{"id":11579,"date":"2015-02-01T23:35:00","date_gmt":"2015-02-01T22:35:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/wie-das-menschenrecht-auf-privatheit-in-seiner-krise-an-profil-gewinnt-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:51","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:51","slug":"wie-das-menschenrecht-auf-privatheit-in-seiner-krise-an-profil-gewinnt-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/wie-das-menschenrecht-auf-privatheit-in-seiner-krise-an-profil-gewinnt-1\/","title":{"rendered":"Wie das Menschenrecht auf Privatheit in seiner Krise an Profil gewinnt"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206\/207 (Heft 2-3\/2014), S. 31-41<\/p>\n<p><i>(Red.)In den Gremien der Vereinten Nationen haben die Enth&uuml;llungen Edward Snowdens &uuml;ber die massenhafte &Uuml;berwachung der &#8222;Five Eyes&#8220; eine rege Diskussion um die Bedeutung und Reichweite des Menschenrechts auf Privatheit im digitalen Zeitalter ausgel&ouml;st. Auch wenn angesichts der widerstreitenden nationalen Interessen keine Wunder zu erwarten sind, sch&auml;rft die Debatte doch das Profil eines bislang schwer zu fassenden Menschenrechts. Eric T&ouml;pfer zeichnet in seinem Beitrag die Diskussionen um das Recht auf Privatheit in den verschiedenen UN-Gremien nach.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"1-einleitung\">1 Einleitung<\/span><\/h5>\n<p>Eher zuf&auml;llig fand das Recht auf Privatheit im Jahr 1948 Eingang in die Allgemeine Erkl&auml;rung der Menschenrechte (Artikel&nbsp;12) und 18 Jahre sp&auml;ter in den Internationalen Pakt &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte (Artikel&nbsp;17).(1) Kein Mitglied der Vereinten Nationen garantierte nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs einen umfassenden Schutz des Privatlebens in seiner Verfassung. Als &#8222;das vielleicht am schwersten zu definierende aller Menschenrechte&#8220;(2) fristete das Recht auf Privatheit lange Zeit ein Schattendasein.<\/p>\n<p>Nur in einer knappen, zweiseitigen Allgemeinen Bemerkung erl&auml;uterte der Menschenrechtsausschuss, zust&auml;ndig f&uuml;r das Monitoring und die Interpretation des Pakts &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) im Jahr 1988 seine Lesart dessen, was es hei&szlig;t, dass &#8222;[n]iemand [&#8230;] willk&uuml;rlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeintr&auml;chtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden&#8220; darf. In zwei Abs&auml;tzen adressierte der Ausschuss damals die Themen Kommunikations&uuml;berwachung und automatisierte Datenverarbeitung.(3)<\/p>\n<p>Erst ein Bericht des ehemaligen UN-Sonderberichterstatters f&uuml;r die Achtung der Menschenrechte bei der Terrorismusbek&auml;mpfung, Martin Scheinin, wies 2009 auf die dramatische Erosion des Rechts auf Privatheit angesichts wachsender staatlicher &Uuml;berwachungsvollmachten und neuer Technologien hin und empfahl Ma&szlig;nahmen gegen Machtmissbrauch und zur besseren Regulierung des Austauschs von Daten mit Dritten. Hierzu regte er unter anderem die Modernisierung der Allgemeinen Bemerkung zu Artikel 17 des Zivilpaktes durch den Menschenrechtsausschuss an und schlug dem Menschenrechtsrat vor, die Arbeit an einem Entwurf f&uuml;r eine globale Datenschutz-Erkl&auml;rung aufzunehmen.(4)<\/p>\n<p>Verst&auml;rkung erhielt Scheinin von seinem Kollegen Frank La Rue, der als UN-Sonderberichterstatter f&uuml;r das Recht auf Meinungsfreiheit im April 2013 einen viel beachteten Bericht zur Internet&uuml;berwachung vorlegte, in dem er vor den bedrohlichen Folgen einer wachsenden Ausforschung des Internet f&uuml;r das Recht auf Meinungsfreiheit, das Recht auf Privatheit und die Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft warnte. Der Bericht La Rues enthielt einen umfangreichen Katalog mit Empfehlungen, die von einer St&auml;rkung der Regulierung staatlicher &Uuml;berwachung &uuml;ber die F&ouml;rderung von Verschl&uuml;sselung und Anonymisierung bis hin zur Einhegung der privatwirtschaftlichen Datensammlung reichten.(5)<\/p>\n<p>Als kaum zwei Monate sp&auml;ter die bis heute nicht abrei&szlig;ende Serie von Enth&uuml;llungen &uuml;ber die massenhafte &Uuml;berwachung der globalen Telekommunikation durch die National Security Agency (NSA) und alliierter Geheimdienste begann, lagen die m&ouml;glichen Antworten internationaler Menschenrechtsgremien somit bereits auf dem Tisch.<\/p>\n<h5><span id=\"2-die-resolution-der-generalversammlung-zum-recht-auf-privatheit-im-digitalen-zeitalter\">2 Die Resolution der Genera&shy;l&shy;ver&shy;samm&shy;lung zum &bdquo;Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter&ldquo;<\/span><\/h5>\n<p>In Deutschland reagierte die Bundesregierung auf die Berichte zur &Uuml;berwachung durch die &#8222;Five Eyes&#8220; fast umgehend mit einem Acht-Punkte-Plan.