{"id":11581,"date":"2015-02-01T23:25:00","date_gmt":"2015-02-01T22:25:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/nsa-ausspaehungen-und-der-demokratische-verfassungsstaat-1\/"},"modified":"2021-08-30T15:41:51","modified_gmt":"2021-08-30T13:41:51","slug":"nsa-ausspaehungen-und-der-demokratische-verfassungsstaat-1","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/nsa-ausspaehungen-und-der-demokratische-verfassungsstaat-1\/","title":{"rendered":"NSA-Aussp\u00e4hungen und der demokratische Verfassungsstaat"},"content":{"rendered":"<p>Neun Thesen zum rechtspolitischen Handlungsbedarf<\/p>\n<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206\/207 (Heft 2-3\/2014), S. 50-65<\/p>\n<p><i>(Red.)Dieter Deiseroth bewertet die NSA-Aff&auml;re aus einer v&ouml;lkerrechtlichen Perspektive. Sein Ergebnis: Obwohl das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bisher nur sehr unzureichend in den internationalen Menschenrechtsvertr&auml;gen verankert ist, stellen die &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten der NSA und deren Verb&uuml;ndeter einen klaren Versto&szlig; gegen das V&ouml;lkerrecht dar, der auch mit den Mitteln des deutschen Strafrechts zu ahnden ist &#8211; wenn der (politische) Wille dazu vorhanden w&auml;re.<\/i><\/p>\n<p><i>Deiseroth formuliert in seinem Beitrag neun konkrete Handlungsempfehlungen. Sie reichen von der Offenlegung und Kl&auml;rung m&ouml;glicherweise noch bestehender Sonderregelungen mit den ehemaligen Alliierten, einer St&auml;rkung parlamentarischer Kontrollbefugnisse sowie einem ausnahmslosen gerichtlichen Individualrechtsschutz gegen geheimdienstliche &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen bis zu neu zu schaffenden supranationalen Vereinbarungen zum Datenschutz zwischen der EU und den USA.<\/i><\/p>\n<p>Die weltweite intensive Fahndung der US-Beh&ouml;rden nach Edward J. Snowden als einem &#8222;hochkriminellen Landesverr&auml;ter&#8220; mit all ihren Begleiterscheinungen(1)und die dies rechtfertigenden offiziellen Erkl&auml;rungen von US-Pr&auml;sident Obama und anderen Amtstr&auml;gern k&ouml;nnen nur so verstanden werden, dass dieser Whistleblower offenkundig empfindliche, f&uuml;r die US-Regierung und ihre Verb&uuml;ndeten peinliche Wahrheiten aufgedeckt hat,(2) darunter die jahrelange &Uuml;berwachung des Mobiltelefons der deutschen Kanzlerin und von Datens&auml;tzen ungez&auml;hlter B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger in Deutschland.<\/p>\n<p>Hochrangige US-Vertreter erkl&auml;ren bis heute mantraartig, sie verst&uuml;nden die ganze Aufregung nicht: Das meiste sei doch ohnehin bekannt; jedenfalls h&auml;tten die deutsche Regierung und ihre Nachrichtendienste &#8222;es&#8220; wissen m&uuml;ssen; zudem profitierten die Deutschen im &#8222;Kampf gegen den Terror&#8220; von den dadurch erzielten nachrichtendienstlichen Aufkl&auml;rungserfolgen. Alles vollziehe sich auf dem Boden des geltenden Rechts.<\/p>\n<h5><span id=\"mittel-und-wege-der-datenbeschaffung\">Mittel und Wege der Daten&shy;be&shy;schaf&shy;fung<\/span><\/h5>\n<p>Die NSA und andere Dienste setzen auf eine Vielzahl unterschiedlicher Methoden, um weltweit f&uuml;r ihre Zwecke geeignete Daten zu erheben. Nach den von Snowden enth&uuml;llten Dokumenten(3) geschieht dies u.a. direkt bei amerikanischen IT-Unternehmen wie Google, Apple, Facebook, Microsoft, durch in IT-Software oder in Hardware eingebaute &#8222;Hintert&uuml;ren&#8220;, durch Anzapfen von Unterwasser-Glasfaserkabeln und von Satellitenfunkverkehr sowie durch unbefugtes Eindringen in Internet-Knotenpunkte. Anfang Oktober 2014 ist ferner bekannt geworden, dass das deutsche Ausw&auml;rtige Amt in den Jahren 2011 und 2012 &uuml;ber 110 US-Unternehmen gestattet haben soll, in Deutschland &#8222;analytische Dienstleistungen&#8220; f&uuml;r die US-Streitkr&auml;fte zu erbringen. Dahinter kann sich die nachrichtendienstliche Auswertung von Datennetzen verbergen. Aktuell sollen in Deutschland 44 solcher Vertr&auml;ge mit &#8222;Geheimdienstfirmen&#8220; bestehen.<\/p>\n<p>Soweit die NSA und andere US-Dienste sich die Daten in den USA beschaffen, k&ouml;nnen sie sich dort auf US-Rechtsvorschriften berufen, insbesondere den 2008 novellierten US-Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA)(4) und den USA-Patriot-Act von 2001(5). Dies betrifft auch den Datenverkehr, der &uuml;ber das Internet von ausl&auml;ndischen Nutzern &#8222;durch&#8220; die USA &#8222;flie&szlig;t&#8220; oder der bei &#8211; dem US-Recht unterliegenden &#8211; IT-Unternehmen anf&auml;llt. Denn der Internet-Datenverkehr kennt keine Grenzen. E-Mails und andere digitale Datens&auml;tze werden, auch wenn Sender und Empf&auml;nger sich etwa in Deutschland befinden, &uuml;ber die Netzverbindungen geleitet, die global daf&uuml;r offenstehen und ad hoc am kosteng&uuml;nstigsten erscheinen.<\/p>\n<p>Da US-IT-Unternehmen im weltweiten Internet-Verkehr eine dominierende Rolle spielen, gelangen diese Datenstr&ouml;me auf diese Weise in die USA und unterliegen damit dem dortigen Zugriff der US-Dienste. Dies gilt etwa f&uuml;r Daten aus der digitalen Internet-Kommunikation innerhalb Deutschlands jedenfalls so lange, wie die Deutsche Telekom ihre Ank&uuml;ndigung vom Oktober 2013 nicht umgesetzt hat, durch geeignete technische Ma&szlig;nahmen &#8222;den deutschen Internetverkehr innerhalb der Landesgrenzen zu belassen, um die Kunden vor Spionage aus dem Ausland zu sch&uuml;tzen&#8220;.(6)<\/p>\n<p>Der Zugriff der NSA und kooperierender Dienste auf die Kommunikationsdaten erfolgt ausweislich der Enth&uuml;llungen Snowdens und anderer Whistleblower freilich nicht nur in den USA, sondern auch au&szlig;erhalb des US-Hoheitsgebietes. Dabei kann es sich um staatsfreie Bereiche (z.B. auf &#8222;Hoher See&#8220; oder im Weltraum), aber auch um Hoheitsgebiete anderer Staaten handeln.<\/p>\n<p>Diese Datenerhebungen durch die US-Dienste sind Aus&uuml;bung von Staatsgewalt, welche auf dem Gebiet anderer Staaten grunds&auml;tzlich unzul&auml;ssig ist.(7) Die genannten US-Gesetze k&ouml;nnen keinen Datenzugriff innerhalb von ausl&auml;ndischen Hoheitsgebieten rechtfertigen. Daf&uuml;r fehlt dem US-Gesetzgeber die Kompetenz. In einem ausl&auml;ndischen Hoheitsgebiet darf ein Staat nur das tun, was das Recht dieses Staates erlaubt. Es ist v&ouml;lkerrechtlich nicht im Streit,(8) dass ein Staat bei Fehlen einer solchen Erlaubnisnorm Hoheitsgewalt im Staatsgebiet eines ausl&auml;ndischen Staates nicht aus&uuml;ben darf. Er ist damit f&uuml;r jede hoheitliche Bet&auml;tigung und damit auch f&uuml;r Eingriffe in Rechte von B&uuml;rgern v&ouml;lkerrechtlich auf die Zustimmung des betreffenden Staates angewiesen. Es gibt zwar weder im V&ouml;lkervertrags- noch im V&ouml;lkergewohnheitsrecht ein umfassendes Verbot der Spionage gegen einen fremden Staat. Ebenso gibt es im V&ouml;lkerrecht aber auch keine positive Erlaubnisnorm f&uuml;r Spionage und nachrichtendienstliche T&auml;tigkeit; dies gilt jedenfalls f&uuml;r Friedenszeiten.