{"id":11593,"date":"2015-02-01T22:50:00","date_gmt":"2015-02-01T21:50:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/publikation\/stellungnahme-zum-referentenentwurf-gesetz-zur-umsetzung-der-empfehlungen-des-nsu-untersuchungsauss\/"},"modified":"2025-08-15T14:57:30","modified_gmt":"2025-08-15T12:57:30","slug":"stellungnahme-zum-referentenentwurf-gesetz-zur-umsetzung-der-empfehlungen-des-nsu-untersuchungsauss","status":"publish","type":"publikation","link":"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/stellungnahme-zum-referentenentwurf-gesetz-zur-umsetzung-der-empfehlungen-des-nsu-untersuchungsauss\/","title":{"rendered":"Stellungnahme zum Referentenentwurf \u201eGesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages\u201c"},"content":{"rendered":"<p>aus: vorg\u00e4nge Nr. 206\/207 (Heft 2-3\/2014), S. 113-118<\/p>\n<p><i>(Red.)Die Bundesregierung hat im August 2014 einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem Defizite bei der Verfolgung \u201estaatsschutzfeindlicher\u201c sowie rassistischer Straftaten behoben werden sollen. Der mittlerweile im Bundestag beratene Entwurf (BT-Drs. 18\/3007) bezieht sich einerseits auf die Empfehlungen des Abschlussberichtes des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum Nationalsozialistischen Untergrund (NSU), indem er eine verst\u00e4rkte Zust\u00e4ndigkeit des Generalbundesanwalts bei derartigen Delikten vorsieht. Dar\u00fcber hinaus will er rassistische Motive bei der Strafzumessung st\u00e4rker ber\u00fccksichtigen \u2013 ein Vorhaben, das bereits in der letzten Legislatur Gegenstand parlamentarischer Beratungen war. Peer Stolle vom Republikanischen Anw\u00e4ltinnen- und Anw\u00e4lteverein setzt sich kritisch mit dem Vorhaben auseinander. <\/i><\/p>\n<h5><span id=\"i\">I.<\/span><\/h5>\n<p>1. Gegenstand des Referentenentwurfes sind sowohl Regelungen zur Zust\u00e4ndigkeit des Generalbundesanwaltes und zur L\u00f6sung von Kompetenzkonflikten zwischen Staatsanwaltschaften verschiedener L\u00e4nder sowie eine \u00c4nderung des \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 StGB, wonach rassistische, fremdenfeindliche und sonstige menschenverachtende Beweggr\u00fcnde und Ziele bei der Strafzumessung besonders zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt dieses Entwurfes ist das Anerkenntnis, dass das Nichtentdecken des NSU und der von ihm zu verantwortenden schwersten Straftaten auch auf Vers\u00e4umnisse der Sicherheitsbeh\u00f6rden in Bund und L\u00e4ndern zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Als einen wesentlichen Kritikpunkt im Bereich der Strafverfolgung macht der Referentenentwurf die fehlende zentrale F\u00fchrung der Ermittlungen der in mehreren Bundesl\u00e4ndern begangenen Straftaten auf polizeilicher und justizieller Ebene aus.<\/p>\n<p>Des Weiteren habe der NSU-Untersuchungsausschuss f\u00fcr den Bereich der Polizei die Empfehlung ausgesprochen, dass in allen F\u00e4llen von Gewaltkriminalit\u00e4t, die angesichts der Person des Opfers einen rassistisch oder anderweitig politisch motivierten Hintergrund haben k\u00f6nnte, dieser grunds\u00e4tzlich eingehend gepr\u00fcft und diese Pr\u00fcfung an geeigneter Stelle nachvollziehbar dokumentiert werden m\u00fcsste. Durch die ausdr\u00fcckliche Aufnahme rassistischer, fremdenfeindlicher und sonstiger menschenverachtender Beweggr\u00fcnde und Ziele in den Katalog der Strafzumessungstatbest\u00e4nde des \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 StGB soll die Bedeutung dieser Umst\u00e4nde auch f\u00fcr die staatsanwaltliche und gerichtliche Praxis st\u00e4rker hervorgehoben werden. 