(6) Unter anderem sollte eine UN-Vereinbarung zum Datenschutz erreicht werden. Zwar blieb die Idee, ein Zusatzprotokoll zu Artikel 17 des Zivilpaktes zu verhandeln, in den Kinderschuhen stecken. Gleichwohl gelang es, eine Koalition europ&auml;ischer Staaten zu mobilisieren, um auf UN-Ebene aktiv zu werden.<\/p>\n<p>Dort waren im August 2013 bereits die lateinamerikanischen MERCOSUR-Staaten, vertreten von Argentinien, beim Sicherheitsrat vorstellig geworden, um ihren Protest gegen die US-Spionage in der Region kundzutun, nachdem nicht nur das Flugzeug von Boliviens Pr&auml;sident Evo Morales auf Suche nach dem fl&uuml;chtigen Snowden gestoppt, sondern auch &uuml;ber umfangreiche NSA-&Uuml;berwachungsprogramme in der Region berichtet worden war.(7) Als dann im Herbst noch bekannt wurde, dass sowohl die Kommunikation von Bundeskanzlerin Angela Merkel als auch der brasilianischen Pr&auml;sidentin Dilma Rousseff von der NSA abgeh&ouml;rt worden war, k&uuml;ndigten Deutschland und Brasilien am 24. Oktober 2013 an, gemeinsam eine UN-Resolution zum &#8222;Recht auf Privatsph&auml;re im digitalen Zeitalter&#8220; auf den Weg zu bringen.(8)<\/p>\n<p>Der gemeinsame Entwurf beider Staaten vom 1. November(9) wurde bis zu seiner endg&uuml;ltigen Annahme durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember auf Druck insbesondere der USA in einigen Punkten deutlich abgeschw&auml;cht,(10) gleichwohl war es das erste Mal, dass die Generalversammlung in aller Deutlichkeit feststellte, dass die Menschenrechte und insbesondere das Recht auf Privatsph&auml;re &#8222;offline&#8220; und &#8222;online&#8220; gleicherma&szlig;en gelten. Dar&uuml;ber hinaus wurden alle Staaten aufgefordert:<\/p>\n<ul>\n<li>das Recht auf Privatsph&auml;re auch im Kontext digitaler Kommunikation zu achten und zu sch&uuml;tzen,<\/li>\n<li>Ma&szlig;nahmen zu ergreifen, um Rechtsverletzungen zu beenden bzw. zu verhindern,<\/li>\n<li>ihr nationales Recht und die Praktiken der Kommunikations&uuml;berwachung zu &uuml;berpr&uuml;fen und in Einklang mit internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu bringen sowie <\/li>\n<li>unabh&auml;ngige und effektive Aufsichtsmechanismen einzurichten, damit eine angemessene Transparenz und Kontrollierbarkeit staatlicher &Uuml;berwachung gew&auml;hrleistet ist. <\/li>\n<\/ul>\n<p>Zudem wurde die UN-Menschenrechtskommissarin aufgefordert, dem Menschenrechtsrat und der Generalversammlung f&uuml;r ihre Sitzungen in der zweiten Jahresh&auml;lfte 2014 einen Bericht zum Thema vorzulegen(11)<\/p>\n<h5><span id=\"3der-bericht-von-un-menschenrechtskommissarin-navi-pillay\">3&nbsp;Der Bericht von UN-Men&shy;schen&shy;rechts&shy;kom&shy;mis&shy;sarin Navi Pillay<\/span><\/h5>\n<p>Sieben Monate sp&auml;ter pr&auml;sentierte die scheidende UN-Hochkommissarin f&uuml;r Menschenrechte, Navi Pillay, in Genf den Bericht ihres B&uuml;ros.(12) Auf Grundlage der Ergebnisse von Workshops mit Fachleuten, einer Studie der United Nations University und einer offenen Konsultation, an der sich 29 Staaten, unter anderen die USA, das Vereinigte K&ouml;nigreich und Deutschland, aber auch der Ausschuss f&uuml;r Terrorismusbek&auml;mpfung des UN-Sicherheitsrates, der Europarat, die Artikel-29-Arbeitsgruppe europ&auml;ischer Datensch&uuml;tzer und der Europ&auml;ische Datenschutzbeauftragte sowie zahlreiche Menschenrechtsorganisationen beteiligt hatten, ist der Bericht eine konzise Stellungnahme zum menschenrechtlichen Rahmen des Schutzes der Privatsph&auml;re im digitalen Zeitalter. Der Bericht zieht eine ern&uuml;chternde Bilanz der gegenw&auml;rtigen Rechtswirklichkeit: Die digitale Kommunikation, von der das globale politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zunehmend abh&auml;ngig ist, erm&ouml;gliche eine nahezu unbegrenzte Massen&uuml;berwachung, die nicht l&auml;nger Ausnahme sei, sondern sich zu einer &#8222;gef&auml;hrlichen Gewohnheit&#8220; entwickle (Rn. 3).<\/p>\n<h5><span id=\"31-privatsphaere-als-universelles-menschenrecht\">3.1 Privat&shy;sph&auml;re als univer&shy;selles Menschen&shy;recht<\/span><\/h5>\n<p>Mit Verweis auf Artikel 12 der Allgemeinen Erkl&auml;rung f&uuml;r Menschenrechte, Artikel 17 des UN-Zivilpaktes sowie auf die regionalen Menschenrechtsinstrumente, die &#8211; mit Ausnahme der Afrikanischen Menschenrechtskonvention &#8211; alle das Recht auf Privatsph&auml;re garantieren, betont der Bericht eingangs die &#8222;universelle Anerkennung der fundamentalen Bedeutung und andauernden Relevanz des Rechts auf Privatsph&auml;re und der Notwendigkeit seines gesetzlichen und praktischen Schutzes&#8220; (Rn. 13). Zudem wird unterstrichen, dass Massen&uuml;berwachung auch andere Rechte beeintr&auml;chtigen k&ouml;nne, insbesondere das Recht auf freie Meinungs&auml;u&szlig;erung und Informationsfreiheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Aber auch das Recht auf Gesundheit k&ouml;nnte betroffen sein, wenn Menschen aus Furcht vor Aussp&auml;hung zum Beispiel darauf verzichten, in sensiblen Fragen gesundheitlichen Rat zu suchen. Erinnert wird schlie&szlig;lich an die zahlreichen Hinweise darauf, dass durch Massen&uuml;berwachung gewonnene Informationen zu Folter und gezielten T&ouml;tungen durch Drohnenangriffe gef&uuml;hrt h&auml;tten.