(9) Die gleiche V&ouml;lkerrechtsordnung, die Spionage nicht als v&ouml;lkerrechtliches Delikt der Staaten einordnet, stellt es den Staaten zugleich aber frei, Spionage mit allen erforderlichen Mitteln abzuwehren, auch und insbesondere mit den Mitteln des nationalen Strafrechts.(10)<\/p>\n<p>Es ist v&ouml;lkergewohnheitsrechtlich anerkannt und entspricht der st&auml;ndigen Staatenpraxis sowie allgemeiner Rechts&uuml;berzeugung aller Rechtskreise, dass Personen, die eine nachrichtendienstliche T&auml;tigkeit (Agentent&auml;tigkeit) in einem anderen Staat ohne dessen Zustimmung aus&uuml;ben, daf&uuml;r vom ausspionierten Staat bestraft werden d&uuml;rfen und dass nachrichtendienstliche T&auml;tigkeit vom davon betroffenen Staat abgewehrt und verhindert werden darf.<\/p>\n<h5><span id=\"rechtfertigungen\">Rechtfertigungen<\/span><\/h5>\n<p>NSA-Chef Keith Alexander rechtfertigte die globalen anlasslosen &Uuml;berwachungs-Aktivit&auml;ten seines Geheimdienstes wiederholt mit der notwendigen Terrorismus-Abwehr. Seit dem 11.9.2001 seien auf diese Weise mehr als 50 Anschl&auml;ge in 20 L&auml;ndern verhindert worden. Darunter fanden sich nach offizieller Darstellung auch Hinweise, die zur Aufdeckung der Pl&auml;ne der sogenannten &#8222;Sauerland-Gruppe&#8220; in Deutschland gef&uuml;hrt haben sollen. Die im Januar 2014 publizierte US-Studie &#8222;Do NSA&#8217;s Bulk Surveillance Programs Stop Terrorists?&#8220;(11) der parteiunabh&auml;ngigen New America Foundation stellt diesen Zusammenhang freilich fundamental in Frage. Nach Auswertung von 225 verfolgten Terrorf&auml;llen kommt die Stiftung zu dem Schluss, die Sammlung von Daten im Telefon- und Internetverkehr habe &#8222;bestenfalls in 1,8 Prozent der F&auml;lle eine nachweisbare Rolle gespielt.&#8220; Tats&auml;chlich seien traditionelle Ermittlungs-Methoden f&uuml;r die Erfolge verantwortlich: &#8222;Informanten, Tipps aus &ouml;rtlichen Nachbarschaften und gezielte Geheimdienst-Operationen waren der Ausl&ouml;ser f&uuml;r die meisten Untersuchungen.&#8220; Nachpr&uuml;fbare Fakten, die einen gegenteiligen Schluss rechtfertigen k&ouml;nnten, wurden bisher weder von den US-Beh&ouml;rden noch von deutschen Stellen auf den Tisch gelegt.<\/p>\n<p>Selbst wenn es sie g&auml;be: Eine anlasslose Speicherung der Tele- und Internet-Kommunikationsdaten ist gerade deshalb ein so schwerwiegender Eingriff in fundamentale Menschenrechte, weil sie in unvorhersehbarer Weise tiefe Einblicke in das Privatleben erlaubt, ohne dass der R&uuml;ckgriff auf die Daten f&uuml;r den B&uuml;rger unmittelbar sp&uuml;rbar oder ersichtlich ist. Der Einzelne wei&szlig; nicht, was welche staatliche Beh&ouml;rde &uuml;ber ihn wei&szlig;, wei&szlig; aber, dass die Beh&ouml;rden vieles, auch H&ouml;chstpers&ouml;nliches &uuml;ber ihn wissen k&ouml;nnen. Ohne Kenntnis k&ouml;nnen die Betroffenen weder eine Unrechtm&auml;&szlig;igkeit der beh&ouml;rdlichen Datenerhebung und -verwendung noch etwaige Rechte auf L&ouml;schung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen. Das ist von gr&ouml;&szlig;ter Brisanz.<\/p>\n<p>Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die in die Verf&uuml;gungsgewalt von US-Nachrichtendiensten gelangten Daten Grundlage f&uuml;r die weltweite geheime US-Drohnenkriegsf&uuml;hrung sind, in deren Rahmen US-Pr&auml;sident Obama nach geheimdienstlichen Listen &uuml;ber die Exekution von Verd&auml;chtigen ohne jedes gerichtliche Verfahren entscheidet. Die 2013 publizierte Studie &#8222;Geheimer Krieg&#8220; von Christian Fuchs und John Goetz hat hierzu umfangreiches Material vorgelegt.<\/p>\n<p>Eine geheime Informationsbeschaffung und Datenverwaltung durch Nachrichtendienste und andere Sicherheitsbeh&ouml;rden ist von deren spezifischen &#8222;bias&#8220;-Strukturen gepr&auml;gt: Nachrichtendienste sehen die Welt mit anderen Augen als etwa Wissenschaftler oder Gerichte und unterliegen anderen Anerkennungs- und Rechtfertigungsmustern. Wegen der fehlenden kontinuierlichen kritischen Hinterfragung im &ouml;ffentlichen Diskurs sind die von ihnen gewonnenen Daten und Erkenntnisse strukturell defizit&auml;r und damit besonders fehleranf&auml;llig. Innerbeh&ouml;rdliche &Uuml;berpr&uuml;fungen k&ouml;nnen dies nach allen Erfahrungen mit dem Wirken von nur partiell kontrollierten Geheimbeh&ouml;rden nicht ersetzen.<\/p>\n<p>Wirksame Kontrollen durch Parlamente und Gerichte erfolgen nur sehr begrenzt. Mitarbeiter der Geheimdienste, die vor Parlamentsgremien oder Gerichten aussagen sollen, erhalten u.a. unter Berufung auf &#8222;Quellenschutz&#8220; vielfach nur sehr eingeschr&auml;nkte Aussagegenehmigungen. Zumeist d&uuml;rfen sie nicht einmal angeben, von wem sie die Informationen erhalten haben, sondern lediglich mitteilen, dass ihrer Dienststelle glaubw&uuml;rdige Informationen &uuml;ber ein bestimmtes Thema oder eine bestimmte Person vorl&auml;gen.<\/p>\n<p>Die Verl&auml;sslichkeit der Quellen und der von diesen tats&auml;chlich oder angeblich gelieferten Daten kann so nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren kritisch &uuml;berpr&uuml;ft werden. Auf einer solchen Grundlage lassen sich Informationen weder verifizieren noch widerlegen. Zudem sind Gerichte in den USA(12) wie auch in Deutschland(13) vielfach &auml;u&szlig;erst gro&szlig;z&uuml;gig bei der Zubilligung von Einsch&auml;tzungsspielr&auml;umen der Exekutive gerade im nachrichtendienstlichen Bereich.<\/p>\n<h5><span id=\"privatsphaere-und-demokratie\">Privat&shy;sph&auml;re und Demokratie<\/span><\/h5>\n<p>Der Schriftsteller Ilya Trojanow erkl&auml;rte gegen&uuml;ber der NZZ:<\/p>\n<p><i>&#8222;Heute gehen die informationssaugenden Beh&ouml;rden nicht mehr von einem verd&auml;chtigen Individuum aus, dessen Verhalten und Kommunikation zu &uuml;berwachen ist, sondern von einer verd&auml;chtigen Gesellschaft, die als Ganze durchleuchtet werden muss, um die Gef&auml;hrlichen, Auff&auml;lligen, Kritischen und Renitenten herauszufischen.&#8220;(14)<\/i><\/p>\n<p>Viele Kritiker sehen dies &auml;hnlich. Manche versuchen dies zu bagatellisieren. Zur Rechtfertigung der anlasslosen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen h&ouml;rt man h&auml;ufig: &#8222;Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu bef&uuml;rchten.&#8220; Dieser scheinbar plausible, letztlich aber unversch&auml;mte Satz ist, leider, Allgemeingut geworden und f&ouml;rdert die Duldungsstarre der B&uuml;rger. Man k&ouml;nnte zur&uuml;ckfragen: &#8222;Wenn ich nichts zu verbergen habe, warum wollt Ihr das dann wissen?&#8220;<\/p>\n<p>H&auml;ufig wird behauptet, die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger seien im &Uuml;brigen letztlich selbst schuld, wenn andere auf ihre pers&ouml;nlichen Daten so leicht Zugriff nehmen k&ouml;nnten. Denn sie seien selbst in erster Linie f&uuml;r deren Schutz verantwortlich. Ein solches Argument ist eher zynisch. Auch wenn viele B&uuml;rger etwa in ihren E-Mails und in den sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter etc. recht gro&szlig;z&uuml;gig ihre eigenen Daten zug&auml;nglich machen, ist klar: Grundrechtsschutz ist und bleibt unverzichtbar eine zentrale Aufgabe und Verpflichtung der staatlichen Organe eines demokratischen Verfassungsstaates.