2. Der Verfasser der Stellungnahme teilt ausdr\u00fccklich nicht die Einsch\u00e4tzung, dass die Frage der Kompetenzverteilung zwischen den Bundes- und Landesbeh\u00f6rden ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Nichtentdecken des NSU und der von ihm begangenen Straftaten gewesen ist. Der Umstand, dass s\u00e4mtliche beteiligten Beh\u00f6rden konsequent nicht in Richtung rechtsextremistischer, rassistischer Hintergrund ermittelt haben, hat seine Ursache nicht in Kompetenzfragen, die durch eine Zust\u00e4ndigkeitsregelung f\u00fcr den Generalbundesanwalt behoben werden k\u00f6nnten, sondern in der permanenten Unterbewertung der rechtsextremistischen Szene, der von ihr vertretenen (terroristischen) Konzepte und der von der Szene ausgehenden Gefahren. An diesem Missstand wird die vorgeschlagene Kompetenzregelung keine \u00c4nderung herbeif\u00fchren.<\/p>\n<p>3. Auch in Bezug auf die \u00c4nderung des \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 StGB zielt der Entwurf an dem eigentlichen Problem vorbei. Bei der strafrechtlichen Verfolgung und Ahndung von Vorurteilskriminalit\u00e4t besteht das Problem nicht im Bereich der H\u00f6he der verh\u00e4ngten Strafe. Vielmehr mangelt es schon bei der Anzeigenaufnahme und im anschlie\u00dfenden Ermittlungsverfahren an der notwendigen Bereitschaft, diese Form der Kriminalit\u00e4t als solche zu erkennen und zu benennen. Bei der Einstufung von rechten Straftaten als Vorurteilskriminalit\u00e4t gibt es auf allen Ebenen der Strafverfolgung erhebliche Defizite, nicht nur bei der Strafzumessung.<\/p>\n<p>Aus den Berichten von Menschenrechtsorganisationen und Vereinen, die sich gezielt um Betroffene von rechter Gewalt k\u00fcmmern, ist allgemein bekannt, dass bereits bei der Anzeigenaufnahme bzw. im Rahmen des ersten Kontaktes von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit Betroffenen rechter Gewalt der Hintergrund bzw. die Motivation der Tat nicht erkannt bzw. nicht als solche benannt wird. So schildert Human Rights Watch in seinem Hintergrundpapier \u201eDie Reaktion des Staates auf \u201aHasskriminalit\u00e4t\u2019 in Deutschland\u201c vom Dezember 2011 eine Vielzahl von F\u00e4llen, in denen die Polizei am Tatort nicht die notwendigen Feststellungen trifft, die ermittelnden Beamtinnen und Beamten sich in ihren Befragungen mehr auf die Betroffenen als auf die mutma\u00dflichen T\u00e4terinnen und T\u00e4ter konzentrieren, Identit\u00e4tsfeststellungen von in Frage kommenden Tatverd\u00e4chtigen nicht getroffen werden und Angriffe, die aus einer auf Vorurteilen basierenden Motivation begangen worden sind, als normale Schl\u00e4gereien bagatellisiert werden. \u00c4hnliche Berichte ergeben sich auch aus den Rundbriefen und Mitteilungen der Beratungsstellen f\u00fcr Betroffene rechter Gewalt. Es fehlt also erkennbar an der notwendigen Sensibilit\u00e4t f\u00fcr F\u00e4lle von Vorurteilskriminalit\u00e4t bei den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Dieser Mangel spiegelt sich auch in den Statistiken wieder. So z\u00e4hlen die Opferberatungsstellen f\u00fcr