<\/p>\n<h5><span id=\"32-jede-form-der-kommunikationsueberwachung-ist-ein-eingriff-in-die-privatsphaere\">3.2 Jede Form der Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung ist ein Eingriff in die Privat&shy;sph&auml;re<\/span><\/h5>\n<p>Klare Position bezieht der Bericht in der Diskussion darum, wann &Uuml;berwachung eigentlich einen Eingriff in die Privatsph&auml;re darstellt: So wird das Argument, dass Menschen ihre pers&ouml;nlichen Daten &#8222;freiwillig&#8220; f&uuml;r den digitalen Zugang zu Dienstleistungen, G&uuml;tern und Informationen tauschten, damit gekontert, dass Betroffene nicht immer wirklich w&uuml;ssten, welche Daten sie wie und an wen preisgeben, und dass h&auml;ufig nicht abzusehen sei, f&uuml;r welche Zwecke die Daten letztlich verwendet w&uuml;rden &#8211; was sich mit &#8222;Big Data&#8220;, den immer ausgefeilteren Analysen der st&auml;ndig wachsenden Datenmassen, noch deutlich versch&auml;rfe. Bezugnehmend auf das Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofes zur EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie wird auch dem Versuch eine Absage erteilt, die Sammlung von Verkehrs- beziehungsweise Metadaten im Gegensatz zu Inhalten von Telekommunikation als unproblematisch abzutun: &#8222;Aus der Perspektive des Rechts auf Privatsph&auml;re ist diese Unterscheidung nicht &uuml;berzeugend. Das Aggregieren von Informationen, die &uuml;blicherweise als &#8218;Metadaten&#8216; bezeichnet werden, kann Aufschl&uuml;sse &uuml;ber das Verhalten, die sozialen Beziehungen, die privaten Vorlieben und die Identit&auml;t eines Individuums geben, die weit &uuml;ber jene hinausgehen, die sich aus dem Zugriff auf den Inhalt privater Kommunikation ablesen lassen.&#8220; (Rn. 19) Zusammenfassend wird festgestellt, dass jede Sammlung von Kommunikationsdaten sowie ihre Speicherung auf Vorrat &#8211; und selbst die blo&szlig;e M&ouml;glichkeit einer solchen Erfassung &#8211; Menschenrechte tangiere: &#8222;Die blo&szlig;e Existenz eines Programms zur Massen&uuml;berwachung stellt daher einen Eingriff in die Privatsph&auml;re dar. Die Beweislast liegt beim Staat zu demonstrieren, dass ein solcher Eingriff weder willk&uuml;rlich noch widerrechtlich ist.&#8220; (Rn. 20)<\/p>\n<h5><span id=\"33-der-zweck-heiligt-nicht-die-mittel-entgrenzte-ueberwachung-ist-zu-massregeln\">3.3 Der Zweck heiligt nicht die Mittel &ndash; entgrenzte &Uuml;berwachung ist zu ma&szlig;regeln<\/span><\/h5>\n<p>Obwohl es in Artikel 12 des UN-Zivilpaktes nur hei&szlig;t, dass niemand &#8222;willk&uuml;rlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben&#8220; ausgesetzt sein darf und eine Begrenzungsklausel fehlt, welche wie Artikel 8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention abschlie&szlig;end die Zwecke auflistet, die einen Eingriff in die Privatsph&auml;re rechtfertigen, macht der Bericht insbesondere mit Bezug zur Spruchpraxis des Menschenrechtsausschusses deutlich, dass es nicht allein ausreiche, Massen&uuml;berwachung einfach per Gesetz zu legalisieren. Vielmehr m&uuml;ssten solche nationalen Gesetze dem Geist des Zivilpaktes entsprechend und den jeweiligen Umst&auml;nden angemessen sein. Jede Einschr&auml;nkung des Rechts auf Privatsph&auml;re m&uuml;sse also eine gesetzliche Grundlage haben, die hinreichend zug&auml;nglich und bestimmt ist; jede Einschr&auml;nkung m&uuml;sse notwendig zur Erreichung legitimer Ziele sein sowie im Verh&auml;ltnis zum Zweck stehen und die geringst m&ouml;gliche Eingriffstiefe haben. Auch wenn die &Uuml;berwachung zu Zwecken nationaler Sicherheit oder der Terrorismusbek&auml;mpfung ein legitimes Ziel verfolge, m&uuml;sse die Tiefe des Eingriffs sich an der Notwendigkeit der Ma&szlig;nahme und ihren Erfolgen messen lassen: &#8222;In anderen Worten, es wird nicht genug sein, dass Ma&szlig;nahmen darauf abzielen, Nadeln im Heuhaufen zu finden; das rechte Ma&szlig; ist die Wirkung der Ma&szlig;nahmen auf den Heuhaufen im Verh&auml;ltnis zum drohenden Schaden.&#8220; (Rn. 25) Bezweifelt wird entsprechend, dass der Zwang zur Vorratsdatenspeicherung von Kommunikationsdaten durch Telefongesellschaften und Internetdienstleister notwendig und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sei.