<\/p>\n<p>Es geht dabei nicht nur um den Schutz von Privatheit, sondern vor allem um fundamentale Werte und Strukturen eines demokratischen Gemeinwesens. Demokratie ist ohne einen demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozess nicht m&ouml;glich. Das Demokratiegebot des Grundgesetzes findet sich nicht mit einer &#8222;Zuschauerdemokratie&#8220; ab. Es gew&auml;hrleistet die aktive Teilnahme aller B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess, der nicht von den Regierenden zu den Regierten, also nicht von &#8222;oben nach unten&#8220;, sondern gerade umgekehrt von &#8222;unten nach oben&#8220; verlaufen muss. Daten-Abstinenz hilft da nicht, im Gegenteil. Demokratie erfordert, dass sich die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger im &ouml;ffentlichen Raum, in den Medien und auch im Netz sichtbar machen, um Geh&ouml;r zu finden und &ouml;ffentliche Wirkung zu erzielen. Demokratische Partizipation und Mitbestimmung in prinzipiell allen gesellschaftlichen Angelegenheiten sind nur m&ouml;glich, wenn sich die Stimmen der engagierten B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger zu Geh&ouml;r bringen und Niederschlag in den Kommunikationsbeziehungen finden.<\/p>\n<p>Demokratie vertr&auml;gt freilich keine f&uuml;r die &#8222;Obrigkeit&#8220; &#8222;gl&auml;sernen&#8220; und &#8222;durchsichtigen&#8220; B&uuml;rger. F&uuml;r ein demokratisches Gemeinwesen ist und bleibt von zentraler Bedeutung: Die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger d&uuml;rfen als der demokratische Souver&auml;n nicht mit Hilfe von Algorithmen und Datenbanken f&uuml;r die von ihnen zu kontrollierenden Machtinstanzen &#8222;von oben nach unten&#8220; berechenbar gemacht werden. Sie m&uuml;ssen f&uuml;r die &#8222;Obrigkeiten&#8220; letztlich &#8222;undurchschaubar&#8220; sein und bleiben. Nur dann sind sie der &#8222;demokratische Souver&auml;n&#8220;, von dem in einer Demokratie alle Staatsgewalt auszugehen hat.<\/p>\n<h5><span id=\"rechtspolitischer-handlungsbedarf-neun-begruendete-thesen\">Rechts&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;scher Handlungs&shy;be&shy;darf &ndash; Neun begr&uuml;ndete Thesen<\/span><\/h5>\n<p><b>These&nbsp;1:<\/b>&nbsp; Ohne Whistleblower sind wir den Datenangriffen der NSA und anderer Dienste weithin schutzlos ausgeliefert, weil wir nicht einmal davon erfahren.<\/p>\n<p>Whistleblower, die solche schweren Angriffe auf Menschenrechte aufdecken und enth&uuml;llen, ben&ouml;tigen Hilfe und Unterst&uuml;tzung.(15) Das erfordert einen wirksamen Whistleblower-Schutz auf allen Ebenen.(16) Notwendige Schutzregelungen m&uuml;ssen u.a. die Aufnahme solcher Whistleblower in ein Zeugenschutzprogramm, einen gesicherten Aufenthaltsstatus, den Schutz vor Auslieferung und Bestrafung, die Sicherung des Existenzminimums und Hilfen bei der gesellschaftlichen Integration gew&auml;hrleisten.<\/p>\n<p>Bei dieser Schutzaufgabe sind der nationale Gesetzgeber sowie die nationale und die internationale Rechtsprechung gefordert. Au&szlig;erdem sind internationale Regelungen in v&ouml;lkerrechtlichen Abkommen erforderlich. Die Zivilgesellschaften m&uuml;ssen hier f&uuml;r den notwendigen Druck sorgen.<\/p>\n<p><b>These&nbsp;2:<\/b>&nbsp; Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts, also von tats&auml;chlichen Anhaltspunkten f&uuml;r die M&ouml;glichkeit eines Versto&szlig;es von Nachrichtendiensten gegen Strafrechtsnormen zum Schutz des Post- und Fernmeldegeheimnisses und pers&ouml;nlicher Daten muss entsprechend dem Legalit&auml;tsprinzip unverz&uuml;glich von den Strafverfolgungsbeh&ouml;rden ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und wirksam betrieben werden. Dies gilt nicht nur dann, wenn es um das Abh&ouml;ren des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin geht.&nbsp; Gegen jeden Amtswalter, der sich weigert, wirksame Ermittlungsma&szlig;nahmen einzuleiten und durchzusetzen, muss ein Verfahren wegen Strafvereitelung im Amt durch die &ouml;rtlich zust&auml;ndige Staatsanwaltschaft eingeleitet werden.<\/p>\n<p>Durch illegale Aussp&auml;h- und Abh&ouml;raktionen kann neben dem Grundrecht auf Schutz des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz &#8211; GG) vor allem das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 u. Art. 1 GG), also die Befugnis des Einzelnen, grunds&auml;tzlich selbst &uuml;ber die Preisgabe und Verwendung seiner pers&ouml;nlichen Daten zu bestimmen, bedroht und verletzt werden. Aber auch das Grundrecht auf Wahrung der Vertraulichkeit und der Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme (Art. 2 Abs. 1 u. Art. 1 Abs. 1 GG) kann betroffen sein. Gleiches gilt, wenn mit akustischer und optischer Wohnraum&uuml;berwachung sowie mit der Messung von elektromagnetischer Abstrahlung, die mit der Nutzung von IT-Systemen verbunden ist, eingegriffen wird; dann kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG) beeintr&auml;chtigt sein.<\/p>\n<p>Die zust&auml;ndigen deutschen Stellen sind gem. Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet, unzul&auml;ssige Beeintr&auml;chtigungen der Grundrechte mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu verhindern.17 Dem dient u.a. das Strafrecht. Die Verletzung dieser Rechte ist in Deutschland in weitem Ma&szlig;e unter Strafe gestellt. Dies gilt etwa f&uuml;r die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (&sect; 201 StGB), die Verletzung des Briefgeheimnisses (&sect; 202 StGB), das Aussp&auml;hen von Daten (&sect; 202a StGB), das Abfangen von Daten (&sect; 202b StGB), das Vorbereiten des Aussp&auml;hens und Abfangens von Daten (&sect; 202c StGB) und die Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (&sect; 206 StGB).<\/p>\n<p>Die Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit entfallen bei Aussp&auml;haktionen der NSA und anderer Dienste in Deutschland nicht etwa deshalb, weil und soweit sich diese Dienste auf nationale gesetzliche Erm&auml;chtigungen des US-Gesetzgebers nach dem US-Patriot Act oder dem FISA-Gesetz oder auf eine Executive-Order des US-Pr&auml;sidenten st&uuml;tzen k&ouml;nnen. Nationales US-Recht vermag au&szlig;erhalb der USA grunds&auml;tzlich keine Rechtsbr&uuml;che und Straftaten, die in Deutschland oder anderswo begangen werden, zu legitimieren und straffrei zu stellen.<\/p>\n<p>Das deutsche Strafrecht gilt gem&auml;&szlig; &sect; 3 StGB zum einen f&uuml;r alle Straftaten, die im Inland, also in Deutschland, begangen werden. Eine Straftat ist an jedem Ort begangen, an dem der T&auml;ter gehandelt hat oder an dem der zum Tatbestand geh&ouml;rende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des T&auml;ters eintreten sollte (&sect; 9 StGB). Das deutsche Strafrecht gilt nach &sect; 7 Abs. 1 StGB aber au&szlig;erdem auch f&uuml;r Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt (z.B. auf Hoher See).