{"id":11577,"date":"2015-02-01T23:45:00","date_gmt":"2015-02-01T22:45:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:51","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:51","slug":"deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1\/","title":{"rendered":"Deutsche Rechtspositionen zur \u00dcberwachungsaff\u00e4re"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206\/207 (Heft 2-3\/2014), S. 7-21<\/p>\n<p><i>(Red.) Am 3. April 2014 nahm der 1. Parlamentarische Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestags zur NSA-Aff&auml;re seine Arbeit auf. Ziel des Ausschusses ist es, den Umfang der mutma&szlig;lichen Ausforschungen, die m&ouml;gliche Beteiligung deutscher Beh&ouml;rden sowie die technisch wie rechtlich gebotenen Ma&szlig;nahmen f&uuml;r einen besseren Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu ermitteln. Der Ausschuss ist nicht nur Ausdruck des parlamentarischen Informations- und Kontrollanspruchs, er ist auch f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit ein wichtiges Instrument, um die zahlreichen Enth&uuml;llungen aus den Snowden-Dokumenten einzuordnen und das Vertrauen in die rechtsstaatliche Arbeit der Sicherheitsbeh&ouml;rden wiederherzustellen. <\/i><\/p>\n<p><i>Zum Auftakt f&uuml;hrte der Untersuchungsausschuss mehrere Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rungen durch, in denen rechtliche und technische Rahmenbedingungen der geheimdienstlichen &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit er&ouml;rtert wurden.(1) Der vorliegende Beitrag fasst die verfassungsrechtlichen Gutachten der fr&uuml;heren Richter des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-J&uuml;rgen Papier und Prof. Dr. Wolfgang Hoffman-Riem, sowie von Prof. Dr. Matthias B&auml;cker zusammen: Welche Abh&ouml;rma&szlig;nahmen sind den deutschen Geheimdiensten erlaubt? Welche faktischen und rechtlichen Probleme gibt es dabei? Was muss, kann und sollte die Bundesregierung zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses unternehmen.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"massenhafte-erhebung-und-speicherung-von-telekommunikationsdaten-in-deutschland-zulaessig\">Massenhafte Erhebung und Speicherung von Telekom&shy;mu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;daten &ndash; in Deutschland zul&auml;ssig?<\/span><\/h5>\n<p>Die Frage, ob eine verdachtsfreie Massenspeicherung von Telekommunikationsdaten (wie beim Abh&ouml;rprogramm Mystic) in Deutschland zul&auml;ssig w&auml;re, l&auml;sst sich eigentlich einfach beantworten: eine solche Praxis w&auml;re weder mit der Verfassung noch mit dem Fachrecht der deutschen Geheimdienste vereinbar &#8211; eigentlich. Die Einschr&auml;nkung ist in doppelter Hinsicht notwendig, denn zum einen betreibt der Bundesnachrichtendienst (BND) seit Jahren eine strategische &Uuml;berwachung der Auslandskommunikation, bei der massenhaft Kommunikationsdaten ausgewertet werden. Dar&uuml;ber hinaus hat die Bundesregierung inzwischen einger&auml;umt, dass der BND eine noch umfangreichere &Uuml;berwachung der Auslandskommunikation vornimmt, die offenbar an den deutschen Gesetzen vorbei erfolgt. (Zu beiden Ausnahmen sp&auml;ter mehr.)<\/p>\n<p>Die verfassungsrechtlichen Grenzen der massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten skizziert Papier in seiner Stellungnahme, angelehnt an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Vorratsdatenspeicherung vom 2.&nbsp;M&auml;rz 2010.(2) Die wichtigsten in diesem Urteil formulierten Kriterien f&uuml;r eine verfassungskonforme Massenspeicherung von Verkehrsdaten (Metadaten) gelten auch f&uuml;r die Arbeit der Geheimdienste, so Papier (S. 3ff.):<\/p>\n<ul>\n<li>es werden nur Verkehrs- bzw. Metadaten, nicht die Inhalte der Kommunikation erfasst <\/li>\n<li>die Speicherung erfolgt nicht bei staatlichen Stellen; staatliche Beh&ouml;rden haben keinen direkten Zugriff auf die Daten<\/li>\n<li>ein besonders hoher Standard der Datensicherheit bei den speichernden Firmen ist gesetzlich zu gew&auml;hrleisten <\/li>\n<li>die Daten d&uuml;rfen nur f&uuml;r &#8222;&uuml;berragend wichtige Aufgaben des Rechtsg&uuml;terschutzes&#8220; genutzt werden <\/li>\n<li>der Abruf der Daten ist nur auf richterliche Anordnung zul&auml;ssig <\/li>\n<li>eine richterliche Kontrolle der Datenverwendung sowie ein effektiver Rechtsschutz f&uuml;r die Betroffenen ist zu garantieren. <\/li>\n<\/ul>\n<p>F&uuml;r den geheimdienstlichen Umgang mit solchen Daten hie&szlig;e das: Die Daten d&uuml;rfen nur zur Abwehr von &#8222;Gefahren f&uuml;r Leib, Leben oder Freiheit einer Person, f&uuml;r den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder [zur] Abwehr einer gemeinen Gefahr&#8220; (Papier, S.&nbsp;4) genutzt werden. Dabei m&uuml;ssen tats&auml;chliche Anhaltspunkte auf das Bestehen einer konkreten Gefahr vorliegen. &#8222;Eine Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten durch die Nachrichtendienste d&uuml;rfte daher in vielen F&auml;llen ausscheiden, wenn und weil diese vorrangig im Bereich der Vorfeldaufkl&auml;rung t&auml;tig sind.&#8220; (Papier, S.&nbsp;5) Damit ist ein relativ enger Bereich umrissen, in dem eine geheimdienstliche Nutzung von vorr&auml;tig gespeicherten Kommunikationsdaten zul&auml;ssig w&auml;re. Da jedoch alle anderen, oben aufgez&auml;hlten Verfahrenssicherungen f&uuml;r eine solche Speicherung nicht erf&uuml;llt sind, d&uuml;rfen deutsche Geheimdienste (genauso wie die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden) von Verfassung wegen Kommunikationsdaten verdachtsunabh&auml;ngig weder erheben, speichern noch nutzen.<\/p>\n<p>Neben den verfassungsrechtlichen Grenzen sieht auch das <b>Fachrecht der Geheimdienste<\/b> &#8211; einmal abgesehen von der strategischen Auslands&uuml;berwachung durch den BND (dazu unten mehr) &#8211; keine M&ouml;glichkeiten f&uuml;r eine verdachtsunabh&auml;ngige Erhebung oder Speicherung von Kommunikationsdaten vor. Mit den fachgesetzlichen Vorgaben befasst sich ausf&uuml;hrlich die Stellungnahme von B&auml;cker. Sein Gutachten geht auf die Regeln zur Erhebung, Speicherung und Verwendung sowie Weitergabe von Kommunikationsdaten durch BND und Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz (BfV) ein. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Befugnisse:(3)<\/p>\n<ul>\n<li>die gezielte &Uuml;berwachung von Kommunikationsinhalten nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 G10-Gesetz (G10) durch BND und BfV<\/li>\n<li>den Abruf von Verkehrsdaten bei den Diensteanbietern (sofern diese dort vorliegen)(4) nach &sect;&nbsp;8a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 BVerfSchG bzw. &sect;&nbsp;2a BNDG <\/li>\n<li>die strategische &Uuml;berwachung der grenz&uuml;berschreitenden Kommunikation durch den BND nach &sect;&nbsp;5 G10.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die genannten Rechtsgrundlagen sind in vielerlei Hinsicht kritikw&uuml;rdig, B&auml;cker listet in seiner Stellungnahme eine ganze Reihe problematischer bzw. verfassungswidriger Einzelbestimmungen auf. So st&uuml;tzt sich &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 G10 auf einen Katalog von Straftaten, bei denen der Verdacht auf entsprechende Vorbereitungshandlungen eine &Uuml;berwachungsma&szlig;nahme begr&uuml;nden kann. Dieser Katalog enth&auml;lt selbst sogenannte Vorfeldstraftaten (etwa die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gem. &sect; 129a StGB), wodurch es zu einer &#8222;doppelten Vorverlagerung&#8220; kommt, indem bereits die Planung einer Vorfeldstraftat zum Anlass der Kommunikations&uuml;berwachung wird. Au&szlig;erdem enth&auml;lt der Katalog strafrechtlich gesehen auch Bagatelldelikte (etwa die Fortf&uuml;hrung eines verbotenen Vereins nach &sect;&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 VereinsG), bei denen eine TK-&Uuml;berwachung unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig erscheint. Die Erhebung von Verkehrsdaten durch den Verfassungsschutz wiederum kn&uuml;pft an sehr allgemein gehaltene Schutzg&uuml;ter (wie die ausw&auml;rtigen Belange der Bundesrepublik oder den Gedanken der V&ouml;lkerverst&auml;ndigung) an, deren &#8222;Gef&auml;hrdung&#8220; sich kaum pr&auml;zise bestimmen l&auml;sst. Die Verkehrsdatenerhebung durch BND und BfV sei deshalb nur dann verfassungskonform, wenn eine &#8222;Gef&auml;hrdungslage im Einzelfall [vorliegt], die zumindest ansatzweise nach Art, Ort, Zeit und Beteiligten konturiert werden kann. Zudem muss es sich um eine schwerwiegende Gef&auml;hrdung handeln.