<\/p>\n<p>Zudem w&uuml;rde sich die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit einer &Uuml;berwachungsma&szlig;nahme auch daraus ergeben, welche Mechanismen zur Zweckbindung und Zugriffsbeschr&auml;nkung vorhanden sind. Insbesondere die seit 9\/11 wachsende Entgrenzung von polizeilicher und nachrichtendienstlicher Arbeit riskiere das Recht auf Privatsph&auml;re zu verletzen. &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen, die in dem einen Feld legitim, notwendig und verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sind, m&uuml;ssen dies nicht auch zwangsl&auml;ufig f&uuml;r ein anderes Feld sein.<\/p>\n<h5><span id=\"34-die-autorisierung-von-kommunikationsueberwachung-muss-oeffentlich-zugaenglich-sein\">3.4 Die Autori&shy;sie&shy;rung von Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung muss &ouml;ffentlich zug&auml;nglich sein<\/span><\/h5>\n<p>Mit Bezug auf Artikel 17 Absatz 2 UN-Zivilpakt, wo es hei&szlig;t, dass jeder Mensch &#8222;Anspruch auf rechtlichen Schutz&#8220; gegen Eingriffe in seine Privatsph&auml;re hat, erkl&auml;rt der Bericht, dass jedes Gesetz zur Autorisierung von Kommunikations&uuml;berwachung &ouml;ffentlich zug&auml;nglich sein m&uuml;sse. Dies hei&szlig;e nicht nur, dass das Gesetz ver&ouml;ffentlicht, sondern auch, dass es so pr&auml;zise &#8211; mit anderen Worten: normenklar und bestimmt &#8211; formuliert sein muss, dass jede betroffene Person die Auswirkungen des Gesetzes absch&auml;tzen und ihr Verhalten entsprechend anpassen kann. Geheimes Recht, geheime &#8211; auch richterliche &#8211; Interpretationen der Regeln h&auml;tten nicht die notwendige Qualit&auml;t von &#8222;Recht&#8220;. Das gleiche gelte auch f&uuml;r Gesetze, die Geheimdiensten exzessive Ermessensspielr&auml;ume einr&auml;umten, da die Auswirkungen des Rechts andernfalls nicht absehbar w&auml;ren. Zus&auml;tzlich sei es w&uuml;nschenswert, dass die Vollmachten der Nachrichtendienste nicht durch exekutive Verwaltungsvorschriften, sondern durch prim&auml;re Gesetzgebung definiert w&uuml;rden &#8211; schlie&szlig;lich verbriefe Artikel 25 UN-Zivilpakt, allen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger eines Staates das Recht, an der Gestaltung der &ouml;ffentlichen Angelegenheiten direkt oder indirekt teilzunehmen.<\/p>\n<p>Im Hinblick der Meldungen &uuml;ber einen &#8222;Ringtausch&#8220;, bei dem Nachrichtendienste rechtliche H&uuml;rden im eigenen Land dadurch umgehen, dass sie sich Informationen &uuml;ber befreundete Dienste beschaffen, die sich an solche Auflagen nicht gebunden f&uuml;hlen, macht der Bericht deutlich, dass solche Praktiken gegen Artikel 5 UN-Zivilpakt versto&szlig;en, der eine Auslegung der Bestimmungen des Paktes untersagt, die auf die Abschaffung der verbrieften Rechte und Freiheiten zielt.<\/p>\n<h5><span id=\"35-extraterritoriale-geltung-des-rechts-auf-privatsphaere\">3.5 Extra&shy;ter&shy;ri&shy;to&shy;riale Geltung des Rechts auf Privat&shy;sph&auml;re?<\/span><\/h5>\n<p>Artikel 2 UN-Zivilpakt verpflichtet die Staaten zu Achtung und Gew&auml;hrleistung der Menschenrechte auf ihrem Territorium und gegen&uuml;ber Personen unter ihrer Herrschaftsgewalt. &#8222;Macht&#8220; und &#8222;Kontrolle&#8220; seien Indikatoren daf&uuml;r, ob und wo ein Staat &#8222;Herrschaftsgewalt&#8220; im Sinne von Artikel 2 aus&uuml;be, so der Bericht in Anlehnung an die Interpretationen von Menschenrechtsausschuss und Internationalem Gerichtshof. Die menschenrechtliche Bindung des Rechts auf Privatheit ende deshalb nicht an der Staatsgrenze. Ebenso wenig w&uuml;rde ein Outsourcing von &Uuml;berwachung an fremde Staaten oder ausw&auml;rts agierende Unternehmen die Staaten aus der Pflicht entlassen, das Recht auf Privatsph&auml;re zu achten. Auch sei die Unterscheidung zahlreicher &Uuml;berwachungsregime zwischen Staatsangeh&ouml;rigen und Ausl&auml;ndern unvereinbar mit dem Diskriminierungsverbot aus Artikel 26 UN-Zivilpakt.<\/p>\n<h5><span id=\"36-effektive-kontrolle-und-individuelle-beschwerderechte\">3.6 Effektive Kontrolle und indivi&shy;du&shy;elle Beschwer&shy;de&shy;rechte<\/span><\/h5>\n<p>Die Rechtsschutzgarantie aus Artikel 17 Absatz 2 UN-Zivilpakt ersch&ouml;pfe sich nicht in Gesetzestexten. Diese m&uuml;ssten mit Leben gef&uuml;llt werden durch Verfahrenssicherheiten sowie effektive und angemessen ausgestattete Aufsichtsmechanismen. Dabei sollten interne Kontrollen staatlicher &Uuml;berwachung durch eine von der Exekutive unabh&auml;ngige Aufsicht erg&auml;nzt werden. Allerdings seien weder Richtervorbehalte noch parlamentarische Kontrollgremien ein Wundermittel. Der Richtervorbehalt sei nicht selten zur pro-forma &Uuml;bung (&#8222;rubber-stamping&#8220;) verkommen, und parlamentarischen Gremien fehlten mitunter die Unabh&auml;ngigkeit, der Wille als auch die Ressourcen f&uuml;r eine effektive Aufsicht. Entsprechend favorisiert der Bericht Modelle einer gemischten Aufsicht durch Verwaltung, Judikative und Parlamente, zeigt sich aber dar&uuml;ber hinaus interessiert an Ideen, Vertreter des &#8222;&ouml;ffentlichen Interesses&#8220; und dritter Parteien, wie zum Beispiel Internetdienstleister, in die Verfahren zur Genehmigung von &Uuml;berwachung mit einzubeziehen.