<\/p>\n<p>Unabh&auml;ngig vom Recht des Tatortes gilt das deutsche Strafrecht nach &sect; 5 StGB zudem u.a. f&uuml;r folgende im Ausland begangene Taten, die nach dem StGB strafbar sind: Landesverrat (&sect; 94 StGB), landesverr&auml;terische Aussp&auml;hung (&sect; 96 StGB), landesverr&auml;terische Agentent&auml;tigkeit (&sect; 98 StGB) und geheimdienstliche Agentent&auml;tigkeit (&sect; 99 StGB), eine Strafbestimmung, die etwa f&uuml;r das Aussp&auml;hen des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin Merkel von besonderer Bedeutung ist.<\/p>\n<p><b>These&nbsp;3:&nbsp;<\/b> Artikel 10 Grundgesetz und das G-10-Gesetz m&uuml;ssen reformiert werden.<\/p>\n<p>(1) Das Ausf&uuml;hrungsgesetz zu Art. 10 GG (G10-Gesetz) gew&auml;hrt den Nachrichtendiensten der Bundesrepublik ausgedehnte Kompetenzen zum nachrichtendienstlichen Aussp&auml;hen von personenbezogenen Daten im In- und Ausland. Es gilt f&uuml;r die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden des Bundes (BfV) und der L&auml;nder (LfV), den Milit&auml;rischen Abschirmdienst (MAD) sowie den Bundesnachrichtendienst (BND).<\/p>\n<p>Den Geheimdiensten und den Truppen der USA und anderer Entsendestaaten in Deutschland gew&auml;hrt das G10-Gesetz jedoch keine eigenst&auml;ndigen &Uuml;berwachungsbefugnisse. Die US-Stellen k&ouml;nnen sich allerdings nach den bestehenden v&ouml;lkerrechtlichen Vereinbarungen an die zust&auml;ndigen deutschen Stellen wenden und um die Durchf&uuml;hrung nachrichtendienstlicher Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Ma&szlig;gabe des G10-Gesetzes sowie um Daten&uuml;bermittlung (&sect; 7a Abs. 2 G10-Gesetz) durch diese nachsuchen. Gehen solche Gesuche beim BND oder beim BfV ein, m&uuml;ssen diese bei dem zust&auml;ndigen deutschen Ministerium &#8211; auf Bundesebene das Bundesinnenministerium (BMI) &#8211; im eigenen Namen die Anordnung der gew&uuml;nschten Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis beantragen und anschlie&szlig;end &#8222;alle erforderlichen Ma&szlig;nahmen&#8220; veranlassen.<\/p>\n<p>Solche deutschen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen k&ouml;nnen sowohl nach &sect;&nbsp;3 (&#8222;Abwehr von drohenden Gefahren&#8220; im Einzelfall) als auch nach &sect;&nbsp;5 G10-Gesetz (&#8222;strategische &Uuml;berwachung&#8220;) und nach &sect;&nbsp;8 G10-Gesetz (z.B. Rettung aus Gefahr f&uuml;r Leib oder Leben im Ausland) vom Bundesinnenministerium angeordnet werden. Zuvor bedarf es jedoch nach dem G10-Gesetz der Zustimmung durch die vom Bundestag gew&auml;hlte, aus vier Mitgliedern bestehende G10-Kommission, die von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit und Notwendigkeit von Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen entscheidet (&sect; 15 Abs. 5 G10-Gesetz). Das betrifft damit auch Ma&szlig;nahmen, die von den US-Streitkr&auml;ften beantragt worden sind. Die Kontrollbefugnis der G10-Kommission erstreckt sich auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung aller nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrichtendienste des Bundes.<\/p>\n<p>Auf Wunsch haben BND und BfV den alliierten Dienststellen die Anwesenheit bei Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen zu gestatten. Ferner sind sie verpflichtet, nicht nur die Ergebnisse der &Uuml;berwachungsma&szlig;nahme, sondern das gesamte angefallene Material den westlichen Diensten zu &uuml;bergeben.<\/p>\n<p>(2) Angesichts der j&uuml;ngsten Enth&uuml;llungen von Snowden und anderer Whistleblower stellt sich jedoch die Frage, ob neben dem G10-Gesetz (&sect; 7a Abs. 2) in Deutschland dar&uuml;ber hinaus ferner bisher nicht bekannte Rechtsgrundlagen f&uuml;r eigenst&auml;ndige &Uuml;berwachungsbefugnisse der Stationierungsstreitkr&auml;fte und ihres zivilen Gefolges innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes bestehen. Das ist weder im G10-Gesetz noch sonst klar geregelt. Hier besteht Kl&auml;rungsbedarf.<\/p>\n<p>(3) Handlungsbedarf besteht auch hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen nachrichtendienstliche &Uuml;berwachungen. Seit der &Auml;nderung des Art.&nbsp;10 GG und des Art.&nbsp;19 Abs. 4 S.&nbsp;2 GG im Rahmen der sog. Notstandsgesetze von 1968 ist dem deutschen Gesetzgeber die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet, den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Beschr&auml;nkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses auszuschlie&szlig;en. Von dieser M&ouml;glichkeit &#8211; eine Verpflichtung dazu bestand und besteht nicht &#8211; hat der Gesetzgeber in &sect; 13 G10-Gesetz Gebrauch gemacht. Nach dieser bis heute geltenden Regelung ist &#8222;gegen die Anordnung von Beschr&auml;nkungsma&szlig;nahmen &#8230; und ihren Vollzug &#8230; der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zul&auml;ssig.&#8220; Ob und wann eine solche (nachtr&auml;gliche) Mitteilung ergeht, ist ungewiss.<\/p>\n<p>Dieser weitgehende Ausschluss des Rechtsschutzes im G10-Gesetz sollte ersatzlos gestrichen werden, damit k&uuml;nftig jeder von nachrichtendienstlichen Eingriffen deutscher Stellen in Art. 10 GG Betroffene uneingeschr&auml;nkt von dem rechtsstaatlichen Fundamentalrecht auf Anrufung eines unabh&auml;ngigen Gerichts jederzeit Gebrauch machen kann.<\/p>\n<p><b>These&nbsp;4:<\/b>&nbsp; Die parlamentarischen Kontrollrechte gegen&uuml;ber den deutschen Nachrichtendiensten sind unzureichend und m&uuml;ssen gest&auml;rkt werden. Dabei geht es auch um deren Zusammenwirken mit ausl&auml;ndischen Diensten.<\/p>\n<p>Die im G10-Gesetz vorgesehene parlamentarische Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKG) und die vierk&ouml;pfige G10-Kommission stellen schon deshalb keinen wirksamen Ersatz f&uuml;r eine gerichtliche Kontrolle dar, weil ihre Mitglieder vom Parlament nach dem St&auml;rkeverh&auml;ltnis der Fraktionen bestimmt werden. Es dominieren damit in aller Regel die Vertreter der Regierungsmehrheit. PKG und G10-Kommission tagen und verhandeln zudem ausnahmslos geheim in Abwesenheit der Betroffenen. Diese haben vor ihnen nicht die Verfahrensrechte, die ihnen vor unabh&auml;ngigen Gerichten nach den einschl&auml;gigen Prozessordnungen zust&uuml;nden. Auch der Datenschutzbeauftragte ist &#8222;au&szlig;en vor&#8220;.<\/p>\n<p>Nach &sect; 4 PKGrG entscheidet die Bundesregierung selbst, &uuml;ber welche &#8222;allgemeine T&auml;tigkeit&#8220; bzw. welche &#8222;Vorg&auml;nge besonderer Bedeutung&#8220; sie das PKG in Kenntnis setzt. F&uuml;r die Abgeordneten, die die Handlungen und Unterlassungen von ca. 12.000 Mitarbeitern der deutschen Geheimdienste und deren Abl&auml;ufe nicht kennen, ist es schwer einzusch&auml;tzen, ob die ihnen von der Exekutive vorgetragenen oder verschwiegenen Sachverhalte es tats&auml;chlich rechtfertigen, sie als &#8222;Vorg&auml;nge besonderer Bedeutung&#8220; oder als &#8222;allgemeine T&auml;tigkeit&#8220; zu qualifizieren oder nicht. Deshalb muss zumindest der Inhalt der Unterrichtungspflicht durch Regelbeispiele konkretisiert werden. Diese muss sich auch auf die T&auml;tigkeit anderer Nachrichtendienste im deutschen Hoheitsgebiet oder mit Bezug zu Deutschland beziehen.