{"id":11569,"date":"2015-04-19T09:45:00","date_gmt":"2015-04-19T07:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/sicherheitspolitischer-etikettenschwindel\/"},"modified":"2021-08-30T15:42:00","modified_gmt":"2021-08-30T13:42:00","slug":"sicherheitspolitischer-etikettenschwindel","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/sicherheitspolitischer-etikettenschwindel\/","title":{"rendered":"Sicherheitspolitischer Etikettenschwindel"},"content":{"rendered":"<p>Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4\/2014), S. 179-184<\/p>\n<p>(R<i>ed.) Das Bundeskabinett hat am 25. M&auml;rz den &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes&#8220; verabschiedet. Der Entwurf will zentrale Erkenntnisse aus der Arbeit des NSU-Untersuchungsausschusses des 17. Deutschen Bundestages sowie der Bund-L&auml;nder-Kommission Rechtsterrorismus umgesetzten, um die &#8222;Leistungsf&auml;higkeit&#8220; der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden und das Vertrauen in deren Arbeit zu steigern. Vorrangig meint dies: das Bundeszentralamt soll in seiner Position als Zentralstelle gegen&uuml;ber den Landes&auml;mtern gest&auml;rkt werden, indem k&uuml;nftig beispielsweise die in Landes&auml;mtern erhobenen Informationen im Bundesamt zentral ausgewertet und der Informationsaustausch zwischen Bund und L&auml;ndern intensiviert werden. Ferner will der Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums (BMI) den Einsatz sogenannter V-Leute und verdeckter Ermittler gesetzlich regeln und den Datenaustausch mit anderen Beh&ouml;rden verbessern. <\/i><\/p>\n<p><i>Zum Referentenentwurf gab die Humanistische Union durch Till M&uuml;ller- Heidelberg (TMH) eine umfangreiche Stellungnahme ab, die hier zusammengefasst wird. &Uuml;ber seinen Titel hinaus enth&auml;lt der Gesetzentwurf weitere neue &Uuml;berwachungsbefugnisse f&uuml;r den BND, die Sven L&uuml;ders anschlie&szlig;end kurz vorstellt. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"1-verfehlte-zielsetzung-des-entwurfs\">1. Verfehlte Zielsetzung des Entwurfs<\/span><\/h5>\n<p>Das BMI begr&uuml;ndet die Reform damit, dass der Verfassungsschutz &#8222;extremistischen und terroristischen Bestrebungen k&uuml;nftig effektiver entgegentreten&#8220; solle. Hier l&auml;sst sich dar&uuml;ber streiten, ob das &uuml;berhaupt unter die gesetzliche Aufgabe des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz f&auml;llt. Laut gesetzlicher Aufgabenbeschreibung beschr&auml;nkt sich die Arbeit des Bundesamtes f&uuml;r Verfassungsschutz (BfV) auf die Sammlung und Auswertung von Informationen &uuml;ber <i>&#8222;Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeintr&auml;chtigung der Amtsf&uuml;hrung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben&#8220;<\/i> (&sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 BVerfSchG). Ob jedoch terroristische Bestrebungen Bestand und Sicherheit des Bundes gef&auml;hrden oder die Amtsf&uuml;hrung der Verfassungsorgane beeintr&auml;chtigen, ist fraglich. M&uuml;ller-Heidelberg weist darauf hin, dass terroristische Anschl&auml;ge zuallererst einmal gew&ouml;hnliche Straftaten darstellen und als solche zu behandeln sind. Deren Verhinderung wie Aufkl&auml;rung ist Aufgabe der Polizei und der Strafverfolgungsbeh&ouml;rden, die daf&uuml;r ebenso zust&auml;ndig wie mit ausreichenden Befugnissen ausgestattet sind. Eine Dopplung dieser Aufgaben bei den Verfassungsschutzbeh&ouml;rden f&uuml;hrte bisher weniger zu einem erkennbaren Effizienzgewinn, sondern (wie im Fall der NSU) zu wechselseitig unterlassenen Benachrichtigungen bis hin zu gegenseitigen Behinderungen. Warum sich das mit dem vorliegenden Entwurf &auml;ndern soll, ist nicht erkennbar &#8211; denn an den Eigeninteressen der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden und ihrer konkurrierenden Stellung gegen&uuml;ber den Polizeibeh&ouml;rden &auml;ndert sich mit dem vorliegenden Entwurf nichts.