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;5f.)(5)<\/p>\n<p>Bei aller Kritik gilt dennoch: &#8222;Trotz ihrer erheblichen Weite erm&ouml;glichen die Erm&auml;chtigungen zu gezielten Datenerhebungen und die Folgeerm&auml;chtigungen jedoch keine anlasslose und fl&auml;chendeckende Datenbevorratung f&uuml;r nachrichtendienstliche Zwecke.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;8) Zum einen muss sich die &Uuml;berwachung der Kommunikationsinhalte wie der Verkehrsdaten auf einen bestimmten &#8211; wenn auch nur vage konturierten &#8211; Gefahrenanlass beziehen. Sie darf sich nur gegen Personen (sowie deren Nachrichtenmittler_innen) richten, welche diese m&ouml;gliche Gefahr f&ouml;rdern. Die geheimdienstlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen sind auf bestimmte Personenkreise zu beschr&auml;nken. Dar&uuml;ber hinaus verlangen die gesetzlichen Vorschriften zur Speicherung, &#8222;die erhobenen Daten unverz&uuml;glich und danach turnusm&auml;&szlig;ig auf ihre nachrichtendienstliche Relevanz zu pr&uuml;fen. F&auml;llt diese Pr&uuml;fung negativ aus, so sind die Daten zu l&ouml;schen. Daten d&uuml;rfen darum nicht schon deshalb bevorratet werden, weil sie irgendwann einmal relevant werden k&ouml;nnten.&#8220; (ebd.)<\/p>\n<h5><span id=\"ausnahme-1-die-strategische-ueberwachung-der-grenzueberschreitenden-kommunikation\">Ausnahme 1: Die strate&shy;gi&shy;sche &Uuml;berwachung der grenz&shy;&uuml;ber&shy;schrei&shy;tenden Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;tion<\/span><\/h5>\n<p>Eine gro&szlig;e Ausnahme von allem bisher Gesagten stellt die strategische &Uuml;berwachung der grenz&uuml;berschreitenden Kommunikation durch den BND nach &sect;&nbsp;5 G&nbsp;10-Gesetz dar. Sie wurde urspr&uuml;nglich zu Zeiten des Kalten Krieges eingef&uuml;hrt, vorgeblich um einen bevorstehenden bewaffneten Angriff aus dem Ostblock fr&uuml;hzeitig zu erkennen. Daf&uuml;r durfte der BND die Telekommunikation von Westdeutschland ins Ausland bzw. aus dem Ausland nach Westdeutschland mit Hilfe bestimmter Schl&uuml;sselbegriffe auf entsprechende Hinweise durchsuchen.(6) Nach dem Ende des Ost-West-Konflikts und dem Ausbau der Europ&auml;ischen Union war diese Gefahr eines milit&auml;rischen Angriffs auf Deutschland eigentlich obsolet. Dennoch wurde die strategische Fernmeldeaufkl&auml;rung des BND nicht abgeschafft, sondern mit dem Verbrechensbek&auml;mpfungsgesetz vom 28.&nbsp;Oktober 1994 auf neue Gefahrenbereiche erweitert. Seitdem darf der BND die grenz&uuml;berschreitende Kommunikation auch auf Hinweise zu terroristischen Anschl&auml;gen, auf den Handel mit Kriegswaffen und milit&auml;rischen R&uuml;stungsg&uuml;tern, die Einfuhr von Bet&auml;ubungsmitteln und Geldf&auml;lschungen bzw. Geldw&auml;sche durchsuchen. Anl&auml;sslich der Erweiterungen der strategischen Fernmelde&uuml;berwachung im Jahre 1994 befasste sich auch das Bundesverfassungsgericht mit dieser Form der gro&szlig;fl&auml;chigen TK-&Uuml;berwachung und befand sie, abgesehen von einigen Nachbesserungen bei den Regeln zur Datenweitergabe und der Zweckbindung der erhobenen Daten, im Wesentlichen f&uuml;r verfassungskonform.(7)<\/p>\n<p>Daraus zu folgern, dass die heutige Rechtslage bzw. Praxis der strategischen Fernmeldeaufkl&auml;rung verfassungskonform sei, w&auml;re jedoch falsch, betont B&auml;cker in seiner Stellungnahme (s.S.&nbsp;9ff.). Einerseits haben sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die rechtlichen Grundlagen nochmals ge&auml;ndert, vor allem aber auch die technischen Bedingungen der Telekommunikation und ihrer &Uuml;berwachung. Das zeigt sich bei all jenen gesetzlichen Bestimmungen, die die &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit in ihrem Ausma&szlig; begrenzen sollen:<\/p>\n<ul>\n<li>Das Gesetz sieht eine Auswahl an L&auml;ndern bzw. Zielregionen vor, deren Kommunikationsverkehr von und nach Deutschland &uuml;berwacht werden darf. Zudem soll die &Uuml;berwachung durch die Verwendung einer von der G&nbsp;10-Kommission zu genehmigende <strong>Liste von Suchw&ouml;rtern <\/strong>eingegrenzt werden. Nur die &#8222;Treffer&#8220;-Nachrichten, in denen sich die Suchw&ouml;rter finden, werden von Mitarbeiter_innen des BND gesichtet und bearbeitet. Wie wenig diese Verfahrensvorkehrungen helfen, die &#8222;Trefferliste&#8220; einzugrenzen, zeigen die Zahlen aus 2010: damals gaben die Filter des BND rund 37 Millionen E-Mails als Treffer f&uuml;r die gesuchten Hinweise aus. In diesem Fall handelte es sich bei den meisten Nachrichten wohl um Spam,(8) das grundrechtliche Problem bleibt aber das gleiche.<\/li>\n<li>Die weit gefassten Anwendungsbereiche (s.o.), bei denen die strategische &Uuml;berwachung angewandt werden darf, setzen keine konkrete Gefahr voraus, es reicht eine<strong> &#8222;allgemeine Bedrohungslage&#8220;. <\/strong>&#8222;Hinsichtlich der meisten Gefahrenbereiche erm&ouml;glicht das G&nbsp;10 dem BND deshalb eine permanente &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit, da stets mit entsprechenden Gef&auml;hrdungen zu rechnen ist.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;10)<\/li>\n<li>Die Einschr&auml;nkung, dass der BND <strong>nur grenz&uuml;berschreitende, internationale Kommunikationsvorg&auml;nge<\/strong> &uuml;berwachen darf, ist angesichts der &Uuml;bertragungswege des Internets schwierig umzusetzen. Jede netzgest&uuml;tzte Kommunikation (IP-Telefonie, E-Mail, Chat &#8230;) wird nach den Routing-Regeln der Zugangs- und Netzbetreiber des Internets &uuml;bermittelt. Dabei werden regelm&auml;&szlig;ig Nachrichten &uuml;ber ausl&auml;ndische Verbindungen geleitet, selbst wenn sich Absender_in und Empf&auml;nger_in in Deutschland befinden. &#8222;Auch wenn etwa ein &Uuml;bertragungskabel &uuml;berwacht wird, das vom Inland ins Ausland f&uuml;hrt, kann ein erheblicher Teil der &uuml;bertragenen Telekommunikation letztlich f&uuml;r das Inland bestimmt sein.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;11) Das Vorliegen einer internationalen Kommunikationsbeziehung m&uuml;sste also anhand der Kommunikationsteilnehmer_innen gepr&uuml;ft werden. Das ist aber ebenso schwer zu ermitteln, denn der Name eines E-Mail-Accounts gibt weder Aufschluss &uuml;ber dessen Inhaber_in noch dessen\/deren Aufenthaltsort.<\/li>\n<li>Nach der derzeit geltenden Gesetzesfassung darf der BND alle Telekommunikationswege &uuml;berwachen, egal ob die Nachrichten via Satellit, Telefonleitung, Internet oder Funk ausgetauscht werden. (In der vom Bundesverfassungsgericht gepr&uuml;ften Fassung war die Befugnis noch auf die nicht-leitungsgebundene Kommunikation beschr&auml;nkt.) Einschr&auml;nkend sieht das Gesetz vor, dass eine &Uuml;berwachung nur zul&auml;ssig sei, &#8222;soweit eine <strong>geb&uuml;ndelte &Uuml;bertragung <\/strong>erfolgt&#8220;. Das trifft heute jedoch, abgesehen von der &#8222;letzten Meile&#8220; zum Hausanschluss, auf praktisch alle &Uuml;bertragungswege zu und stellt keinerlei Beschr&auml;nkung mehr dar. <\/li>\n<hr class=\"clearer-white\"><!