<\/p>\n<p>Von besonderer Bedeutung ist ferner, dass die Mitglieder der Kontrollgremien endlich ihren Aufgaben entsprechende effektive Arbeitsm&ouml;glichkeiten erhalten. Jedem Mitglied sollten zumindest f&uuml;nf fachlich ausgewiesene Mitarbeiter seiner Wahl zur Verf&uuml;gung gestellt werden, um den Kontrollaufgaben gegen&uuml;ber der Exekutive besser gerecht werden zu k&ouml;nnen. Diese m&uuml;ssen auch an den Sitzungen teilnehmen d&uuml;rfen.<\/p>\n<p>Es sollte ferner gesetzlich gew&auml;hrleistet werden, dass sich Mitarbeiter der Nachrichtendienste ohne vorherige Beteiligung ihrer Vorgesetzten uneingeschr&auml;nkt und unbehindert an die parlamentarischen Kontrollgremien als Ombudstelle (vergleichbar dem Wehrbeauftragten) oder den Bundesdatenschutzbeauftragten wenden d&uuml;rfen; daraus d&uuml;rfen ihnen keinerlei beruflichen oder pers&ouml;nlichen Nachteile entstehen.<\/p>\n<p>Die strafrechtlich bewehrte Geheimhaltungspflicht hindert im Grundsatz die Mitglieder der Kontrollgremien, die Regierung &ouml;ffentlich fundiert zu kritisieren. Die insoweit bestehenden Beschr&auml;nkungen von &ouml;ffentlichen Darstellungen &uuml;ber die Gremiumsarbeit und deren Bewertung (vgl. &sect; 10 Abs. 2 und 3 PKGrG) m&uuml;ssen deshalb modifiziert werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass schon ein Minderheitenquorum zur &ouml;ffentlichen Bewertung der Arbeit des jeweiligen Kontrollgremiums berechtigt.<\/p>\n<p>Die Mitglieder der Kontrollgremien sollten au&szlig;erdem von ihrer Schweigepflicht im Falle von ihnen bekannt gewordenen Verst&ouml;&szlig;en gegen das Grundgesetz, die Strafgesetze oder gegen von Deutschland abgeschlossene v&ouml;lkerrechtliche Abkommen kraft Gesetzes ausdr&uuml;cklich entbunden werden. Vorbild f&uuml;r eine solche Regelung k&ouml;nnte die 1951 durch eine interfraktionelle Initiative geschaffene Vorschrift des &sect; 100 Abs. 3 StGB zum Schutz von Bundestagsabgeordneten vor Strafverfolgung wegen Landesverrat bei im Bundestag oder seinen Aussch&uuml;ssen erfolgter Erw&auml;hnung oder Enth&uuml;llung von illegalen Staatsgeheimnissen sein, die im Rahmen der Notstandsgesetzgebung 1968 leider wieder beseitigt worden ist. Sie hatte folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p><i>&#8222;Ein Abgeordneter des Bundestages, der nach gewissenhafter Pr&uuml;fung der Sach- und Rechtslage und nach sorgf&auml;ltiger Abw&auml;gung der widerstreitenden Interessen sich f&uuml;r verpflichtet h&auml;lt, einen Versto&szlig; gegen die verfassungsm&auml;&szlig;ige Ordnung des Bundes oder eines Landes im Bundestag oder in einem seiner Aussch&uuml;sse zu r&uuml;gen, und dadurch ein Staatsgeheimnis &ouml;ffentlich bekanntmacht, handelt nicht rechtswidrig, wenn er mit der R&uuml;ge beabsichtigt, einen Bruch des Grundgesetzes oder der Verfassung eines Landes abzuwehren.&#8220;<\/i><\/p>\n<p><b>These&nbsp;5:<\/b>&nbsp; Angesichts der globalen Bet&auml;tigungsfelder der Nachrichtendienste reicht einzelstaatlicher Grundrechtsschutz nicht aus. Wir ben&ouml;tigen zus&auml;tzlich baldm&ouml;glichst eine EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), die die Grundrechte im EU-Raum wirksam sch&uuml;tzt. Diese Verordnung muss auch f&uuml;r solche Unternehmen gelten, die ihren Sitz au&szlig;erhalb der EU haben, sich mit ihren Diensten aber an Nutzer und Verbraucher in der EU wenden.<\/p>\n<p>Die im Entwurf der DS-GVO vom November 2011 (Version 56) in Art. 42 urspr&uuml;nglich vorgesehene sog. Anti-FISA-Klausel ist unverzichtbar und muss entsprechend den Forderungen des EU-Parlaments wieder in diese aufgenommen werden. Diese Klausel war 2012\/2013 von der EU-Kommission auf Dr&auml;ngen der US-Regierung und von US-Unternehmen wie Amazon, Google und Facebook aus dem Entwurf gestrichen worden. Eine solche Klausel soll den erforderlichen rechtlichen Rahmen f&uuml;r den Transfer von Daten zwischen EU-Staaten und Drittstaaten (einschlie&szlig;lich der USA) schaffen. Sie soll verhindern, dass Drittstaaten Zugang zu personenbezogenen Daten von EU-Bu?rgerinnen und Bu?rgern auf Anforderung eines Nicht-EU-Gerichts oder einer Nicht-EU-Verwaltungsbeh&ouml;rde erhalten oder gew&auml;hren, solange daf&uuml;r keine Genehmigung durch die zust&auml;ndige EU-Datenschutzbeh&ouml;rde oder des jeweiligen Mitgliedsstaates vorliegt. Diese Regelung muss auch auf entsprechende Aktivit&auml;ten der US-amerikanischen National Security Agency (NSA) und anderer Dienste anwendbar sein. Bisher sollen &#8222;nachrichtendienstliche Sachverhalte &#8230; nicht dem Anwendungsbereich der DS-GVO&#8220; unterfallen, wie der Parlamentarische Staatssekret&auml;r im Bundesinnenministerium Ole Schr&ouml;der auf eine parlamentarische Anfrage erkl&auml;rte.(18)<br \/>Wenn ein europ&auml;isches Tochterunternehmen die Nutzerdaten zum amerikanischen Mutterunternehmen schickt, muss dies als ein Export von Daten qualifiziert werden. Nach EU-Recht darf ein Export von Daten ins EU-Ausland nur erlaubt sein, wenn vom europ&auml;ischen Unternehmen im Zielland (also z.B. den USA) ein &#8222;angemessenes Schutzniveau&#8220; f&uuml;r das Grundrecht auf Datenschutz garantiert werden kann. Diese Anforderungen m&uuml;ssen konkretisiert werden.<\/p>\n<p>Der Rechtsschutz der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger vor nationalen Gerichten darf durch eine Harmonisierung des EU-Datenschutzrechts nicht verk&uuml;rzt werden.<\/p>\n<p>Unternehmen, die in der EU gesch&auml;ftlich t&auml;tig sind und rechtswidrig Informationen an staatliche oder private Stellen weitergeben, m&uuml;ssen mit empfindlichen Strafen belegt werden, die sich zu Abschreckungszwecken an der H&ouml;he des Konzern- oder Unternehmensumsatzes orientieren.<\/p>\n<p><b>These&nbsp;6:<\/b>&nbsp; Die EU sollte mit den USA ein Abkommen &uuml;ber den Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts sowie der Integrit&auml;t der IT-Systeme aushandeln und v&ouml;lkerrechtlich wirksam abschlie&szlig;en (&#8222;EU-US-Datenschutzabkommen&#8220;).<\/p>\n<p>Nicht-US-B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger k&ouml;nnen sich nicht auf den Schutz des IV. Zusatzartikels der US-Verfassung und bisher ebenso wenig auf Art. 17 des UN-Paktes f&uuml;r b&uuml;rgerliche und politische Rechte (ICCPR) berufen.(19) Art. 8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 8 der EU-Grundrechte-Charta, die u.a. das Privatleben sch&uuml;tzen, das nach allgemeiner Auffassung auch den Datenschutz umfasst, binden weder die USA und noch ihre Nachrichtendienste.<\/p>\n<p>In dem &#8222;EU-US-Datenschutzabkommen&#8220; sollte ein individueller Rechtsschutz verankert werden, der allen B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern der EU und der USA wechselseitige Klagerechte bei Verst&ouml;&szlig;en gegen das Schutzniveau des IV. Zusatzartikels zur US-Verfassung sowie von Art. 17 ICCPR und Art. 8 EMRK\/EuGrCh sowohl vor US-Gerichten als auch vor Gerichten der EU oder ihrer Mitgliedsstaaten einr&auml;umt. Ferner sollten sich alle EU-Mitgliedsstaaten und die USA in dem Abkommen verpflichten, f&uuml;r Streitigkeiten &uuml;ber die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und erg&auml;nzender v&ouml;lkerrechtlicher Vereinbarungen die Zust&auml;ndigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) in Den Haag nach Art. 36 des IGH-Statuts anzuerkennen.