<\/p>\n<h5><span id=\"2-verfehlter-ressourceneinsatz-der-verfassungsschutzbehoerden\">2. Verfehlter Ressour&shy;cen&shy;ein&shy;satz der Verfas&shy;sungs&shy;schutz&shy;be&shy;h&ouml;rden <\/span><\/h5>\n<p>Eine zentrale Koordinationsstelle (beim Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz) und ein besserer Datenaustausch mit anderen Beh&ouml;rden l&ouml;sen nicht das Problem des ineffektiven Umgangs mit Informationen in den Verfassungsschutz&auml;mtern. W&auml;hrend der Gesetzentwurf f&uuml;r diese Aufgaben einen Mehrbedarf von 261 zus&auml;tzlichen Personalstellen beim BfV anmeldet, verweist die Stellungnahme auf zahlreiche nicht nur rechtswidrige, sondern auch ressourcenverschwendende Aktivit&auml;ten der Verfassungssch&uuml;tzer, wie die jahrzehntelange Beobachtung des Journalisten und Rechtsanwalts Rolf G&ouml;ssner oder des derzeitigen th&uuml;ringischen Ministerpr&auml;sidenten Bodo Ramelow. Jenseits solcher Einzelf&auml;lle zeigt auch die systematische Pr&uuml;fung der Beobachtungsvorg&auml;nge und Aktenbest&auml;nde, dass die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden nicht nur viel zu viele, sondern selbst nach ihrer eigenen Logik die &#8222;Falschen&#8220; beobachten. So ergab die &Uuml;berpr&uuml;fung durch eine vom nieders&auml;chsischen Innenministerium eingesetzte Task Force, dass rund 40 Prozent der beim dortigen Landesamt gespeicherten Personendaten rechtswidrig gespeichert waren.(1) <i>&#8222;Wenn das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz (und die Landesverfassungsschutzbeh&ouml;rden) sich auf seine gesetzlichen Aufgaben beschr&auml;nken und rechtswidrige Beobachtungen und &Uuml;berwachungen einstellen w&uuml;rde, w&uuml;rden leicht gen&uuml;gend personelle Kapazit&auml;ten frei, um zus&auml;tzliche Koordinierungsaufgaben und einen besseren Informationsaustausch zu gew&auml;hrleisten.&#8220;<\/i> (TMH, S.&nbsp;3)<\/p>\n<h5><span id=\"3-keine-einschraenkungen-sondern-legalisierung-der-v-leute-kriminalitaet\">3. Keine Einschr&auml;n&shy;kungen, sondern Legali&shy;sie&shy;rung der V-Leu&shy;te-&shy;Kri&shy;mi&shy;na&shy;lit&auml;t<\/span><\/h5>\n<p>Die gesetzliche Regelung zum Einsatz von V-Leuten erweist sich in gro&szlig;en Teilen als Mogelpackung, die das rechtsfreie Agieren der V-Leute grunds&auml;tzlich ausweitet, anstatt es rechtsstaatlich zu begrenzen: In einem neuen &sect;9a BVerfSchG soll geregelt werden, in welchen F&auml;llen V-Leute und V-Mitarbeiter eingesetzt werden d&uuml;rfen (Absatz 1), wer daf&uuml;r (nicht) angeworben werden darf (Absatz 2), inwiefern sich die V-Leute an den Aktivit&auml;ten der &uuml;berwachten Gruppen beteiligen und dabei Straftaten begehen d&uuml;rfen (Absatz 3) und wann diese straffrei bleiben (Absatz 4).<\/p>\n<p>Die vorgeschlagenen Begrenzungen zur Arbeit der V-Leute erweisen sich bei genauer Betrachtung als wirkungslos: So soll es unzul&auml;ssig sein, dass die &#8222;Geld- und Sachzuwendungen&#8220; f&uuml;r V-Leute auf Dauer deren &#8222;alleinige Lebensgrundlage&#8220; darstellen. Bereits Hartz IV-Leistungen oder gelegentliche Eink&uuml;nfte w&uuml;rden ausreichen, um diese Bestimmung, die ein materielles Abh&auml;ngigkeitsverh&auml;ltnis der V-Leute verhindern solle, auszuhebeln.<i> &#8222;Wenn eine ernsthafte Begrenzung gewollt wird, dann d&uuml;rfen V-Leute nicht angeworben oder eingesetzt werden, &#8218;die von den Geld- oder Sachzuwendungen f&uuml;r die T&auml;tigkeit auf Dauer als wesentliche Lebensgrundlage abh&auml;ngen w&uuml;rden.