--\n\t\t\tList browsing box:\n\t\t--><\/ul>\n<li>Schlie&szlig;lich soll die &Uuml;berwachung dadurch begrenzt werden, dass der BND maximal 20 Prozent der vorhandenen <strong>&Uuml;bertragungskapazit&auml;ten <\/strong>&uuml;berwachen darf. Die Begrenzung orientiert sich wohlgemerkt nicht am tats&auml;chlichen Nachrichtenaufkommen, sondern an der Kapazit&auml;t des &uuml;berwachten Kanals. Die &Uuml;bertragungskapazit&auml;ten des Internets sind i.d.R. auf das Mehrfache des normalen Datenaufkommens ausgelegt, um &Uuml;bertragungsprobleme und Netzausf&auml;lle in Sto&szlig;zeiten zu vermeiden. So verf&uuml;gt der gr&ouml;&szlig;te deutsche Internetknoten DE-CIX &uuml;ber eine Kapazit&auml;t von max. 10 TBit\/s, im Tagesdurchschnitt werden dessen Leitungen jedoch mit weniger als 2 TBit\/s ausgelastet (Zahlen nach B&auml;cker, S.&nbsp;13). Dem Gesetzeswortlaut zufolge d&uuml;rfte der BND zu normalen Zeiten also s&auml;mtlichen Datenverkehr an diesem Knoten auswerten. Weiterhin ist unklar, auf welche Stufe der Filterung und Bearbeitung sich die Vorgabe von max. 20 Prozent der Daten bezieht, ob der BND also zuvor bereits inl&auml;ndische Kommunikationsverbindungen herausrechnen darf oder nicht (ebd.).<\/li>\n<li>&sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 G&nbsp;10-Gesetz verbietet die Verwendung von formalen Suchbegriffen, mit denen sich <strong>einzelne Telekommunikationsanschl&uuml;sse <\/strong>in den Datenstr&ouml;men identifizieren lassen. Damit soll der Gefahr einer gezielten &Uuml;berwachung einzelner Personen begegnet werden. Dieses Verbot sch&uuml;tzt vereinfacht gesagt nur die klassische Telefonie und den Mobilfunk, da es sich auf Rufnummern bzw. vergleichbare Zugangsadressen (gem. &sect;&nbsp;2 Nr.&nbsp;10 TK&Uuml;V) bezieht. Bei allen internetgest&uuml;tzten Kommunikationsformen (etwa E-Mails) werden die Teilnehmer_innen jedoch durch Benutzerkennungen auf Dienstebene identifiziert (etwa den E-Mail-Account bzw. die Mailadresse), weshalb dieses Identifizierungsverbot hier nicht greift. &#8222;Wird der Wortlaut von &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 Satz 2 G&nbsp;10 ernst genommen, so verbietet die Norm darum nicht, den Datenstrom gezielt anhand bestimmter E-Mail-Adressen auszuwerten, obwohl die grundrechtliche Gef&auml;hrdungslage nicht weniger schwer wiegt als etwa bei einer Auswertung mittels bestimmter Telefonnummern.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;14) Das Verbot der Identifizierung von Kommunikationsteilnehmer_innen gilt zudem laut Gesetz nur f&uuml;r deutsche Teilnehmer_innen &#8211; obwohl das Fernmeldegeheimnis gleicherma&szlig;en f&uuml;r Deutsche wie Ausl&auml;nder_innen gilt; ein klarer Versto&szlig; gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. <\/li>\n<p>Die gesetzlichen Grundlagen zur strategischen Fernmelde&uuml;berwachung ebenso wie die Praxis des BND sind also in vielerlei Hinsicht bedenklich. Umso bedauerlicher, dass eine vom Berliner Rechtsanwalt Niko H&auml;rting angestrengte Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht scheiterte und die geplante Verfassungsbeschwerde nicht zustande kam.(9)<\/p>\n<h5><span id=\"ausnahme-2-die-reine-auslandsueberwachung-des-bnd\">Ausnahme 2: Die reine Auslands&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung des BND<\/span><\/h5>\n<p>Im Sommer 2013 zitierte der Spiegel aus den Snowden-Dokumenten, wonach der BND allein im Dezember 2012 rund 500 Millionen Metadatens&auml;tze (Verkehrsdaten) an die NSA &uuml;bermittelt habe. Der BND versicherte zugleich, dass vor der Weitergabe die zu deutschen Staatsb&uuml;rgern geh&ouml;renden Daten herausgefiltert worden seien und der Austausch auf gesetzlicher Grundlage (nach BND- und G10-Gesetz) erfolge. Daran sind Zweifel angebracht. Allein schon die Gr&ouml;&szlig;enordnung, in der hier Kommunikationsdaten erhoben und ausgetauscht wurden, steht in absolutem Widerspruch zu dem, was nach dem G10-Verfahren erhoben und ausgetauscht wird und sich in den j&auml;hrlichen Berichten des Parlamentarischen Kontrollgremiums wiederfindet: F&uuml;r das Jahr 2011 (das letzte bisher ver&ouml;ffentliche Berichtsjahr) genehmigte die G&nbsp;10-Kommission f&uuml;r BfV, BND und MAD insgesamt 156 Ma&szlig;nahmen zur gezielten &Uuml;berwachung von Kommunikationsinhalten (nach &sect;&nbsp;3 G 10). Im gleichen Zeitraum erfasste der BND bei der strategischen &Uuml;berwachung der grenz&uuml;berschreitenden Kommunikation insgesamt 2.875.000 Kommunikationsvorg&auml;nge (vorwiegend E-Mails), von denen letztendlich 260 Mitschnitte als nachrichtendienstlich relevant eingestuft und von Mitarbeiter_innen ausgewertet wurden. Dem Bericht zufolge wurden in 2011 keine (sprich: 0) Daten aus der strategischen &Uuml;berwachung an ausl&auml;ndische Stellen &uuml;bermittelt. Diesen Zahlen stehen die oben genannten 500 Millionen Datens&auml;tze gegen&uuml;ber, die der BND innerhalb eines Monats an die NSA &uuml;bergeben haben soll.<\/p>\n<p>Dass der BND bei der hier erw&auml;hnten Datenerhebung und -weitergabe am gesetzlich festgelegten Verfahren vorbei operiert, legt auch ein Beitrag von Bertold Huber, dem stellvertretenden Vorsitzenden der G10-Kommission, nahe.(10) Er berichtet im August 2013 erstmals dar&uuml;ber, dass der BND neben der strategischen Fernmeldeaufkl&auml;rung, die &#8222;nur&#8220; die grenz&uuml;berschreitende Kommunikation betrifft, offenbar in weit gr&ouml;&szlig;erem Ausma&szlig; auch reine Auslandskommunikationen (etwa innerafghanische Gespr&auml;che) &uuml;berwacht. Diese &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit &#8222;[unterliege] insoweit nicht den Regularien des G&nbsp;10, so dass eine Kontrollkompetenz der G&nbsp;10-Kommission nicht gegeben ist.&#8220;(11) Diese Vermutung best&auml;tigte die Bundesregierung kurze Zeit sp&auml;ter in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage von B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen.12 Demnach rechtfertigen BND bzw. Bundesregierung diese &Uuml;berwachung der Auslandskommunikation mit <b>Verweis auf die allgemeinen Aufgabenbestimmungen und Generalbefugnisse<\/b> in &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 und &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 BND-Gesetz.(13) Diese &#8222;Rechtsauffassung&#8220; der Bundesregierung ist sowohl in verfassungsrechtlicher wie fachrechtlicher Sicht ein Hohn f&uuml;r die bundesdeutsche Rechtsordnung und wurde von den Sachverst&auml;ndigen im Untersuchungsausschuss scharf angegriffen. Die Begr&uuml;ndungen im Einzelnen:<\/p>\n<p>Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Grundgesetz) ist <b>kein sogenanntes &#8222;Deutschen-Grundrecht&#8220;<\/b>, d.h. es gilt f&uuml;r deutsche Staatsb&uuml;rger_innen wie Ausl&auml;nder_innen gleicherma&szlig;en. Einschr&auml;nkungen des Fernmeldegeheimnisses f&uuml;r Ausl&auml;nder_innen bed&uuml;rfen daher genauso einer gesetzlichen Erm&auml;chtigung (die geeignet, erforderlich und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein muss) wie die &Uuml;berwachung von Deutschen.