<\/p>\n<p><b>These&nbsp;7:&nbsp;<\/b> Das NATO-Truppenstatut (NTS) und das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS), in dem eine Vielzahl fr&uuml;herer besatzungsrechtlicher Regelungen Niederschlag gefunden hat, bed&uuml;rfen einer grundlegenden Revision; die 1993 erreichten &Auml;nderungen reichen nicht aus.<\/p>\n<p>(1) Nach Art. 3 ZA-NTS sind die deutschen Beh&ouml;rden und die der Gaststreitkr&auml;fte &#8222;zu gegenseitiger Unterst&uuml;tzung&#8220; verpflichtet. Diese erstreckt sich insbesondere &#8222;(a) auf die F&ouml;rderung und Wahrung der Sicherheit sowie den Schutz des Verm&ouml;gens der Bundesrepublik, der Entsendestaaten und der Truppen, namentlich auf die Sammlung, den Austausch und den Schutz aller Nachrichten, die f&uuml;r diese Zwecke von Bedeutung sind&#8220; sowie &#8222;(b) auf die F&ouml;rderung und Wahrung der Sicherheit sowie auf den Schutz des Verm&ouml;gens von Deutschen, Mitgliedern der Truppen und der zivilen Gefolge und Angeh&ouml;rigen sowie von Staatsangeh&ouml;rigen der<\/p>\n<p>Entsendestaaten, die nicht zu diesem Personenkreis geh&ouml;ren.&#8220; <br \/>Personenbezogene Daten d&uuml;rfen zwar &#8222;ausschlie&szlig;lich zu den im NATO-Truppenstatut und in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken&#8220; &uuml;bermittelt werden. Diese Zwecke sind aber nicht n&auml;her definiert. Von Normenklarheit kann keine Rede sein. Sicherungsma&szlig;nahmen sind nicht vorgesehen. Eine weitere Regelung sieht zwar vor, dass &#8222;Einschr&auml;nkungen der Verwendungsm&ouml;glichkeiten, die auf den Rechtsvorschriften der &uuml;bermittelnden Vertragspartei beruhen&#8220;, &#8222;beachtet&#8220; werden; &Uuml;berpr&uuml;fungs- und Sanktionsm&ouml;glichkeiten fehlen jedoch.<\/p>\n<p>Zudem ist nach Art. 3 Abs. 3b ZA-NTS keine Vertragspartei &#8222;zur Durchf&uuml;hrung von Ma&szlig;nahmen&#8220; verpflichtet, &#8222;denen ihre &uuml;berwiegenden Interessen am Schutz der Sicherheit des Staates oder der &ouml;ffentlichen Sicherheit entgegenstehen.&#8220; Die in Art. II NTS normierte Pflicht der Entsendestaaten, ihrer Truppen, ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angeh&ouml;rigen, das Recht des Aufnahmestaates &#8222;zu achten&#8220;, steht damit im Bereich der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit weithin zur Disposition jeder Vertragspartei, wenn &#8222;ihre &uuml;berwiegenden Interessen am Schutz der Sicherheit des Staates oder der &ouml;ffentlichen Sicherheit entgegenstehen.&#8220;<\/p>\n<p>(2) Der\/die Bundesbeauftragte f&uuml;r den Datenschutz muss das Recht erhalten, die Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen (einschlie&szlig;lich der einschl&auml;gigen Grundrechte) sowohl bei den deutschen Nachrichtendiensten als auch auf den den ausl&auml;ndischen Streitkr&auml;ften &uuml;berlassenen Liegenschaften (Art. 53 ZA-NTS) zu pr&uuml;fen und hier&uuml;ber dem Deutschen Bundestag Bericht zu erstatten.<\/p>\n<p>(3) Die Befugnisse der deutschen Strafverfolgungsbeh&ouml;rden gegen&uuml;ber den US-Streitkr&auml;ften und ihrem zivilen Gefolge m&uuml;ssen gest&auml;rkt werden. Nach Art. 18 ZA-NTS ist in Deutschland in einem Strafverfahren gegen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges (einschl. der Nachrichtendienste) wegen einer in Aus&uuml;bung des Dienstes begangenen Straftat allein das Recht des betreffenden Entsendestaates, hier also der USA, &#8222;ma&szlig;gebend&#8220;. Die &#8222;zust&auml;ndige h&ouml;chste Beh&ouml;rde&#8220; der USA &#8222;kann dem mit der Sache befassten deutschen Gericht&#8220; oder der zust&auml;ndigen deutschen Beh&ouml;rde (Polizei; Staatsanwaltschaft) &#8222;eine Bescheinigung hier&uuml;ber vorlegen&#8220;, die dann von den deutschen Stellen zu beachten ist. Begehen also Bedienstete der US-Streitkr&auml;fte oder ihres zivilen Gefolges bei nachrichtendienstlicher T&auml;tigkeit nach deutschen Recht eine Straftat, kann diese nicht von den deutschen Strafverfolgungsbeh&ouml;rden ermittelt und zur Anklage gebracht werden, sofern die US-Beh&ouml;rden nicht zustimmen.<\/p>\n<p>Hier besteht ein erheblicher Revisionsbedarf. Ziel der Revision sollte sein, insbesondere zu gew&auml;hrleisten, dass die in Deutschland befindlichen ausl&auml;ndischen Truppen und ihr ziviles Gefolge ausnahmslos das deutsche Recht zu beachten haben und dass die zust&auml;ndigen deutschen Stellen uneingeschr&auml;nkt befugt sind, auch in den &uuml;berlassenen Liegenschaften sowie im gesamten Bundesgebiet und im Luftraum dar&uuml;ber die Einhaltung dieser Fundamentalpflicht sowie der weiteren Verpflichtungen effektiv zu &uuml;berpr&uuml;fen. Dies muss erst Recht f&uuml;r Straftaten gelten.<\/p>\n<p><b>These&nbsp;8:<\/b>&nbsp; Der mit den USA (sowie dem U.K. und Frankreich) abgeschlossene Aufenthaltsvertrag muss neu verhandelt werden.<\/p>\n<p>Im Aufenthaltsvertrag (AV) vom 23.10.1954 (BGBl 1955 II, S. 253) wird in seinem Art. 1 das in Art. 4 Abs. 2 S. 2 des 1990 aufgehobenen General- oder Deutschland-Vertrags (DV) vom 23.10.1954 zum Ausdruck gebrachte Einverst&auml;ndnis der Bundesrepublik mit der weiteren alliierten Stationierung von Truppen &#8222;der gleichen Nationalit&auml;t und Effektivst&auml;rke&#8220; &uuml;bernommen und bekr&auml;ftigt; lediglich Erh&ouml;hungen der &#8211; nicht n&auml;her definierten &#8211; Effektivst&auml;rke werden von der Zustimmung der Bundesregierung abh&auml;ngig gemacht. Das macht es z.B. &auml;u&szlig;erst schwierig einzusch&auml;tzen und zu kontrollieren, welche Verb&auml;nde oder &#8222;Spezialkr&auml;fte&#8220; der US-Streitkr&auml;fte und ihres zivilen Gefolges im Bereich der Nachrichtendienste hier bereits stationiert sind oder ggf. neu verlegt werden, welche Aufgabenstellung sie haben und ob diese im Rahmen der NATO-Strukturen oder au&szlig;erhalb derselben agieren.<\/p>\n<p>Mit anderen Worten: Immer wenn sie sich darauf berufen k&ouml;nnen, die bisherige &#8222;Effektivst&auml;rke&#8220; werde nicht ge&auml;ndert, bestehen f&uuml;r die Gaststreitkr&auml;fte weite Handlungsr&auml;ume, ohne dass zwingend die Zustimmung der deutschen Exekutive und des Gesetzgebers eingeholt werden muss. Das zeigte sich j&uuml;ngst etwa bei der Einrichtung des US-Command in Stuttgart und einer weiteren US-Kommandostelle in Ramstein f&uuml;r Drohnen-Eins&auml;tze in Afrika au&szlig;erhalb von NATO-Strukturen.