die \u00f6stlichen Bundesl\u00e4nder und Berlin f\u00fcr das Jahr 2010 704 rechte Angriffe, w\u00e4hrend das Bundesinnenministerium \u201elediglich\u201c 828 rechte Gewalttaten f\u00fcr das gesamte Bundesgebiet f\u00fcr den gleichen Zeitraum erfasst hat. Eine \u00e4hnliche Diskrepanz findet sich im Hinblick auf die Todesopfer rechter Gewalt. So wurden von unabh\u00e4ngigen Stellen f\u00fcr den Zeitraum von 1990 bis 2011 137 bis 182 Todesopfer rechter Gewalt gez\u00e4hlt; beim Bundesinnenministerium werden den aktuellen Statistiken nach davon nur 63 anerkannt. Eine (weitere) Ursache f\u00fcr diese Diskrepanz wird wohl auch darin zu sehen sein, dass Vorurteilskriminalit\u00e4t in den polizeilichen Kriminalstatistiken unter der Rubrik \u201epolitisch motivierte Kriminalit\u00e4t\u201c erfasst wird. Die derzeit geltende Definition von \u201epolitisch motivierter Kriminalit\u00e4t\u201c setzt zwar nicht zwingend voraus, dass der T\u00e4ter mit seiner Tat (bewusst) politische Ziele verfolgt oder diese aus einer bestimmten Ideologie heraus begangen hat. Allerdings b\u00fcrgt die Kategorisierung als \u201epolitisch motivierte Kriminalit\u00e4t\u201c bzw. als \u201eStaatsschutzdelikt\u201c die Gefahr, dass rassistische Beweggr\u00fcnde ohne weitergehende politische Motivation f\u00fcr die Begehung einer Tat unber\u00fccksichtigt bleiben, insbesondere, wenn keine Erkenntnisse \u00fcber \u00c4u\u00dferungen der T\u00e4ter bei der Tat oder \u00fcber eine Organisationszugeh\u00f6rigkeit vorliegen, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Tatmotivation zulassen.<\/p>\n<p>Vorurteilskriminalit\u00e4t, die schon von den Ermittlungsbeh\u00f6rden nicht als solche erkannt worden ist, wird auch nur in seltenen F\u00e4llen sp\u00e4ter von Gerichten als solche benannt. Aus den im Rahmen von Nebenklagevertretungen f\u00fcr Betroffene rechter Gewalt gewonnenen Erfahrungen ist die Bereitschaft bei den Gerichten, \u201enachtr\u00e4glich\u201c ein solches Motiv anzuerkennen, gering ausgepr\u00e4gt. Legislative und\/oder exekutive Initiativen, die erst an dem Punkt der Strafzumessung ansetzen, greifen daher zu kurz und werden dem Problemkomplex nicht gerecht.<\/p>\n<p>Die Erwartung, dass durch die vorgeschlagene \u00c4nderung des \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 StGB eine qualitative Verbesserung dieses Zustandes erreicht werden k\u00f6nnte, ist meines Erachtens unbegr\u00fcndet. Zwar sind die Ermittlungsbeh\u00f6rden gem. \u00a7\u00a0116 Abs.\u00a03 S.\u00a02 i.V.m. \u00a7\u00a7\u00a0161, 163 StPO verpflichtet, auch die Umst\u00e4nde zu ermitteln, die f\u00fcr die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind, welche sich wiederum aus \u00a7\u00a046 StGB ergeben. Allerdings ist nicht ersichtlich, warum allein durch eine \u00c4nderung des \u00a7\u00a046 StGB das oben beschriebene Defizit behoben werden k\u00f6nnte. Schlie\u00dflich handelt es sich bei der Tatmotivation schon jetzt um einen Umstand, der im Rahmen der Strafverfolgung ermittelt und bei der Strafzumessung ber\u00fccksichtigt werden muss. Um sicherzustellen, dass dies in der allt\u00e4glichen Praxis der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden auch geschieht, sind andere Ma\u00dfnahmen erforderlich, als die \u00c4nderung einer Strafzumessungsvorschrift.<\/p>\n<h5><span id=\"ii\">II.