<\/p>\n<p>Zur Er&ouml;ffnung effektiver Beschwerdem&ouml;glichkeiten seien, erstens, das Wissen um die Beschwerdewege und die Zul&auml;ssigkeit von Beschwerden auch im Falle mangelnder Pflichten, Betroffene &uuml;ber die &Uuml;berwachung zu informieren, unabdingbar; zweitens eine z&uuml;gige, gr&uuml;ndliche und unparteiische Ermittlung von mutma&szlig;lichen Verletzungen des Rechts auf Privatsph&auml;re (insbesondere hier sieht der Bericht eine besondere Rolle f&uuml;r unabh&auml;ngige Aufsichtsgremien). Drittens m&uuml;sse im Falle einer Rechtsverletzung Abhilfe durch L&ouml;schung der gespeicherten Daten oder andere Formen des Schadensersatzes garantiert sein. Viertens m&uuml;ssten im Falle von massenhaften Rechtsverletzungen auch strafrechtliche Konsequenzen folgen.<\/p>\n<h5><span id=\"37-zur-menschenrechtlichen-verantwortung-der-informations-und-kommunikationsunternehmen\">3.7 Zur menschen&shy;recht&shy;li&shy;chen Verant&shy;wor&shy;tung der Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons- und Kommu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;un&shy;ter&shy;nehmen<\/span><\/h5>\n<p>Nicht zuletzt sieht der Bericht eine Verantwortung bei den privaten Unternehmen, ohne deren Kooperation eine staatliche Massen&uuml;berwachung in den meisten F&auml;llen nicht denkbar w&auml;re. Auch wenn es legitime Gr&uuml;nde f&uuml;r das staatliche Anzapfen privater Infrastrukturen gebe und die Konzerne h&auml;ufig per Gesetz zur Zusammenarbeit verpflichtet seien, machten sie sich doch mitschuldig, wenn sie staatlichen Forderungen nachk&auml;men, die das Menschenrecht auf Privatsph&auml;re verletzten. Daher erinnert der Bericht an die UN-Leitprinzipien f&uuml;r Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 und die dort deklarierte Verantwortung der Unternehmen, Menschenrechte bei ihrer gesamten Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit und unabh&auml;ngig vom Standort ihrer Kunden zu achten. In der Praxis k&ouml;nne dies bedeuten, dass die Unternehmen staatliche Forderungen nach &Uuml;berwachungskooperation m&ouml;glichst eng auslegen, eine Kl&auml;rung ihrer Reichweite und Rechtsgrundlage verlangen oder Transparenz gegen&uuml;ber den Kunden herstellen.<\/p>\n<h5><span id=\"4-reaktionen-auf-den-bericht-und-eine-neue-resolution-der-generalversammlung\">4 Reaktionen auf den Bericht und eine neue Resolution der Genera&shy;l&shy;ver&shy;samm&shy;lung<\/span><\/h5>\n<p>Am 12. September 2014 wurde der Bericht von Fachleuten und Staatenvertretern in Genf diskutiert. Im freundlichen und nicht selten heuchlerischen Diplomatensprech bekannten sich letztere einstimmig zum Menschenrecht auf Privatheit und betonten dessen grundlegende Bedeutung im digitalen Zeitalter. Insbesondere L&auml;nder des globalen S&uuml;dens zeigten sich jedoch besorgt &uuml;ber die extraterritoriale &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten einiger &#8222;gro&szlig;er Staaten&#8220;, ohne die USA namentlich zu nennen. Die Volksrepublik China machte deutlich, dass sie darin nicht nur eine Gefahr f&uuml;r die Menschenrechte ihrer B&uuml;rger_innen sehe, sondern auch f&uuml;r seine staatliche Souver&auml;nit&auml;t, und schlug einen zwischenstaatlichen Verhaltenskodex vor. &Auml;hnlich nannte auch Russland &#8222;digitale Spionage&#8220; eine &#8222;gef&auml;hrliche Gewohnheit&#8220;. Westliche Staaten wie Kanada prangerten hingegen die &Uuml;berwachung durch autorit&auml;re Regime an; und die USA &#8211; sekundiert vom Vereinigten K&ouml;nigreich &#8211; beharrten hartn&auml;ckig auf ihrer Rechtsauffassung, dass Staaten au&szlig;erhalb ihres Territoriums nur in Ausnahmef&auml;llen an die Menschenrechte gebunden seien. Allerdings erkl&auml;rte der Vertreter Washingtons, dass sich seine Regierung&nbsp; mit der Frage auseinandersetze, wie die Rechte von Nicht-US-B&uuml;rger_innen zu sch&uuml;tzen seien. Ob er sich damit auf den mittlerweile gescheiterten &#8222;Freedom Act&#8220; zur Reform der NSA-&Uuml;berwachung bezog oder generelle &Uuml;berlegungen meinte, blieb unklar. Zudem spielte er die Frage zur&uuml;ck, wie effektive Kontrolle und Transparenz gew&auml;hrleistet werden k&ouml;nne, wenn Geheimhaltung notwendig sei.(13)<\/p>\n<p>In der Debatte wurden die wesentlichen Streitpunkte deutlich: Wann sind Eingriffe in das Recht auf Privatheit verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig? Wie kann eine effektive Kontrolle gew&auml;hrleistet werden? Wie ist extraterritoriale &Uuml;berwachung durch Staaten oder multinationale Konzerne zu behandeln? Und nicht zuletzt implizit: Wo verlaufen die Grenzen zur Cyberkriegsf&uuml;hrung, f&uuml;r die es eigene v&ouml;lkerrechtliche Kontrollabkommen braucht.