<\/p>\n<p>Der <b>Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses <\/b>gilt zudem &#8211; jedenfalls f&uuml;r deutsche Beh&ouml;rden &#8211; &uuml;ber die Staatsgrenze hinaus. Es mag zwar sein, dass das Grundrecht wie sein Vorl&auml;ufer, das Postgeheimnis, urspr&uuml;nglich auf das jeweilige Staatsgebiet bezogen waren &#8211; Pakete, Briefe oder Telefonate waren i.d.R. auch territorial gebunden. F&uuml;r die digitale, internetgest&uuml;tzte Kommunikation gilt das jedoch nicht mehr (s.o.). Bei vielen Internet-Kommunikationsanbietern handelt es sich um internationale Firmen, deren technische Infrastruktur weltweit verteilt ist. So kann bereits das Einloggen in den eigenen E-Mail-Account zum grenz&uuml;berschreitenden Datenverkehr f&uuml;hren. Die Unterscheidung zwischen Inlands-, grenz&uuml;berschreitender und reiner Auslandskommunikation ist aus technischer Sicht kaum noch sachgerecht. Hoffmann-Riem betont daher, dass das Fernmeldegeheimnis heute angemessen nur noch als grenz&uuml;berschreitendes, territorial nicht gebundenes Grundrecht anzuwenden ist: &#8222;Rechtsstaatlicher Freiheitsschutz gilt dem Kommunikationsvorgang selbst. Der Schutz w&uuml;rde teilweise leerlaufen, wenn er davon abhinge, ob ein Kommunikationsvorgang mehr oder minder unvorhersehbar\/zuf&auml;llig &uuml;ber Leitungen in deutschen oder in nichtdeutschen Gebieten abgewickelt wird.&#8220; (Hoffmann-Riem, S.&nbsp;10) Mit anderen Worten: &#8222;Sofern beide Endpunkte des Telekommunikationsverkehrs im Ausland liegen, sind die den Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis vornehmenden deutschen Beh&ouml;rden grunds&auml;tzlich ebenfalls an Art. 10 GG gebunden; der r&auml;umliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses ist also nicht auf das Inland begrenzt&#8220; (Papier, S.&nbsp;7).<\/p>\n<p>Daran &auml;ndert sich auch nichts, wenn die <b>deutschen Beh&ouml;rden im Ausland t&auml;tig<\/b> werden. Einerseits werden die erhobenen Daten sowieso bei deutschen Stellen (z.B. in Pullach, dem Sitz des BND) verarbeitet. Viel grunds&auml;tzlicher gilt hier jedoch Artikel&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Grundgesetz: Unsere Verfassung bindet die deutsche Staatsgewalt an die Grundrechtsordnung als &#8222;unmittelbar geltendes Recht&#8220;. Diese Bindung hat keine territorialen Grenzen. Wenn deutsche Beh&ouml;rden wie der BND im Ausland operieren, sind sie dennoch zur Einhaltung der Grundrechte verpflichtet. &#8222;Die Grundrechte binden in ihrem sachlichen Geltungsumfang die deutsche &ouml;ffentliche Gewalt auch, soweit Wirkungen ihrer Bet&auml;tigung au&szlig;erhalb des Hoheitsbereichs der Bundesrepublik Deutschland eintreten.&#8220; (BVerfGE 57, 9 (23) zitiert nach Hoffmann-Riem, S.&nbsp;10) Der allgemeinen Aufgabenbestimmung des BND fehlen dar&uuml;ber hinaus alle Merkmale einer gesetzlichen Regelung f&uuml;r einen verfassungskonformen Grundrechtseingriff:<\/p>\n<p>Sie bietet keine effektive Begrenzung der staatlichen &Uuml;berwachungst&auml;tigkeit. Folgt man der Rechtsauffassung der Bundesregierung, d&uuml;rfte der BND auf dieser &#8222;Rechtsgrundlage&#8220; so viele Kommunikationsvorg&auml;nge &uuml;berwachen, wie er technisch realisieren k&ouml;nnte &#8211; eine fl&auml;chendeckende &Uuml;berwachung w&auml;re nicht ausgeschlossen.<\/p>\n<ul>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>Es g&auml;be keinerlei Vorkehrungen gegen das Abh&ouml;ren der Intimsph&auml;re, der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (der sich aus der Menschenw&uuml;rdegarantie ableitet) w&auml;re nicht gew&auml;hrleistet;<\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>Es fehlt die Pr&uuml;fung darauf, ob die Abh&ouml;rma&szlig;nahmen in einem angemessenen Verh&auml;ltnis zu den konkret damit verfolgten Zwecken stehen, der Grundrechtseingriff angemessen ist.<\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>Es fehlen jegliche verfahrenssichernden Ma&szlig;nahmen (Wer darf solche Ma&szlig;nahmen bspw. anordnen?) und es gibt keinerlei Benachrichtigung oder gar Rechtsschutzverfahren f&uuml;r die Betroffenen.<\/li>\n<p class=\"bodytext\">\n<li>Es fehlt dem BND-Gesetz der notwendige Hinweis auf die Einschr&auml;nkung des Fernmeldegeheimnisses durch die &sect;&sect; 1 und 2 (Verletzung des Zitiergebotes).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Bleibt am Ende nur die Frage: Wie ist diese rechtswidrige &Uuml;berwachungspraxis des BND zu stoppen, und wer macht es?<\/p>\n<h5><span id=\"datenaustausch-mit-auslaendischen-geheimdiensten\">Daten&shy;aus&shy;tausch mit ausl&auml;n&shy;di&shy;schen Geheim&shy;diensten<\/span><\/h5>\n<p>Nicht nur die Mitglieder der <i>Five Eyes-Allianz<\/i>, sondern auch der bundesdeutsche BND steht im Verdacht, die Grenzen nationaler &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten dadurch zu umgehen, dass eigene Staatsb&uuml;rger_innen von befreundeten Diensten abgeh&ouml;rt werden, die die Ergebnisse ihrer &Uuml;berwachung dann f&uuml;r ihre Partnerdienste zur Verf&uuml;gung stellen. Eine derartige Praxis wird vor allem durch zwei Umst&auml;nde erm&ouml;glicht: Erstens fallen die Unterschiede in den &Uuml;berwachungsgesetzen westlicher Staaten viel geringer aus, als gemeinhin angenommen wird.(14) Eine zentrale Gemeinsamkeit besteht in der oben f&uuml;r den BND beschriebenen Unterscheidung zwischen der &Uuml;berwachung eigener Staatsb&uuml;rger_innen (in einem vergleichsweise begrenzten Umfang zul&auml;ssig) und der &Uuml;berwachung von Ausl&auml;ndern (im Vergleich nahezu unbeschr&auml;nkt m&ouml;glich). Diese Ungleichbehandlung wird beim Ringtausch ausgenutzt: Personen, die der eine Geheimdienst nicht &uuml;berwachen darf, darf der andere &uuml;berwachen und umgekehrt.(15) Hinzu kommt zweitens, dass die gesetzlichen Vorschriften zum internationalen Datenaustausch zwischen den Geheimdiensten sehr vage sind, sofern es &uuml;berhaupt Regelungen daf&uuml;r gibt.<\/p>\n<p>Aus verfassungsrechtlicher Sicht scheint die Sache eindeutig: Papier erinnert in seiner Stellungnahme daran, dass die Erfassung, die Speicherung, die Auswertung und der Abgleich sowie die &Uuml;bermittlung von Daten an Dritte jeweils eigene Grundrechtseingriffe darstellen. F&uuml;r den internationalen Datenaustausch hei&szlig;t das: sofern es sich um Kommunikationsdaten handelt, die dem Schutz von Artikel 10 GG unterliegen, hat sich nicht nur die Erhebung (das &#8222;Abh&ouml;ren&#8220;), sondern haben sich deutsche Beh&ouml;rden bei allen Schritten der Datenverarbeitungskette an die Voraussetzungen zum Eingriff in das Fernmeldegeheimnis zu halten. &#8222;Dieser <b>Grundsatz des fortbestehenden Schutzes durch Art.&nbsp;10 GG <\/b>verlangt auch eine Kennzeichnung der durch einen ersten Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis erhaltenen Daten.&#8220; (Papier, S.&nbsp;2 mit Verweis auf BVerfGE 100, 313 (319); 125, 260 (309f.)) Eine Weitergabe genauso wie eine Entgegennahme von Daten, die mittels Telekommunikations&uuml;berwachung gewonnen wurden, darf daher nur stattfinden, sofern daf&uuml;r eine ausdr&uuml;ckliche gesetzliche Regelung besteht. Die muss normenklar und bereichsspezifisch sein (s. Papier, S.&nbsp;9) und dem Ma&szlig;stab der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit f&uuml;r Eingriffe in Artikel&nbsp;10 GG gen&uuml;gen. Im Klartext: Deutsche Sicherheitsbeh&ouml;rden, allen voran der BND, d&uuml;rften Daten ausl&auml;ndischer Geheimdienste, die aus Telefon&uuml;berwachungen gewonnen wurden, nur dann annehmen und verarbeiten, wenn die Erhebung den Schutzma&szlig;st&auml;ben von Artikel&nbsp;10 GG (und den sie ausf&uuml;hrendem deutschen Fachrecht) gen&uuml;gt.<\/p>\n<p>Das klingt gut &#8211; d&uuml;rfte im geheimdienstlichen Alltag aber kaum so eingehalten werden. Wenn der BND etwa Informationen von der NSA erh&auml;lt, werden diese keine Hinweise darauf enthalten, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Mitteln sie von der NSA erhoben wurden.<\/p>\n<p>Auf welchen fachrechtlichen Grundlagen k&ouml;nnen deutsche Geheimdienste Kommunikationsdaten an ausl&auml;ndische Dienste &uuml;bermitteln bzw. von diesen entgegennehmen?