&#8217;&#8220;&nbsp;<\/i> (TMH, S.&nbsp;4)<\/p>\n<p>Als V-Leute d&uuml;rfen nach dem Gesetzentwurf weder Abgeordnete noch deren Mitarbeiter_innen des Europaparlaments, des Bundestags oder der Landtage angeworben werden. Alle anderen Vertrauenspersonen (&Auml;rzte, Pfarrer, Verteidiger etc.), deren Mandantenverh&auml;ltnisse durch das sog. Zeugnisverweigerungsrecht (&sect;&nbsp;53 StPO) besonders gesch&uuml;tzt sind, werden dagegen nicht ber&uuml;cksichtigt und d&uuml;rften als V-Leute angeworben werden. Till M&uuml;ller-Heidelberg weist darauf hin, dass dies im Ergebnis zu einem unl&ouml;sbaren Wertungswiderspruch f&uuml;hrt, denn diesen Vertrauensgruppen ist es nach &sect;&nbsp;203 StGB untersagt, ihnen anvertraute Informationen aus dem Privatleben ihrer Kunden zu verraten.<\/p>\n<p>Ebenso wirkungslos zeigt sich auch die angebliche Nicht-Zusammenarbeit des Verfassungsschutzes mit straff&auml;llig Gewordenen: Ausgeschlossen wird sie (grunds&auml;tzlich, nicht jedoch in Einzelf&auml;llen) nur, wenn im Bundeszentralregister &#8222;Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bew&auml;hrung ausgesetzt worden ist&#8220;, eingetragen sind. Praktisch hei&szlig;t das aber:<i> &#8222;V-Leute, die verurteilt sind wegen Betruges, Diebstahls, unerlaubten Waffenbesitzes, Bet&auml;ubungsmittelhandel, K&ouml;rperverletzung, N&ouml;tigung, Sachbesch&auml;digung, Unterschlagung, Untreue und nahezu aller weiteren Delikte aus dem Strafgesetzbuch mit Ausnahme von schwerer K&ouml;rperverletzung, schwerem Raub sowie Mord, d&uuml;rften in aller Regel &#8211; zumindest wenn es sich um Erstt&auml;ter handelt &#8211; eine Strafaussetzung zur Bew&auml;hrung erhalten haben und folglich weiterhin taugliche V-Leute sein. Diese im Gesetz vorgesehene Eingrenzung ist also keine Eingrenzung. Mindestens m&uuml;sste als Grenze f&uuml;r eine Zusammenarbeit mit einer V-Person eine Bestrafung von maximal einem Jahr vorgesehen werden, wie es der Gesetzentwurf auch in &sect;&nbsp;9a Abs. 4 im letzten Satz vorsieht f&uuml;r das Absehen von Strafe.&#8220;<\/i> (TMH, S.&nbsp;4)<\/p>\n<p>Auch die Frage, inwiefern V-Leute (und damit staatliche Stellen) auf die Politik und Aktionen der &uuml;berwachten Gruppen einwirken d&uuml;rfen, beantwortet der Entwurf wenig &uuml;berzeugend. Nicht nur f&uuml;r Parteien, sondern f&uuml;r alle politischen Gruppierungen sieht das Demokratiemodell des Grundgesetzes die &#8222;Garantie einer grunds&auml;tzlich staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung&#8220; vor.(2) Diese wird durch staatlich finanzierte V-Leute verletzt, bei denen Eigenmotivation und Interessen des beh&ouml;rdlichen F&uuml;hrungspersonals nur schwer voneinander zu trennen sind. Der Gesetzentwurf untersagt lediglich, dass V-Leute zur Gr&uuml;ndung einer zu beobachtenden Vereinigung oder <i>&#8222;zur steuernden Einflussnahme auf die Bestrebungen eingesetzt werden&#8220;<\/i> (&sect; 9a Abs. 3). &Uuml;ben sie eine solche Einflussnahme aber aus eigenem Willen heraus aus, w&auml;re das zul&auml;ssig.<\/p>\n<p>Bleibt schlie&szlig;lich die Frage, inwiefern V-Leute sich im Rahmen ihrer T&auml;tigkeit an strafbaren Handlungen der &uuml;berwachten Gruppen beteiligen d&uuml;rfen. Dem Entwurf zufolge sind bei der Beteiligung von V-Leuten an &#8222;Bestrebungen&#8220; (das meint hier offenbar nicht einzelne Handlungen, sondern die grunds&auml;tzlichen Ziele der Gruppen) drei Grenzen zu beachten: die &#8222;Bestrebungen&#8220; (also die Gruppen) d&uuml;rfen 1. nicht in Individualrechte eingreifen; 2. muss die Teilnahme von den Beteiligten (= Mitgliedern) erwartet werden und zur Sicherung des Zugangs zur Gruppe unumg&auml;nglich sein und 3. d&uuml;rfen die Bestrebungen nicht au&szlig;er Verh&auml;ltnis zur Bedeutung des aufzukl&auml;renden Sachverhalts stehen (&sect;&nbsp;9a Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;3 BVerfSchG-E). F&uuml;r die Teilnahme an konkreten strafbaren Handlungen sieht der Entwurf jedoch wesentlich weniger restriktive Vorgaben vor: So soll die Zusammenarbeit mit V-Leuten lediglich beendet werden, wenn diese &#8222;rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben&#8230; &Uuml;ber Ausnahmen entscheidet der Beh&ouml;rdenleiter oder sein Vertreter.