<\/p>\n<p>R&uuml;ckendeckung erhielt der Bericht der UN-Menschenrechtskommissarin vom gegenw&auml;rtigen UN-Sonderberichterstatter f&uuml;r die Achtung der Menschenrechte bei der Terrorismusbek&auml;mpfung, Ben Emmerson, der Ende September seinen Jahresbericht zum Schwerpunktthema Massen&uuml;berwachung vorlegte.(14) Doch obwohl Emmerson, ein US-Amerikaner, in zahlreichen Punkten, wie der Notwendigkeit effektiver Kontrolle, der Sensibilit&auml;t von Metadaten oder der Verantwortung der Diensteanbieter, mit dem Pillay-Bericht &uuml;bereinstimmt, bleibt er in einem entscheidenden Punkt widerspr&uuml;chlich und zaghaft, wenn er einerseits schreibt: &#8222;Die harte Wahrheit ist, dass die Nutzung massenhafter &Uuml;berwachung letztlich das Recht auf Privatheit von Kommunikation im Internet vollst&auml;ndig entsorgt&#8220; (Rn. 12), und andererseits schlussfolgert: &#8222;Die Pr&auml;vention und Repression von Terrorismus ist ein Gebot des &ouml;ffentlichen Interesses von h&ouml;chster Bedeutung und kann im Prinzip die Grundlage bilden f&uuml;r eine diskutierbare Rechtfertigung f&uuml;r die Massen&uuml;berwachung des Internet.&#8220; (Rn. 59) Auch wenn er erhebliche Zweifel an der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit solcher Ma&szlig;nahmen &auml;u&szlig;ert, will er letztlich nicht ausschlie&szlig;en, dass es Umst&auml;nde geben kann, die eine fl&auml;chendeckende &Uuml;berwachung rechtfertigen. Damit unterscheidet sich der Tenor von Emmersons Bericht deutlich von jenem des Pillay-Berichtes. Allerdings empfiehlt auch er, wie schon seine Kollegen Martin Scheinin und Frank La Rue, dem Menschenrechtsausschuss, die Allgemeine Bemerkung zu Artikel 17 zu aktualisieren.<\/p>\n<p>Aufbauend auf den diversen Vorarbeiten lancierte eine von europ&auml;ischen und s&uuml;damerikanischen L&auml;ndern dominierte Staatengruppe, wieder unter F&uuml;hrung Deutschlands und Brasiliens, im Dritten Ausschuss der Generalversammlung eine neue Resolution zum Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter,(15) die schlie&szlig;lich auf den Tag genau ein Jahr nach Verabschiedung ihrer Vorg&auml;ngerresolution am 18. Dezember 2014 ohne Abstimmung von der Generalversammlung angenommen wurde.16 In weiten Teilen &auml;hnelt der Text jenem von 2013: Wieder wird best&auml;tigt, dass Menschenrechte offline ebenso wie online zu gelten haben, und willk&uuml;rliche &Uuml;berwachung ein Versto&szlig; gegen das Menschenrecht auf Privatheit sei. Neu und deutliche Referenz gegen&uuml;ber den Arbeiten Pillays und Emmersons sind aber die Verweise darauf, dass aggregierte Metadaten personenbezogene Informationen enth&uuml;llen k&ouml;nnen, und auf die menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen. Neu ist au&szlig;erdem der Appell an die UN-Mitglieder, den Zugang zu einem effektiven Rechtsbehelf zu garantieren, wenn Menschen von willk&uuml;rlichen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen betroffen waren. Abschlie&szlig;end wird der Menschenrechtsrat &#8222;ermutigt&#8220;, sich weiterhin mit dem Thema zu besch&auml;ftigen und einen Sonderberichterstatter einzusetzen, um Prinzipien, Standards und &#8222;Best Practices&#8220; zum Schutz der Privatheit zu identifizieren und zu pr&auml;zisieren.<\/p>\n<h5><span id=\"5-wie-weiter\">5 Wie weiter?<\/span><\/h5>\n<p>Im Vergleich zu Martin Scheinins Idee einer globalen Datenschutz-Erkl&auml;rung bleiben die Hausaufgaben, die die Generalversammlung dem Menschenrechtsrat nun aufgegeben hat, bescheiden. Doch angesichts des Ausma&szlig;es der &Uuml;berwachung nicht nur durch die &#8222;Five Eyes&#8220; und der enormen Widerst&auml;nde gegen Reformen hielt schon der Bericht der UN-Menschenrechtskommissarin keine einfachen Antworten parat. Ein dauerhafter und konzertierter &#8222;Multi-Stakeholder&#8220;-Dialog unter Einbeziehung von Regierungen, Zivilgesellschaft, Unternehmen, wissenschaftlichen und technischen Vereinigungen sowie Menschenrechtsexpert_innen, so hie&szlig; es dort, sei w&uuml;nschenswert, um den technischen Fortschritt f&uuml;r die Verwirklichung der Menschenrechte fruchtbar zu machen.<\/p>\n<p>Mit der Ausrichtung der NETmundial, einer internationalen Konferenz zur Zukunft der Regierung des Internet, hatte Brasilien unter dem Eindruck der NSA-Spionage im April 2014 einen Anlauf zu einem solchen &#8222;Multi-Stakeholder&#8220;-Dialog gemacht. Dass deren Abschlusserkl&auml;rung beim Thema Recht auf Privatheit im Prinzip nur den allgemeinen Appell der Resolution der Generalversammlung wiederholte,(17)zeigt, wie weit der Weg zu elaborierten globalen Standards ist. <br \/>Bislang haben internationale Instrumente zum Datenschutz &#8211; wie die Europarat-Konvention Nr. 108, die EU-Datenschutzrichtlinie, die OECD Privacy Guidelines oder der APEC Privacy Framework &#8211; nur eine begrenzte Reichweite und &#8211; meist auch &#8211; Verbindlichkeit.