<\/p>\n<p>Daten aus der strategischen &Uuml;berwachung des BND d&uuml;rfen laut Gesetz (&sect;&nbsp;7a G10) an ausl&auml;ndische Dienste &uuml;bermittelt werden, sofern sie zu einem der folgenden drei Gefahrenbereichen erhoben wurden: Terrorismus, Proliferation oder Schleusung. Die &Uuml;bermittlungsbefugnis bezieht sich nicht auf den gesamten Rohdatenstrom, den der BND f&uuml;r die strategische &Uuml;berwachung auswertet, sondern allenfalls auf einzelne Kommunikationsvorg&auml;nge, die den Suchbegriffen entsprechen, denn &sect;&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 G10 setzt eine vorherige Pr&uuml;fung der Relevanz der Daten f&uuml;r den\/die Empf&auml;nger_in voraus. &#8222;Werden diese Kollektivg&uuml;ter restriktiv bestimmt, so beschr&auml;nkt sich die &Uuml;bermittlungserm&auml;chtigung auf schwerwiegende Krisenlagen.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;15) Die &Uuml;bermittlung ist nur zul&auml;ssig, wenn folgende Voraussetzungen erf&uuml;llt werden: sie muss zur Wahrung au&szlig;en- oder sicherheitspolitischer Belange der BRD oder erheblicher Sicherheitsinteressen des Empf&auml;ngerstaates notwendig sein; es d&uuml;rfen keine &uuml;berwiegenden schutzw&uuml;rdigen Interessen des\/der Betroffenen entgegenstehen; im Empf&auml;ngerstaat muss ein datenschutzkonformer Umgang gew&auml;hrleistet werden; das Prinzip der Gegenseitigkeit wird gewahrt (d.h. der BND erh&auml;lt auch Daten der Gegenseite); das Bundeskanzleramt muss der &Uuml;bermittlung zustimmen. Die Befugnis wird den Berichten des PKGr zufolge entsprechend selten angewandt.<\/p>\n<p>Weitere gesetzliche Bestimmungen zur &Uuml;bermittlung von TK-&Uuml;berwachungsdaten an ausl&auml;ndische Stellen finden sich nicht. Das will aber nichts hei&szlig;en, denn: Zum einen hat die Bundesregierung einger&auml;umt, dass <b>Daten aus gezielten geheimdienstlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen<\/b> unter Berufung auf &sect; 4 Abs. 4 G&nbsp;10-Gesetz &uuml;bermittelt (werden sollen).(16) Nach dieser Vorschrift &#8211; die eigentlich die Weitergabe an deutsche Stellen regelt &#8211; d&uuml;rfen Verkehrs- und Inhaltsdaten zur &#8222;Verhinderung oder Aufkl&auml;rung von Straftaten&#8220; eines im Gesetz benannten Straftatenkatalogs &uuml;bermittelt werden, &#8222;soweit sie zur Erf&uuml;llung der Aufgaben des Empf&auml;ngers erforderlich sind.&#8220; (&sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 G&nbsp;10) B&auml;cker weist darauf hin, dass dies keine Befugnis f&uuml;r die &Uuml;bermittlung an ausl&auml;ndische Stellen sei, denn: &#8222;Ausl&auml;ndische Stellen sind nicht dazu berufen, Straftaten nach dem StGB zu verhindern oder zu verfolgen, sondern wahren das Strafrecht ihrer Heimatrechtsordnung, das in &sect;&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 G&nbsp;10 nicht in Bezug genommen wird. Es entspricht daher auch datenschutzrechtlichen Gepflogenheiten, Daten&uuml;bermittlungen ins Ausland gesondert und ausdr&uuml;cklich zu regeln.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;7)<\/p>\n<p>Zum anderen ist fraglich, inwiefern amerikanische oder britische Geheimdienste von den offenbar noch bestehenden <b>Alliierten-Rechten <\/b>Gebrauch machen, wonach sie an TK-&Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen deutscher Beh&ouml;rden teilnehmen (und von deren Ergebnissen profitieren) d&uuml;rfen (siehe dazu den Beitrag von Deiseroth in diesem Heft).<\/p>\n<p>F&uuml;r die geheimdienstliche Praxis d&uuml;rfte schlie&szlig;lich auch entscheidend sein, dass zwischen den Diensten meist keine Rohdaten einer Telefon&uuml;berwachung, sondern h&ouml;chstens die daraus gewonnenen <b>Erkenntnisse<\/b> ausgetauscht werden. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen dabei offen, ob f&uuml;r solche Erkenntnisse die restriktiven &Uuml;bermittlungsvorschriften aus &sect; 7a G&nbsp;10-Gesetz oder die viel weiter gefassten allgemeinen Vorschriften zur &Uuml;bermittlung personenbezogener Daten an ausl&auml;ndische Stellen17 anzuwenden sind. Immerhin scheint sich die Bundesregierung an der enger gefassten Auslegung der Norm zu orientieren.(18)<\/p>\n<p>Dennoch bleibt als Ergebnis: F&uuml;r die Weitergabe von TK-&Uuml;berwachungsdaten durch den BND bzw. das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz existieren nur sehr <b>sp&auml;rliche Rechtsgrundlagen und ein gro&szlig;er Graubereich.<\/b> Daf&uuml;r, unter welchen Bedingungen die deutschen Dienste Daten von ihren Partnern annehmen d&uuml;rfen, finden sich gleich gar keine Regelungen. Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht umso problematischer, denn die Annahme solcher Daten aus dem Ausland kommt aus grundrechtlicher Sicht einer Befugnis zur Erhebung durch die deutschen Dienste gleich: &#8222;Entsprechen die ersten Zugriffe auf die durch Art.&nbsp;10 GG gesch&uuml;tzten Fernmeldevorg&auml;nge und Telekommunikationsinhalte seitens der ausl&auml;ndischen Stellen nicht den Anforderungen, die Art.&nbsp;10 GG an Einschr&auml;nkungen des Telekommunikationsgeheimnisses stellt, so haftet dieser Makel auch den nachfolgenden Informations- und Datenverarbeitungsprozessen an. Erfolgen diese durch grundrechtsgebundene Tr&auml;ger deutscher &ouml;ffentlicher Gewalt, so handeln diese Tr&auml;ger grundrechtswidrig.&#8220; (Papier, S.&nbsp;8)<\/p>\n<p>Die zahlreichen Rechtsl&uuml;cken und Graubereiche des geheimdienstlichen Datenaustauschs spiegeln sich auch in den <b>Berichtspflichten nach dem G&nbsp;10-Gesetz<\/b> wieder: In den j&auml;hrlichen Berichten des Kontrollgremiums finden sich keinerlei Angaben zur &Uuml;bermittlung von Verkehrs- oder Inhaltsdaten aus der gezielten geheimdienstlichen &Uuml;berwachung. Und f&uuml;r die Annahme sensibler, kommunikationsbezogener Daten von ausl&auml;ndischen Stellen gibt es ebenfalls keine Berichtspflicht &#8211; obwohl das Prinzip der Gegenseitigkeit im geheimdienstlichen Datenaustausch ausdr&uuml;cklich im Gesetz festgeschrieben ist und die Annahme von Daten grundrechtlich nicht weniger problematisch ist als deren Abgabe.<\/p>\n<h5><span id=\"schutzpflichten-des-deutschen-staates\">Schutz&shy;pflichten des deutschen Staates<\/span><\/h5>\n<p>Ein weiterer Schwerpunkt der Sachverst&auml;ndigengutachten von Hoffmann-Riem und Papier bilden die sogenannten Schutzpflichten. Die Schutzpflichten sollen &#8211; vereinfacht gesagt &#8211; die grundrechtlich verb&uuml;rgten Freiheitsgarantien f&uuml;r die B&uuml;rger_innen gew&auml;hrleisten, indem der Staat entsprechende Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Minderung drohender Grundrechtseinschr&auml;nkungen trifft. Aus den Schutzpflichten heraus l&auml;sst sich die Frage beantworten: Was m&uuml;ssen, sollten oder k&ouml;nnen die Bundesregierung und die zust&auml;ndigen Stellen tun, um die Massen&uuml;berwachung deutscher Telekommunikation durch ausl&auml;ndische Geheimdienste zu vermeiden?<\/p>\n<p>F&uuml;r die infrage stehenden &Uuml;berwachungsvorg&auml;nge der NSA und anderer Geheimdienste kommen verschiedene Schutzpflichten in Betracht: das Fernmeldegeheimnis (Art.&nbsp;10 GG), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG), das Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme (IT-Grundrecht)(19), der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG). F&uuml;r die Wahrnehmung der Schutzauftr&auml;ge r&auml;umt das Verfassungsrecht dem Gesetzgeber einen weitgehenden Handlungsspielraum ein: Er kann nicht auf bestimmte zu ergreifende Ma&szlig;nahmen verpflichtet werden; dem Rechtsschutz unterliegen die Schutzauftr&auml;ge nur, sofern der Staat &uuml;berhaupt keine oder v&ouml;llig inad&auml;quate Ma&szlig;nahmen ergreift (vgl. Papier, S.&nbsp;10).