<\/span><\/h5>\n<p>Unabh\u00e4ngig von diesen grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen begegnet der Gesetzesentwurf auch im Detail und insbesondere auf rechtsdogmatischer Ebene Bedenken.<\/p>\n<p>1. \u00a7\u00a046 Abs.\u00a02 StGB enth\u00e4lt gesetzlich benannte Strafzumessungstatsachen, die grunds\u00e4tzlich bei allen Delikten Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen und sowohl strafmildernd als auch strafsch\u00e4rfend wirken k\u00f6nnen. Die mit den Gesetzesentw\u00fcrfen vorgeschlagenen \u00c4nderungen beziehen sich aber auf sehr spezifische Delikte und T\u00e4ter und benennen Umst\u00e4nde, die allein strafsch\u00e4rfend wirken. Es w\u00e4re daher plausibler, wenn derartige Strafsch\u00e4rfungstatsachen in einem separaten Tatbestand geregelt werden w\u00fcrden .<\/p>\n<p>2. Des Weiteren wird die gew\u00e4hlte Formulierung dem mit den Gesetzesentw\u00fcrfen verfolgten Zweck nicht gerecht. Insbesondere der Begriff der \u201esonstigen menschenverachtenden\u201c Ziele bezieht sich nicht explizit und ausschlie\u00dflich auf die Spezifik von Vorurteilskriminalit\u00e4t, sondern kann f\u00fcr fast jede Form von Gewaltdelinquenz als Zumessungstatsache ber\u00fccksichtigt werden. Grunds\u00e4tzlich kann jedes Delikt, das auf die Verletzung oder Zerst\u00f6rung der psychischen oder physischen Integrit\u00e4t des\/der Betroffenen abzielt, als \u201emenschenverachtend\u201c deklariert werden, da jedem derartigen Delikt zumindest ein gewisser Grad der Missachtung der Integrit\u00e4t des\/der jeweiligen Betroffenen inne wohnt. Jedes besonders rohe, auf Leidzuf\u00fcgung abzielende und von Hass auf die betroffene Person gepr\u00e4gte Vorgehen lie\u00dfe sich hierunter fassen. Das besondere Charakteristikum von Vorurteilskriminalit\u00e4t, die sich immer gegen Minderheiten richtet, die \u00fcber keine oder nur geringe gesellschaftliche Durchsetzungsmacht verf\u00fcgen und als austauschbare Vertreter einer dem T\u00e4ter verhassten und von diesem als minderwertig eingesch\u00e4tzten Gruppe angesehen werden, wird dadurch ausgeblendet. Dar\u00fcber hinaus besteht die Gefahr, dass nicht nur eine fremdenfeindliche und rassistische Motivation als strafsch\u00e4rfend angesehen wird, sondern jede Form von \u201eHass\u201c, Weltanschauung und politischer Einstellung. Dieser Begriff verschleiert daher eher den besonderen Unrechtsgehalt, der Delikten, die aus einer rechten, vorurteilsbehafteten Motivation begangen worden sind, inne wohnt.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dflich stellt sich die Frage, ob der Bereich der Strafzumessung, konkreter der der Strafsch\u00e4rfung, der richtige Ort ist, um Vorurteilskriminalit\u00e4t zu begegnen. Als kriminologisch gesichert gilt die Erkenntnis, dass Strafe an sich nur eine geringe, die Strafh\u00f6he so gut wie keine negativ-generalpr\u00e4ventive, sprich abschreckende, Wirkung hat. Soweit mit den Gesetzentw\u00fcrfen auch das Ziel verfolgt werden sollte, andere T\u00e4ter von der Begehung derartiger Taten durch Verh\u00e4ngung h\u00f6herer Strafen im Einzelfall abzuhalten, steht diese Zielsetzung im deutlichen Widerspruch zu den Erkenntnissen der Sanktionsforschung.