<\/p>\n<p>Durch Notenwechsel vom 25.9.1990(20) hat die Bundesregierung gegen&uuml;ber den drei Westm&auml;chten ausdr&uuml;cklich erkl&auml;rt, dass der Aufenthaltsvertrag &#8222;nach der Herstellung der Einheit Deutschlands und dem Abschluss des am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrags &uuml;ber die abschlie&szlig;ende Regelung in Bezug auf Deutschland in Kraft&#8220; bleibt. Dem deutschen Gesetzgeber ist, soweit ersichtlich, dieser Notenwechsel nicht zur Zustimmung vorgelegt worden. Das ist umso erstaunlicher, als in Art. 3 Abs. 1 AV i.d.F. vom 23.10.1954 ausdr&uuml;cklich geregelt war und ist, dass der Aufenthaltsvertrag insgesamt &#8222;au&szlig;er Kraft&#8220; tritt &#8222;mit dem Abschluss einer friedensvertraglichen Regelung mit Deutschland oder wenn die Unterzeichnerstaaten zu einem fr&uuml;heren Zeitpunkt &uuml;bereinkommen, dass die Entwicklung der internationalen Lage neue Abmachungen rechtfertigt.&#8220; Der 2+4-Vertrag vom 15.9.1990 und die damit in Zusammenhang stehenden v&ouml;lkerrechtlichen Vereinbarungen stellten diese &#8222;friedensvertragliche Regelung&#8220; im Sinne des Aufenthaltsvertrages dar.<\/p>\n<p>Die durch das parlamentarische Zustimmungsgesetz vom 24.3.1955 innerstaatlich mit Gesetzeskraft und durch die erfolgte Ratifizierung v&ouml;lkerrechtlich wirksam gewordene Regelung in Art. 3 Abs. 1 AV wird durch den Notenwechsel vom 25.9.1990 und die seitherige Staatspraxis fortlaufend missachtet. Dies erschwert die Wahrnehmung der Rechte eines souver&auml;nen Staates durch die zust&auml;ndigen deutschen Staatsorgane.<\/p>\n<p>Jedenfalls in einem Milit&auml;r-B&uuml;ndnis wie der NATO, in dem vor allem die dominierende Macht sanktionslos nicht gerade selten V&ouml;lkerrechtsbr&uuml;che begeht (u.a. 2003 Aggressionskrieg gegen Irak(21); Menschenrechtsverletzungen in Guantanamo(22) und anderen Internierungslagern(23); gezielte T&ouml;tungen von Terrorismus-Verd&auml;chtigen ohne rechtsstaatliche Verfahren, nicht selten unter Inkaufnahme erheblicher Sch&auml;den f&uuml;r unbeteiligte Zivilpersonen24; Steuerung von Drohnen-Angriffen durch US-Kommandoeinrichtungen in Deutschland(25); CIA-Renditions-Aktionen(26)), muss uneingeschr&auml;nkt gew&auml;hrleistet sein und sichergestellt werden, dass deutsche Stellen an solchen gravierenden Rechtsbr&uuml;chen nicht mitwirken und diese auch nicht durch &#8222;Wegschauen&#8220; oder gar durch aktive Unterst&uuml;tzungsma&szlig;nahmen erm&ouml;glichen.<\/p>\n<p><b>These&nbsp;9:<\/b>&nbsp; Die Altlasten des sog. General- oder Deutschland-Vertrages vom 24.10.1954 (DV) m&uuml;ssen beseitigt werden. Alle w&auml;hrend seiner Geltung von Deutschland abgeschlossenen geheimen Vertr&auml;ge, Abkommen pp. m&uuml;ssen ausnahmslos gegen&uuml;ber dem Parlament offengelegt und publiziert werden.<\/p>\n<p>Der General- oder Deutschland-Vertrag ist zwar als solcher seit dem 15.3.1991 nicht mehr in Kraft.(27) Auf seiner Grundlage sind jedoch in den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche Regierungs- und Verwaltungsvereinbarungen abgeschlossen worden, die bislang nicht f&ouml;rmlich aufgehoben worden sind. Dabei ging es u.a. um &#8222;&Uuml;berwachungs- und Geheimdienstvorbehalte&#8220;, zu denen 1954\/55 wie auch in der Folgezeit &#8211; zumeist nicht ver&ouml;ffentlichte &#8211; v&ouml;lkerrechtlich verbindliche diplomatische Noten ausgetauscht wurden. Dies bezog sich u.a. auf den &#8222;Schutz der Sicherheit dieser Streitkr&auml;fte&#8220;, eine nicht n&auml;her definierte und extrem aufnahmef&auml;hige Kategorie. Dabei ging es nicht nur um den sog. Notstandsfall(28), sondern u.a. auch konkret um die &#8222;Kontrolle von Postsendungen und &Uuml;berwachung von Fernmeldeverbindungen&#8220; (Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;3 DV; Art. 4 Abs. 1 und 2 TV) sowie eine Geheimdienst-Regelung, die erg&auml;nzend zun&auml;chst in Art. 4 Abs. 2 des Truppenvertrages (TV) vom 23.10.1954 (BGBl. II 1954, S. 78-83) und ab dem 1.7.1963 dann u.a. im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut vom 3.8.1959 (BGBl. II 1961, S. 1221) verankert wurde. Dies alles liegt weithin im Dunkeln.<\/p>\n<p>Der Deutsche Bundestag sollte deshalb gegen&uuml;ber der Bundesregierung aktuell darauf dringen und durchsetzen: Alle v&ouml;lkerrechtlichen Vertr&auml;ge, Regierungs- und Verwaltungsabkommen sowie sonstigen Vereinbarungen, die die Bundesrepublik mit den Truppen-Stationierungsl&auml;ndern USA, Frankreich und dem Vereinigten K&ouml;nigreich auf der Grundlage des General-\/Deutschland-Vertrages abgeschlossen hat oder die ggf. unabh&auml;ngig davon die in Art. II des NATO-Truppenstatuts normierte Pflicht der Entsendestaaten, ihrer Truppen, ihres zivilen Gefolges, ihrer Mitglieder und deren Angeh&ouml;rigen, das Recht des Aufnahmestaates Deutschland &#8222;zu achten&#8220;, einschr&auml;nken ober beeintr&auml;chtigen oder Sonderrechte gew&auml;hren, m&uuml;ssen ausnahmslos gegen&uuml;ber dem Deutschen Bundestag offen gelegt werden. Die Notwendigkeit ihrer Fortexistenz muss jeweils konkret &uuml;berpr&uuml;ft werden.<\/p>\n<p>Der Artikel wurde vorab im Onlinemagazin Telepolis ver&ouml;ffentlicht unter:<br \/><a href=\"http:\/\/www.heise.de\/tp\/artikel\/43\/43485\/1.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.heise.de\/tp\/artikel\/43\/43485\/1.html<\/a>.<\/p>\n<p><i>DR. DIETER DEISEROTH&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1950, ist Richter am Bundesverwaltungsgericht und Mitglied des Beirats der Humanistischen Union. Zahlreiche Ver&ouml;ffentlichungen u.a. zum Friedensgebot des Grundgesetzes (vorg&auml;nge Nr. 189), zur v&ouml;lkerrechtlichen Bewertung von Milit&auml;reins&auml;tzen und &#8222;Humanit&auml;ren Interventionen&#8220;, zum Schutz von Whistleblowern und der Meinungsfreiheit von Redakteuren.<\/i><\/p>\n<h5><span id=\"anmerkungen\">Anmerkungen:<\/span><\/h5>\n<p>(1) Dazu geh&ouml;rt u.a. auch die vom britischen Geheimdienst GCHQ gegen die Zeitung &#8222;The Guardian&#8220; mit Drohungen durchgesetzte physische Vernichtung der dort vorhandenen Festplatten mit einem Teil der Kopien der von Edward Snowden gelieferten Datens&auml;tze, vgl. dazu Greenwald, Die globale &Uuml;berwachung, 2014, S. 338 ff.<\/p>\n<p>(2) Vgl. dazu die Auswertung der von Snowden enth&uuml;llten Daten bei Greenwald, a.a.O., S. 137 ff.; vgl. auch Deiseroth in: ders.\/Falter (Hrsg.), Whistleblower in der Sicherheitspolitik, 2014, S. 11 ff.<br \/>(3) Vgl. Greenwald, a.a.O., S. 142 ff.<\/p>\n<p>(4) Der in seiner urspr&uuml;nglichen Fassung am 25.10.1978 in Kraft getretene FISAct (Fundstelle: U.S. Code Title 50, Chapter 36 &sect;&sect; 1801 ff.) diente seinerzeit dem Ziel, die von der Exekutive allein auf die &#8222;inherent power&#8220; des US-Pr&auml;sidenten gest&uuml;tzten Abh&ouml;ranordnungen zu nachrichtendienstlichen Zwecken legislativ einzuhegen; vgl. dazu u.a. Egbert Beier, Geheime &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zu Staatssicherheitszwecken au&szlig;erhalb des Gesetzes zur Beschr&auml;nkung von Art. 10 GG, 1988, S. 134 ff. m.w.N. Der Foreign Intelligence-Amendment Act (FISAA) von 2008 weitete die Befugnisse der US-Nachrichtendienste im Ausland deutlich aus, insbesondere um die Daten von Unternehmen in den USA besser absch&ouml;pfen zu k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>(5) &#8222;USA-Patriot&#8220; steht f&uuml;r: Uniting and Strengthening America by Providing Appropriate Tools Required to Intercept and Obstruct Terrorism Act; abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.gpo.gov\/fdsys\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.gpo.gov\/fdsys\/<\/a> pkg\/PLAW-107publ56\/html\/PLAW-107publ56.htm (aufgerufen am 16.11.2014).