<\/p>\n<p>Welche Schutzma&szlig;nahmen sind nun aus Sicht der Gutachter geboten? Zuallererst sind die zust&auml;ndigen Stellen (insbesondere die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden und der Verfassungsschutz) dazu verpflichtet, gegen &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten ausl&auml;ndischer Geheimdienste auf deutschem Boden konsequent vorzugehen und diese zu unterbinden. Es geh&ouml;re zur &#8222;Wahrnehmung staatlicher Schutzaufgaben, die im nationalen Sicherheits- und Ordnungsrecht bestehenden <b>Befugnisse zur Gefahrenabwehr\/-vorsorge <\/b>auch zugunsten der B&uuml;rger einzusetzen, die von Sp&auml;hma&szlig;nahmen betroffen sind oder sein k&ouml;nnen.&#8220; (Hoffmann-Riem, S.&nbsp;27). Die Einleitung entsprechender Ermittlungsverfahren durch die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden sei nach den bisher bekannten Details der Aussp&auml;hung von Kommunikationsvorg&auml;ngen unumg&auml;nglich, der Ermessensspielraum f&uuml;r ein strafprozessual begr&uuml;ndetes Absehen von der Strafverfolgung deutlich eingeengt (ebd.). Andernfalls mache sich der deutsche Staat mitschuldig an den ausl&auml;ndischen Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis, denn: &#8222;Eingriffe ausl&auml;ndischer Stellen, die von deutschem Boden aus vorgenommen werden und die mit Billigung oder Duldung deutscher Stellen erfolgen, sind auch der deutschen &ouml;ffentlichen Gewalt zuzurechnen.&#8220; (Papier, S.&nbsp;7)<\/p>\n<p>Die Telekommunikationsanbieter seien zu einer deutlichen <b>Verbesserung der technischen Sicherheitsstandards <\/b>ihrer TK-Systeme anzuhalten. Die globale geheimdienstliche &Uuml;berwachung &uuml;bersteige bei weitem das Ma&szlig; der Gef&auml;hrdungen, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sog. Online-Durchsuchung von Computern zugrunde lag, in der das IT-Grundrecht formuliert wurde (Hoffmann- Riem, S.&nbsp;16). &#8222;Es muss daher auf eine Ausgestaltung der informationstechnischen Systeme derart hingewirkt werden, dass sie Sicherheitsanforderungen gen&uuml;gen, die einen Schutz personenbezogener Kommunikation losgel&ouml;st von der M&ouml;glichkeit der Kenntnisnahme von Eingriffen durch den Betroffenen und damit der individuellen Abwehr gew&auml;hren.&#8220; (ebd.) Das hei&szlig;t in der Praxis: Kommunikationssysteme sind so zu gestalten, dass ihre Benutzer_innen darauf vertrauen k&ouml;nnen, dass ihre Nachrichten nicht von Dritten unbefugt mitgelesen bzw. erfasst werden. Dem\/der Einzelnen ist nicht zuzumuten, dass er\/sie sich selbst davon &uuml;berzeugt, dass ein solches System integer ist (nicht infiltriert wurde) &#8211; was bei den heutigen komplexen Netzwerken kaum zu bewerkstelligen ist.<\/p>\n<p>Von der Bundesregierung sei dar&uuml;ber hinaus ein &#8222;energischer Einsatz&#8220; f&uuml;r <b>bilaterale und unilaterale Datenschutzabkommen <\/b>zu erwarten, denn letztlich kann ein &uuml;bergreifender Schutz der globalen Kommunikationsvorg&auml;nge nur l&auml;nder&uuml;bergreifend funktionieren. (Papier, S. 11) Die daf&uuml;r m&ouml;glichen Instrumente sind bekannt: EU-Datenschutzgrundverordnung(20), die Aussetzung bzw. Neuverhandlung des Safe Harbor-Abkommens und der Vereinbarungen zu SWIFT und PNR(21), eine internationale Konvention zum Datenschutz.(22)<\/p>\n<p>Eine weitere Empfehlung an den Gesetzgeber ist die <b>Versch&auml;rfung der strafrechtlichen Normen<\/b> gegen das unbefugte Aussp&auml;hen und Abfangen von Daten (&sect;&sect;&nbsp;202 a und b StGB) sowie die Umstellung f&uuml;r diese Delikte vom Tatort- auf das Schutzprinzip (analog zu den &sect;&sect; 5 und 6 StGB). Damit w&uuml;rden auch Abh&ouml;rma&szlig;nahmen gegen deutsche Telekommunikationsvorg&auml;nge im Ausland hierzulande verfolgbar, die Strafnormen dem extraterritorialen Charakter des Grundrechts angeglichen (Papier, S. 10f.).<\/p>\n<p>Daran anschlie&szlig;end lie&szlig;e sich auch fragen, ob es nach der NSA-Aff&auml;re noch zeitgem&auml;&szlig; ist, dass sich das strafrechtliche Verbot der Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (&sect;&nbsp;206 StGB) bislang nur auf einen sehr beschr&auml;nkten Personenkreis erstreckt.Die Strafnorm gilt nur f&uuml;r Besch&auml;ftige und Auftragnehmer_innen von TK-Firmen und Dienstleistern, f&uuml;r Personen, die Aufsichtsfunktionen gegen&uuml;ber oder sonstige Arbeiten in TK-Unternehmen wahrnehmen sowie f&uuml;r Amtstr&auml;ger_innen. F&uuml;r andere (etwa die Mitarbeiter_innen ausl&auml;ndischer Geheimdienste), die sich von au&szlig;en, auch ohne Mitwirkung der Betreiber_innen Zugang zu Telekommunikationseinrichtungen verschaffen, kommt nur der allgemeinere Tatbestand des Aussp&auml;hens und Abfangens von Daten (s.o.) in Betracht.<\/p>\n<p>Hoffmann-Riem ruft den Gesetzgeber dar&uuml;ber hinaus auch zu einer <b>Weiterentwicklung geltender Rechtsgrundlagen <\/b>auf, um den gesteigerten Gef&auml;hrdungen der Kommunikationsgrundrechte zu begegnen. Als erstes benennt er dabei die Gew&auml;hrleistung eines fl&auml;chendeckenden und angemessenen Angebots an Telekommunikationsdienstleistungen, die in Artikel&nbsp;87f Abs.&nbsp;1 GG festgehalten ist. Diese Norm soll bisher sicherstellen, dass ein hinreichend dichtes und qualitativ angemessenes Angebot an TK-Dienstleistungen verf&uuml;gbar ist. Dazu z&auml;hle heute auch die Gewissheit, dass die Kommunikation vertraulich und das TK-System nicht kompromittiert sei: &#8222;Angemessen ist eine Kommunikationsversorgung nur, wenn sie auch Schutz vor Aussp&auml;hung, Manipulation und sonstigen Beeintr&auml;chtigungen freier Kommunikation gew&auml;hrt. Der Ma&szlig;stab der Angemessenheit kann in systematischer Interpretation auch unter R&uuml;ckgriff auf die Garantien der Kommunikationsgrundrechte &#8230; inhaltlich aufgef&uuml;llt und gegebenenfalls im Zuge einer Rechtsfortbildung auf neue Lagen erstreckt werden.&#8220; (Hoffmann-Riem, S.&nbsp;17)<\/p>\n<p>Ein weiterer Schutzanspruch lie&szlig;e sich nach Hoffmann-Riem aus Artikel&nbsp;91c GG ableiten. Diese Norm regelt die Zusammenarbeit von Bund und L&auml;ndern bei Planung, Einrichtung und Betrieb von gemeinsam genutzten informationstechnischen Systemen. Sie soll gew&auml;hrleisten, dass die Zusammenarbeit nicht an inkompatiblen Systemen scheitert und die &ouml;ffentlichen IT-Infrastrukturen ein ausreichendes Sicherheitsniveau aufweisen. Da Bund und L&auml;nder in vielen Bereichen auf die allgemeine Infrastruktur des Internets zur&uuml;ckgreifen, &#8222;erstreckt die Aufgabe sich [auch] auf die Nutzung der allgemein nutzbaren Netze. Dies betrifft auch die Kommunikation mit den B&uuml;rgern, etwa im Rahmen des E-Government. Insofern m&uuml;ssen sich Sicherheitsanforderungen auch auf Kommunikation au&szlig;erhalb des internen Beh&ouml;rdenbetriebs beziehen.&#8220; (Hoffmann-Riem, S.&nbsp;18) Weitere Vorschl&auml;ge zur Rechtsentwicklung beziehen sich auf v&ouml;lkerrechtliche Ankn&uuml;pfungspunkte.<\/p>\n<p>Neben den Schutzpflichten bietet auch der abwehrende<b> grundrechtliche Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses,<\/b> den das Bundesverfassungsgericht durch seine Rechtsprechung ma&szlig;geblich gestaltet hat, Raum f&uuml;r Verbesserungen. So bezieht sich das Fernmeldegeheimnis zwar auf die Inhalte und Umst&auml;nde der Kommunikation sowie aller Kommunikationsversuche, jedoch hat es das Gericht bisher abgelehnt, auch die von den Telekommunikationsger&auml;ten erzeugten Steuersignale (z.B. das Einbuchen von Handys in Mobilfunkzellen) dem grundrechtlichen Schutz zu unterstellen.23 Diesem Datenaustausch kann sich jedoch kein_e Handynutzer_in entziehen, au&szlig;er sie\/er schaltet das Ger&auml;t ab. Mit dieser Rechtsprechung ebnete das Gericht einer massenhaften Identifizierung und Ortung von Handys durch IMSI-Catcher und stille SMS den Weg.