&#8220; (&sect;&nbsp;9a Abs.&nbsp;3 S&auml;tze 4\/5 BVerfSchG-E) Durch den folgenden Absatz stellt der Gesetzentwurf die von V-Leuten und V-Mitarbeitern begangenen Delikte auch noch in gro&szlig;en Teilen von der Strafverfolgung frei. <i>&#8222;Dies ist f&uuml;r einen Rechtsstaat schlicht unertr&auml;glich und muss ersatzlos gestrichen werden. &#8230; Damit wird die freiheitliche demokratische Grundordnung des Rechtsstaates, die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden doch sch&uuml;tzen sollen, in ihr Gegenteil pervertiert.&#8220;<\/i> (TMH, S.&nbsp;6)<\/p>\n<h5><span id=\"4-zu-unbestimmte-regelungen-zur-informationsuebermittlung-des-bundesamtes-fuer-verfassungsschutz-an-staatsanwaltschaften-polizeidienststellen-und-finanzbehoerden\">4. Zu unbestimmte Regelungen zur Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;&uuml;ber&shy;mitt&shy;lung des Bundesamtes f&uuml;r Verfas&shy;sungs&shy;schutz an Staats&shy;an&shy;walt&shy;schaften, Polizei&shy;dienst&shy;stellen und Finanz&shy;be&shy;h&ouml;rden<\/span><\/h5>\n<p>Das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz darf die mit verdeckten Methoden erhobenen pers&ouml;nlichen Daten an zahlreiche andere Beh&ouml;rden weitergeben. Berechtigte Gr&uuml;nde f&uuml;r die Daten&uuml;bermittlung an Dritte w&auml;ren nach dem Gesetzentwurf u.a. die <i>&#8222;Erf&uuml;llung eigener Aufgaben [des BfV] der Informationsgewinnung&#8220;, aber auch eine im Einzelfall bestehende Gefahr &#8222;f&uuml;r Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im &ouml;ffentlichen Interesse geboten ist&#8220; <\/i>(&sect;&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 BVerfSchG-E). Das ist eine gegen&uuml;ber der bisherigen Regelung ma&szlig;gebliche Beschr&auml;nkung der &Uuml;bermittlungsbefugnisse,(3) ob sie jedoch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ausreichend ist, um den z&uuml;gellosen Datenaustausch zwischen Geheimdiensten und Polizeibeh&ouml;rden einzud&auml;mmen, m&uuml;sste ausf&uuml;hrlich gepr&uuml;ft werden.<\/p>\n<p>Sicher jedoch ist &#8211; in einer Hinsicht greifen die neuen &Uuml;bermittlungsvorschriften zu kurz: Nach dem Entwurf darf &#8211; nicht muss (!) &#8211; das Bundesamt die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden informieren in F&auml;llen einer <i>&#8222;im Einzelfall bestehenden Gefahr f&uuml;r den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder f&uuml;r Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person&#8220;<\/i> oder zur Verhinderung bzw. Aufkl&auml;rung von Straftaten mit erheblichen Gewicht. Das hei&szlig;t im Nicht-Juristendeutsch: Der Verfassungsschutz entscheidet allein und nach Belieben, ob er selbst Hinweise auf geplante Mordtaten u.&auml;.m. an Polizeibeh&ouml;rden weitergibt oder nicht. Die staatliche Mitwisserschaft um den Mord am t&uuml;rkischen Betreiber eines Internetcafes w&auml;re nach diesem Gesetzentwurf also immer noch m&ouml;glich &#8211; ein Hohn f&uuml;r alle Opfer der NSU-Mordserie. An dieser Stelle <i>&#8222;muss eine Verpflichtung des Bundesamtes zur Information an die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden in den Gesetzentwurf aufgenommen werden&#8220;. <\/i>(TMH, S.