<\/p>\n<p>Soweit in der Begr\u00fcndung des Referentenentwurfes ausgef\u00fchrt wird, dass die vorgeschlagene Gesetzes\u00e4nderung auch die Aufgabe des Strafrechts widerspiegele, im Sinne der positiven Generalpr\u00e4vention f\u00fcr das Gemeinwesen grundlegende Wertungen zu dokumentieren und zu bekr\u00e4ftigen, ist einerseits anzumerken, dass dieser Effekt empirisch kaum \u00fcberpr\u00fcfbar ist, und sich andererseits in dieser Bezugnahme schon das Eingest\u00e4ndnis der Symbolhaftigkeit der Gesetzes\u00e4nderung manifestiert.<\/p>\n<h5><span id=\"iii\">III.<\/span><\/h5>\n<p>Die Schlie\u00dfung einer allseits konstatierten Bewusstseins- und Erkenntnisl\u00fccke sollte nicht durch \u00c4nderungen im materiellen Strafrecht erfolgen, sondern durch eine Verbesserung der T\u00e4tigkeit der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden. Zwar konnten in den letzten Jahren Verbesserungen bei Polizei und Staatsanwaltschaften \u2013 auch in der Fl\u00e4che \u2013 konstatiert werden, nichtsdestotrotz sind im Bereich der Strafverfolgung von Vorurteilskriminalit\u00e4t immer noch eine Reihe von Defiziten auszumachen, auf die bereits eingangs hingewiesen wurde.<\/p>\n<p>Folgende Ma\u00dfnahmen werden daher vorgeschlagen.<\/p>\n<p>1. Die bei der Polizei und den Staatsanwaltschaften eingerichteten Sonderabteilungen f\u00fcr \u201eStaatsschutzdelikte\u201c sollten beispielsweise in \u201eAbteilungen f\u00fcr Straftaten gegen die Menschenrechte\u201c oder gegen \u201eVorurteilskriminalit\u00e4t\u201c umbenannt werden. Die Bezeichnung \u201eStaatsschutzabteilung\u201c erweckt den Eindruck, dass von diesen Abteilungen nur solche Delikte verfolgt werden, die sich gegen Einrichtungen oder den Bestand des Staates bzw. gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten. Damit wird suggeriert, dass von diesen Abteilungen nur solche F\u00e4lle bearbeitet werden, in denen die Tatverd\u00e4chtigen die ihnen vorgeworfene Tat aus einer entsprechenden \u201estaatsfeindlichen\u201c Intention heraus begangen haben. Eine solche politische Intention besteht nicht in allen F\u00e4llen von Vorurteilskriminalit\u00e4t bzw. ist nicht immer nachzuweisen. Insofern k\u00f6nnte eine Umbenennung dieser Abteilung sowohl bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Bewusstsein st\u00e4rken, dass diese auch f\u00fcr Straftaten zust\u00e4ndig sind, die sich \u201enur\u201c gegen gesellschaftliche Minderheiten und nicht ausdr\u00fccklich gegen den Staat richten. Damit k\u00f6nnte weiterhin erreicht werden, dass die Bereitschaft bei Angeh\u00f6rigen von gesellschaftlichen Minderheiten gest\u00e4rkt wird, das ihnen widerfahrene Unrecht auch zur Anzeige zu bringen.<\/p>\n<p>2. Angeh\u00f6rige der Polizei und Staatsanwaltschaft sind durch geeignete Fortbildungs- und Schulungsma\u00dfnahmen f\u00fcr den Bereich der Vorurteilskriminalit\u00e4t und im Umgang mit gesellschaftlichen Minderheiten besonders zu sensibilisieren und zu qualifizieren. Entsprechend geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten in den zust\u00e4ndigen Abteilungen f\u00fcr einen m\u00f6glichst langen Zeitraum eingesetzt werden.<\/p>\n<p>3. Bei den Polizeibeh\u00f6rden sollten spezielle Ansprechpartner f\u00fcr Angeh\u00f6rige gesellschaftlicher Minderheiten geschaffen werden, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem Umgang besonders geschult sind, um die Schwelle des Zugangs zur Polizei zu senken.