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt der sich wandelnden Kommunikationsgewohnheiten k&ouml;nnte man ebenso fragen, ob die verfassungsrechtliche Beschr&auml;nkung des Fernmeldegeheimnisses auf laufende Kommunikationsvorg&auml;nge nicht &uuml;berholt ist. Sie hat zur Folge, dass der grundrechtliche Schutz nach dem Ende des Gespr&auml;chs bzw. der ersten Kenntnisnahme einer Nachricht (z.B. E-Mail) endet. Das mag bei Telefonaten seinen Sinn haben. Im Zeitalter der E-Mail-Kommunikation, bei der die meisten Nachrichten standardm&auml;&szlig;ig auch nach dem Lesen auf den Mailservern der Empf&auml;nger_innen gespeichert bleiben, entstehen dadurch gro&szlig;e Datensammlungen, die vergleichsweise schwachen Grundrechtsschutz genie&szlig;en.<\/p>\n<p>Zur Frage des Schutzbereichs geh&ouml;rt auch, dass der oben angesprochene extraterritoriale Geltungsbereich des Grundrechts (den das Gericht anerkennt) schon aus Gr&uuml;nden der Klarheit und Rechtssicherheit in der Verfassung explizit gemacht werden sollte.<\/p>\n<p>Rechtspolitisch bleibt also viel zu tun.<\/p>\n<p><i>SVEN L&Uuml;DERS&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1973, ist gelernter Soziologe und seit 2004 Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Humanistischen Union.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>(1) Die Stellungnahmen der Gutachter &#8211; die nachfolgend nur verk&uuml;rzt zitiert werden &#8211; sind auf der Webseite des Deutschen Bundestags abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.bundestag.de\/bundestag\/ausschuesse18\/ua\/1untersuchungsausschuss\/-\/280848.\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bundestag.de\/bundestag\/ausschuesse18\/ua\/1untersuchungsausschuss\/-\/280848.<\/a><\/p>\n<p>(2) BVerfG, Urteil vom 2.3.2010, 1 BvR 256\/08 (=BVerfGE 125, 260).<\/p>\n<p>(3) Au&szlig;en vor bleibt im B&auml;cker-Gutachten eine weitere Rechtsgrundlage f&uuml;r die strategische Fernmeldeaufkl&auml;rung durch den BND nach &sect; 8 G10, die jedoch auf eng umgrenzte Gefahrensituationen f&uuml;r Leib und Leben einer Person beschr&auml;nkt ist und deshalb praktisch nur bei Entf&uuml;hrungsf&auml;llen deutscher Staatsb&uuml;rger_innen im Ausland anzuwenden w&auml;re. Vgl. dazu den Aufsatz von Huber in diesem Heft, Abschnitt IIIc.<\/p>\n<p>(4) Nach dem oben zitierten Urteil des BVerfG d&uuml;rfen solche Verkehrsdaten von den Diensteanbietern nur gespeichert werden, sofern sie f&uuml;r Abrechnungszwecke oder aus Gr&uuml;nden der technischen Absicherung der Dienste notwendig sind. In der Praxis speichern viele Anbieter die Verkehrsdaten 14 Tage lang.<\/p>\n<p>(5) B&auml;cker verweist auf ein weiteres Problem der gezielten TK-&Uuml;berwachung: Einmal von den Geheimdiensten erhobene \/ erworbene Daten m&uuml;ssen nach &sect; 4 Abs. 1 G10-Gesetz unverz&uuml;glich nach der Erhebung, und dann regelm&auml;&szlig;ig alle sechs Monate auf ihre nachrichtendienstliche Relevanz gepr&uuml;ft werden und sind &#8211; sofern sie nicht mehr zur Aufgabenerf&uuml;llung oder f&uuml;r die &Uuml;bermittlung an Dritte ben&ouml;tigt werden &#8211; zu l&ouml;schen. Das klingt nach Datensparsamkeit, ist aber das genaue Gegenteil. Die f&uuml;r die Speicherung genannten Aufgaben, an denen sich die L&ouml;schung orientiert, sind n&auml;mlich erheblich weiter gefasst als jene Anl&auml;sse, unter denen die Daten erhoben wurden. Beim &Uuml;bergang von der Erhebung zur Speicherung von Daten aus der Fernmelde&uuml;berwachung findet also in Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 G10 eine erhebliche Zweckerweiterung statt. &#8222;Einmal erlangte Daten d&uuml;rfen also nahezu umfassend bevorratet, ausgewertet und genutzt werden, soweit aus ihnen &uuml;berhaupt Informationen gewonnen werden k&ouml;nnen, die f&uuml;r den erhebenden Nachrichtendienst relevant sind.&#8220; (B&auml;cker, S.&nbsp;6f.)<\/p>\n<p>(6) Zum Vorgehen des BND sowie dem Genehmigungs- und Kontrollverfahren vgl. den Beitrag von Huber in diesem Heft.<\/p>\n<p>(7) BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 14.07.1999 &#8211; 1 BvR 2226\/94 u.a.<\/p>\n<p>(8) S. Parlamentarisches Kontrollgremium (PKGr): Bericht gem&auml;&szlig; &sect; 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschr&auml;nkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz &#8211; G 10) &#8230;, BT-Drs. 17\/12773 v. 14.3.2013, S. 7.<\/p>\n<p>(9) S. BVerwG, Urteil v. 28.5.2014 &#8211; 6 A 1.13; Christian Rath, Verfassungsbeschwerde zur&uuml;ckgezogen &#8211; BND muss sich nicht sorgen, tageszeitung v. 21.10.2014.<\/p>\n<p>(10) B. Huber: Die strategische Rasterfahndung des Bundesnachrichtendienstes &#8211; Eingriffsbefugnisse und Regelungsdefizite. NJW 35\/2013, S. 2572-2577; vgl. auch den Beitrag von Huber in diesem Heft.<\/p>\n<p>(11) Ebd., S. 2575.<\/p>\n<p>(12) Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion B&uuml;ndnis 90\/Die Gr&uuml;nen, BT-Drs. 17\/14739 v. 12.09.2013 sowie Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD, BT-Drs. 17\/14560 v. 14.08.2013.<\/p>\n<p>(3)Die zitierten Normen lauten: &#8222;Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen &uuml;ber das Ausland, die von au&szlig;en- und sicherheitspolitischer Bedeutung f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Werden daf&uuml;r im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschlie&szlig;lich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung nach den &sect;&sect; 2 bis 6 und 8 bis 11.&#8220; (&sect; 1 Abs. 2 BNDG) sowie &#8222;Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschlie&szlig;lich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen, &#8230; &uuml;ber Vorg&auml;nge im Ausland, die von au&szlig;en- und sicherheitspolitischer Bedeutung f&uuml;r die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese Weise zu erlangen sind und f&uuml;r ihre Erhebung keine andere Beh&ouml;rde zust&auml;ndig ist.&#8220; (&sect; 2 Abs. 1 Nr. 4 BNDG)<\/p>\n<p>(14) S. Stefan Heumann\/Ben Scott: Law and Policy in Internet Surveillance Programs: United States, Great Britain and Germany. Impulse 25\/13, Berlin 2013.<\/p>\n<p>(15) B&auml;cker (S. 15) weist darauf hin, dass diese Ungleichbehandlung verfassungswidrig ist, da das Fernmeldegeheimnis unterschiedslos f&uuml;r In- und Ausl&auml;nder_innen gilt. Die unterschiedlichen Eingriffsschwellen f&uuml;r die &Uuml;berwachung (etwa bei der strategischen Fernmeldeaufkl&auml;rung) versto&szlig;en deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n<p>(16) S. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion, BT-Drs. 17\/14560 v. 14.08.2013, S. 24.<\/p>\n<p>(17) Die &Uuml;bermittlung solcher Informationen &#8211; ohne Bezug zur Telekommunikation &#8211; richtet sich nach &sect; 19 Abs. 2 und 3 BVerfSchG i.V.m. &sect; 9 Abs. 2 BNDG. Die &Uuml;bermittlung ist demnach einerseits an Dienststellen der amerikanischen Stationierungsstreitkr&auml;fte in Deutschland zul&auml;ssig, sofern die deutschen Beh&ouml;rden dazu im Rahmen der Zusatzvereinbarung zum NATO-Truppenstatut verpflichtet sind (d.h sofern es ein entsprechendes Begehren von dieser Seite gibt). F&uuml;r alle anderen &Uuml;bermittlungen an ausl&auml;ndische Stellen gilt: Sie ist f&uuml;r den BND nur zul&auml;ssig, sofern &#8222;sie zur Wahrung au&szlig;en- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat&#8220; (&sect; 9 Abs. 2 BNDG). Hoffmann-Riem weist darauf hin, dass diese &Uuml;bermittlungsbefugnis keine Weitergabe von Rohdaten gestattet, da &#8222;die tatbestandlichen Voraussetzungen der Daten&uuml;bermittlung noch gar nicht festgestellt worden&#8220; sind (Hoffmann-Riem, S. 12).<\/p>\n<p>(18) Vgl. B&auml;cker S. 16 und BT-Drs. 17\/14560 (s. Anm. 16).<\/p>\n<p>(19) BVerfG, Urteils v. 27.02.2008 &#8211; 1 BvR 370\/07, 1 BvR 595\/07 = BVerfGE 120, 274 (&#8222;Online-Durchsuchung&#8220;).<\/p>\n<p>(20) S. die Beitr&auml;ge von Deiseroth (Thesen 5 und 6) sowie Dix in diesem Heft.