(18) Flankiert wurden die Bem&uuml;hungen um globale Harmonisierung fast ausschlie&szlig;lich durch die &uuml;berschaubare internationale Konferenz der Datenschutzbeauftragten aus etwa 40 L&auml;ndern und wenige spezialisierte Nichtregierungsorganisationen wie Privacy International.<\/p>\n<p>Seit dem &#8222;Summer of Snowden&#8220; haben sich jedoch auch die gro&szlig;en, global agierenden Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International oder Human Rights Watch das Thema auf die Fahnen geschrieben.(19) Mit der erwartbaren Einsetzung eines UN-Sonderberichterstatters f&uuml;r das Recht auf Privatheit durch den Menschenrechtsrat und der absehbaren Modernisierung der Allgemeinen Bemerkungen zu Artikel 17 des Zivilpaketes durch den Menschenrechtsausschuss besteht daher nun die Hoffnung,(20) dass im Kreis einer wirklich globalen &#8222;Community&#8220; das Menschenrecht auf Privatheit zumindest als &#8222;soft law&#8220; weiterentwickelt wird.(21) Kaum zu ignorieren w&auml;ren solche &#8222;weichen&#8220; Standards beispielsweise bei zuk&uuml;nftigen Diskussionen im UN-Sicherheitsrat und seinem Ausschuss f&uuml;r Terrorismusbek&auml;mpfung. Zudem k&ouml;nnten sie &#8211; unter anderem &uuml;ber die regelm&auml;&szlig;igen Staatenberichtsverfahren vor den Aussch&uuml;ssen zur &Uuml;berwachung der Menschenrechtskonventionen &#8211; auch Impulse auf nationaler Ebene setzen.<\/p>\n<p>Davon k&ouml;nnte nicht zuletzt auch die deutsche Diskussion profitieren. F&uuml;r die Auseinandersetzungen um die Zukunft der Vorratsdatenspeicherung, die Auslands&uuml;berwachung des Bundesnachrichtendienstes, das Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten, die z&ouml;gerlichen Spionage-Ermittlungen des Generalbundesanwaltes oder die Aufkl&auml;rungsbem&uuml;hungen des NSA-Untersuchungsausschusses bieten die menschenrechtlichen Diskussionen der UN-Gremien gewichtige Argumente, die mitunter &#8211; wenn es beispielsweise um die grunds&auml;tzliche Absage an Geheimgerichte wie im Pillay-Bericht geht &#8211; durchaus &uuml;ber den hiesigen Status quo hinausweisen.<\/p>\n<p><b><i>ERIC T&Ouml;PFER&nbsp;<\/i><\/b>&nbsp; <i>Jahrgang 1970, Politologe, ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Deutschen Institut f&uuml;r Menschenrechte, der unabh&auml;ngigen nationalen Menschenrechtsinstitution Deutschlands, dort zust&auml;ndig f&uuml;r den Bereich Menschenrechte im Politikfeld Innere Sicherheit. Zuvor war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Universit&auml;t Berlin und Research Consultant f&uuml;r die britische NGO Statewatch. Eine Liste seiner Publikationen findet sich unter: <\/i><a href=\"http:\/\/www.emato.de\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>www.emato.de<\/i><\/a><i>. Der Beitrag gibt die pers&ouml;nliche Ansicht des Autors wieder.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>(1) Oliver Diggelmann, Maria N. Cleis (2014): How the right to privacy became a human right. In: Human Rights Law Review, Vol. 14, S. 441-458.<\/p>\n<p>(2) So der Soziologe David Lyon (1994): The Electronic Eye. The Rise of Surveillance Society. Minneapolis, S. 14.<\/p>\n<p>(3) Human Rights Committee (1988): CCPR General Comment No. 16 vom 08.04.1988.<\/p>\n<p>(4) UN-Dok. A\/HRC\/13\/37 vom 28.12.2009.<\/p>\n<p>(5) UN-Dok. A\/HRC\/23\/40 vom 17.04.2013. La Rue vertiefte damit seine Vorarbeiten zum Thema Internet und freie Meinungs&auml;u&szlig;erung. Siehe hierzu UN-Dok. A\/HRC\/17\/27 vom 16.05.2011.<\/p>\n<p>(6) Bundesregierung: NSA-Aufkl&auml;rung &#8211; Deutschland ist ein Land der Freiheit. Pressemitteilung vom 19.07.2013, online unter: <a href=\"http:\/\/www.bundesregierung.de\/ContentArchiv\/DE\/Archiv17\/Artikel\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.bundesregierung.de\/ContentArchiv\/DE\/Archiv17\/Artikel\/<\/a> 2013\/07\/2013-07-19-bkin-nsa-sommerpk.html.<\/p>\n<p>(7) Carla Stea: Latin America Condemns US Espionage at United Nations Security Council, 17.08.2013. Online unter: <a href=\"http:\/\/www.globalresearch.ca\/latin-america-condemns-us-espionage-at-united-nations-security-council\/5346120\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.globalresearch.ca\/latin-america-condemns-us-espionage-at-united-nations-security-council\/5346120<\/a>.<\/p>\n<p>(8) Colum Lynch: Germany, Brazil turn to U.N. to Restrain American Spies, 24.10.2013. Online unter: <a href=\"http:\/\/foreignpolicy.com\/2013\/10\/24\/exclusive-germany-brazil-turn-to-u-n-to-restrain-american-spies\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/foreignpolicy.com\/2013\/10\/24\/exclusive-germany-brazil-turn-to-u-n-to-restrain-american-spies\/<\/a>.