<\/p>\n<p>(6) Vgl. Reuters\/JW v. 14.10.2013, S. 1.<\/p>\n<p>(7) Vgl. dazu u.a. Gusy, &sect; 2 BND-Gesetz in: Schenke\/Graulich\/Ruthig (Hrsg.), Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, S. 1278.<\/p>\n<p>(8) Vgl. dazu die sog. Lotus-Entscheidung des St&auml;ndigen Internat. Gerichtshofs v. 7.9.1927 (PCIJ, Series A., No. 10, 1927).<\/p>\n<p>(9) F&uuml;r Kriegszeiten vgl. aber Art. 39 Abs. 3 des I. Genfer Zusatzprotokolls v. 12.12.1977 (&#8222;existing generally recognized rules of international law applicable to espionage&#8220;).<\/p>\n<p>(10) Vgl. dazu u.a. Berber, V&ouml;lkerrecht, Bd. II, 2. Aufl. 1969, S. 147; Langkau, V&ouml;lker- und landesrechtliche Probleme der Kriegs- und Friedenspionage, Diss. W&uuml;rzburg, 1971, S. 84 ff., 171 ff.; Doehring, ZRP 1995, 293 (295) m.w.N.; Gusy, NZWehrR 1984, 187; Beier, Geheime &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen zu Staatssicherheitszwecken au&szlig;erhalb des Gesetzes zur Beschr&auml;nkung von Art. 10 GG,1988, S. 78 ff. m.w.N.<\/p>\n<p>(11) Abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.newamerica.net\/sites\/newamerica.net\/files\/policydocs\/Bergen_NAF\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.newamerica.net\/sites\/newamerica.net\/files\/policydocs\/Bergen_NAF<\/a> _NSA%20Surveillance_1_0_0.pdf<\/p>\n<p>(12) Vgl. etwa das Verfahren Aftergood vs. CIA, Case No. 01-2524, D.D.C., 9.2.2005; dazu Rahul Sagar, Das missbrauchte Staatsgeheimnis, in: Wikileaks und die Folgen, 2011, S. 201, 206 f<\/p>\n<p>(13) Das BVerwG sieht &#8222;Nachteile&#8220; f&uuml;r &#8222;das Wohl des Bundes oder eines Landes&#8220;, die zur Verweigerung der Vorlage von Akten durch eine oberste Bundes- oder Landesbeh&ouml;rde nach &sect;&nbsp;99 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 VwGO berechtigten, schon dann als gegeben an, &#8222;wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die k&uuml;nftige Erf&uuml;llung der Aufgaben der Sicherheitsbeh&ouml;rden einschlie&szlig;lich deren Zusammenarbeit mit anderen Beh&ouml;rden erschweren w&uuml;rde&#8220;, vgl. Beschluss v. 18.2.2014 &#8211; BVerwG 20 F 10.13 &#8211; juris Rn. 5 m.w.N.<\/p>\n<p>(14) Iljia Trojanow, Die Kollateralsch&auml;den des kalten B&uuml;rgerkriegs, NZZ v. 2.8.2013, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.nzz.ch\/meinung\/uebersicht\/die-kollateralschaeden-des-kalten-buergerkriegs-1.18126416\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.nzz.ch\/meinung\/uebersicht\/die-kollateralschaeden-des-kalten-buergerkriegs-1.18126416<\/a>.<\/p>\n<p>(15) Vgl. dazu u.a. Deiseroth in: ders.\/Falter, Whistleblower in der Sicherheitspolitik, a.a.O., S. 8 ff.<\/p>\n<p>(16) Vgl. dazu u.a. Deiseroth, Societal Verification, 3. Aufl. 2010.<\/p>\n<p>(17) Vgl. dazu u.a. Hoffmann-Riem, Stellungnahme zur Anh&ouml;rung des NSA-Untersuchungsausschusses am 22.5.2014, S. 15 m.w.N., abrufbar unter: <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/wp-upload\/mat_a_sv-2-1neu-pdf-data.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/netzpolitik.org\/wp-upload\/mat_a_sv-2-1neu-pdf-data.pdf<\/a> (aufgerufen am 14.11.2014); Szcekalla, DVBl. 2014, 1108 (1110) m.w.N.<\/p>\n<p>(18) Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 17. Wahlperiode, 249. Sitzung am 26.6.2013, S. 3187.<\/p>\n<p>(19) Vgl. u.a. Deiseroth in: ders.\/Falter, Whistleblower in der Sicherheitspolitik, 2014, S. 19.<\/p>\n<p>(21)Vgl. dazu u.a. BVerwG, Urteil v. 21.6.2005 &#8211; 2 WD 12.04 -, NJW 2006, 77 ff. m.w.N.<\/p>\n<p>(21) BGBl. 1990 II 1390.<\/p>\n<p>(22) Vgl. Amnesty International Schweiz, Dossier Guant&aacute;namo, abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.amnesty\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.amnesty<\/a>. ch\/de\/themen\/sicherheit-und-menschenrechte\/guantanamo (10.9.2013).<\/p>\n<p>(23) Florian Diekmann, Tod von Terrorgefangenen: US-Justiz ermittelt gegen CIA-Agenten, Spiegel Online v. 1.7.2011, abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/www.spiegel.de\/politik\/ausland\/tod-von-terrorgefangenen-us\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.spiegel.de\/politik\/ausland\/tod-von-terrorgefangenen-us<\/a>&#8211; justiz-ermittelt-gegen-cia-agenten-a-771694.html.<\/p>\n<p>(24) Peter Rudolf\/Christian Schaller, &#8222;Targeted Killing&#8220;. Zur v&ouml;lkerrechtlichen, ethischen und strategischen Problematik gezielten T&ouml;tens in der Terrorismus- und Aufstandsbek&auml;mpfung, Studie im Auftrag der SWP, Berlin 2012, abrufbar unter <a href=\"http:\/\/www.swp-berlin.org\/fileadmin\/contents\/produ\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/www.swp-berlin.org\/fileadmin\/contents\/produ<\/a> cts\/studien\/2012_S01_rdf_slr.pdf.<\/p>\n<p>(25) NDR-Panorama v. 30.5.2013, abrufbar unter: <a href=\"http:\/\/daserste.ndr.de\/panorama\/archiv\/2013\/ramstein109.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/daserste.ndr.de\/panorama\/archiv\/2013\/ramstein109.html<\/a> und SZ v. 30.5.2013.<\/p>\n<p>(26) Vgl. Parl. Versammlung des Europarates und Berichte seines Rapporteurs Dick Marty von 2006 und 2007, in: <a href=\"http:\/\/assembly.coe.int\/ASP\/Press\/StopPressView.asp?ID=1924\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">http:\/\/assembly.coe.int\/ASP\/Press\/StopPressView.asp?ID=1924<\/a> (10.9.2013).<\/p>\n<p>(27) Vgl. BGBl 1990 II, S. 1386, hier S. 1387, Ziff. 1.<\/p>\n<p>(28) In Art. 5 Abs. 3 S. 1 DV; vgl. dazu u.a. den mit Bundeskanzler Adenauer ausgehandelten Brief der Au&szlig;enminister der drei Westm&auml;chte v. 23.10.1954, ver&ouml;ffentlicht u.a. in: Foschepoth, &Uuml;berwachtes Deutschland. Post- und Telefon&uuml;berwachung in der alten Bundesrepublik. G&ouml;ttingen 2012; 4. durchgesehene Auflage 2014, Dok. Nr. 1b S. 287f.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[],"tags":[],"autoren":[298],"publikationen":[1443],"class_list":["post-11581","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","autoren-dieter-deiseroth","publikationen-206-207"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>NSA-Aussp\u00e4hungen und der demokratische Verfassungsstaat - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/nsa-ausspaehungen-und-der-demokratische-verfassungsstaat-1\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"NSA-Aussp\u00e4hungen und der demokratische Verfassungsstaat - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Neun Thesen zum rechtspolitischen Handlungsbedarf aus: vorg&auml;nge Nr. 206\/207 (Heft 2-3\/2014), S. 50-65 (Red.)Dieter Deiseroth bewertet die NSA-Aff&auml;re aus einer v&ouml;lkerrechtlichen Perspektive. 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