<\/p>\n<p>(21) S. den Beitrag von Dix in diesem Heft.<\/p>\n<p>(22) S. den Beitrag von T&ouml;pfer in diesem Heft.<\/p>\n<p>(23) BVerfG, Urteil v. 22.8.2006 &#8211; 2 BvR 1345\/03. Das Gericht sah in dem st&auml;ndigen Datenaustausch zwischen eingeschaltetem Handy und Funknetz keinen Bezug zu einer laufenden Kommunikation; der Vorgang diene lediglich der Herstellung der Kommunikationsbereitschaft und unterliege deshalb nicht dem Schutzbereich von Art. 10 GG. Ausf&uuml;hrlicher zu der Entscheidung &uuml;ber eine Musterklage der Humanistischen Union s. Rosemarie Will, Kein Grundrechtsschutz f&uuml;r Handybenutzer?, in: Gustav Heinemann-Initiative\/Humanistische Union (Hrsg.), Graubuch Innere Sicherheit. Berlin 2009, S.&nbsp;100 ff.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[796,800,667],"autoren":[139],"publikationen":[1443],"class_list":["post-11577","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-geheimdienste-bnd","tag-tkue","tag-vorgaenge-artikel","autoren-sven-lueders","publikationen-206-207"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Deutsche Rechtspositionen zur \u00dcberwachungsaff\u00e4re - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Deutsche Rechtspositionen zur \u00dcberwachungsaff\u00e4re - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg&auml;nge Nr. 206\/207 (Heft 2-3\/2014), S. 7-21 (Red.) Am 3. April 2014 nahm der 1. Parlamentarische Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestags zur NSA-Aff&auml;re seine Arbeit auf. Ziel des Ausschusses ist es, den Umfang der mutma&szlig;lichen Ausforschungen, die m&ouml;gliche Beteiligung deutscher Beh&ouml;rden sowie die technisch wie rechtlich gebotenen Ma&szlig;nahmen f&uuml;r einen besseren Schutz des Fernmeldegeheimnisses [weiterlesen]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2021-08-30T13:41:51+00:00\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:site\" content=\"@humunion\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"35\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/206-207\\\/publikation\\\/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/206-207\\\/publikation\\\/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1\\\/\",\"name\":\"Deutsche Rechtspositionen zur \u00dcberwachungsaff\u00e4re - Humanistische Union\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\"},\"datePublished\":\"2015-02-01T22:45:00+00:00\",\"dateModified\":\"2021-08-30T13:41:51+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/206-207\\\/publikation\\\/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1\\\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/206-207\\\/publikation\\\/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1\\\/\"]}]},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/206-207\\\/publikation\\\/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1\\\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Publikationen\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"vorg\u00e4nge\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":3,\"name\":\"vorg\u00e4nge Nr. 206\\\/207: Geheimdienstliche Kommunikations\u00fcberwachung au\u00dfer Kontrolle?\",\"item\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/publikationen\\\/vorgaenge\\\/206-207\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":4,\"name\":\"Deutsche Rechtspositionen zur \u00dcberwachungsaff\u00e4re\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"name\":\"Humanistische Union\",\"description\":\"\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#organization\",\"name\":\"Humanistische Union e.V.\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\",\"url\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2023\\\/09\\\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg\",\"width\":1000,\"height\":536,\"caption\":\"Humanistische Union e.V.\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/www.humanistische-union.de\\\/#\\\/schema\\\/logo\\\/image\\\/\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/x.com\\\/humunion\",\"https:\\\/\\\/mastodon.social\\\/@humunion\",\"https:\\\/\\\/bsky.app\\\/profile\\\/humanistischeunion.bsky.social\"]}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Deutsche Rechtspositionen zur \u00dcberwachungsaff\u00e4re - Humanistische Union","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1\/","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Deutsche Rechtspositionen zur \u00dcberwachungsaff\u00e4re - Humanistische Union","og_description":"aus: vorg&auml;nge Nr. 206\/207 (Heft 2-3\/2014), S. 7-21 (Red.) Am 3. April 2014 nahm der 1. Parlamentarische Untersuchungsausschuss des 18. Deutschen Bundestags zur NSA-Aff&auml;re seine Arbeit auf. Ziel des Ausschusses ist es, den Umfang der mutma&szlig;lichen Ausforschungen, die m&ouml;gliche Beteiligung deutscher Beh&ouml;rden sowie die technisch wie rechtlich gebotenen Ma&szlig;nahmen f&uuml;r einen besseren Schutz des Fernmeldegeheimnisses [weiterlesen]","og_url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1\/","og_site_name":"Humanistische Union","article_modified_time":"2021-08-30T13:41:51+00:00","twitter_card":"summary_large_image","twitter_site":"@humunion","twitter_misc":{"Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"35\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1\/","name":"Deutsche Rechtspositionen zur \u00dcberwachungsaff\u00e4re - Humanistische Union","isPartOf":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website"},"datePublished":"2015-02-01T22:45:00+00:00","dateModified":"2021-08-30T13:41:51+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1\/#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1\/"]}]},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/deutsche-rechtspositionen-zur-ueberwachungsaffaere-1\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Publikationen","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"vorg\u00e4nge","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/"},{"@type":"ListItem","position":3,"name":"vorg\u00e4nge Nr. 206\/207: Geheimdienstliche Kommunikations\u00fcberwachung au\u00dfer Kontrolle?","item":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/"},{"@type":"ListItem","position":4,"name":"Deutsche Rechtspositionen zur \u00dcberwachungsaff\u00e4re"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#website","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","name":"Humanistische Union","description":"","publisher":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#organization","name":"Humanistische Union e.V.","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","contentUrl":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/wp-content\/uploads\/2023\/09\/HU-LOGO-blau_RGB-high-scaled-e1704725806773.jpg","width":1000,"height":536,"caption":"Humanistische Union e.V."},"image":{"@id":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/x.com\/humunion","https:\/\/mastodon.social\/@humunion","https:\/\/bsky.app\/profile\/humanistischeunion.bsky.social"]}]}},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation\/11577","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikation"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/types\/publikation"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/media?parent=11577"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/categories?post=11577"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/tags?post=11577"},{"taxonomy":"autoren","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/autoren?post=11577"},{"taxonomy":"publikationen","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/hu-json\/wp\/v2\/publikationen?post=11577"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}