der Gr&uuml;nen im Berliner Abgeordnetenhaus, Drs. 17\/10501, Frage 9.<\/p>\n<p>(25) Haushaltsaufstellung f&uuml;r die GfA Ingelheim, 2012.<\/p>\n<p>(26) Vgl. ausf&uuml;hrlich: &#8222;Qu&auml;lendes Warten &#8211; Wie Abschiebungshaft Menschen krank macht&#8220;, Jesuiten-Fl&uuml;chtlingsdienst Deutschland, Berlin 2010.<\/p>\n<p>(27) Zuletzt etwa eine Sammelabschiebung von 83 Personen nach Belgrad am 9.12.2014 (Pressemitteilung des Freiburger Forums vom gleichen Tage).<\/p>\n<p>(28) Vgl. f&uuml;r 2014 die Angaben in den Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der Linksfraktion, &#8222;Erg&auml;nzende Asylstatistik&#8220;, BT-Drs. 18\/394 (Frage 5), 18\/2471 (Frage 6), 18\/3055 (Frage 5) und 18\/3850 (Frage 5).<\/p>\n<p>(29) Interministerielle Arbeitsgruppe &#8222;Alternative Abschiebungshaft&#8220;. Zusammenfassung der Ergebnisse. Kiel, 25.3.2014, unter <a href=\"http:\/\/www.schleswig-holstein.de\/IM\/DE\/ZuwanderungIntegration\/Aktuelles\/AlternativenAbschiebungshaft\/bericht__blob\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.schleswig-holstein.de\/IM\/DE\/ZuwanderungIntegration\/Aktuelles\/AlternativenAbschiebungshaft\/bericht__blob<\/a>= publicationFile.pdf<\/p>\n<p>(30) Jesuiten-Fl&uuml;chtlingsdienst, &#8222;Abschiebungshaft vermeiden &#8211; Alternativen in Belgien, Deutschland und dem Vereinigten K&ouml;nigreich&#8220;, Berlin 2012; International Detention Coalition, &#8222;There are Alternatives: A Handbook for preventing unnecessary immigration detention&#8220;, Melbourne 2011.<\/p>\n<p>(31) Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BR-Drs. 642\/14.<\/p>\n<p>(32) Z. B. Unterdr&uuml;cken von Reisedokumenten, entgeltliche Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Helfern.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[667],"autoren":[1711],"publikationen":[1092],"class_list":["post-11558","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-vorgaenge-artikel","autoren-heiko-habbe","publikationen-1092"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.6 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>\u201eEin Gef\u00e4ngnis ist kein Ferienclub\u201c (vollst\u00e4ndig) - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/ein-gefaengnis-ist-kein-ferienclub-vollstaendig\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"\u201eEin Gef\u00e4ngnis ist kein Ferienclub\u201c (vollst\u00e4ndig) - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"EuGH und BGH korrigieren die deutsche Abschiebungshaft, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4\/2014), S. 104-111* (Red.) 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