<\/p>\n<p>4. Dar\u00fcber hinaus sollten die polizeilichen Zust\u00e4ndigkeitsregelungen, wie auch schon vom NSU-Untersuchungsausschuss vorgeschlagen, dahingehend ge\u00e4ndert werden, dass bei Gewaltstraftaten, durch die Angeh\u00f6rige gesellschaftlicher Minderheiten verletzt wurden, automatisch die Sonderabteilung f\u00fcr Straftaten gegen die Menschenrechte bei der Polizei zust\u00e4ndig ist. Dadurch w\u00e4re es m\u00f6glich, dass gleich zu Beginn der Ermittlungen ein besonderer Fokus auf die Umst\u00e4nde gerichtet wird, die eine diesbez\u00fcgliche Motivation belegen k\u00f6nnen. Sollte sich im Fortgang der Ermittlungen herausstellen, dass eine solche Motivation nicht straftatausl\u00f6send gewesen ist, ist der Fall an die jeweils f\u00fcr dieses Delikt zust\u00e4ndige Abteilung zur\u00fcckzugeben.<br \/>\nZwar ist zuzugeben, dass derartige Ver\u00e4nderungen vorwiegend in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Exekutive der Bundesl\u00e4nder f\u00e4llt; allerdings w\u00e4ren dies Ma\u00dfnahmen, die schnell und unmittelbar eine Verbesserung bei der Verfolgung und Ahndung von rechten Straftaten erm\u00f6glichen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Berlin, den 21. Juli 2014<\/p>\n<h5><span id=\"informationen-zum-thema\"><br \/>\nInformationen zum Thema<\/span><\/h5>\n<p><i>Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 18\/3007 v. 30.10.2014<\/i><\/p>\n<p><i>Antrag der Fraktion B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN: Hasskriminalit\u00e4t wirkungsvoll statt symbolisch verfolgen. BT-Drs. 18\/3150 v. 12.11.2014<\/i><\/p>\n<p><i>Siehe auch die Stellungnahmen der Sachverst\u00e4ndigen bei der Anh\u00f6rung des Rechtsausschusses des 17. Deutschen Bundestags vom 13. Juni 2012, abrufbar unter <\/i><a href=\"http:\/\/webarchiv.bundestag.de\/cgi\/show.php?fileToLoad=2930&amp;id=1223\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><i>http:\/\/webarchiv.bundestag.de\/cgi\/show.php?fileToLoad=2930&amp;id=1223<\/i><\/a>.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","categories":[2982,16],"tags":[677,681,667],"autoren":[181,182],"publikationen":[1443],"class_list":["post-11593","publikation","type-publikation","status-publish","hentry","category-neonazis","category-rechtspolitik","tag-rassismus","tag-rechtspolitik","tag-vorgaenge-artikel","autoren-peer-stolle","autoren-republikanischer-anwaeltinnen-und-anwaelteverein","publikationen-206-207"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.5 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Stellungnahme zum Referentenentwurf \u201eGesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages\u201c - Humanistische Union<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/www.humanistische-union.de\/publikationen\/vorgaenge\/206-207\/publikation\/stellungnahme-zum-referentenentwurf-gesetz-zur-umsetzung-der-empfehlungen-des-nsu-untersuchungsauss\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Stellungnahme zum Referentenentwurf \u201eGesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages\u201c - Humanistische Union\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"aus: vorg\u00e4nge Nr. 206\/207 (Heft 2-3\/2014), S. 113-118 (Red.)Die Bundesregierung hat im August 2014 einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem Defizite bei der Verfolgung \u201estaatsschutzfeindlicher\u201c sowie rassistischer Straftaten behoben werden sollen. 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