&nbsp;7)<\/p>\n<h5><span id=\"5-verlaengerte-speicherfristen\">5. Verl&auml;ngerte Speicher&shy;fristen<\/span><\/h5>\n<p>In Reaktion auf die Erfahrungen nach dem NSU-Skandal, bei dem mehrere Verfassungsschutz&auml;mter noch relevante Unterlagen l&ouml;schten, als die Fehlersuche schon begonnen hatte, setzt der Entwurf neue Vorgaben zur Aktenkontrolle und -vernichtung. Dazu geh&ouml;rt auch eine Verl&auml;ngerung der Speicherfristen f&uuml;r personenbezogene Daten, denn k&uuml;nftig d&uuml;rfen auch Abteilungsleiter des Bundesamtes dar&uuml;berentscheiden, ob Akten 10 Jahre nach den letzten aufgenommenen Informationen noch gespeichert bleiben oder zu l&ouml;schen sind (bisher war dies dem Beh&ouml;rdenleiter und dessen Stellvertretung vorbehalten.)<\/p>\n<h5><span id=\"6-geheimdienst-logik-mehr-ueberwachung-gegen-ueberwachung\">6. Geheim&shy;dienst-Lo&shy;gik: Mehr &Uuml;berwachung gegen &Uuml;berwachung<\/span><\/h5>\n<p>Der Gesetzentwurf sieht neben der Reform des Verfassungsschutzgesetzes weitere &Auml;nderungen anderer Sicherheitsgesetze vor. Zu den wichtigsten d&uuml;rften zwei &Auml;nderungen im G 10-Gesetz z&auml;hlen. Jenes regelt die gesetzlichen Voraussetzungen f&uuml;r zul&auml;ssige Telekommunikations&uuml;berwachungen durch die Geheimdienste. Geplant sind hier zwei Erweiterungen:<\/p>\n<ul>\n<li>bei den individuellen, einzelfallbezogenen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen (nach &sect;&nbsp;3 G&nbsp;10): Solche &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen sollen nun auch m&ouml;glich werden beim Verdacht des Aussp&auml;hens oder Abfangens von Daten (&sect;202a\/b StGB) sowie der Datenver&auml;nderung oder der Computersabotage (&sect;&sect; 303a\/b StGB), &#8222;soweit sich die Straftat gegen die innere oder &auml;u&szlig;ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere gegen sicherheitsempfindliche Stellen von lebenswichtigen Einrichtungen richtet&#8220; (&sect; 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 G10-E). <\/li>\n<li>f&uuml;r die strategische Fernmeldeaufkl&auml;rung (d.h. die Massen&uuml;berwachung) des BND (&sect;&nbsp;5 G10), mit der die grenz&uuml;berschreitende Kommunikation von und nach Deutschland ausgewertet wird: Diese Massen&uuml;berwachung des BND wird um einen neuen Gefahrenbereich erweitert. Sie soll k&uuml;nftig auch eingesetzt werden zur Abwehr eines &#8222;internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffs mittels Schadprogrammen oder vergleichbaren sch&auml;dlich wirkenden informationstechnischen Mitteln auf die Vertraulichkeit, Integrit&auml;t oder Verf&uuml;gbarkeit von IT-Systemen in F&auml;llen von erheblicher Bedeutung mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland (Cyber-Gefahren)&#8220; (&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 S. 3 Nr. 8 G10-E).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die beiden Erweiterungen der geheimdienstlichen &Uuml;berwachungsbefugnisse sind offenbar als Antwort auf die NSA-Aff&auml;re gedacht. Einmal abgesehen davon, dass der zuletzt genannte Gefahrenbereich sehr ungenau bestimmt ist (unter <i>&#8222;kriminelle, terroristische oder staatliche Angriffe<\/i>&#8220;, die Schadprogramme oder <i>&#8222;vergleichbar sch&auml;dlich wirkende informationstechnische Mittel&#8220;<\/i> nutzen, um in IT-Systeme einzudringen oder diese zu blockieren, l&auml;sst sich so ziemlich alles fassen, was es an &#8222;digitalem Ungeziefer&#8220; gibt), ruft dieser Vorschlag grunds&auml;tzliche Zweifel hervor: Warum soll es ausgerechnet Aufgabe der Geheimdienste sein, bei geplanten bzw. unmittelbar bevorstehenden IT-Straftaten gegen die mutma&szlig;lichen Urheber vorzugehen? Warum sollte diese