<\/p>\n<p>(9) UN-Dok. A\/C.3\/68\/L.45 vom 01.11.2013.<\/p>\n<p>(10) UN surveillance resolution goes ahead despite attempts to dilute language, in: The Guardian vom 21.11.2013, online unter: <a href=\"http:\/\/www.theguardian.com\/world\/2013\/nov\/21\/un-surveillance-resolution-us-uk-dilute-language\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.theguardian.com\/world\/2013\/nov\/21\/un-surveillance-resolution-us-uk-dilute-language<\/a>.<\/p>\n<p>(11) UN-Dok. A\/RES\/68\/167 vom 18.12.2013<\/p>\n<p>(12) UN-Dok. A\/HRC\/27\/37 vom 16.07.2014.<\/p>\n<p>(13) Office of the High Commissioner for Human Rights (2014): Human Rights Council holds panel discussion on the right to privacy in the digital age, Pressemitteilung vom 12.09.2014.<\/p>\n<p>(14) UN-Dok. A\/69\/397 vom 23.09.2014.<\/p>\n<p>(15) Danny Palmer: Germany and Brazil propose UN resolution re-write to condemn &#8218;highly intrusive act&#8216; of NSA surveillance, 07.11.2014, online unter: <a href=\"http:\/\/m.computing.co.uk\/ctg\/news\/2380180\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/m.computing.co.uk\/ctg\/news\/2380180\/<\/a> germany-and-brazil-propose-un-resolution-re-write-to-condemn-highly-intrusive-act-of-nsa-sur veillance.<\/p>\n<p>(16) UN-Dok. A\/RES\/69\/166. Da das Dokument bis zum Redaktionsschluss noch nicht ver&ouml;ffentlich war, bezieht sich die Darstellung des Inhalts auf den Entwurf UN-Dok. A\/C.3\/69\/L.26\/Rev.1 vom 19.11.2014.<\/p>\n<p>(17) NETmundial Multi-Stakeholder Statement vom 24.04.2014, online unter: <a href=\"http:\/\/netmundial.br\/wp-content\/uploads\/2014\/04\/NETmundial-Multistakeholder-Document.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/netmundial.br\/wp-content\/uploads\/2014\/04\/NETmundial-Multistakeholder-Document.pdf<\/a>.<\/p>\n<p>(18) Siehe hierzu: Colin J. Bennett und Charles D. Raab (2006): The Governance of Privacy. Policy Instruments in a Global Perspective. Cambridge\/London.<\/p>\n<p>(19) Siehe z.B. Dinah PoKempner (2014): The Right Whose Time Has Come (Again). Privacy in the Age of Surveillance, in: Human Rights Watch World Report 2014. New York, S. 41.52, online unter: <a href=\"http:\/\/www.hrw.org\/world-report\/2014\/essays\/privacy-in-age-of-surveillance\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.hrw.org\/world-report\/2014\/essays\/privacy-in-age-of-surveillance<\/a>.<\/p>\n<p>(20) Nach den verschiedenen UN-Sonderberichterstattern hat auch die einflussreiche American Civil Liberties Union einen Vorsto&szlig; zur Modernisierung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 unternommen: ACLU (2014): Privacy rights in the digital age. A proposal for a new General Comment on the right to privacy under Article 17 of the International Covenant on Civil and Political Rights. A draft report and General Comment by the American Civil Liberties Union. New York, online unter: <a href=\"https:\/\/www.acluorg\/sites\/default\/files\/assets\/jus14-report-iccpr-web-rel1.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.acluorg\/sites\/default\/files\/assets\/jus14-report-iccpr-web-rel1.pdf<\/a>.<\/p>\n<p>(21) Vgl. das Pl&auml;doyer von Anna Crowe: The need for a Special Rapporteur on the Right to Privacy at the UN, online unter: <a href=\"https:\/\/www.privacyinternational.org\/blog\/the-need-for-a-special-rapporteur-on-the-right-to-privacy-at-the-un\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.privacyinternational.org\/blog\/the-need-for-a-special-rapporteur-on-the-right-to-privacy-at-the-un<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[666,667],"autoren":[155],"publikationen":[1443],"class_list":["post-11579","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","tag-datenschutz-als-grundrecht","tag-vorgaenge-artikel","autoren-eric-toepfer","publikationen-206-207"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Wie das Menschenrecht auf Privatheit in seiner Krise an Profil gewinnt - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/wie-das-menschenrecht-auf-privatheit-in-seiner-krise-an-profil-gewinnt-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Wie das Menschenrecht auf Privatheit in seiner Krise an Profil gewinnt - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg&auml;nge Nr. 206\/207 (Heft 2-3\/2014), S. 31-41 (Red.)In den Gremien der Vereinten Nationen haben die Enth&uuml;llungen Edward Snowdens &uuml;ber die massenhafte &Uuml;berwachung der &#8222;Five Eyes&#8220; eine rege Diskussion um die Bedeutung und Reichweite des Menschenrechts auf Privatheit im digitalen Zeitalter ausgel&ouml;st. 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