Aufgabe nicht von den Polizeibeh&ouml;rden erledigt werden, die inzwischen ebenfalls &uuml;ber digitale Gefahrenabwehr- und Ermittlungskompetenzen verf&uuml;gen? Dar&uuml;ber hinaus kann diese Gesetzgebung angesichts der mangelnden Aufkl&auml;rungsbem&uuml;hungen der Bundesregierung in der NSA-Aff&auml;re; angesichts der fehlenden Bereitschaft, polizei- oder strafrechtliche Instrumente zur Eind&auml;mmung ausl&auml;ndischer &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten in bzw. gegen Deutschland einzusetzen; angesichts des mangelnden politischen Willens zur Einf&uuml;hrung einer effektiven Geheimdienstkontrolle nur als symbolisch bezeichnet werden.(4) Anstatt der auch hierzulande ausufernden geheimdienstlichen &Uuml;berwachungspraxis einen Riegel vorzuschieben und die &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zu begrenzen, sollen die gesetzlichen M&ouml;glichkeiten zur &Uuml;berwachung einmal mehr ausgeweitet werden. Das aber mehr &Uuml;berwachung gegen &Uuml;berwachung helfen m&ouml;ge, grenzt schon an alchemistischen Aberglauben &#8211; hat mit verantwortungsbewusster Rechtspolitik aber nichts zu tun.<\/p>\n<p><i>Stellungnahme der Humanistischen Union vom 12.3.2015, erarbeitet von Till M&uuml;ller-Heidelberg, abrufbar unter: <\/i><a href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/fileadmin\/hu_upload\/doku\/2015\/\"><i>https:\/\/www.humanistische-union.de\/fileadmin\/hu_upload\/doku\/2015\/<\/i><\/a><i>TMH2015-03-12_GE-BVerfSchG.pdf.<\/i><\/p>\n<p><i><b>SVEN L&Uuml;DERS&nbsp;<\/b>&nbsp; Jahrgang 1973, ist gelernter Soziologe und seit 2004 Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmer&shy;kun&shy;gen: <\/span><\/h5>\n<p>(1)&nbsp; Siehe Bericht in vorg&auml;nge Nr. 205 (Heft 1\/2014), S. 54-57.<\/p>\n<p>(2)&nbsp; S. BVerfG, Entscheidung 2 BvB 1\/01 u.a. vom 18.3.2003 &#8211; NPD-Verbotsantrag -, Rn. 66.<\/p>\n<p>(3)&nbsp; Bisher lautet &sect; 19 Abs. 1 Satz 1 BVerfschG: &#8222;Das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an inl&auml;ndische &ouml;ffentliche Stellen &uuml;bermitteln, wenn dies zur Erf&uuml;llung seiner Aufgaben erforderlich ist oder der Empf&auml;nger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst f&uuml;r Zwecke der &ouml;ffentlichen Sicherheit ben&ouml;tigt.&#8220; Dieser Freifahrtschein &#8211; f&uuml;r die Aufgabenerf&uuml;llung sind mehr oder minder alle beim BfV gespeicherten Informationen n&ouml;tig, sonst d&uuml;rften sie dort nicht gespeichert werden &#8211; steht gerade im Hinblick auf den Informationsaustausch zwischen Geheimdiensten und Polizeibeh&ouml;rden in der Kritik und wurde in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Antiterrordatei als zu weitreichend kritisiert (vgl. den Beitrag von Pl&ouml;se in vorg&auml;nge 206\/207, S. 122-134 sowie in diesem Heft).<\/p>\n<p>(4)&nbsp; Zu den menschenrechtlichen Anforderungen an eine Reform der Geheimdienstgesetzgebung s. Bericht auf S. 200 dieser Ausgabe.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[704,667],"autoren":[139],"publikationen":[1092],"class_list":["post-11569","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-geheimdienste-bfv","tag-vorgaenge-artikel","autoren-sven-lueders","publikationen-1092"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Sicherheitspolitischer Etikettenschwindel - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/208\/publikation\/sicherheitspolitischer-etikettenschwindel\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Sicherheitspolitischer Etikettenschwindel - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfassungsschutzes, aus: vorg&auml;nge Nr. 208 (Heft 4\/2014), S. 179-184 (Red.) 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